Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 IV 213



125 IV 213

33. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. August 1999 i.S.
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Peter Rothenbühler und Ringier
AG (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 1 LG, Art. 38 LG und Art. 56 Abs. 2 LG; Art. 43 Ziff. 2 LV.

    Ein Wettbewerb, bei dem die Lösung von allen Teilnehmern mit gleichen
Gewinnaussichten sowohl über eine 156er-Telefonnummer mit Anbieteranteil
als auch durch Einsendung einer Postkarte übermittelt werden kann, ist
keine lotterieähnliche Unternehmung (E. 1-3).

Sachverhalt

    A.-  In der Zeitschrift "Schweizer Illustrierte" wurde in der Zeit
von Juni 1994 bis Dezember 1996 jede Woche ein Kreuzworträtsel-Wettbewerb
durchgeführt. Das Lösungswort konnte entweder unter Benützung einer
156er-Telefonnummer zum angegebenen Preis von Fr. 0.86/Min. oder
durch Einsendung einer Postkarte an die Postfach-Adresse der Teleworld
(Schweiz) AG in Luzern übermittelt werden. Zu gewinnen waren jede Woche
drei Goldvreneli.

    Das Statthalteramt des Bezirks Zürich verurteilte Peter
Rothenbühler mit Entscheid vom 14. Mai 1998 wegen Widerhandlung
gegen die Lotteriegesetzgebung (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 1, 4
und 45 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien
und die gewerbsmässigen Wetten [LG; SR 935.51] sowie Art. 43 Ziff. 2
der Vollziehungsverordnung vom 27. Mai 1924 zum Bundesgesetz über die
Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten [LV; SR 935.511]) zu einer Busse
von 700 Franken.

    Es erkannte zudem gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB gegen
die Ringier AG auf eine Ersatzforderung des Staates im Betrag von Fr.
27'000.--.

    Peter Rothenbühler erhob Einsprache.

    B.- Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirks Zürich sprach Peter
Rothenbühler am 29. Oktober 1998 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das
Lotteriegesetz frei, soweit die Gegenstand der Strafverfügung bildenden
Übertretungen nicht ohnehin absolut verjährt waren.

    Von einer Einziehung von Vermögenswerten bzw. einer staatlichen
Ersatzforderung gegen die Ringier AG wurde abgesehen.

    Das Obergericht des Kantons Zürich wies die vom Statthalteramt des
Bezirks Zürich erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde am 19. April
1999 ab, soweit es darauf eintrat.

    C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts
sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Gemäss Art. 38 Abs. 1 LG wird bestraft, wer eine durch dieses
Gesetz verbotene Lotterie ausgibt oder durchführt. Als Lotterie gilt nach
Art. 1 Abs. 2 LG jede Veranstaltung, bei der gegen Leistung eines Einsatzes
oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein vermögensrechtlicher Vorteil
als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über dessen Erwerbung, Grösse oder
Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch
ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird. Untersagt
sind gemäss Art. 4 LG die Ausgabe und die Durchführung einer durch dieses
Gesetz verbotenen Lotterie. Werden Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz
im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder Gesellschaft begangen,
so sind nach Art. 45 LG die handelnden Organe oder Gesellschafter strafbar.
Gemäss Art. 56 Abs. 2 LG ist der Bundesrat befugt, auf dem Verordnungsweg
lotterieähnliche Unternehmungen den in diesem Gesetz über die Lotterien
enthaltenen Bestimmungen zu unterwerfen. Nach Art. 43 Ziff. 2 LV sind den
Lotterien gleichgestellt Preisausschreiben und Wettbewerbe jeder Art,
an denen nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines
Rechtsgeschäfts teilgenommen werden kann und bei denen der Erwerb oder
die Höhe der ausgesetzten Gewinne wesentlich vom Zufall oder von Umständen
abhängig ist, die der Teilnehmer nicht kennt.

    a) Die Legaldefinition der Lotterie in Art. 1 Abs. 2 LG enthält vier
Merkmale, nämlich (1.) den Einsatz des Teilnehmers oder den Abschluss
eines Rechtsgeschäfts, (2.) die Aussicht auf einen Gewinn, (3.) die
Planmässigkeit, (4.) das aleatorische Moment. Auch die den Lotterien
gleichgestellten Wettbewerbe im Sinne von Art. 43 Ziff. 2 LV setzen einen
Einsatz und die Aussicht auf Gewinn sowie die Planmässigkeit voraus;
hingegen genügt es, dass der Erwerb oder die Höhe der ausgesetzten Gewinne
"wesentlich" vom Zufall oder von Umständen abhängig ist, die der Teilnehmer
nicht kennt (BGE 123 IV 175 E. 1a S. 178, mit Hinweisen).

    b) aa) Einsatz im Sinne der Lotteriegesetzgebung ist der Vermögenswert,
den der Einleger als Gegenleistung für die Teilnahme an der Verlosung
der in Aussicht gestellten Gewinne erbringen muss. Unerheblich ist, ob
die Einsätze letztlich dem Veranstalter oder einem Dritten zufliessen und
ob aus der Veranstaltung ein Gewinn resultiert. Auch ganz kleine Beträge
von einigen Rappen stellen einen Einsatz dar. Der Einsatz kann in einer
anderen Leistung von Vermögenswert verborgen sein (BGE 123 IV 175 E. 2a
S. 178 f., mit Hinweisen).

    Kein Einsatz im Sinne der Lotteriegesetzgebung sind die Kosten
der Übermittlung der Wettbewerbs-Lösung, d.h. die "Transportkosten";
denn nicht "gegen" diese Leistung werden den Teilnehmern die Gewinne
in Aussicht gestellt. Kein Einsatz ist somit das gewöhnliche Briefporto
bei postalischer Einsendung der Wettbewerbs-Lösung (siehe LUCAS DAVID,
Schweizerisches Werberecht, 1977, S. 203; CHRISTIAN KLEIN, Die Ausnützung
des Spieltriebes durch Veranstaltungen der Wirtschaftswerbung und ihre
Zulässigkeit nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1970, S. 92). Kein
Einsatz im Sinne der Lotteriegesetzgebung ist folgerichtig auch die
normale Telefongebühr bei telefonischer Übermittlung der Wettbewerbs-Lösung
(BGE 123 IV 175 E. 2a/bb S. 179).

    bb) Hingegen ist jedenfalls der in der Gebühr für die Benützung einer
156er-Telefonnummer (Telekiosk) enthaltene so genannte Anbieteranteil,
welcher dem Abonnenten der Telefonnummer überwiesen wird, ein Einsatz
im Sinne der Lotteriegesetzgebung (BGE 123 IV 175 E. 2a/bb S. 179 f.;
kritisch URS SAXER, Die Lotterie mit der Lotterie: Sind Telefongebühren
Lotterieeinsätze? medialex 1997, S. 187 f.). Daran ist de lege lata aus
den im zitierten Entscheid genannten Gründen festzuhalten. Es ist Sache
des Gesetzgebers bzw. des Verordnungsgebers, den Anwendungsbereich des
Gesetzes resp. der darin enthaltenen Strafbestimmungen für Lotterien
im Allgemeinen oder für Wettbewerbe im Besonderen allenfalls etwa durch
Festlegung von bestimmten Mindesteinsätzen oder durch eine Bagatellklausel
einzuschränken (siehe JENNY, ZBJV 134/1998 S. 634 f.; GERHARD FIOLKA,
AJP 1998 S. 356 ff., 361).

    c) Ein Wettbewerb ist aber bloss dann eine lotterieähnliche
Unternehmung im Sinne von Art. 43 LV und damit den im Lotteriegesetz
enthaltenen Bestimmungen unterworfen (siehe Art. 56 Abs. 2 LG), wenn
daran "nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines
Rechtsgeschäfts" teilgenommen werden kann (Art. 43 Ziff. 2 LV). Kann
dagegen auch ohne Leistung eines Einsatzes bzw. ohne Abschluss eines
Rechtsgeschäfts am Wettbewerb teilgenommen werden, dann liegt keine
lotterieähnliche Unternehmung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 LG und Art. 43
Ziff. 2 LV vor. Voraussetzung ist allerdings, dass der Wettbewerb gemäss
seiner Ankündigung unmissverständlich als Veranstaltung erscheint, an der
mit oder ohne Einsatz mit gleichen Gewinnaussichten teilgenommen werden
kann (BGE 99 IV 25 ff.). Gemäss den Erwägungen in diesem Entscheid ist
ein Werbe-Gewinnspiel grundsätzlich keine lotterieähnliche Unternehmung,
wenn jeder Interessent die Wahl hat, zu kaufen oder nicht zu kaufen,
d.h. wenn er die Möglichkeit hat, mit oder ohne Einsatz mit gleichen
Gewinnaussichten am Wettbewerb teilzunehmen. Dies gilt aber nur, wenn das
Unternehmen nach seiner Ankündigung für den Interessenten ohne weiteres
und unmissverständlich als Gratisveranstaltung erscheint. Massgebend ist
dabei nicht, ob ein vorgängiger Geschäftsabschluss objektiv gefordert
wird oder nicht, sondern ob die Teilnehmer subjektiv der Meinung sind,
eine Leistung erbringen oder nicht erbringen zu müssen, wobei von der
Merkfähigkeit des durchschnittlichen Publikums auszugehen ist (BGE 99 IV
25 E. 4a S. 29). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie gilt, wie
sich aus dem zitierten Entscheid selbst ergibt, nicht nur für die darin
konkret beurteilte Teilnahme an einem Werbe-Gewinnspiel mit oder ohne
Abschluss eines Rechtsgeschäfts, sondern auch und ganz allgemein für die
Teilnahme an Wettbewerben mit oder ohne Leistung eines lotterierechtlich
relevanten Einsatzes mit gleichen Gewinnaussichten.

    d) Im vorliegenden Fall konnte die Wettbewerbs-Lösung einerseits
unter Benützung der genannten 156er-Telefonnummer zum angegebenen Preis
von 86 Rp./Min. oder andererseits durch Einsendung einer Postkarte
an die angegebene Adresse übermittelt werden. Auf diese beiden
Möglichkeiten wurde nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil
klar und unmissverständlich hingewiesen. Gemäss den Ausführungen der
Vorinstanz fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass objektiv oder nach
der subjektiven Vorstellung der Wettbewerbsteilnehmer die Gewinnaussichten
im Falle der Übermittlung der (richtigen) Wettbewerbs-Lösung über die
angegebene 156er-Telefonnummer grösser gewesen seien als bei Übermittlung
durch Einsendung einer Postkarte.

    Demnach ist davon auszugehen, dass an den fraglichen
Kreuzworträtsel-Wettbewerben gemäss deren Ankündigung nach dem Verständnis
der Durchschnittsleser sowohl durch Übermittlung der Lösung unter
Benützung der 156er-Telefonnummer als auch durch Übermittlung der Lösung
mittels einer Postkarte mit den gleichen Gewinnaussichten teilgenommen
werden konnte. Wer die erste Möglichkeit - 156er-Telefonnummer - wählte,
leistete damit einen Einsatz im lotterierechtlichen Sinne in Form des in
der Telefongebühr enthaltenen Anbieteranteils; wer die zweite Möglichkeit -
Postkarte - wählte, leistete keinen Einsatz im lotterierechtlichen Sinne,
da das Porto (unstreitig) kein relevanter Einsatz ist. Da in beiden
Fällen die Gewinnaussichten gemäss den (unangefochtenen) Ausführungen
der Vorinstanz gleich waren, sind die fraglichen Veranstaltungen nach
der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz keine lotterieähnlichen
Unternehmungen im Sinne der Lotteriegesetzgebung.

Erwägung 2

    2.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Durchschnittsleser
kümmere sich nicht um die juristische Definition des Einsatzes. Er wähle
die für ihn angenehmere Lösung. Dabei wisse er nicht, dass er im Falle
des Telefonates dem Veranstalter einen Anbieteranteil überweise. Mit
andern Worten entlocke der Veranstalter diesem Mitspieler einen die
reinen Transportkosten von 36 Rp./Min. übersteigenden Betrag im Umfang
des Anbieteranteils, was als Einsatz gelte. Für den Teilnehmer bleibe
kein Raum, wo er sich für oder gegen eine Gratisteilnahme zu entscheiden
hätte; denn für ihn erschienen derartige Veranstaltungen prima vista als
gratis. Der Durchschnittsbenützer gehe davon aus, dass er, insbesondere
da beide Varianten für ihn praktisch gleich teuer seien, bei beiden
Übermittlungsmöglichkeiten lediglich die von ihm in Anspruch genommenen
Dienstleistungen der PTT bzw. der Swisscom bezahle. Ausschliesslich die
Transportkosten bezahle er aber lediglich bei der postalischen Variante.
Bei Benützung der 156er-Nummer hingegen bezahle der Teilnehmer über
die Transportkosten hinaus den Anbieteranteil, der vom Veranstalter
zur Deckung von Unkosten etc. verwendet werden könne. Es lasse sich
nicht mit dem grundsätzlich geltenden Lotterieverbot vereinbaren,
dass es möglich und legal sein soll, einem Teil der Mitspieler Geld
zu entlocken, ohne dass ihnen dies bewusst sei und ohne dass sie eine
Gegenleistung dafür erhielten. Dieser Teil der Mitspieler werde im Glauben
gelassen, gleich wie beim Postporto lediglich die Transportkosten für
die Übermittlung aufbringen zu müssen, was in Tat und Wahrheit nicht
zutreffe. Auch Veranstaltungen, bei denen nur einzelne Teilnehmer
oder Teilnehmerkategorien von der Leistungspflicht befreit seien,
seien Lotterien im Sinne des Gesetzes. Zu diesem Ergebnis sei auch das
Bundesgericht in BGE 99 IV 25 E. 4b S. 31 unter Hinweis auf BGE 69 IV 125
gelangt. Die vorliegend eröffnete Möglichkeit der Teilnahme am Wettbewerb
auch mittels Postkarte stelle letztlich einen untauglichen Versuch der
Gesetzesumgehung dar.

    a) Wohl dürfte die Übermittlung der Wettbewerbs-Lösung unter Benützung
der 156er-Telefonnummer für viele Teilnehmer bequemer sein als die
Übermittlung der Lösung durch Einsendung einer Postkarte. Zudem ist erstere
bei der angegebenen Telefongebühr von 86 Rp./Min. auch kostengünstiger
als letztere, jedenfalls dann, wenn das zur Übermittlung der Lösung
erforderliche Telefonat insgesamt nicht länger als eine Minute dauert.
Daher darf und muss angenommen werden, dass die Mehrheit der Teilnehmer aus
dem einen und/oder anderen Grunde die Lösung über die 156er-Telefonnummer
übermittelt, womit auch die für die Veranstaltung und Durchführung des
Wettbewerbs Verantwortlichen gerechnet haben dürften. Dies ist jedoch
unerheblich.

    Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre sind einerseits auch ganz
geringe Vermögenswerte ein Einsatz im Sinne der Lotteriegesetzgebung und
sind andererseits die reinen "Transportkosten" etwa zur Übermittlung
einer Wettbewerbs-Lösung kein Einsatz. Sind die Transportkosten für
verschiedene Transportmittel unterschiedlich hoch, so kann sich daraus
ergeben, dass der Betrag, den der Teilnehmer zu zahlen hat, welcher das
günstigere Transportmittel wählt, selbst im Falle eines darin enthaltenen
Zuschlags niedriger ist als die blossen Transportkosten für das teurere
Transportmittel. Die Transportkosten als solche aber fallen nicht in
den Verantwortungs- und Einflussbereich der für die Ankündigung und die
Durchführung eines Wettbewerbs Verantwortlichen. Diesen darf es nicht zum
Nachteil gereichen, dass die Wettbewerbsteilnehmer in ihrer Mehrheit von
der angebotenen Möglichkeit, die Lösung mit gleichen Gewinnaussichten
durch Einsendung einer Postkarte, also auf dem bis vor kurzem üblichen
Wege, zu übermitteln, aus Kostengründen und/oder aus Bequemlichkeit
keinen Gebrauch machen und stattdessen die andere Möglichkeit, d.h. die
156er-Telefonnummer, wählen.

    Massgebend ist allein, dass die Interessenten mit oder ohne Leistung
eines lotterierechtlich relevanten Einsatzes mit gleichen Gewinnaussichten
am Wettbewerb teilnehmen konnten. Aus diesem Grunde ist der vorliegende
Wettbewerb, entsprechend den in BGE 99 IV 25 ff. entwickelten Grundsätzen,
keine lotterieähnliche Unternehmung. Unerheblich ist, dass bei Teilnahme
ohne Leistung eines lotterierechtlich relevanten Einsatzes allenfalls
höhere Transportkosten anfielen. Weder ergibt sich daraus, dass die
hier zu beurteilende Veranstaltung, abweichend von den in BGE 99 IV
25 ff. entwickelten Grundsätzen, als lotterieähnliche Unternehmung zu
qualifizieren sei, noch folgt aus der vorliegenden Konstellation, dass
selbst eine Veranstaltung, bei welcher die Wettbewerbs-Lösung allein über
eine 156er-Telefonnummer mit Anbieteranteil übermittelt werden könnte,
abweichend von BGE 123 IV 175 ff. keine lotterieähnliche Unternehmung
sein kann.

    b) Es ist ohne Bedeutung, ob der Wettbewerbsteilnehmer weiss, dass
ein Teil der ihm belasteten Gebühr von 86 Rp./Min. als Anbieteranteil
dem Abonnenten der fraglichen Telefonnummer überwiesen wird. Auch der
in einer andern Leistung verborgene und daher für den Teilnehmer nicht
als solcher erkennbare Einsatz ist lotterierechtlich relevant (BGE 123
IV 175 E. 2a/bb S. 180).

    c) Wohl unterscheidet sich der in BGE 99 IV 25 ff. beurteilte Fall
("Merkur-Kaffee-Roulette") in tatsächlicher Hinsicht vom vorliegend zu
beurteilenden Sachverhalt. Hier wie dort stellt sich aber unter anderem
dieselbe Rechtsfrage, wie ein Wettbewerb lotterierechtlich zu beurteilen
ist, an welchem, bei gleichen Gewinnaussichten, sowohl mit als auch ohne
Leistung eines lotterierechtlich relevanten Einsatzes teilgenommen werden
kann. Gemäss BGE 99 IV 25 ff. ist ein Wettbewerb keine lotterieähnliche
Veranstaltung, wenn er nach seiner Ankündigung unmissverständlich
als Unternehmung erscheint, an der mit oder ohne Einsatz mit gleichen
Gewinnaussichten teilgenommen werden kann.

    Diese Voraussetzung war in jenem Fall nach der Auffassung des
Kassationshofes deshalb nicht erfüllt, weil ein Teil des Publikums, nämlich
diejenigen Interessenten, welche nicht durch die Zeitungsinserate, sondern
durch die Werbung in den Ladengeschäften auf den Wettbewerb aufmerksam
gemacht wurden, in Anbetracht der Ankündigungen in den Ladengeschäften
zur Vorstellung gelangen mussten, dass die für eine in Aussicht gestellte
Gewinnverdoppelung erforderlichen Symbole nur gegen Kauf eines Pakets
Merkur-Kaffee erworben werden könnten. Die Teilnahme an der Veranstaltung
sei damit "für einen Teil des Publikums - und das genügt nach Art. 1
LG und Art. 43 Ziff. 2 LV (BGE 69 IV 125) - vom vorgängigen Abschluss
eines Kaufgeschäfts abhängig gemacht" worden (BGE 99 IV 25 E. 4b S. 30
f.). In jenem Fall war mithin nicht allen Interessenten unmissverständlich
angekündigt worden, dass am Werbe-Gewinnspiel mit oder ohne Leistung eines
Einsatzes (Abschluss eines Rechtsgeschäfts) mit gleichen Gewinnaussichten
teilgenommen werden könne.

    Im vorliegenden Fall wurde demgegenüber den Interessenten
unmissverständlich angekündigt, dass die Wettbewerbs-Lösung sowohl über die
angegebene 156er-Telefonnummer als auch mittels einer Postkarte übermittelt
werden konnte. Die Beschwerdeführerin behauptet selber nicht, ein Teil
des Publikums habe die - begründete oder irrtümliche - Vorstellung gehabt,
dass die Wettbewerbs-Lösung nur über die 156er-Telefonnummer übermittelt
werden könne oder dass in diesem Fall jedenfalls die Gewinnaussichten
besser oder grösser seien als bei Versendung einer Postkarte. Damit sind
vorliegend aber die Voraussetzungen erfüllt, unter denen gemäss BGE 99
IV 25 ff. ein Wettbewerb keine lotterieähnliche Unternehmung ist.

    d) Allerdings hat der Kassationshof in BGE 69 IV 121 ff., auf den
BGE 99 IV 31 hinweist, erkannt, eine Lotterie liege auch dann vor, wenn
nicht alle Teilnehmer die Berechtigung zur Teilnahme durch einen Einsatz
oder den Abschluss eines Rechtsgeschäfts erkaufen. Art. 43 Ziff. 2 LV
gehe vom Normalfall aus, dass die Bedingungen für die Teilnahme an der
Preisverteilung für alle gleich seien, dass entweder alle ohne Einsatz
(bzw. Abschluss eines Rechtsgeschäfts) oder alle nur nach Leistung eines
Einsatzes teilnehmen. Über den Ausnahmefall, dass sowohl Teilnehmer der
einen wie solche der anderen Art vorhanden seien, sage Art. 43 Ziff. 2
LV dem Wortlaut nach nichts. Dem Sinne nach könne diese Bestimmung
jedoch diese Fälle nicht anders behandeln wollen als den Normalfall,
in welchem sämtliche Teilnehmer einen Einsatz leisten. Sonst könnte der
Veranstalter das Gesetz umgehen, indem er einige Personen ohne Erfüllung
dieser Bedingung teilnehmen liesse. Lotterien und ähnliche Unternehmungen
seien der Einsätze wegen verboten. Dieser Grund des Verbots sei bei
Veranstaltungen, an welchen nur ein Teil der Teilnehmer Einsätze leisteten,
nicht hinfällig (BGE 69 IV 125/126).

    Diese Erwägungen betreffen indessen den Fall, in dem ein Teil des
Publikums nur gegen Leistung eines Einsatzes bzw. nach Abschluss eines
Rechtsgeschäfts am Wettbewerb teilnehmen kann, während ein anderer Teil des
Publikums ohne Erfüllung dieser Bedingung am Wettbewerb teilnehmen darf. In
dieser Konstellation muss in der Tat eine lotterieähnliche Unternehmung
bejaht werden, da andernfalls der Veranstalter das Lotterieverbot auf
einfache Weise dadurch umgehen könnte, dass er einige Personen ohne
Leistung eines Einsatzes bzw. ohne Abschluss eines Rechtsgeschäfts an
der Veranstaltung teilnehmen lässt.

    Im vorliegenden Fall aber stellte es der Veranstalter den Interessenten
frei, ob sie die Wettbewerbs-Lösung über die 156er-Telefonnummer oder
aber durch Einsendung einer Postkarte übermitteln wollten. Niemand wurde
vom Veranstalter nur unter der Bedingung zur Teilnahme am Wettbewerb
zugelassen, dass er die Lösung über die 156er-Telefonnummer übermittle
und damit in Form des in der Gebühr enthaltenen Anbieteranteils einen
Einsatz leiste. Dass viele Teilnehmer aus unterschiedlichen Gründen, etwa
aus Bequemlichkeit oder zwecks Kosteneinsparung, diesen Weg wählten,
womit der Veranstalter wohl rechnete, ist aus den bereits genannten
Gründen belanglos.

Erwägung 3

    3.- Die vorliegend zu beurteilenden Wettbewerbe sind somit keine
lotterieähnlichen Unternehmungen im Sinne von Art. 56 Abs. 2 LG und
Art. 43 Ziff. 2 LV, weil für den Durchschnittsleser unmissverständlich
erkennbar die Wettbewerbs-Lösung nicht nur unter Benützung der
angegebenen 156er-Telefonnummer mit Anbieteranteil, sondern, mit gleichen
Gewinnaussichten, auch durch Einsendung einer Postkarte an die angegebene
Adresse übermittelt werden konnte. Der Freispruch des Beschwerdegegners
1 vom Vorwurf der Widerhandlung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 LG verstösst
demnach nicht gegen Bundesrecht.

    Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher abzuweisen.