Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 IV 283



125 IV 283

43. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. November 1999 i.S. X.
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste

    Art. 91 Abs. 3 SVG; Art. 51 Abs. 1 SVG, Art. 54 Abs. 1 und 2 VRV;
Vereitelung der Blutprobe, Verhaltenspflichten bei einem Unfall.

    Dienen die Verhaltenspflichten nicht der Abklärung des Unfalls,
sondern einzig der Sicherung des Verkehrs, kann ihre Missachtung nicht
zur Verurteilung wegen Vereitelung der Blutprobe führen.

Sachverhalt

    A.- Am 21. September 1994, um 00.10 Uhr, fuhr X. mit einem PW
Ferrari in Begleitung des Fahrzeughalters Y. auf der vierspurigen,
richtungsgetrennten Autostrasse A8 von Sarnen kommend in Richtung
Alpnach. Das Fahrzeug geriet nach einer leichten Rechtskurve auf den
Pannenstreifen, touchierte den rechten Randstein und prallte anschliessend
in die Mittelleitplanke, welche dabei angehoben wurde, sodass der Wagen
unter ihr in die Gegenfahrbahn hinüberragte.

    X. und sein Begleiter fuhren anschliessend mit dem sehr stark
beschädigten Fahrzeug nach Alpnach, wo sie die Hilfe eines Garagisten
anforderten.

    Die um 00.17 Uhr von Drittpersonen benachrichtigten Polizeibeamten
fanden im Bereich der Unfallstelle auf allen vier Fahrspuren der A8
Glassplitter und kleine Fahrzeugteile vor. Die Mittelleitplanke war
auf eine Länge von 42 Metern aus den Verankerungspfosten gerissen und
deformiert; die Verankerungspfosten der Leitplanke waren auf dieser
Strecke niedergewalzt. Die Polizeibeamten fanden an der Unfallstelle ein
Kontrollschild. Die Suche nach dem Unfallfahrzeug blieb vorerst erfolglos.

    X. meldete sich am 21. September 1994, um 08.10 Uhr, also rund acht
Stunden nach dem Unfall, telefonisch beim Verhöramt des Kantons Obwalden
als Verursacher des Unfalls. Der am gleichen Tag um 09.12 Uhr durchgeführte
Atemlufttest ergab 0,0 o/oo.

    B.- 1. Mit Strafbefehl vom 7. September 1995 verurteilte die
Strafkommission Obwalden X. u.a. wegen vorsätzlichen pflichtwidrigen
Verhaltens nach einem Unfall mit Sachschaden und wegen Vereitelung einer
Blutprobe zu einer Busse von 5'000 Franken. Dieser Strafbefehl erwuchs
in Rechtskraft.

    2. Mit Verfügung des Polizeidepartements Obwalden vom 26. Februar 1996
wurde X. der Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten entzogen. X.
erhob dagegen Beschwerde.

    3. Am 7. März 1996 stellte X. bei der Obergerichtskommission
des Kantons Obwalden ein Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl vom
7. September 1995. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er
habe den Schaden dem zufällig an der Unfallstelle anwesenden (damaligen)
Obwaldner Baudirektor gemeldet, der dies als Zeuge bestätigen könne.

    Die Obergerichtskommission hiess am 2. Mai 1996 das Revisionsgesuch
gut und hob den Strafbefehl auf.

    4. Im wieder aufgenommenen Verfahren verurteilte die Strafkommission
Obwalden mit Entscheid vom 19. September 1996 X. erneut u.a. wegen
vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Sachschaden
und wegen Vereitelung einer Blutprobe zu einer Busse von 5'000 Franken.

    X. erklärte Nichtannahme des Strafbefehls.

    C.- 1. Das Kantonsgericht Obwalden sprach X. am 14. Januar 1998 der
Vereitelung einer Blutprobe schuldig und verurteilte ihn deswegen zu einer
(unbedingt vollziehbaren) Gefängnisstrafe von zwei Monaten und zu einer
Busse von 8'000 Franken.

    Es wies zudem die Beschwerde des X. gegen die Verfügung des
Polizeidepartements vom 26. Februar 1996 ab und änderte diese in dem
Sinne, dass es die Dauer des Führerausweisentzugs von sechs Monaten auf
acht Monate erhöhte.

    2. Das Obergericht des Kantons Obwalden verurteilte X. am 10. Mai 1999
in teilweiser Gutheissung von dessen Appellation wegen Vereitelung einer
Blutprobe zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zwanzig Tagen
sowie zu einer Busse von 8'000 Franken und entzog ihm den Führerausweis
für die Dauer von sechs Monaten.

    D.- X. ficht das Urteil des Obergerichts u.a. mit eidgenössischer
Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Die Staatsanwaltschaft Obwalden beantragt die Abweisung der Beschwerde.

    Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Der Beschwerdeführer gab im kantonalen Verfahren im Wesentlichen
an, er habe im Verlauf des Abends vor dem Unfall zweieinhalb Gläser
Rotwein und ein Glas Weisswein getrunken. Auf der anschliessenden
Heimfahrt sei im Bereich der Unfallstelle etwas bzw. ein Tier, dessen
Schatten er wahrgenommen habe, über die Fahrbahn gehuscht. Er sei daher
vom Gas gegangen und habe auszuweichen versucht. Dabei sei der PW Ferrari,
dessen Reifen mangelhaft gewesen seien, auf der regennassen, mit Rillen
versehenen Fahrbahn ins Schleudern geraten. Unmittelbar nach dem Unfall
habe er einer Drittperson, die auf der Gegenfahrbahn angehalten habe,
den Auftrag erteilt, die Polizei zu benachrichtigen. Zudem habe er
den ihm persönlich bekannten (damaligen) Obwaldner Baudirektor, der
ebenfalls an der Unfallstelle angehalten und seine Hilfe angeboten habe,
auf den Schaden an der Mittelleitplanke hingewiesen. Er habe zusammen mit
seinem Begleiter mehrere Glassplitter und kleine Fahrzeugteile von der
Fahrbahn geräumt. Er sei davon ausgegangen, dass allenfalls notwendige
weitere Räumungsarbeiten von der Polizei, mit deren Benachrichtigung
er eine Drittperson beauftragt habe, vorgenommen bzw. veranlasst
würden. Damit habe er alle ihm obliegenden Pflichten erfüllt. Er sei mit
dem beschädigten Wagen von der Unfallstelle weg nach Alpnach gefahren,
weil das Fahrzeug an der Unfallstelle in der nächtlichen Dunkelheit
für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine erhebliche Gefahr gebildet
habe. In Anbetracht seines von ihm angegebenen und von seinem Begleiter
bestätigten Alkoholkonsums im Verlauf des Abends sei er im Zeitpunkt des
Unfalls völlig nüchtern gewesen, wie sich auch aus dem von ihm in Auftrag
gegebenen Gutachten ergebe. Daher habe er sich nicht der Vereitelung
einer Blutprobe schuldig gemacht.

    b) Die Vorinstanz führt im Einzelnen aus, dass bei einem Unfall
mit Sachschaden grundsätzlich lediglich der Geschädigte benachrichtigt
werden müsse (Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG; SR 741.01). Nur wenn dies nicht
möglich sei, müsse der Schädiger unverzüglich die Polizei verständigen
(Art. 51 Abs. 3 Satz 2 SVG). Die sofortige Meldung bei der Polizei sei
aber auch bei Unfällen mit blossem Sachschaden obligatorisch, wenn durch
den Unfall eine Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer entstanden
sei, die von den Beteiligten nicht unverzüglich beseitigt werden könne
(Art. 54 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962
[VRV; SR 741.11]). In diesem Fall sei der Schädiger auch verpflichtet,
die Unfallstelle zu sichern (Art. 51 Abs. 1 SVG), wobei er alle ihm zur
Verfügung stehenden Mittel einzusetzen habe. Die Vorinstanz hält sodann
fest, dass namentlich die Fahrbahn in Richtung Sarnen auf weite Distanz
mit Glassplittern und kleinen Teilen bedeckt gewesen sei, was für die in
Richtung Sarnen fahrenden Verkehrsteilnehmer zweifellos eine Gefahr mit
sich gebracht habe. Es erscheine nahe liegend, dass der Beschwerdeführer
und sein Begleiter in ihrem Bemühen, den PW Ferrari aus der Leitplanke
zu fahren, sich gar kein vollständiges Bild von der Unfallstelle gemacht
hätten. Dazu wären sie jedoch aufgrund ihrer Sicherungspflicht gemäss
Art. 51 Abs. 1 SVG verpflichtet gewesen, und sie hätten bei dieser
Gelegenheit die Gefahrensituation erkennen und in jedem Fall die Polizei
avisieren müssen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Unfall somit
eine Gefahrensituation geschaffen, die er selbst nicht unverzüglich habe
beseitigen können, weshalb er den Unfall gestützt auf Art. 54 Abs. 1
(recte: Abs. 2) VRV hätte der Polizei melden müssen. Die alleinige
Benachrichtigung des Geschädigten hätte demnach nicht ausgereicht, um der
Meldepflicht gemäss Art. 51 SVG zu genügen, weshalb die von der ersten
Instanz ausführlich behandelte (und verneinte) Frage, ob das Gespräch
des Beschwerdeführers mit dem zufällig anwesenden damaligen Obwaldner
Baudirektor als Meldung an den Geschädigten zu betrachten sei, vorliegend
offen gelassen werden könne. Die Vorinstanz weist sodann darauf hin,
die Drittpersonen, welche den Unfall der Polizei gemeldet hätten, hätten
nicht im Auftrag des Beschwerdeführers gehandelt. Weitere Unfallmeldungen
seien nicht eingegangen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer, entsprechend
seinen Behauptungen, eine Drittperson damit beauftragt habe, die Polizei zu
benachrichtigen, müsse jedoch nicht weiter geprüft werden. Selbst wenn er
einen solchen Auftrag erteilt haben sollte, hätte er seiner Meldepflicht
nicht genügt. Der Beschwerdeführer hätte sich nämlich in diesem Fall
vergewissern müssen, ob der beauftragte Dritte die Meldung tatsächlich
erstattet und ob die Polizei die notwendigen Schritte eingeleitet
habe. Daher wäre er auch verpflichtet gewesen, bis zum Eintreffen der
Polizei auf der Unfallstelle zu warten. Diese Mitwirkungspflicht habe
der Beschwerdeführer verletzt, indem er zusammen mit seinem Begleiter
die Unfallstelle verlassen und mit dem nicht betriebssicheren PW Ferrari
noch bis nach Alpnach gefahren sei. Spätestens in Alpnach aber hätte der
Beschwerdeführer ein Gespräch mit der Polizei führen und sich vergewissern
müssen, dass die Unfallstelle gesichert und geräumt worden sei.

Erwägung 2

    2.- a) Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad
beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach
Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1
SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den
Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies
nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51
Abs. 3 SVG). Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine
Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung
des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen
werden (Art. 56 Abs. 2 VRV). Entstehen durch Unfälle, Fahrzeugpannen,
herabgefallene Ladungen, ausgeflossenes Öl usw. Verkehrshindernisse oder
andere Gefahren, so müssen die Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende,
sofort Sicherheitsmassnahmen treffen (Art. 54 Abs. 1 VRV). Die Polizei ist
sofort zu benachrichtigen, wenn eine Gefahr nicht unverzüglich beseitigt
werden kann, namentlich auch, wenn ausfliessende Flüssigkeiten offene
Gewässer oder Grundwasser verunreinigen könnten (Art. 54 Abs. 2 VRV).

    Gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG wird bestraft, wer sich vorsätzlich einer
Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste,
oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht
oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt. Den damit umschriebenen
Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe kann nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts unter anderen und vor allem der Fahrzeuglenker erfüllen,
der nach einem Unfall mit Drittsachschaden (eventual)vorsätzlich die in
Art. 51 Abs. 3 SVG festgelegte Pflicht verletzt, sofort den Geschädigten
unter Angabe von Namen und Adresse zu benachrichtigen und, wenn dies nicht
möglich ist, unverzüglich die Polizei zu verständigen (BGE 124 IV 175; 120
IV 73, je mit Hinweisen). Doch nicht nur die Verletzung der in Art. 51 Abs.
3 SVG festgelegten Meldepflicht kann ein unter dem Gesichtspunkt von Art.
91 Abs. 3 SVG relevantes Verhalten sein, sondern beispielsweise auch
die Missachtung der sich aus Art. 56 Abs. 2 VRV ergebenden Pflicht des
Fahrzeuglenkers, an der Unfallstelle zu bleiben, wenn ein Geschädigter
die Polizei beiziehen will, obwohl keine Meldepflicht besteht (s. etwa das
nicht publizierte Urteil des Kassationshofes vom 16. Mai 1989 i.S. W. c.
GL).

    b) Die Vorinstanz legt dem Beschwerdeführer nicht die Verletzung
der in Art. 51 Abs. 3 SVG und Art. 56 Abs. 2 VRV festgelegten Melde-
und Verhaltenspflichten zur Last. Sie wirft ihm vielmehr im Wesentlichen
vor, er habe die in Art. 51 Abs. 1 SVG und in Art. 54 Abs. 1 und 2 VRV
statuierten Verhaltenspflichten (vorsätzlich) missachtet.

    Damit stellt sich die Frage, ob die von der Vorinstanz dem
Beschwerdeführer zur Last gelegten Pflichtverletzungen überhaupt
Anknüpfungspunkte für eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe
sein können. Zwar wirft der Beschwerdeführer selbst diese Frage nicht
auf, doch ist sie als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen, zumal der
Beschwerdeführer geltend macht, dass er seine Verhaltenspflichten nach dem
Unfall nicht verletzt habe und aus diesem Grund nicht wegen Vereitelung
einer Blutprobe verurteilt werden dürfe.

Erwägung 3

    3.- a) Der objektive Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe ist
nicht schon dann erfüllt, wenn erstens der Fahrzeuglenker gemäss einer
gesetzlichen Bestimmung verpflichtet war, einen Vorfall der Polizei zu
melden bzw. sich dieser zur Verfügung zu halten, und zweitens die Anordnung
einer Blutprobe im Falle pflichtgemässen Verhaltens unter den gegebenen
konkreten Umständen sehr wahrscheinlich war. Vielmehr ist zusätzlich
erforderlich, dass die gesetzliche Pflicht, welche der Fahrzeuglenker
missachtete, gerade auch der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls
auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient. Dieser
Zweckzusammenhang ist nach der der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zugrunde liegenden Konzeption bei den Meldepflichten gemäss Art. 51 Abs. 2
und 3 SVG gegeben. Dagegen fehlt es am erforderlichen Zweckzusammenhang bei
der Meldepflicht gemäss Art. 54 Abs. 2 VRV. Diese Meldepflicht dient nicht
auch der Abklärung des Unfalls, sondern bezweckt einzig die - ohne Beizug
der Polizei nicht mögliche - unverzügliche Beseitigung der Gefahren, die
durch Unfälle, Fahrzeugpannen, herabgefallene Ladungen etc. entstehen. Die
Unterlassung der nach Art. 54 Abs. 2 VRV gebotenen Meldung an die Polizei
kann daher nicht den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe erfüllen.
Dies gilt auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass die in Art. 54 Abs.
2 VRV statuierte Meldepflicht implizit schon in Art. 51 Abs. 1 Satz 2 SVG
enthalten ist, wonach alle an einem Unfall Beteiligten nach Möglichkeit für
die Sicherung des Verkehrs zu sorgen haben (s. BGE 116 IV 233 E. 2b S. 236
f.). Zwar ist in BGE 109 IV 137 ohne Differenzierung von der Meldepflicht
"gemäss Art. 51 SVG" die Rede. Jener Entscheid betraf aber, wie eine ganze
Reihe ihm folgender Urteile, einzig die Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3
SVG, wonach der Schädiger bei einem Unfall mit Sachschaden sofort den
Geschädigten und, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich die Polizei zu
verständigen hat. Die Verletzung der in Art. 54 Abs. 2 VRV festgelegten
und sich schon aus Art. 51 Abs. 1 SVG ergebenden Pflicht zur Meldung an
die Polizei zwecks Beseitigung von Gefahren aber kann aus den genannten
Gründen den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe nicht erfüllen
(s. zum Ganzen die nicht publizierte E. 3 von BGE 116 IV 233, 6S.281/1990).

    b) Entsprechendes gilt für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte
Verletzung der Pflicht, nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs
zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 Satz 2 SVG) bzw. sofort Sicherheitsmassnahmen
zu treffen (Art. 54 Abs. 1 VRV). Auch diese Pflicht, die bis zum
Eintreffen der zu benachrichtigenden Polizei fortbesteht, dient nicht der
Abklärung des Unfalls, und die Verletzung dieser Pflicht kann daher nicht
Anknüpfungspunkt für eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe
sein (s. dazu BGE 124 IV 175 E. 3a S. 179; 116 IV 233 E. 2b S. 236). Diese
Pflicht trifft im Übrigen, wie auch die Pflicht zur Benachrichtigung
der Polizei zwecks Beseitigung von Gefahren gemäss Art. 54 Abs. 2 VRV,
nicht nur den Fahrzeuglenker, sondern alle Beteiligten.

    c) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vereitelung einer
Blutprobe kann demnach entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht
damit begründet werden, dass der Beschwerdeführer die Sicherungs-
und Meldepflichten gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG und Art. 54 Abs. 1 und 2
VRV verletzt habe. Derartige Pflichtverletzungen sind hinsichtlich des
Tatbestands der Vereitelung einer Blutprobe keine relevanten Tathandlungen.

    Bei diesem Ergebnis muss im vorliegenden Verfahren nicht geprüft
werden, ob die Polizei im Falle eines Kontakts mit dem Beschwerdeführer
bei Gelegenheit der Beseitigung der Gefahren an der Unfallstelle
sehr wahrscheinlich eine Massnahme zur Ermittlung von dessen
Blutalkoholkonzentration angeordnet hätte.