Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 III 1



125 III 1

1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. November 1998 i.S.
L.T. gegen I.T. (Berufung) Regeste

    Art. 209 Abs. 3 ZGB und Art. 211 ZGB; Erfassung und Bewertung
bestimmter Vermögensgegenstände als Berechnungsgrundlage der
Ersatzforderung.

    Wer eine Ersatzforderung geltend macht, hat deren tatsächliche
Grundlage nachzuweisen (E. 3).

    Es verletzt kein Bundesrecht, bei Berechnung der Ersatzforderung
eine Arztpraxis als einen einzigen Vermögensgegenstand zu erfassen und
zu bewerten (E. 4).

    Der Verkehrswert eines überbauten Grundstückes ist in differenzierender
Kombination von Real- und Ertragswert zu ermitteln (E. 5).

Sachverhalt

    L.T. (Jahrgang 1947) und I.T. (Jahrgang 1951) heirateten am 14.
November 1974. Der Ehe entsprossen zwei Söhne, die heute volljährig
sind. Er betätigt sich in Z. als Arzt, während sie, gelernte
Zahnarztgehilfin und Absolventin der Wirtefachprüfung, teilzeitlich in
einer Cafeteria arbeitet (80% in der Funktion der Leiterin).

    Auf Antrag beider Parteien schied das Kantonsgericht Nidwalden
(Zivilabteilung Grosse Kammer II) die Ehe. Es verpflichtete L.T., I.T.
monatliche Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB von Fr. 6'000.--
während zehn Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und von Fr.
3'000.- während weiteren zehn Jahren sowie aus Güterrecht den Betrag von
Fr. 284'625.50 zu bezahlen. Die Gerichts- und Parteikosten wurden zu zwei
Dritteln L.T. belastet (Urteil vom 9. Dezember 1996).

    Das von beiden Parteien angerufene Obergericht (Zivilabteilung
Grosse Kammer) des Kantons Nidwalden legte die Güterrechtsforderung
auf Fr. 280'495.50 fest und wies unter dem gleichen Rechtstitel die
Vorsorgeeinrichtung von L.T. an, auf das Konto derjenigen von I.T. den
Betrag von Fr. 23'608.65 zu überweisen. Im Übrigen wurden die Appellation
von L.T., der unter anderem die Abweisung des Unterhaltsanspruchs verlangt
hatte, und die - von I.T. auf die Güterrechtsfrage insgesamt bezogene -
Anschlussappellation abgewiesen. Das Obergericht auferlegte den Parteien
die Gerichtskosten je zur Hälfte und schlug die Parteikosten wett (Urteil
vom 18. November 1997).

    Das Bundesgericht hat die Berufung von L.T. und die Anschlussberufung
von I.T. abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte, und das
obergerichtliche Urteil bestätigt, was die erwähnte Güterrechtsforderung
angeht.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 154 Abs. 1 ZGB)
ist unstreitig nach den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung
durchzuführen (Art. 196 ff. ZGB). Errungenschaft und Eigengut jedes
Ehegatten werden nach ihrem Bestand bei der Auflösung des Güterstandes
ausgeschieden. Was die Ehegatten in diesem Moment an Vermögen aufweisen,
ist der einen oder andern Masse zuzuordnen (Art. 207 Abs. 1 ZGB; BGE 121
III 152 E. 3a S. 154). Wer eine Beteiligungsforderung geltend macht,
hat nachzuweisen, dass die entsprechenden Vermögenswerte im Zeitpunkt
der Auflösung des Güterstandes vorhanden gewesen sind (Art. 8 ZGB; BGE
118 II 27 E. 2 S. 28).

    Der Kläger behauptet, die kantonalen Instanzen hätten von zwei
unbestrittenen Erbschaften aus den Jahren 1980 und 1993 Restbeträge einfach
"vergessen". Das Kantonsgericht hat festgehalten, es sei unbestritten, dass
der Kläger von seinem Vater im Jahre 1980 einen Betrag von Fr. 181'710.75
geerbt habe. Es werde dem Kläger von der Beklagten auch zugestanden, dass
er seinerzeit Fr. 152'000.-- zur Einrichtung seiner ersten Arztpraxis
verwendet habe. Nicht bestritten sei auch, dass der Kläger von seiner
Mutter im Jahre 1993 Fr. 157'000.-- geerbt habe. Die Beklagte habe
dem Kläger zugestanden, dass er aus diesem Geld Fr. 50'000.-- in die
Liegenschaft X. investiert, für Fr. 20'000.-- davon Obligationen gekauft
und für weitere Fr. 30'000.-- das Auto Renault Baccara erstanden habe.

    Die kantonsgerichtlichen Hervorhebungen über Unbestrittenes und
ausdrücklich Zugestandenes legen nahe, dass die vom Kläger als "vergessen"
behaupteten Restbeträge - Differenz zwischen ererbten und verwendeten
Beträgen - bestritten und daher zu seinen Lasten beweislos geblieben sind.
Anderweitiges wäre vom Kläger zu belegen gewesen (Art. 55 Abs. 1 lit. d
OG). Eine Verletzung von Art. 154 Abs. 1 ZGB vermag er damit nicht
darzutun.

Erwägung 4

    4.- Für die soeben erwähnte Investition aus der einen Erbschaft
ist dem Kläger eine Ersatzforderung gemäss dem hier anwendbaren Art. 209
Abs. 3 ZGB angerechnet worden. Das Kantonsgericht hat dazu ausgeführt, die
Arztpraxis des Klägers befinde sich in dessen Errungenschaft. Der Kläger
habe aus der Erbschaft seines Vaters Fr. 152'000.-- in die damalige Praxis
im Y. investiert, wobei die Praxis damals Fr. 552'000.-- Wert gewesen
sei. Die Investition habe somit 25.5% (recte: 27.5%) des damaligen Wertes
entsprochen. Die heutige Praxis, welche eine Ersatzanschaffung für die
Praxis im Y. darstelle, habe gemäss Gutachten Fr. 400'000.-- Wert. Somit
betrage die entsprechende Ersatzforderung heute für das aus Eigengut
investierte Kapital in die Praxis im Y. 27.5% von Fr. 400'000.-- oder Fr.
110'000.-. Das Obergericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Die
Investition sei entgegen den Ausführungen der Beklagten mit dem Zügeln
der Arztpraxis vom Y. in die X. nicht verloren gewesen, sondern mit der
Weiterführung der Praxis erhalten geblieben.

    a) Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung
oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen
und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die
Ersatzforderung gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB dem Anteil des Beitrages. Die
Beklagte macht eine Verletzung dieser Bestimmung geltend. Zusammenfassend
nimmt sie an, eine solche Ersatzforderung setze nicht nur einen Beitrag zu
bestimmtem Zweck und eine Wertveränderung voraus, sondern vor allem, dass
die Investition in einen bestimmten Vermögensgegenstand erfolgt sei, der
oder dessen Ersatz im Zeitpunkt der Auseinandersetzung noch vorhanden sei.
Dadurch, dass das Obergericht Art. 209 Abs. 3 ZGB auf Investitionen in ein
Unternehmen bzw. in eine Sachgesamtheit (Arztpraxis des Klägers) angewendet
habe, sei diese Bestimmung verletzt worden. Die Vermögensgegenstände,
in die ursprünglich investiert worden sein solle, seien mit dem Umzug
der Arztpraxis zudem allesamt untergegangen oder wertlos geworden und
Ersatzanschaffungen dafür nicht zu bejahen, geschweige denn nachgewiesen.

    b) Im Unterschied zu den vorausgehenden und nachfolgenden
Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung, in denen jeweilen von
Vermögenswerten (z.B. in Art. 197-201 und Art. 205 sowie in Art. 214
ZGB) die Rede ist, sprechen die Art. 206, Art. 209 und Art. 211 ZGB von
"Vermögensgegenständen". Die lateinischen Gesetzestexte verwenden durchwegs
die Worte "bien/biens" bzw. "bene/beni". Weder den Materialien noch der
einschlägigen Literatur lässt sich entnehmen, welche andere Bedeutung
"Vermögensgegenstand" als "Vermögenswert" beanspruchen könnte. Entgegen
der Behauptung der Beklagten kann aus dem Gesetzeswortlaut für die zu
beurteilende Frage der Investitionen in eine Arztpraxis somit nichts
abgeleitet werden. Ihre diesbezügliche Annahme wird auch durch die
angeführten Literaturhinweise nicht bestätigt: An den zitierten Stellen
wird das Erfordernis der Objektbezogenheit der Beiträge gemäss Art. 206
Abs. 1 und Art. 209 Abs. 3 ZGB hervorgehoben ("im Hinblick auf einen
bestimmten Vermögensgegenstand"), ohne dass inhaltlich verdeutlicht würde,
was unter den Begriff "Vermögensgegenstände" fallen könnte (HAUSHEER, in:
Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1996, N. 3 zu Art. 206
ZGB; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, N. 16 zu Art. 206 und
N. 49 zu Art. 209 ZGB; PIOTET, Die Errungenschaftsbeteiligung nach
schweizerischem Ehegüterrecht, Bern 1987, § 12/II S. 101). Vereinzelt
finden sich zur aufgeworfenen Frage unterschiedliche Stellungnahmen
(BÄR, Die kaufmännische Unternehmung im neuen Ehe- und Erbrecht, BTJP
1987, Bern 1988, S. 179 ff., S. 190 f.; ESCHER, Wertveränderung und
eheliches Güterrecht, Diss. Bern 1988, Druck 1989, S. 108 ff.; JÖRG,
Wertveränderungen einer Aktiengesellschaft bei Auflösung des ordentlichen
Güterstandes, Diss. St. Gallen 1996, Druck 1997, S. 184 ff.; R. MÜLLER,
Der Mehrwertanteil im neuen Ehegüterrecht, Diss. Basel 1993, S. 54/55).

    c) Die Antwort lässt sich dem Gesetz selbst entnehmen. Nach Art. 212
Abs. 1 ZGB ist ein "landwirtschaftliches Gewerbe" unter bestimmten
Voraussetzungen "bei Berechnung des Mehrwertanteils ... zum Ertragswert
einzusetzen". Aus der Berechnungsgrundlage darf umgekehrt geschlossen
werden, dass Investitionen, die an Wertveränderungen teilnehmen, in ein
landwirtschaftliches Gewerbe als Ganzes erfolgen können. Es ist denn auch
das naheliegende Beispiel der Hofübernahme unter Beteiligung mehrerer
Vermögensmassen desselben oder beider Ehegatten, die dies veranschaulicht;
mit Einschränkungen für die «Fahrhabe» soll aber auch für mehrwert-
oder/und minderwertbeteiligte Investitionen in Einzelbestandteile
(z.B. Scheune) gelten, dass das landwirtschaftliche Gewerbe als Ganzes
zu bewerten ist (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N. 36 f. zu Art. 212 ZGB;
DESCHENAUX/STEINAUER, Le nouveau droit matrimonial, Bern 1987, S. 424 ff.).
Davon geht im Ergebnis auch das Bundesgericht aus (nicht veröffentlichtes
Urteil i.S. K. c/ K. vom 23. Februar 1994, E. 1 und 2). Mit Blick auf
diese Entscheidung des Gesetzgebers sind an sich keine stichhaltigen
Gründe ersichtlich, Investitionen in ein landwirtschaftliches Gewerbe
verschieden von solchen in ein nicht landwirtschaftliches Gewerbe, in ein
Unternehmen oder in eine Sachgesamtheit zu behandeln. Gleichlaufend hat
das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Wert der "Vermögensgegenstände"
gemäss Art. 211 ZGB festgehalten, dass das Bewertungsobjekt eines
Unternehmens immer seine rechtlich finanzielle Einheit sein muss
(BGE 121 III 152 E. 3c S. 155); jene Erwägungen standen übrigens vor
dem Hintergrund von Art. 209 Abs. 3 ZGB (aaO, E. 3b S. 154 f.). Die
Vorgehensweise der kantonalen Instanzen verstösst deshalb nicht gegen
Bundesrecht. Die Arztpraxis darf als ein einziger Vermögensgegenstand
erfasst werden. Den Beweis, dass die mehrere Jahre zurückliegende
Investition des Klägers (Eigengut) in einzelne Bestandteile der Arztpraxis
(Errungenschaft) getätigt worden wäre, hat zudem keine Partei erst
anzutreten versucht. Die Frage nach Ersatzanschaffungen stellt sich
daher nicht. Der Bewertungsmassstab schliesslich wird von der Beklagten
in diesem Zusammenhang nicht angefochten.

Erwägung 5

    5.- Streitig ist hingegen der Massstab zur Ermittlung des anrechenbaren
Wertes der Liegenschaft "X." in Z., den die kantonalen Gerichte gestützt
auf eine Schätzung der Firma R. AG auf 2.6 Mio. Franken festgelegt haben.
Diese Schätzung liegt unter der Summe der Gesamtinvestitionen von Fr.
3'055'000.-, die die Beklagte in die güterrechtliche Auseinandersetzung
einbezogen sehen will.

    a) Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass dem Bundesgericht die
Hände gebunden sind, was die Schätzung des tatsächlichen Wertes angeht
(Art. 63 Abs. 2 OG), und als Rechtsfrage im Berufungsverfahren einzig
überprüft werden kann, nach welchem Massstab ein Gegenstand zu bewerten
ist (BGE 121 III 152 E. 3c S. 155).

    b) Nach Art. 211 ZGB sind bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung
die Vermögensgegenstände, abgesehen von landwirtschaftlichen Gewerben, zu
ihrem "Verkehrswert" (in den lateinischen Gesetzestexten: "valeur vénale"
bzw. "valore venale") einzusetzen. Dieser Grundsatz wird wiedergegeben,
wenn das Kantonsgericht von "Verkehrswert" schreibt, wie es dem deutschen
Gesetzestext entspricht, und das Obergericht zusätzlich den Wert erwähnt,
welcher bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre, und
damit den "Verkehrswert" so umschreibt, wie er durch die lateinischen
Gesetzesfassungen tatsächlich verdeutlicht wird (HAUSHEER/REUSSER/GEISER,
N. 12 zu Art. 211 ZGB; SCHAUFELBERGER, in: Kommentar zum Schweizerischen
Privatrecht, Basel 1998, N. 3 zu Art. 617 ZGB, je mit weiteren Nachweisen).
Entgegen der Unterstellung der Beklagten ist darin keine Aussage zu dem
im Gutachten tatsächlich verwendeten Bemessungsmassstab zu erblicken. Dazu
haben sich die kantonalen Gerichte - soweit ersichtlich - nicht geäussert,
doch spielt dies keine Rolle, wie sogleich zu zeigen sein wird.

    c) Mit Recht hebt die Beklagte hervor, dass der Verkehrswert je
nach Vermögensgegenstand anders zu ermitteln sein kann. So gilt für
überbaute Grundstücke eine je nach den Verhältnissen zu gewichtende
Kombination von Real- und Ertragswert, für Unternehmen unter Umständen der
Fortführungswert, errechnet aufgrund der zukünftig zu erwartenden Gewinne,
usw. (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N. 16 und N. 19 zu Art. 211 ZGB; nur für
Grundstücke: SCHAUFELBERGER, N. 5-8 zu Art. 617 ZGB, je mit weiteren
Nachweisen). Der Massstab der Bewertung des Vermögensgegenstandes «X.»
ist damit klar. Renditeüberlegungen spielen dabei unbestreitbar eine Rolle
(Ertragswert).

    Aus bisherigem Recht, an das mit Art. 211 ZGB angeknüpft wird
(HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N. 3 f. zu Art. 211 ZGB), folgt nichts
Abweichendes: Es ist bereits unter Herrschaft des Güterverbindungsrechts
zu bedenken gegeben worden, Vorschlagsteilung bedeute Liquidation,
der massgebende Wert sei also ein Zerschlagungswert; nur soviel dürfe
bei der Berechnung des Vorschlags und des Vorschlagsanteils eingesetzt
werden als die Versilberung erbringen könne, wobei grundsätzlich von
einer kurzfristigen Veräusserung auszugehen sei (DRUEY, Die Bewertung von
Vermögensobjekten im ehelichen Güterrecht und im Erbrecht, FS Hegnauer,
Bern 1986, S. 15 ff., S. 26 Ziffer 5). Auch die differenzierende
Kombination von Real- und Ertragswert wird bereits gefordert: Eine
überwiegende oder gänzliche Bewertung zum Ertragswert sei sinnvoll,
wenn der aus güter- oder erbrechtlicher Auseinandersetzung hervorgehende
Eigentümer voraussichtlich über längere Zeit das Gut nicht veräussern werde
(DRUEY, aaO, S. 31).

    Auf diesem Eigeninteresse des Klägers baut die Beklagte ihre
Argumentation auf, derzufolge der güterrechtlichen Auseinandersetzung
der Gesamtbetrag der Investitionen in die Liegenschaft «X.» zugrunde
zu legen sei. Sie muss dabei aber einräumen, dass die Gutachter nicht
übersehen und einbezogen hatten, für den Eigentümer einer solchen Wohn- und
Geschäftsliegenschaft stünden in erster Linie Renditeüberlegungen und somit
wirtschaftliche Überlegungen im Vordergrund; sie gibt damit selber zu,
dass die Gutachter durchaus vorgegangen sind, wie sie dies heute fordert,
und mit Blick darauf laufen ihre sich wiederholenden Rechtserörterungen
im Ergebnis auf eine blosse Kritik an der Schätzung des tatsächlichen
Wertes hinaus (Art. 63 Abs. 2 OG), der aufgrund des allgemein bekannten
Zusammenbruchs der Preise im Immobiliensektor beinahe zwangsläufig
tiefer als die ursprünglichen Aufwendungen zu liegen kommen musste. Zu
den entscheiderheblichen Absichten des Klägers (z.B. Verkauf einzelner
Wohnungen) haben die kantonalen Instanzen zudem keine Feststellungen
getroffen, ohne dass die Beklagte dies mit ausnahmsweise zulässigen
Sachverhaltsrügen bemängelte, und zu beachten gewesen ist offenbar auch
die Eigennutzung der Liegenschaft durch den Kläger (z.B. Arztpraxis). Die
kantonalen Gerichte haben somit auf ein Gutachten abgestellt, dessen
Schätzung auf dem zutreffenden Bewertungsmassstab beruht (Kombination
von Real- und Ertragswert).