Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 II 521



125 II 521

53. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15.
Dezember 1999 i.S. S. gegen Departement für Justiz und Sicherheit sowie
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste

    Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG und Art. 11 Abs. 3 ANAG in
Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 ANAV; Art. 100bis StGB; Art. 8 EMRK;
fremdenpolizeiliche Ausweisung eines Ausländers, der durch Strafurteil
in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen wurde.

    Voraussetzungen der Zulässigkeit der Ausweisung, insbesondere deren
Verhältnismässigkeit, nach schweizerischem Recht (E. 2).

    Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG setzt einen
gerichtlichen Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens voraus;
ob es sich bei der im Strafurteil ausgesprochenen Sanktion um eine Strafe
oder um eine Massnahme handelt, ist unerheblich (E. 3).

    Vereinbarkeit der Ausweisung mit dem Landesrecht (E. 4) und dem
in Art. 8 EMRK garantierten Anspruch auf Achtung des Privat- und
Familienlebens (E. 5).

Sachverhalt

    Der im Jahre 1978 geborene, aus Mazedonien stammende S., reiste
1990 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und besitzt die
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Thurgau. Nach dem Abschluss
der obligatorischen Grundschule arbeitete S., nachdem er wegen eines
Schienbeinbruches die geplante Heizungsmonteurlehre nicht hatte antreten
können, vorerst als Hilfsarbeiter auf dem Bau. Seine Eltern sowie ein
Bruder leben ebenfalls in der Schweiz; drei seiner Geschwister sind in
Mazedonien geblieben.

    Am 22. Januar 1998 überwies der zuständige Untersuchungsrichter
S. wegen verschiedener Delikte, begangen in der Zeit von 1995 bis 1997,
dem Kantonsgericht St. Gallen zur gerichtlichen Beurteilung. Bezug
nehmend auf das ihm im Überweisungsbeschluss zur Last gelegte Verhalten
verfügte die Fremdenpolizei des Kantons Thurgau am 27. Oktober 1998 die
Ausweisung von S. aus der Schweiz für die Dauer von zehn Jahren. Gegen
diese Verfügung legte S. Rekurs ein.

    Mit Urteil vom 10. November/8. Dezember 1998 sprach das Kantonsgericht
St. Gallen S. des einfachen und des mehrfach qualifizierten Raubes, der
versuchten Erpressung, der einfachen Körperverletzung, des einfachen
und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung,
der versuchten Nötigung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig und wies ihn gemäss Art. 100bis StGB in
eine Arbeitserziehungsanstalt ein. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

    In Abweisung seines Rekurses bestätigte das Departement für Justiz
und Sicherheit des Kantons Thurgau am 8. Februar 1999 die Ausweisung
von S. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 19. Mai 1999 ab.

    Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Juli 1999 an das
Bundesgericht beantragt S., der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 19. Mai 1999 sei aufzuheben und es sei ihm "der
Aufenthalt mit Niederlassungsbewilligung im Kanton Thurgau weiterhin
zu bewilligen".

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann
ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines
Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn
sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen
lassen, dass er nicht gewillt oder fähig ist, sich in die im Gaststaat
geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Die Ausweisung soll jedoch nur
verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint
(Art. 11Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens
des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und
seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201).

    Ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3
ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom
Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei überprüft
werden kann (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt,
sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit
(Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356 f.) der Ausweisung -
an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen
(BGE 125 II 105 E. 2a S. 107; 114 Ib 1 E. 1b S. 2).

    b) Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto
strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer
Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter
der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer,
der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der
Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine
Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht
ausgeschlossen (BGE 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Erst recht
gilt dies für Ausländer, die - wie der Beschwerdeführer - erst als
Kind oder Jugendlicher in die Schweiz gelangt sind (unveröffentlichte
Urteile vom 13. März 1997 i.S. Y. [Einreise im Alter von 9 Jahren, 16
Jahre Anwesenheit], vom 3. März 1997 i.S. U. [Einreise im Alter von 11
Jahren, 20 Jahre Anwesenheit], vom 25. Februar 1997 i.S. T. [Einreise im
Alter von 9 Jahren, 25 Jahre Anwesenheit], vom 20. Januar 1997 i.S. S.
[Einreise im Alter von 11 Jahren, 21 Jahre Anwesenheit]). Entscheidend
ist aber in jedem Fall die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt
auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist
(vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436 f.).

Erwägung 3

    3.- a) Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG setzt
primär voraus, dass es sich bei dem vom (Straf-) Gericht zu beurteilenden
Fehlverhalten des Ausländers um ein Verbrechen oder Vergehen handelt. Die
Klassifizierung einer Straftat als Verbrechen oder Vergehen (Art. 9 StGB)
bzw. als Übertretung (Art. 101 StGB) erfolgt grundsätzlich abstrakt
anhand der (im entsprechenden Straftatbestand) angedrohten Höchststrafe
(BGE 108 IV 41 E. 2 S. 42 ff., bestätigt in BGE 125 IV 74 E. 2S. 77 f.),
was auch im Kinder- und Jugendstrafrecht gilt (BGE 92 IV 122 E. 1a S. 123
f.). Vorliegend sind unbestrittenermassen sämtliche vom Schuldspruch
erfassten Delikte als Verbrechen oder Vergehen zu qualifizieren.

    Sodann ist gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erforderlich, dass der
Ausländer "gerichtlich bestraft wurde". Der Beschwerdeführer schliesst
daraus, der erwähnte Ausweisungsgrund sei nur dann gegeben, wenn das
Strafgericht als Sanktion eine Strafe (allein oder in Verbindung mit
einer Massnahme) ausgesprochen, nicht jedoch dann, wenn es - wie hier -
nur eine Massnahme angeordnet habe.

    b) Die Einweisung eines jungen Erwachsenen in eine
Arbeitserziehungsanstalt erfolgt anstelle einer Strafe (Art. 100bis Ziff. 1
StGB). Dieses monistische System wurde dem sonst im Erwachsenenstrafrecht
vorherrschenden dualistisch-vikariierenden System, wonach die beiden
Sanktionen nebeneinander ausgesprochen werden, im Vollzug aber die
Massnahme an die Stelle der Strafe tritt, anlässlich der Teilrevision des
Strafgesetzbuches von 1971 vorgezogen (vgl. BBl 1965 I 598 f.; ferner:
GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II,
Bern 1989, § 13N. 27). Es stellt sich folglich die Frage, ob Art. 10
Abs. 1 lit. a ANAG auch anwendbar ist, wenn ein Ausländer "lediglich"
einer monistischen Massnahme unterworfen wurde.

    c) aa) Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus,
d.h. nach Wortlaut, systematischer Stellung, Sinn und Zweck und den ihm
zugrunde liegenden Wertungen, aber auch nach der Entstehungsgeschichte
auszulegen. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut; doch
kann dieser allein nicht massgebend sein. Vom Wortlaut kann abgewichen
werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht
den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich
aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem
Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 125 II 113
E. 3a S. 117 mit Hinweisen).

    bb) Der heutige Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG geht auf
eine Gesetzesänderung vom 8. Oktober 1948 (in Kraft seit 21. März 1949)
zurück (vgl. Botschaft in BBl 1948 I 1297 f.), fand sich aber bereits
in der gleichen Bestimmung der ursprünglichen Fassung vom 26. März 1931
(damals noch zusammen mit einem weiteren Ausweisungsgrund; vgl. AS
1933 279). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit dieser Umschreibung,
die Voraussetzungen der Ausweisung in dem Sinne zu objektivieren,
als nicht mehr - wie bis anhin - jede moralische Beanstandung eines
Ausländers genügen sollte, sondern fortan ein Rechtsbruch vorliegen
musste (vgl. Botschaft in BBl 1929 I 919). Dass Art. 10 Abs. 1 lit. a
ANAG durch die zuständigen kantonalen Behörden in der Rechtsanwendung
unterschiedlich ausgelegt werden könnte, nahm der Gesetzgeber dabei
bewusst in Kauf. Der nationalrätliche Berichterstatter wies in diesem
Zusammenhang allerdings darauf hin, dass es zu weit gehen würde, die
Voraussetzungen der Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG bereits
dann zu bejahen, wenn bei einem Antragsdelikt der Antrag zurückgezogen
wurde, die materielle Strafnorm jedoch gleichwohl übertreten worden
war (Sten.Bull. 1930 N 613). Vorausgesetzt wird folglich ein in einem
(Straf-)Urteil ausgewiesener Rechtsbruch. Kein solcher Rechtsbruch sollte
hingegen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG (heute lit. c) erforderlich
sein bei Geisteskranken, die die öffentliche Ordnung gefährden,
hingegen "nicht bestraft, aber auch nicht immer interniert werden können"
(vgl. Botschaft in BBl 1929 I 919). Aus der Notwendigkeit der Statuierung
dieses gesonderten Ausweisungsgrundes für Unzurechnungsfähige, bei denen
mangels Schuldfähigkeit stets ein Freispruch zu erfolgen hat (statt vieler:
GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2.
Auflage, Bern 1996, § 11 N. 29), kann abgeleitet werden, dass nach dem
Willen des Gesetzgebers die Voraussetzungen für den Ausweisungsgrund
gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG jedenfalls immer dann gegeben sind,
wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens schuldig
gesprochen wurde. Liegt ein Schuldspruch vor, tritt demgemäss in
den Hintergrund, ob es sich bei der ausgesprochenen Sanktion um eine
Strafe allein, eine Strafe in Verbindung mit einer Massnahme oder - wie
vorliegend - allein um eine Massnahme handelt. In diese Richtung zielt
auch der Wortlaut der - diesbezüglich neutral formulierten - französischen
Fassung der Bestimmung ("S'il a été condamné par une autorité judiciaire
pour crime ou délit"). Aus dem Umstand, dass die deutschsprachige wie
auch die italienische Fassung der Bestimmung von "bestraft" bzw. "punito"
sprechen, den Schluss ziehen zu wollen, der Gesetzgeber von 1931 habe damit
auf Strafen im engeren Sinne Bezug nehmen wollen, erscheint auch deswegen
unangebracht, weil überhaupt erst das Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
ein für die gesamte Eidgenossenschaft einheitliches zweispuriges System
der strafrechtlichen Sanktionen schuf (vgl. STRATENWERTH, Allgemeiner
Teil I, aaO, § 1 N. 18). Auch zur Zeit der Änderung von Art. 10 ANAG vom
8. Oktober 1948 existierte die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt
noch nicht in ihrer heutigen monistischen Ausprägung.

    cc) Obschon es für die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt
keine Rolle spielt, wie hoch die schuldangemessene Strafe gewesen wäre
(BGE 118 IV 351 E. 2d S. 356 f.), wird immerhin vorausgesetzt, dass die zu
beurteilenden Straftaten überhaupt zu einer Strafe geführt hätten. Demnach
bedingt die Anordnung dieser Massnahme das Vorliegen sämtlicher
Voraussetzungen der Strafbarkeit bzw. das Fehlen von Rechtfertigungs-
und Schuldausschlussgründen (JÖRG REHBERG, Strafrecht II, 6. Auflage,
Zürich 1994, S. 141 f.; STRATENWERTH, Allgemeiner Teil II, aaO, § 13 N. 7),
mithin - wie vorliegend - einen Schuldspruch.

    d) Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Ausweisungsgrund von
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG auch bei einer (monistisch angeordneten)
Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt gemäss Art. 100bis StGB zur
Anwendung kommen kann. Die Voraussetzungen dieses Ausweisungsgrundes
sind vorliegend erfüllt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum
Verschulden des Beschwerdeführers ergibt, greift zudem subsidiär der
Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG Platz.

Erwägung 4

    4.- a) aa) Hinsichtlich der Schwere des Verschuldens ist vorab
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer u.a. wegen Delikten gegen
die körperliche Integrität sowie wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde. Das Bundesgericht verfolgt
im Zusammenhang mit solchen Straftaten eine strenge Praxis (vgl. ALAIN
WURZBURGER, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de
police des étrangers, in: RDAF 1997 1 p. 267, S. 308 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer hat eine Vielzahl zum Teil schwerwiegender Straftaten zu
verantworten. Fünfmal beging er einen Raub, viermal in der qualifizierten
Form der Bandenmässigkeit. In zwei Fällen sah das Kantonsgericht in
seinem Verhalten zusätzlich das Qualifikationsmerkmal der Lebensgefährdung
(Art. 140 Ziff. 4 StGB) erfüllt, da er seine Opfer mit einem Messer am
Hals bedroht hatte, was in einem Fall zu einer blutenden Stichverletzung
führte. Auch anlässlich eines Erpressungsversuchs bediente sich der
Beschwerdeführer dieses gefährlichen Druckmittels. Auffällig ist
generell das aggressive und brutale Vorgehen des Beschwerdeführers;
regelmässig schlug er seinen Opfern ins Gesicht, brachte ihnen
Prellungen und Schürfwunden bei, die ärztliche Behandlungen erforderlich
machten. Wegen einfacher Körperverletzung wurde er verurteilt, weil er
seinem Opfer mit metallbeschlagenen Schuhen einen Fusstritt ins Gesicht
versetzt hatte. Daneben beging der Beschwerdeführer eine ganze Serie
von Diebstählen, wobei er in einem Fall zusammen mit einem Komplizen
einen Betrag von Fr. 78'600.-- erbeutete. Schliesslich vermittelte er
während rund einem halben Monat täglich eine nicht mehr bestimmbare
Menge Heroin an mindestens zwanzig Konsumenten und erhielt dadurch
Drogen zum Eigenkonsum. Auch wenn das durch die Untersuchungsbehörden
in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vom 2. Juni 1998 beim
Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit unreifen
Zügen und akzentuierter narzisstischer Problematik diagnostiziert,
woraus sich eine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit ergeben hat,
ist angesichts der Modalitäten der Tatbegehung, insbesondere der Art und
Weise der Herbeiführung des deliktischen Erfolges, von einem schweren
Verschulden auszugehen.

    bb) Fremdenpolizeilich fällt ferner ins Gewicht, dass sich der
Beschwerdeführer, obwohl er in den Jahren 1996 und 1997 mehrmals in
Untersuchungshaft versetzt worden war und ihm damit die Schwere seines
deliktischen Verhaltens bewusst sein musste, nicht von weiteren Straftaten
hat abhalten lassen. Selbst kurz nach Erlass der Überweisungsverfügung
vom 22. Januar 1998 musste der Beschwerdeführer erneut zweimal
polizeilich verzeigt werden. Das psychiatrische Gutachten geht denn auch
von einer bestehenden Rückfallgefahr aus. Es kommt zum Schluss, dass
eine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt am ehesten geeignet
wäre, um der für die Delinquenz massgebenden persönlichkeitsbedingten
Störung zu begegnen (was allerdings in einer Ergänzung zum Gutachten
kontrovers beurteilt wurde). Dass das Kantonsgericht schliesslich eine
solche Massnahme anordnete und dem Beschwerdeführer insofern hinsichtlich
der Resozialisierungschancen eine günstige Prognose ausstellte, kann aus
fremdenpolizeilicher Sicht nicht allein ausschlaggebend sein, gilt es
doch in diesem Bereich auch das allgemeine, nicht unbedingt strafrechtlich
relevante Verhalten des Betroffenen sowie die Interessen der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit zu berücksichtigen (BGE 114 Ib 1 E. 3a S. 3 f.; 122
II 433 E. 2b S. 435 f.; 120 Ib 129 E. 5b S. 132). Namentlich mit Blick
auf den psychiatrischen Befund, der dem Beschwerdeführer eine niedrige
Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten, Gefühlskälte
und mangelnde Einsicht ins eigene Fehlverhalten attestiert, besteht
eine beträchtliche Rückfallgefahr, die mit Blick auf die Schwere der
begangenen Delikte nicht in Kauf genommen werden kann. Daran vermögen
auch die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten wiederholt
positiven Führungsberichte der Arbeitserziehungsanstalt X. - soweit
sie im vorliegenden Verfahren überhaupt berücksichtigt werden können
(vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) - nichts zu ändern.

    Nach dem Gesagten besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse,
den Beschwerdeführer von der Schweiz fernzuhalten.

    b) Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der
Beschwerdeführer reiste 1990 in seinem dreizehnten Lebensjahr in die
Schweiz ein. Seine Hauptbezugspersonen, seine Eltern und ein Bruder,
leben ebenfalls in der Schweiz. Der Beschwerdeführer trägt vor, nur noch
wenige Kontakte zu seinem Heimatland zu pflegen; die näheren Verwandten
sowie sämtliche Freunde und Bekannte lebten in der Schweiz. Die Ausweisung
in sein Heimatland würde den Beschwerdeführer folglich hart treffen. Zu
berücksichtigen ist andererseits, dass der Beschwerdeführer nicht in der
Schweiz geboren ist, sondern sich erst seit neun Jahren hier aufhält
(wovon nunmehr ein Jahr im Massnahmenvollzug), weshalb er nicht als
Ausländer der "zweiten Generation" einzustufen ist (vgl. BGE 122 II
433 E. 2c S. 436). Er ist seit 1995 immer wieder straffällig geworden;
von einem den schweizerischen Verhältnissen angepassten Leben kann damit
kaum gesprochen werden. Namentlich hat ihn auch die Beziehung zu seinen
in der Schweiz lebenden Angehörigen nicht von wiederholten Straftaten
abgehalten. Der Beschwerdeführer hat mehr als die Hälfte seines bisherigen
Lebens in seinem Heimatland verbracht; er ist mit der Sprache als auch
den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Es dürfte ihm daher nicht schwer
fallen, verhältnismässig rasch wieder ein Beziehungsnetz aufzubauen,
zumal auch drei seiner Geschwister in Mazedonien leben. Obwohl die in
der Arbeitserziehungsanstalt vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse
zwar primär auf eine Berufstätigkeit in der Schweiz ausgerichtet sind,
werden sie ihm aber auch bei der Wiedereingliederung ins Erwerbsleben im
Heimatland von Nutzen sein. Die Ausweisung erweist sich daher als zumutbar.

    c) Nach dem Gesagten überwiegt das sicherheitspolizeiliche Interesse
an der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers sein privates
Interesse, in der Schweiz bleiben zu können. Die Ausweisung erweist sich
als verhältnismässig; sie bildet namentlich nicht eine zu einschneidende
Massnahme, welche der blossen Androhung einer Ausweisung hätte weichen
müssen.

Erwägung 5

    5.- Der Beschwerdeführer kann auch aus dem in Art. 8 Ziff. 1
EMRK garantierten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er ist heute über 18 Jahre alt und
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis liegt nicht vor, weshalb er sich
nicht mehr auf die Bindung zur elterlichen Familie berufen kann (vgl. BGE
120 Ib 257 E. 1e S. 261 f.). Ob darüber hinaus ein Eingriff in das Recht
auf Achtung des Privatlebens vorliegt (vgl. BGE 122 II 433 E. 3b S. 439
ff. mit Hinweisen; STEPHAN BREITENMOSER, Das Recht auf Achtung des Privat-
und Familienlebens in der Schweizer Rechtsprechung zum Ausländerrecht,
in: EuGRZ 1993, S. 542; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Auflage, Zürich 1999, N. 576 und 583),
kann offen bleiben, wäre ein solcher doch vorliegend gemäss Art. 8 Ziff. 2
EMRK gerechtfertigt: Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Art. 10
ANAG und verfügt damit über eine gesetzliche Grundlage im Landesrecht. Er
bezweckt die Aufrechterhaltung der hiesigen Ordnung sowie die Verhinderung
weiterer strafbarer Handlungen und verfolgt damit öffentliche Interessen,
die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich genannt sind. Schliesslich erweist
er sich - wie bereits im Zusammenhang mit Art. 11 Abs. 3 ANAG ausgeführt
wurde (vgl. E. 4) - auch als verhältnismässig.