Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 III 247



125 III 247

41. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 8.
April 1999 i.S. H. (Beschwerde) Regeste

    Art. 19 SchKG; Art. 3 SchKG; Art. 79 Abs. 1 OG und Art. 90 Abs. 1
lit. b OG.

    Besoldung des Betreibungs- und Konkursbeamten (E. 2).

    Anforderungen an die Begründung von Rechtsschriften (E. 3).

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Es geht im vorliegenden Fall um die Besoldung des
Konkursbeamten. Diese ist Sache der Kantone (Art. 3 SchKG); die Beschwerden
gemäss Art. 19 SchKG behandelnde Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Bundesgerichts hat keine Entscheidkompetenz.

    Daran ändert der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall der
Besoldungsanspruch teilweise gestützt auf die Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs beurteilt worden ist. Das
geschah insoweit, als die Konkursbeamten im Kanton Luzern nach dem
Sportelsystem entschädigt werden (vgl. dazu STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN,
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 3
N. 3); doch damit wird die Gebührenverordnung zu kantonalem Recht, dessen
Anwendung sich der Überprüfung durch die erkennende Kammer entzieht (Art.
79 Abs. 1 OG e contrario).

Erwägung 3

    3.- Dem Antrag des Beschwerdeführers, seine Eingabe als
staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen (bzw. der für deren
Behandlung zuständigen Abteilung des Bundesgerichts zu überweisen),
falls die Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG nicht zulässig sei, ist nicht
stattzugeben. Weder begründet der Beschwerdeführer in seiner Eingabe
die beiden Rechtsmittel klar getrennt, noch genügt seine Begründung
den Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl. MESSMER/IMBODEN,
Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 30).