Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 II 79



125 II 79

8. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 29.
Oktober 1998 i.S. Deutsche Bank (Suisse) SA gegen Eidgenössische
Bankenkommission (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 38 BEHG, Art. 35 Abs. 2 BEHG und Art. 34 BEHG, Art. 103 lit. a
OG, Art. 6 VwVG, Art. 23 Abs. 4 BankG, Art. 12 lit. a Ziff. 4 EBK-GebV;
Amtshilfe an das deutsche Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
(BAWe), Kostenpflicht der Bank.

    Die Eidgenössische Bankenkommission kann die Herausgabe der für die
Amtshilfe erforderlichen Informationen im Auskunftsverfahren durch eine
förmliche (Zwischen-)Verfügung erzwingen (E. 3a).

    Da die Bank den Amtshilfeentscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
anfechten kann, verliert sie - eine ausdrückliche Abstandserklärung
vorbehalten - ihre Parteistellung im anschliessenden Übermittlungsverfahren
nicht, weshalb ihr gestützt auf Art. 12 lit. a Ziff. 4 EBK-GebV Kosten
auferlegt werden können (E. 3b u. 4).

Sachverhalt

    Im Zusammenhang mit einem Amtshilfeersuchen des deutschen
Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel (BAWe) lud die Eidgenössische
Bankenkommission die Deutsche Bank (Suisse) SA ein, ihr verschiedene
Angaben zu liefern. Diese widersetzte sich vorerst der Übermittlung der
entsprechenden Informationen und deren Weiterleitung ins Ausland, kam -
im Einverständnis mit ihrem Kunden - in der Folge der entsprechenden
Aufforderung indessen nach.

    Die Bankenkommission verfügte hierauf, dass dem Bundesaufsichtsamt für
den Wertpapierhandel Amtshilfe geleistet werde und diesem Name, Adresse
und Geburtsdatum von X. übermittelt würden. Die Verfahrenskosten von Fr.
1'610.- auferlegte sie der Deutschen Bank (Suisse) SA.

    Diese hat hiergegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem
Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass
sie nicht Verfahrenspartei sei und ihr deshalb keine Kosten auferlegt
werden dürften.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab

Auszug aus den Erwägungen:

                    aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- In Anwendung des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über
die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1)
ergangene Verfügungen der Aufsichtsbehörde unterliegen unmittelbar
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 39 BEHG;
Art. 97 in Verbindung mit Art. 98 lit. f OG und Art. 5 VwVG). Die
Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung der Bankenkommission
ohne weiteres legitimiert, ihre Parteistellung und Kostenpflicht in
jenem Verfahren zu bestreiten (Art. 103 lit. a OG; vgl. BGE 123 II
115 E. 2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe ist
demnach einzutreten. Die Beschwerdeführerin ficht den Entscheid der
Bankenkommission indessen nicht mehr an, soweit diese angeordnet hat,
dass Name, Adresse und Geburtsdatum ihres Kunden an das Bundesaufsichtsamt
weitergeleitet würden. Nachdem der Betroffene seine Beschwerde seinerseits
zurückgezogen hat, ist auf die Rechtmässigkeit des entsprechenden
Entscheids deshalb nicht mehr einzugehen.

Erwägung 3

    3.- Nach Art. 38 Abs. 2 BEHG kann die Eidgenössische Bankenkommission
ausländischen Aufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte
und Unterlagen übermitteln. Das Gesetz macht die Mitteilung vertraulicher
Informationen von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig. Soweit die
zu übermittelnden Informationen einzelne Kunden von Effektenhändlern
betreffen, gilt das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; Art. 38 Abs. 3 BEHG).

    a) Die für die Amtshilfe erforderlichen Informationen müssen, soweit
die Bankenkommission nicht bereits darüber verfügt, vorerst beschafft
werden. Gemäss Art. 35 Abs. 2 BEHG sind Personen und Gesellschaften, die
der Aufsicht unterstehen, verpflichtet, der Bankenkommission alle Auskünfte
und Unterlagen zu liefern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt. Da
die Leistung von Amtshilfe ebenfalls hierzu gehört, bezieht sich diese
Verpflichtung auch auf alle entsprechenden Informationen. Werden die
Angaben verweigert, kann die Bankenkommission die Auskunft durch förmliche
Verfügung erzwingen ("Auskunftsverfahren"; ANNETTE ALTHAUS, Amtshilfe und
Vor-Ort-Kontrolle, Diss. Bern 1997, S. 173 f., 204; URS ZULAUF, Rechtshilfe
- Amtshilfe, SZW 1995, S. 59 N. 44; ROLF WATTER/RALPH MALACRIDA, Das
Börsengesetz im internationalen Kontext, in: Christian J. Meier-Schatz
[Hrsg.], Das neue Börsengesetz der Schweiz, Bern 1996, S. 166). Dabei
hängen das Verfahren zur Informationsbeschaffung und jenes zu deren
Weiterleitung, das einzuleiten ist, wenn Kunden von Effektenhändlern
betroffen sind, eng zusammen, da die Informationsbeschaffung
ausschliesslich dem Übermittlungsverfahren und damit der eigentlichen
Amtshilfe dient. Sofern eine Auskunftsverfügung erlassen werden muss,
beendet diese das Verfahren nicht. Sie stellt vielmehr lediglich
einen Schritt auf dem Weg zum Erlass der Übermittlungsverfügung dar,
die ihrerseits das Amtshilfeverfahren abschliesst. Der zum Zweck der
Gewährung von Amtshilfe erlassene Auskunftsentscheid ist demnach blosse
Zwischenverfügung (ALTHAUS, aaO, S. 204; vgl. BGE 123 II 268 E. 1; 116
Ib 235 E. 2; 108 Ib 377 E. 1b S. 381, mit Hinweis).

    b) Als Parteien gelten gemäss Art. 6 VwVG Personen, deren Rechte oder
Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen
oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (vgl. BGE
121 II 176 E. 2a S. 177). Im Auskunftsverfahren ist die Bank (bzw. der
Effektenhändler) ohne weiteres Partei, wird sie doch darum ersucht bzw.
nötigenfalls durch Verfügung gezwungen, die einverlangten Informationen
herauszugeben. Zwar hat die Beschwerdeführerin vorliegend nach einigem
Zögern die einverlangten Kundendaten schliesslich geliefert, ohne dass
die Bankenkommission eine Auskunftsverfügung erlassen musste. Dadurch
verlor sie ihre Parteistellung im anschliessenden Übermittlungsverfahren
indessen nicht: Einerseits hatte sich die Beschwerdeführerin, wie sie in
ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde einräumt, nicht nur der Herausgabe
der Informationen an die Bankenkommission, sondern auch deren allfälligen
Übermittlung ins Ausland widersetzt, weshalb es widersprüchlich erscheint,
wenn sie sich nunmehr nachträglich nicht mehr als Partei des Verfahrens
verstehen will. Andererseits hat das Bundesgericht im Bereich der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen entschieden, dass auch die
vom ausländischen Strafverfahren nicht selber betroffene Bank, über deren
Finanzoperationen und Kontenbewegungen Auskünfte in Form herauszugebender
Dokumente oder durch Befragung von Angestellten bzw. Organen verlangt
werden, hierdurch selber berührt bzw. beschwert ist und somit ein
schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG hat. Dasselbe
gilt, wenn die Bank gegen die sie treffende Vollzugsverfügung Beschwerde
führt, um das Bankgeheimnis ihrer Kunden und die zwischen diesen und
ihr bestehenden vertraglichen Beziehungen zu schützen (BGE 118 Ib 442
E. 2c S. 447, mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung lässt sich auf die
internationale Amtshilfe übertragen (ALTHAUS, aaO, S. 218). Die Bank oder
der Effektenhändler sind deshalb durch das Amtshilfeverfahren nicht nur
insoweit betroffen, als sie die Informationen an die Bankenkommission
herausgeben müssen, sondern auch insofern, als diese die Weiterleitung an
die ausländische Aufsichtsbehörde anordnet. Die Übermittlung berührt nicht
nur den Kunden, sondern auch die Bank selber in der Regel nachhaltiger als
die Herausgabe der Information an die schweizerische Aufsichtsbehörde
als solche. Sind die Bank oder der Effektenhändler somit aber zur
Beschwerdeführung legitimiert, kommt ihnen auch im Verfahren vor der
Bankenkommission grundsätzlich Parteistellung zu. Zwar ist denkbar,
dass die Bank oder der Effektenhändler die von der Bankenkommission
verlangten Informationen ohne weiteres herausgibt und zugleich erklärt,
sich am weiteren Verfahren nicht beteiligen zu wollen, während sich
der Kunde der Weiterleitung der Informationen an die ausländische
Aufsichtsbehörde widersetzt. In diesem Fall wäre das Verfahren nur noch
mit dem Kunden fortzuführen. Eine entsprechende Abstandserklärung hätte
allerdings ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen (vgl. BGE 119
V 36 E. 1b S. 38), woran es hier zum Vornherein fehlte, nachdem sich
die Beschwerdeführerin gerade unzweideutig auch der Weiterleitung der
Informationen an das Bundesaufsichtsamt widersetzt hatte.

Erwägung 4

    4.- Nach Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Banken und
Sparkassen (BankG; SR 952.0), worauf Art. 34 BEHG verweist, werden die
Kosten der Bankenkommission und ihres Sekretariats durch Gebühren gedeckt,
deren Einzelheiten der Bundesrat regelt. Die von diesem gestützt hierauf
erlassene Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Erhebung von Abgaben und
Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK-GebV; SR 611.014)
sieht in Art. 12 lit. a Ziff. 4 eine Spruchgebühr von bis zu 15'000 Franken
für sogenannte "andere Verfügungen" vor, worunter ohne weiteres auch
solche im Rahmen der Amtshilfe subsumiert werden können. Die Auferlegung
der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin, die nach dem Gesagten
Verfahrenspartei war, erscheint damit aber - entgegen deren Einwänden
- nicht als bundesrechtswidrig. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
demnach unbegründet und deshalb abzuweisen.