Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 II 530



125 II 530

54. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 5.
Oktober 1999 i.S. Regina Stauffer und Mitbeteiligte gegen Stadt Zürich und
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungs- gerichtsbeschwerde)
Regeste

    Besoldung der Zürcher Kindergartenlehrkräfte; Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV,
Art. 3 Gleichstellungsgesetz.

    Lohndiskriminierung; Vergleich des Frauenberufs der
Kindergartenlehrkräfte mit dem neutral betrachteten Beruf der
Primarlehrkräfte (E. 2).

    Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitszeit bei der Festlegung der
Besoldung für die Kindergartenlehrkräfte (E. 4). Arbeitsbewertung des
Berufs der Kindergartenlehrkräfte (E. 5). Zulässigkeit der quantitativen
Angabe des Diskriminierungsausmasses (E. 6).

Sachverhalt

    Regina Stauffer und weitere Kindergartenlehrkräfte erhoben am 29. März
1996 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Stadt
Zürich wegen Lohndiskriminierung. Sie verlangten Lohnnachzahlungen sowie
ab dem 1. Januar 1996 Lohnauszahlungen entsprechend der Einstufung 18
der kantonalen Besoldungsklasse (BVO).

    Mit Klage vom 24. März 1997 gegen die Stadt Zürich und den
Kanton Zürich beantragten der Schweizerische Verband des Personals
öffentlicher Dienste (VPOD) und der Verband Kindergärtnerinnen Zürich
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, es sei festzustellen, dass die
Besoldung der Kindergärtnerinnen (75% der Besoldung der Primarlehrkräfte
bzw. 80% der kantonalen Besoldungsklasse 18 BVO) diskriminierend sei, und
es seien die Städtische Volksschullehrer-Verordnung bzw. die kantonalen
Besoldungsempfehlungen für die Kindergärtnerinnen entsprechend zu ändern.

    Das Verwaltungsgericht wies die Klage gegen den Kanton Zürich am
10. Juli 1997 mangels Passivlegitimation des Beklagten ab und vereinigte
die Klage gegen die Stadt Zürich mit derjenigen von Regina Stauffer
und Mitbeteiligten.

    Mit Urteil vom 3. Februar 1999 hiess das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich die beiden Klagen teilweise gut. Es kam zum Ergebnis,
eine Lohndifferenz von 18% zwischen den Kindergartenlehrkräften und
den Primarlehrkräften sei gerechtfertigt; der darüber hinaus gehende
Besoldungsunterschied von 7% sei jedoch diskriminierend und verstosse
gegen Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV und gegen Art. 3 des Bundesgesetzes vom
24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG; SR 151). Es
verpflichtete daher die Stadt Zürich zu entsprechenden Lohnnachzahlungen.

    Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts haben Regina
Stauffer und Mitbeteiligte sowie der VPOD beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Das Bundesgericht weist die
Beschwerde im Wesentlichen ab, heisst sie indessen in Bezug auf die
Berechnung des geschuldeten Lohnguthabens im Sinne der Erwägungen
gut. (Parallel zu diesem Verfahren hat das Bundes-gericht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Stadt Zürich gegen dasselbe Urteil des
Verwaltungsgerichts beurteilt, BGE 125 II 541).

Auszug aus den Erwägungen:

                 Auszug aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV und Art. 3 GlG haben
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf gleichen Lohn für
gleichwertige Arbeit und dürfen auf Grund ihres Geschlechts weder direkt
noch indirekt benachteiligt werden (BGE 125 I 71 E. 2 S. 79; 125 II 385
E. 3a S. 387 mit Hinweisen). Vorliegend steht keine direkte Diskriminierung
zur Diskussion.

    Eine indirekte geschlechtsbedingte Diskriminierung liegt vor,
wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich
mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen Geschlechts ohne sachliche
Begründung gegenüber jenen des anderen Geschlechts erheblich benachteiligt
(Botschaft vom 24. Februar 1993 zum Gleichstellungsgesetz, BBl 1993 I
1248 ff., 1295 f.; BGE 125 I 71 E. 2a S. 79; 124 II 409 E. 7 S. 424 f. mit
Hinweisen). Eine Ungleichbehandlung, welche nicht spezifisch Angehörige des
einen Geschlechts betrifft, fällt demgegenüber nicht in den Geltungsbereich
von Art. 4 Abs. 2 BV bzw. des Gleichstellungsgesetzes, sondern beurteilt
sich einzig nach Art. 4 Abs. 1 BV (vgl. BGE 125 I 71 E. 2a S. 79; 125 II
385 E. 3b S. 387 mit Hinweisen).

    b) Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Klage an das
Verwaltungsgericht die Besoldung der Kindergärtnerinnen mit derjenigen
der Primarlehrkräfte verglichen. Es ist unbestritten, dass der Beruf
der Kindergärtnerin ein typischer Frauenberuf ist. Fraglich ist jedoch
die Qualifizierung des Vergleichsberufs der Primarlehrkräfte. Nach
den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind in der Stadt Zürich
671 von 931 Primarlehrkräften Frauen, was einem Frauenanteil von rund
72% entspricht. Gesamtschweizerisch beträgt der Frauenanteil bei den
Primarlehrkräften rund 70% (Bundesamt für Statistik, Lehrkräfte 1996/97,
Bern 1998, S. 12 f., 35). Berufe mit einem Frauenanteil von mehr als
70% werden in der Regel als typische Frauenberufe betrachtet (vgl. BGE
125 II 385 E. 3b S. 387; 124 II 529 E. 5h S. 536). Indessen wurde der
Primarlehrerberuf bisher gemeinhin als geschlechtsmässig neutral betrachtet
und gerade auch in Lohngleichheitsverfahren als neutraler Vergleichsberuf
gegenüber Frauenberufen herangezogen (BGE 124 II 409 E. 8b S. 426; 124
II 436 E. 6b S. 440). Das kann durch die historische Prägung dieses
Berufs erklärt werden. Der vom Verwaltungsgericht angestellte Vergleich
ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Erwägung 3

    3.- a) Gemäss Art. 29 der städtischen Verordnung vom 15.  November 1989
über die Anstellungsbedingungen und Besoldungen der Volksschullehrer
(Städtische Volksschullehrer-Verordnung, SVL) entspricht der Lohn der
Kindergärtnerinnen 75% der Primarlehrerbesoldung. Die Beschwerdegegnerin
hält diese tiefere Entlöhnung aus zwei Gründen für gerechtfertigt:
Einerseits seien die qualitativen Anforderungen unterschiedlich;
andererseits sei das Arbeitspensum der Kindergärtnerinnen tiefer als
dasjenige der Primarlehrkräfte. (...)

Erwägung 4

    4.- a) In erster Linie umstritten ist die Berücksichtigung der
Arbeitszeit als lohnbestimmenden Faktor. Die Beschwerdeführenden
bringen vor, es sei diskriminierend, dass einzig bei den typischen
Frauenberufen der Kindergärtnerinnen sowie der Handarbeits- und
Hauswirtschaftslehrerinnen das Element der Arbeitszeit nachträglich
eingeführt worden sei. Das Verwaltungsgericht ist ebenfalls davon
ausgegangen, dass dies eine geschlechtsbedingte Diskriminierung vermuten
lässt (Art. 6 GlG; BGE 124 II 436 E. 7c/d S. 442; vgl. auch BGE 124 II
409 E. 11e S. 434). Es hat jedoch den Beweis des Gegenteils als erbracht
beurteilt.

    b) Die Berücksichtigung der Arbeitszeit wirft sowohl Tatfragen als auch
Rechtsfragen auf: Tatfrage ist im Wesentlichen, wie hoch die Arbeitszeit
der Kindergärtnerinnen und der Vergleichsberufe ist (BGE 124 II 436 E. 9
S. 446); Rechtsfrage ist, ob die Berücksichtigung der Arbeitszeit zulässig
ist (vgl. BGE 124 II 436 E. 8 S. 442).

    c) Das Lohngleichheitsgebot schliesst grundsätzlich nicht aus, dass
unterschiedliche Arbeitszeiten lohnbestimmend berücksichtigt werden. Im
Gegenteil gebietet die Rechtsgleichheit, Lohnvergleiche auf der Basis
eines gleichen Arbeitspensums anzustellen und effektiven Unterschieden in
der quantitativen Arbeitsbelastung gesondert Rechnung zu tragen (BGE 124
II 409 E. 11f S. 435 f. und E. 8c S. 443; 103 Ia 517 E. 7 S. 528 f.). Das
Verwaltungsgericht hat daher richtigerweise die Arbeitszeit berücksichtigt.
Dass es nur die Arbeitszeit der Kindergärtnerinnen mit derjenigen der
Primarlehrkräfte verglichen und nicht weitere Kategorien einbezogen hat,
ist darauf zurückzuführen, dass im hier hängigen Verfahren einzig der Beruf
der Kindergärtnerinnen zur Diskussion stand und andere Kategorien nicht
zu beurteilen waren. Selbstverständlich wäre es unzulässig, eine tiefere
Arbeitszeit einzig bei typisch weiblichen, nicht aber bei anderen Berufen
zu berücksichtigen, wenn auch bei diesen die Arbeitszeit tatsächlich
tiefer ist.

    d) Die Beschwerdeführenden bringen vor, ausser bei Kindergärtnerinnen
sei auch bei dem ebenfalls typischen Frauenberuf der Hauswirtschafts-
und Handarbeitslehrerinnen die Arbeitszeit nachträglich berücksichtigt
worden. Dieses Vorgehen ziele darauf ab, die tiefe Entlöhnung typisch
weiblicher Berufe beizubehalten. Die Berücksichtigung der Arbeitszeit
bei den Hauswirtschafts- und Handarbeitslehrerinnen ist jedoch darauf
zurückzuführen, dass bei diesen Gruppen das Besoldungssystem früher
im Unterschied zu allen andern Lehrkräften nicht auf einer festen
Jahresgrundbesoldung, sondern auf einer Jahreslektion beruhte und im
Rahmen einer Neubewertung daher die effektive Arbeitszeit zu thematisieren
war (BGE 124 II 409 E. 11f S. 434 f.). Die Beschwerdeführenden machen
nicht geltend, dass es weitere pädagogische Berufe mit einer ähnlich
tiefen Arbeitszeit gebe, bei denen die Arbeitszeit nicht lohn-bestimmend
berücksichtigt worden sei. Es ist daher nicht zu be-anstanden, dass ein
Unterschied in den effektiven Arbeitspensen - soweit er effektiv vorliegt -
lohnwirksam berücksichtigt wird.

    e) Selbst wenn im Umstand, dass bei typischen Frauenlehrberufen ein
geringeres Arbeitspensum berücksichtigt wird, eine geschlechtsbezogene
Diskriminierung läge, könnte diese nicht dadurch korrigiert werden, dass
den Angehörigen dieser Berufe für ein tatsächlich quantitativ geringeres
Pensum ein voller Lohn bezahlt würde. Dadurch würden wieder Ungleichheiten
gegenüber den Angehörigen anderer Berufe geschaffen. Vielmehr wäre
eine solche allfällige Diskriminierung dadurch zu beheben, dass den
Kindergartenlehrkräften Gelegenheit geboten wird, ein volles Pensum
auszuüben, beispielsweise mit Zusatzlektionen in anderen Klassen (vgl. BGE
124 II 436 E. 8d/dd S. 444).

    f) Die Beschwerdeführenden beanstanden das konkrete Vorgehen der
Vorinstanz betreffend die Arbeitszeit. Insbesondere bringen sie vor, die
Situation in Zürich sei anders als diejenige im Kanton Solothurn, welche
BGE 124 II 436 zu Grunde lag. So verweilten die Kinder in Zürich länger
im Kindergarten als in Solothurn; auch sei nicht klar untersucht, ob bei
höheren Schulstufen der Vor- und Nach- bereitungsaufwand grösser sei.

    Bei pädagogischen Berufen wird die Arbeitszeit in der Regel nicht
wie bei anderen Arbeitnehmern in einer festen Zahl von Arbeitsstunden
festgelegt, sondern durch eine bestimmte Zahl von Pflichtlektionen und
übrige Pflichtpräsenzzeit. Zu dieser Zeit kommt ein gewisser Aufwand
hinzu für Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Gespräche mit Eltern und
dergleichen. Dieser Aufwand und damit auch die gesamte Arbeitszeit einer
Lehrkraft lassen sich naturgemäss nicht leicht quantifizieren. Immerhin
lässt sich unter der Voraussetzung, dass bei verschiedenen Kategorien
von Lehrkräften das Verhältnis zwischen Pflichtpräsenzzeit und gesamter
Arbeitszeit etwa gleich ist, mit einem Vergleich der Pflichtpräsenzzeit
auch die gesamte Arbeitszeit vergleichen. Dieser Methode haftet eine
immanente Ungenauigkeit an, solange nicht zuverlässig bekannt ist, ob
die Annahme eines gleichen Verhältnisses zwischen Pflichtpräsenz zeit
und gesamter Arbeitszeit zutrifft. Mangels genauerer Untersuchungen wurde
diese Methode jedoch im Kanton Solothurn angewendet und vom Bundesgericht
zugelassen (BGE 124 II 436 E. 9c S. 447).

    Vorliegend wurde indessen mit der erwähnten IAP-Studie auf Grund
einer empirischen Erhebung ein direkter Vergleich der Gesamtarbeitszeit
vorgenommen. Eine solche Erhebung ist zumindest nicht ungenauer als
die für den Kanton Solothurn verwendete Methode. Bei diesem Vorgehen
ist nicht die Zahl der Pflichtlektionen oder die vorgeschriebene
Präsenzzeit massgebend, sondern die gesamte Arbeitszeit. Die Ausführungen
der Beschwerdeführenden zu den Pflichtlektionen und zum Vor- und
Nachbereitungsaufwand sind auf dieser Grundlage nicht ausschlaggebend.

    g) Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf die IAP-Studie
davon ausgegangen, dass die durchschnittliche Arbeitszeit der
Kindergärtnerinnen 87% derjenigen der Primarlehrkräfte beträgt. Das ist
eine Sachverhaltsfeststellung, die für das Bundesgericht grundsätzlich
bindend ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Die Beschwerdeführenden bringen nichts
vor, was diese als offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt erscheinen
liesse. Zwar machen sie geltend, bei der vom Kanton durchgeführten
umfassenden Arbeitsbewertung (Vereinfachte Funktionsanalyse, VFA 1991)
sei davon ausgegangen worden, alle bewerteten Funktionen leisteten ein
volles Pensum. Das ist schon deshalb nicht massgebend, weil die Funktion
Kindergärtnerin nicht im Rahmen dieser Arbeitsbewertung, sondern in einem
damit zwar koordinierten, aber gesonderten Verfahren bewertet wurde, da
die Kindergartenlehrkräfte nicht vom Kanton, sondern von den Gemeinden
angestellt und besoldet werden. Nicht erheblich ist auch die Kritik der
Beschwerdeführenden an der in BGE 124 II 436 zu Grunde gelegten Annahme,
der Vor- und Nachbereitungsaufwand sei auf den höheren Schulstufen
grösser. Denn vorliegend basiert der Arbeitszeitvergleich gerade nicht
auf einer von der Anzahl der Pflichtstunden ausgehenden Hochrechnung,
sondern auf einer Erhebung der effektiven Gesamtarbeitszeit. Schliesslich
überzeugt auch die Kritik am Einbezug der Pausen in die Arbeitszeit der
Primarlehrkräfte nicht. Das Bundesgericht hat sich damit in BGE 124 II
436 E. 9e S. 447 f. bereits auseinandergesetzt. Auch der Schlussbericht
des IAP hält fest, dass für die Primarlehrkräfte die im Stundenplan
vorgesehenen Pausen "ohne Frage zur Arbeitszeit" gehören. Es ist
somit sachverhaltsmässig davon auszugehen, dass die durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit der Primarlehrkräfte 45,23 Stunden, diejenige
der Kindergärtnerinnen 39,44 Stunden bzw. rund 13% weniger beträgt.

    h) Eventualiter bringen die Beschwerdeführenden vor, wenn die
Arbeitszeit tatsächlich ein lohnbestimmendes Element sein soll, so hätte
sie Bestandteil der Arbeitsbewertung sein sollen (ähnlich DENISE BUSER,
AJP 1998 S. 1521). Das ist jedoch nicht zwingend: Wesentlich ist, dass
sowohl die qualitativen als auch die quantitativen Aspekte berücksichtigt
werden. Ob das in ein und derselben Untersuchung erfolgt oder in zwei
getrennten Untersuchungen, ist nicht ausschlaggebend. Dabei muss freilich
beachtet werden, dass nicht bei der Arbeitsbewertung quantitative Aspekte
zusätzlich einbezogen werden, die bereits bei der qualitativen Bewertung
berücksichtigt wurden, würden diese doch sonst doppelt gezählt.

    In dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten wird der
Arbeitswert der Funktion Kindergärtnerin anhand einer Vereinfachten
Funktionsanalyse mit der Funktion Primarlehrkraft verglichen. Diese
Methode wurde in der Schweiz verschiedentlich angewendet, so auch
im Kanton Zürich im Rahmen der Arbeitsbewertung 1991. Sie basiert
auf sechs Kriterien, welche die zur Beurteilung einer Funktion
massgebenden Anforderungen zusammenfassen (vgl. BGE 124 II 409
E. 10). Diese Kriterien berücksichtigen einzig die qualitativen Aspekte,
nicht aber die gegebenenfalls unterschiedliche Dauer der Arbeitszeit.
Die entsprechenden Untersuchungen basieren auf der Annahme, dass die zu
vergleichenden Funktionen quantitativ eine gleich grosse Arbeitszeit
haben (vgl. BGE 124 II 436 E. 8b S. 443). Der vom Verwaltungsgericht
angestellte Arbeitswertvergleich hat deshalb die vorliegend zu
Grunde zu legenden quantitativen Unterschiede in der Arbeitszeit nicht
berücksichtigt. Der vom Verwaltungsgericht beigezogene Experte Katz hielt
in seinem Gutachten ausdrücklich fest, dass bei seinen Schlussfolgerungen
allfällige Unterschiede in Bezug auf die Arbeitspensen nicht berücksichtigt
seien. Es ist daher richtig, den festgestellten quantitativen Unterschied
im Arbeitspensum bei der Lohnbemessung zusätzlich einzubeziehen.

    i) Die Beschwerdeführenden bringen eventualiter vor, ihre Arbeitszeit
hätte nicht mit derjenigen der Primarlehrkräfte (45,23 Stunden), sondern
mit dem Normalpensum der städtischen Beamten und Angestellten (42 Stunden)
verglichen werden müssen. Das würde für die Kindergärtnerinnen einen
Beschäftigungsgrad von rund 94% ergeben (statt der vom Verwaltungsgericht
angenommenen 87%).

    Da bei pädagogischen Berufen das Arbeitspensum üblicherweise
nicht in einer festen Zahl von Arbeitsstunden festgelegt wird, ist
ein Vergleich mit den übrigen Beamten und Angestellten naturgemäss
mit gewissen Unschärfen behaftet. Es ist deshalb nicht unzulässig,
Arbeitszeitvergleiche in erster Linie zwischen den verschiedenen Kategorien
von Lehrkräften anzustellen. Jedenfalls ist ein solches Vorgehen nicht
geschlechtsdiskriminierend: Sofern dadurch die Lehrkräfte gegenüber
den anderen Beamten und Angestellten benachteiligt werden sollten,
würde das für alle Kategorien von Lehrkräften gleichermassen gelten,
also nicht nur für den Frauenberuf der Kindergärtnerin, sondern ebenso
für die geschlechtsneutralen oder männlich dominierten Lehrberufe.

    Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden selber im Verfahren vor
Verwaltungsgericht einen Vergleich mit den Primarlehrkräften angestellt
und keine weiteren Vergleiche beantragt haben. Unter diesen Umständen
hatte das Verwaltungsgericht keinen Anlass, andere Vergleiche anzustellen
(vgl. BGE 124 II 436 E. 8d/ee S. 445).

    k) Gesamthaft erweist es sich somit als nicht diskriminierend, das
Arbeitspensum lohnwirksam zu berücksichtigen.

Erwägung 5

    5.- a) Bezüglich der qualitativen Arbeitsbewertung anerkennen die
Beschwerdeführenden grundsätzlich eine Differenz von einer Lohnklasse
gegenüber den Primarlehrkräften. Sie rügen jedoch Abweichungen,
welche das Verwaltungsgericht gegenüber der Arbeitsgruppe VFA 1991
und dem gerichtlichen Gutachten vorgenommen hat, als Widerspruch zum
Gleichstellungsgesetz und zu Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV. Würde überall
die höchste vorgeschlagene Einstufung vorgenommen, so ergäbe sich die
Lohnklasse 19.

    b) Den zuständigen Behörden kommt bei der Ausgestaltung
eines Besoldungssystems im öffentlichen Dienst ein erheblicher
Gestaltungsspielraum zu; sie können aus der Vielzahl denkbarer
Anknüpfungspunkte die Tatbestandselemente auswählen, die für die Besoldung
von Beamten massgebend sein sollen (BGE 123 I 1 E. 6b/c S. 8; 121 I
49 E. 4c S. 53 f.). Das Lohngleichheitsgebot schränkt diesen grossen
Ermessensspielraum nicht grundsätzlich ein. Ob verschiedene Tätigkeiten
als gleichwertig zu betrachten sind, kann nicht wissenschaftlich objektiv
und wertfrei entschieden werden, sondern hängt von Beurteilungen
ab, die unterschiedlich ausfallen können. Es gibt verschiedene
arbeitswissenschaftliche Bewertungsverfahren, die sich in Aufgliederung,
Gewichtung und Bewertung der Anforderungen unterscheiden. Das
Diskriminierungsverbot schreibt nicht eine "richtige" Lösung vor, sondern
lässt unterschiedliche Bewertungsverfahren und -kriterien zu. Es verbietet
jedoch eine geschlechtsdiskriminierende Bewertung, das heisst eine
Bewertung, welche Unterschiede in der Besoldung an geschlechtsspezifische
Merkmale anknüpft, ohne dass das durch die Art der auszuübenden Tätigkeit
sachlich begründet wäre (BGE 125 I 71 E. 2c S. 79 f.; 125 II 385 E. 3d/e
S.391; 124 II 409 E. 9b S. 427 mit Hinweisen). Eine Arbeitsplatzbewertung
verstösst daher nicht schon dann gegen das Verbot der Lohndiskriminierung,
wenn eine andere Bewertung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar wäre
oder gar aus der Sicht bestimmter arbeitswissenschaftlicher Theorien
besser begründet erschiene, sondern nur dann, wenn bei der Bewertung
geschlechtsspezifische Diskriminierungen bei der Auswahl oder Gewichtung
der Kriterien oder der Einreihung der einzelnen Funktionen erfolgten
(vgl. BGE 125 II 385 E. 5d S. 391; 124 II 409 E. 10b S. 429).

    c) Die Arbeitsgruppe VFA hatte beim Kriterium 1 (Ausbildung und
Erfahrung) die Kindergärtnerinnen und die Primarlehrkräfte gleichermassen
in die Stufe 3 gewiesen. Der gerichtliche Gutachter schlug demgegenüber die
Einstufung 2,5 vor; zutreffend wäre nach seiner Beurteilung zwar 2,75; da
aber die Skala keine Viertelstufungen kenne, sei die Stufe 2,5 richtiger
als 3,0, weil die Differenz in Bezug auf die Ausbildungsanforderungen
gegenüber den Primarlehrkräften zu gross sei. Das Verwaltungsgericht
folgte dieser Argumentation. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht
einen Unterschied zu den Primarlehrkräften. Sie bringen jedoch vor, ihre
Ausbildung sei gleichwertig wie diejenige der Hauswirtschaftslehrerinnen,
welche wie die Primarlehrkräfte in Stufe 3 eingereiht sind. Indessen ist
der Beruf der Hauswirtschaftslehrerinnen gerichtsnotorisch gleich wie
derjenige der Kindergärtnerinnen ein typischer Frauenberuf (vgl. BGE 124
II 409 E. 8b S. 425). Eine unterschiedliche Behandlung zweier Frauenberufe
kann von vornherein keine Geschlechtsdiskriminierung darstellen (E. 2a).

    d) Beim Kriterium K4 (Psychische Belastung) schlug der gerichtliche
Experte gleich wie für Primarlehrkräfte die Einstufung 3,0 vor. Das
Verwaltungsgericht reduzierte dies auf die von der Arbeitsgruppe
VFA angenommene Stufe 2,5, insbesondere unter Hinweis auf den höheren
psychischen Druck der Primarlehrer infolge der zu treffenden Bewertungs-
und Selektionsentscheide. Das wird von den Beschwerdeführenden beanstandet;
auch der Übergang vom Kindergarten in die Primarschule sei oft nicht
problemlos. Ausschlaggebend für das Verwaltungsgericht war jedoch in erster
Linie, dass in der Primarschule die Bewertung häufiger erforderlich ist
und mit einer grösseren Tragweite verbunden ist als im Kindergarten. Das
sind sachliche Überlegungen, von denen nicht ersichtlich ist, weshalb
sie geschlechtsdiskriminierend sein sollen (vgl. auch BGE 125 I 71 E. 3a
S. 80). Der gerichtliche Experte führt bloss, ohne dies zu belegen,
aus, Kindergärtnerinnen müssten relativ häufiger als Primarlehrer mit
verhaltensauffälligen Kindern arbeiten und der Übertritt vom Kindergarten
in die Schule stelle für die Kindergärtnerinnen eine psychische Belastung
dar. Er legt aber nicht dar, inwiefern durch eine Tiefereinstufung dieser
Funktionselemente an geschlechtsspezifische Merkmale angeknüpft werde. Er
hat damit nicht die rechtserhebliche Frage beantwortet (vorne E. 5b; BGE
125 II 385 E. 6b S. 393). Im Übrigen ergäbe sich selbst dann, wenn das
Kriterium K4 mit 3,0 statt mit 2,5 bewertet würde, eine Differenz von bloss
5 Arbeitswertpunkten. Dadurch würde die Funktion der Kindergärtnerin 471
statt der vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten 466 Punkte erzielen,
was immer noch innerhalb der Lohnklasse 18 läge.

    e) Gesamthaft ist somit die vom Verwaltungsgericht zu Grunde
gelegte Einstufung der Beschwerdeführenden in die Lohnklasse 18 nicht
diskriminierend.

Erwägung 6

    6.- Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass das Verwaltungsgericht
in seinem Feststellungsentscheid (Ziff. 2 des Dispositivs) in Prozenten
festgehalten habe, wie gross die Diskriminierung sei.

    Es ist jedenfalls im Zusammenhang mit einer Lohndiskriminierung nicht
ersichtlich, weshalb eine quantitative Angabe des Diskriminierungsausmasses
unzulässig sein soll. Lohndiskriminierung drückt sich darin aus, dass eine
ungerechtfertigte Differenz in der Besoldung besteht. Diese Differenz kann
grösser oder kleiner sein, was für die Betroffenen durchaus erheblich ist,
bemisst sich doch die Höhe des allenfalls zusätzlich geschuldeten Lohnes
(Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG) danach, um wieviel der bisherige Lohn zu tief
ist. Das gilt auch für das von einem Verband nach Art. 7 GlG angestrengten
Feststellungsurteil. Der praktische Nutzen dieser Verbandsklage liegt
insbesondere darin, individuelle Leistungsbegehren zu erleichtern
(Elisabeth Freivogel, in: Margrith Bigler-Eggenberger/Claudia Kaufmann
[Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel 1997, Rz. 13 und 34
zu Art. 7). Dies setzt gerade voraus, dass das Feststellungsurteil das
Ausmass der Diskriminierung möglichst genau quantifiziert, wäre es doch
sonst für die Durchsetzung der Leistungsbegehren wenig hilfreich. Es
ist daher richtig, wenn nicht nur in einem Leistungsurteil, sondern
auch in einem Feststellungsurteil festgehalten wird, wie gross der nicht
gerechtfertigte Teil einer Lohndifferenz ist (vgl. BGE 124 II 436 E. 11c
S. 457 f.).