Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 II 591



125 II 591

60. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 5.
Oktober 1999 i.S. Sportfischerverein March und Mitbeteiligte gegen AG
Kraftwerk Wägital (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 40 GSchG, Art. 42 GSchV, Art. 6,7 NHG und Art. 18 ff. NHG,
Art. 8 ff. BGF, Art. 23 WRG und Art. 4 Auenverordnung: Dauerbewilligung
zur jährlichen Spülung des Ausgleichsbeckens einer Kraftwerkanlage.

    Pflicht zur Entfernung angesammelter Sedimente aus einer Stauanlage.
Gesetzliche Grundlagen zur Bewilligung der gewählten Entfernungsmethode.
Art. 42 der am 1.1.1999 in Kraft getretenen GSchV ist dem Wortlaut
nach restriktiver als Art. 40 GSchG. Diese Vorschrift ist dennoch
gesetzeskonform (E. 4-6).

    Überprüfung des gestützt auf Art. 7 NHG erstatteten Gutachtens der
Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (E. 7).

    Aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung mit Einbezug
verschiedener Entfernungsmethoden erweist sich die hier bewilligte
jährliche Spülung des Ausgleichsbeckens als gesetzmässig. Insbesondere wird
dem qualifizierten Schutz gemäss Art. 6 f. NHG sowie Art. 4 Auenverordnung
durch die strengen Auflagen der angefochtenen Bewilligung hinreichend
Rechnung getragen (E. 8 und 9).

Sachverhalt

    A.- Das Ausgleichsbecken Rempen ist Teil der Kraftwerkanlage
Wägital. Diese umfasst im Wesentlichen den Wägitalersee als Saisonspeicher
und die Druckleitung vom Wägitalersee bis Rempen, wo sich die Zentrale
Rempen und das Ausgleichsbecken Rempen als Tagesspeicher befinden. Während
der Wägitalersee auf den Rückhalt grosser Wassermengen über einen längeren
Zeitraum ausgelegt ist, handelt es sich beim viel kleineren Rempenbecken
um ein Ausgleichsbecken. Dieses dient unter anderem dazu, das aus dem
oberen Einzugsgebiet (Wägitalersee mit Zuflüssen) sowie das aus dem
Zwischeneinzugsgebiet (Wägitalersee bis Rempen und Trepsental) anfallende,
mengenmässig stark schwankende Wasser kurzfristig zurückzuhalten, um einen
gleichmässigen Turbinenbetrieb in der Zentrale Siebnen zu ermöglichen. Das
hydrologische Einzugsgebiet des Wägitals ist stark erosionsaktiv. Mit
dem aus dem Zwischeneinzugsgebiet zugeführten Wasser werden permanent
frische Sedimente in das Rempenbecken eingetragen und abgelagert. Ein
Teil des Geschiebes wird freilich in einem Vorbecken gesammelt und um das
Rempenbecken herum durch einen Umleitstollen der Wägitaleraa zugeführt. Um
eine Verstopfung der Staumauer bzw. eine Blockierung deren Grundablässe
zu verhindern, müssen die Ablagerungen entfernt werden.

    B.- Am 28. Oktober 1992 wurden ein ca. 1 km langer Abschnitt
der Wägitaleraa sowie das Aahorn-Delta als Objekt Nr. 1406 ("Zürcher
Obersee") ins Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von
nationaler Bedeutung aufgenommen (BLN; Anhang zur Verordnung über das
Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler, SR 451.11). Das
Gebiet des Aahorn-Deltas mit einer Fläche von etwa 10 ha wurde sodann ins
Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung aufgenommen (Objekt
Nr. 225; Anhang 1 der Verordnung vom 28. Oktober 1998 über den Schutz
der Auengebiete von nationaler Bedeutung [Auenverordnung; SR 451.31]).

    C.- Bis 1984 wurden die im Rempenbecken gesammelten Sedimente und
Geschiebe zumeist durch jährliche, bewilligungsfreie Spülungen entfernt
und dem Zürich-Obersee über die Wägitaleraa beim Aahorn zugeführt. Infolge
Einsprachen aus Fischereikreisen wurden diese Spülungen vorübergehend
eingestellt. Im Jahre 1988 bewilligte der Regierungsrat des Kantons
Schwyz der AG Kraftwerk Wägital, Kraftwerkbetreiberin, eine Probespülung
zur Erhebung wissenschaftlicher Unterlagen. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz nahm eine Änderung an der Bewilligung vor, liess aber die
Frage der langfristig anzuwendenden Sedimententfernungs-Methode offen.

    Die AG Kraftwerk Wägital reichte im Laufe vom Jahr 1994 ein
Gutachten beim Regierungsrat ein (Gutachten 1994) und ersuchte um eine
Bewilligung für Spülungen des Rempenbeckens. Im Gutachten 1994 werden
fünf Varianten zur mechanischen Entfernung der Ablagerungen untersucht
und miteinander verglichen: Das sog. neue Spülverfahren, die Trocken- und
die Nassbaggerung sowie die Saugbaggerung mit oder ohne Sedimentabgabe
in die Aa. Nur das neue Spülverfahren soll jährlich, in der Zeit vom
1. August bis 31. Oktober, während natürlichen Hochwassern durchgeführt
werden, währenddem die anderen alle zwei Jahre, ebenfalls im Sommer,
stattfinden sollen. Nach dem neuem Spülverfahren wird das Rempenbecken
über die Grundablässe dosiert gespült, und dem Spülwasser wird über den
Umleitstollen Wasser zugegeben, um bestimmte Schwebstoff-Konzentrationen
einhalten zu können. Bei der Trockenbaggerung werden die Sedimente
im entleerten Becken ausgeräumt und mit Lastwagen in eine Deponie
transportiert. Die Nassbaggerung unterscheidet sich vom letztgenannten
Verfahren dadurch, dass die Sedimente mit einem Seilbagger an die
Wasseroberfläche gehoben und von dort aus wegtransportiert werden. Bei
der Saugbaggerung werden die Sedimente mit einem Saugbagger entfernt. Das
Wasser-Schlammgemisch wird entweder über eine Rohrleitung nach Siebnen
geführt und unterhalb der Zentrale in die Aa eingeleitet sowie mit
Turbinenwasser verdünnt oder mit Lastwagen in eine Deponie geführt.

    Der Regierungsrat erteilte der AG Kraftwerk Wägital eine Bewilligung
mit Auflagen für die Durchführung von zwei Spülungen des Rempenbeckens
nach dem neuen Spülverfahren. Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen
gerichteten Rechtsmittel teilweise gut, bewilligte allerdings zwei
Notspülungen, die wissenschaftlich begleitet und begutachtet wurden.

    D.- Die AG Kraftwerk Wägital ersuchte in der Folge das Tiefbauamt des
Kantons Schwyz um eine Dauerbewilligung für periodische Spülungen des
Ausgleichbeckens Rempen. Gegen dieses Gesuch gingen zwei Einsprachen
ein. Das Tiefbauamt holte gestützt auf Art. 7 des Bundesgesetzes
vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451)
ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission
(ENHK) ein. Gleichzeitig liess es das Gutachten 1994 um die Analyse
der beiden Sedimen-Entsorgungsmethoden (System Bolgenach/Österreich
und System Diethelm) ergänzen. Am 2. Februar 1998 trat das Tiefbauamt
auf eine der Einsprachen nicht ein, wies die andere ab und bewilligte
der AG Kraftwerk Wägital vier Übergangsspülungen bis zum Jahre 2001
und anschliessend periodische Spülungen unter Auflagen. Demnach
haben die Spülungen namentlich höchstens einmal im Jahr, in der Zeit
zwischen dem 1. Juli und dem 30. September, stattzufinden, und die
Spüldauer ist jeweils auf zwanzig Stunden begrenzt. Das Spülwasser
ist mit Wasser aus dem Wägitalersee so zu verdünnen, dass die mittlere
Schwebstoff-Konzentration in der Wägitaleraa unterhalb der Staumauer Rempen
bei den Übergangsspülungen 20g/l und bei den periodischen Spülungen 10
g/l nicht überschreiten. Die Spülungen sind jeweils anschliessend an ein
natürliches Hochwasserereignis mit einem minimalen natürlichen Zufluss zum
Rempenbecken von 3 m3/Sek. durchzuführen. Eine Schwebstoff-Konzentration
von 40 g/l darf pro Spülung höchstens zehnmal während einer gesamten
Dauer von maximal dreissig Minuten überschritten werden.

    Verschiedene Fischer sowie Fischervereine erhoben dagegen
erfolglos Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragen
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung des Entscheids
des Verwaltungsgerichts und der Dauerbewilligung des Tiefbauamts vom
2. Februar 1998.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- Die Pflicht der AG Kraftwerk Wägital, die im Rempenbecken
angesammelten Sedimente zu entfernen, beruht auf einer gesetzlichen
Grundlage und wird von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten:
Gemäss Art. 27 der Vollziehungsverordnung vom 9. Juli 1957 zu Artikel
3bis des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei (SR 721.102)
hat der Werkeigentümer seine Betriebsorganisation so zu treffen,
dass eine zuverlässige Bedienung und Überwachung der Stauanlagen
gewährleistet ist. Dies gilt namentlich in Bezug auf die Ablässe eines
Wasserkraftwerks, wie vorliegend beim Rempenbecken. Mit den Vorinstanzen
kann davon ausgegangen werden, dass die Sicherheit des Rempenbeckens ohne
Entfernung der dort angesammelten Sedimente nicht genügend gewährleistet
ist. Ebenfalls unbestritten ist die Bewilligungspflicht für das Vorhaben
der AG Kraftwerk Wägital sowie die Zuständigkeit des Tiefbauamts zur
Erteilung der angefochtenen Bewilligung (Art. 40 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung
[GSchG; SR 814.20], Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991
über die Fischerei [BGF; SR 923], § 5 der Ausführungsvorschriften zur
Kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
vom 5. Dezember 1995).

Erwägung 5

    5.- Umstritten ist dagegen das bewilligte Entfernungsverfahren. Dieses
berührt verschiedene Interessen, welche in den nachfolgend genannten
Vorschriften ihren Niederschlag gefunden haben und bei der Erteilung der
Dauerbewilligung gegeneinander abzuwägen sind.

    a) Die gewässerschutzrechtlichen Interessen sind nach Massgabe
von Art. 40 GSchG zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift sorgt der
Inhaber einer Stauanlage nach Möglichkeit dafür, dass bei der Spülung
und Entleerung des Stauraums die Tier- und Pflanzenwelt im Unterlauf des
Gewässers nicht beeinträchtigt wird (Abs. 1). Bei periodischen Spülungen
zur Erhaltung der Betriebssicherheit legt die kantonale Bewilligungsbehörde
lediglich Zeitpunkt und Art der Durchführung fest (Abs. 2).

    b) Betreffend die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes im
Allgemeinen schreibt Art. 18 Abs. 1ter NHG vor, dass, wenn sich eine
Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe
unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lässt, der Verursacher mit
besonderen Massnahmen für deren bestmöglichen Schutz, für Wiederherstellung
oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen hat.

    Soweit die bewilligten Spülungen Auswirkungen auf den letzten
Abschnitt der Wägitaleraa, das Aahorn-Delta und den Oberen Zürichsee,
d.h. auf Gebiete der Bundesinventare, haben, sind die Schutzvorschriften
von Art. 6 NHG und Art. 4 Auenverordnung heranzuziehen, was das
Verwaltungsgericht allerdings unterlassen hat. Zu berücksichtigen ist
auch Art. 8 Auenverordnung, wonach die Kantone für die Beseitigung von
bestehenden Beeinträchtigungen der natürlichen Dynamik des Gewässer-
und Geschiebehaushalts der inventarisierten Auengebiete zu sorgen haben.

    c) Die spezifischen fischereirechtlichen Interessen, die hier von
Bedeutung sind und worauf die Beschwerdeführer Gewicht legen, sind in
Art. 8 ff. BGF verankert. Art. 8 BGF schreibt die Bewilligungspflicht für
technische Eingriffe in Gewässer vor, soweit - wie vorliegend - Interessen
der Fischerei berührt werden können, enthält aber keine Konkretisierung der
vorzunehmenden Interessenabwägung. Art. 9 und 10 BGF sehen Massnahmen vor,
welche die zuständigen Behörden zum Schutz der Anliegen der Fischerei
anzuordnen haben. Die Marginalien der genannten Vorschriften lauten:
"Massnahmen für Neuanlagen" bzw. "Massnahmen für bestehende Anlagen". Der
Begriff Anlage umfasst dabei auch technische Eingriffe im Sinne von Art. 8
BGF und betrifft daher auch das umstrittene Spülverfahren. Das ergibt sich
aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften, worin von "den vorgesehenen
Eingriffen" und der "Projektierung der technischen Eingriffe" die Rede ist
(Art. 9 Abs. 2 und 3 BGF). Diese Schutzbestimmungen entsprechen weitgehend
der Zielsetzung von Art. 18 ff. NHG (vgl. BGE 117 Ib 477 E. 3a S. 479).

    Die Interessen der Fischerei werden auch in Art. 23 des Bundesgesetzes
vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG;
SR 721.80) erwähnt. Danach sind die Besitzer von Wasserkraftwerken
verpflichtet, zum Schutz der Fischerei die geeigneten Einrichtungen zu
erstellen und sie, wenn es notwendig wird, zu verbessern, sowie überhaupt
alle zweckmässigen Massnahmen zu treffen.

    d) Die Vorinstanz verweist zudem auf Art. 3bis Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei (SR
721.10). Danach hat der Bundesrat bei der Festlegung von notwendigen
Massnahmen auf eine wirtschaftliche Ausnützung der Wasserkräfte möglichst
Rücksicht zu nehmen, wenn es darum geht, Gefahren und Schäden zu vermeiden,
wie sie infolge des Bestandes von Einrichtungen zur Stauhaltung,
deren ungenügenden Unterhaltes oder durch Kriegshandlungen entstehen
könnten. Diese Vorschrift bezieht sich zwar auf die Festlegung von
Massnahmen durch den Bundesrat. Mit Blick auf ihre Zielsetzung ist sie
dennoch zu berücksichtigen, zumal das Bundesamt für Wasserwirtschaft mit
Nachdruck auf die Sanierungsbedürftigkeit des Rempenbeckens hingewiesen
hat.

    e) Die Beschwerdeführer berufen sich auf die neue
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; AS 1998 S. 2863
ff.), welche die Allgemeine Gewässerschutzverordnung vom 19. Juni 1972
(AGSchV; AS 1972 I S. 971) ersetzt (SR 814. 201) und am 1. Januar 1999
in Kraft getreten ist. Der AGSchV ist zur Zulässigkeit der umstrittenen
Dauerbewilligung nichts zu entnehmen. Von Interesse ist dagegen Art. 42
GSchV. Danach hat eine Behörde, bevor sie eine Spülung oder Entleerung
eines Stauraumes bewilligt, sicherzustellen, dass die Sedimente anders
als durch Ausschwemmung entfernt werden, wenn dies umweltverträglich und
wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 1). Bei der Ausschwemmung von Sedimenten
stellt sie sicher, dass Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und
Mikroorganismen möglichst wenig beeinträchtigt werden, insbesondere
indem sie festlegt: Zeitpunkt und Art der Spülung oder Entleerung, die im
Gewässer maximal zulässige Schwebstoff-Konzentration während der Spülung
und den Umfang der Nachspülung, damit während der Spülung oder Entleerung
im Fliessgewässer abgelagertes Feinmaterial entfernt wird (Abs. 2). Die
Vorinstanz hat die genannte Vorschrift ausser Betracht gelassen, weil
sie nicht in Kraft stehe und zudem - in der damaligen Version - Art. 40
Abs. 1 GSchG widerspreche. Zu prüfen ist, ob das Bundesgericht die GSchV
anzuwenden hat und allenfalls, ob Art. 42 GSchV (in der heute geltenden
Fassung) rechtmässig ist.

    aa) Das Problem der zeitlichen Geltung von Rechtserlassen ist
im Allgemeinen weniger akut bei Ausführungsverordnungen, welche
definitionsgemäss keine einschneidenden Änderungen herbeiführen sollten,
als bei Gesetzen im formellen Sinne. Vorliegend lässt Art. 40 GSchG den
zuständigen Behörden jedoch in Bezug auf die Modalitäten der Spülung
eines Stausees einen relativ grossen Spielraum. Dem Verordnungsrecht
kommt daher eine bedeutende Rolle zu.

    Weder das GSchG noch die GSchV enthalten eine Übergangsregelung
betreffend Art. 40 GSchG, weshalb die Frage des anwendbaren Rechts nach
allgemeinen Prinzipien zu entscheiden ist (BGE 122 V 85 E. 3 S. 89;
112 Ib 39 E. 1c S. 42; 106 Ib 325 E. 2 S. 326; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich
1998, Rz. 262). Massgeblich für die bundesgerichtliche Beurteilung ist
grundsätzlich die Rechtslage, wie sie bestand, als der angefochtene
Verwaltungsakt erging (BGE 122 V 85 E. 3 S. 89; 120 Ib 317 E. 2b
S. 319 f.; 112 Ib 39 E. 1c S. 42; 106 Ib 325 E. 2 S. 326; vgl. für die
staatsrechtliche Beschwerde BGE 121 Ia 279 E. 3a S. 284 f.; 367 E. 1b
S. 370; 120 Ia 286 E. 2c/bb S. 291 mit Hinweisen). Demnach dürfte die
GSchV hier nicht herangezogen werden. Eine Ausnahme zum genannten Grundsatz
ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch dann zu machen, wenn
zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen
(BGE 122 II 26 E. 2 S. 29; 120 Ib 317 E. 2b S. 319 f.; 119 Ib 174 E. 3
S. 177; 106 Ib 325 E. 2 S. 326). Das Bundesgericht erachtete diese
Voraussetzungen namentlich beim GSchG als gegeben. Es wies darauf hin,
dass dieses Gesetz eine Verschärfung der Gewässerschutzvorschriften bringe
und eine möglichst rasche Verhinderung weiterer Wasserverunreinigungen
gewährleiste. Es dränge sich daher um der öffentlichen Ordnung willen auf,
das neue Recht auf alle noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden
(BGE 112 Ib 39 E. 1c S. 43; 106 Ib 325 E. 2 S. 326, mit Hinweisen). Diese
Praxis lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Art. 42 GSchV
dient dem in Art. 40 GSchG verankerten Grundsatz der Schonung von Fauna
und Flora bei der Spülung oder Entleerung eines Stausees. Es besteht daher
ein überwiegendes öffentliches Interesse an dessen sofortiger Anwendung.
Dem stehen ausserdem keine wohlerworbenen Rechte der Kraftwerkeigentümerin
entgegen (zu dieser Voraussetzung vgl. BGE 122 II 113 E. 3b/dd S. 124;
122 V 405 E. 3b/aa S. 408 f. mit Hinweis auf Praxis und Literatur).

    bb) Das Bundesgericht kann Verordnungen des Bundesrats auf ihre
Rechtmässigkeit hin überprüfen (Art. 114bis Abs. 3 BV; BGE 122 II 33
E. 2 S. 37; 107 Ib 243 E. 4 S. 246; 106 Ib 182 E. 2 S. 186). Lässt ein
Bundesgesetz dem Bundesrat einen weiten Spielraum für die Regelung
auf Verordnungsebene, so ist dieser Spielraum für das Bundesgericht
verbindlich: Es darf bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes
Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen (vgl. BGE 107
Ib 243 E. 4 S. 246 f.).

    Art. 42 GSchV geht in der Einschränkung der Möglichkeiten zur
Entfernung von abgelagerten Sedimenten eines Stausees weiter als
der Wortlaut von Art. 40 GSchG. Aufgrund von Art. 42 GSchV sind
Ausschwemmungen nur zulässig, wenn kein anderes Entfernungsverfahren
besteht, das umweltverträglich und wirtschaftlich tragbar ist. Art. 40
GSchG schreibt dagegen nur vor, worauf bei der Durchführung einer
Spülung zu achten ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass Art. 42 GSchV
rechtswidrig sei. Er wird vielmehr aufgrund der teleologischen und der
subjektiv-historischen Auslegung von Art. 40 GSchG durch Sinn und Geist
dieser Vorschrift gedeckt. So führte der Bundesrat in der Botschaft zur
Revision des GSchG im Jahre 1987 zu Art. 40 GSchG aus, nach dem Stand der
Technik sei die Entfernung von Sedimenten meistens durch den Einsatz von
Schwimmbaggern mit einer Pumpanlage möglich; eine Entleerung oder Spülung
erübrige sich daher. Erst wenn der Einsatz von Schwimmbaggern ausnahmsweise
nicht möglich sei, müssten die Stauräume gespült werden. Solche Spülungen
seien in einer Weise durchzuführen, dass Flora und Fauna unterhalb
der Stauanlage nicht durch einen unerwarteten, hochwasserähnlichen
Wasserschwall oder durch einen zu hohen Schwebstoffgehalt vernichtet würden
(BBl 1987 II S. 1145; diskussionslose Annahme in den Räten am 4. Oktober
1988 bzw. am 22. Juni 1989 [AB 1988 S 661; AB 1989 N 1077]). Art. 42
GSchV erweist sich somit als rechtmässig.

    f) Die Beschwerdeführer erblicken in der angefochtenen Dauerbewilligung
eine Verletzung der Sanierungspflicht nach Art. 80 ff. GSchG sowie von Art.
8 Auenverordnung. Die genannten Vorschriften sind jedoch vorliegend nicht
rechtserheblich. Die Erstellung und der Betrieb des Rempenbeckens selber
haben einen wesentlichen Einfluss auf die Wassermengen der Wägitaleraa
im Sinne von Art. 80 ff. GSchG, die Sedimententfernung jedoch nicht,
weshalb das Verwaltungsgericht auf die Frage der Restwassermengen zu
Recht nicht eingegangen ist.

Erwägung 6

    6.- Die obengenannten Vorschriften setzen den Möglichkeiten von
Sedimententfernungen teilweise unterschiedliche Grenzen.

    a) Nach Art. 42 GSchV darf keine Ausspülung bewilligt werden,
wenn es ein anderes Entfernungsverfahren gibt, das umweltverträglich
und wirtschaftlich tragbar ist. Das bedeutet zunächst, dass Spülungen
nicht an und für sich ausgeschlossen sind, selbst wenn sie nachteilige
Auswirkungen für die Umwelt haben sollten. Weiter heisst das, dass
den umweltschutzrechtlichen Anliegen kein absoluter Vorrang zukommt;
umweltschonendere Verfahren sind nur vorzuziehen, wenn sie auch
wirtschaftlich tragbar sind.

    Durch diese Regelung wird ein gewisser Ausgleich zwischen den
umweltschutzrechtlichen und den privaten Interessen der Werkeigentümer,
die nicht ohne weiteres die billigste Entfernungsmethode wählen können,
angestrebt. So führt das UVEK aus, Sedimente, die sich in Stauräumen
ablagern, sollten grundsätzlich durch Absaugen oder ähnliche Verfahren
entfernt werden. Dieses Prinzip werde jedoch aufgegeben, wenn diese
Lösung bei einer gesamtheitlichen Betrachtung als nicht umweltverträglich
eingestuft werde oder wenn sie sich als wirtschaftlich nicht tragbar
erweise. In diesem Fall dürften die Sedimente ausgeschwemmt werden,
wobei verschiedene Umweltauflagen einzuhalten seien (Erläuterungen vom
September 1998 zur Gewässerschutzverordnung, S. 14). Im Vergleich dazu
zeigte sich die von den Beschwerdeführern angerufene und seinerzeit amtlich
in die Vernehmlassung geschickte Version von Art. 42 GSchV restriktiver.
Derzufolge durfte nur gespült werden, wenn eine sonstige Entfernung der
Sedimente nicht möglich oder unverhältnismässig teuer war.

    b) Art. 9 Abs. 1 und 2 BGF beruhen auf einem ähnlichen
Interessenausgleich wie Art. 42 GSchV, wobei den wirtschaftlichen
Interessen der Werkeigentümer nicht ausdrücklich entgegengekommen
wird. Gemäss Art. 9 BGF hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung
der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen
alle geeigneten Massnahmen zur Vermeidung der Beeinträchtigung
von fischereirechtlichen Interessen vorzuschreiben (Abs. 1). Wenn
sich keine solchen Massnahmen finden lassen, muss nach Massgabe der
Gesamtinteressenlage entschieden werden (Abs. 2). Die wirtschaftlichen
Interessen der Werkeigentümer lassen sich unter dem Titel "allfälliger
anderer Interessen" bzw. "Gesamtinteressenlage" berücksichtigen. In
Art. 10 BGF ist dagegen sogar ausdrücklich davon die Rede, dass die
Massnahmen zum Schutz der fischereirechtlichen Anliegen bei bestehenden
Anlagen wirtschaftlich tragbar sein müssen. Das Gleiche gilt für
Art. 3bis Abs. 2 des Wasserbaupolizeigesetzes, wonach der Bundesrat auf
eine wirtschaftliche Ausnützung der Wasserkräfte möglichst Rücksicht zu
nehmen hat.

    Gestützt auf diese Bestimmungen und im Lichte der jüngeren Vorschrift
von Art. 42 GSchV ist davon auszugehen, dass den wirtschaftlichen
Interessen der Werkeigentümerin Rechnung zu tragen ist und mithin kein
Entfernungsverfahren vorgeschrieben werden darf, das nicht wirtschaftlich
tragbar ist.

    c) Das NHG und die Auenverordnung enthalten demgegenüber qualifizierte
Schutzvorschriften zugunsten der ins BLN und ins Inventar gemäss
Auenverordnung aufgenommenen Objekte. Bei diesen Objekten ist zum einen der
Eingriffsspielraum enger, zum anderen ist eine Begutachtung durch die ENHK
obligatorisch, wenn die Erfüllung einer Bundesaufgabe in Frage steht (Art.
6 und 7 NHG; dazu namentlich Hans Gaudenz Schmid, Landschaftsverträgliche
Wasserkraftnutzung, Berner Diss., Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 20 f.).

    Nach Art. 6 Abs. 1 NHG verdienen die genannten Objekte in besonderem
Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls die grösstmögliche
Schonung. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung darf bei der
Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr
bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler
Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Gemäss Art. 4 Auenverordnung
sollen die Auengebiete von nationaler Bedeutung ebenfalls ungeschmälert
erhalten werden. Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und
Förderung der auentypischen einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und
ihrer ökologischen Voraussetzungen sowie die Erhaltung und, soweit es
sinnvoll und machbar ist, die Wiederherstellung der natürlichen Dynamik des
Gewässer- und Geschiebehaushalts (Abs. 1). Ein Abweichen vom Schutzziel ist
nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz
des Menschen vor schädlichen Auswirkungen des Wassers oder einem andern
überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung
dienen. Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs-
oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten (Abs. 2).

    Die Begutachtungspflicht nach Art. 7 NHG hängt davon ab, ob es sich um
eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 24sexies BV handelt, welcher Begriff
in Art. 2 NHG näher umschrieben wird (zur obligatorischen Begutachtung: BGE
115 Ib 472 E. 2e/cc S. 489; 114 Ib 268 E. 2 S. 270 ff.; JÖRG LEIMBACHER,
Kommentar NHG, Zürich 1997, N. 2 zu Art. 7). Die Begutachtungspflicht durch
die ENHK ist vorliegend gestützt auf Art. 7 i.V.m. Art. 2 lit. b NHG zu
bejahen. Die ENHK hat demnach darzutun, weshalb das betreffende Objekt
ungeschmälert zu erhalten bzw. auf welche Weise es möglichst weitgehend
zu schonen ist.

Erwägung 7

    7.- Die Beschwerdeführer stellen die Gültigkeit des von der ENHK am 18.
September 1997 verfassten Gutachtens in Frage. Es handle sich bei diesem
Gutachten um eine kaum substanzierte Meinungsäusserung, auf keinen Fall
um ein Gutachten im Rechtssinne. Es gebe namentlich keinerlei kritische
Auseinandersetzung mit dem Vorhaben des Kraftwerks. Insbesondere auch
nicht mit dem Umstand, dass die Spülung innerhalb weniger Stunden Jahre
und Jahrzehnte lang gelagerten Schlamm in grossen Mengen ins Aahorn-Delta
bringe, was keineswegs einer naturnahen Lösung entspreche. Die ENHK
hätte zwischen den während Jahren abgelagerten Stoffen und den zukünftig
anfallenden Sedimenten unterscheiden sollen.

    a) Mit der obligatorischen Begutachtung wird gewährleistet, dass
ein unabhängiges Fachorgan bei der Beurteilung eines Projekts auf die
Anliegen des Natur- und Heimatschutzes speziell achtet und dass die
zuständigen Instanzen diesbezüglich über zuverlässige Unterlagen verfügen
(LEIMBACHER, aaO, N. 13 zu Art. 7; BBl 1965 III S. 94). Dem Gutachten der
ENHK kommt dementsprechend grosses Gewicht zu (LEIMBACHER, aaO, N. 18
zu Art. 7). So entspricht es dem Sinn des Beizugs der Fachstelle als
sachkundiger Spezialbehörde, dass nur aus triftigen Gründen vom Ergebnis
der Begutachtung abzuweichen ist, auch wenn der entscheidenden Behörde
eine freie Beweiswürdigung zusteht. Dies trifft namentlich auch für die
ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu (vgl. für die UVP:
BGE 119 Ia 254 E. 8a S. 274). Mit Blick auf die besondere Funktion des
Gutachtens der ENHK kann es nicht durch private Gutachten ersetzt werden
(vgl. dagegen zur Delegation der Begutachtung an das BUWAL: BGE 115 Ib
472 E. 2e/cc S. 489 f.).

    b) Über die inhaltlichen Anforderungen an das Gutachten nach
Art. 7 NHG hat sich das Bundesgericht noch nicht zu äussern gehabt.
Ausgehend von der oben dargestellten Funktion des Gutachtens der ENHK
muss dieses eine Entscheidhilfe sein für die zuständigen Instanzen bei
der Beurteilung eines Projekts, das Objekte des BLN beeinträchtigen
könnte. Anders als die UVP nach Art. 9 des Umweltschutzgesetztes vom
7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) wird die Begutachtungspflicht der ENHK
nicht näher geregelt. Es ist demnach der ENHK ein gewisses Ermessen in
der Erfüllung ihrer Aufgabe zuzuerkennen. Sie darf sich namentlich auf
das für den Entscheid Wesentliche beschränken (vgl. für die UVP: BGE
119 Ib 254 E. 8b S. 275, mit Hinweis). Dazu gehört die Beantwortung der
Frage, ob und wie schwer das betreffende Projekt das geschützte Objekt
beeinträchtigen und auf welche Weise das Objekt ungeschmälert erhalten
werden kann. Damit wird allerdings von der Kommission nicht verlangt,
zu jedem Projekt umfassende Alternativen aufzuzeigen. Sie soll mit Blick
auf die Schutzziele namentlich darlegen, ob das Ausmass und das Gewicht
der Beeinträchtigung minimiert werden könnte. Sie kann und soll für den
Fall der Realisierung soweit nötig Auflagen vorschlagen (LEIMBACHER, aaO,
N. 15 ff. zu Art. 7).

    c) Die ENHK umschreibt die umweltschutzrechtliche Bedeutung des
Aahorn-Deltas. Nebst der im Inventar verankerten Beschreibung des
Objekts Nr. 1406 gibt sie die vegetale Zusammensetzung des Aahorn-Deltas
sowie Beispiele von einigen seltenen Pflanzen und Tieren an, die dort
zu finden sind. Sie räumt ein, in den Unterlagen keine Angaben über den
aktuellen Geschiebe- und Feinmaterialhaushalt des Aahorn-Deltas gefunden
zu haben. Sie kommt dennoch zum Schluss, das neue Spülverfahren sei zu
befürworten, weil ein zusätzlicher Eintrag von Material während einem
natürlichen Hochwasserereignis zur auencharakteristischen Veränderung der
verschiedenen Lebensräume beitrage. Dabei seien die auenspezifischen Tier-
und Pflanzenarten an solche Lebensraumveränderungen bestens angepasst. Aus
diesen Gründen unterstütze sie, die ENHK, das neue Spülverfahren, soweit
die Spülungen in Kombination mit natürlichen Hochwasserereignissen
erfolgen würden. Denn auf diese Weise könne eine möglichst naturnahe
Situation erreicht werden.

    d) Das Gutachten enthält nur eine summarische Prüfung der Sachlage.
Ungenügend ist es dennoch nicht. Es wird darin hinreichend konkret
dargetan, weshalb und auf welche Weise die vorliegend umstrittenen
Objekte ungeschmälert zu erhalten seien. Die ENHK war nicht verpflichtet,
selber weitere Daten zu erheben, sondern durfte sich in Anlehnung an den
Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf die ihr zur Verfügung gestellten
Unterlagen stützen. Desgleichen war sie auch nicht zur Auseinandersetzung
mit den kritischen Vorbringen der Beschwerdeführer verpflichtet. Einen
verfassungsmässigen Anspruch auf Mitwirkung bei der Instruktion eines
Experten besitzen die Parteien nur dann, wenn dies für die Festlegung des
zu begutachtenden Sachverhaltes unerlässlich ist (BGE 99 Ia 42 E. 3b S. 46,
mit Hinweis). Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Den
Beschwerdeführern stand daher kein Mitwirkungsrecht zu.

    Mit Bezug auf die Bedeutung des Gutachtens der ENHK ist allerdings
darauf hinzuweisen, dass sich die ENHK nicht zu den verschiedenen möglichen
Varianten zur Sedimententfernung, sondern lediglich zum neuen Spülverfahren
geäussert hat. Ausserdem ist das Gutachten in Bezug auf die Feststellung
des Sachverhalts wenig eingehend. Vom Ergebnis des ENHK Gutachtens
dürfte daher abgewichen werden, wenn an der Sachverhaltsfeststellung
durch die kantonalen Instanzen begründete Zweifel bestünden. Ob die ENHK
eine Unterscheidung zwischen den alten und den zukünftigen Sedimenten
hätte treffen sollen, ist im Rahmen der materiellen Überprüfung der
vorinstanzlichen Interessenabwägung zu beantworten (dazu unten E. 9c/cc).

Erwägung 8

    8.- Zu prüfen ist, ob die Interessenabwägung der Vorinstanzen
rechtmässig ist und insbesondere ob sie den qualifizierten
Schutzvorschriften nach Art. 6 NHG gerecht wird.

    a) Ob die auf dem Spiele stehenden, für und wider die Dauerbewilligung
sprechenden Interessen richtig gegeneinander abgewogen wurden, ist in
erster Linie eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei zu prüfen hat. Es
auferlegt sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung, wenn sich wie hier auch
technische Fragen stellen und die Bewilligungsbehörde gestützt auf die
Berichte der ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachinstanzen entschied. In
diesen Fällen hat das Bundesgericht allemal zu klären, ob alle berührten
Interessen ermittelt und beurteilt sowie ob die möglichen Auswirkungen des
Projekts bei der Entscheidung berücksichtigt wurden (vgl. BGE 121 II 378 E.
1e/bb S. 384). Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings,
dass es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gibt und davon ausgegangen
werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und
umfassend vorgenommen hat (vgl. BGE 117 Ib 285 E. 4 S. 293, mit Hinweisen).

    b) Die Kritik der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen
Interessenabwägung konzentriert sich im Wesentlichen auf vier
Punkte. Zunächst sei nicht einzusehen, weshalb mit Blick auf das
Vorsorgeprinzip nach Art. 11 USG nicht vom Umleitstollen mehr Gebrauch
gemacht werde, um die Ablagerung von Sedimenten im Rempenbecken zu
verhindern oder mindestens zu reduzieren. Ferner müsse man mit Blick
auf das Verhältnismässigkeitsprinzip zwischen den seit mehreren Jahren
abgelagerten Sedimenten und den in der Zukunft zu erwartenden Sedimenten
unterscheiden. Ausserdem seien die Auswirkungen in fischereirechtlicher
Hinsicht, insbesondere auf die Fischlaichtätigkeit im Aahorn-Delta, zu
wenig untersucht bzw. nicht angemessen berücksichtigt worden. Schliesslich
entspreche das bewilligte Verfahren nicht dem neusten Stand der
Technik. Vorzuziehen sei das Sediment- Entfernungssystem, wie es seit
neuerem in Bolgenach angewendet werde. Die Beschwerdeführer weisen
dabei auf die Ergebnisse eines internationalen Symposiums hin, das am
28./29. März 1996 an der ETH Zürich durchgeführt wurde (VAW-Mitteilungen
Nrn. 142 und 143).

Erwägung 9

    9.- a) Mit Bezug auf die präventive Reduktion der Sedimentablage
nennt das Gutachten 1994 verschiedene Massnahmen im Einzugsgebiet
(Aufforstung, Hang- und Bachverbauungen). Ausserdem stellen die
Beschwerdeführer die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage,
wonach durch Turbinierung während Hochwasserereignissen im Werk Siebnen
und Rückpumpen während Regenfällen in den Wägitalersee ein Teil der
Schwebstoffe am Absinken im Rempenbecken gehindert wird. Dass darüber
hinaus der Umleitstollen häufiger in Betrieb genommen werden müsste,
ist zu verneinen. Das Verwaltungsgericht führt überzeugend aus, dass
Sinn und Nutzen des Kraftwerkes als Stromgewinnungsanlage grundsätzlich
in Frage gestellt würden, wenn bei Hochwasserereignissen die Aa und der
Trepsenbach über den Umleitstollen am Rempenbecken vorbeigeführt und das
Wasser damit ungenützt abfliessen würde.

    b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer waren sich die
kantonalen Vorinstanzen bewusst, dass sich die Sedimententfernung
einerseits auf bereits seit längerer Zeit bestehende und andererseits
auf zukünftig anfallende Sedimente bezieht. So ist in der Bewilligung
des Tiefbauamts vom 2. Februar 1998 von vier Übergangsbewilligungen und
von anschliessenden periodischen Spülungen die Rede. Allerdings werden
für sämtliche Spülungen die gleichen Auflagen aufgestellt. Dagegen
ist jedoch nichts einzuwenden. Die Bewilligung sieht in verschiedener
Hinsicht Maximalgrenzen für die Spülungen vor, die es einzuhalten gilt,
unabhängig davon, ob die Sedimente vollständig vom Rempenbecken entfernt
werden. Das mag im Ergebnis dazu führen, dass am Anfang die gelagerten
Sedimente nicht gesamthaft entfernt werden können. Dieser Umstand macht
die Bewilligung aber nicht rechtswidrig. In diesem Zusammenhang ist
mit dem Verwaltungsgericht auf die Tatsache hinzuweisen, dass nach der
Spülung im Jahre 1984 der Umleitstollen 1986 gebaut wurde, der das gröbere
Geschiebe vom Becken fernhält. Somit konnte gröberes Geschiebe nur während
zwei Jahren im Rempenbecken abgelagert werden. Die alten Sedimente sind
ausserdem aufgrund der seither durchgeführten einzelnen Spülungen weiter
abgebaut worden.

    c) Im Vordergrund der der angefochtenen Bewilligung entgegengesetzten
umweltschutzrechtlichen Interessen stehen die Anliegen des Gewässerschutzes
und insbesondere der Fischerei. Es liegt auf der Hand, dass in Bezug
auf den Schutz vor Lärmimmissionen und vor Luftverunreinigung sowie in
Bezug auf den energetischen Aufwand für die Sedimententfernung das neue
Spülverfahren im Verhältnis zu anderen Verfahren besser abschneidet. Das
Gleiche gilt für die Kostenfrage. Auch die Beschwerdegegnerin streitet
nicht ab, dass das neue Spülverfahren die billigste der untersuchten
Varianten darstellt. Aus diesem Umstand kann allerdings bezüglich der
Rechtmässigkeit der angefochtenen Bewilligung noch nichts abgeleitet
werden.

    In Bezug auf die Gewässerdynamik kann gestützt auf die Stellungnahmen
der ENHK und des BUWAL davon ausgegangen werden, dass die Spülungen als
vorteilhaft zu betrachten sind: Das Geschiebe und das Feinmaterial, die
im Rempenbecken zurückgehalten und dadurch der Wägitaleraa vorenthalten
werden, werden letzterer wieder zugeführt. Das ist insbesondere für das
Aahorn-Delta wichtig, das aus dem ständigen Nachschub von Schlamm und
Geschiebe entstanden ist. Allerdings weicht die zeitliche Verschiebung des
Materialeintrags im Delta sowie die Korngrössenverteilung des jeweiligen
Eintrags von der natürlichen Situation ab, da das Spülwasser einen
überproportionalen Anteil an Feinmaterial enthält. Mit Blick auf diese
Abweichungen von der natürlichen Gewässerdynamik ist die Feststellung der
Vorinstanz ungenau, wonach die Natur "nicht vor sich selbst" geschützt
zu werden brauche. Es fragt sich daher, welche Auswirkungen auf Fauna und
Flora die genannten Abweichungen von der natürlichen Gewässerdynamik haben.
Gemäss dem BUWAL sind keine Nachteile für die Flora ersichtlich. Das wird
von den Beschwerdeführern nicht grundlegend in Frage gestellt. Im Zentrum
des Rechtsstreits stehen daher die Auswirkungen des neuen Spülverfahrens
auf die Tierwelt unterhalb des Rempenbeckens.

    aa) Die Meinungen gehen auseinander, was die Schädlichkeit des neuen
Spülverfahrens für die Fische und insbesondere für deren Laichtätigkeit
im Aahorn-Delta anbelangt.

    Inwieweit das neue Spülverfahren für die Wassertiere schädlich ist,
ist eine Tatsachenfrage. Das Bundesgericht kann demnach nur eingreifen,
wenn der Sachverhalt offensichtlich falsch oder ungenügend festgestellt
worden ist (Art. 105 OG). Inwiefern die Interessenabwägung gesetzmässig
vorgenommen wurde, ist dagegen eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht mit
freier Kognition zu prüfen hat. Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob die
Erhebung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen, wie die Beschwerdeführer
meinen, offensichtlich ungenügend (nachfolgend E. 9c/bb) bzw. ob sie
inhaltlich falsch (E. 9c/cc unten) sei.

    bb) Auch wenn bis zur Einleitung des bundesgerichtlichen Verfahrens
die Untersuchung der fischereiökologischen Auswirkungen des neuen
Spülverfahrens teilweise als summarisch zu bezeichnen ist, kann nicht
gesagt werden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt insgesamt krass
lückenhaft abgeklärt worden sei. Einzelne Lücken sind jedenfalls durch
die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Gutachten vom Februar,
Juni und Juli 1999 geschlossen worden. Diese Gutachten enthalten eine
genauere und eingehendere Abklärung des Sachverhalts, auch wenn sie
nicht alle denkbaren Aspekte der Auswirkungen der Spülungen abdecken;
mit Blick auf den vorliegenden Zweck der Sachverhaltsabklärung sind sie
als genügend zu betrachten. Da sie erst nach der Durchführung der ersten
auf die Dauerbewilligung gestützten Spülung (September 1998) verfasst
wurden, entsprechen sie wesensgemäss nicht genau der Sachlage, wie sie
den kantonalen Vorinstanzen vorlag. Die neusten Gutachten stützen sich auf
konkrete Angaben, währenddem sich die früheren Gutachten zur Hauptsache auf
die zukünftig vorzunehmenden Spülungen nach dem neuen Spülverfahren bezogen
und daher Prognosen enthielten. Soweit die neusten Gutachten die gemachten
Prognosen bestätigen und den Sachverhalt diesbezüglich näher untersuchen,
sind sie bei der Beurteilung der Kritik der Beschwerdeführer an der
vorinstanzlichen Feststellung des Sachverhalts heranzuziehen: Zum jetzigen
Zeitpunkt, wo Spülungen nach dem neuen Spülverfahren bereits durchgeführt
worden sind, rechtfertigt es sich nicht, die Auswirkungen derselben
auszublenden; vielmehr stellen sämtliche diesbezüglichen Untersuchungen
wertvolle Hilfsmittel zur Beurteilung der angefochtenen Dauerbewilligung
dar. In prozessualer Hinsicht ist allerdings darauf hinzuweisen, dass
im vorliegenden Verfahren nicht der Frage nachgegangen wird, ob Gründe
für einen Widerruf der Bewilligung vorliegen; Streitgegenstand ist nur,
ob die Erteilung der Dauerbewilligung rechtmässig war.

    Ein Monitoring wurde zwar nicht vorgenommen. Der Fischereibiologe
Marrer legt jedoch überzeugend dar, weshalb darauf verzichtet werden
konnte (Anpassung der in Flussdeltas vorkommenden Lebensgemeinschaften
an Störeinflüsse, wobei untersuchungstechnische Schwierigkeiten
einer klaren Abgrenzung von Auswirkungen künstlicher und natürlicher
Ereignisse bestehen). Ausserdem ist auf eine Auflage der angefochtenen
Dauerbewilligung hinzuweisen, welche dazu führt, dass die ökologischen
Auswirkungen der Spülungen stets überwacht werden: Das kommt im Ergebnis
einem Monitoring sehr nahe. Auch wenn ein Monitoring zweckmässig wäre,
kann nicht gesagt werden, die kantonalen Instanzen hätten willkürlich
darauf verzichtet.

    Im Winter 1998/99 wurde eine umfassende Studie des Produktionserfolgs
der Felchen und der Seesaiblinge im Aahorn-Delta vorgenommen, deren
Ergebnisse in Bezug auf die Auswirkungen von Beckenspülungen auf die
Fischfortpflanzung im Aahorn-Delta im Gutachten vom Juni 1999 dargelegt
werden. Dass der Bestand und die Gefährdung weiterer Fischarten (z.B.
Groppe, Schmerle, Steinbeisser, Läugeli) nicht untersucht wurde, ist unter
dem Gesichtspunkt des Willkürverbots nicht zu beanstanden. Gleiches gilt
für das weitere Gutachten vom Juli 1999, welches das Vorkommen und die
Entwicklung des Makrozoobenthos (mit blossem Auge feststellbare wirbellose
Tiere des Gewässergrundes) im Aahorn-Delta nach der Spülung vom September
1998 untersucht.

    Darüber hinaus sind einzelne die Auswirkungen des neuen
Spülverfahrens betreffende Stellen der Gutachten, die der Vorinstanz
vorlagen, hervorzuheben. Zudem ist auf das Gutachten betreffend die
Spülung 1998 hinzuweisen. Gesamthaft betrachtet kann gesagt werden,
dass die im Laufe des Bewilligungsverfahrens angeordneten Untersuchungen,
ergänzt durch die späteren Erhebungen, den Empfehlungen des BUWAL gemäss
der Schriftenreihe Umwelt Nr. 219 (siehe S. 35 ff., insbes. S. 37 und
Tabelle S. 44 unten) und gemäss dessen Stellungnahme vom 10. Dezember
1998 entsprechen. Das Verwaltungsgericht durfte sich insbesondere von
den von der Kraftwerkeigentümerin eingereichten Gutachten überzeugen
lassen und diesen, ohne Verstoss gegen das Willkürverbot, vor dem von
den Beschwerdeführern erstellten Fotomaterial den Vorzug geben.

    cc) Es kann ebenfalls nicht gesagt werden, die Feststellung
des Sachverhalts durch die Vorinstanz sei offensichtlich falsch. Mit
Blick darauf, dass die Interessenabwägung auch als korrekt einzustufen
wäre, wenn man eine gewisse Schädlichkeit des neuen Spülverfahrens in
fischereirechtlicher Hinsicht annehmen würde (dazu unten E. 9c/ee),
kann dabei offen bleiben, ob dieses wirklich ganz oder nur relativ
unschädlich sei.

    Die vorinstanzliche Annahme, wonach das neue Spülverfahren keine
negativen Auswirkungen habe bzw. nur solche, die im Verhältnis zu den
anderen auf dem Spiele stehenden Interessen als zulässig zu betrachten
seien (dazu nachfolgend E. 9c/ee), wird von den neusten Gutachten vom Juni
und vom Juli 1999 bestätigt. Gemäss dem Gutachten vom Juni 1999 bestünden
keine Hinweise für nachteilige Auswirkungen der Mitte September 1998
stattgefundenen Spülung des Rempenbeckens auf die Eignung des Aahorn-Deltas
als Reproduktionsgebiet für die dort auch unter ungestörten Bedingungen
zu erwartenden Fischarten bzw. -rassen. Ferner könne man davon ausgehen,
dass die Materialverlagerungen im Delta nach einem Spülereignis auch
unter Ausschluss eines natürlichen Hochwassers bereits nach wenigen
Wochen weitgehend abgeschlossen seien. Vor allem aus Rücksicht auf die
Forellenfortpflanzung sollte es jedoch dabei bleiben, die Spülungen nicht
später als bis Ende September durchzuführen.

    Auch das Gutachten vom Juli 1999 bestätigt im Wesentlichen die
positiven Prognosen der im Laufe des Bewilligungsverfahrens erstellten
Gutachten: Rund ein halbes Jahr nach der Spülung des Rempenbeckens im
September 1998 sei die Makrozoobenthos-Besiedlung von den Tiergruppen, den
Individuendichten und Biomassen her typisch für solche Gebiete mit hoher
Feststoffdynamik; im Vergleich zu wenig beeinflussten Lebensräumen, wie
z.B. zum Reuss-Delta im Urnersee, seien keine spülungsbedingten Defizite
zu erkennen; die Spülung stelle für die Lebensgemeinschaften des Deltas
weder ein art- noch bestandesbedrohendes Ereignis dar. Einzig bei der
Anzahl Lebewesengruppen (Taxa) weise das Delta in der Tiefenabfolge eine
gewisse Anomalie auf, wobei ein Zusammenhang mit der Spülung 1998 eher
unwahrscheinlich sei.

    Das Fehlen eines positiven Beweises betreffend die Unschädlichkeit des
neuen Spülverfahrens kann der Beschwerdegegnerin nicht entgegengehalten
werden, soweit, wie hier, die Anstrengungen, allfällige negative
Auswirkungen der Spülungen festzustellen, als genügend zu betrachten
sind. Denn dem Nachweis des Fehlens von negativen Auswirkungen
müssen aus praktischen Gründen Grenzen gesetzt werden. In Bezug auf
die Schädlichkeit des neuen Spülverfahrens teilen die Gegengutachter
nicht die Meinung des Verwaltungsgerichts. Ihre Einwände beziehen sich
jedoch in erster Linie auf den Umfang der Anstrengungen zur Abklärung
des Sachverhalts, welche aber, wie dargelegt, ausreichen. Soweit sich die
Kritik nicht auf den Umfang der Abklärung bezieht, vermag sie ausserdem
die vorinstanzliche Interessenabwägung nicht in Frage zu stellen und als
rechtswidrig erscheinen zu lassen (dazu nachfolgend E. 9c/dd). Ob diese
Einwände im Einzelnen begründet sind, braucht daher nicht beantwortet zu
werden. Das gilt unter anderem für die im Gutachten vom Schweizerischen
Fischerei-Verband erhobenen Einwände sowie für die Kritik von Max Straub
im Zusammenhang mit der Feststellung, dass die Eier mit Blattwerk und
Feinstoffen verdeckt seien. Was es mit diesen Einwänden auf sich hat,
wird von den zuständigen kantonalen Instanzen im Rahmen der Kontroll-
und Überwachungsphase der jeweiligen Spülungen zu beurteilen sein.

    dd) Die Interessenabwägung durch die kantonalen Instanzen entspricht
den gesetzlichen Vorschriften (dazu oben E. 6). Wie dargelegt, schliessen
weder das GSchG noch die GSchV Spülungen von Stauräumen zum Vornherein
aus (siehe Art. 40 GSchG und Art. 42 GSchV; dazu oben E. 6a). Vorliegend
stehen sich verschiedene ökologische Interessen gegenüber, von denen
die fischereirechtlichen nur einen Teil darstellen. Die Wahl des neuen
Spülverfahrens beruht daher auf einer Einschätzung der Gesamtinteressenlage
(siehe Art. 9 BGF). Diese ist vorliegend als richtig zu betrachten. Das
gilt auch, wenn man, wie von den Beschwerdeführern behauptet,
davon ausginge, das neue Spülverfahren sei in fischereirechtlicher
Hinsicht nicht ganz unschädlich. Das Gutachten 1994 legt überzeugend
dar, dass das neue Spülverfahren in ökologischer Hinsicht den anderen
Sediment-Entfernungsmethoden gesamthaft betrachtet jedenfalls überlegen
ist. Dass die periodische Spülung im Vergleich zu einem Abtransport
der Feinsedimente zu einem erhöhten Sedimenteintrag in die Wägitaleraa
und in den Obersee führen würde, wurde dabei entgegen der Auffassung von
Dr. Strebel keineswegs ausser Acht gelassen.

    Dem Erfordernis des qualifizierten Schutzes (Art. 6 und 7 NHG; Art. 4
Auenverordung) wird dabei durch die strengen Auflagen der angefochtenen
Bewilligung hinreichend Rechnung getragen. Es ist insbesondere auf die
Angaben zum Rahmen der zulässigen Schwebstoff-Konzentration während
den Spülungen, zur maximal zulässigen Dauer der jeweiligen Spülung, zum
Zeitpunkt der Durchführung der Spülungen, zur Zugabe von Verdünnungswasser
aus dem Wägitalersee, zur kontinuierlichen Messung des Schwebstoffgehaltes,
zur Entsorgung des während der Spülung im Rempenbecken und im Obersee
anfallenden Treibguts, sowie zur Herstellung des qualitativ möglichst
gleichen Standes in den von den Spülungen betroffenen Gewässerabschnitten
zu verweisen. Ausserdem sieht die Bewilligung die Möglichkeit der
(entschädigungslosen) Einschränkung oder des Verbots von Spülungen
ausdrücklich vor, falls sich Veränderungen ergeben, welche die
"Interessenabwägung des Tiefbauamtes wesentlich tangieren" sollten. Das
zwingt dazu, die Auswirkungen der Spülungen laufend zu überwachen. Entgegen
der Meinung des Gegengutachters Dr. Strebel genügt dieser Vorbehalt. Denn
die zuständigen kantonalen Behörden durften der Kraftwerkeigentümerin
die konkrete Ausarbeitung eines Überwachungskonzepts überlassen. Die
Bewilligung strebt die grösstmögliche Schonung der inventarisierten
Auengebiete an und erfüllt sämtliche vom BUWAL in der Schriftenreihe
Umwelt Nr. 219 (S. 41 ff.) empfohlenen Anforderungen an die Spülung von
Stauräumen. Damit sind auch die Einwände der Beschwerdeführer betreffend
die verschiedenen amtlichen Mitberichte als unbegründet abzuweisen.

    d) Schliesslich ist zu prüfen, ob das System, das in Bolgenach
zur Anwendung kommt, in ökologischer Hinsicht kein besseres
Sediment-Entfernungsverfahren darstellt. Grundsätzlich obliegt es der
Kraftwerkeigentümerin und Gesuchstellerin, zwischen den verschiedenen
Sediment-Entfernungsverfahren zu wählen, wobei den Organen der
Verwaltungsrechtspflege die Kontrolle über die Gesetzmässigkeit
des beantragten Projekts zukommt. Art. 42 Abs. 1 GSchV schreibt
ausdrücklich vor, dass die zuständige kantonale Behörde, bevor sie
eine Spülung eines Stauraumes bewilligt, sicherzustellen hat, dass die
Sedimente anders als durch Ausschwemmung entfernt werden, wenn dies
umweltverträglich und wirtschaftlich tragbar ist. Somit ist auch im
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob ein anderes
Entfernungsverfahren aus umweltschutzrechtlicher Sicht besser geeignet
ist als das bewilligte neue Spülverfahren. Soweit es um die Ermittlung
der möglichen Alternativen zum neuen Spülverfahren geht, handelt es
sich um eine Tatsachenfrage. Die Frage, ob Alternativen zum neuen
Spülverfahren überhaupt in Betracht gezogen wurden und ob die Gründe,
die zur Ausscheidung der anderen Entfernungsverfahren geführt haben,
gesetzeskonform sind, stellt dagegen eine Rechtsfrage dar.

    aa) Im Gutachten vom Mai 1997 wird das System Bolgenach
dargestellt. Dieses sei - unter Vorbehalt von kleineren Abänderungen -
auf das Rempenbecken übertragbar. Es gehe dabei um ein ähnliches, aber mit
Bezug auf die Gewässerbelastung besseres Saugbaggerungssystem als das im
Gutachten 1994 als Variante 4 (Saugbaggerung mit Sedimentrückgabe in die
Aa) untersuchte System. Bezüglich Luft-, Lärm- und Verkehrsbelastung sei
es dagegen wegen der erforderlichen rund 50 Lastwagenfahrten pro Jahr als
ökologisch ungünstiger einzustufen. Ausserdem würde der genannte Vorteil
mit massiven technischen Risiken und sehr hohen Kosten erkauft. Nicht
mit der gleichen Sicherheit könnten namentlich die Funktionstüchtigkeit
der Grundablässe und die Betriebssicherheit der Kraftwerkanlage und der
Airliftanlage gewährleistet werden. Gesamthaft betrachtet würde das System
Bolgenach das neue Spülverfahren jedenfalls nicht übertreffen.

    bb) Die hohen Kosten allein genügen nicht, um das System Bolgenach
auszuschliessen. Denn das bewilligte Entfernungsverfahren muss nur
wirtschaftlich tragbar sein, und die Behandlung der Kostenfrage ist in
diesem Zusammenhang wenig aussagekräftig ausgefallen. Demgegenüber
rechtfertigen die Risiken, die mit dem System Bolgenach gemäss
dem Gutachten verbunden sind, dass man dieses System ablehnt. Die
Beschwerdeführer machen geltend, die Tatsache, dass das System Bolgenach
in der Praxis angewendet würde, sei Grund genug, um sich auf dessen
Sicherheit verlassen zu können. Sie vermögen jedoch die Bedenken der
Experten in Bezug auf die Risiken des Systems Bolgenach nicht konkret
zu widerlegen. Somit durfte sich die Vorinstanz auf das Gutachten 1994
stützen und die Überlegenheit des neuen Spülverfahrens bejahen.