Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 IV 139



125 IV 139

22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. April 1999 i.S. B.
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste

    Art. 305ter Abs. 1 StGB; mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften.

    Der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der
Banken kommt für die strafrechtliche Beurteilung lediglich die Bedeutung
einer Auslegungshilfe zu (E. 3d).

    Wer die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht
feststellt, obwohl er vermutet, in Wahrheit sei nicht der im Formular
A als Berechtigter genannte Inhaber des eröffneten Kontos der wahre
Geschäftspartner, sondern ein Dritter, macht sich der mangelnden Sorgfalt
bei Finanzgeschäften schuldig (E. 4).

Sachverhalt

    L.B. war bis Ende Januar 1993 für die BFZ Bankfinanz Zürich (seit
Dezember 1992: Bank Austria Schweiz AG) als Mitglied der Geschäftsleitung
tätig und für die Bereiche Logistik und Administration zuständig. In
der Zeit um den 14. Mai 1991 eröffnete er zwei Konten lautend auf die
in der ehemaligen DDR gegründeten und in Berlin domizilierten NOVUM
Handelsgesellschaft mbH und TRANSCARBON Handelsgesellschaft mbH. Die für
die Kontoeröffnung notwendigen Formulare A wurden von der Vertreterin der
Gesellschaften R.S. unterzeichnet. L.B. nahm die Unterlagen ohne weitere
Prüfung entgegen und eröffnete die Konten, obgleich in den Formularen als
wirtschaftlich Berechtigte die Kontoinhaberinnen NOVUM Handelsgesellschaft
mbH und TRANSCARBON Handelsgesellschaft mbH vermerkt waren, er selbst
aber davon ausging, die wirtschaftlich Berechtigte sei in Wirklichkeit
R.S. L.B. akzeptierte überdies in beiden Fällen ohne weitere Abklärungen
Handelsregisterauszüge, die noch vor der Währungsunion DDR/BRD und vor
der Wiedervereinigung erstellt worden waren.

    Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte L.B. mit Urteil vom
28. August 1997 der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften nach
Art. 305ter Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von
Fr. 5'000.--.

    Gegen diesen Entscheid führt L.B. eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil
sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Die Vorinstanz nimmt für den Kassationshof verbindlich (Art. 277bis
Abs. 1 BStP) an, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 15. Mai
1991 von P.F., Direktor der damaligen Österreichischen Länderbank AG
(nunmehr Z-Länderbank Bank Austria AG), Unterlagen lautend auf die NOVUM
Handelsgesellschaft mbH und auf die TRANSCARBON Handelsgesellschaft mbH
(nachfolgend: NOVUM bzw. TRANSCARBON) erhalten, namentlich einen von R.S.
unterzeichneten Antrag zur Errichtung eines Kontos samt Formular A,
eine beglaubigte Kopie des Handelsregisterauszugs beider Gesellschaften
sowie eine Kopie der beglaubigten Abschrift der Gesellschafterliste. Der
Beschwerdeführer habe nach seinen Ausführungen bei der Eröffnung der Konten
keine Abklärungen getroffen, da sämtliche Untersuchungen in Wien gemacht
worden seien und die Österreichische Länderbank der BFZ Bankfinanz Zürich,
welche zum damaligen Zeitpunkt zu 51% Tochtergesellschaft der Länderbank
gewesen sei, die Arbeit insofern abgenommen habe. Der Beschwerdeführer
habe ausser mit P.F. keinen Kontakt mit anderen Personen, insbesondere
auch nicht mit R.S. gehabt. Nach der Eröffnung der Konten habe der
Beschwerdeführer diesen die via die Österreichische Länderbank erfolgten
Überweisungen gutgeschrieben. Bereits im Juli 1991 habe R.S. in Wien
in Anwesenheit von P.F. und dem Beschwerdeführer die ersten Gelder bar
bezogen.

    Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine
Sorgfaltspflichten bei der Entgegennahme fremder Vermögenswerte verletzt,
weil er die Konten ohne Abklärungen hinsichtlich des wirtschaftlich
Berechtigten eröffnete, obwohl der Kontoeröffnungsantrag auf dem
Korrespondenzweg erfolgte und R.S., welche die Eröffnungen namens der
TRANSCARBON und der NOVUM beantragte, Wohnsitz im Ausland hatte. Auf
dem Formular A seien die beiden Handelsgesellschaften als an den
einzubringenden Vermögenswerten berechtigt aufgeführt gewesen, der
Beschwerdeführer habe aber als effektiv wirtschaftliche Berechtigte
R.S. vermutet. Diese sei zwar P.F., nicht aber dem Beschwerdeführer
persönlich bekannt gewesen. Dass R.S. mit der Muttergesellschaft
in Wien langjährige Geschäftsbeziehungen gepflegt habe, könne die
Tochtergesellschaft nicht ihrer Prüfungspflichten entheben. Zu
keinem anderen Ergebnis führe, dass die Aufsichtskommission
der Bankiervereinigung mit dem Untersuchungsbeauftragten in den
Kontoeröffnungen für die beiden Handelsgesellschaften keinen Verstoss
gegen die Sorgfaltspflichtsvereinbarung erblickt habe.

Erwägung 3

    3.- a) Nach Art. 305ter StGB macht sich der mangelnden Sorgfalt bei
Finanzgeschäften strafbar, wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt,
aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der
nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich
Berechtigten festzustellen. Die Bestimmung wurde zusammen mit dem
Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) mit dem Bundesgesetz über
Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften vom 23. März 1990
eingefügt und ist seit 1. August 1990 in Kraft. Sie geht auf das in der
Vernehmlassung zur Revision des Vermögensstrafrechts verschiedentlich
formulierte Bedürfnis zurück, den Missbrauch des Finanzplatzes Schweiz
durch kriminelle Organisationen strafrechtlich zu erfassen. In diesem Sinne
sprach sich der Expertenentwurf vom 15. September 1986 zunächst für eine
Verfolgung der Geldwäscherei im Rahmen der Rechtspflegedelikte aus. Neben
den sogenannt schweren Fällen sollte auch die grobfahrlässige Begehung
strafbar sein. Der Gesetzgeber entschied sich schliesslich aufgrund
von strafrechtsdogmatischen wie kriminalpolitischen Überlegungen,
die fahrlässige Begehung nicht unter Strafe zu stellen, sondern
zusätzlich zum Grundtatbestand der Geldwäscherei eine eigene Strafnorm zu
schaffen. Unter dem Randtitel der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften
erfasst Art. 305ter StGB nunmehr Geschäfte, welche unter Verletzung der
Identifikationspflicht abgeschlossen worden sind. Dieser Auffangtatbestand
will wie derjenige der Geldwäscherei verhindern, dass Vermögenswerte dem
Zugriff der Rechtspflege entzogen werden (Botschaft über die Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und
mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften] vom 12.6.1989, BBl. 1989 II S.
1080f.; vgl. ferner URSULA CASSANI, Commentaire du droit pénal suisse,
Partie spéciale, vol. 9, Art. 305ter N. 2; CHRISTOPH GRABER, Zum Verhältnis
der Sorgfaltspflichtsvereinbarung der Banken zu Art. 305ter Abs. 1 StGB,
SZW 1995, 162; ferner JÜRG BEAT ACKERMANN, in: Niklaus Schmid (Hrsg.),
Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Kommentar, Band I,
Zürich 1998, Art. 305bis N. 55). Schutzobjekt des Tatbestandes ist somit
die Rechtspflege, da durch den Abschluss von Geschäften ohne Identifikation
des wirtschaftlich Berechtigten die staatlichen Einziehungsansprüche
gefährdet werden (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,
2. Aufl. Zürich 1997, Art. 305ter N. 1; ferner ARZT, Zur Rechtsnatur des
Art. 305ter, SJZ 86/1990, S. 190).

    Die Pflicht zur Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten
bzw. die Pflicht, von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung über
den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, wird auch in Art. 1 lit. a
sowie Art. 3 Ziff. 18 ff. der Vereinbarung über die Standesregeln zur
Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 1987 und 1992; bzw. Ziff. 22 ff. VSB
1998) erhoben. Die Zuwiderhandlung wird mit Konventionalstrafe an die
Bankiervereinigung bedroht (Art. 11 VSB). Dieselbe Pflicht statuiert
nunmehr auch Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der
Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; s. auch Empfehlung
11 der FATF [Financial Action Task Force on Money Laundering] vom 7.2.1990;
in: BERTI/GRABER, Das Schweizerische Geldwäschereigesetz, Anhang 10;
Art. 3 Abs. 5 der Geldwäscherei-Richtlinie des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 10.6.1991, in: BERTI/GRABER, aaO, Anhang 9; sowie
Ziff. 7 der Geldwäscherei-Richtlinie der Eidgenössischen Bankenkommission
vom 18.12.1991, in: MARK PIETH [Hrsg.], Bekämpfung der Geldwäscherei,
Basel 1992, S. 213 ff.).

    b) Der Tatbestand von Art. 305ter StGB ist ein abstraktes
Gefährdungsdelikt. Die verbotene Handlung liegt in der Vornahme von
Geldgeschäften ohne Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten trotz
besonderer Anhaltspunkte für die Nichtidentität zwischen Vertragspartner
und wirtschaftlich Berechtigtem. Dabei genügt die Verletzung der
Identifikationspflicht für sich allein. Ob die Vermögenswerte
durch den wirtschaftlich Berechtigten allenfalls in strafrechtlich
relevanter Weise erworben wurden, ist demnach ohne Bedeutung (Botschaft,
BBl. 1989 II S. 1087; ferner statt vieler CASSANI, aaO, Art. 305ter
N. 2 mit Hinweisen; ARZT, aaO, S. 190/192). Art. 305ter Abs. 1 StGB ist
ein Begehungsdelikt. Der Schwerpunkt des Tatbestandes liegt bei den
Tätigkeiten des Geschäftsabschlusses, deren berufsmässige Vornahme den
Handelnden als Täter qualifizieren, wenn er dabei unterlässt, mit der
nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich
Berechtigten festzustellen (so STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht,
Bes. Teil II, 4. Aufl. Bern 1995, § 54 N. 52; ebenso TRECHSEL, aaO,
Art. 305ter N. 6; CASSANI, aaO, Art. 305ter N. 11 mit weiteren Hinweisen;
a.M. Botschaft, BBl. 1989 II S. 1089; MARLÈNE KISTLER, La vigilance
requise en matière d'opérations financières, Diss. Lausanne 1994,
S. 168; CHRISTOPH GRABER, Geldwäscherei, Diss. Bern 1990, S. 186). Durch
Unterlassen wird der Tatbestand von Art. 305ter StGB erfüllt, wenn dem
Täter eine Garantenstellung zukommt (vgl. hiezu Werner de Capitani,
Zum Identifikationsverfahren bei Kontoeröffnungen aus dem Ausland, SJZ
89/1993, S. 23/24).

    c) Gegenstand der in Art. 305ter Abs. 1 StGB statuierten
Sorgfaltspflicht ist die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten. Der
Begriff des wirtschaftlich Berechtigten ist Art. 3 der Vereinbarung über
die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) entnommen. Danach
ist für die Zuordnung der Vermögenswerte auf wirtschaftliche Gesichtspunkte
abzustellen und sind formaljuristische Konstruktionen ohne Bedeutung;
wirtschaftlich berechtigt ist somit derjenige, der über die Vermögenswerte
faktisch bestimmen kann, dem sie mithin aus wirtschaftlicher Sicht gehören
(CASSANI, aaO, Art. 305ter N. 16; TRECHSEL, aaO, Art. 305ter N. 9).
Ist dem Sorgfaltspflichtigen die Identität des «wahren Geschäftspartners»
(Botschaft, BBl. 1989 II S. 1089) bekannt, so scheidet eine Strafbarkeit
nach Art. 305ter Abs. 1 StGB aus, selbst wenn sich nachträglich etwa
die deliktische Herkunft des Vermögens herausstellen sollte. Prüft der
Pflichtige sie trotz entsprechender Anhaltspunkte nicht, so macht er sich
auch dann nach Art. 305ter StGB strafbar, wenn sich kein Grund ergeben
sollte, an der unverfänglichen Herkunft der Vermögenswerte zu zweifeln
(so STRATENWERTH, aaO, § 54 N. 53; GRABER, SZW 1995, S. 165).

    Das Mass der gebotenen Sorgfalt bei der Feststellung des wirtschaftlich
Berechtigten richtet sich nach den konkreten Umständen. Nach der
Botschaft trägt diese Umschreibung den Besonderheiten der einzelnen Berufe
Rechnung und liegt darin ganz allgemein eine gesetzliche Verweisung auf
das Verhältnismässigkeitsprinzip. Damit soll die Grenze der zumutbaren
Abklärungen markiert werden. Nach den Worten der Botschaft lässt die
gesetzliche Regelung Platz für die VSB und begünstigt die Ausarbeitung von
Standesregeln für den Nicht-Bankensektor. Die Botschaft nimmt überdies an,
es werde «der Rechtsprechung angesichts der praktischen Natur des Gebots
nicht schwerfallen, entsprechende Prinzipien zu entwickeln» (Botschaft,
BBl. 1989 II S. 1089 f.).

    d) Die Pflicht zur Feststellung der Identität des wirtschaftlich
Berechtigten gilt nach der Sorgfaltspflichtsvereinbarung der Banken
nur mit der Einschränkung, dass im Anschluss an die Identifikation
des Vertragspartners Zweifel entstehen (Art. 1 lit. a, Art. 3 VSB 1987
und 1992). Grundsätzlich besteht die Vermutung, dass Vertragspartner
und wirtschaftlich Berechtigter übereinstimmen. Diese Vermutung
wird jedoch umgestossen, wenn ungewöhnliche Feststellungen gemacht
werden (Art. 3 Ziff. 18 VSB 1987 und VSB 1992; ebenso VSB 1998 Art. 3
Ziff. 22). Zwar verweist die Botschaft hinsichtlich der Anforderungen an
die Überprüfung der Identität auf die Vorbildfunktion der VSB (Botschaft,
BBl. 1989 II S. 1089) und sollen die nunmehr im Geldwäschereigesetz
eingeführten Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre nach den Worten der
Botschaft den Massstab für die nach Art. 305ter Abs. 1 StGB im Rahmen von
Finanzgeschäften zu beachtende Sorgfalt bilden (Botschaft zum Bundesgesetz
zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor vom 17.6.1996, BBl. 1996
III S. 1116, vgl. auch S. 1125 und 1155 f.). Dies kann nun freilich nicht
bedeuten, dass das von der Strafnorm geforderte Mass der Sorgfalt bei der
Entgegennahme von Vermögenswerten gleichsam in den diesbezüglichen Regeln
der VSB aufgeht. Bei den VSB handelt es sich um Standesregeln, welche von
der Schweizerischen Bankiervereinigung abgefasst werden und denen sich die
unterzeichnenden Banken unterwerfen. Sie sind ein Instrument der ethischen
Selbstregulierung (DE CAPITANI, SJZ 89/1993, S. 21) und dienen in erster
Linie der Wahrung des Ansehens des Berufsstandes (Art. 1 VSB) und somit den
Interessen der Banken, schützen aber auch im Sinne eines Selbstschutzes vor
unklaren Situationen, die Schadenersatzforderungen auslösen könnten (WERNER
DE CAPITANI, Praktische Auswirkungen der neuen Vorschriften über die
Geldwäscherei [Art. 305bis und 305ter] auf die Banken, in: Geldwäscherei
und Sorgfaltspflicht, Schriftenreihe SAV/8, Zürich 1991, S. 94). Dass sie
überdies für sich in Anspruch nehmen, «den Begriff der 'nach den Umständen
gebotenen Sorgfalt' bei der Entgegennahme von Vermögenswerten (Art. 305ter
StGB) zu konkretisieren», bindet den Strafrichter - bei aller Anerkennung
selbstregulierender Anstrengungen - nicht (vgl. auch BGE 111 Ib 126 zum
Verhältnis von VSB und Art. 3 Abs. 2 lit. c des Bankengesetzes). Aus
dem allfälligen Verstoss einer Bank gegen die Identifikationspflichten
der VSB kann daher ebenso wenig auf die Erfüllung des Tatbestands von
Art. 305ter Abs. 1 StGB des einzelnen Mitarbeiters oder Organs geschlossen
werden, wie umgekehrt nicht ausgeschlossen ist, dass eine Verletzung der
Strafbestimmung in einem Fall vorliegt, bei dem die Aufsichtsbehörde keine
Verletzung der VSB feststellt (GRABER, SZW 1995, S. 163/164, insb. FN
27). Der Grund hiefür liegt im unterschiedlichen Anwendungsbereich
beider Regelungen. Die Aufsichtskommission der Bankiervereinigung ahndet
unabhängig vom Verschulden des Einzelnen vorwiegend formelle Verstösse der
Bank gegen die betreffenden Anordnungen. Sie sanktioniert mithin nicht die
mangelhafte Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten, sondern Mängel
im Identifikationsverfahren (GRABER, SZW 1995, S. 165; vgl. auch ARZT,
aaO, S. 191 f.; CHRISTINE EGGER TANNER, Die strafrechtliche Erfassung
der Geldwäscherei, Diss. Zürich 1999, S. 278). Die VSB rückt somit den
standardisierten Ablauf im Tagesgeschäft der Bank in den Vordergrund. Bei
Art. 305ter Abs. 1 StGB prüft der Strafrichter demgegenüber, ob die
verantwortlichen Mitarbeiter oder Organe der Bank den Vertragspartner
mit der nach den jeweiligen Umständen angebrachten Sorgfalt richtig
identifiziert haben. Dazu kann, muss aber nicht zwingend die Einhaltung
der VSB gehören. Überdies werden nach Art. 305ter Abs. 1 StGB, unabhängig
von der jeweiligen Bezeichnung, nur teilweise die selben Geschäftsvorgänge
beurteilt wie nach der VSB. So werden strafrechtlich ganz allgemein die
Annahme, Aufbewahrung, Anlegung und Übertragung von Vermögenswerten
erfasst. Aufsichtsrechtlich beurteilt werden demgegenüber konkrete
Bankoperationen, welche zudem bei der Identifikation des Vertragspartners
und der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten nicht die selben sind.
Zu beachten ist schliesslich, dass die Standesregeln recht kurzlebig sind
(DE CAPITANI, SJZ 89/1993, S. 21 f.) und es wohl kaum in der Absicht
des Gesetzgebers gelegen hat, die Auslegung von Art. 305ter StGB an die
periodischen Anpassungen der VSB zu binden. Den VSB kommt daher insgesamt
lediglich die Funktion einer Auslegungshilfe zu (vgl. EGGER TANNER, aaO,
S. 278).

Erwägung 4

    4.- Im zu beurteilenden Fall ging der Beschwerdeführer nach der
damals gültigen Sorgfaltspflichtsvereinbarung des Jahres 1987 vor,
indem er die Identität der Vertragspartner NOVUM und TRANSCARBON anhand
der beigelegten Handelsregisterauszüge überprüfte (Art. 2 Ziff. 14
VSB 1987). Dabei stellte er fest, dass als einzelzeichnungsberechtigte
Geschäftsführerin jeweils R.S. aufgeführt und diese zur Kontoeröffnung
befugt war. Ob die beiden - ohnehin nicht besonders aussagekräftigen -
ca. ein Jahr alten Handelsregisterauszüge geeignet waren, die Identität
der Vertragspartner festzustellen, kann hier im Lichte der nachfolgenden
Ausführungen offen bleiben. Dem Beschwerdeführer standen im Weiteren
in beiden Fällen die Formulare A zur Verfügung, aus welchen die NOVUM
bzw. die TRANSCARBON als wirtschaftlich Berechtigte hervorgingen. Damit
ist der Beschwerdeführer hier zumindest formell nach den Bestimmungen
der damals für ihn verbindlichen VSB verfahren. Zusätzliche Abklärungen
wären nach der Sorgfaltspflichtsvereinbarung nur bei ernsthaften Zweifeln
an der Richtigkeit der schriftlichen Erklärung des Kunden erforderlich
gewesen (Art. 3 Ziff. 20 VSB 1987, vgl. auch Art. 1 lit. a VSB 1987),
was hier nicht weiter zu prüfen ist. Denn Art. 305ter StGB und die VSB
unterscheiden sich unter anderem wesentlich dadurch, dass die Strafnorm
eine Überprüfung des wirtschaftlich Berechtigten in jedem Fall verlangt
und sich nicht grundsätzlich mit der Identifikation des Vertragspartners
begnügt und bloss im Zweifelsfall das Formular A bzw. entsprechende
Abklärungen verlangt.

    Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass R.S. eine langjährige Kundin der
damaligen Österreichischen Länderbank in Wien war. Die Geschäftsverbindung
zur BFZ in Zürich kam durch Vermittlung des Direktors der Länderbank, P.F.,
zu Stande. Ein direkter Kontakt zu R.S. bestand zumindest im Zeitpunkt
der Kontoeröffnungen nicht; der Beschwerdeführer erhielt sämtliche
Unterlagen und Informationen von P.F. Er wusste auch, dass es sich
bei den Handelsgesellschaften NOVUM und TRANSCARBON um Gesellschaften
mit Sitz in der DDR handelte und dass der verstorbene Ehegatte von
R.S. Mitglied der Kommunistischen Partei Österreichs gewesen war. In
diesem Zusammenhang versicherte ihm P.F., dass R.S. über die Werte der
beiden Gesellschaften verfügen dürfe. Der Beschwerdeführer nahm daher
keine eigenen Nachforschungen vor, sondern verliess sich auf die aus Wien
erhaltenen Informationen. Gestützt auf die Gesellschafterliste, auf welcher
einzig der Name von R.S. aufgeführt war, nahm der Beschwerdeführer an, die
beiden Gesellschaften NOVUM und TRANSCARBON gehörten der Geschäftsführerin
und Gesellschafterin. Als wirtschaftlich Berechtigte waren auf den beiden
Formularen A die NOVUM und TRANSCARBON aufgeführt. Der Beschwerdeführer
vermutete indes nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz,
dass die fraglichen Vermögenswerte in Wahrheit nicht den beiden
Handelsgesellschaften gehörten, sondern dass wirtschaftlich Berechtigte
daran R.S. war. Wer tatsächlich hinter den Gesellschaften stand, wusste er
nicht. Trotz dieser Ungereimtheiten klärte der Beschwerdeführer diese Frage
nicht weiter ab, sondern gab sich mit den von P.F. gelieferten Erklärungen
zufrieden. Damit hat er die Identität des wirtschaftlich Berechtigten
nicht festgestellt und seine Sorgfaltspflicht verletzt. Dass er R.S. als
Berechtigte vermutete, genügt, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat,
für eine Identifizierung jedenfalls nicht.

    Nicht zu entlasten vermag den Beschwerdeführer, dass er - wenn auch
nicht rechtlich abhängig - so doch wirtschaftlich auf das Mutterhaus
in Wien angewiesen war. Es mag zutreffen, dass insbesondere bei
Kontoeröffnungen auf dem Korrespondenzweg zuweilen eine Nachfrage durch
kompetente Leute vor Ort unerlässlich ist, um den Prüfungspflichten zu
genügen. Ein solches Vorgehen kann aber nicht zu einer eigentlichen
Delegation der strafrechtlichen Verantwortung führen. Dies wäre mit
Art. 305ter StGB nicht zu vereinbaren, welcher nur diejenige Person,
die den jeweiligen Geschäftsabschluss vornimmt, zur Feststellung des
wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet (a.M. DE CAPITANI, SJZ 89/1993,
S. 22 ff.; KISTLER, aaO, S. 211 ff., 216). Eine eigentliche Delegation der
Prüfungspflicht ist im vorliegenden Fall im Übrigen gar nicht erfolgt. Der
Beschwerdeführer hätte somit selbst die Informationen über die NOVUM
und die TRANSCARBON prüfen, und nötigenfalls mit aus eigenen Recherchen
und allenfalls einer persönlichen Kontaktnahme gewonnenen Erkenntnissen
ergänzen und zur Grundlage der Feststellung machen müssen, wer an den
Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei. Auf die informellen Angaben
von P.F. durfte er sich nicht blindlings verlassen.

    Mit dieser Vorgehensweise nahm der Beschwerdeführer trotz seiner
Zweifel hinsichtlich der Identität des wirtschaftlich Berechtigten in
Kauf, den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten zuwiderzuhandeln. Trifft
der Täter die Massnahmen zur Klärung der Identität, die ein sorgfältiger
Bankier aufgrund der konkreten Umstände getroffen hätte, nicht, darf
nach der Fassung des Tatbestandes auf Vorsatz geschlossen werden (ARZT,
aaO, S. 192; KISTLER, aaO, S. 221 f.; EGGER TANNER, aaO, S. 285). Der
Schuldspruch der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen
betrifft die Frage, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm,
sogenannte innere Tatsachen, die als Tatfrage nur im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde aufgeworfen werden kann, im Rahmen der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde als tatsächliche Feststellung für
das Bundesgericht hingegen verbindlich ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b und
Art. 277bis Abs. 1 BStP).

    Insgesamt verletzt das angefochtene Urteil kein Bundesrecht und
erweist sich die Beschwerde als unbegründet.