Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 III 175



125 III 175

32. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. März 1999 i.S. L.
AG (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 2 BGBB und Art. 60 BGBB; Geltungsbereich für Grundstücke mit
gemischter Nutzung. Entlassung landwirtschaftlicher Gebäude.

    Landwirtschaftliche Gebäude, die nicht mehr zweckentsprechend
genutzt werden, sind aus dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes
über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) zu entlassen, wenn sie auf
Grund einer zukunftsgerichteten Beurteilung als für eine rentable und
existenzsichernde landwirtschaftliche Nutzung entbehrlich erscheinen. Die
Bewilligungsbehörden haben sich in erster Linie an den Vorgaben des
Raumplanungsgesetzes zu orientieren. Das bodenrechtliche ist mit dem
raumplanungsrechtlichen Verfahren zu koordinieren.

Sachverhalt

    A.- Die L. AG ist Eigentümerin der Liegenschaft «Unterhorn», ...,
im Halte von 387 a 28 m2, Wiese mit einem Wohnhaus und Stall.

    B.- Am 15. Juli 1997 stellte die L. AG das Gesuch, die Abparzellierung
der Wohn- und Ökonomiegebäude der Liegenschaft «Unterhorn» und die
Entlassung der Gebäulichkeiten aus dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes
über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) zu bewilligen. Der
Präsident der kantonalen Bodenrechtskommission verweigerte die Bewilligung
(Entscheid vom 31. Juli 1997). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Kantonsgericht Appenzell I.Rh. ab (Urteil vom 2. Juni 1998).

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die L. AG dem
Bundesgericht, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und die
Abtrennung der Gebäulichkeiten ab der Liegenschaft «Unterhorn» gemäss
Gesuch vom 15. Juli 1997 zu bewilligen; eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. zurückzuweisen. Dieses
hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement - das Bundesamt für Raumplanung im Einvernehmen mit dem
Bundesamt für Justiz (Amt für Grundbuch- und Bodenrecht) - enthält sich
in seiner Stellungnahme eines ausdrücklichen Antrags, vertritt aber die
Meinung, die Abparzellierung sei unter anderem wegen der unbestrittenen
Baufälligkeit der Gebäulichkeiten zu verweigern. In einer zusätzlichen
Eingabe verlangt die L. AG, den Gebäudezustand im Hinblick auf eine
Eignung zum Umbau gutachterlich abklären zu lassen.

    Das Bundesgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der L. AG
gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Das Kantonsgericht hat festgehalten, die Liegenschaft «Unterhorn»
befinde sich in der Landwirtschaftszone. Es handle sich dabei um ein
landwirtschaftliches Grundstück, auf welches das BGBB anwendbar sei.
Streitig ist, ob eine Bewilligung gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB
erteilt werden darf. Danach ist eine Ausnahme vom Realteilungs-
und Zerstückelungsverbot (Art. 58 BGBB) zu bewilligen, wenn «a. das
landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in einen Teil innerhalb und
in einen Teil ausserhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufgeteilt
wird». Die zwischenzeitlich in Kraft getretene Änderung des BGBB vom 26.
Juni 1998 (AS 1998 S. 3009) hat die genannte Ausnahme nicht betroffen.

Erwägung 2

    2.- Das bäuerliche Bodenrecht regelt den Rechtsverkehr mit
landwirtschaftlichen Gewerben und landwirtschaftlichen Grundstücken. Wo
eine landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist, beantwortet hingegen das
Raumplanungsrecht. Dessen Vorgaben sind bei der Anwendung des BGBB in
mehrfacher Hinsicht zu beachten:

    a) Das BGBB gilt für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen
Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke, die ausserhalb einer
Bauzone im Sinne des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) liegen und für
welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist (Art. 2 Abs. 1
BGBB). Für den örtlichen Geltungsbereich wird damit auf Art. 15 RPG
verwiesen, der die Bauzonen definiert, aber auch auf alle Bestimmungen des
RPG und des kantonalen Raumplanungsrechts über die Nichtbauzonen (statt
vieler: HOTZ, Einfluss anstehender Neuerungen des Raumplanungsrechts auf
das bäuerliche Bodenrecht, Blätter für Agrarrecht, BlAR 30/1996 S. 3 ff.,
S. 9 Ziffer 6.3). Das bäuerliche Bodenrecht hat sich somit auch mit den
Gebäuden zu befassen, die ausserhalb der Bauzonen bestehen, unabhängig
davon, ob sie seinerzeit als zonenkonform oder ausnahmsweise bewilligt
worden sind (Art. 22 und Art. 24 RPG) oder sich kraft Bestandesschutzes
dort befinden (vgl. zu baurechtlichen Sonderfällen: BANDLI, in: Das
bäuerliche Bodenrecht. Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, N. 17 ff. zu
Art. 2 BGBB).

    b) Sachlich unterstehen dem BGBB einzelne oder zu  einem
landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke
(Art. 2 Abs. 1 BGBB), und als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück,
das für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist
(Art. 6 Abs. 1 BGBB). Das BGBB knüpft damit an Art. 16 Abs. 1 lit. a
RPG an, wonach die Landwirtschaftszonen Land umfassen, das sich für
die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet. Der Begriff
der Eignung von Land für die landwirtschaftliche Nutzung wird hier wie
dort gleich verwendet und soll hier wie dort gleich verstanden werden
(vgl. etwa HOTZ, aaO, S. 9 Ziffer 6.4; STALDER, Die öffentlich-rechtlichen
Verfügungsbeschränkungen im bäuerlichen Bodenrecht - Grundlagen und
Instrumente, ZSR NF 113/1994 I S. 73 ff., S. 77 Ziffer 3.1).

    Für die - nach objektiven Massstäben vorzunehmende - Beurteilung,
welche Gebäude dem Zweck der landwirtschaftlichen Nutzung entsprechen,
sind zur Hauptsache zwei Kriterien ausschlaggebend: Das Gebäude muss
erstens für den Landwirtschaftsbetrieb unentbehrlich sein, d.h. vorab
dessen Bedürfnissen in der richtigen Dimensionierung dienen. Für
Wohngebäude ist zudem vorausgesetzt, dass aus betrieblichen Gründen eine
ständige Anwesenheit der bewirtschaftenden Personen erforderlich und die
nächste Wohnzone weit entfernt und schwer erreichbar ist; das Recht,
ausserhalb der Bauzone zu wohnen, bleibt denjenigen vorbehalten, die
als Betriebsinhaber oder Hilfskräfte unmittelbar in der Landwirtschaft
tätig sind, den Familienangehörigen sowie der abtretenden Generation,
die ein Leben lang in der Landwirtschaft tätig gewesen ist. Kumulativ zur
«Unentbehrlichkeit» muss zweitens die landwirtschaftliche Nutzung, der das
Gebäude dient, auch wirtschaftlich rentabel und existenzsichernd sein. Dies
setzt ein Betriebskonzept und eine gewisse Grösse des Betriebs voraus;
für Wohnraum kann auf den Gewerbebegriff des BGBB als Orientierungshilfe
abgestellt werden (vgl. aus der Rechtsprechung z.B. BGE 122 II 160 E. 3a
S. 162; 121 II 67 E. 3a S. 68 sowie 307 E. 3b S. 310 und E. 5 S. 312;
Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 1995, E. 2 und E. 5, in:
ZBl 98/1997 S. 130 ff.; vgl. für Einzelheiten z.B. ZÜRCHER, Aménagement
du territoire et droit foncier rural: convergences et divergences, BlAR
30/1996 S. 25 ff., S. 28 ff. Ziffer 2).

    Bestehende Gebäude ausserhalb der Bauzonen, deren landwirtschaftliche
Nutzung rechtmässig ist und die tatsächlich auch landwirtschaftlich
genutzt werden, unterstehen dem BGBB ohne weiteres. Die erwähnten beiden
Kriterien der Unentbehrlichkeit und Wirtschaftlichkeit spielen erst dann
eine Rolle, wenn die landwirtschaftliche Nutzung aufgehört hat und die
Bewilligungsbehörden um Entlassung vormals landwirtschaftlich genutzter
Gebäude aus dem Geltungsbereich des BGBB ersucht werden (E. 2c sogleich).

    c) In den Geltungsbereich des BGBB fallen «systemwidrig» auch
Grundstücke mit gemischter Nutzung, die nicht in einen landwirtschaftlichen
und einen nichtlandwirtschaftlichen Bereich aufgeteilt sind (Art. 2 Abs. 2
lit. d BGBB), und gemischte Gewerbe, wenn deren landwirtschaftlicher
Charakter überwiegt (Art. 7 Abs. 5 BGBB). Da das BGBB den Schutz
der nichtlandwirtschaftlichen Teile einer gemischten Nutzung nicht
bezweckt (vgl. Art. 1 Abs. 1 BGBB), bleiben diese nur so lange dem BGBB
unterstellt, bis sie mittels Ausnahmebewilligung (Art. 60 Abs. 1 lit. a
BGBB) vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot (Art. 58 BGBB) entbunden
sind; auf Erteilung der Ausnahmebewilligung besteht ein Rechtsanspruch
(Wegleitung des Eidgenössischen Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht, in:
ZBGR 75/1994 S. 88 ff., S. 93 Ziffer 2.13; STALDER, aaO, S. 77 bei Anm. 22;
HUSER, Bäuerliches Bodenrecht und Raumplanung, BlAR 29/1995 S. 117 ff.,
S. 132 f. Ziffer IV mit weiteren Nachweisen; gl.M. nunmehr BANDLI, N. 28
zu Art. 2 BGBB sowie N. 3 und N. 5 zu Art. 60 BGBB; vgl. auch HOFER, in:
BGBB-Kommentar, N. 23 zu Art. 6 BGBB).

    Gemischte Nutzungen im Gesetzessinne entstehen häufig dadurch, dass
ursprünglich landwirtschaftlich gebrauchte Wohn- und Ökonomiegebäude für
die landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr benötigt werden und leer stehen
oder bestimmungswidrig anderen Zwecken, namentlich Wohnzwecken dienen. Es
versteht sich, dass für die Aufteilung solch gemischter Nutzung nicht
einfach der aktuelle Zustand massgebend sein kann. Die Landwirtschaft
entwickelt sich, und heute nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Wohn-
und Ökonomiegebäude können inskünftig für die Landwirtschaft wieder
benötigt werden (ZÜRCHER, aaO, S. 34 f. Ziffer 3). Beim Entscheid
über die Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB muss diesen
künftigen Bedürfnissen Rechnung getragen werden (BANDLI, N. 6 zu Art. 60
BGBB). Die Beurteilung hat sich an den raumplanungsrechtlichen Vorgaben
zu orientieren:

    Das BGBB verfolgt in erster Linie eigentums- und strukturpolitische
Ziele; insbesondere sollen Familienbetriebe erhalten bleiben und ihre
Struktur verbessert werden. Das landwirtschaftliche Gewerbe (Art. 7
BGBB) und der landwirtschaftliche Betrieb (Art. 5 lit. a BGBB) geniessen
denn auch besonderen Schutz (Art. 4 Abs. 1 BGBB); das BGBB will ihre
Existenz sichern, nicht aber unerwünschte Strukturen zementieren
(vgl. zu den Anliegen des BGBB: HOTZ, in: BGBB-Kommentar, N. 8 zu
Art. 1 BGBB). Insoweit rechtfertigt es sich bei der zukunftsgerichteten
Beurteilung, ob für landwirtschaftlich zur Zeit nicht mehr genutzte
Gebäude noch ein zweckentsprechender Bedarf besteht, auf die erwähnten
Kriterien der Unentbehrlichkeit und Wirtschaftlichkeit (E. 2b Abs. 2
hiervor) abzustellen. Die weiteren Anliegen des BGBB sind erst in zweiter
Linie zu berücksichtigen (vgl. zu den Beurteilungskriterien: BANDLI,
N. 7 zu Art. 60 BGBB). Damit übereinstimmend hat das Bundesgericht
seine frühere Rechtsprechung bestätigt, wonach die Voraussetzungen
für eine Entlassung aus der Unterstellung unter das BGBB im einzelnen
Fall objektiv zu beurteilen sind, und zwar losgelöst von der momentanen
Situation nach Massgabe der Bedürfnisse eines normalen Familienbetriebs
(Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 1995, E. 4b, in: ZBGR
78/1997 S. 180 mit weiteren Hinweisen). Die mögliche Entwicklung,
d.h. eine neuerliche «Unentbehrlichkeit» der vormals landwirtschaftlich
gebrauchten Wohn- und Ökonomiegebäude und die künftige «Wirtschaftlichkeit»
des landwirtschaftlichen Betriebs, dem sie wieder dienen könnten, muss
sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und hinreichender Bestimmtheit
abzeichnen (z.B. BGE 113 Ib 138 E. 4c S. 140, die Zonenkonformität nach
Art. 16 RPG betreffend).

    Fällt eine Abparzellierung der Gebäude nach diesen Kriterien
in Betracht, muss über deren künftige Verwendung Klarheit geschaffen
werden (Bandli, N. 7 zu Art. 60 BGBB, a.E. unter Hinweis auf ein nicht
veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts). Es trifft zu, dass gegen die
zonenwidrige Nutzung bestehender landwirtschaftlicher Gebäude von Seiten
der Raumplanungsbehörden nicht immer eingeschritten wird; spätestens
bei Änderungen oder Erneuerungen von Bauten und Anlagen ausserhalb der
Bauzonen aber stellen sich die raumplanungsrechtlichen Fragen. Es muss
daher eine verbindliche Stellungnahme der kantonalen Raumplanungsbehörden
zur beabsichtigten Weiterverwendung eingeholt werden. Die Verfahren
sind von Amtes wegen zu koordinieren (vgl. zum Ganzen: BANDLI, N. 8 zu
Art. 60 BGBB). Diese Koordination ist im BGBB zwar nicht ausdrücklich
vorgesehen, doch drängt dessen Abhängigkeit vom RPG auf, sie den Kantonen
zur Pflicht zu machen; in der verfahrensmässigen Ausgestaltung bleiben
sie allerdings frei, unter dem Vorbehalt unzulässiger Vereitelung oder
schwerer Beeinträchtigung der Durchsetzung materiellen Bundesrechts
(z.B. aus anderen Bereichen: BGE 114 Ib 224 E. 5b S. 227; 116 Ib 50 E. 4b
S. 57; 117 Ib 28 E. 2 S. 30).

    Schliesslich haben die Bewilligungsbehörden sich darüber
Rechenschaft zu geben, ob im Zeitpunkt des Abparzellierungsgesuchs für
landwirtschaftlich nicht mehr genutzte Gebäude bereits eine raumplanerische
Lösung besteht oder in Erarbeitung sein könnte (z.B. BGE 124 II 391 E. 3
S. 394 mit Hinweisen, betreffend die Zulässigkeit von Kleinbauzonen;
vgl. zu solchen Möglichkeiten: KARLEN, Planungspflicht und Grenzen
der Planung, ZBJV 130/1994 S. 117 ff.; SPÜHLER, Die Nutzung leeren
Gebäudevolumens ausserhalb der Bauzonen, ZBJV 125/1989 S. 337 ff.). Denn
liegt eine raumplanerische Regelung vor, die eine nichtlandwirtschaftliche
Nutzung erlaubt, ist die Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB
ohne weiteres zu bewilligen (HUSER, aaO, S. 132 bei Anm. 79; vgl. BANDLI,
N. 27 zu Art. 2 BGBB).

Erwägung 3

    3.- Das Kantonsgericht hat die Bewilligung nach Art. 60  Abs. 1 lit. a
BGBB verweigert, weil bei objektiver Betrachtungsweise keine langfristig
klaren Verhältnisse sich ergäben und langfristige Nutzungsprognosen nicht
gesichert wären; das zur Liegenschaft gehörende Land sei verpachtet,
ein Pachtvertrag aber kündbar. Es stelle sich in diesem Zusammenhang
auch die Frage, ob ein nachfolgender Pächter auf Grund anderer
Bewirtschaftungsformen oder seiner eigenen Gebäudesituation nicht
wieder auf die zu dieser Liegenschaft gehörenden Gebäude oder Teile
davon angewiesen sei. Eine gesicherte Zuordnung des zur Liegenschaft
gehörenden Landes könnte nur durch einen Verkauf eben dieses Landes
erreicht werden. Dies entspreche ständiger kantonaler Gerichtspraxis,
welche durch das Bundesgericht bestätigt worden sei (unter Hinweis auf ein
nicht veröffentlichtes Urteil vom 25. März 1996, 5A.12/1995). Bei einem
geplanten Verkauf des frei werdenden Landes an einen Selbstbewirtschafter
könnte entschieden werden, ob dieser zukünftige Eigentümer konkret auf
die Gebäulichkeiten angewiesen sei oder ob eine Abparzellierung derselben
neue Baugesuche hervorrufen würde.

    a) Õber Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot
gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB entscheidet der Präsident der
Bodenrechtskommission und als Beschwerdeinstanz eine Abteilung des
Kantonsgerichts (Art. 90 lit. a und f BGBB i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und Art. 8
des kantonalen Einführungsgesetzes zum BGBB, EGzBGBB/AI, GS 1031). Die
kantonsgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen binden das Bundesgericht,
es wäre denn, dass sie offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zustande gekommen sind
(Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 123 II 49 E. 6 S. 54 mit Hinweisen).

    Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt einfach ergänzt,
kann auf ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden. Ob
Anlass zu einer Vervollständigung der tatsächlichen Grundlage durch das
Kantonsgericht besteht, weil die Unvollständigkeit des Sachverhalts ihren
Grund angeblich in einer unzutreffenden Rechtsauffassung hat, wird deren
Õberprüfung ergeben. Desgleichen kann auf die umfassende Beurteilung unter
raumplanungsrechtlichen Gesichtspunkten durch das zuständige Bundesamt
nicht eingegangen werden; gesicherte Feststellungen zu den entsprechenden
kantonalen Bewilligungen und Verfahren sowie zum Zustand der abzutrennenden
Gebäude fehlen.

    Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Urteil kommentarlos den
Standpunkt der Beschwerdeführerin - nach deren Dafürhalten allerdings
unvollständig - wiedergegeben, ohne eigene Tatsachenfeststellungen zu
treffen. Demnach hatte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vertreten,
eine landwirtschaftliche Nutzung der Gebäulichkeiten auf der Liegenschaft
«Unterhorn» bestehe seit Jahren nicht mehr. Das Land sei seit rund
dreissig Jahren verpachtet, seit vielen Jahren an die Familie H.; der
Pachtvertrag sei letztmals am 1. Mai 1993 für die Dauer von zwölf Jahren
abgeschlossen worden. Das mit dem Wohnhaus zusammenhängende Ökonomiegebäude
sowie die Jauchegrube nutze der Pächter seit einigen Jahren nicht mehr,
da er selber gebaut habe. Das Wohnhaus sei über Jahre an das Ehepaar
T. vermietet gewesen.

    b) Das Kantonsgericht hat das Gesuch nicht nach den gezeigten
raumplanungsrechtlichen Kriterien beurteilt. Es wird sich mit der
Unentbehrlichkeit der abzutrennenden Gebäude für die landwirtschaftliche
Nutzung und mit der Wirtschaftlichkeit eines Betriebs, dem jene Gebäude
wieder dienen könnten, in erster Linie noch zu befassen und die hiezu
erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

    Die aus den nachrangig zu beachtenden Zielen des bäuerlichen
Bodenrechts (z.B. Bedürfnisse der Pächterfamilie) gezogenen Schlüsse
überzeugen nicht. Das Grundstück soll seit rund dreissig Jahren verpachtet
und letztmals 1993 ein neuer Pachtvertrag für die Dauer von zwölf Jahren
abgeschlossen worden sein. Was eine «längere Dauer» bei der Pacht ist,
ergibt sich indirekt aus Art. 7 BGBB, wonach bei der Beurteilung, ob ein
landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, «die für längere Dauer zugepachteten
Grundstücke» zu berücksichtigen sind (Abs. 4 lit. c): «längere Dauer»
bedeutet mindestens sechs Jahre für die erstmalige Verpachtung von
einzelnen Grundstücken bzw. für die Fortsetzung der Pacht (HOFER,
N. 93 zu Art. 7 BGBB; STALDER, a.a.O, S. 78 f. bei Anm. 32). Mit Blick
darauf genügt das bestehende und ungekündigte Pachtverhältnis. Dieser
Umstand und auch die Tatsache, dass das Grundstück unwidersprochen
seit rund dreissig Jahren stets verpachtet gewesen ist, gestatten
eine zukunftsgerichtete Beurteilung der Nutzungsverhältnisse. Soweit
die Darstellung der Beschwerdeführerin zutreffen sollte, erscheint die
langfristige Nutzungsprognose als gesichert. In diesem Zusammenhang wird
das Kantonsgericht auch zu klären haben, ob der Pächter im konkreten
Einzelfall auf die Gebäude überhaupt noch angewiesen ist.

    Schliesslich werden Verfahren aufeinander abzustimmen sein. Nach
Angaben der Beschwerdeführerin ist im Zeitpunkt der Ausfällung des
kantonsgerichtlichen Urteils ein Gesuch um Umnutzung der Liegenschaft
«Unterhorn» von zonenkonformem in zonenfremdes Wohnen hängig gewesen
und die Umnutzungsbewilligung für das Wohnhaus kurz danach erteilt
worden. Gegen die Verweigerung der Umnutzungsbewilligung für das
Ökonomiegebäude will die Beschwerdeführerin rekurriert haben.

    c) Aus den dargelegten Gründen trifft es nicht zu, dass nur bei einem
geplanten Verkauf des freiwerdenden Landes an einen Selbstbewirtschafter
entschieden werden könnte, ob dieser zukünftige Eigentümer konkret auf
die Gebäulichkeiten angewiesen ist; diese Beurteilung kann und muss anhand
der gezeigten Kriterien erfolgen. Ebenso wenig trifft es zu, dass nur bei
einem derartigen Verkauf entschieden werden könnte, ob die nachgesuchte
Abparzellierung neue Baugesuche hervorrufen könnte; ein entsprechendes
Verbot kann als Nebenbestimmung mit der Abparzellierungsbewilligung
verfügt und allenfalls im Grundbuch angemerkt werden (BANDLI, N. 8 zu
Art. 60 BGBB, a.E.). Eine ständige kantonale Praxis - wie sie von der
Beschwerdeführerin behauptet wird -, derzufolge eine Abparzellierung ohne
gleichzeitigen Verkauf des unüberbauten Landes nicht bewilligt würde, lässt
sich nicht feststellen, verstiesse aber klar gegen Bundesrecht. Entgegen
der kantonsgerichtlichen Darstellung hat das Bundesgericht mit Urteil
vom 25. März 1996 (5A.12/1995) die hier zur Anwendung gebrachte kantonale
Gerichtspraxis nicht bestätigt. Das Bundesgericht hat aufgezeigt,
auf welche «zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts verwiesen
werden (Art. 36a Abs. 3 OG)» kann (E. 2 Abs. 2 S. 3/4: gemischte
Nutzung, objektive Beurteilung, Berücksichtigung der Bedürfnisse der
Pächterfamilie und möglicher Änderungen der Bewirtschaftungsform sowie
Klarheit über die Verwendung des verbleibenden landwirtschaftlichen
Grundstücks). Es trifft zu, dass das Bundesgericht in jenem Urteil nicht
eigens auf die zuerst massgebenden raumplanungsrechtlichen Kriterien
eingegangen ist, die an der zitierten Kommentarstelle (BANDLI, N. 7 zu
Art. 60 BGBB) vorweg genannt werden. Der Grund dafür liegt im Umstand,
dass die Liegenschaft «Rosengarten», umfassend 174 a Wiese, 270 a
Weide und 40 a Wald, insgesamt 484 a - von der blossen Fläche her und
ohne Abschläge für bestimmte Kulturarten - als landwirtschaftliches
Gewerbe kantonalen Rechts hätte durchgehen können (Art. 9 EGzBGBB/AI
i.V.m. Art. 5 lit. a BGBB; vgl. E. 2 Abs. 1 S. 2). Da zu einem solchen
geeignete Wohn- und Ökonomiegebäude regelmässig gehören dürften (BANDLI,
N. 7 zu Art. 5 BGBB), ist den raumplanungsrechtlichen Kriterien in der
zukunftsgerichteten Beurteilung keine weitere Bedeutung mehr zugekommen
und das kantonsgerichtliche Vorgehen, einzig auf bodenrechtliche Momente
abzustellen, auch nicht zu beanstanden gewesen. Von einem vergleichbaren
Sachverhalt kann bei der hier in Frage stehenden Liegenschaft «Unterhorn»
dagegen nicht ausgegangen werden.