Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 IV 273



125 IV 273

42. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. September
1999 i.S. Generalprokurator des Kantons Bern gegen K., M. und
B. (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung.

    Falschbeurkundung verneint bei zwei inhaltlich falschen Erklärungen
über die Finanzierung des Kaufs einer Eigentumswohnung.

Sachverhalt

    Die deutsche Staatsangehörige M. und die Schweizerin B.  beschlossen
im Jahre 1993, sich auf dem Gebiet der japanischen Naturheillehre
"Reiki" gemeinsam zu betätigen. Als Ort für ihre Tätigkeit wählten sie
die Ortschaft S. und Umgebung. Zur Regelung der fremdenpolizeilichen
Fragen zog M. Fürsprecher und Notar K. hinzu, der zur Gründung einer
Aktiengesellschaft riet, welche dann mit M. zwecks Erhalts einer
Aufenthaltsbewilligung einen Arbeitsvertrag schliessen könne. In der
Folge wurde mit Hilfe von K. die R. AG mit einem Aktienkapital von
Fr. 100'000.-- gegründet und am 5. November 1993 in das Handelsregister
eingetragen. Gründerinnen waren B., M. und die Schweizerin J., welche
zur Gründung der Gesellschaft beigezogen wurde, mit der Sache sonst aber
nichts zu tun hatte. B. zeichnete 51 Aktien, M. 48 und J. eine Aktie.
Diese Aufteilung der Aktien war den Gründerinnen von K. empfohlen worden
mit dem Hinweis, dass so bei einem allfälligen Liegenschaftskauf durch
die Aktiengesellschaft keine Probleme mit der "Lex Friedrich" entstehen
würden. B. war Präsidentin des Verwaltungsrates der R. AG; M. und
J. gehörten dem Verwaltungsrat an. Während J. nicht zeichnungsberechtigt
war, führten B. und M. Einzelunterschrift.

    Am 22. Dezember 1993 kaufte die R. AG eine
Eigentumswohnung. K. verurkundete den Kaufvertrag. Der Kaufpreis
von Fr. 606'959.- wurde finanziert durch das Aktienkapital, ein
Hypothekardarlehen der Bank X. im Betrag von Fr. 250'000.-- sowie Darlehen
von B. und M. im Betrag von je Fr. 130'000.--. Im Kaufvertrag stellte
K. fest, "dass bei der Aktiengesellschaft R. AG keine beherrschende
Beteiligung durch Personen im Ausland im Sinne der Vorschriften über den
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland besteht." K. meldete
den Kaufvertrag am 21. Januar 1994 beim Grundbuchamt an. Die Eintragung
erfolgte gleichentags.

    Am 16. Januar 1995 schrieb der Regierungsstatthalter von Thun der
R. AG, es sei ihm das Gerücht zugetragen worden, die R. AG sei ausländisch
beherrscht. Am 8. Februar 1995 nahm namens der R. AG K. dazu Stellung. Mit
Verfügung vom 7. März 1995 stellte der Regierungsstatthalter fest,
dass die R. AG die Eigentumswohnung ohne Bewilligung gemäss Bundesgesetz
vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen
im Ausland (BewG; SR 211.412.41) erworben habe, obwohl sie ausländisch
beherrscht gewesen sei; das Gesuch um nachträgliche Bewilligung des
Erwerbs der Eigentumswohnung wies er ab. Der Regierungsstatthalter
stellte eine Kopie der Akten dem Untersuchungsrichter zu zur Prüfung der
Strafbarkeit der Beteiligten. Mit Entscheid vom 11. Juli 1995 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von der R. AG gegen die Verfügung
des Regierungsstatthalters erhobene Beschwerde ab. Die dagegen beim
Bundesgericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde infolge
eines Vergleiches zurückgezogen.

    Am 9. März 1995 eröffnete der Untersuchungsrichter das Strafverfahren
gegen K. Am 23. März 1995 fand eine Einvernahme statt. Dabei reichte
K. dem Untersuchungsrichter unter anderem zwei Belege ein. Der erste (im
Folgenden: Dokument 1) enthält folgende Aufstellung über die Finanzierung
des Kaufs der Eigentumswohnung:

    Finanzierung Kauf

    Aktienkapital                      Fr. 100'000.--

    Hypothek Bank X.                   Fr. 250'000.--

    Darlehen B.                        Fr. 130'000.--

    weitere Hypothek Bank X.
        (noch ausstehend)               Fr. 130'000.--

    Das Dokument trägt das Datum vom 16. Dezember 1993; eine Ortsangabe
enthält es nicht. Es ist unterzeichnet von B. und M.

    Der zweite Beleg (im Folgenden: Dokument 2) trägt das Datum vom
21. März 1995. Er lautet:

    Bestätigung

    Die Unterzeichnenden bestätigen was folgt:

    1. Auf Verlangen von Notar K. haben wir mit Datum vom   16. Dezember

    1993 eine Aufstellung über die Finanzierung des  Kaufes betreffend
GB Nr.
   ...  erstellt und an Notar K. gesandt.

    2. Danach war damals folgende Finanzierung beabsichtigt:
        Aktienkapital                 Fr. 100'000.-- Hypothek Bank
        X.              Fr. 250'000.-- Aktionärsdarlehen Frau B.
        Fr. 130'000.-- weitere Hypothek Bank X.      Fr. 130'000.--
        Total                         Fr. 610'000.--

    3. Ende Januar 1994 leistete Frau M. ein weiteres Aktionärsdarlehen von

    Fr. 130'000.--, so dass die Aufnahme einer weiteren Hypothek
überflüssig
   wurde. Dabei waren wir der Ansicht, dass wir damit die Lex Friedrich
   nicht verletzten, da Frau  B. immer noch über 50% der Mittel hielt. Eine

    Mitteilung dieser Änderung an Notar K. unterblieb deshalb.

    4. Diese Bestätigung wurde nach unseren Angaben von Notar
K. aufgesetzt,
   von uns durchgelesen und als richtig befunden.

    Es folgt die Ortsangabe (N.) und das Datum. Unterzeichnet ist das
Dokument 2 von B. und M.

    Am 30. März 1995 reichte K. die beiden Dokumente auch als Beilagen
zur Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein.

    Die beiden Dokumente sind inhaltlich falsch. Dokument 1 wurde nicht
am 16. Dezember 1993, sondern im Frühjahr 1995 erstellt. Der Kauf der
Eigentumswohnung wurde nicht finanziert durch eine weitere Hypothek der
Bank X. im Betrag von Fr. 130'000.--, sondern, wie die Beteiligten von
Anfang an wussten, durch ein Darlehen von M. in diesem Betrag. In Dokument
2 sind die Ziffern 1-4 falsch: Am 16. Dezember 1993 wurde keine Aufstellung
über die Finanzierung des Kaufes erstellt und an K. gesandt. Ziffer 2 im
Dokument 2 wiederholt die inhaltlich falsche Angabe in Dokument 1. Ziffer
3 in Dokument 2 ist unrichtig, da den Beteiligten von Anfang an klar war,
dass M. ein Darlehen von Fr. 130'000.-- leisten würde; eine Änderung der
Finanzierung lag somit nicht vor. Ziffer 4 ist falsch, weil K. das Dokument
2 selbst verfasste und es von B. und M. lediglich unterzeichnen liess.

    Am 13. November 1997 verurteilte der Gerichtspräsident 6 des
Gerichtskreises X Thun K. wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
zu Fr. 5'000.-- Busse. Vom Vorwurf der Falschbeurkundung sprach er
ihn frei. Der Gerichtspräsident sprach M. und B. frei vom Vorwurf der
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland und vom Vorwurf der Falschbeurkundung.

    Am 10. Dezember 1998 bestätigte das Obergericht des Kantons Bern im
Ergebnis dieses Urteil.

    Der Generalprokurator des Kantons Bern führt eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts
aufzuheben, soweit K., B. und M. vom Vorwurf der Falschbeurkundung
freigesprochen wurden, und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Die erste Instanz ist der Auffassung, dass keine allgemein
gültige objektive Garantie besteht, welche die Wahrheit der Angaben in
den Dokumenten 1 und 2 gewährleistet. Sie verneint deshalb den objektiven
Tatbestand der Falschbeurkundung.

    Die Vorinstanz kommt zum gleichen Schluss.

    b) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Tatbestand der
Falschbeurkundung sei erfüllt. Die Dokumente dürften nicht, wie das die
kantonalen Instanzen getan hätten, isoliert betrachtet werden. Sie seien
als Gesamtheit anzuschauen, wobei von Dokument 2 auszugehen sei. Dokument
1 diene als eine Art Beleg oder Beweismittel aus den Handakten des
Beschwerdegegners 1 und soll die inhaltliche Richtigkeit von Dokument
2 bestätigen.

Erwägung 3

    3.- a) aa) Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das
Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel
entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell
geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter
anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von
rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB). Der
Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf
bestimmte Aspekte Urkundencharakter haben, mit Bezug auf andere nicht. So
können Rechnungen unabhängig davon, ob sie inhaltlich richtig sind,
Urkunden für den Beweis der Tatsache darstellen, dass die entsprechende
Erklärung durch den Rechnungssteller abgegeben worden ist. An solchen
Rechnungen können deshalb prinzipiell Urkundendelikte begangen werden,
etwa durch ihre unzulässige Veränderung (Urkundenfälschung) oder, je nach
den Umständen, durch ihre Beseitigung (Urkundenunterdrückung). Nach der
Praxis kann sich die Beweisbestimmung eines Schriftstücks einerseits
unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn
oder Natur abgeleitet werden. Ebenfalls nach Gesetz oder aber nach der
Verkehrsübung bestimmt sich, ob und inwieweit einer Schrift Beweiseignung
zukommt.

    Eine Falschbeurkundung begeht nach Art. 251 Ziff. 1 StGB, wer eine
rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden
lässt, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu
schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil
zu verschaffen. Nach der gleichen Bestimmung macht sich strafbar, wer
eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Im Unterschied zur
Urkundenfälschung im eigentlichen Sinn, welche das Herstellen einer
unechten Urkunde erfasst, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr
ersichtlichen Autor nicht identisch ist, betrifft die Falschbeurkundung die
Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche
und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen,
wobei nach allgemeiner Ansicht die einfache schriftliche Lüge keine
Falschbeurkundung darstellt. Das Vertrauen darauf, dass über die Person
des Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf grösser sein als
das Vertrauen, dass jemand nicht in schriftlicher Form lügt. Aus diesem
Grund werden an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei
der Falschbeurkundung höhere Anforderungen gestellt. Eine qualifizierte
schriftliche Lüge im Sinne der Falschbeurkundung wird nach der neueren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde
eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein
besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein
gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten
gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer
Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften liegen, die, wie etwa
die Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR, gerade den Inhalt bestimmter
Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der
Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen
nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in
gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt. Die Grenze zwischen
Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden und ist zum Teil
mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, die jedoch unumgänglich sind
und darin begründet liegen, dass das Gesetz nicht eindeutig regelt, wann
noch eine straflose und wann eine strafbare schriftliche Lüge vorliegt
(BGE 125 IV 17 E. 2a/aa mit Hinweisen).

    bb) In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht eine
Falschbeurkundung in folgenden Fällen verneint: beim Ausstellen einer
fingierten Rechnung zuhanden einer Versicherung (BGE 117 IV 35);
bei der zuhanden einer Anlegerin ausgestellten inhaltlich unrichtigen
Bestätigung, wonach der Aussteller einen von der Anlegerin einem Dritten
übergebenen Geldbetrag auf treuhänderischer Basis verwalte und einen
bestimmten Jahreszins entrichten werde (BGE 117 IV 168 mit Hinweis);
beim Erstellen von inhaltlich unwahren Regierapporten (BGE 117 IV 165);
beim Erstellen von Lohnabrechnungen auf den Namen einer Person, die
nicht mit dem wirklichen Arbeitnehmer identisch war (BGE 118 IV 363);
bei der Errichtung einer inhaltlich falschen Vertragsurkunde, ohne dass
besondere Garantien bestanden, dass die beiden übereinstimmend abgegebenen
Erklärungen dem wirklichen Willen der Vertragsparteien entsprachen (BGE
120 IV 25); beim Ausstellen einer fiktiven Rechnung mit dazugehöriger
Quittung (BGE 121 IV 131); beim Erstellen und Vorlegen eines simulierten
Vertrages zum Zweck der Erlangung eines Kredits (BGE 123 IV 61).

    Demgegenüber hat das Bundesgericht den Tatbestand der Falschbeurkundung
bejaht bei einem Arzt, der einen unrichtigen Krankenschein erstellt und
damit gegenüber der Krankenkasse Leistungen für sich oder für den Patienten
geltend gemacht hatte (BGE 117 IV 169 f. unter Hinweis auf BGE 103 IV 184);
bei einem bauleitenden Architekten, der die Pflicht zur ordnungsgemässen
Prüfung der Schlussabrechnung übernommen und überhöhte Rechnungen der
Unternehmer geprüft und schriftlich genehmigt hatte (BGE 119 IV 54);
bei einem Grossisten, der afrikanisches Antilopenfleisch als europäisches
Wildfleisch bezeichnet hatte (BGE 119 IV 289); bei der Herausgabe eines
inhaltlich unwahren, bei der Kapitalerhöhung nach dem Verfahren der
Simultangründung freiwilligen Emissionsprospekts (BGE 120 IV 122); bei
der Erstellung eines unrichtigen Protokolls einer Universalversammlung
(BGE 120 IV 199, 123 IV 132); beim leitenden Angestellten einer Bank,
der einem Bankkunden brieflich falsche Angaben über den Stand seines
Kontos gemacht hatte (BGE 120 IV 361); bei der falschen Buchführung einer
Aktiengesellschaft durch die unrichtige Verbuchung von Vergünstigungen
und Ausgaben privater Art als geschäftsbedingte Auslagen sowie durch die
Verbuchung von Lohnzahlungen auf einem sachfremden Aufwandkonto (BGE 122
IV 25); bei der zum Zwecke der Täuschung der Strafverfolgungsbehörden
vorgenommenen Rückdatierung von Vollmachtsurkunden (BGE 122 IV 332); bei
einem Anwalt, der veranlasste, dass in der Buchhaltung des Anwaltsbüros
Einnahmen nicht verbucht wurden, die nach der mit seinem Partner
getroffenen Vereinbarung hätten verbucht werden müssen (BGE 125 IV 17).

    cc) Im jüngeren Schrifttum hat der restriktive Ansatz der neueren
Rechtsprechung Zustimmung gefunden (STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, vor Art. 251
N. 8). Es wird darauf hingewiesen, dass die restriktive Interpretation
der Falschbeurkundung im Einklang mit den Intentionen des Gesetzgebers
steht (MARTIN SCHUBARTH, Zur Auslegung der Urkundendelikte, ZStrR
113/1995 S. 393 N. 14). Teilweise wird die neuere Rechtsprechung als
im Ergebnis immer noch zu weit gehend kritisiert (GÜNTER STRATENWERTH,
Die Falschbeurkundung in der neueren Praxis des Bundesgerichts, recht
16/1998 S. 166 ff.; GUIDO JENNY, Die strafrechtliche Rechtsprechung des
Bundesgerichts im Jahre 1997, ZBJV 134/1998 S. 627).

    Demgegenüber ist die restriktive Auslegung auch auf Kritik gestossen
(PIERRE FERRARI, La constatation fausse - le mensonge écrit, ZStrR 112/1994
S. 153 f. und 168; vgl. auch BERNARD CORBOZ, Le faux dans les titres, ZBJV
131/1995 S. 566; derselbe, Les principales infractions, Bern 1997 S. 325).

    b) Zu prüfen ist im Folgenden, ob den in den Dokumenten 1 und 2
enthaltenen Erklärungen eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt.

    Die Dokumente sind auf neutralem Papier abgefasst. Sie enthalten
lediglich die Erklärungen in Maschinenschrift sowie die Unterschriften
der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3. Von ihrem Erscheinungsbild her sind
sie nicht geeignet, beim Adressaten ein besonderes Vertrauen zu erwecken.

    Die Dokumente enthalten Erklärungen zweier Privatpersonen. Die
Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 haben nicht eine Vertrauensstellung wie
der Arzt gegenüber der Krankenkasse (BGE 117 IV 169 f. mit Hinweis),
der bauleitende Architekt gegenüber dem Bauherrn (BGE 119 IV 54) oder
der leitende Angestellte einer Bank gegenüber dem Bankkunden (BGE
120 IV 361). Den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 kommt keine besondere
Glaubwürdigkeit zu; eine garantenähnliche Stellung ist zu verneinen.

    Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 waren nach der zutreffenden
Ansicht der Vorinstanz nicht unbeteiligte Dritte. Sie hatten im
Hinblick auf die Problematik der Lex Friedrich und die Rechtmässigkeit
des Eigentumserwerbs erkennbar ein Interesse daran, die finanzielle
Beteiligung der Beschwerdegegnerin 2 am Kauf der Wohnung als geringer
erscheinen zu lassen, als sie in Wirklichkeit war. Überdies war bereits im
Frühjahr 1995, als sich das Strafverfahren noch ausschliesslich gegen den
Beschwerdegegner 1 richtete, abzusehen, dass den Beschwerdegegnerinnen 2
und 3 im Zusammenhang mit dem Kauf gegebenenfalls selber eine strafbare
Handlung vorgeworfen würde. Auch im Hinblick darauf hatten sie ein
Interesse daran, die finanzielle Beteiligung der Beschwerdegegnerin 2
herunterzuspielen. Der Untersuchungsrichter hat denn auch von Anfang
die Richtigkeit der in den Dokumenten enthaltenen Angaben bezweifelt,
und er hat die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 nicht als Zeuginnen,
sondern als Auskunftspersonen einvernommen. Gemäss Art. 46 Abs. 1
Ziff. 1 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern gilt
als Auskunftsperson, wer als Täter beziehungsweise als Teilnehmer
einer strafbaren Handlung in Frage kommt und nicht angeschuldigt
ist. Bereits in der alten, weniger restriktiven Rechtsprechung hat
das Bundesgericht eine Falschbeurkundung in einer vergleichbaren
Konstellation verneint. In BGE 103 IV 27 ging es um die Meldung von
Metzgern über die Zahl der durchgeführten Schlachtungen. Die Metzger
waren an der Meldung möglichst hoher Schlachtzahlen interessiert, da
sich danach die Höhe der Einfuhrkontingente für Fleisch und Schlachtvieh
berechnete. Wie das Bundesgericht darlegte, ist diese Interessenlage nicht
dazu angetan, den Angaben der Metzger im Meldeformular besonderen Glauben
entgegenzubringen. Ihre Lage gleicht eher jener einer Partei im Prozess als
der eines Zeugen, Gutachters oder unbefangenen Dritten (E. 2, S. 29). Der
vorliegende Fall unterscheidet sich von BGE 122 IV 332. Dort hatte eine
Angeschuldigte dem Untersuchungsrichter vom Verwaltungsratspräsidenten
einer Aktiengesellschaft unterzeichnete und rückdatierte Vollmachtsurkunden
eingereicht, mit denen sie beweisen wollte, dass sie befugt war, im Namen
der Aktiengesellschaft im Tatzeitpunkt Waren zu kaufen. Das Bundesgericht
mass den Vollmachtsurkunden eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Wesentlich
war dafür unter anderem der Umstand, dass die Vollmachten nicht von der
Angeschuldigten ausgestellt worden und somit nicht bloss unbeachtliche
Schutzbehauptungen waren, sondern vom Verwaltungsratspräsidenten der
angeblich vertretenen Aktiengesellschaft. Dieser war aber ein unbeteiligter
Dritter, der - anders als im vorliegenden Fall - nicht erkennbar ein
eigenes Interesse an der Erklärung hatte.

    Die erhöhte Glaubwürdigkeit der Dokumente ergibt sich hier auch nicht
aus dem Gesetz. Der Beschwerdegegner 1 übergab die Dokumente nicht nur
dem Untersuchungsrichter, sondern reichte sie auch als Beweismittel mit
der Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters vom 7. März
1995 dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein. Damit versuchte der
Beschwerdegegner 1 nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil zu belegen, dass der Anteil der Beschwerdegegnerin
2 im Moment der Verurkundung des Kaufvertrages nicht hoch genug war,
um eine Bewilligungspflicht zu begründen. Gemäss Art. 22 Abs. 1 BewG
stellen die Bewilligungsbehörde und die kantonale Beschwerdeinstanz den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie stellen nur auf Vorbringen ab,
die sie geprüft und über die sie nötigenfalls Beweis erhoben haben. Nach
Art. 18 Abs. 2 der Verordnung vom 1. Oktober 1984 über den Erwerb von
Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV; SR 211.412.411) erbringen
öffentliche Urkunden für durch sie bezeugte Tatsachen vollen Beweis,
wenn die Urkundsperson darin bescheinigt, sich über die Tatsachen aus
eigener Wahrnehmung vergewissert zu haben, und wenn keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Tatsachen nicht zutreffen. Gemäss Art. 18 Abs. 3
BewV erbringen allgemeine Erklärungen, die lediglich Voraussetzungen
der Bewilligungspflicht bestreiten oder Voraussetzungen der Bewilligung
behaupten, in keinem Fall Beweis; vorbehalten bleiben Erklärungen über
die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks. Die Dokumente 1 und 2 sind
keine öffentlichen Urkunden, sondern reine Parteibehauptungen, die nach
Art. 18 Abs. 3 BewV ausdrücklich in keinem Fall Beweis erbringen.

    Dokument 2 nimmt verschiedentlich Bezug auf den Beschwerdegegner 1,
der als Notar besonderes Vertrauen geniesst. Dadurch erhält das Dokument
aber keine erhöhte Glaubwürdigkeit. Aussteller des Dokuments ist nicht der
Beschwerdegegner 1. Aussteller sind vielmehr die Beschwerdegegnerinnen 2
und 3. Der Beschwerdegegner 1 erklärt in Dokument 2 nichts. Nach Ziffer
4 des Dokuments hat er es nach den Angaben der Beschwerdegegnerinnen
2 und 3 lediglich aufgesetzt. Der Beweiswert eines Schriftstücks wird
nicht dadurch erhöht, dass der Aussteller darin eine Person mit besonderer
Glaubwürdigkeit erwähnt. Die Person, welcher die besondere Glaubwürdigkeit
zukommt, muss die Erklärung selbst abgegeben haben.

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt Dokument 2 auch
nicht eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, weil darin auf Dokument 1 verwiesen
und dessen Inhalt wiederholt wird. Ein Schriftstück erhält nicht dadurch
erhöhte Glaubwürdigkeit, dass darin auf ein anderes Schriftstück Bezug
genommen wird, dem seinerseits die erhöhte Glaubwürdigkeit fehlt.

    Der Beschwerdeführer macht (sinngemäss) geltend, die Dokumente 1
und 2 seien auch im Zusammenhang zu sehen mit dem Kaufvertrag und der
darin abgegebenen Erklärung des Beschwerdegegners 1, bei der R. AG
bestehe keine beherrschende Beteiligung durch Personen im Ausland im
Sinne der Vorschriften über den Erwerb von Grundstücken durch Personen
im Ausland. Damit werde der Eindruck erweckt, der Beschwerdegegner 1,
der als Notar besonderes Vertrauen geniesse, habe die Richtigkeit der in
den Dokumenten angegebenen Finanzierung geprüft. Der Einwand ist schon
deshalb unbehelflich, weil sich die Erklärung im Kaufvertrag auf die
Beteiligung an der Aktiengesellschaft und nicht auf die Finanzierung des
Kaufs bezieht. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Dokumente könnte nur dann
angenommen werden, wenn der Beschwerdegegner 1 - sei es im Kaufvertrag,
in den Dokumenten oder sonstwo - ausdrücklich erklärt hätte, dass er die
in den Dokumenten enthaltenen Angaben der Beschwerdegegnerinnen 2 und
3 über die Finanzierung geprüft habe und die Finanzierung nach diesen
Angaben erfolgt sei. Dass dies der Fall sei, macht der Beschwerdeführer
nicht geltend und ist nicht ersichtlich.

    Den Dokumenten kommt danach keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Objektive
Garantien für die Wahrheit der Erklärungen sind nicht gegeben. Die
kantonalen Instanzen haben kein Bundesrecht verletzt, wenn sie den
Tatbestand der Falschbeurkundung verneint und die in den Dokumenten
enthaltenen Erklärungen als einfache schriftliche Lügen betrachtet
haben. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.