Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 II 278



125 II 278

27. Auszug aus dem Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung vom 17.
Mai 1999 i.S. Schlatter Heinz und Vonrüti Urs gegen Verwaltungsgericht (3.
Abteilung) des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Zonenkonformität von Neubauten zum Zweck der Bearbeitung von Kräutern
in der Landwirtschaftszone (Art. 16, 22 und 24 RPG).

    Wiederholung der Rechtsprechung zur Zonenkonformität in der
Landwirtschaftszone nach Art. 16 und 22 RPG. Vorliegend keine Anwendung
der in der Volksabstimmung vom 7. Februar 1999 angenommenen Änderung des
RPG vom 20. März 1998 (E. 3).

    Auch bei sachlich zusammenhängenden Baugesuchen muss die
Zonenkonformität für jedes Bauvorhaben gegeben sein. Elemente, die im
konkreten Fall für die Beurteilung der Zonenkonformität des umstrittenen
Betriebsgebäudes von Bedeutung sind (E. 5 und 6).

    In casu Verneinung der Zonenkonformität eines Betriebsgebäudes,
das dazu dient, sowohl die auf dem Gelände der Gärtnerei angebauten als
auch die importierten Kräuter konsumentengerecht zu verpacken und zu
etikettieren (E. 7).

Sachverhalt

    Ulrich Mäder betreibt in der Landwirtschaftszone von Boppelsen
eine Kräutergärtnerei mit rund 30 Angestellten. Sein Betrieb weist eine
Anbaufläche von ca. 9,2 ha auf. Die Kräuterproduktion fängt etwa im März
an und nimmt bis im August zu. Sie nimmt dann bis im November wieder ab,
und vom Dezember bis im Februar werden gar keine Kräuter geerntet. Um die
Abnehmer - in erster Linie Grossverteiler - nicht zu verlieren, muss eine
Ganzjahresproduktion gewährleistet werden. Zu diesem Zweck werden Kräuter
aus Teneriffa und Südafrika importiert, die auf dem Gelände der Gärtnerei
verpackt und von dort aus an die Abnehmer geliefert werden. Im Jahre
1994 hat das Bundesgericht dem Gärtnereibetrieb die Errichtung von zehn
ungeheizten Plastikgewächshäusern zur geschützten Setzlingsaufzucht und
massvollen saisonalen Verlängerung der Eigenproduktion in den Frühlings-
und Herbstmonaten bewilligt (BGE 120 Ib 266 ff.).

    Am 16. Juni 1995 ersuchte Ulrich Mäder um die Bewilligung
für den Neubau eines zweigeschossigen Betriebsgebäudes und eines
Geräteunterstands. Das geplante Betriebsgebäude weist eine Grundfläche von
30 2 15 m, der Geräteunterstand eine solche von 25 2 8 m auf. Im neuen
Betriebsgebäude sollen neben der Rüsterei Büro-, Sanitär- und Kühlräume
sowie Lager- und Umschlagplätze mit Nutzflächen von insgesamt 1' 300 m2
(ohne Estrich) eingerichtet werden. In der Folge ersuchte Ulrich Mäder
noch um die Bewilligung eines Park- und Abstellplatzes mit einer Fläche
von 7'231,60 m.

    Die Baudirektion des Kantons Zürich stellte fest, dass für die
Bauvorhaben keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich
sei. Benachbarte Grundeigentümer erhoben dagegen Rekurs beim Regierungsrat
des Kantons Zürich, der die Sache an die Vorinstanz zurückwies. Die
Baudirektion stellte wiederum fest, die Bauvorhaben bedürften keiner
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Die Nachbarn erhoben dagegen Rekurs
beim Regierungsrat, der das Rechtsmittel abwies. Am 11. Juni 1998 hiess das
Verwaltungsgericht (3. Kammer) des Kantons Zürich die dagegen gerichtete
Beschwerde teilweise gut. Gemäss dieser Instanz können die Bauvorhaben
nur als zonenkonform betrachtet werden, soweit der Baugesuchsteller -
entsprechend den Mengenangaben für die Jahre 1992 bis 1995 - nicht mehr
als die Hälfte der gesamthaft umgesetzten Kräuterproduktion importiert.

    Zwei benachbarte Grundeigentümer führen gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Verletzung von Art.
22 und 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
(RPG; SR 700) sowie wegen fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung und
willkürlicher Beweiswürdigung.

    Das Bundesgericht hat das Rechtsmittel gutgeheissen und den Entscheid
des Verwaltungsgerichts aufgehoben, soweit die Zonenkonformität des
Betriebsgebäudes auf der Parzelle Kat.Nr. 268.1 festgestellt wurde. In
Bezug auf den projektierten Geräteunterstand sowie den Park- und
Abstellplatz hat das Bundesgericht die Angelegenheit zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- a) Die Parzelle Kat.Nr. 268.1, auf welcher die umstrittenen Bauten
errichtet werden sollen, liegt in der Landwirtschaftszone nach § 36 des
Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975. Da das
Zürcher Recht in diesem Zusammenhang nicht weiter geht als das Bundesrecht,
bestimmt sich der Zweck und Inhalt der Landwirtschaftszone nach Art. 16
RPG (BGE 120 Ib 266 E. 2 S. 268, mit Hinweisen). Danach umfassen
Landwirtschaftszonen Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung
oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich
genutzt werden soll (Art. 16 Abs. 1 lit. a und b RPG). Bauten und Anlagen
in diesen Gebieten müssen nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG dem Zweck der
Landwirtschaftszone entsprechen. Gebäude sind in der Landwirtschaftszone
nach Art. 16 RPG zonenkonform, wenn sie hinsichtlich Standort und
Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum
Landwirtschafts- bzw. Gartenbaubetrieb stehen und im Hinblick auf die
bodenabhängige Nutzung des Landes als unentbehrlich erscheinen. Bei
Landwirtschaftsbetrieben stimmt der Begriff der Zonenkonformität
im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RPG im Wesentlichen mit demjenigen der
Standortgebundenheit gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG überein. In einer
Landwirtschaftszone im Sinne von Art. 16 RPG sind nur solche Gebäude
zonenkonform, die in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige
Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort objektiv notwendig und
nicht überdimensioniert sind. Ausserdem dürfen gegen ihre Errichtung keine
überwiegenden öffentlichen Interessen sprechen (BGE 122 II 160 E. 3a S.
162; vgl. zu Wohnraum in der Landwirtschaftszone BGE 121 II 307 E. 3b S.
310). Das bedeutet für Gebäude in der Landwirtschaftszone insbesondere,
dass bei ihrer bestimmungsgemässen Nutzung der Boden als Produktionsfaktor
unentbehrlich ist; wo landwirtschaftliche Erzeugnisse bodenunabhängig
gewonnen werden, liegt dagegen keine landwirtschaftliche Nutzung im
Sinne von Art. 16 RPG vor (BGE 120 Ib 266 E. 2a S. 268; 117 Ib 270 E. 3a
S. 279, 502 E. 4a S. 503, je mit Hinweisen; EJPD/BRP, Erläuterungen zum
Bundesgesetz über die Raumplanung, Art. 16 N. 9 und 10).

    b) In Art. 16 RPG wird ausdrücklich auch der Gartenbau erwähnt. Das
ist indessen nicht so zu verstehen, dass diesem neben der traditionellen
landwirtschaftlichen Nutzung eine selbständige, privilegierte Bedeutung
zukäme. In einer Landwirtschaftszone ist derjenige Gartenbau als
zonenkonform anzuerkennen, der in Arbeitsweise und Landbedarf mit der
landwirtschaftlichen Nutzung vergleichbar ist und zur Bewirtschaftung
freien Landes eine hinreichend enge Beziehung hat. Gemeint sind
namentlich Freilandgärtnereien, welche Pflanzen in Treibhausanlagen
vorziehen und später in offenes Land versetzen. Betriebe, die überwiegend
mit künstlichem Klima unter ständigen, festen Abdeckungen arbeiten,
entsprechen nicht dem Zweck der Landwirtschaftszone. Als zonenkonform
kann somit nur der überwiegend bodenabhängig produzierende Gartenbau
bezeichnet werden. Bodenabhängig ist ein Betrieb, wenn er bei einer
gesamthaften Betrachtung seines langfristigen Bewirtschaftungskonzepts
und der zu dessen Realisierung eingesetzten Mittel als Freilandbetrieb
bezeichnet werden kann (BGE 120 Ib 266 E. 2a S. 268 f.; 116 Ib 131 E. 3a-d
S. 134 ff.; 112 Ib 270 E. 3 S. 273, je mit Hinweisen).

    c) Der Beschwerdegegner glaubt aus der jüngsten Revision des
Raumplanungsgesetzes etwas zu seinen Gunsten ableiten zu können. Zu
Unrecht. Zwar wurde in der Volksabstimmung vom 7. Februar 1999 eine
Revision der vorliegend einschlägigen Vorschriften des RPG angenommen. Im
Hinblick darauf, dass noch nicht feststeht, wann das neue Recht in Kraft
treten wird, dass die Ausführungsvorschriften noch ausstehen und dass
gesetzlich keine Vorwirkung vorgesehen ist, stehen die Rechtssicherheit
und das berechtigte Vertrauen der Beteiligten in die Weitergeltung des
zum Zeitpunkt der Einreichung des Bewilligungsgesuchs geltenden Rechts
einer Vorwirkung der revidierten Vorschriften entgegen (vgl. BGE 119 Ia
254 E. 3b S. 259 f.; 116 Ia 207 E. 4a S. 214; HÄFELIN/MÜLLER, Grundriss
des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 280 ff.;
PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. I, S. 181 f.). Dies gilt umso
mehr, als die Frage der Zonenkonformität, die den Kern vorliegenden
Rechtsstreits ausmacht, in der Verordnung näher umschrieben werden soll
(BBl 1996 III S. 532).

Erwägung 5

    5.- a) Es stehen drei verschiedene Bauvorhaben zur Diskussion: das
Betriebsgebäude, der Geräteunterstand sowie der Park- und Abstellplatz. Das
Verwaltungsgericht hat sie nicht getrennt überprüft, sondern hat seine
Prüfung auf die Bearbeitung der ausländischen Kräuter und damit auf
das die Rüsterei enthaltende Betriebsgebäude konzentriert. Nachdem
das Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen ist, die Bearbeitung von
ausländischen Kräutern auf dem Gelände des Baugesuchstellers sei im
vorgesehenen Ausmass zulässig, hat es die Zonenkonformität der drei
Bauvorhaben gesamthaft bejaht. Gemäss Art. 25 der Verordnung über
die Raumplanung (SR 700.1) muss die Zonenkonformität jedoch für jedes
einzelne Bauvorhaben vorhanden sein (EJPD/BRP, aaO, Art. 22 N. 8). Dies
gilt unabhängig davon, dass die Nachbarn im vorliegenden Fall gegen die
geplanten Bauvorhaben als Gesamtheit vorgegangen sind. Nachfolgend wird
zunächst auf das geplante Betriebsgebäude eingegangen.

    b) Ob das Betriebsgebäude zonenkonform sei, ist unter zwei Aspekten
zu untersuchen. Zum einen fragt es sich, ob der Nutzungszweck des
Gebäudes einer landwirtschaftlichen Nutzung entspricht. Zum andern
ist auch der Umstand von Bedeutung, dass im geplanten Betriebsgebäude
nicht nur inländische, sondern auch importierte Kräuter bearbeitet
werden sollen. Das Gebot der gesamthaften Betrachtungsweise erfordert,
dass auch das Importgeschäft in die Prüfung einbezogen wird. Denn nach
eigenem Kundtun des Baugesuchstellers könnte sein Betrieb gar nicht
existieren, wenn er keine Kräuter importieren dürfte. Zudem hängen die
Dimensionen des Betriebsgebäudes nach den Angaben des Baugesuchstellers
von der inländischen Kräuterproduktion während den Monaten mit höchster
Eigenproduktion, d.h. im Sommer, ab; diese Mengen sind jedoch umstritten.

    c) Zunächst interessiert, ob der Verarbeitungsvorgang, der im
Betriebsgebäude vorgesehen ist, überhaupt zonenkonform sei; diese Frage
ist nicht gartenbauspezifisch, da es nicht um den Anbau, sondern um
die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse geht, welcher Vorgang
gleichermassen Landwirtschafts- als auch Gartenbaubetriebe betrifft. Wenn
die Frage zu bejahen ist, gilt es zu untersuchen, ob das Betriebsgebäude
zur Verarbeitung von ausländischen Kräutern errichtet werden darf bzw. ob
die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angenommenen Kräutermengen
stimmen.

    Dabei ist die Zonenkonformität des Importgeschäfts nicht durch das
Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 1994 präjudiziert worden, da
sich dieses nur auf die Zulässigkeit der beantragten Folientunnels zwecks
Optimierung der Eigenproduktion bezog. Die Verarbeitung der importierten
Kräuter - die übrigens vom Baugesuchsteller nicht verheimlicht wurde -
stand damals nicht zur Diskussion. Da ferner der Import der ausländischen
Kräuter bis anhin keine Vergrösserung der Gärtnerei in baulicher
Hinsicht nach sich zog, wurde diese Nutzung den zuständigen kommunalen
und kantonalen Raumplanungsinstanzen bisher auch nicht zur Bewilligung
vorgelegt.

Erwägung 6

    6.- a) Im Betriebsgebäude mit einer Grundfläche von 30 2 15 m und
einer Gesamtnutzungsfläche von 1' 300 m2 sollen gemäss dem Betriebskonzept
des Baugesuchstellers eine Rüsterei sowie Büro-, Sanitär- und Kühlräume
entstehen. Der geplante Rüstraum mit einer Fläche von 180 m2 soll
einerseits der Rüst- und Verpackungsarbeit dienen und andererseits
als Abstellfläche genutzt werden. Neben den Arbeitsflächen ist für die
Angestellten noch ein Aufenthalts- und Sanitärraum vorgesehen. Der als
Umschlagsplatz, nicht als Lagerplatz dienende Kühlraum soll durch einen
solchen von 88 m2 ersetzt werden; für die Zwischenlagerung der geernteten
Kräuter bis zur Verarbeitung sowie für deren Zwischenlagerung bis zur
Auslieferung sind gemäss dem Betriebskonzept 70 m2 erforderlich. Während
den Sommermonaten werden zudem nach Angaben des Baugesuchstellers grössere
Mengen einzelner Kräuter an Hotels und Verarbeitungsbetriebe geliefert,
deren separate Verpackung zusätzlichen Lagerraum in Anspruch nimmt. Für
Büroarbeiten wird zurzeit nebst dem bestehenden Büroraum von 3,6 m2
ein Baustellenwagen mit 10 m2 benutzt; geplant sind Büroräumlichkeiten
von 67 m2. Unter den verschiedenen Räumen des Betriebsgebäudes kommt
der Rüsterei in raumplanungsrechtlicher Hinsicht die grösste Bedeutung
zu. Denn das Betriebskonzept beruht auf dem Grundsatz der Konzentration
sämtlicher Arbeitsstufen auf dem Gelände der Gärtnerei: Es sollen die
(inländischen und importierten) Kräuter am Standort der Gärtnerei verpackt,
beschriftet und von dort aus an die Abnehmer geliefert werden. Der
genannte Verarbeitungsprozess findet hauptsächlich in der Rüsterei statt;
im Verhältnis zu dieser kommt den weiteren vorgesehenen Räumlichkeiten,
wie namentlich dem Kühlraum, nur Hilfsfunktion zu.

    b) Das BRP unterscheidet zwischen der Gewinnung und der Verarbeitung
von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wobei in der Landwirtschaftszone
grundsätzlich nur erstere Tätigkeit zulässig sei. Zwar seien nicht
sämtliche Schritte der Nachbearbeitung in der Landwirtschaftszone verboten.
So sei das kurzfristige Lagern und das Abfüllen von Erzeugnissen in
geeignete Gebinde, um sie an die nächste Verarbeitungsstufe weiterzuleiten,
nicht sehr zeit-, raum- und kapitalintensiv und auch nicht mit einer
ins Gewicht fallenden Wertschöpfung verbunden. Hingegen gehe es nicht
an, sämtliche Stufen der Aufbereitung, Veredelung und Lagerung der
Produktion bis zur Lieferung an die Abnehmer - frisch, verpackt und
beschriftet - als zonenkonform zu betrachten. Die geplante Rüsterei
erreiche in ihren Dimensionen (6 m2 pro Arbeitskraft, d.h. etwa 180 m2)
ein Ausmass und ermögliche eine Wertschöpfung, die beide nicht mehr an der
Zonenkonformität der Kräuterproduktion teilhaben könnten. In der Rüsterei
finde eine eigenständige, arbeitsintensive gewerbliche Tätigkeit mit
hoher Wertschöpfung statt, vergleichbar mit dem Waschen und Verpacken
von Kartoffeln in Kilosäcke, dem Waschen, Rüsten und Gefrieren von
Tiefkühlgemüse, dem Schlachten von Tieren, dem Verkäsen von Milch oder
der Herstellung und Verpackung von Butter für den Handel.

    c) Der Beschwerdegegner wendet ein, die geernteten Kräuter würden
weder einer Verarbeitung noch einer Veredelung unterzogen, sondern einzig
in Folienbeutel oder in Klappschalen verpackt. Bei der Ernte werde darauf
geachtet, dass die Kräuter bereits in der Grösse gepflückt würden, in der
sie später verpackt und ausgeliefert würden. In grossen Büscheln geerntet
bzw. in grossen Säcken transportiert, würden sie zerdrückt und entsprächen
den qualitativen Anforderungen der Abnehmer nicht mehr. Zudem könne der
Erntevorgang durch das Verpacken vor Ort rationalisiert werden. In der
Rüsterei gehe es nur darum, die für die Packungseinheiten zu grossen
Kräuter abzutrennen. Dieser Vorgang sei weder zeit-, noch raum- noch
kapitalintensiv. Auch wenn das Verpacken arbeitsintensiv sei, könne
nicht von einer Aufbereitung oder Veredelung, geschweige denn von einer
Wertschöpfung die Rede sein. Im Vergleich dazu sei der Warenausschuss bei
den importierten Kräutern aufgrund der schlechten Transportbedingungen
erheblich höher. Die Importware sei ausserdem qualitativ deutlich
schlechter. Die Beschriftung der einzelnen Folienbeutel und Klappschalen
erfolge im gleichen Arbeitsgang wie das Verpacken; deren Ausgliederung
an einen Ort ausserhalb der Landwirtschaftszone sei weder rationell noch
verhältnismässig. Zudem würde bei einer nachträglichen Beschriftung eine
erhebliche Verwechslungsgefahr bestehen. Schliesslich seien die vom BRP
herangezogenen Beispiele mit dem vorliegenden Kräuterverarbeitungsprozess
nicht vergleichbar.

Erwägung 7

    7.- a) Wie dargestellt, beruht die Landwirtschaftszone auf dem
Grundsatz der bodenabhängigen Nutzung. Zonenkonform sind in erster Linie
Bauten und Anlagen, die für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse
erforderlich sind. Zur Gewinnung sind auch die Arbeitsvorgänge und deren
bauliche Vorrichtungen zu zählen, die mit der Produktion untrennbar
verbunden sind, wie beispielsweise das Ernten, Pflücken, Melken,
das Abfüllen von geeigneten Behältern mit den landwirtschaftlichen
Erzeugnissen, das Abladen letzterer und deren Abtransport bis zum Ort
der nächsten Verarbeitung.

    Vorliegend kann nicht gesagt werden, dass das grammweise Verpacken der
Kräuter in Folienbeutel und Klappschalen zur Produktion im umschriebenen
Sinne gehört. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass für den
Gärtnereibetrieb, der nach eigenem Kundtun des Baugesuchstellers
gegenwärtig mehr als 9 ha umfasst, die Rüsterei nur an einem Ort
vorgesehen ist. Das bedeutet, dass die Kräuter von überall her, auch von
den entferntesten Parzellen bis zur geplanten Rüsterei transportiert werden
müssen, bevor sie der umstrittenen Bearbeitung unterzogen werden können.
Damit steht fest, dass diese Verarbeitungsstufe, entgegen den Einwendungen
des Beschwerdegegners, nicht zwingend auf dem Gelände der Gärtnerei,
in unmittelbarer Nähe zum Ernteort stattfinden muss: Wenn die Kräuter
schon zur Rüsterei gebracht werden müssen, können sie auch zu einem Ort
ausserhalb der Landwirtschaftszone transportiert werden. Diese Sichtweise
wird noch dadurch bekräftigt, dass - auch wenn der Kräuterimport mit hohen
Verlusten verbunden sein sollte - sogar Kräuter aus anderen Kontinenten
auf dem Gelände der Gärtnerei verarbeitet werden.

    b) Es fragt sich, ob im Interesse einer zweckmässigen
Bodenbewirtschaftung auch noch gewisse Verarbeitungs- und
Verwertungsvorgänge in der Landwirtschaftszone als zonenkonform betrachtet
werden können.

    In der Rechtsprechung ist der Aspekt der zulässigen Arbeitsstufen
in der Landwirtschaftszone bis anhin wenig vertieft worden: In BGE
114 Ib 131 E. 3 S. 133 f. werden unter den Beispielen von Bauten und
Anlagen mit dem erforderlichen Bezug zur Bodenbewirtschaftung nur Ställe,
Scheunen, Silos und Einstellhallen aufgeführt, also Bauten, die mit der
Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen grundsätzlich nichts
zu tun haben. Im Entscheid vom 7. Mai 1987 i.S. Keel g. Gemeinde Flums
liess das Bundesgericht die Frage offen, ob ein Bienenhonig-Schleuderraum
erforderlich sei, da dieser ohnehin überdimensioniert war (E. 3c). Im
Entscheid vom 9. März 1990 i.S. V. g. Gemeinde Andiast schützte das
Bundesgericht die kantonale Praxis, wonach zur Milchverarbeitung und
für die allfällige Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten sowie für
gelegentliche Übernachtungen zwecks Betreuung der Kühe nur eine zusätzliche
Kammer, jedoch kein freistehendes neues Ökonomiegebäude zulässig sei
(E. 2c). Im Entscheid vom 16. Dezember 1991 i.S. BRP g. Gemeinde Féchy
wurde darauf hingewiesen, dass Kühlräume, Räume zur Vorbereitung und zur
Herstellung von Apfelwein oder von Branntwein nicht zonenkonform sind, weil
sie nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung
stehen.

    In der Lehre werden Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und
Verwertung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen verschiedentlich als
zonenkonform bezeichnet. Gefordert wird allerdings, der Verarbeitungs- oder
Verwertungsvorgang müsse einen direkten Zusammenhang mit der Bodennutzung
durch einen bestimmten Landwirtschaftsbetrieb haben und arbeitstechnisch
in enger Verbindung zur Bodenbewirtschaftung stehen (ULRICH ZIMMERLI,
Was darf in der Landwirtschaftszone gebaut und umgebaut werden?, in:
Blätter für Agrarrecht 25/1991 S. 7 f.; PETER MARKUS KELLER, Neubauten
in der Landwirtschaftszone, Diss. Bern 1987, S. 39; ERICH ZIMMERLIN,
Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, N. 6a zu § 129;
ablehnend CHRISTOPH BANDLI, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Diss. Bern 1989,
S. 179). Gemäss der Doktrin liegt die Grenze dort, wo die Urproduktion
als solche nicht mehr im Zentrum steht, sondern die Tierhaltung fast
ganz bodenunabhängig betrieben wird, vorwiegend oder fast ausschliesslich
mit Pflanzen gehandelt wird oder die Verarbeitung pflanzlicher Produkte
eindeutig in den Vordergrund tritt, also der Betrieb industriellen
oder gewerblichen Charakter annimmt (LEO SCHÜRMANN, Zulässigkeit von
Aufstockungsbetrieben in der Landwirtschaftszone, Rechtsgutachten zuhanden
des Bundesamtes für Raumplanung, Bern 1990, S. 3 f.; ZIMMERLIN, aaO,
N. 6a zu § 129). Das EJPD/BRP lässt Lagerungs- und Verarbeitungsbetriebe
der Landwirtschaft in der Landwirtschaftszone nur in beschränktem Mass
zu: Solche Betriebe hätten in der Landwirtschaftszone «nicht immer» ihren
Platz. Vielmehr würden sie ins Dorf gehören. Als Richtschnur sei dabei die
arbeitstechnische Klammer zwischen Bodenbewirtschaftung und Verarbeitung
oder Lagerung zu betrachten: Je schwächer diese, desto schwächer auch
die Möglichkeit, die entsprechenden Bauwerke als landwirtschaftlichen
Regelbau zu behandeln (EJPD/ BRP, aaO, Art. 16 N. 21, vgl. auch N. 22).

    c) Ob die genannte Ausdehnung der zulässigen Nutzungen von Bauten
und Anlagen in der Landwirtschaftszone auf gewisse Verarbeitungs-
und Verwertungsvorgänge dem Sinn und Zweck von Art. 16 und Art. 22
RPG entspricht, kann offen bleiben. Denn die umschriebene, allemal
erforderliche hinreichend enge Beziehung des Betriebsgebäudes zur
Bodenbewirtschaftung fehlt im zu beurteilenden Fall.

    Der grosse Platzbedarf, den das Verpacken der Kräuter auf dem Gelände
der Gärtnerei erfordert - auch wenn man zu diesem Zweck nur die Rüsterei
und den Kühlraum berücksichtigt, sind es 268 m2 -, stellt entgegen der
Meinung des BRP für sich allein keinen massgeblichen Entscheidungsfaktor
dar; in dieser Hinsicht genügt, dass das Bauvorhaben im Verhältnis zum
geplanten (zonenkonformen) Nutzungszweck nicht überdimensioniert ist. Denn
die Landwirtschaftszone wird nicht in erster Linie durch Mass-, sondern
durch Nutzungsvorschriften geregelt.

    Von Bedeutung ist hier vielmehr die fehlende Hilfsfunktion, die
arbeitsorganisatorische Eigenständigkeit sowie die hohe Wertschöpfung
der umstrittenen Kräuterverarbeitung. Zwischen dem Verpacken der
Kräuter und der Bodenproduktion besteht nur ein loser, mittelbarer
Zusammenhang. Im Verhältnis zum Anbau und zur Ernte stellt die genannte
Arbeitsstufe - ob man das Beschriften hinzuzählt oder nicht - einen wohl
gleichwertigen sowie einen arbeitstechnisch davon losgelösten Vorgang dar,
der von unterschiedlichen Arbeitskräften durchgeführt werden könnte. Die
umstrittene Verarbeitungsstufe nimmt eine wichtige Position in der gesamten
Produktionskette ein, da der hohe Marktwert der umgesetzten Kräuter nicht
zuletzt darauf zurückzuführen ist, dass die Kräuter in kleinen Portionen
konsumentengerecht verpackt und beschriftet werden und frisch auf den
Markt kommen.

    Es kann demgegenüber nicht gesagt werden, die Verlegung dieser
Verarbeitungsstufe in ein Siedlungsgebiet verhindere die gleiche
Produktqualität, und zwar umso weniger als feststeht, dass die Kräuter
bereits nach dem geltenden Betriebskonzept von den verschiedenen
angebauten Parzellen bis zum aktuellen Verpackungsort zum Teil über längere
Strecken transportiert werden müssen. Der relativ kleine Mehraufwand in
zeitlicher und arbeitstechnischer Hinsicht, der durch die Verlängerung des
Transportwegs entstünde, vermag hier eine Abweichung vom Grundsatz der
Bodenabhängigkeit der Nutzung der Landwirtschaftszone jedenfalls nicht
zu rechtfertigen, zumal dieser Mehraufwand nur die angebauten Kräuter,
also nur etwa die Hälfte der Gesamtproduktion beträfe. Dabei ist daran zu
erinnern, dass rein wirtschaftliche Interessen an einer Baute oder Anlage
in der Landwirtschaftszone nicht massgeblich sind (BGE 121 II 67 E. 3c S.
71, mit Hinweisen). Eine Verlegung der Rüsterei an einen in einer Bau-
oder Spezialzone gelegenen Ort ausserhalb der Landwirtschaftszone ist dem
Baugesuchsteller im Licht dieser Überlegungen ohne weiteres zuzumuten.
Dessen Einwendungen beziehen sich im Übrigen ausschliesslich auf die
technische Notwendigkeit, das Verpacken auf dem Gelände der Gärtnerei
auszuführen. Dieses Argument vermag aus den genannten Gründen jedoch
nicht zu überzeugen.

    d) Die Rüsterei, welche die Hauptnutzung des Betriebsgebäudes
darstellt, ist somit nicht zonenkonform. Ob die sonstigen Räumlichkeiten
des Betriebsgebäudes (Büro-, Sanitär- und Aufenthaltsräume) einer
zonenkonformen Nutzung dienen, ist nicht zu prüfen: Aufgrund ihrer rein
akzessorischen Bedeutung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht teilen sie
das rechtliche Schicksal der Rüsterei. Unter diesen Umständen erübrigt
sich ebenfalls zu prüfen, ob dem Betriebsgebäude überwiegende öffentliche
Interessen entgegenstehen. Dieses Bauvorhaben kann somit in seiner jetzigen
Ausgestaltung unter Betrachtung des langfristigen Bewirtschaftungskonzepts
der Gärtnerei und der zu dessen Realisierung eingesetzten Mittel nicht als
Bestandteil eines Freilandbetriebs gelten. Es erfüllt die Anforderungen
für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone nicht.

    e) Unter diesen Umständen erübrigt sich zu prüfen, ob die
Sachverhaltsfeststellung durch das Verwaltungsgericht rechtmässig war bzw.
ob das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt wurde. Ebenso wenig
ist zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Ausmass die Verarbeitung
ausländischer Kräuter im geplanten Betriebsgebäude zonenkonform ist (vgl.
oben E. 5c).