Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 III 50



125 III 50

9. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Januar 1999 i.S.
C.M. gegen F.M. (Berufung) Regeste

    Bewertung von Vermögensgegenständen in der güterrechtlichen
Auseinandersetzung (Art. 211 ZGB) (Änderung der Rechtsprechung).

    Belastungen eines Vermögensgegenstandes, die sich erst künftig
realisieren könnten, sind bei dessen Bewertung als wertvermindernde
Faktoren stets zu berücksichtigen (E. 2a).

    Ob und gegebenenfalls wann sich solche latente Lasten verwirklichen
könnten, ist für deren Bewertung bestimmend. Dabei entscheidet der Richter
unter Berücksichtigung aller Umstände '«ex aequo et bono'» (E. 2b).

Sachverhalt

    A.- Aufgrund einer Vereinbarung vom 30. Juni 1980 übernahm F.M. aus
der Erbengemeinschaft des R.M. sel. einen landwirtschaftlichen Betrieb
zum Ertragswert von Fr. 121'000.--. Unter Anrechnung seiner eigenen Quote
von 3/64 wurde der Übernahmepreis auf Fr. 100'000.-- festgesetzt. Weiter
wurde in der Vereinbarung vom 30. Juni 1980 zwischen F.M. ('«der Kläger'»)
und den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft ('«die Beklagten'»)
folgende Regelung getroffen:
      «3. Die Beklagten haben an den Grundstücken, welche der Kläger zum

    Ertragswert übernimmt, das Gewinnbeteiligungsrecht im Sinn von
Art. 619 ZGB

    (in der Fassung in Kraft seit 15.2.73), wobei dafür auch der Kläger mit

    seinem gesetzlichen Erbteil mitzurechnen ist. Die Dauer des

    Gewinnanteilsrechts beträgt also 25 Jahre ab Erwerb des Alleineigentums

    [...]
      4. Die Beklagten haben an den Grundstücken, welche der Kläger zum

    Ertragswert übernimmt, ein Vorkaufsrecht während der gleichen Dauer,

    während der sie ein Gewinnbeteiligungsrecht haben. Das Vorkaufsrecht
gilt

    nach Massgabe der internen Beteiligung der Beklagten an der Erbschaft
und

    das dann zu Miteigentum [...]
      5. [...] Sollte der Kläger während der gleichen Dauer, während
      der die

    Miterben ein Gewinnbeteiligungsrecht haben, die Selbstbewirtschaftung

    aufgeben, ohne dass diese Selbstbewirtschaftung ihm aus
gesundheitlichen

    Gründen unzumutbar wäre, hat er diese Grundstücke an die
Erbengemeinschaft,

    zu der auch der Kläger gehört, nach Erbteilen zu Miteigentum

    zurückzuübereignen, und zwar zum jetzigen Ertragswert, zuzüglich
die von

    ihm getätigten Investitionen, soweit diese nicht durch den seitherigen

    Gebrauch entwertet wären [...]»

    Gestützt auf diese Vereinbarung wurde der Erwerb des Alleineigentums
am 29. Juni 1981 im Tagebuch eingetragen. Das Gewinnbeteiligungs- und
Vorkaufsrecht sowie der Rückübertragungsanspruch der Miterben bestehen
demnach bis am 29. Juni 2006.

    B.- Seit Ende 1985 führen F.M. und C.M. einen Ehescheidungsprozess. Mit
Urteil vom 10. Juli 1992 wurde die Ehe der Parteien geschieden und
die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren
verwiesen. In der Folge verlangte C.M. mit Klage vom 21. April 1994,
dass die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen sei, worauf
F.M. am 21. November 1994 widerklageweise ebenfalls die güterrechtliche
Auseinandersetzung verlangte. Mit Urteil vom 27. Juni 1997 verpflichtete
das Amtsgericht Olten-Gösgen F.M. unter anderem, C.M. Fr. 153'633.--
zuzüglich Zins zu bezahlen. Nachdem beide Parteien gegen dieses Urteil
Appellation erhoben hatten, reduzierte das Obergericht des Kantons
Solothurn mit Urteil vom 23. Juni/14. August 1998 den Anspruch von C.M. aus
Güterrecht auf Fr. 27'466.65 zuzüglich Zins. Mit Berufung vom 25. September
1998 beantragt C.M. dem Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des
Obergerichtes in Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Umstritten ist im vorliegenden Fall die Frage, zu welchem Wert
das landwirtschaftliche Gewerbe, welches der Beklagte als Mitglied der
Erbengemeinschaft des R.M. sel. aufgrund einer Vereinbarung vom 30. Juni
1980 mit den übrigen Erben übernommen hat, in der güterrechtlichen
Auseinandersetzung einzusetzen ist.

    a) Das Obergericht hat festgehalten, dass der Beklagte den
Landwirtschaftsbetrieb zum Ertragswert von Fr. 121'000.-- übernommen
habe. Dabei habe der Übernahmepreis unter Anrechnung seiner eigenen
Quote Fr. 100'000.- betragen. Gestützt auf ein Gutachten der kantonalen
Schätzungsstelle des Kantons Solothurn vom 19. Oktober 1995 bezifferte
das Obergericht den Verkehrswert des Betriebes für den massgebenden
Zeitpunkt der Einleitung der Scheidungsklage per Ende 1985 auf
Fr. 809'300.--. Vom Verkehrswert seien die auf dem Betrieb lastenden
Schulden von Fr. 355'100.-- abzuziehen; grundsätzlich wäre damit von
einem Nettoverkehrswert von Fr. 454'200.- auszugehen.

    b) Das Obergericht führte nun allerdings aus, dass bei der Bewertung
des Landwirtschaftsbetriebes das Vorkaufs- und Gewinnbeteiligungsrecht
sowie der Rückübertragungsanspruch der seinerzeitigen Miterben des
Beklagten zu berücksichtigen seien. Massgebend sei der Wert, den der
Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung
für den Eigentümer habe. Im Einzelnen hielt das Obergericht fest, dass
das in Ziff. 4 der Vereinbarung vom 30. Juni 1980 verankerte Vorkaufsrecht
keinen Einfluss auf den Wert des Landwirtschaftsbetriebes habe, weil nicht
dargetan sei, dass das Vorkaufsrecht zum Ertragswert ausgeübt werden
könnte. Hingegen sei ein Gewinnbeteiligungsrecht der damaligen Erben
gemäss Ziff. 3 der erwähnten Vereinbarung für die Dauer von 25 Jahren -
d.h. bis am 29. Juni 2006 - zu berücksichtigen. Ferner sei auch der in
Ziff. 5 für den gleichen Zeitraum vereinbarte Rückübertragungsanspruch
bei der Bestimmung des massgebenden Wertes des landwirtschaftlichen
Betriebes zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Belastungen rechtfertige
es sich, '«den anrechenbaren Wert des landwirtschaftlichen Gewerbes
den Schulden gleichzusetzen, m.a.W. das Aktivum durch die Schulden
zu neutralisieren'». Im Ergebnis bewertete die Vorinstanz somit
das Gewinnbeteiligungsrecht und den Rückübertragungsanspruch mit
Fr. 454'200.--.

    c) Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass das Obergericht
mit dieser Begründung gegen die allgemein anerkannte Definition des
Verkehrswertes verstosse. Das Gewinnbeteiligungsrecht führe nur zu einer
persönlichen Bindung des Beklagten, vermindere aber den Verkehrswert des
Landwirtschaftsbetriebes nicht; auf jeden Fall sei zu berücksichtigen,
dass heute bereits 17 Jahre der für den Gewinnanspruch bemessenen
Frist von 25 Jahren verstrichen seien. Desgleichen verpflichte der
Rückübertragungsanspruch nur den Beklagten persönlich und habe keinen
Einfluss auf den Wert des Betriebes, der sich nur nach objektiven
Kriterien richte; im Übrigen sei die Wahrscheinlichkeit des Eintritts
einer Betriebsaufgabe so gering, dass sie für die Verkehrswertberechnung
ohnehin nicht ins Gewicht falle.

Erwägung 2

    2.- Unbestritten ist zunächst, dass sich die güterrechtliche
Auseinandersetzung nach den Bestimmungen des bis am 31. Dezember 1987
geltenden Ehegüterrechtes richtet, weil der Güterstand aufgrund einer
vor dem Inkrafttreten des neuen Rechtes erhobenen Klage aufzulösen
ist (Art. 9d Abs. 3 SchlTZGB). Die Ehe wurde gestützt auf das vom
Beklagten am 16. April 1986 widerklageweise erhobene Scheidungsbegehren
geschieden. Da zwischen den Parteien kein Ehevertrag bestand, sind
die Bestimmungen über das Güterverbindungsrecht anwendbar (Art. 194
ff. aZGB). Danach ist für die Berechnung der Vorschlagsforderung der
Ehefrau durchwegs das Verkehrswertprinzip massgebend; eine Sonderbehandlung
für landwirtschaftliche Gewerbe ist - im Gegensatz zum Erbrecht (Art. 617
und 620 ZGB) und zum neuen Ehegüterrecht (Art. 212 Abs. 1 nZGB) - nicht
vorgesehen (statt vieler: HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, N. 4
zu Art. 212 und 213 ZGB). Grundsätzlich ist daher für die Berechnung des
Vorschlagsanteils auf den vom Schätzungsexperten ermittelten Wert von Fr.
809'300.- abzustellen.

    a) Die Vorinstanz vertritt nun allerdings die Auffassung, dass der
Verkehrswert von Fr. 809'300.-- angemessen zu reduzieren sei. Da sich
bei einem allfälligen künftigen Verkauf des Landwirtschaftsbetriebes das
Gewinnbeteiligungsrecht und der vertragliche Rückübertragungsanspruch
aktualisieren könnten, sei derjenige Wert einzusetzen, den der
Vermögensgegenstand für den Eigentümer habe. Die Beklagte verlangt
demgegenüber, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung auf der Basis
eines Verkehrswertes von Fr. 809'300.-- durchzuführen sei.

    aa) Das Bundesgericht musste noch nie entscheiden, wie
Landwirtschaftsbetriebe, welche mit Vorzugsrechten belastet sind, die
sich bei einem allfälligen künftigen Verkauf aktualisieren könnten, zu
bewerten sind. In seiner älteren Rechtsprechung hat das Bundesgericht im
Zusammenhang mit einer Erbteilung festgehalten, dass ein - limitiertes -
Vorkaufsrecht geeignet sei, den Wert eines Grundstückes zu schmälern
und deshalb bei der Bewertung zu berücksichtigen sei (BGE 84 II
338 E. 3 S. 345 f.). In einem jüngeren Entscheid wurde demgegenüber
entschieden, dass allfällige bei einem späteren Verkauf geschuldete
Grundstückgewinnsteuern grundsätzlich nicht in die Bewertung einzubeziehen
seien, ausser '«wenn mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit
feststehe, dass ein Vermögensgegenstand veräussert werde'» (BGE 121 III
304 E. 3b S. 305). In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass
bei der Bewertung von Vermögensgegenständen allfällige Belastungen,
die sich künftig realisieren könnten, stets zu berücksichtigen seien
(HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, N. 15 zu Art. 211 ZGB m.w.H.;
HAUSHEER, Basler Kommentar, N. 10 zu Art. 211 ZGB m.w.H.). Insbesondere
latente Grundstücksteuern seien bei der Bewertung von Liegenschaften zu
beachten (DESCHENAU/STEINAUER, Le nouveau droit matrimonial, Bern 1987,
S. 373; PETER LOCHER, Wann sind latente Steuern bei der güterrechtlichen
Auseinandersetzung zu berücksichtigen?, Der Berner Notar 49 [1988], S. 189
ff., insbes. S. 197; PETER BÖCKLI, Eintracht und Hader mit Steuerfolgen,
Die Einkommenssteuer unter dem Einfluss des neuen Eherechts, Steuer Revue
46 [1991], S. 289 f.; PETER SPORI, Neues Eherecht und Steuern, ASA 56
[1987/88], S. 32 und S. 43). In diesem Zusammenhang ist denn auch BGE
121 III 304 kritisiert worden (THOMAS KOLLER, Die (Nicht-)Berücksichtigung
latenter Steuerlasten im Ehegüterrecht, ZBJV 132 [1996], S. 247 ff.). Die
Lehre postuliert, neben Grundstücksteuern auch andere, namentlich sich
aus dem bäuerlichen Bodenrecht ergebende latente Lasten zu berücksichtigen
(HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, N. 14 zu Art. 211 ZGB; LOCHER,
aaO, S. 42).

    bb) Für die Berücksichtigung latenter Lasten kann nicht ausschliesslich
massgebend sein, ob die Veräusserung eines Vermögenswertes mit
Sicherheit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten und die Last
sich damit verwirklichen wird. Die Ungewissheit einer Verwirklichung
der Last ändert nichts an deren grundsätzlichen Existenz und der dadurch
bewirkten Wertverminderung eines Vermögenswertes. Ob und gegebenenfalls
wann sich die Last verwirklichen könnte, ist hingegen für deren Bewertung
bestimmend. Zudem beruht das Kriterium der sicheren oder zumindest sehr
wahrscheinlichen Verwirklichung der Last auf der problematischen Prämisse,
der Eigentümer werde nur in einer wirtschaftlichen Zwangslage über den
betreffenden Vermögenswert verfügen. Der Eigentümer kann aber auch aus
anderen Gründen interessiert sein, einen Vermögenswert zu veräussern,
so dass sich die Last auch ohne wirtschaftliche Zwangslage verwirklichen
kann. Werden latente Lasten bei der Bewertung von Vermögensgegenständen
nicht berücksichtigt, partizipieren zwar beide Ehegatten im Rahmen der
Vorschlagsbeteiligung an einem allfälligen Gewinn, werden aber die Lasten
bzw. das Risiko von deren Verwirklichung einseitig demjenigen Ehegatten
überbunden, der den betreffenden Vermögenswert übernimmt. Dies ist nicht
haltbar.

    cc) Aus diesen Gründen kann an der in BGE 121 III 304 vertretenen
Auffassung nicht festgehalten werden, dass latente Lasten nur dann in
die Bewertung einer Liegenschaft überhaupt einzubeziehen seien, wenn sich
die Belastung mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit aktualisieren
werde. Vielmehr ist dem Obergericht im Grundsatz zuzustimmen, dass
latente Lasten - im vorliegenden Fall das Gewinnbeteiligungsrecht
sowie der Rückübertragungsanspruch der Miterben - als wertvermindernde
Faktoren bei der Bewertung des Landwirtschaftsbetriebes grundsätzlich zu
berücksichtigen sind.

    b) Damit stellt sich im Folgenden die Frage, mit welchem Betrag diese
Belastungen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung einzusetzen sind.

    aa) Das Obergericht ist von einem Verkehrswert des
Landwirtschaftsgewerbes von Fr. 809'300.-- ausgegangen; davon seien die auf
dem Betrieb lastenden Schulden von Fr. 355'100.-- abzuziehen. Folglich wäre
- ohne Berücksichtigung von latenten Lasten - von einem Netto-Verkehrswert
von Fr. 454'200.- auszugehen. Indem das Obergericht unter Hinweis
auf das Gewinnbeteiligungsrecht und den Rückübertragungsanspruch der
Miterben den anrechenbaren Wert des landwirtschaftlichen Gewerbes den
Schulden gleichsetzte, bewertete es - ohne nähere Begründung - das
Gewinnbeteiligungsrecht und die Rückübereignungsklausel im Ergebnis mit
Fr. 454'200.--.

    bb) Es liegt in der Natur der Sache, dass in quantitativer Hinsicht
in aller Regel keine exakten Angaben darüber gemacht werden können,
wie sich eine latente Last auf den Wert eines Vermögensgegenstandes
auswirkt. Der Richter wird sich daher häufig damit behelfen müssen, die
in Rechnung zu stellenden künftigen Belastungen '«ex aequo et bono'» zu
ermitteln. Dies entbindet ihn allerdings nicht davon, die zur Verfügung
stehenden rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen bei der Bestimmung
des Wertes der latenten Lasten zu berücksichtigen. Im Übrigen hat er in
Bezug auf unklare Verhältnisse nachvollziehbare Annahmen zu treffen.

    cc) Diesen Anforderungen genügt die Begründung im angefochtenen
Entscheid nicht. Einerseits hat es das Obergericht unterlassen, sich
dazu zu äussern, mit welcher Wahrscheinlichkeit es zu einem Verkauf
des Landwirtschaftsbetriebes und damit zu einer Aktualisierung des
Gewinnbeteiligungsrechtes bzw. des Rückübertragungsanspruches kommen
könnte; die Vorinstanz hat weder berücksichtigt, dass diese für die
Dauer von 25 Jahren bestehenden Rechte nur noch bis am 30. Juni 2006
geltend gemacht werden könnten, noch hat sie sich dazu geäussert, ob
aufgrund der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Beklagten
überhaupt mit einer Veräusserung des landwirtschaftlichen Gewerbes zu
rechnen ist. Andrerseits hat sich das Obergericht zu einer Reihe von
Faktoren nicht geäussert, die bei der Bewertung des Gewinnanteilsrechtes
der Miterben (Art. 28 ff. BGBB [SR 211.412.11], welches Gesetz nach
der übergangsrechtlichen Regelung von Art. 94 Abs. 3 BGBB anwendbar
ist) hätten berücksichtigt werden müssen. Es hat weder abgeklärt, ob
allfällige wertvermehrende Aufwendungen getätigt worden sind, die zum
Zeitwert von einem allfälligen Gewinn abgezogen werden könnten (Art. 31
Abs. 1 Satz 2 BGBB [vgl. bereits Art. 619bis Abs. 1 aZGB]), noch hat es den
Besitzdauerabzug von jährlich 2% des Gewinns erwähnt (Art. 31 Abs. 4 BGBB,
vgl. bereits Art. 619bis Abs. 2 aZGB), obwohl der Beklagte mittlerweilen
seit mehr als 17 Jahren Eigentümer des Landwirtschaftsbetriebes ist.

    dd) Aus diesen Gründen ist die Berufung im Zusammenhang mit der
Bewertung des Landwirtschaftsbetriebes gutzuheissen, das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen
ans Obergericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen.