Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 I 173



125 I 173

18. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3.
März 1999 i.S. H. und Mitbeteiligte gegen Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Handels- und Gewerbefreiheit; Gewaltentrennung; Legalitätsprinzip im
Abgaberecht; Zulassungsbeschränkung zum Medizinstudium (Basler Numerus
clausus).

    Die Handels- und Gewerbefreiheit gibt keinen Anspruch auf freien
Zugang zu einem Universitätsstudium (E. 3).

    Das Erfordernis einer formellgesetzlichen Grundlage für eine
Zulassungsbeschränkung ist erfüllt (E. 4).

    Die Rechtsgleichheit wird nicht verletzt, wenn der Numerus clausus
nur für das Medizinstudium und nur in der Deutschschweiz eingeführt wird
(E. 6).

    Fehlende gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Gebühr für die
Durchführung des Eignungstests (E. 9).

Sachverhalt

    Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erliess am 24. März
1998 eine Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Studium der
Medizin an der Universität Basel. Die Verordnung regelt gemäss ihrem
§ 1 Zulassungsbeschränkungen für das Studium der Human-, Zahn- und
Veterinärmedizin an der Universität Basel durch das Verfahren eines
Eignungstests. Nach § 2 legt der Regierungsrat jährlich die maximale
Aufnahmekapazität für das erste Studienjahr fest. Wenn die Anzahl
der Voranmeldungen die Aufnahmekapazität um einen vom Regierungsrat
festzulegenden Prozentsatz überschreitet, beschliesst der Regierungsrat, ob
ein Eignungstest durchzuführen ist (§ 3). Die §§ 4-8 regeln das Verfahren
des Eignungstests. § 5 beauftragt mit der Organisation und Durchführung des
Eignungstests das Generalsekretariat der Schweizerischen Hochschulkonferenz
(SHK) oder ein anderes in Absprache mit den übrigen Hochschulkantonen
bestimmtes Organ. Gemäss § 9 haben sich die Studienanwärter mit Fr. 200.--
an den Kosten der Durchführung des Tests zu beteiligen. Die §§ 10-13
enthalten weitere Vorschriften über den Zulassungsentscheid und das
Testverfahren. Gegen Verfügungen des Rektorats kann nach Massgabe des
Universitätsgesetzes rekurriert werden (§ 14). Die Verordnung wird sofort
wirksam (§ 15).

    Die Verordnung wurde im Kantonsblatt Basel-Stadt vom 8. April 1998
publiziert.

    H., S., T., R. sowie die Studentische Körperschaft der Universität
Basel (skuba) erhoben am 15. Mai 1998 staatsrechtliche Beschwerde mit
dem Antrag, die Verordnung, eventuell ihren § 9, aufzuheben. Sie rügen
eine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts, der Handels-
und Gewerbefreiheit, der persönlichen Freiheit, der Gewaltenteilung sowie
von Art. 4 BV (Rechtsgleichheit, Legalitätsprinzip).

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und hebt §
9 der Verordnung auf. Im Übrigen weist es die Beschwerde ab, soweit es
darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- b) Zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen kantonalen
Erlass auf dem Wege der abstrakten Normenkontrolle ist legitimiert
(Art. 88 OG), wer durch die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar oder
zumindest virtuell, das heisst mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit
früher oder später einmal, in seinen rechtlich geschützten Interessen
betroffen ist (BGE 123 I 221 E. 2 S. 224 f.). Das ist zumindest beim
Beschwerdeführer 2 zu bejahen, welcher in Liestal das Gymnasium besucht
und nach dessen Abschluss das Medizinstudium an der Universität Basel
in Angriff zu nehmen beabsichtigt. Die Beschwerdeführer 3 und 4 sind
nach ihren Angaben zur Zeit an anderen Fakultäten der Universität Basel
immatrikuliert, beabsichtigen jedoch, später ein Zweitstudium in Medizin
aufzunehmen. Das liegt nicht jenseits jeglicher Wahrscheinlichkeit,
so dass auch ihre Legitimation bejaht werden kann.

    Der Beschwerdeführer 1 legt hingegen nicht dar, woraus er seine
Legitimation ableitet. Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die
staatsrechtliche Beschwerde unter anderem die wesentlichen Tatsachen
enthalten. Das gilt auch für diejenigen Tatsachen, auf welche der
Beschwerdeführer seine Legitimation gründet (BGE 113 Ia 247 E. 4b S. 252
f.). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

    Die Studentische Körperschaft der Universität Basel (Beschwerdeführerin
5) ist gemäss § 21 des Gesetzes vom 8. November 1995 über die Universität
Basel (Universitätsgesetz) eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des
kantonalen Rechts. Die staatsrechtliche Beschwerde ist ein Rechtsmittel
zum Schutze der Träger verfassungsmässiger Rechte gegen Übergriffe
der Staatsgewalt. Solche Rechte stehen grundsätzlich nur Privaten
zu, nicht dagegen dem Gemeinwesen als Inhaber hoheitlicher Gewalt.
Öffentlichrechtliche Körperschaften sind zur staatsrechtlichen Beschwerde
legitimiert, wenn sie nicht hoheitlich auftreten, sondern durch einen
staatlichen Akt wie eine Privatperson betroffen werden. Gemeinden
und andere öffentlichrechtliche Körperschaften können sich zudem mit
staatsrechtlicher Beschwerde gegen eine Verletzung ihrer durch das
kantonale Recht gewährleisteten Autonomie oder Bestandesgarantie zur
Wehr setzen (BGE 121 I 218 E. 2a S. 220; 120 Ia 95 E. 1a S. 97; je mit
Hinweisen). Die Beschwerdeführerin 5 ist durch den angefochtenen Erlass
weder wie eine Privatperson noch in ihrer Autonomie, sondern höchstens
in der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben betroffen und daher zur
staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert.

Erwägung 3

    3.- a) Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Handels- und
Gewerbefreiheit: Der Regierungsrat greife mit der angefochtenen Verordnung
regulierend in den Ärztemarkt ein, was mit der Handels- und Gewerbefreiheit
unvereinbar sei. Zudem werde dadurch die Berufswahlfreiheit verletzt,
die nicht nur durch die Handels- und Gewerbefreiheit, sondern auch durch
die persönliche Freiheit geschützt werde.

    b) Durch die angefochtene Verordnung wird entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer nicht in einen freien Markt eingegriffen, sondern die
Zulassung zu einem staatlichen Ausbildungsangebot geregelt. Insoweit kann
von einem freien Markt von vornherein nicht die Rede sein.

    c) Das Bundesgericht hat sich bisher wiederholt mit der Problematik
von Zulassungsbeschränkungen zu staatlichen Bildungseinrichtungen
befasst. Es hat dabei weder aus der Handels- und Gewerbefreiheit noch aus
der persönlichen Freiheit einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf freien
Zugang zu einem Universitätsstudium abgeleitet (BGE 121 I 22 E. 2 S. 24
f., mit Hinweisen). Auch aus dem Entwurf für eine neue Bundesverfassung
ergibt sich kein derartiger Anspruch: Gewährleistet ist bloss der
Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht
(Art. 19 E-BV), während die berufliche Aus- und Weiterbildung nicht als
einklagbares verfassungsmässiges Recht, sondern als ein vom Gesetzgeber
zu konkretisierendes Sozialziel genannt ist (Art. 41 Abs. 1 lit. f
E-BV). Das gilt insbesondere für universitäre Ausbildungen: Die Kantone
sind von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet, überhaupt Universitäten
zu unterhalten; die Mehrheit der Kantone betreibt denn auch selber
keine Universität. Umso weniger können die Kantone verpflichtet sein,
eine bestimmte Zahl von Studienplätzen anzubieten. Wie alle staatlichen
Leistungen sind auch Studienplätze zwangsläufig ein beschränkt vorhandenes
Gut. Verfassungsrechtlich besteht ein Anspruch auf eine willkürfreie und
rechtsgleiche Regelung bei der Zulassung zu den vorhandenen Studienplätzen
(vgl. BGE 117 Ib 387 E. 6d S. 395; 103 Ia 394 E. 2b S. 399), aber kein
Anspruch darauf, dass die Kantone jedem Studienwilligen den gewünschten
Studienplatz zur Verfügung stellen.

Erwägung 4

    4.- a) Unabhängig davon, ob ein Eingriff in ein spezielles Grundrecht
vorliegt, ergibt sich aus dem Grundsatz der Gewaltentrennung, dass
wichtige bildungs- und hochschulpolitische Entscheide wie die Einführung
von Zulassungsbeschränkungen zumindest in den Grundzügen auf der Stufe
des formellen Gesetzes getroffen werden müssen (BGE 121 I 22 E. 4a
S. 27; 104 Ia 305 E. 3c S. 311; 103 Ia 369 E. 7d/dd S. 390 f., 394
E. 3b/bb S. 404; ZBl 88/1987 S. 459, E. 3c; PETER SALADIN/MARTIN AUBERT,
Zulassungsbeschränkungen an schweizerischen Hochschulen, ZSR Beiheft 17, S.
153-214, 186).

    b) Die angefochtene Verordnung hat eine gesetzliche Grundlage in §
23 des Universitätsgesetzes. Diese Bestimmung lautet:
      «7. Zulassungsbeschränkungen § 23. Der Regierungsrat kann, soweit
      und solange dies mit Rücksicht auf

    ein

    ordnungsgemässes Studium oder auf die durch die Möglichkeiten des
Kantons

    bedingte Aufnahmefähigkeit der Universität erforderlich ist,

    für bestimmte Fakultäten oder Lehrgebiete die Zulassung zur
Immatrikulation

    sowie die Dauer derselben beschränken.
      2 Voraussetzung hiefür sind die Anhörung des Universitätsrates, des

    Rektorats, der betroffenen Fakultät, der Regenz und der
Planungskommission.
      3 Die Ausführungsbestimmungen werden nach Anhörung des
      Universitätsrates,

    des Rektorats und der Regenz durch den Regierungsrat erlassen.»

    Zulassungsbeschränkungen sind somit - anders als im Falle von BGE 121
I 22 - im formellen Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Die Beschwerdeführer
rügen jedoch, § 23 des Universitätsgesetzes sei keine genügend bestimmte
gesetzliche Grundlage für eine Zulassungsbeschränkung, da er weder die Art
der Selektion noch deren Folgen erwähne und nichts über die Zuständigkeit
hinsichtlich der Durchführung des Numerus clausus aussage. Insbesondere
bedürfe die Übertragung der Testdurchführung an die Schweizerische
Hochschulkonferenz einer gesetzlichen Grundlage.

    c) Das Bundesgericht hat bereits in BGE 103 Ia 369 den § 34a des alten
basel-städtischen Universitätsgesetzes, der in den massgebenden Teilen
praktisch gleich lautete wie § 23 des neuen Gesetzes, als genügende
gesetzliche Grundlage für die Einführung von Zulassungsbeschränkungen
bezeichnet. Zur Frage der Zulassungskriterien hat es damals ausgeführt, das
Fehlen jeglicher Kriterien auf Gesetzesstufe sei zwar verfassungsrechtlich
bedenklich, da mehrere Kriterien möglich seien; doch dürften die
Anforderungen, die sich aus dem demokratischen Prinzip ergeben, nicht
überspannt werden, zumal das Gesetz jederzeit vom Grossen Rat oder auf
dem Weg der Volksinitiative geändert werden könne; die zu treffende Lösung
hange von einer Vielzahl tatsächlicher Umstände ab und sei zudem zwischen
den verschiedenen Hochschulen, dem Bund und den Nichtuniversitätskantonen
zu koordinieren; die Schaffung einer in Bezug auf die Auswahlkriterien
unbestimmten Delegationsnorm erscheine im Hinblick auf die Erleichterung
der Koordination geradezu als wünschenswert. Die in § 34a des alten
Universitätsgesetzes enthaltene Regelung wurde daher als genügend bestimmt
beurteilt (BGE 103 Ia 369 E. 7d S. 387 ff.).

    d) Diese Überlegungen sind weiterhin gültig. Die Beschwerdeführer
bringen nichts vor, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Im
Gegenteil beauftragt heute Art. 13 des Bundesgesetzes vom 22. März
1991 über die Hochschulförderung (HFG; SR 414.20) ausdrücklich die
Schweizerische Hochschulkonferenz mit Koordinationsaufgaben, insbesondere
in Bezug auf die Zulassungsvoraussetzungen (Abs. 3 lit. a). Das Bedürfnis
nach einer Koordination zwischen den kantonalen Hochschulen ist somit auf
der Stufe eines formellen Bundesgesetzes verankert. Umso mehr lässt es
sich rechtfertigen, auf eine Festlegung der Zulassungskriterien in den
kantonalen Gesetzen zu verzichten, würde doch dadurch eine Koordination
wesentlich erschwert.

    e) Aus den gleichen Überlegungen ist auch nicht zu beanstanden,
dass die Verordnung die Durchführung der Tests an die Schweizerische
Hochschulkonferenz delegiert. Diese ist nicht eine private Organisation,
bei welcher erhöhte Anforderungen an die Übertragung staatlicher Aufgaben
zu stellen wären, sondern ein vom formellen Bundesgesetzgeber (Art. 13 HFG)
eingesetztes öffentliches Organ.

Erwägung 6

    6.- a) Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der
Rechtsgleichheit, indem die Zulassungsbeschränkung nur für die
medizinische Fakultät, nicht aber für andere Disziplinen und zudem nur
an den Deutschschweizer Universitäten, nicht jedoch in der Westschweiz
eingeführt worden sei. Zudem sei die Chancengleichheit verletzt, weil
Studierende, die es sich finanziell leisten könnten, in der Lage seien,
vorbereitende Kurse zu besuchen.

    b) Ein Erlass verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit
Art. 4 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich
ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse
aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach
Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe
seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass
sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung
auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche
Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen
ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet
werden je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem
Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots
ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit (BGE 123 I 1 E. 6a S. 7;
121 I 102 E. 4a S. 104; je mit Hinweisen).

    c) Das Medizinstudium setzt für eine gründliche Ausbildung der
Studierenden eine aufwendige Infrastruktur voraus. Gerichtsnotorisch ist
die Ausbildung eines Medizinstudenten wesentlich teurer als diejenige
in anderen Studienrichtungen (vgl. auch BGE 120 Ia 1 E. 3f S. 5). Die
Ausbildungskapazität kann deshalb weniger gut als in anderen Fächern erhöht
werden, wenn - wie das nach den unbestrittenen Angaben des Regierungsrates
der Fall ist - die Zahl der Studienwilligen die vorhandenen Kapazitäten
übersteigt. Das sind sachlich haltbare Gründe, welche es rechtfertigen,
die Zulassungsbeschränkung nur in der Medizin vorzusehen.

    d) Unbegründet ist die Rüge, die Rechtsgleichheit sei verletzt,
weil in der Westschweiz keine Zulassungsbeschränkungen eingeführt worden
seien. Die Rechtsgleichheit bezieht sich nur auf den Zuständigkeitsbereich
ein und derselben Behörde bzw. Gebietskörperschaft (BGE 121 I 49 E. 3c
S. 51). Aus der föderalistischen Staatsstruktur der Schweiz ergibt sich,
dass die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich auch unterschiedliche
Regelungen treffen können (BGE 122 I 44 E. 3b/cc S. 47; 120 Ia 126
E. 6c S. 145). Wenn einige Kantone Zulassungsbeschränkungen für ihre
Universitäten eingeführt haben, während andere darauf verzichten, so kann
darin keine Verletzung der Rechtsgleichheit liegen.

    e) Dass allenfalls mit dem Besuch kostspieliger Vorbereitungskurse
die Wahrscheinlichkeit für ein erfolgreiches Bestehen des Tests erhöht
werden mag, kann für sich allein jedenfalls nicht zu einer Verletzung
der Rechtsgleichheit führen. Denn dies trifft grundsätzlich für jede
Prüfung zu.

Erwägung 9

    9.- Die Beschwerdeführer beantragen eventualiter die Aufhebung von §
9 der angefochtenen Verordnung, weil die dort festgelegte Gebühr von
Fr. 200.-- für die Durchführung des Eignungstests keine gesetzliche
Grundlage habe.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedürfen öffentliche
Abgaben der Grundlage in einem formellen Gesetz. Delegiert das Gesetz
die Kompetenz zur rechtssatzmässigen Festlegung einer Abgabe an den
Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen,
den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen selber festlegen (BGE 124
I 247 E. 3 S. 249, mit Hinweisen). Diese Anforderungen können, was
die Vorgaben über die Abgabenbemessung betrifft, für gewisse Arten von
Kausalabgaben gelockert werden, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare
verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip)
begrenzt wird (BGE 124 I 11 E. 6a S. 19; 123 I 248 E. 2 S. 249, 254
E. 2a S. 255; je mit Hinweisen). Eine solche Lockerung ist jedoch nur
möglich, wenn aus dem formellen Gesetz hervorgeht, dass eine kostendeckende
Gebührenbemessung dem Zweck und Charakter der Abgabe entspricht (BGE 123
I 254 E. 2b/aa S. 256, mit Hinweisen).

    b) Eine Ausnahme vom Erfordernis der formellgesetzlichen Grundlage gilt
für Kanzleigebühren. Darunter sind Abgaben für einfache Tätigkeiten der
Verwaltung zu verstehen, die ohne besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand
erbracht werden und sich in ihrer Höhe in einem bescheidenen Rahmen halten
(BGE 112 Ia 39 E. 2a S. 44; 107 Ia 29 E. 2c S. 32; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich
1998, S. 537 Rz. 2100; MAX IMBODEN/RENÉ A. RHINOW, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Basel 1976, Nr. 110.B.II S. 778 und
Nr. 113.B.I S. 798). Die vorliegend streitige Gebühr kann jedoch nicht
als blosse Kanzleigebühr betrachtet werden. Zum Einen erscheint die Höhe
von Fr. 200.-- kaum als «bescheiden», zumal für Studienanfänger, welche
typischerweise kein oder nur ein geringes Einkommen haben. Sodann handelt
es sich bei der Durchführung des Eignungstests nicht um eine einfache,
routinemässige Tätigkeit, sondern um eine eingehendere Prüfung, die nicht
mehr unter den Begriff der Kanzleitätigkeit fällt (vgl. BGE 93 I 632 E. 3
S. 635). Die dafür erhobene Gebühr bedarf somit einer Grundlage in einem
formellen Gesetz.

    c) Der Regierungsrat räumt ein, dass das Universitätsgesetz keine
Grundlage für die fragliche Gebühr enthält. Er macht jedoch geltend,
die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Kostendeckung und der
Äquivalenz seien vorliegend eingehalten, so dass die Bemessung der
Abgabe an die Exekutive delegiert werden dürfe. Indessen vermögen die
genannten Prinzipien nur die Anforderungen an die gesetzliche Festlegung
der Abgabenbemessung zu lockern, aber nicht eine formell-gesetzliche
Grundlage völlig zu ersetzen (BGE 123 I 254 E. 2b/aa S. 255). Das gilt
insbesondere für Universitätsgebühren, weil hier der Staat seit je darauf
verzichtet hat, auch nur entfernt kostendeckende Gebühren zu verlangen;
eine Abweichung von dieser bisher verfolgten Politik ist ein wesentlicher
bildungspolitischer Entscheid, der vom formellen Gesetzgeber zu treffen
ist (BGE 123 I 254 E. 2b/bb S. 256; 120 Ia 1 E. 3f S. 6).

    d) Subsidiär erblickt der Regierungsrat eine gesetzliche Grundlage im
Gesetz vom 9. März 1972 über die Verwaltungsgebühren. Dessen § 1 Abs. 1
und § 4 lauten:
      «Verwaltungsgebühren, Benützungsgebühren § 1. Die Verwaltungsbehörden
      des Kantons und der Gemeinden erheben für

    Tätigkeiten, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen, sowie
für die

    Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen und für die Benützung

    öffentlicher Einrichtungen Gebühren nach den Bemessungsgrundsätzen
in den

    §§ 2 und 3.
      Gebührenrahmen oder Tarife § 4. Die Gebührenrahmen oder Tarife
      werden durch den Regierungsrat oder

    die obersten Exekutivbehörden der Gemeinden nach den Grundsätzen der
§§ 2

    und 3 auf dem Verordnungswege festgelegt.»

    Das Bundesgericht hat in BGE 123 I 248 ein kantonales Gesetz, welches
eine ähnlich lautende Formulierung enthielt («Die Behörden können für
ihre Amtshandlungen den Beteiligten Kosten auferlegen») als zu unbestimmt
beurteilt, um als Grundlage für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr dienen
zu können, da der Begriff der gebührenpflichtigen Handlung zu weit gefasst
und auch nicht durch eine untergesetzliche rechtssatzmässige Regelung
konkretisiert sei. Im Unterschied zu jenem Fall besteht vorliegend
zwar eine klare und eindeutige rechtssatzmässige Konkretisierung auf
Verordnungsstufe. Es fragt sich jedoch, ob dafür die formellgesetzliche
Grundlage ausreicht.

    e) Das Bundesgericht hat in BGE 104 Ia 113 entschieden, dass § 39
des alten basel-städtischen Universitätsgesetzes sowie subsidiär § 1 des
genannten Gesetzes über die Verwaltungsgebühren eine genügende gesetzliche
Grundlage für die Erhebung von Kollegiengeldern darstelle. Massgebend
dafür war, dass die Kollegiengelder seit Jahrhunderten in real annähernd
unveränderter Höhe erhoben worden waren und sich der Regierungsrat bei
der Festlegung der Gebühr in einem weitgehenden Masse als durch die
bisherige Übung gebunden betrachtete (BGE 104 Ia 113 E. 4c S. 118). Das
Element einer langandauernden Übung, welche in einem gewissen Sinne
eine formellgesetzliche Regelung zu ersetzen vermag, wurde auch in der
seitherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich im Zusammenhang
mit Universitätsgebühren betont (BGE 123 I 254 E. 2f S. 258; 121 I 273 E.
5a S. 277 f.; 120 Ia 1 E. 3g S. 6 f.). Daran fehlt es vorliegend:
Es gab bis vor Kurzem an den schweizerischen Universitäten keine
Zulassungsbeschränkungen und demzufolge auch keine Eignungstests,
so dass nicht gesagt werden kann, die Erhebung von Gebühren für diese
Tests entspreche einer langen Übung. Hinzu kommt, dass das geltende
Universitätsgesetz aus dem Jahre 1995 stammt, mithin aus einer Zeit,
da - anders als beim Erlass des alten Universitätsgesetzes von 1937,
welches BGE 104 Ia 113 zu Grunde lag - die neuere bundesgerichtliche
Rechtsprechung zum Legalitätsprinzip im Abgaberecht bekannt war. Es
wäre dem Gesetzgeber zumutbar gewesen, zumindest den Grundsatz einer
Kostenbeteiligung im Gesetz zu verankern, wenn er dies beabsichtigt hätte.