Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 IV 90



125 IV 90

14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. April 1999 i.S.
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen G. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste

      Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG; Handel mit Ecstasy;
mengenmässig schwerer Fall.

    Ecstasy ist keine harmlose Droge. Nach dem derzeitigen Wissensstand
ist Ecstasy aber nicht geeignet, die körperliche oder seelische Gesundheit
in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Die Annahme eines
mengenmässig schweren Falles scheidet deshalb aus. Vorbehalt der Änderung
der Rechtsprechung, falls wesentliche neue Erkenntnisse zu den Gefahren
von Ecstasy gewonnen werden sollten (E. 3).

Sachverhalt

      G. handelte in der Zeit von Herbst 1994 bis Frühling 1995
mit insgesamt mindestens 1'350 Ecstasy-Tabletten. Überdies konsumierte
er 6 Ecstasy-Tabletten und 4,5 g Haschisch.

    Am 3. September 1996 verurteilte ihn das Bezirksgericht Baden wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 11 Monaten
Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren, und zu Fr. 800.--
Busse.

    Eine dagegen erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft wies das
Obergericht des Kantons Aargau am 23. Oktober 1997 ab. Von Amtes wegen
setzte es die Gefängnisstrafe auf 9 Monate fest.

    Die Staatsanwaltschaft führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben; die Sache sei
zur Verurteilung wegen eines mengenmässig schweren Falles gemäss Art. 19
Ziff. 2 lit. a BetmG und zur Ausfällung einer Strafe von über 12 Monaten
Gefängnis an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist die
Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

      1.- Ecstasy wird vollsynthetisch aus Methamphetamin
(3,4-Methylendioxymethamphetamin MDMA) hergestellt. Als Ecstasy werden
auch die verwandten Stoffe MDA und MDEA oder MDE bezeichnet. Diese weisen
eine vergleichbare Wirkung auf.

    Ecstasy wird vom Betäubungsmittelgesetz erfasst. Die Bestrafung des
Handels mit diesem Stoff verletzt den Grundsatz «nulla poena sine lege»
nicht (BGE 124 IV 286 E. 1).

Erwägung 2

      2.- a) Die Vorinstanz legt dar, der Beschwerdegegner habe
unstreitig weder banden- noch gewerbsmässig nach Art. 19 Ziff. 2
lit. b und c BetmG gehandelt. Sie verneint die Anwendbarkeit auch des
Qualifikationsgrundes der Menge nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Ecstasy
mache nicht im eigentlichen Sinne süchtig. Ein chronischer Missbrauch der
Droge und Entzugserscheinungen (wie bei Opiaten) seien nicht bekannt. Es
sei offenbar ohne Probleme und Folgen möglich, den Ecstasy-Konsum
einzustellen. Die Droge werde von gesellschaftlich integrierten
jungen Leuten konsumiert. Anders als bei Heroin und Kokain seien keine
Verelendungsmechanismen zu beobachten, und es sei keine Folge- oder
Beschaffungskriminalität bekannt. Auch diese äusseren Erscheinungsformen
des Konsums deuteten darauf hin, dass Ecstasy in die Kategorie der
weichen Drogen einzuordnen und jedenfalls nicht mit den harten Drogen wie
Heroin oder Kokain gleichzusetzen sei. Entsprechend hätten die kantonalen
Gerichte, soweit bekannt, mit Ecstasy begangene Betäubungsmitteldelikte
als Verstoss gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG geahndet.

    Bei der Strafzumessung bemerkt die Vorinstanz, der Umstand, dass
Ziff. 2 lit. a entfalle, bedeute selbstverständlich nicht, dass Ecstasy
ein harmloser Stoff sei und damit begangene Delikte als Bagatelle abgetan
werden könnten. Die Beimengung anderer Stoffe sowie die Unsicherheit
bezüglich der Dosierung stellten ein Gefahrenpotential für die Konsumenten
dar. Ecstasy könne, was die gesundheitliche Problematik betreffe, zwar
nicht bei Stoffen wie Heroin und Kokain angesiedelt werden. Ecstasy dürfe
aber auch nicht dem Haschisch zugesellt werden. Da aufgrund der heute
vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse der Nachweis nicht erbracht
sei, dass Ecstasy eine schwer gesundheitsgefährdende Droge sei, und dieser
Stoff näher bei den weichen als den harten Drogen anzusiedeln sei, sei
die vom Bezirksgericht ausgesprochene Strafe etwas zu hoch. Angemessen
seien 9 Monate Gefängnis.

    b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ein mengenmässig
schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG anzunehmen. Nach den
Empfehlungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom
6. Juni 1996 sei bei MDMA ein schwerer Fall ab 58 g gegeben. Gehe man von
einem Wirkstoffgehalt von 100 mg pro Tablette aus, liege der Grenzwert bei
580 Tabletten. ULRICH WEDER (Die Designer-Drogen aus rechtlicher Sicht,
unter besonderer Berücksichtigung des Amphetaminderivats MDMA [«Ecstasy»],
ZStrR 115/1997, S. 445) nehme einen Grenzwert von 625 Tabletten à 80 mg
an. Beide Werte habe der Beschwerdegegner überschritten.

Erwägung 3

      3.- a) Art. 19 Ziff. 1 BetmG stellt den unbefugten Handel
mit Betäubungsmitteln in allen seinen Formen unter Strafe. Für die
einfache Tatbegehung droht das Gesetz Gefängnis bis zu 3 Jahren (Art. 36
StGB) oder Busse bis zu Fr. 40'000.-- (Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
an. Die Gefängnisstrafe und die Busse können miteinander verbunden werden
(Art. 50 Abs. 2 StGB). In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis
zu 20 Jahre (Art. 35 StGB) oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit
eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann. Ein schwerer
Fall liegt gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG insbesondere vor, wenn der Täter

    a) weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge
von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in
Gefahr bringen kann;

    b) als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des
unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat;

    c) durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen
erheblichen Gewinn erzielt.

    Nach der Rechtsprechung ist angesichts der erheblichen Verschärfung der
Strafdrohung für einen schweren Fall Ziff. 2 lit. a restriktiv auszulegen
und die darin genannte Gesundheitsgefahr für viele Menschen nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Die Gesundheitsgefahr nach Ziff. 2 lit. a
ist nicht schon zu bejahen, wenn der Gebrauch einer Droge psychisch
abhängig machen, sondern erst, wenn er seelische oder körperliche
Schäden verursachen kann; diese Gefahr für die Gesundheit muss ausserdem
eine naheliegende und ernstliche sein. Ob das der Fall ist, ist unter
Berücksichtigung der Erkenntnisse der Wissenschaft zu prüfen (BGE 117 IV
314 E. 2d).

    Wie das Bundesgericht in BGE 117 IV 314 entschieden hat, ist Cannabis
auch in grossen Mengen nicht geeignet, die körperliche und seelische
Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr
zu bringen. Ziff. 2 lit. a ist deshalb bei dieser Droge nicht anwendbar.
Wie es sich damit bei Ecstasy verhält, ist im Folgenden näher zu prüfen.

    b) aa) Im Gutachten des Pharmazeutischen Instituts der
Universität Bern vom 4. Februar 1994 (Prof. Dr. Rudolf Brenneisen/
dipl.pharm. Hans-Jörg Helmlin) wird ausgeführt, ein chronischer Missbrauch
von MDMA sei bis heute nicht bekannt. Ein Grund dafür sei die Tatsache,
dass offenbar die «positiven» psychotropen Effekte bei wiederholter,
täglicher Applikation abnähmen, die «negativen» (Neben)-Effekte dagegen
zunähmen. Eine Dosiserhöhung wirke selbstlimitierend, indem ab rund 200
mg MDMA keine Steigerung der erwünschten psychotropen Effekte, sondern
nur noch der unerwünschten Nebeneffekte eintrete. Entzugserscheinungen
(wie bei Opiaten) seien bei MDMA bisher nicht beobachtet worden. Die
amphetaminartigen, primär vegetativen Nebenwirkungen äusserten sich
in Form von Ruhelosigkeit, Blutdruck-, Herzfrequenz- und Pulserhöhung,
Appetithemmung und Flüssigkeitsverlust durch exzessives Schwitzen. Die
Hyperthermie (Überhitzung), welche nicht zuletzt auch die Folge der im
Disco-Setting üblichen körperlichen Hyperaktivität und der oft ungenügenden
Flüssigkeitskompensation sei, könne im Extremfall zu lebensbedrohlichen
Kreislaufstörungen führen. Gemäss Tox-Zentrum seien bisher in der Schweiz
keine Todesfälle nach MDMA-Abusus dokumentiert. Das Risiko einer akuten
und chronischen Intoxikation bzw. das Abhängigkeitspotential von MDMA
könne als gering eingestuft werden.

    bb) Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität
Lausanne vom 23. Juni 1994 (Dr. Christian Giroud) wird dargelegt, beim
Konsum von Ecstasy seien zwei Arten von Gefahren gegeben, nämlich:

    - die eigene Toxizität dieser Amphetaminderivate und ihrer Metaboliten
(neurotoxische Wirkungen mit möglicherweise dauernden Langzeitfolgen);

    - die Toxizität der mehr oder weniger grossen Verunreinigungen dieser
Drogen, welche mit handwerklichen Methoden heimlich hergestellt würden.

    Ecstasy werde zu Unrecht verharmlost. Mit psychiatrischen Störungen
verbundene «bad trips» seien nicht selten. Vergiftungen könnten eintreten,
wenn gleichzeitig mit Ecstasy andere Drogen konsumiert würden.

    Die minimale tödliche Dosis für MDA betrage ungefähr 0,5 g. Bei
MDMA seien nach gleichzeitigem Konsum von Alkohol und Ecstasy
Todesfälle eingetreten nach einer «Standard»-Einnahme von nur 150
mg MDMA. Die gemessene Alkoholkonzentration sei im Bereich von 0,4
Gewichtspromille gelegen. In der wissenschaftlichen Literatur sei
über mehrere Todesfälle bei Tanzanlässen («rave parties») berichtet
worden. Der Tod trete im Allgemeinen ein nach einer Hyperthermie
(Überhitzung), einer fulminanten Tachykardie (Herzjagen) und Krämpfen,
einer Herzarrhythmie, einer intravasalen Koagulation (Gerinnung), einer
Rhabdomyolyse (Schädigung der Herz- und Skelettmuskulatur) oder nach einem
Unfall infolge eines Risikoverhaltens. Der Tod könne auch herbeigeführt
werden durch eine Bronchialaspiration des Mageninhalts oder infolge einer
Nierendysfunktion. MDMA sei ebenfalls lebertoxisch. Eine jüngere Studie
habe gezeigt, dass MDMA die Entwicklung des Embryos und die Lebensfähigkeit
der Neugeborenen beeinträchtigen könne. Die Autoren der Studie führten
aus, es sei dringend nötig, dass sich die Öffentlichkeit der Gefahren
bewusst werde, die für den Foetus beim Konsum von Ecstasy durch die Mutter
bestünden. Da MDMA bestimmte Fähigkeiten beeinflusse (Einschätzung einer
Situation, Koordination der Bewegung, Konzentrationsgrad), werde empfohlen,
dass Handlungen, welche diese Fähigkeiten voraussetzen (z.B. Autofahren),
nicht von Personen ausgeführt würden, die unter dem Einfluss von MDMA
stehen. Ein entscheidender Punkt betreffe die Wahrscheinlichkeit des
Auftretens von Toxizitätssymptomen oder des Todes nach dem Konsum einer
«Standard»-Dosis MDMA. Angesichts der sehr grossen Zahl konsumierter Dosen
erschienen Morbidität (Krankheitshäufigkeit) und Mortalität (Sterblichkeit)
gering. Bis jetzt sei nach Wissen des Gutachters in der Schweiz kein
Todesfall eingetreten, bei dem MDMA oder MDEA allein im Spiel gewesen
seien. Die langfristigen Auswirkungen der neurotoxischen Eigenschaften von
Ecstasy auf die Morbidität und Mortalität seien allerdings noch unbekannt.
In einigen Jahrzehnten werde man zweifellos mehr darüber wissen.

    cc) Nach dem Gutachten des Gerichtschemischen Laboratoriums Basel-Stadt
vom 29. September 1994 (Dr. T. Briellmann) sind bei MDMA keine direkt
durch die Wirksubstanz verursachten Todesfälle bekannt. Todesfälle nach
Einnahme von Ecstasy seien vor allem aufgrund von Hitzestaus (Hyperthermie)
nach nächtelangem Tanzen bei Techno-Parties aufgetreten. Personen mit
Herzkrankheiten seien dabei anfälliger. Ein Beweis für langfristige
psychische Auswirkungen von MDMA auf den Menschen liege bisher nicht vor.

    dd) In den Empfehlungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität
Bern vom Februar 1997 zur Beurteilung von MDA, MDMA und MDEA als «schwerer
Drogenfall» (Werner Bernhard und Jacqueline Huber) wird dargelegt, obwohl
die Angaben über die chronische Toxizität im Humanbereich lückenhaft seien,
könnten diese Stoffe keineswegs als harmlos eingestuft werden. Es lägen
Hinweise vor über:

    - Neurotoxizität;

    - Rhabdomyolyse (Schädigung der Herz- und Skelettmuskulatur);

    - fulminantes Leberversagen;

    - akutes Nierenversagen;

    - Depersonalitätsphänomene.  Bei chronischem Konsum könnten
psychotoxische Wirkungen auftreten:

    - Chronische Psychosen;

    - Depression mit Suizidgedanken;

    - Panikerkrankungen;

    - «Flash-back»-Fälle.

    ee) Im Gutachten der Forschungsabteilung der Psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich vom 2. Mai 1997 (Dr. med. F.X. Vollenweider)
wird ausgeführt, die Ergebnisse der Psychotherapieforschung mit MDMA
aus den 80er-Jahren zeigten, dass bei mässigem Einsatz von MDMA (4-6
mal ca. 120 mg pro Jahr) der therapeutische Prozess habe beschleunigt
werden können, ohne dass seelische oder körperliche Schäden aufgetreten
seien. Hingegen sei zu vermuten - obwohl dazu noch keine aktuellen Studien
vorlägen -, dass der häufige Gebrauch von MDMA (definiert als 1 mal pro
Woche) zu depressiven Verstimmungen, Demotivation, Antriebslosigkeit,
Schlafstörungen und Anorexie führen könne. Wieweit diese Symptome,
die vereinzelt bei psychiatrisch behandelten Ecstasy-Konsumenten
beobachtet worden seien, direkt von Ecstasy ausgelöst würden oder im
Zusammenhang mit den Lebensgewohnheiten der Patienten (nächtelanges
Tanzen über das ganze Wochenende) und der Einnahme weiterer legaler
und illegaler psychotroper Substanzen stünden, sei unklar. In der Regel
seien die erwähnten Symptome mit dem Absetzen von MDMA und entsprechenden
therapeutischen Massnahmen (Psychotherapie, vorübergehende medikamentöse
Behandlung) reversibel. Vereinzelt werde in der Literatur auch über das
Auftreten von Angst- und Panikattacken sowie paranoiden und psychotischen
Episoden berichtet. Die Analyse der dokumentierten Fälle weise darauf hin,
dass solche psychiatrischen Syndrome vorwiegend bei Ecstasy-Konsumenten
mit einer psychiatrischen Vorgeschichte oder familiären Belastung
sowie häufig bei multiplem Substanzmissbrauch und länger dauerndem
Ecstasy-Konsum aufträten. In wenigen Einzelfällen würden auch nach
einem einmaligen oder auf wenige Tage beschränkten, relativ niedrig
dosierten Konsum von Ecstasy paranoide oder psychotische Entgleisungen
beschrieben. Die Ursache dafür sei unklar. Komplizierend komme hinzu, dass
in der Regel die Reinheit und Zusammensetzung der verwendeten Substanzen
unbekannt seien und ein multipler Substanzmissbrauch vorliege, was eine
kausale Zuordnung erschwere. Aufgrund der relativ geringen Fallzahl
dokumentierter neuropsychiatrischer Folgen im Verhältnis zur grossen
Zahl der Ecstasy-Konsumenten könne vorsichtig geschlossen werden, dass
schwerwiegende psychiatrische Störungen eher bei einer Minderheit von
MDMA-Konsumenten aufträten.

    Beim heutigen Wissensstand könnten noch keine klaren Schlüsse über das
neurotoxische Potential von MDMA und das damit verbundene psychiatrische
Langzeitrisiko gezogen werden. Personen mit einer psychiatrischen
Vorgeschichte oder einer positiven Familienanamnese könnten als
prädisponiert betrachtet werden, psychotisch zu entgleisen. Sehr selten
könne dies jedoch auch bei völlig unauffälligen Ecstasy-Konsumenten
beobachtet werden. Verlässliche Prädiktoren, die ein Auftreten
psychiatrischer Störungen nach MDMA-Missbrauch wahrscheinlich erscheinen
liessen, existierten nicht. Die tierexperimentellen Daten liessen vermuten,
dass kumulative Dosen MDMA, die 1400 mg übersteigen, zu neurotoxischen
Schäden führen könnten. Um mehr Klarheit über das neurotoxische Potential
und die damit verbundenen psychiatrischen Langzeitrisiken von MDMA beim
Menschen zu gewinnen, bedürfe es weiterer Forschungsanstrengungen.

    Aus kontrollierten klinischen Studien mit MDMA seien keine Todesfälle
oder schwerwiegende, nicht beherrschbare somatische und psychische
Komplikationen bekannt. Hingegen würden im Zusammenhang mit der Einnahme
von Ecstasy Todesfälle in der medizinischen Literatur erwähnt. Als
schwerwiegende Komplikationen würden Rhabdomyolyse, intravasale Gerinnung
und akutes Nierenversagen mit Todesfolge beschrieben. Dabei werde
angenommen, dass diese Komplikationen auf einer von MDMA ausgelösten
Hyperthermie beruhen könnten, die zusätzlich durch ungünstige Faktoren
- wie eine erhöhte Umgebungstemperatur, körperliche Anstrengung und
Wasserverlust - verstärkt werde. Weiter werde über das Auftreten von
cerebralen Insulten (Hirnschlägen) mit Todesfolge berichtet, wobei man
annehme, dass die Todesfolgen auf einem Zusammenspiel von MDMA-ausgelöster
Hypertension oder Arrhythmie sowie einer vorbestehenden Koagulopathie
(Gerinnungsstörung) beruhen dürften. Die Frage nach einer direkten
Kausalität zwischen Ecstasy-Einnahme und den beschriebenen Todesfällen
sei schwierig zu beurteilen, da es sich dabei um einen illegalen Konsum
handle und Dosis und Qualität der eingenommenen Substanzen unbekannt
seien. Solche schwerwiegenden Komplikationen seien sehr selten.

    Bis 1995 seien weltweit 42 Todesfälle im Zusammenhang mit Ecstasy
beschrieben worden bei einem geschätzten Konsum von mindestens 500
Mio. Ecstasy-Tabletten. Die genaue und aktuelle Zahl der bis 1997
aufgetretenen Todesfälle sei nicht bekannt.

    Die Gefahr eines atypischen Wirkungsverlaufs werde als gering
eingestuft. In relativ seltenen Fällen würden Panikattacken und
psychotische Entgleisungen auch bei einmaligen Einnahmen von Ecstasy
beschrieben.

    Soweit man das heute abschätzen könne, liege die Gefahr von
Ecstasy vor allem in der Überdosierung. Mit höherer Dosierung nähmen
sowohl die hypertensiven wie auch hyperthermen Effekte von Ecstasy zu,
welche vorwiegend im Zusammenhang mit weiteren ungünstigen Faktoren
(z.B. vorbestehender kardiovaskulärer Erkrankung) zu den oben erwähnten
Komplikationen, allenfalls mit Todesfolge, führen könnten. Einzelne
Falldarstellungen in der medizinischen Literatur beschrieben jedoch auch
psychische und somatische Komplikationen, die nach einer einmaligen Dosis
von Ecstasy aufgetreten seien, wobei jedoch anzunehmen sei, dass diese
Fälle im Verhältnis zum Ecstasy-Konsum extrem selten seien.

    ff) Das Bundesamt für Gesundheit legt in seiner Fachinformation
zu Ecstasy vom 9. Oktober 1997 dar, Tierversuche bestätigten einen
Einfluss von MDMA auf den Botenstoff Serotonin; bei Gabe höherer Dosen
seien (reversible und irreversible) Schädigungen an Nervenzellen
festgestellt worden. Rückschlüsse von Resultaten aus Tierversuchen
auf die Humantoxizität seien zurzeit jedoch nicht sinnvoll. Tödliche
Komplikationen mit MDMA seien meist auf Unkenntnis der Nebenwirkungen
(z.B. erhöhte Körpertemperatur) zurückzuführen. Die akute Toxizität
sei gering. Eine gewisse Gefahr gehe von der Tatsache aus, dass die
Zusammensetzung und Dosierung von Ecstasy-Tabletten meist unbekannt seien.
Ausserdem sei die zusätzliche Einnahme von Alkoholika, Medikamenten
usw. wegen allenfalls synergistischen Effekten gefährlich. Der Einfluss
von MDMA auf die Psyche und das soziale Verhalten von Jugendlichen bei
häufigem Konsum sei gegeben. Meist würden neben MDMA weitere illegale
Drogen, vor allem Cannabis, konsumiert. MDMA führe nicht zum Konsum
harter Drogen wie Heroin oder Kokain, sei also keine Einstiegsdroge. Der
Vergleich von MDMA mit LSD-25 sei schwierig aufgrund anderer Konsumweisen,
Dosierungen und Wirkungen; jede Droge habe ihr eigenes Gefahrenpotential,
das insgesamt jedoch geringer sei als die Gefährlichkeit von Amphetamin,
Heroin oder Kokain.

    gg) Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität
Zürich-Irchel vom 8. November 1997 (Prof. Dr. A. Pasi) wird dargelegt,
dem Käufer sei es nicht möglich, die qualitative und quantitative
Zusammensetzung der Präparate zu prüfen. Sehen Ecstasy-Präparate gleich
aus, so bedeute das nicht, dass ihre Zusammensetzung identisch sei. Vor
Ort durchgeführte Pillentests schützten den Konsumenten nicht, da sie
unzuverlässig seien. Das mache den Konsum von Ecstasy zu einer Lotterie
mit ungewissem Ausgang für die Gesundheit.

    Die Wirkung von Ecstasy auf die Körpertemperatur werde auf
die durch das MDMA induzierte Störung des Serotonin-Haushaltes im
Gehirn zurückgeführt. In einer kontrollierten Studie seien bei einer
MDMA-Dosierung von 0,2 mg bis 1 mg/kg Körpergewicht keine konsistenten
Temperaturerhöhungen festgestellt worden. Bei einer durchschnittlichen
oralen Dosierung von 120 mg bis 140 mg habe MDMA bei gesunden Probanden
unter Ruhebedingungen eine diskrete, nicht signifikante Temperaturerhöhung
(0,2oC bis 0,5oC) bewirkt. Verschiedene tierexperimentelle Studien wiesen
darauf hin, dass MDMA bei einer Dosierung von 5mg/kg Körpergewicht
in Verbindung mit Faktoren, die seine Wirkung verstärken, zu einer
gefährlichen Erhöhung der Körpertemperatur bis 43oC, d.h. zu Überhitzung
(Hyperthermie), führe. Es handle sich dabei um Faktoren, wie sie an
Techno-Parties gegeben seien, nämlich um geringe Belüftung und hohe
Temperatur der überfüllten Lokale, erhöhte Körperaktivität (stundenlanges
Tanzen) und mangelhafter Wassergehalt des Organismus. Zu letzterem komme es
infolge vermehrten Schwitzens und verminderter Flüssigkeitszufuhr. Diese
beruhe ihrerseits auf der den Durst hemmenden Wirkung des MDMA. Die
Kombination der thermogenen MDMA-Wirkung und der sie potenzierenden
Faktoren erkläre das in einzelnen klinischen Fallberichten bei
Ecstasy-Konsumenten beschriebene Auftreten eines Hitzschlages.

    Nach Einnahme von MDMA in einer Dosis von 80 mg bis 140 mg erhöhe
sich die Herzfrequenz für mehrere Stunden. MDMA könne auch Störungen
des Herzrhythmus (Herzarrhythmien) hervorrufen. Bei entsprechender
Prädisposition (z.B. vorbestehender Erkrankung des Herzens) könnten
solche Störungen fulminant zum Tod führen. Neben der erwähnten Änderung
der Herzfrequenz stelle sich bei der Einnahme von MDMA in der angegebenen
Dosis auch eine mehrere Stunden dauernde mässige Erhöhung des Blutdruckes
im Masse von 10 mm bis 30 mm Quecksilber ein. Bei höheren MDMA-Dosen könne
eine intensivere Blutdrucksteigerung eintreten, die besonders bei Personen
mit labiler Blutdruckerhöhung zu ernsthaften Komplikationen führen könne.
Vereinzelt könne MDMA schon bei einer einzelnen Dosierung von 120 mg
bis 140 mg eine überschiessende, den Blutdruck erhöhende (hypertensive)
Reaktion, d.h. eine hypertensive Krise, auslösen. Tödlich verlaufende
Hirnschläge (Insulte, Apoplexien) und Hirnblutungen seien im Zusammenhang
mit einer solchen Krise vereinzelt beschrieben worden.

    Im Rahmen eines atypischen Verlaufes der psychischen Wirkung von
Ecstasy - eine Gefahr, die als gering eingestuft werde - könnten «bad
trips» sowie die folgenden psychiatrischen Situationen auftreten:
In seltenen Fällen - sie kämen besonders bei der Einnahme grösserer
Ecstasy-Mengen vor (z.B. nach 3-4 Dosen zu je 150 mg innert 24 Stunden)
- träten im Zusammenhang mit der Lockerung der Ich-Du-Grenze und
mit dem damit verbundenen Verlust der Selbstkontrolle zunehmende
Angst sowie vom Gefühl des bevorstehenden Todes begleitete Angst-
und Panikattacken auf. Vereinzelt könnten - besonders beim Vorliegen
psychiatrischer Belastungsfaktoren in der persönlichen und/oder
familiären Vorgeschichte des Konsumenten - nach einmaligem oder auf
wenige Tage beschränktem, relativ niedrig dosiertem Ecstasy-Konsum
Episoden von paranoiden, allenfalls von Halluzinationen begleiteten
psychotischen Entgleisungen auftreten. Es sei anzunehmen, dass Personen,
welche solche Komplikationen erleiden, neben sich selbst gegebenenfalls
sekundär (z.B. im Strassenverkehr) auch andere gefährdeten. Wegen der
genannten belastenden Faktoren sowie der Möglichkeit der Exposition des
Ecstasy-Konsumenten zu multiplen psychotropen Substanzen sei die kausale
Zuordnung der angeführten psychiatrischen Probleme entweder nur schwer
oder manchmal überhaupt nicht durchführbar.

    Die Gefahr von Ecstasy liege vor allem in der Überdosierung. Mit
zunehmender Dosierung des MDMA nehme seine den Blutdruck und die
Körpertemperatur erhöhende Wirkung zu. Diese Effekte führten zu
lebensgefährlichen bzw. tödlichen Komplikationen.

    Die Frage, ob beim Menschen ein Kausalzusammenhang zwischen der
Degeneration des serotonergen Hirnsystems und dem Ecstasy-Konsum besteht,
sei nach wie vor ungeklärt. Sie bilde Gegenstand einer zur Zeit noch
nicht entschiedenen wissenschaftlichen Debatte. Von ihrer Beantwortung
hänge auch die Antwort zu zwei weiteren Fragen ab, nämlich zur Frage,
ob die erwähnten Schäden bei längerem MDMA-Gebrauch verhältnismässig
rasch oder erst nach geraumer Zeit in Erscheinung träten, und zur Frage,
ob einmal eingetretene degenerative Schädigungen irreversibel wären.

    Ob der bei MDMA-Konsumenten vorkommenden chronischen Paranoidpsychose
derartige Schäden zugrunde liegen, sei nach wie vor unbekannt. Einerseits
werde mit der Möglichkeit gerechnet, dass mit einer persönlichen
und/oder familiären psychiatrischen Vorgeschichte belastete Individuen
zu psychotischen Entgleisungen prädisponiert seien; anderseits
würden solche Entgleisungen, wenn auch nur sehr selten, auch schon
bei Ecstasy-Konsumenten beobachtet, die vor dem Ecstasy-Konsum noch
unauffällig waren. Für den Menschen kenne man derzeit keine zuverlässigen
Zeichen der neurotoxischen Wirkung des Ecstasy, die es ermöglichen würden,
vorauszusagen, ob dessen Konsum zu neurodegenerativen Hirnschäden und zu
psychiatrischen Störungen führe.

    Aus dem Vereinigten Königreich (UK) - nicht aber aus den USA - lägen
Berichte von Patienten vor, die im Zusammenhang mit dem Ecstasy-Konsum
auf noch nicht geklärte Weise eine Leberentzündung (Hepatitis)
entwickelten. Bei zwei Patienten, die sich davon völlig erholten, zeige
die histologische Untersuchung der bioptisch gewonnenen Leberproben so
unterschiedliche Befunde, dass sich daraus die Frage, ob Ecstasy zu einer
Leberentzündung führe, nicht beantworten lasse.

    Beim fortgesetzten Ecstasy-Gebrauch komme es in der Regel nicht zu
einer Eskalation der Dosis. Entzugserscheinungen seien bis heute nicht
beschrieben worden.

    Das Risiko, an Ecstasy zu sterben, ausgedrückt durch das Verhältnis der
Zahl der Todesfälle zu jener der Ecstasy-Konsumenten, sei sehr klein. Es
reiche von minimal einem Todesfall auf 17 Millionen Konsumenten bis maximal
einem auf eine Million. Beim Reiten betrügen die entsprechenden Zahlen 1
zu 3,3 Mio; beim Fischen 1 zu 4,5 Mio. Das Skifahren sei mindestens 2-mal
und das Fallschirmspringen 10-170-mal so riskant wie der Ecstasy-Konsum.

    Abschliessend wird bemerkt, es lägen derzeit keine schlüssigen Beweise
vor, wonach Ecstasy permanent seelische (psychische) und/oder organische
Schäden verursacht. Die allfälligen Gefahren, die vom Ecstasy-Konsum für
die Gesundheit ausgehen, seien geringer als die des Heroins. Insbesondere
habe Ecstasy ein bedeutend schwächeres Abhängigkeitspotential. Umgekehrt
sei das vom Ecstasy-Konsum ausgehende Gesundheitsrisiko grösser als das
von Cannabis. Die Gefahr des LSD, dem ein viel höheres halluzinogenes
Potential als Ecstasy zukomme, wird höher eingeschätzt als die von Ecstasy.
Auch die Gefahr des Alkohols wird höher eingeschätzt als die von Ecstasy.

    hh) Nach einer Mitteilung der Psychiatrischen Universitätsklinik
Zürich vom 19. März 1999 (Dr. med. F.X. Vollenweider) verdichten sich
die Hinweise, dass der häufige Konsum von Ecstasy in hohen Dosen zu einer
Beeinträchtigung höherer Gedächtnisfunktionen führen kann.

    c) Gestützt darauf kann beim heutigen Wissensstand zusammenfassend
Folgendes gesagt werden: Ecstasy ist keine Einstiegsdroge. Ein chronischer
Missbrauch dieser Substanz ist nicht bekannt. Entzugserscheinungen
wurden nicht beobachtet. Schwerwiegende psychiatrische Störungen treten,
soweit man das heute beurteilen kann, eher bei einer Minderheit der
Konsumenten auf. Über das neurotoxische Potential von Ecstasy kann
noch keine klare Aussage gemacht werden. Rückschlüsse von Tierversuchen
auf die Humantoxizität sind zurzeit nicht sinnvoll. Der häufige Konsum
hoher Dosen Ecstasy kann gegebenenfalls zu einer Beeinträchtigung höherer
Gedächtnisfunktionen führen. Schwerwiegende Komplikationen (Rhabdomyolyse,
intravasale Gerinnung, akutes Nierenversagen, Hirnschläge) sind -
soweit Ecstasy dafür überhaupt kausal ist - sehr selten. Die Frage, ob
Ecstasy zu einer Leberentzündung führen kann, kann noch nicht beantwortet
werden. Ein Risiko besteht darin, dass die Zusammensetzung und Dosierung
der Tabletten in der Regel unbekannt ist. Gefährlich ist insbesondere
die Überdosierung. Mit zunehmender Dosierung nimmt die den Blutdruck
und die Körpertemperatur erhöhende Wirkung zu, was - namentlich unter
den Bedingungen der Tanzparties - zu tödlichen Komplikationen führen
kann. Das Todesrisiko ist jedoch sehr klein. Die Gefahr des atypischen
Wirkungsverlaufs ist überdies gering.

    d) Ecstasy ist danach keinesfalls eine harmlose Substanz. Die
Droge ist als gefährlicher einzustufen als Cannabis, das auch bei akuter
Vergiftung nicht lebensgefährlich ist (vgl. BGE 117 IV 314 E. 2g/aa). Das
Gefahrenpotential von Ecstasy liegt jedoch deutlich unter dem der harten
Drogen wie Kokain und Heroin, deren Konsum regelmässig zu erheblichen
gesundheitlichen Belastungen mit den entsprechenden sozialen Folgeproblemen
führt. Mit diesen Stoffen darf Ecstasy nicht gleichgestellt werden. Nach
der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz liegt Ecstasy näher bei
den weichen Drogen. Ecstasy wird überwiegend von sozial integrierten
Personen konsumiert. Eine Verelendung der Konsumenten und damit im
Zusammenhang stehende Folge- und Beschaffungskriminalität sind nicht zu
beobachten. Schwerwiegende psychische oder physische Schädigungen aufgrund
des Gebrauchs von Ecstasy sind - dies bei weltweit massenhaftem Konsum
- selten. Nach dem heutigen Wissensstand kann nicht gesagt werden,
dass Ecstasy geeignet sei, die körperliche oder seelische Gesundheit
in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Aufgrund der
mit BGE 117 IV 314 begründeten restriktiven Rechtsprechung ist Art. 19
Ziff. 2 lit. a BetmG deshalb bei Ecstasy nicht anwendbar. Soweit der
Kassationshof im unveröffentlichten Urteil vom 13. September 1993 in
Sachen I. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis - wo die Frage
nicht vertieft behandelt wurde - eine andere Auffassung vertreten hat,
kann daran nicht festgehalten werden.

    Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Gleich wie die
Vorinstanz hat auch die Zürcher Rechtsprechung entschieden (Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 1997 in Sachen C.).

    e) Zu betonen bleibt Folgendes: Wie sich aus den Aussagen der
Sachverständigen ergibt, ist die Forschung zu den Gesundheitsgefahren von
Ecstasy noch nicht abgeschlossen. Sollten wesentliche neue Erkenntnisse
- insbesondere zur Neurotoxizität - gewonnen werden, die zu einer
abweichenden Beurteilung der Gesundheitsgefahren führen, wird zu überprüfen
sein, ob Ecstasy nicht doch unter Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG falle.

    f) Scheidet Ziff. 2 lit. a bei Ecstasy aus, so bedeutet das nicht,
dass die Annahme eines schweren Falles insoweit ausgeschlossen sei. Die
banden- oder gewerbsmässige Tatbegehung stellt gemäss Art. 19 Ziff. 2
lit. b und c BetmG auch beim Handel mit Ecstasy einen schweren Fall dar
(vgl. BGE 124 IV 286, wo das Bundesgericht Bandenmässigkeit bejaht und
die Strafe von 2 1/2 Jahren Zuchthaus als bundesrechtmässig beurteilt hat
[E. 2 und 4]). Art. 19 Ziff. 2 BetmG umschreibt ausserdem den schweren
Fall nicht abschliessend. Diese Bestimmung nennt, wie sich aus dem Wort
«insbesondere» ergibt, dafür vielmehr Beispiele. Sind erschwerende Umstände
gegeben, welche für die Anwendung des Strafrahmens von 1 Jahr Gefängnis bis
zu 20 Jahren Zuchthaus sprechen, kann gegebenenfalls auch bei Ecstasy ein
schwerer Fall angenommen werden, obwohl Ziff. 2 lit. a-c nicht anwendbar
sind. Im Übrigen reicht auch beim Grundtatbestand der Strafrahmen bis
3 Jahre Gefängnis und Fr. 40'000.-- Busse. Damit kann das Verschulden
beim Handel mit Ecstasy, sofern weder Banden- noch Gewerbsmässigkeit
noch andere entsprechend erschwerende Umstände vorliegen, regelmässig
hinreichend abgegolten werden.