Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 IV 153



125 IV 153

24. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. April 1999 i.S. B.
gegen C. (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 44 Abs. 2 UVG, Art. 9 Abs. 3 OHG;
Körperverletzung, Zurechnung von Unfallfolgen; Beurteilung der
Zivilansprüche des Opfers im Strafverfahren.

    Objektive Zurechenbarkeit von Unfallfolgen. Bedeutung von psychischen
Faktoren beim Verletzten, welche möglicherweise die somatischen Ursachen
überlagern (E. 1).

    Beurteilt der Strafrichter die vor ihm geltend gemachten Zivilansprüche
des Opfers lediglich dem Grundsatz nach, bindet sein diesbezüglicher
Entscheid den Zivilrichter. Deshalb hat der Strafrichter sich mit dem
vom Beklagten erhobenen Einwand des Haftungsprivilegs nach Art. 44
Abs. 2 UVG auseinanderzusetzen und in seinem Entscheid darzulegen, ob
und gegebenenfalls inwieweit das Haftungsprivileg greift (E. 2)

Sachverhalt

    A.- Am 19. Dezember 1990 arbeitete der im vierten Lehrjahr als
Automechaniker stehende B. in der Werkstatt seines Arbeitgebers an der
Reparatur eines Personenwagens. Weil der Autolift besetzt war, stellte er
das Fahrzeug in einer Distanz von ungefähr zwei Metern frontal vor eine
Wand. Er bat C. um Hilfe bei der Suche nach dem Fahrzeugdefekt. Darauf
beugte sich dieser von vorne über den offenen Motorraum, während B. den
Motor startete. Dafür drehte er von ausserhalb des Fahrzeuges den
Zündschlüssel, ohne die Kupplung zu betätigen und - mangels Prüfung -
ohne zu sehen, dass ein Gang eingelegt und die Handbremse nicht genügend
angezogen war. Als der Motor ansprang, setzte sich das Fahrzeug sprunghaft
in Bewegung und drückte C. zwischen Wagenfront und Wand ein. C. brach
sich dabei das Becken und den linken Arm.

    B.- Mit Urteil vom 26. Juni 1995 sprach der Einzelrichter am
Bezirksgericht Uster B. von der Anklage der fahrlässigen schweren
Körperverletzung frei.

    Die von C. dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons
Zürich am 7. Mai 1996 ab. C. focht diesen Entscheid mit eidgenössischer
Nichtigkeitsbeschwerde an; das Bundesgericht hiess die Beschwerde am 25.
April 1997 gut, soweit es darauf eintrat.

    Mit Urteil vom 19. Dezember 1997 sprach das Obergericht des Kantons
Zürich B. der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von
Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von 500
Franken, vorzeitig löschbar nach einer Probezeit von einem Jahr. Die
Schadenersatzansprüche des Geschädigten wurden dem Grundsatz nach
gutgeheissen; hinsichtlich ihrer Höhe verwies das Gericht den Geschädigten
auf den Zivilweg.

    Eine vom Verurteilten dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde
wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 6. Januar 1999 ab,
soweit es auf sie eintrat.

    C.- B. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag,
das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet. C. ersucht um Abweisung der Beschwerde.

    Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut
und hebt das angefochtene Urteil in Anwendung von Art. 277 BStP auf.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz
habe zu Unrecht angenommen, seine Sorgfaltspflichtverletzung sei für die
Unfallfolgen adäquat kausal gewesen. Die somatischen und die unfallfremden
Beschwerden des Verletzten seien ihm nicht zuzurechnen.

    b) Aus dem angefochtenen Urteil geht in tatsächlicher Hinsicht
hervor, dass der Beschwerdegegner sich beim Unfall einen Becken- und
Armbruch zuzog, die einen knapp zweiwöchigen Spitalaufenthalt zur Folge
hatten. Im Anschluss daran musste der Geschädigte während einer nicht
näher festgelegten längeren Zeitspanne eine intensive Hauspflege in
Anspruch nehmen. Insgesamt war er während über sechs Monaten vollständig
sowie während neun Monaten zu 50% arbeitsunfähig; seit Mai 1992 beträgt die
voraussichtlich bleibende Arbeitsunfähigkeit 20%. Der Beschwerdegegner kann
nach wie vor seine linke Hand nur reduziert gebrauchen und leidet unter
unfallbedingten Schmerzen. Er ist vorab bei Tätigkeiten eingeschränkt,
welche mit körperlichen «Zwangshaltungen», dem Gehen von längeren Strecken
und dem Heben von Lasten über 10 kg verbunden sind. Seine Arbeit als
Automechaniker musste er aufgrund seiner durch die Unfallfolgen nur noch
beschränkten Einsatzfähigkeit aufgeben.

    c) aa) Die Voraussetzungen der Fahrlässigkeitshaftung sind von der
Rechtsprechung eingehend dargelegt worden; darauf kann hier verwiesen
werden (s. BGE 122 IV 17 E. 2c/bb S. 23; 121 IV 207 E. 2a S. 213, 286 E. 3,
je mit Hinweisen).

    bb) Der Kassationshof bejahte in seinem Urteil vom 25. April 1997
die adäquate Kausalität zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung des
Beschwerdeführers und den unmittelbaren Unfallverletzungen (Becken- und
Armbruch), dem längeren Krankenlager und der langen Arbeitsunfähigkeit bis
zur Ausheilung der Verletzungen (zweiwöchiger Spitalaufenthalt, intensive
Hauspflege, vollständige Arbeitsunfähigkeit während sechs Monaten, um 50%
reduzierte Arbeitsfähigkeit während neun Monaten) sowie den bleibenden
Folgen des Unfalls (seitherige Arbeitsunfähigkeit des Verletzten im Umfang
von 20%, wofür einerseits die anhaltenden unfallbedingten Schmerzen und
andererseits der Umstand verantwortlich sind, dass der Verletzte seine
linke Hand nur reduziert gebrauchen kann und bei körperlichen Tätigkeiten
eingeschränkt ist). Der Beschwerdeführer bringt keine Einwände vor, die
nicht bereits damals vom Bundesgericht berücksichtigt worden wären. Die
anhaltenden Beschwerden des Verletzten haben nicht vorbestanden; vielmehr
wurden sie durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ausgelöst und
haben jedenfalls auch somatische Ursachen. Da eine dem Beschwerdeführer
objektiv zurechenbare schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125
Abs. 2 StGB bereits aufgrund der somatischen Folgen zu bejahen ist,
ist es ohne Bedeutung, inwieweit diese noch durch psychische Faktoren
überlagert worden sein mögen. Es ist durchaus nicht aussergewöhnlich,
dass Verletzungen wie die hier zu beurteilenden das Opfer auch psychisch
belasten und sich dies negativ auf den Heilungsverlauf auswirkt. Selbst
wenn die anhaltende, teilweise Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten auch
psychische Ursachen haben mag, vermöchte dies das Fehlverhalten des
Beschwerdeführers nicht in den Hintergrund zu drängen (vgl. BGE 120 IV
300 E. 3e; 115 IV 100 E. 2b und 199 E. 5c). Wenn die Vorinstanz die vom
Geschädigten erlittenen Verletzungen und deren Folgen dem Beschwerdeführer
objektiv zurechnete, hat sie somit nicht gegen Bundesrecht verstossen.

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann vor, die
Schadenersatzansprüche des Geschädigten in Verletzung von Art. 44 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) dem
Grundsatz nach gutgeheissen zu haben.

    a) Der Geschädigte stellte in seiner Berufungsbegründung vom 7. Juli
1997 folgende Anträge: Der Angeklagte «sei in Anwendung von Art. 9 Abs. 3
des Opferhilfegesetzes zu verpflichten, dem Geschädigten den durch die
Sozialversicherungsleistungen nicht gedeckten Schaden bzw. Lohnausfall
dem Grundsatz nach zu ersetzen; eventuell sei die Schadenersatzforderung
des Geschädigten mangels Liquidität auf den Zivilweg zu verweisen.» In
der Begründung der Rechtsbegehren findet sich ergänzend der Hinweis,
der von der SUVA anerkannte Grad der Erwerbsunfähigkeit betrage 20%,
der Integritätsschaden 10% sowie der von der Invalidenversicherung
anerkannte Invaliditätsgrad 50%. Die Vorinstanz führte dazu aus, die
Schadenersatzforderungen des Beschwerdegegners seien nicht genügend
substanziiert worden, weil die Sozialversicherungsleistungen «noch
nicht verfügt worden» seien. Daher seien sie nur dem Grundsatze nach
gutzuheissen, und der Geschädigte sei bezüglich der Festlegung der Höhe der
Schadenersatzansprüche auf den Zivilweg zu verweisen. Entsprechend lautet
auch das Urteilsdispositiv: «Die Schadenersatzansprüche des Geschädigten
werden dem Grundsatze nach gutgeheissen; bezüglich ihrer Höhe wird der
Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen».

    b) aa) Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer
von Straftaten (OHG; SR 312.5) kann das Opfer einer Straftat im Sinne
dieses Gesetzes (vgl. Art. 2 OHG) seine Zivilansprüche im Strafverfahren
geltend machen. Das Strafgericht entscheidet nach Art. 9 Abs. 1 OHG über
die Zivilansprüche des Opfers, solange der Täter nicht freigesprochen
oder das Verfahren nicht eingestellt ist. Zwar ist das Strafgericht nach
einem Freispruch nicht verpflichtet, über Zivilansprüche des Opfers zu
entscheiden, doch schliesst das OHG diese Möglichkeit nicht aus (BGE 124
IV 13 E. 3c).

    Das Strafgericht kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und
die Zivilansprüche später behandeln (Art. 9 Abs. 2 OHG). Wenn die
vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen
Aufwand erfordert, so kann es die Ansprüche nur dem Grundsatz nach
entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen
(Art. 9 Abs. 3 OHG). Solchenfalls spricht das Strafgericht nicht
eine betragsmässig umschriebene Leistung zu, sondern stellt fest,
ob und in welchem Umfang der Straftäter haftet (PETER GOMM/PETER
STEIN/DOMINIK ZEHNTNER, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995,
N. 18 zu Art. 9, S. 160). Bei diesem Entscheid handelt es sich um ein
Feststellungsurteil über die Haftung, welches zumindest den Entscheid
über den Bestand der Zivilansprüche umfasst, während die Frage der Höhe -
sowie gegebenenfalls auch weitere Fragen wie jene des internen Rückgriffs -
einem anschliessenden Zivilverfahren vorbehalten bleibt (EVA WEISHAUPT,
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes (OHG)
unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher
Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S. 250 f. mit Hinweisen). Urteilt
das Gericht über Zivilansprüche eines Opfers lediglich dem Grundsatz
nach, muss es sich mit der Frage nach dem Bestand der Zivilansprüche,
d.h. den Voraussetzungen der Haftpflicht und der Genugtuung, befassen und
im Urteilsdispositiv klar angeben, was bereits beurteilt ist und was dem
Zivilgericht noch zur Entscheidung unterbreitet werden kann (WEISHAUPT,
op.cit., S. 251). Denn das Feststellungsurteil erlangt Rechtskraft und ist
alsdann für eine beim Zivilrichter zu erhebende Leistungsklage verbindlich
(vgl. BGE 120 Ia 101 E. 2e S. 108 und 122 IV 37 E. 2c und d).

    bb) Ein Haftpflichtanspruch für den ungedeckten Schaden steht
dem obligatorisch Versicherten bei einem Berufsunfall nur zu, wenn
der Arbeitgeber oder dessen Arbeitnehmer den Unfall absichtlich oder
grobfahrlässig herbeigeführt hat (Art. 44 UVG). Danach verliert der
Geschädigte seinen Restanspruch gegenüber dem Haftpflichtigen, wenn
der Schädiger den Unfall ohne Verschulden oder bloss leichtfahrlässig
verursacht hat (BGE 117 II 609 E. 4c/aa S. 614 f.). Der weder absichtlich
noch grobfahrlässig handelnde Arbeitgeber bzw. Arbeitskollege des
Geschädigten muss für diejenigen Folgen nicht einstehen, die Gegenstand
der obligatorischen Versicherung gegen Betriebsunfälle sind, also für den
dem Versicherten und seinen Hinterlassenen aus der Körperverletzung oder
Tötung entstandenen Schaden (Kosten der versuchten Heilung, Nachteile
der Arbeitsunfähigkeit, Bestattungskosten, Versorgerschaden); insoweit
wird der Arbeitgeber oder Arbeitskollege vollständig befreit, auch wenn
der materielle Schaden durch den Versicherer nicht gedeckt wird (BGE 123
III 280 E. 2b/bb S. 288 und die dort zitierten Autoren; 96 II 218 E. 4a
S. 226; zu denjenigen Schadensposten, die auch bei leichter Fahrlässigkeit
gegen den Verursacher geltend gemacht werden können, vgl. ALFRED KELLER,
Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 5. Aufl., S. 458 ff.).

    c) aa) Der Beschwerdeführer hat sich bereits im kantonalen Verfahren,
mithin rechtzeitig, auf das Privileg des Art. 44 Abs. 2 UVG berufen.

    Die Vorinstanz hat sich weder mit der Frage nach den Grundlagen
der Zivilansprüche noch nach ihrem Bestand auseinandergesetzt. In ihren
Erwägungen finden sich keine Ausführungen darüber, ob und gegebenenfalls
hinsichtlich welcher Forderungen der Beschwerdeführer sich auf das
Haftungsprivileg des Art. 44 Abs. 2 UVG berufen kann. Dies ist in Fällen
wie hier aber aus folgendem Grund bedeutsam: Bejaht der Strafrichter
die Haftung eines Täters dem Grundsatz nach, obschon das Haftungsprivileg
greifen würde, und verweist er den Adhäsionskläger bezüglich der Festlegung
der Höhe der Schadenersatzansprüche auf den Zivilweg, so kann der
Zivilrichter die vom Strafrichter bejahte Haftungsgrundlage grundsätzlich
nicht mehr in Frage stellen, weshalb eine Berücksichtigung von Art. 44 Abs.
2 UVG in diesem späteren Verfahren in der Regel nicht mehr möglich ist
(vgl. supr. E. 2a/aa und 2b/bb). Der Strafrichter ist deshalb aufgrund
von Art. 9 Abs. 3 OHG verpflichtet, sich bereits im Zusammenhang mit der
Entscheidung, die Zivilansprüche des Opfers grundsätzlich gutzuheissen,
mit der Frage des Haftungsprivilegs auseinanderzusetzen.

    bb) Der Beschwerdeführer war ein Arbeitskollege des
Geschädigten. Dessen Verletzung erfolgte während der Arbeit. Die
Voraussetzungen für das Haftungsprivileg nach der Person und der Unfallart
(Berufsunfall) sind somit gegeben. Fraglich ist, ob dies auch für die
Voraussetzung nach dem Verschulden der Fall ist.

    Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz wiegt das strafrechtliche
Verschulden des Beschwerdeführers «leicht». Diese Beurteilung ist im
Lichte aller Tatumstände bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Darüber,
wie das Verschulden des Beschwerdeführers aus haftpflichtrechtlicher Sicht
einzustufen ist, hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. Aus dem Urteil
geht auch nicht hervor, gestützt auf welche (Haftungs-)Bestimmungen die
Vorinstanz eine Haftung dem Grundsatz nach bejaht hat. Weil damit die
Gesetzesanwendung nicht überprüft werden kann, ist die Beschwerde in
Anwendung von Art. 277 BStP gutzuheissen.

    d) Sollte die Vorinstanz bei der Neubeurteilung Grobfahrlässigkeit
im Sinne von Art. 44 UVG verneinen, wird sie Folgendes zu beachten haben.

    aa) Der Beschwerdegegner machte vor Obergericht insbesondere
Schadenersatz geltend für den Lohnausfall, den er aufgrund des
Berufsunfalls erlitt. Ein derartiger Lohnausfall ist eine Folge, die
Gegenstand der obligatorischen Versicherung gegen Betriebsunfälle
ist, für die der nicht absichtlich oder grobfahrlässig handelnde
Verletzer nach Art. 44 Abs. 2 UVG demnach nicht einzustehen hat
(vgl. supr. E. 2b/bb). Daran vermag die allenfalls störende Tatsache
nichts zu ändern, dass die UVG-Leistungen den Haftpflichtansprüchen
nicht gleichkommen und etwa das Taggeld und die Invalidenrente auf 80%
des versicherten Verdienstes begrenzt sind (Art. 17 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1
UVG; ausführlich KELLER, op.cit., S. 452). Aus dem Gesagten ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer - unter der eingangs genannten Voraussetzung -
für unfallbedingten Lohnausfall des Geschädigten unabhängig davon nicht
haftet, ob dieser Schaden von der Unfallversicherung (vollständig)
gedeckt wird oder nicht.

    bb) Fraglich bleibt, ob das Haftungsprivileg des Beschwerdeführers auch
in Bezug auf die weitergehenden Zivilforderungen des Beschwerdegegners
zum Tragen kommt. Wie es sich damit verhält, kann den Anträgen des
Beschwerdegegners vor Obergericht und dem angefochtenen Urteil nicht
entnommen werden, weil letztlich unklar ist, wofür der Geschädigte
alles Schadenersatz fordert, und ob er nicht jedenfalls sinngemäss
auch eine Genugtuungsforderung beantragt. Sein Hinweis auf den von ihm
erlittenen Integritätsschaden könnte darauf hindeuten, dass er eine von den
Leistungen nach UVG nicht (vollständig) abgedeckte Genugtuungsforderung
erhebt; ob dies zulässig ist, wird in der Doktrin aber kontrovers
diskutiert (vgl. THOMAS KOLLER, Die Haftung des Arbeitgebers und das
Sozialversicherungsrecht, AJP 4/97 S. 440 mit Hinweisen).

    cc) Bei der Neubeurteilung wird die Vorinstanz zunächst zu ermitteln
haben, worauf sich die Zivilforderungen des Geschädigten im Einzelnen
beziehen und welche Anspruchsgrundlagen angerufen werden. Anschliessend
wird sie prüfen müssen, ob die geltend gemachten Forderungen genügend
substanziiert sind, damit über sie auch nur schon dem Grundsatz
nach geurteilt werden kann. Bejahendenfalls wird sich die Vorinstanz
hinsichtlich jedes einzelnen Zivilanspruchs darüber auszusprechen haben,
ob das Privileg des Art. 44 Abs. 2 UVG greift.