Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 III 337



125 III 337

58. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 12.
August 1999 i.S. K. (Beschwerde) Regeste

    Art. 149 SchKG.

    Die Ausstellung eines Verlustscheines, ohne dass eine Pfändung und
Verwertung durchgeführt wurde, ist nichtig.

Sachverhalt

    A.- Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden ist am 5. Juli 1999
auf eine Beschwerde der Frau K. nicht eingetreten. In der Begründung seines
Entscheides stellte der Kantonsgerichtsausschuss unter anderem fest, dass
die Ausstellung des Verlustscheines (am 7. Juni 1999; Betreibung Nr. 0.;
Verlustschein Nr. 1.) nicht zu beanstanden sei.

    B.- Diesen Entscheid hat K. mit einer am 1. August 1999 dem
Postamt 7000 Chur 1 übergebenen Beschwerdeschrift innert der Frist des
Art. 19 Abs. 1 SchKG an die Schuldbetreibungs- und Konkurs-kammer des
Bundesgerichts weitergezogen.

    Auf die Aufforderung hin, alle die genannte Betreibung betreffenden
Akten der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts
zuzustellen, hat die kantonale Aufsichtsbehörde der Kanzlei des
Bundesgerichts am 10. August 1999 telefonisch mitgeteilt, dass weder das
Betreibungsamt noch die kantonale Aufsichtsbehörde über weitere als die
am 5. August 1999 dem Bundesgericht bereits zugestellten Akten verfügten.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) In der dem Bundesgericht eingereichten Beschwerde erklärt K.,
sie habe im kantonalen Verfahren «nicht gegen den Verlustschein Beschwerde
eingereicht, sondern gegen die Betreibung und erneuten Rechtsvorschlag
in der Betreibungssache eingereicht».

    b) Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sich beim
Kantonsgerichtsausschuss nicht über den Verlustschein beschwert zu
haben, ist zutreffend. Sie hat in ihrer der Vorinstanz eingereichten
Beschwerde vom 24. Juni 1999 nur ihrer Befürchtung Ausdruck gegeben,
dass ein Verlustschein ausgestellt werden könnte.

    Hat aber die Schuldnerin im kantonalen Verfahren nicht Beschwerde
gegen die Ausstellung des Verlustscheins geführt, so kann diesbezüglich
auf ihre Beschwerde - die im Übrigen den Anforderungen, welche Art. 79
Abs. 1 OG an die Begründung einer Beschwerde stellt, nicht genügt -
nicht eingetreten werden.

Erwägung 3

    3.- a) Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Stadtverwaltung
B. das Betreibungsamt B. mit Schreiben vom 4. Juni 1999 um Ausstellung
eines Verlustscheines ersucht hat mit der Begründung, es sei «praktisch
kein Vermögen mehr vorhanden». Durch Ausstellung des Verlustscheines
hat das Betreibungsamt am 7. Juni 1999 diesem Ersuchen entsprochen. Eine
Pfändungsurkunde findet sich nicht bei den Akten.

    b) Aus dieser Sach- und Aktenlage muss der Schluss gezogen werden,
dass der Verlustschein (in welchem die volle Forderung der Stadtkasse
zuzüglich Kosten als ungedeckt gebliebener Betrag bezeichnet wird) ohne
Durchführung der Pfändung und Verwertung ausgestellt worden ist. Darin
liegt eine Verletzung von Art. 149 SchKG dergestalt, dass die Ausstellung
des Verlustscheins als nichtig zu betrachten ist (vgl. BGE 80 III 141
E. 1).

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts stellt
die Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Verfügung von Amtes wegen
fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG; HANS ULRICH WALDER, Beschwerdeverfahren,
Abgrenzung kantonales Recht/Bundesrecht, Fristen, Nichtige Verfügungen,
in ZSR 115/1996 I, S. 202, lit. c). Daran ist sie durch den Abschluss
der Betreibung nicht gehindert (BGE 73 III 23 E. 3, 72 III 42).