Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 II 1



125 II 1

1. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 23.
Oktober 1998 i.S. Politische Gemeinde Horgen gegen Allmendkorporation
Horgen, Schätzungkommission II sowie Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 5 Abs. 2 RPG, § 183quater EGzZGB-ZH; Pflicht zur Rückerstattung
der Verzinsung einer Entschädigung wegen materieller Enteignung?

    Rechtsmittel: Die Forderung nach Zinsrückerstattung als Folge der
Rückabwicklung einer entschädigungspflichtigen materiellen Enteignung
ist im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilen (E. 1a).

    Bei der Aufhebung einer enteignungsähnlichen Massnahme, für welche
eine Entschädigung wegen materieller Enteignung bezahlt wurde, ist nach dem
kantonalen Recht lediglich die Enteignungsentschädigung zurückzuerstatten,
nicht aber der wegen verspäteter Zahlung der Entschädigung ausgerichtete
Zins (E. 3b/bb).

Sachverhalt

    Die Allmendkorporation Horgen ist Eigentümerin des Grundstücks alt
Kat.Nr. 7965 im Halt von 32'594 m2 in der Gemeinde Horgen. Am 28. März 1985
erliess die Politische Gemeinde Horgen eine neue Bau- und Zonenordnung
und teilte das Grundstück Nr. 7965 von der Bauzone W2 in eine kommunale
Freihaltezone um. In der Folge forderte die Allmendkorporation von der
Gemeinde Horgen eine Entschädigung aus materieller Enteignung. Mit Urteil
vom 11. November 1992 bejahte das Bundesgericht in letzter Instanz die
Entschädigungspflicht (ZBl 94/1993, S. 251). Daraufhin verpflichtete
die Schätzungskommission II die Gemeinde Horgen am 15. April 1994, der
Allmendkorporation eine Entschädigung von insgesamt Fr. 9'941'170.--
(Fr. 305.-- pro m2) auszurichten und den Betrag ab 6. Januar 1986
zum jeweiligen Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für bestehende erste
Hypotheken auf Wohnliegenschaften zu verzinsen. Am 10. Februar 1995
bezahlte die Gemeinde Horgen der Allmendkorporation die Entschädigung
und einen Zins in der Höhe von Fr. 5'349'454.05.

    Am 21. September 1995 teilte die Politische Gemeinde Horgen das
Grundstück Nr. 7965 von der kommunalen Freihaltezone in die Bauzone W
1.6 mit Gestaltungsplanpflicht um. Am 16. Februar 1996 forderte sie die
Allmendkorporation auf, die ausgerichtete Entschädigung und den Zins
abzüglich der bereits bezahlten Grundsteuern (Fr. 2'085'787.--), d.h. einen
Betrag von insgesamt Fr. 13'204'837.05, zurückzuerstatten. Am 18. März
1996 bezahlte die Allmendkorporation Fr. 7'855'383.-- (Fr. 9'941'170.--
Entschädigung abzüglich Fr. 2'085'787.-- bezahlte Grundstückgewinn-
und Handänderungssteuern) zurück; sie weigerte sich jedoch, auch den
Zins zurückzuerstatten.

    Am 30. Mai 1997 entschied die zunächst angerufene
kantonale Schätzungskommission II, der Gemeinde Horgen stehe kein
Rückforderungsanspruch für den Zins zu, worauf die Gemeinde Einsprache
und Klage an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einreichte.

    Mit Entscheid vom 29. Januar 1998 wies das Verwaltungsgericht die
Klage ab. Es erwog, die Planänderung vom 21. September 1995 wirke vom
Zeitpunkt ihres Beschlusses an in die Zukunft. Daraus folge, dass die
Rückforderung der zugesprochenen Entschädigung eine gesetzliche Grundlage
voraussetze. Diese ergebe sich aus § 183quater Abs. 1 des kantonalen
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911
(EG zum ZGB), wonach Entschädigungen vom Gemeinwesen innert fünf Jahren
nach ihrer Ausrichtung ganz oder teilweise zurückverlangt werden könnten,
wenn die Eigentumsbeschränkung nachträglich wesentlich gemildert oder
beseitigt werde. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung gehe hervor, dass
die Zinsen nicht Gegenstand eines Rückforderungsbegehrens sein könnten. Der
Zins stelle eine Vergütung an die Allmendkorporation für das Entbehren
der Entschädigung dar. Die Rückerstattung des Zinses widerspräche diesem
Zweck und würde ausser Acht lassen, dass die Eigentumsbeschränkung nur mit
Wirkung für die Zukunft (ex nunc) habe aufgehoben werden können. Diese
Betrachtungsweise (keine Rückerstattung des Zinses) müsse jedenfalls
dann gelten, wenn die Enteignungsentschädigung wie im vorliegenden Fall
bereits vor dem Rückgängigmachen des Eingriffs rechtskräftig festgesetzt
worden sei.

    Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar
1998 führt die Gemeinde Horgen mit Eingabe vom 23. März 1998
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt, das
Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Allmendkorporation
sei zu verpflichten, der Gemeinde den Betrag von Fr. 5'349'454.05
nebst Verzugszins zu 5% ab 18. März 1996 zurückzuerstatten. Eventuell
sei die Angelegenheit zum Ermitteln des Verkehrswerts der Parzelle
alt Kat. Nr. 7965 bei Inkrafttreten der Wiedereinzonung an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin argumentiert,
der bundesrechtliche Anspruch auf volle Entschädigung umfasse auch den
Zinsanspruch; der Zins habe den Charakter eines Schadenszinses. Er werde
deshalb von der Rückerstattungspflicht nach Aufhebung des Eingriffs
ebenfalls erfasst. Zu berücksichtigen seien im Weiteren seit dem
massgebenden Stichtag für die Entschädigungsbemessung eingetretene
Veränderungen, namentlich Wertsteigerungen des Enteignungsobjekts. Die
Entschädigung (inkl. Zins) dürfe bei einem Zurückkommen auf den
entschädigungspflichtigen Eingriff nur zurückbehalten werden, soweit
überhaupt noch ein Vermögensverlust bestehe. Andernfalls würde der
Grundeigentümer besser gestellt, als wenn kein Eingriff stattgefunden
hätte, was dem Grundsatz der vollen Entschädigungspflicht bzw. dem
sich daraus ergebenden Bereicherungsverbot widerspräche. Der Wert des
von der Eigentumsbeschränkung vorübergehend betroffenen Landes sei so
gestiegen, dass die Wertsteigerung den Zinsbetrag übertreffe, weshalb
dieser zurückzuzahlen sei.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Umstritten ist, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch
auf Rückerstattung der Zinsen zusteht, die sie der Beschwerdegegnerin
für die Zeit zwischen Geltendmachen des Entschädigungsanspruchs aus
materieller Enteignung und Überweisung der Enteignungsentschädigung
bezahlt hat. Die Verzinsung der Vergütung aus materieller Enteignung ist
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Teil des bundesrechtlichen
Entschädigungsanspruchs aus Art. 22ter Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700). Das
Raumplanungsgesetz bietet nicht nur dem Betroffenen eine Mindestgarantie,
sondern zugleich auch dem entschädigungspflichtigen Gemeinwesen eine
Schranke gegen die Festsetzung zu hoher Entschädigungsbeträge für
enteignungsähnliche Eingriffe (BGE 107 Ib 219 E. 2 S. 222). Obwohl
die Enteignungsentschädigung bereits im Frühjahr 1994 rechtskräftig
festgesetzt worden ist, liegt mit der Forderung nach Zinsrückerstattung
als Folge der Aufhebung des entschädigungspflichtigen Eingriffs
nach den Anträgen der Beschwerdeführerin wiederum ein Teil des
bundesrechtlichen Entschädigungsanspruchs im Streit. Der kantonal
letztinstanzliche Entscheid kann demnach gestützt auf Art. 34 Abs. 1 RPG
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

    b) Gemäss Art. 34 Abs. 2 RPG sowie Art. 103 lit. a und c OG sind die
Gemeinden zur Beschwerde gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über
Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen im Sinne von Art. 5
Abs. 2 RPG berechtigt. Die Politische Gemeinde Horgen ist demnach befugt,
den Entscheid des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht anzufechten. Da
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

Erwägung 2

    2.- a) Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die §§ 183bis ff. EG
zum ZGB. Diese Vorschriften über enteignungsähnliche Beschränkungen
stellen teils unselbständiges, teils selbständiges kantonales
Ausführungsrecht zu Art. 22ter Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 RPG dar. Ob der
angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, prüft das Bundesgericht im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren frei (Art. 104 lit. a OG). Ist
in einer Streitsache sowohl materielles kantonales als auch eidgenössisches
Verwaltungsrecht anwendbar, so kann auch geltend gemacht werden, die
Anwendung des kantonalen Rechts stelle zugleich eine Bundesrechtsverletzung
dar, insbesondere eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Insoweit
übernimmt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufgabe der
staatsrechtlichen Beschwerde. Kommt dem kantonalen Recht gegenüber dem
Bundesrecht selbständige Bedeutung zu, so prüft das Bundesgericht dessen
Auslegung und Anwendung auf Willkür hin, soweit nicht spezielle Normen des
eidgenössischen oder kantonalen Verfassungsrechts in Frage stehen (BGE 121
II 235 E. 1 S. 238; 118 Ib 326 E. 1b S. 329 f., je mit weiteren Hinweisen).

    b) Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, das Verwaltungsgericht habe
selbständiges kantonales Ausführungsrecht willkürlich angewendet. Sie macht
aber geltend, die Auslegung und Anwendung von § 183quater Abs. 1 EG zum ZGB
verletze den bundesrechtlichen Grundsatz der vollen Entschädigungspflicht.
Diese Frage prüft das Bundesgericht frei.

Erwägung 3

    3.- Die Beschwerdeführerin argumentiert, der Zins gleiche
die vermögensrechtliche Einbusse aus, die sich daraus ergebe,
dass die Entschädigung für den erlittenen Nutzungsverlust nicht
sofort zur Verfügung stehe. Wenn der Anlass für die Entschädigung des
Grundeigentümers nachträglich dahinfalle, ergebe sich ein entsprechender
Rückerstattungsanspruch. Für die Beurteilung, ob dem materiell Enteigneten
eine Restentschädigung verblieben sei, seien seit dem Eigentumseingriff
eingetretene Wertsteigerungen des Enteignungsobjekts miteinzubeziehen.
Diese Betrachtungsweise entspreche auch der bundesgerichtlichen Praxis. Die
abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts verstosse gegen den
bundesrechtlichen Grundsatz, dass der Enteignete durch die Entschädigung
weder besser noch schlechter gestellt werden solle, als wenn er von der
Eigentumsbeschränkung nicht betroffen worden wäre (Bereicherungsverbot).

    a) Das Bundesgericht hat sich in BGE 120 Ib 465 (= Pra 84/1995
S. 527 ff.) mit der Frage der Verzinsung der Enteignungsentschädigung
und der Anrechnung der Bodenpreissteigerung nach Aufhebung einer
Eigentumsbeschränkung befasst. In diesem Fall ging es um die Entschädigung
für eine enteignungsähnliche Planungsmassnahme, die nach sieben Jahren
rückgängig gemacht worden war. In der Folge hatten die betroffenen
Grundeigentümerinnen Schadenersatz verlangt. Das Bundesgericht hat
die Frage offen gelassen, ob die vorübergehende Eigentumsbeschränkung
überhaupt eine Entschädigung aus materieller Enteignung auslösen könne. Es
hat erwogen, das Verwaltungsgericht hätte nicht die Bestimmungen über
die vorzeitige Besitzeinweisung und die Rückübertragung analog anwenden
dürfen. Der zu beurteilende Sachverhalt lasse sich am ehesten mit einer
vorübergehenden Enteignung vergleichen. Da die Beschwerdeführerinnen
bereits Fr. 10'000.-- erhalten, die Überbaubarkeit ihrer Grundstücke
zurückerlangt und zugleich von der erheblichen Steigerung der Verkehrswerte
profitiert hätten, stehe ihnen kein weitergehender Schadenersatzanspruch
zu.

    Die Überlegungen des Bundesgerichts im erwähnten Entscheid betreffen
somit die Entschädigung für einen Eigentumseingriff, der rückgängig gemacht
worden war, bevor überhaupt ein Entschädigungsgesuch gestellt wurde. Es
liegt auf der Hand, dass der veränderten Sachlage (Rückgängigmachen des
Eingriffs) bei der Bemessung der Entschädigung Rechnung zu tragen war.
Vorliegend ist jedoch ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vom
geschilderten massgeblich unterscheidet. Die Eigentumsbeschränkung auf
dem Grundstück der Beschwerdegegnerin ist erst rückgängig gemacht worden,
nachdem die Enteignungsentschädigung rechtskräftig festgesetzt und bezahlt
worden war. Umstritten ist der Umfang des Rückforderungsanspruchs des
entschädigungspflichtigen Gemeinwesens. Zu den damit verbundenen Fragen
hat sich das Bundesgericht im zitierten Entscheid nicht geäussert.

    b) aa) Die Entschädigung für eine enteignungsähnliche planerische
Eigentumsbeschränkung gilt dem Grundeigentümer den Verlust oder die
Einschränkung des bisherigen oder voraussehbaren künftigen Gebrauchs
seines Grundeigentums ab (vgl. BGE 121 II 417 E. 4a S. 423). Sie ist
im Kanton Zürich gemäss § 183bis Abs. 3 Satz 2 EG zum ZGB vom Zeitpunkt
an zu verzinsen, in dem der Grundeigentümer den Entschädigungsanspruch
geltend gemacht hat. Diese Vorschrift steht grundsätzlich im Einklang
mit der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 5 Abs. 2 RPG (BGE 114 Ib
174 E. 4 S. 178). Mit der Verzinsung des Minderwertersatzes wird der
Schaden abgegolten, der dem Grundeigentümer dadurch entsteht, dass er im
Zeitpunkt des Eigentumseingriffs nicht sofort entschädigt wird und die
Vergütung ertragbringend anlegen kann. Im Falle einer Entschädigung für
eine zukünftige bessere Nutzung der Sache wird damit unterstellt, der
Grundeigentümer hätte diese raschmöglichst eingeführt. Der Zins auf der
Enteignungsentschädigung hat demnach den Charakter eines Schadenszinses
(vgl. BGE 114 Ib 174 E. 4 S. 179).

    bb) Mit dem Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung wird einem
Grundeigentümer ein bisheriger oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch
seines Grundeigentums untersagt oder besonders stark eingeschränkt. Wird
die Eigentumsbeschränkung später aufgehoben, werden die früheren
Nutzungsmöglichkeiten im wesentlichen wiederhergestellt. Es liegt
von diesem Zeitpunkt an wieder in der Macht und Verantwortung des
Grundeigentümers, sein Land gewinnbringend zu nutzen. Für die Schmälerung
in der Zwischenzeit steht ihm eine Entschädigung zu, die nach dem
Gesagten bis zur Bezahlung zu verzinsen ist. Vorbehalten bleiben Fälle
vorübergehender Beschränkung, die keinen Entschädigungsanspruch auslösen
(vgl. BGE 121 II 317 E. 12d/bb S. 347 = Pra 85/1996 S. 605). Der Zins
hält den Grundeigentümer somit dafür schadlos, dass dieser weder über
das ungeschmälerte Grundeigentum noch über die geschuldete Entschädigung
verfügen kann. Wird die Eigentumsbeschränkung später rückgängig gemacht,
so fällt zwar der Rechtsgrund für die Bezahlung einer Entschädigung
dahin und ist diese grundsätzlich zurückzuerstatten. Das Wegfallen des
Rechtsgrundes für die Entschädigung gilt jedoch nicht analog auch für den
bezahlten Zins. Der Grund für die Zinsleistungen kann nicht nachträglich
entfallen, denn es kann mit einer Rückabwicklung nicht ungeschehen gemacht
werden, dass dem Grundeigentümer in der Periode der Verzinsungspflicht
weder die vollen Eigentümerbefugnisse noch die Vergütung zur Verfügung
gestanden haben. Wollte man anders urteilen, so würde der Grundeigentümer
für den abzugeltenden Eingriff keinen vollen Ersatz erhalten bzw. müsste
er dem Gemeinwesen mehr als den Gegenwert für die Wiederherstellung der
vollen Eigentümerbefugnisse zurückbezahlen, was gegen das bundesrechtliche
Gebot der vollen Entschädigung verstossen würde. Aus dem Zweck der
Verzinsung und aus ihrem Rechtsgrund ergibt sich somit, dass der Zins von
der Rückerstattungspflicht nach Aufhebung des entschädigungspflichtigen
Eingriffs nicht erfasst wird. Im Weiteren zeitigt die Aufhebung einer
Eigentumsbeschränkung keine Rückwirkung, d.h. sie wirkt nicht ex
tunc. Sie entfaltet erst vom Tag ihrer Anordnung an Rechtswirkungen
(Wirkung ex nunc). Dies bedeutet, dass Leistungen wie die Verzinsung,
die das entschädigungspflichtige Gemeinwesen nicht mit einer Gegenleistung
ablöst, nicht zurückzuerstatten sind (vgl. HEINZ AEMISEGGER, Raumplanung
und Entschädigungspflicht, Bern 1983, S. 142). Indessen erscheint es
nicht ausgeschlossen, dass das kantonale Recht in Anwendung von Art. 5 RPG
ein anderes System des Rückleistungsanspruchs vorsehen könnte, ohne das
bundesrechtliche Gebot der vollen Entschädigung zu verletzen. In welcher
Weise die Kantone den ihnen zustehenden Gestaltungsbereich nutzen können,
muss hier jedoch nicht beantwortet werden.

    cc) Wohl kommt es vor, dass ein zum Voraus als entschädigungspflichtig
erscheinender Eingriff aus der Rückschau und gesamthaft betrachtet nicht
als entschädigungsauslösend beurteilt wird, z.B. weil er nach einiger
Zeit wieder rückgängig gemacht wird (vgl. dazu statt vieler BGE 123 II
560 E. 4b/aa S. 570; Pra 85/1996 S. 605, 84/1995 S. 533). Für solche
entschädigungslos hinzunehmende Eingriffe ist grundsätzlich auch kein Zins
geschuldet bzw. wären bereits geleistete Zinszahlungen zurückzuerstatten.
Ist aber ein Eigentumseingriff einmal - wie im vorliegenden Fall - als
entschädigungspflichtig anerkannt und die Entschädigungssumme rechtskräftig
festgesetzt worden, so scheidet eine rückwirkende Gesamtbetrachtung aus und
kann weder die Entschädigungspflicht im Allgemeinen noch die Zinspflicht
im Besonderen nachträglich in Frage gestellt werden. Es liegt alsdann
ein anderer als der in E. 3a hievor erwähnte Sachverhalt vor.

    c) Die Richtigkeit der soeben dargelegten Betrachtungsweise zeigt
sich auch am Beispiel des Gemeinwesens, das eine Eigentumsbeschränkung
sofort abgilt. Diesfalls kann der geschädigte Grundeigentümer die
Entschädigungssumme sogleich zinstragend anlegen und als Ertrag verbuchen,
was ihm bei späterer Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung
in Form von Zinsen nachträglich vergütet werden müsste. Es versteht
sich von selbst, dass der Grundeigentümer beim Rückgängigmachen des
Eingriffs nur das erhaltene Kapital und nicht auch die erzielten Erträge
daraus zurückbezahlen muss. Eine weitergehende Rückforderung fände keine
rechtliche Stütze. Soweit vorliegend solcher Kapitalertrag in Frage steht
(Ertrag in der Periode zwischen der Überweisung an die Beschwerdegegnerin
am 10. Februar 1995 und der Rückzahlung am 18. März 1996), macht die
Beschwerdeführerin im Übrigen selber nicht (mehr) geltend, sie habe einen
Anspruch auf Rückzahlung. Von der Zufälligkeit früherer oder späterer
Überweisung der geschuldeten Entschädigung bzw. der Form, in der die
Grundeigentümerin den Ertrag aus dem Kapital erhalten hat, kann aber die
Rückerstattungspflicht vernünftigerweise nicht abhängen. Diese Umstände
sind nicht rechtserheblich und können daher keinen Einfluss auf den Umfang
der Rückerstattungspflicht haben.

    d) Für eine Anrechnung der Wertsteigerung, die das Grundstück der
Beschwerdegegnerin seit dem Eingriffszeitpunkt erfahren hat, findet sich
bei Rückabwicklung weder im Bundesrecht noch im kantonalen Recht eine
Grundlage. Einer solchen Anrechnung würde auch die innere Rechtfertigung
fehlen. Während der Dauer der Eigentumsbeschränkung hat das Grundstück der
Beschwerdegegnerin die Baulandpreisentwicklung nicht mitgemacht (vgl. Pra
84/1995 S. 531 E. 4c). Erst nach dem Inkrafttreten der Umzonung konnte das
Grundstück wieder an der Entwicklung der privaten Baulandpreise teilhaben.
Mit dem Inkrafttreten dieser Planungsmassnahme ist aber zugleich der
Rückforderungsanspruch der Gemeinde entstanden, und er kann nicht über das
hinausgehen, was die Beschwerdegegnerin bis zu diesem Zeitpunkt erhalten
hat. Später eingetretene Preissteigerungen können nicht auf den Zeitraum
vor der Aufhebung zurückwirken (Wirkung ex nunc, vgl. oben E. 3c). Die nach
dem Rückgängigmachen des Eingriffs eingetretene Wertsteigerung kann deshalb
keinen Einfluss auf den Umfang des Rückerstattungsanspruchs haben, ebenso
wie allfällige Wertminderungen unberücksichtigt bleiben müssten. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdegegnerin wird deshalb der bundesrechtliche
Grundsatz der vollen Entschädigung, der dem entschädigungspflichtigen
Gemeinwesen auch Schutz gegen übermässige Entschädigungsbeträge gewährt,
nicht verletzt, wenn eine nach Aufhebung der Eigentumsbeschränkung
eingetretene Wertsteigerung des Enteignungsobjekts nicht an den
rechtskräftig festgesetzten Schaden aus der Eigentumsbeschränkung
angerechnet wird. Diese Wertsteigerung kann wie eine allfällige
Wertminderung auf die rechtskräftige Schadensbemessung keinen Einfluss mehr
haben. Es kann daher nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin sei durch
die umstrittene Bemessung der Rückerstattung unzulässig bereichert. Gewiss
trifft zu, dass sie ihr Land letztendlich lukrativer nutzen kann, als
dies im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung möglich
gewesen wäre. Dies ist jedoch keine Folge, die der Eigentumsbeschränkung
zugerechnet werden und für die Bemessung des damit verbundenen Schadens
massgebend sein kann, sondern eine Folge der Preisentwicklung, an der das
Terrain nach Aufhebung des entschädigungspflichtigen Eingriffs teilhaben
konnte. Die Vor- und Nachteile aus dieser Entwicklung kommen - wie wenn
der Eingriff nie stattgefunden hätte - allein der Beschwerdegegnerin
zugute und sind von ihr allein zu tragen.

    e) Aus dem Ausgeführten wird deutlich, dass der vorliegende Fall
mit der Rückübertragung nach formeller Enteignung vergleichbar ist. Auch
diesfalls findet grundsätzlich eine restitutio in integrum statt, d.h. die
Parteien haben ihre ursprünglich erbrachten Leistungen und die enteigneten
Rechte zurückzugeben, ohne dass auf die Enteignungsentschädigung
Zinsen aufgerechnet oder davon Einnahmen aus dem Besitz des Grundstücks
abgezogen werden. Seit der Enteignung eingetretene Wertvermehrungen oder
-verminderungen bleiben ebenfalls unberücksichtigt (HEINZ HESS/HEINRICH
WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I 1986, N. 3 und 24 ff. zu
Art. 102; BGE 120 Ib 276 = Pra 84/1995 S. 907 ff., insbes. E. 9 S. 911 f.,
mit zahlreichen Hinweisen).

    f) Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin aus den
angerufenen bundesrechtlichen Bestimmungen nichts für sich ableiten
kann. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und
ist abzuweisen.