Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 II 561



125 II 561

57. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. November 1999
i.S. S. gegen Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber
Fahrzeugführern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 2 VZV; Bestimmung des leichten Falles
bei Führerausweisentzug/Verwarnung.

    Der leichte Fall gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG beurteilt sich nach dem
Verschulden des Fahrzeuglenkers und dessen automobilistischen Leumund;
die Schwere der Verkehrsgefährdung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie
auch verschuldensmässig relevant ist (E. 2b; Änderung der Rechtsprechung).

    Wenn den Fahrzeuglenker lediglich ein leichtes Verschulden trifft,
und er einen langjährigen ungetrübten Fahrerleumund besitzt, ist selbst
bei einer grossen Verkehrsgefährdung (fahrlässige Tötung) die Anordnung
bloss einer Verwarnung nicht ausgeschlossen (E. 2c).

Sachverhalt

    Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog S. am
7. September 1999 den Führerausweis wegen fahrlässiger Tötung für die Dauer
eines Monats. Eine Beschwerde des Betroffenen wies die Rekurskommission
des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern am 17. Februar
1999 ab.

    S. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und es sei eine Verwarnung auszusprechen. Die
Rekurskommission stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Demgegenüber
beantragt das Bundesamt für Strassen in seiner Vernehmlassung sinngemäss,
die Beschwerde sei gutzuheissen.

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut

Auszug aus den Erwägungen:

                   aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Nachdem der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Tötung
(Nichtgewähren des Vortrittsrechts gegenüber einer Fussgängerin auf
Fussgängerstreifen) rechtskräftig mit einer Busse von Fr. 1'000.--
bestraft worden war, erachtete die Vorinstanz die Voraussetzungen für
die Durchführung eines Administrativverfahrens zu Recht als gegeben.

    Bei der Beurteilung, ob allenfalls ein leichter Fall im Sinne von
Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG (SR 741.01) vorliege, führt sie aus, die Behörde
habe dabei in erster Linie die Schwere der Verkehrsgefährdung und die
Schwere des Verschuldens, daneben aber auch den automobilistischen Leumund
zu würdigen (Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51];
BGE 121 II 127 E. 3c). Sei der Fall weder unter dem Gesichtspunkt des
Verschuldens noch unter jenem der Gefährdung als leicht zu beurteilen,
könne von einem Entzug selbst dann nicht abgesehen werden, wenn der
Fahrzeugführer über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfüge
(BGE 105 Ib 260 oben).

    Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, einer Fussgängerin auf dem
Fussgängerstreifen den Vortritt nicht gewährt zu haben. Er sei kurz vor
Mittag mit seinem Lastwagen in Steffisburg durch die Oberdorfstrasse mit
einer Geschwindigkeit zwischen 30 und 40 km/h dorfeinwärts gefahren. Beim
Tea-Room Spatz sei er nach rechts in die Zulgstrasse eingebogen, wo sich
einige Meter nach der Einmündung rechts eine neunjährige Schülerin auf dem
Fussgängerstreifen befunden habe, die die Zulgstrasse vom Tea-Room Spatz
Richtung Zulgbrücke habe überqueren wollen. Der Beschwerdeführer habe
das Schulmädchen übersehen und es mit dem Lastwagen frontal erfasst, so
dass es tödliche Verletzungen erlitt. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft
geltend gemacht, dass er das Mädchen nicht gesehen habe. Die zentrale
Frage stelle sich indessen, ob er alle gebotene Sorgfalt angewandt habe, um
das Mädchen rechtzeitig zu sehen, so dass er entsprechend hätte reagieren
und den Unfall vermeiden können.

    Zweifellos seien in casu ungünstige Umstände zusammengekommen. So
befinde sich der Fussgängerstreifen ca. fünf bis zehn Meter zu weit
vorne noch im Radius der Einbiegestrecke. Zudem sei die Sicht durch
die am Rand stehenden Büsche für den heranfahrenden Beschwerdeführer
ungünstig gewesen. Dieser sei indessen ortskundig; er habe gewusst, dass
das Einbiegemanöver nach rechts in die Zulgstrasse besondere Gefahren
mit sich bringe. Er habe auch Schulkinder gesehen, die unterwegs gewesen
seien. Diesen Gegebenheiten habe der Beschwerdeführer zwar Rechnung
getragen, indem er langsamer gefahren sei und die Geschwindigkeit beim
Abbiegemanöver nochmals reduziert habe. Gleichwohl könne ihm der Vorwurf
nicht erspart bleiben, die gegebenen Umstände nicht genügend berücksichtigt
zu haben. So hätte er gerade wegen der Schulkinder damit rechnen müssen,
dass eines dieser Kinder - wie dies häufig der Fall sei - sich nicht
vorschriftsgemäss verhalte, und er hätte entsprechend vorsichtig fahren
müssen. Auch seien die Örtlichkeiten nicht so gewesen, dass ein Kind
völlig unerwartet und plötzlich die Strasse hätte überqueren können,
so dass der Beschwerdeführer objektiv gar keine Möglichkeit gehabt
hätte, richtig zu reagieren. Die Sichtbehinderung durch die Büsche
vermöchten ihn ebenfalls nicht zu entlasten. Zwar habe zweifellos eine
Behinderung der Sicht bestanden, indessen sei das Buschwerk relativ niedrig
gewesen. Ausserdem werde aus Fotos in den Akten deutlich, dass die Sicht
für den Lastwagenchauffeur mit zunehmendem Abbiegen stetig besser geworden
sei. Es sei zwar nicht zu leugnen, dass der Fussgängerstreifen an einem
kritischen Ort angelegt gewesen sei. Indessen entlaste auch dies den
Beschwerdeführer nicht derart, dass von einem fehlenden Verschulden
ausgegangen werden könne. Jeder Fahrzeugführer kenne verkehrstechnisch
nicht optimal angelegte Strassenabschnitte. Darauf habe er sich
jedoch einzustellen, und letztlich sei es immer Sache des Menschen,
Gefahren wahrzunehmen und darauf richtig zu reagieren. Im vorliegenden
Fall seien die ungünstig angelegten Örtlichkeiten dem Beschwerdeführer
vertraut gewesen, und er habe auch gewusst, dass diese ein Höchstmass
an Aufmerksamkeit verlangten. Erst recht gelte dies, wenn Schulkinder
unterwegs seien.

    Schliesslich mache der Beschwerdeführer geltend, das Kind habe
sich vermutlich im toten Winkel befunden. Dieses Phänomen kenne
indessen jeder langjährige Fahrzeugführer und erst recht ein Berufs-
chauffeur. Hierzu sei festzuhalten, dass bei einem dynamischen Prozess
wie einem Rechtsabbiegemanöver sich auch der tote Winkel stetig ändere. Im
vorliegenden Fall habe aus einer gewissen Distanz noch eine relativ gute
Gesamtübersicht bestanden. Diese sei indessen immer schlechter geworden,
je mehr sich das Fahrzeug dem Hindernis genähert habe. Dies hänge auch
mit der Konstruktion der Lastwagenkabine zusammen. Der Fahrer sitze hoch
in der Kabine und könne nicht nach vorne unten blicken. Zudem entstehe
rechts auch ein toter Winkel durch die A-Stange und den Spiegel. Indessen
könne der Chauffeur diese Sichtbehinderung insofern minimieren, als er
sich etwas zur Seite bewege oder sogar etwas aufzusitzen versuche. Die
Sichtbehinderung vorne könne dadurch etwas korrigiert werden, indem
er sich nach vorne beuge. Der Beschwerdeführer könne sich demnach
auch nicht mit dem Einwand des toten Winkels entlasten. Ihm sei zwar
zuzubilligen, dass es leichter sei, im Nachhinein Fehler festzustellen,
als sie von vornherein zu vermeiden. Dennoch sei der Unfall kein objektiv
unabwendbares Ereignis gewesen. Gesamthaft gesehen wiege das Verschulden
des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen sicher nicht schwer. Es
sei aber andererseits auch nicht mehr so leicht, dass eine Verwarnung zu
rechtfertigen wäre. Mitentscheidend bei der Beurteilung des Verschuldens
seien die Ortskenntnisse des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass
er mit allenfalls unberechenbarem Verhalten von Kindern hätte rechnen
müssen. Dem hätte er noch vermehrt Rechnung tragen müssen. Angesichts
des Unfallhergangs könne auch die Gefährdung nicht mehr als leicht
qualifiziert werden. Trotz des ungetrübten automobilistischen Leumunds
des Beschwerdeführers sei deshalb leider ein Entzug des Führerausweises
nicht zu umgehen; indessen rechtfertige es sich angesichts der Umstände,
nur die gesetzliche Mindestentzugsdauer von einem Monat zu verfügen.

    b) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der fragliche
Fussgängerstreifen sei ausserordentlich gefährlich angelegt gewesen. Gerade
weil dem Beschwerdeführer die Unübersichtlichkeit bekannt gewesen sei,
habe er die Geschwindigkeit seines Lastwagens bei der Ausführung des
Abbiegemanövers nochmals reduziert. Dies habe sich in dem Sinne ungünstig
ausgewirkt, als der tote Winkel für den Beschwerdeführer zeitlich
verlängert worden sei. Wenn die Vorinstanz sein Verschulden als sicher
nicht schwer beurteile, so sei es eben als leicht zu bezeichnen. So
habe ihn der Strafrichter lediglich mit einer Busse von Fr. 1'000.--
bestraft und verfügt, dass die Eintragung im Strafregister nach Ablauf
der minimalen Dauer von einem Jahr zu löschen sei. Damit werde die
mündliche Urteilsbegründung bestätigt, in welcher der Gerichtspräsident
dem Beschwerdeführer nur ein leichtes Verschulden zur Last gelegt habe. Bei
dieser Ausgangslage sei für den Entscheid, ob ein leichter Fall vorliege,
auch der automobilistische Leumund heranzuziehen. Der Beschwerdeführer
könne - abgesehen vom fatalen 14. Mai 1997 - seit 1972 auf eine unfall-
und schadenfreie Fahrpraxis als Berufschauffeur zurückblicken und sei
in keiner Weise durch Administrativmassnahmen vorbelastet. Er bedürfe
keines Warnungsentzugs. Er leide selbst stark unter den Folgen des
Ereignisses vom 14. Mai 1997. Er habe sich seit Jahrzehnten auf der
Strasse so verhalten, dass sich die mit dem Lastwagenfahren verbundenen
Gefahren nicht manifestiert hätten. Die Gefährlichkeit der Kreuzung,
die Unübersichtlichkeit des Fussgängerüberganges, die baulichen Mängel
jenes Strassenabschnittes und das unglückliche Zusammentreffen der
Umstände hätten das geringfügige Verschulden des Beschwerdeführers in
den Auswirkungen zu einem schwerwiegenden Unfall werden lassen. Die
Vorinstanzen seien offenbar der Meinung, sie müssten bei Unfällen mit
Todesfolge zwangsweise einen Führerausweisentzug anordnen, wenn sie
angeben, ein Entzug sei leider nicht zu umgehen. Da Art. 16 Abs. 2 SVG den
fakultativen Entzug regle und die Voraussetzungen für die Anordnung einer
Verwarnung gegeben seien, habe die Vorinstanz ihr Ermessen offensichtlich
nicht richtig ausgeübt.

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden,
wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet
oder andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung
ausgesprochen werden (Satz 2). Der Führerausweis muss entzogen werden,
wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat (Art. 16
Abs. 3 lit. a SVG). Bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall gegeben ist,
hat die Behörde in erster Linie die Schwere der Verkehrsgefährdung und die
Schwere des Verschuldens, daneben aber auch den automobilistischen Leumund
zu prüfen (Art. 31 Abs. 2 VZV). Ist der Fall unter dem Gesichtspunkt
der Gefährdung und des Verschuldens nicht mehr als leicht zu bezeichnen,
ist auch bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund in der Regel
ein Führerausweisentzug anzuordnen (BGE 124 II 97 E. 1 mit Hinweisen).

    a) Die wiederholt bestätigte Rechtsprechung, wonach bei der Beurteilung
des leichten Falles unter anderem auch die Schwere der Verkehrsgefährdung
zu berücksichtigen sei (BGE 124 II 475 E. 2a, 259 E. 2b/aa, 97 E. 1;
123 II 106 E. 2; 121 II 127 E. 2b; 118 Ib 229 E. 3; 115 Ib 163 E. 2b),
wurde in BGE 105 Ib 255 begründet, lediglich unter Hinweis auf Art. 31
Abs. 2 VZV und BGE 104 Ib 100 E. 2c.

    Art. 31 VZV lautet:

    1 Der Lernfahr- oder Führerausweis kann entzogen werden, wenn der
Führer

    Verkehrsregeln schuldhaft verletzt und dadurch entweder den Verkehr
   gefährdet oder andere belästigt hat.

    2 Die Verwarnung ist anstelle des fakultativen Ausweisentzuges möglich.

    Nur eine Verwarnung kann verfügt werden, wenn die Voraussetzungen
für den
   fakultativen Entzug nach Abs. 1 erfüllt sind, der Fall aber unter

    Berücksichtigung des Verschuldens und des Leumundes als
Motorfahrzeugführer
   als leicht erscheint.

    Diese Bestimmung erwähnt lediglich das Verschulden und den
automobilistischen Leumund als wesentliche Elemente zur Beurteilung des
leichten Falles und enthält somit keine Anhaltspunkte, wonach die Schwere
der Gefährdung als selbständiges Beurteilungsmerkmal herangezogen werden
sollte.

    In BGE 104 Ib 100 wird zum leichten Fall im Sinne des zweiten
Satzes von Art. 16 Abs. 2 SVG ausgeführt, das Gesetz sage nicht, nach
welchen Gesichtspunkten diese Frage zu beurteilen sei. Ohne Zweifel
seien die objektiven Tatumstände und das Verschulden des Fehlbaren in
Betracht zu ziehen. Fraglich könne nur sein, ob auch sein Vorleben
als Motorfahrzeugführer zu berücksichtigen sei, was in der Folge
ausschliesslich behandelt und bejaht wird (E. 2 c/d).

    Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass lediglich gestützt auf
die Formulierung, es seien die objektiven Tatumstände in Betracht zu
ziehen, das Element der Schwere der Verkehrsgefährdung Eingang in die
Rechtsprechung gefunden hat. Ob dies zu Recht geschehen ist, ist im
Folgenden zu prüfen.

    b) Wie bereits erwähnt, zählt Art. 31 Abs. 2 VZV lediglich das
Verschulden des Fahrzeuglenkers und dessen automobilistischen Leumund als
wesentliche Elemente zur Beurteilung des leichten Falles auf, nicht jedoch
die Schwere der Verkehrsgefährdung. Der Wortlaut der Bestimmung spricht
somit gegen die Berücksichtigung der Verkehrsgefährdung. Die gegenteilige
Betrachtungsweise hätte zur Folge, dass die Annahme eines leichten
Falles angesichts einer schweren Verkehrsgefährdung immer ausgeschlossen
bliebe, und zwar selbst dann, wenn den Fahrzeuglenker bloss ein geringes
Verschulden trifft und er einen langjährigen, ungetrübten Fahrerleumund
besitzt. Dass ein äusserst geringes Verschulden unter Umständen eine
schwere Verkehrsgefährdung hervorrufen kann, ist offensichtlich. Beim
Warnungsentzug darf aber die Sanktion das Mass des Verschuldens nicht
übersteigen. Bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall vorliegt, dürfen
und müssen die objektiven Umstände des Einzelfalles herangezogen werden;
doch können diese nur zu einer härteren Massnahme führen, soweit sie
auch verschuldensmässig von Bedeutung sind. Folglich kann selbst bei
einer schweren Verkehrsgefährdung, die durch eine bloss geringfügige
Unachtsamkeit und entsprechend geringem Verschulden hervorgerufen wurde,
ein leichter Fall gegeben sein (SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, S. 201 f. N. 2314).

    Zum gleichen Ergebnis führt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit,
der bei fakultativen Warnmassnahmen besonders zu beachten ist. Dabei
steht nicht im Vordergrund, welche Gefährdung ein Fahrzeuglenker
verursacht hat, sondern vielmehr, ob sich die Anordnung einer Massnahme
mit dem Ziel der Ermahnung und Besserung des Lenkers (Art. 30 Abs. 2 VZV)
überhaupt rechtfertigen lässt und ob die Massnahme - ohne den Betroffenen
übermässig zu belasten - geeignet ist, im Einzelfall das Ziel zu erreichen
(BGE 118 Ib 229 E. 3; PERRIN, Délivrance et retrait de permis de conduire,
Fribourg 1982, S. 77; SCHAFFHAUSER, aaO, S. 202 N. 2314).

    c) Der Strafrichter führte das ordentliche Strafverfahren mit
Hauptverhandlung und Einvernahme des Angeschuldigten sowie mehrerer Zeugen
durch und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Busse von Fr. 1'000.--,
bedingt löschbar nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr. Dies zeigt,
dass er das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht bewertete;
denn bei fahrlässiger Tötung ist die Strafdrohung Gefängnis bis zu drei
Jahren, Haft (Art. 39 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) oder Busse, und in der Praxis
wird nur bei leichtem Verschulden ausschliesslich eine Busse ausgesprochen.

    Nachdem die Entzugsbehörde und die Vorinstanz keine besonderen
Untersuchungshandlungen durchführten, sondern im Gegenteil das Urteil des
Strafrichters abwarteten, um auf dieser Grundlage zu entscheiden, waren sie
sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht an das Strafurteil
gebunden (BGE 119 Ib 158 E. 3c/bb). Folglich hätte die Vorinstanz von
einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Mit
der Annahme, das Verschulden wiege sicher nicht schwer, doch sei es "auch
nicht mehr so leicht, dass eine Verwarnung zu rechtfertigen wäre", hat die
Vorinstanz ihr Ermessen überschritten, weshalb der angefochtene Entscheid
aufzuheben ist; ebenso wenig hätte sie die nicht mehr leichte Gefährdung
als wesentliches Element in die Beurteilung mit einbeziehen dürfen.

    Angesichts des leichten Verschuldens des Beschwerdeführers
und seines langjährigen tadellosen Fahrerleumunds bedarf er keines
Führerausweisentzugs als Massnahme zur Ermahnung und Besserung. Da er
selbst eine Verwarnung beantragt und das Bundesgericht weder zu seinen
Gunsten noch zu seinen Ungunsten über sein Begehren hinausgehen darf
(Art. 114 Abs. 1 und 2 OG), hat es mit der Anordnung einer Verwarnung
sein Bewenden.