Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 II 508



125 II 508

51. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 22.
Juni 1999 i.S. Heer AG und Mitbeteiligte gegen Einwohnergemeinde Reinach,
Regierungsrat sowie Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 31b USG, Art. 12 TVA; Monopol des Gemeinwesens zur Entsorgung
von Siedlungsabfall.

    Anwendbarkeit neuer umweltschutzrechtlicher Bestimmungen in hängigen
Verfahren (E. 3b).

    Begriff des Siedlungsabfalls: Vermischte Abfälle unterstehen
unabhängig von ihrer Menge dem Entsorgungsmonopol des Gemeinwesens
(E. 6). Die Zusammensetzung des Abfalls spricht im vorliegenden Fall
nicht gegen die Annahme, es handle sich um Siedlungsabfall (E. 7).

Sachverhalt

    Mit gleichlautenden Verfügungen vom 3. Mai 1994 verpflichtete der
Gemeinderat Reinach die Heer AG sowie weitere Gewerbebetriebe in Reinach,
ihre vermischten Abfälle ab 1. August 1994 durch das von der Gemeinde
beauftragte Entsorgungsunternehmen abführen zu lassen und die dafür
vorgesehenen Gebühren zu entrichten.

    Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies eine gegen diese
Verfügung gerichtete Beschwerde der Verfügungsadressaten am 19. Dezember
1995 ab.

    Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft führte am
18. Februar 1998 eine Parteiverhandlung durch und wies anschliessend die
gegen den Regierungsratsentscheid erhobene Beschwerde ebenfalls ab.

    Die Verfügungsadressaten haben gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen,
das Verwaltungsgerichtsurteil vom 18. Februar 1998 sei aufzuheben. Das
Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- a) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
können die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens - und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104
lit. a und b OG). Zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104 lit. a OG
ist auch das Bundesverfassungsrecht zu zählen (BGE 121 II 39 E. 2d/bb
S. 47 mit Hinweisen). Hat allerdings - wie im vorliegenden Fall - eine
richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht
an den festgestellten Sachverhalt gebunden, es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 OG).

    b) Während der Hängigkeit der Beschwerde vor dem kantonalen
Verwaltungsgericht ist am 1. Juli 1997 die Revision des
Umweltschutzgesetzes des Bundes vom 21. Dezember 1995 in Kraft getreten
(AS 1997 1155, 1174; BBl 1993 II 1445). Dabei sind insbesondere die
Vorschriften über das Abfallrecht einer weitreichenden Überarbeitung
unterzogen worden. Diese Vorschriften sind um der öffentlichen Ordnung
willen bzw. zur Durchsetzung der erheblichen öffentlichen Interessen an
einem wirksamen Schutz der Umwelt sofort, d.h. auch in hängigen Verfahren,
anwendbar (BGE 123 II 359 E. 3; 112 Ib 39 E. 1c, je mit Hinweisen). Die
vorliegende Situation lässt sich mit dem Fall Neuenhof (Urteil des
Bundesgerichts vom 31. Oktober 1997, zusammengefasst in URP 1998 61)
nicht vergleichen. Dort war die staatsrechtliche Beschwerde gegen
eine Bussenverfügung zu beurteilen. Dies hatte gemäss der Rechtslage
im Zeitpunkt des letzten kantonalen Entscheids zu geschehen (BGE 120
Ia 126 E. 3b), in welchem die USG-Revision vom 21. Dezember 1995 noch
nicht in Kraft stand. Im Übrigen hat schon das Verwaltungsgericht die
USG-Revision in seinem hier angefochtenen Entscheid mitberücksichtigt,
wobei es der Auffassung war, die Revision habe keine wesentliche Änderung
der Rechtslage bewirkt.

Erwägung 4

    4.- Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht
festgestellt, die Beschwerdeführer hätten über ihren Transporteur
nicht nur betriebsspezifischen Abfall, sondern auch Kehrichtsäcke,
Waschmittelpackungen, Büroabfälle, Alugetränkedosen, Speiseölflaschen,
Verpflegungsreste usw. entsorgt. Die Beschwerdeführer bezeichnen
diese Feststellung als aktenwidrig und beanstanden eine Verletzung des
Willkürverbots sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese Rügen
sind unbegründet.

    Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts stützen sich auf Erhebungen
der Abteilung Tiefbau/Entsorgung/Naturschutz der Bauverwaltung Reinach,
die im März, im Juni, im August und im September 1994 vorgenommen wurden.
Jedenfalls die Erhebung vom März stammt aus der Zeit vor dem Erlass
der kommunalen Verfügung, die dem vorliegenden Verfahren zu Grunde
liegt. Um ihren Zweck zu erfüllen, waren diese Erhebungen unangemeldet
durchzuführen und genügte es für die Gewährung des rechtlichen Gehörs,
dass die Beschwerdeführer nachträglich zum Beweisergebnis Stellung
nehmen konnten (BGE 113 Ia 81 E. 3a mit Hinweis), wie dies geschehen
ist. Anlässlich der Kontrollen wurden Protokollnotizen erstellt,
welche datiert, aber nicht unterzeichnet sind. Die Gemeinde Reinach hat
indessen bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in welchem die
Beschwerdeführer erstmals Einwände gegen die Protokollnotizen erhoben, den
Verfasser derselben bezeichnet und seine Befragung angeboten. Es kann daher
entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer keine Rede davon sein, dass
«keine diesbezüglichen Zeugenaussagen» erhältlich zu machen gewesen wären.

    Die von den Beschwerdeführern erwähnten Abfalldeklarationsformulare
stellen kein Beweismittel dar, welches die auf das Jahr 1994 bezogenen
Feststellungen des Verwaltungsgerichts als offensichtlich unzutreffend
erscheinen lassen. Sie können, nachdem sie erst im Verlaufe des Jahres 1996
für die damals vorgenommene Entsorgung erstellt wurden, von vornherein
keinen Beweis für die Situation im Jahr 1994 erbringen. Ausserdem
müssen sie zumindest so lange als reine Parteibehauptungen qualifiziert
werden, als sie nicht behördlich abgenommen worden sind. Entsprechende
Bestätigungen haben die Beschwerdeführer indessen nicht ins Recht gelegt.

    Es spielt deshalb auch keine Rolle, ob die Beschwerdeführer keine
Veranlassung hatten, schon vor 1996 eine Abfalldeklaration zu erstellen.
Soweit sie darlegen, sie hätten keine entsprechende Möglichkeit
gehabt, ist ihr Einwand offenkundig verfehlt. Die Möglichkeit der
Abfalldeklaration wurde bereits mit dem Inkrafttreten von § 24 des
Kantonalen Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1992 (USG/BL) geschaffen.

Erwägung 5

    5.- a) Die Art. 31b und 31c des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) regeln die Verantwortung für die
Abfallentsorgung. Gemäss Art. 31b Abs. 1 USG ist es Aufgabe der Kantone,
Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und
der öffentlichen Abwasserreinigung sowie Abfälle, deren Inhaber nicht
ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, zu entsorgen. Die Kantone
können diesen Entsorgungsauftrag an die Gemeinden delegieren (BGE 123 II
359 E. 5a S. 367). Der Kanton Basel-Landschaft hat von dieser Möglichkeit
insofern Gebrauch gemacht, als gemäss § 21 Abs. 1 USG/BL die Sammlung der
Siedlungsabfälle Aufgabe der Gemeinden ist, während der Kanton für deren
Beseitigung sorgt (§ 22 Abs. 1 USG/BL). Die Entsorgung aller anderen
Abfälle obliegt gemäss Art. 31c Abs. 1 USG deren Inhaber. Dieser kann
Dritte mit der Entsorgung beauftragen.

    b) Art. 31b Abs. 2 USG verpflichtet die Kantone, für die genannten
Abfälle Einzugsgebiete festzulegen, und Abs. 3 dieser Bestimmung hält
fest, dass der Abfallinhaber die Abfälle den von den Kantonen vorgesehenen
Sammlungen oder Sammelstellen übergeben muss. Damit wird - wie schon nach
Art. 31 Abs. 2 USG in der alten Fassung - für die in Art. 31b Abs. 1
USG genannten Abfälle ein kantonales Entsorgungsmonopol statuiert, was
mit der Handels- und Gewerbefreiheit vereinbar ist (BGE 123 II 359 E. 5b
S. 368; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 1997, Gemeinde Neuenhof,
zusammengefasst in URP 1998 61, E. 3). Das anerkennen inzwischen auch
die Beschwerdeführer. Hingegen übersehen sie, dass dieses Monopol, wie
in der zitierten Rechtsprechung dargelegt wird, schon von Bundesrechts
wegen besteht und daher keiner besonderen kantonalrechtlichen Grundlage
mehr bedarf.

    Gemäss § 36 Abs. 1 KV/BL mit dem Titel «Übertragung von Befugnissen»
darf der Gesetzgeber die Befugnis zum Erlass grundlegender und wichtiger
Bestimmungen nicht auf andere Organe übertragen. Diese Bestimmung betrifft
die Aufgaben- bzw. Gewaltenteilung innerhalb des Kantons. Nachdem das
kantonale Monopol für die Entsorgung von Siedlungsabfällen schon von
Bundesrechts wegen besteht und diese Aufgabe (sowie das damit verbundene
Monopol), soweit es die Sammlung der Abfälle betrifft, in einem formellen
Gesetz auf die Gemeinden übertragen wurde, können die Beschwerdeführer aus
§ 36 KV/BL nichts für sich ableiten. Ihre Rüge, der angefochtene Entscheid
missachte diese Verfassungsbestimmung, ist offensichtlich unbegründet.

Erwägung 6

    6.- Die Beschwerdeführer bringen vor, bei ihren Abfällen handle es
sich um gewerblichen Abfall, für dessen Entsorgung sie selbst zuständig
seien. Sie vertreten insbesondere die Auffassung, ihre Abfälle könnten
aus quantitativen Gründen nicht als Siedlungsabfälle bezeichnet werden.

    a) Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 25. Juni 1998 (auszugsweise
publiziert in URP 1998 522) in Erw. 5c festgestellt, dass es sich beim
Begriff der Siedlungsabfälle um einen bundesrechtlichen Begriff handelt.
Die Beschwerdeführer können daher aus dem kantonalen Umweltschutzgesetz
nichts für die Unterscheidung von Siedlungsabfällen und Abfällen aus
Industrie und Gewerbe ableiten.

    b) Das Umweltschutzgesetz und die zugehörigen Verordnungsbestimmungen
(vgl. insbesondere die Technische Verordnung über Abfälle vom
10. Dezember 1990 [TVA; SR 814.600]) verwenden einen allgemeinen
Abfallbegriff (vgl. Art. 7 Abs. 6 USG) sowie verschiedene Unterbegriffe
wie «Siedlungsabfälle», «Bauabfälle», «Sonderabfälle», deren Abgrenzung
nicht restlos klar erscheint (HERIBERT RAUSCH, Abfälle als Gegenstand der
Umweltschutzgesetzgebung, in URP 1999 S. 5 ff., S. 11 ff.). Insbesondere
lässt sich feststellen, dass die Unterbegriffe nicht abschliessend
Kategorien von unterschiedlichen Abfallarten bezeichnen, sondern dass
Überschneidungen bestehen. So sind etwa Sonderabfälle gemäss Art. 30f Abs.
1 USG Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen
erfordert (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 TVA). Das schliesst nicht aus,
dass Sonderabfälle sowohl als Siedlungsabfälle im Sinne von Art. 31b
USG wie auch als übrige Abfälle im Sinne von Art. 31c USG vorkommen
(vgl. Art. 8 TVA).

    Das Umweltschutzgesetz verwendet den Begriff der «Siedlungsabfälle»
in den Art. 31b und 32e Abs. 3 lit. c, ohne ihn näher zu umschreiben. In
Art. 31b USG wird der Begriff in Gegensatz zu den «übrigen Abfällen»
gemäss Art. 31c USG gestellt. Er dient in diesem Zusammenhang dazu,
die Verantwortung bzw. Zuständigkeit für die Abfallentsorgung zu
bestimmen. Die Auslegung und die Abgrenzung der beiden Begriffe muss
diese Funktion beachten. Anzustreben ist eine dem Sinn von Art. 31b
und 31c USG entsprechende, zweckmässige und praktikable Aufteilung der
Entsorgungs-Zuständigkeit und der damit verbundenen Belastungen.

    c) Als Siedlungsabfälle gelten Abfälle, die aus Haushalten stammen,
sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, zum Beispiel aus
Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben (Botschaft des Bundesrats vom 7. Juni
1993 zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz in BBl
1993 II 1495; vgl. Art. 3 Abs. 1 TVA und Anhang 2 Ziff. 711 Abs. 2 der
Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV, SR 814.318.142.1]).

    Nicht zum Siedlungsabfall zu zählen ist spezifischer Betriebsabfall,
der nach seiner Zusammensetzung mit Haushaltkehricht nicht vergleichbar
ist, wie z.B. Produktionsrückstände aus der Kunststoff- oder
Metallverarbeitung oder Altholzabfälle des Baugewerbes. Im Einzelnen
kann die Abgrenzung schwierig sein (zum Beispiel bei Papierabfällen,
vgl. Botschaft zur Revision des USG, BBl 1993 II 1496). Bei vermischten
Abfällen, wie sie hier zur Diskussion stehen, stellt sich die Frage,
ob die Zusammensetzung jener von Haushaltabfällen vergleichbar sei oder
nicht. Jedenfalls lässt sich kaum ohne weiteres annehmen, dass schlechthin
alle vermischten Abfälle aus Industrie und Gewerbe Abfällen aus Haushalten
allein schon deshalb vergleichbar seien, weil sie vermischt sind.

    d) Während der Bundesrat in seiner Botschaft zu einem Bundesgesetz
über dem Umweltschutz vom 31. Oktober 1979 (BBl 1979 III 749, 809)
unter Siedlungsabfällen offenbar vorwiegend die Abfälle der privaten
Haushaltungen verstand, sollen Abfälle von Industrie- und Gewerbebetrieben
gemäss der neueren Literatur dem Siedlungsabfall gleichgestellt sein, wenn
sie diesem sowohl hinsichtlich der Zusammensetzung als auch hinsichtlich
der Menge vergleichbar sind (ANDREAS TRÖSCH, Das neue Abfallrecht, in:
URP 1996 S. 467 ff., S. 475; derselbe, Kommentar USG, N. 8 f. zu Art. 31).
Im Urteil vom 25. Juni 1998 (URP 1998 520) hat das Bundesgericht die Frage
aufgeworfen, ob am Mengenkriterium festzuhalten sei. Es hat darin in E.
5d/cc ausgeführt, Art. 31b USG wolle den Kantonen eine zweckmässige Planung
und Organisation der Entsorgung ermöglichen und ökologisch problematische
Partikularlösungen verhindern. Daher liege es nahe, jedenfalls gemischte
Betriebsabfälle, welche nach ihrer Zusammensetzung den Abfällen aus den
Haushalten entsprechen, generell durch die öffentliche Hand entsorgen
zu lassen. Sowohl die hohen technischen, logistischen und finanziellen
Anforderungen an den Betrieb einer umweltgerechten Kehrichtverbrennung wie
auch die Tatsache, dass die Kantone bzw. Gemeinden ohnehin verpflichtet
seien, entsprechende Anlagen zu betreiben, sprächen für diese Auslegung.

    Das BUWAL gelangt in seiner Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde
ebenfalls zum Schluss, dass Abfälle aus Industrie und Gewerbe, die von
ihrer Zusammensetzung her mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar seien,
als Siedlungsabfall zu betrachten seien. Hinsichtlich der Frage, ob sie
deshalb dem Entsorgungsmonopol des Gemeinwesens unterstehen, unterscheidet
das BUWAL zwischen vermischten und sortenreinen Abfällen. Die vermischten
Abfälle seien mengenunabhängig dem Entsorgungsmonopol zu unterstellen.
Hingegen könne eine Entsorgungspflicht für grosse Mengen sortenreiner
Abfälle die Gemeinwesen vor logistische und finanzielle Probleme stellen.
Allerdings liege die Entsorgungspflicht für Abfälle, welche nach
besonderen Vorschriften des Bundes vom Inhaber verwertet oder von Dritten
zurückgenommen werden müssten, beim Inhaber (Art. 31b Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 31c Abs. 1 USG). Hier gelte das Entsorgungsmonopol der
Kantone daher nicht. Eine besondere Vorschrift des Bundes im Sinne von Art.
31b Abs. 1 Satz 2 USG erblickt das BUWAL in Art. 12 TVA. Gemäss Art. 12
Abs. 3 TVA kann die Behörde von Inhabern von Abfällen verlangen, dass sie
für die Verwertung bestimmter Abfälle sorgen, wenn die Verwertung technisch
möglich und wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und die Umwelt dadurch
weniger belastet wird als durch die Beseitigung und Neuproduktion (lit. b).

    e) Diesen Ausführungen halten die Beschwerdeführer nichts
Überzeugendes entgegen. Namentlich wird durch die beschriebene Lösung nicht
ausgeschlossen, dass Betriebe, die grosse Mengen sortenreiner oder leicht
sortierbarer Abfälle erzeugen, diese separat entsorgen. Inwiefern es dem
Sinn des USG widersprechen sollte, dass die SBB oder andere Produzenten
grösserer Mengen vermischter Abfälle, die ihrer Zusammensetzung nach
mit Haushaltabfällen vergleichbar sind, diese über die kantonalen bzw.
kommunalen Infrastrukturen entsorgen, machen die Beschwerdeführer
nicht deutlich. Im Weiteren versteht es sich, dass die Kantone und
Gemeinden, welche das Entsorgungsmonopol beanspruchen, zweckmässige,
den gerechtfertigten Bedürfnissen der Abfalllieferanten entsprechende
Entsorgungslösungen anzubieten haben. Andererseits können die Abfallinhaber
nicht davon ausgehen, dass ihnen in jedem Fall die ihnen bequemste
Lösung anzubieten sei. Vielmehr haben sie ihren Beitrag zur Vermeidung,
Verminderung und sachgerechten Entsorgung zu leisten (vgl. Art. 30 USG,
Art. 6 und 12 TVA; §§ 20 und 24 USG/BL).

    Es ergibt sich somit, dass Abfälle aus Industrie und Gewerbe, die von
ihrer Zusammensetzung her mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind,
grundsätzlich unabhängig von der Menge als Siedlungsabfall zu gelten haben.
Sofern diese Abfälle unsortiert und damit vermischt anfallen, sind sie
entsprechend Art. 31b Abs. 1 Satz 1 USG von den Kantonen zu entsorgen,
die dafür das Entsorgungsmonopol beanspruchen können.

    Soweit diese Abfälle sortenrein bereitgestellt werden können
(z.B. als Glas, Karton, Altpapier etc.), besteht in Art. 12 Abs. 3
TVA eine Vorschrift des Bundes, welche es den Kantonen ermöglicht, die
Entsorgungspflicht entsprechend Art. 31b Abs. 1 Satz 2 USG auf die Inhaber
zu übertragen. Umgekehrt können die Abfallinhaber in solchen Fällen das
Recht beanspruchen, diese Abfälle in Eigenverantwortung zu entsorgen. Die
Kantone haben in diesen Fällen in pflichtgemässer Anwendung von Art. 31b
Abs. 1 Satz 2 USG und Art. 12 Abs. 3 TVA die Entsorgung durch Dritte
zu gestatten.

    Diese Lösung hat zur Folge, dass gleichartige Abfälle im einen Betrieb
als gemischter Abfall und damit als Siedlungsabfall entsorgt werden
müssen, während sie in einem anderen Betrieb mit einer besseren internen
Abfallsortierung unter eigener Verantwortung als sortenreiner Abfall
entsorgt werden können, sofern dies für den Betrieb vorteilhaft erscheint.
Diese Folge ist hinzunehmen, umso mehr als sie dem Grundgedanken
entspricht, die Abfalltrennung an der Quelle und die Verwertung von
Abfällen zu fördern (Art. 30 Abs. 1 USG).

    f) Kommt nach dem Gesagten dem Mengenaspekt für die Qualifikation
der Abfälle der Beschwerdeführer als Siedlungsabfall grundsätzlich kein
Gewicht zu, erübrigt es sich, auf ihre Ausführungen hinsichtlich der
erzeugten Abfallmengen und den Vergleich mit der durchschnittlichen
Abfallmenge eines einzelnen Haushalts einzugehen.

Erwägung 7

    7.- Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, ihre Abfälle dürften
auch von der Zusammensetzung her nicht den Siedlungsabfällen gleichgestellt
werden.

    a) Sie führen in qualitativer Hinsicht aus, ihr Abfall bestehe
aus Verpackungsmaterial wie Papier und Karton, aus Holz, aus Kabeln
und Schläuchen (von reparierten Maschinen) sowie aus Plastik (Heer AG);
aus Teppichresten, Parkett- und Sockelleisten sowie Bodenbelägen (Tewoba
Service AG); aus Dämmplatten, Kunststoff-Folien und Verpackungskarton
(Spaini Bau AG); aus verschmutztem Papier und Abdeckmaterial sowie
Altholz, Möbeln und Teppichresten (Markus Brodmann); schliesslich aus
Holzabfällen, Wischgut und Verpackungsmaterial (Ernst Messerli). Wie das
Verwaltungsgericht willkürfrei festgestellt hat, wurden diese Abfälle
vermischt mit Abfällen wie Getränkedosen, Speiseresten, aber auch ganzen
Abfallsäcken und weiteren Haushaltabfällen entsorgt.

    Wären allein die Abfälle der Spaini Bau AG (ohne Beigabe von
eigentlichem Hauskehricht) zu beurteilen, könnte sich ernsthaft die Frage
stellen, ob dieser Abfall nicht als Bauabfall im Sinne von Art. 9 TVA zu
qualifizieren wäre. Indessen haben die Beschwerdeführer eine gemeinsame
Beschwerde eingereicht und machen ausdrücklich geltend, insgesamt
rechtswidrig behandelt worden zu sein. Es ist bei dieser prozessualen
Situation nicht Sache des Bundesgerichts, Differenzierungen vorzunehmen,
auf welche die Beschwerdeführer bewusst verzichtet haben. Überdies
kann auch die Spaini Bau AG nicht geltend machen, ihre Bauabfälle ohne
Vermischung mit eigentlichem Hauskehricht entsorgt zu haben.

    Selbst wenn mit den Beschwerdeführern davon ausgegangen würde, dass
die soeben aufgeführten betriebsspezifischen Abfälle den Hauptanteil ihres
gesamten Abfalls ausmachen, so kann nicht gesagt werden, die Qualifikation
als Abfall, der dem Haushaltabfall vergleichbar sei, sei unzutreffend. Die
erwähnten Abfälle kommen wohl im durchschnittlichen Hauskehricht kaum
oder nur in geringen Mengen vor. Hingegen stellen sie weitgehend durchaus
typische Bestandteile einer Sperrgutabfuhr dar. Statistisch gesehen machen
Papier 21%, Kunststoffe 14%, Karton 7%, Mineralien 6%, Verbundverpackungen
und Textilien je 3% der Siedlungsabfälle aus (BUWAL, Abfallstatistik 1996,
Umweltmaterialien Nr. 90, Bern 1998, S. 143).

    Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es dem gesunden Menschenverstand
widersprechen sollte, den nach Meinung der Beschwerdeführer quantitativ
vernachlässigbaren Anteil an Siedlungsabfall, dessen Entsorgung sie
allerdings einräumen, separat zu sammeln. Gerade wenn es zutreffen sollte,
dass der eigentliche gewerbliche Abfall den Hauptanteil ausmacht, sollte
es nach der Lebenserfahrung möglich sein, diesen separat vom Haushaltabfall
zu sammeln und der Wiederverwertung zuzuführen.

    b) Wie bereits vom Verwaltungsgericht sowie vorne (E. 4) festgestellt
wurde, kommt es für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens auf den
Inhalt der Abfalldeklarationen der Beschwerdeführer von 1996 nicht
entscheidend an. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Spaini Bau
AG und Markus Brodmann eine Abfalldeklaration eingereicht haben, und ob
den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang ein Schreiben des kantonalen
Amtes für Umweltschutz zur Kenntnis gebracht wurde. Immerhin sei angemerkt,
dass das Protokoll des Verwaltungsgerichts die Entgegennahme eines solchen
Schriftstücks in Anwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführer vermerkt.