Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 124 V 75



124 V 75

12. Auszug aus dem Urteil vom 13. Januar 1998 i.S. B. gegen Kantonales
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern, und Verwaltungsgericht des
Kantons Bern Regeste

    Art. 38 Abs. 1 AVIG. Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des
Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung beginnt nach Ablauf der jeweiligen
Abrechnungsperiode, und zwar unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle
oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung
gefällt hat.

Sachverhalt

    A.- B., Inhaber eines Ingenieurbüros für Hoch- und Tiefbau, hatte im
Jahre 1993 für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung bezogen. Am
17. Dezember 1993 meldete seine Firma dem Kantonalen Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit (KIGA), Bern, die Weiterführung der Kurzarbeit ab
1. Januar bis Ende März 1994 an. Am 10. Februar 1994 erhob das KIGA
Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung. Die hiegegen eingereichte
Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gut und hob die
Einspruchsverfügung auf (Entscheid vom 23. Juni 1995). Gestützt darauf
teilte das KIGA der Arbeitslosenkasse am 12. Juli 1995 mit, dass für
Januar bis März 1994 nunmehr Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden
könne. Am 20. Juli 1995 liess die Firma dem KIGA die entsprechenden
Abrechnungsformulare zukommen. Mit Verfügung vom 28. September 1995
lehnte die Arbeitslosenkasse die Auszahlung der Entschädigung für die
Monate Januar bis März 1994 ab, weil die Geltendmachung nicht innerhalb
der gesetzlich vorgeschriebenen dreimonatigen Frist erfolgt sei.

    B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 10. Juni 1996 ab.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B. beantragen, in Aufhebung
von kantonalem Gerichtsentscheid und Verfügung des KIGA vom 28. September
1995 sei die Anspruchsberechtigung auf Kurzarbeitsentschädigung für die
Zeit ab Januar bis März 1994 zu bejahen.

    Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt
für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA; ab 1. Januar 1998: Bundesamt
für Wirtschaft und Arbeit, nachfolgend: BWA) beantragt die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer für die
Monate Januar bis März 1994 beantragte Kurzarbeitsentschädigung rechtzeitig
geltend gemacht wurde. (...).

Erwägung 2

    2.- Die Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung enthält in
verschiedenen Bereichen Regelungen über die Fristen, deren Befolgung für
die Wahrung der einzelnen Leistungsansprüche von erheblicher Bedeutung
ist. Zu unterscheiden sind dabei einerseits die zeitliche Limitierung
für die Meldung von Arbeitsausfällen und anderseits diejenige für die
Geltendmachung der Entschädigungsansprüche.

    b) Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer
Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der
kantonalen Amtsstelle grundsätzlich mindestens zehn Tage vor Beginn der
Kurzarbeit schriftlich melden (Art. 36 Abs. 1 AVIG). Der Bundesrat kann
für Ausnahmefälle kürzere Anmeldefristen vorsehen (Satz 2). Die Meldung
ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als 6 Monate dauert (Satz
3). Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund verspätet
angemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die
Meldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist (Art. 58 Abs. 4 AVIV). Art. 36
Abs. 2 AVIG bestimmt, welche Angaben der Arbeitgeber in der Voranmeldung zu
machen hat. Dazu gehören u.a. die Zahl der von der Kurzarbeit betroffenen
Arbeitnehmer (lit. a) sowie das Ausmass und die voraussichtliche Dauer
der Kurzarbeit (lit. b). Der Arbeitgeber muss gemäss Art. 36 Abs. 3 AVIG
in der Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand
der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die
Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 lit. a AVIG
erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige
Unterlagen einverlangen. Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere
Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung
gegen die Auszahlung der Entschädigung Einspruch (Art. 36 Abs. 4 AVIG).

    Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber den Anspruch seiner
Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert drei Monaten nach
Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von
ihm bezeichneten Kasse geltend. Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum
von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5
AVIG). Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61
AVIV). Bezüglich der Form der Geltendmachung bestimmt Art. 38 Abs. 3
AVIG, dass der Arbeitgeber der Kasse die für die weitere Beurteilung
der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung
erforderlichen Unterlagen (lit. a), eine Abrechnung über die an seine
Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung (lit. b) sowie eine
Bestätigung einzureichen hat, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der
Sozialversicherungsbeiträge übernimmt (lit. c). Die Kasse kann wenn nötig
weitere Unterlagen verlangen. Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht
fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG).

Erwägung 3

    3.- a) Das kantonale Verwaltungsgericht ist zur Auffassung gelangt,
dass sich das Verfahren zur Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung
nicht von jenem der Schlechtwetterentschädigung unterscheide. Die in
BGE 119 V 370 angestellten Überlegungen liessen sich auch auf die
Kurzarbeitsentschädigung übertragen. Folglich habe der Arbeitgeber
den Anspruch auf Entschädigung innert drei Monaten nach Ablauf der
Abrechnungsperiode geltend zu machen, und zwar unabhängig davon, ob
die kantonale Amtsstelle bereits einen Entscheid im Sinne von Art. 36
Abs. 4 AVIG gefällt habe. Da vorliegend der Entschädigungsanspruch nicht
fristgerecht erfolgt sei, sei er verwirkt.

    b) Dem hält der Beschwerdeführer im wesentlichen entgegen,
die Verfahren zur Geltendmachung der Schlechtwetter- und
Kurzarbeitsentschädigung seien einander nicht gleichzusetzen. Während bei
der Schlechtwetterentschädigung zwei verschiedene Behörden parallel und
unabhängig voneinander die Anspruchsvoraussetzungen prüften, bilde bei
der Kurzarbeitsentschädigung das Einspruchsverfahren die Haupthürde;
in diesem Rahmen werde eingehend abgeklärt, ob die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Bejahendenfalls umfasse
das nachfolgende Verfahren bei der Kasse nur noch die Berechnung und
Auszahlung der dem Ansprecher zukommenden Kurzarbeitsentschädigung und
sei somit weitaus weniger aufwendig und komplex als die vorangehende
Prüfung. Anders als bei der Schlechtwetterentschädigung, wo sich die
nachträgliche Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen oftmals als
schwierig gestalte, spiele der Zeitfaktor bei der späteren Abrechnung
über die Kurzarbeitsentschädigung kaum eine Rolle. Die betreffenden
Arbeitnehmer sowie die Höhe ihrer Saläre liessen sich auch im nachhinein,
allenfalls anhand der AHV-Abrechnungen, ohne weiteres ermitteln.

    c) Das BWA äussert sich auf Veranlassung des
Eidg. Versicherungsgerichts zur Frage der Gesetzmässigkeit von Rz. 140 des
Kreisschreibens über die Kurzarbeitsentschädigung, welche wie folgt lautet:
"Wurde die Zustimmung zur Kurzarbeit (Entscheid der kantonalen Amtsstelle,
ev. Rekursinstanz) erst nach Ablauf der Abrechnungsperiode erteilt,
in welcher sie angefallen ist, beginnt die Frist zur Geltendmachung
am Tag nach der Zustellung des Entscheides". Seit der Ausarbeitung des
betreffenden Kreisschreibens hätten sich einige Änderungen ergeben, weshalb
nun in Abweichung von der erwähnten Weisung auch bei der Geltendmachung
von Kurzarbeitsentschädigung analog den Überlegungen in BGE 119 V 370 zu
entscheiden sei.

Erwägung 4

    4.- a) Das Eidg. Versicherungsgericht hatte im von der Vorinstanz
erwähnten BGE 119 V 370 zu beurteilen, ob die hinsichtlich der Kurskosten
(Art. 59 ff. AVIG) gezogene Schlussfolgerung - nämlich dass die Frist für
die Geltendmachung des Anspruchs nicht zu laufen beginnt, solange der
Grundsatzentscheid der kantonalen Amtsstelle nicht gefällt ist (Urteil
B. vom 6. Dezember 1985, Erw. 2 publiziert in BGE 111 V 398 ff.) -
auch auf den Fall der Schlechtwetterentschädigung (Art. 45 ff. AVIG) zu
übertragen sei. Im einzelnen hielt das Gericht fest, die Verfahren für die
Geltendmachung der beiden Entschädigungen stimmten insoweit miteinander
überein, als hier wie dort zwei Behörden oder Organe beteiligt seien,
die beide tätig werden müssten, bevor dem Ansprecher eine Entschädigung
ausgerichtet werde. Hingegen bestünden Unterschiede in zwei wesentlichen
Punkten:

    "Beim Kursbesuch steht der Entscheid über die Zustimmung zu demselben
   durch die kantonale Amtsstelle klar im Mittelpunkt. Dies ist die
   eigentliche Hürde, die der Ansprecher zu nehmen hat. Die Kasse hat
   hierauf nur noch weitgehend die Funktion einer Zahlstelle. Gestützt
   auf die ihr einzureichenden Unterlagen vergütet sie dem Kursteilnehmer
   die Auslagen.

    Bei dieser Ausgestaltung des Verfahrens liegt es auf der Hand, dass der

    Versicherte nicht gezwungen sein soll, die Unterlagen für die letzteren
   einzureichen, wenn der eigentliche Entscheid, ob er überhaupt auf
   Kosten der Arbeitslosenversicherung am Kurs teilnehmen kann, noch gar
   nicht rechtsgültig gefallen ist.

    Anders liegen die Verhältnisse bei einer
Schlechtwetterentschädigung. Den
   beiden Entscheiden der kantonalen Amtsstelle und der Kasse kommt je eine
   eigene spezifische und für das Erlangen der Schlechtwetterentschädigung
   ähnlich wichtige Bedeutung zu. Jedes der beiden Organe hat die Erfüllung
   der vorstehend erwähnten Voraussetzungen (...) zu prüfen. Die erste
   zu nehmende Hürde bei der kantonalen Amtsstelle ist keineswegs
   gewichtiger. Im

    Gegenteil. Es wird nicht ihre "Zustimmung" verlangt, sondern nur,
dass sie
   nicht durch einen "Einspruch" das Verfahren hemmt. Dieser Ausdruck
   weist darauf hin, dass im Normalfall keine Einwendungen der
   kantonalen Amtsstelle erwartet werden. Ist aber der Entscheid der
   kantonalen Amtsstelle nicht als im Mittelpunkt liegend zu betrachten,
   so rechtfertigt sich nicht, die Frist für die Geltendmachung der
   Entschädigung bei der Kasse erst beginnen zu lassen, wenn die kantonale
   Amtsstelle entschieden hat (..). Hinzu kommt der

    Umstand, dass die Geltendmachung von Schlechtwetterentschädigungen
von der

    Natur der Sache her kein zeitliches Hinausschieben erträgt, weil die

    Erfüllung der Voraussetzungen durch die Kasse nicht mehr genügend
sicher
   geprüft werden kann. Dieses Anliegen ist denn auch der Grund, dass das

    Eidg. Versicherungsgericht die Dreimonatsfrist als Verwirkungsfrist
   versteht (BGE 114 V 123 Erw. 3a mit Hinweisen)." (Erw. 4a und b)

    b) aa) Wie bei der Schlechtwetterentschädigung besteht auf dem
Gebiet der Kurzarbeitsentschädigung eine Kompetenzaufteilung zwischen der
kantonalen Amtsstelle und der Arbeitslosenkasse. Die Amtsstelle prüft,
ob die in Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG genannten
Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die Kasse
ihrerseits vergütet die Kurzarbeitsentschädigung nur dann, wenn bestimmte
weitere Voraussetzungen gegeben sind. Sie prüft das Vorliegen der in
Art. 31 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG festgelegten Voraussetzungen
(Art. 39 Abs. 1 AVIG). Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
haben nach Art. 31 Abs. 3 AVIG insbesondere die Arbeitnehmer, deren
Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend
kontrollierbar ist (lit. a), der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers
(lit. b) und die Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter,
als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten
betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers
bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden
Ehegatten (lit. c). Ferner ist gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG ein
Arbeitsausfall nur anrechenbar, wenn er je Abrechnungsperiode mindestens
10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des
Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden.

    bb) Daraus erhellt, dass die Arbeitslosenkasse keineswegs nur mit
der Berechnung und Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung befasst
ist. Vielmehr hat sie vorgängig der Vergütung selber einen Teil der
Anspruchsvoraussetzungen, nämlich die persönliche Anspruchsberechtigung
eines Versicherten (im Sinne von Art. 31 Abs. 3 AVIG) und das Vorhandensein
eines anrechenbaren Arbeitsausfalles (Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG) zu
überprüfen (vgl. hiezu BEATRICE BRÜGGER, Die Kurzarbeitsentschädigung als
arbeitslosenversicherungsrechtliche Präventivmassnahme, Diss. Bern 1991,
S. 48 f; GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N. 28 ff. zu Art. 38-39;
NICOLAS SAVIAUX, Les rapports de travail en cas de difficultés économiques
de l'employeur et l'assurance-chômage, Diss. Lausanne 1993, S. 230;
STAUFFER, Die Arbeitslosenversicherung, 1984, S. 168 f.). Dieses Verfahren
unterscheidet sich somit wesentlich von jenem zur Vergütung von Auslagen
für einen Kursbesuch, wo der Arbeitslosenkasse weitgehend nur noch die
Funktion einer Zahlstelle zukommt. Nach den zutreffenden Ausführungen
des BWA in der Vernehmlassung bestehen indes enge Parallelen zwischen
der Geltendmachung von Schlechtwetter- und Kurzarbeitsentschädigung. Das
zeigt sich vorab darin, dass die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften
(Art. 38 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 AVIG) praktisch wörtlich miteinander
übereinstimmen. Ferner wird in der bundesrätlichen Botschaft zum AVIG vom
2. Juli 1980 die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs in
beiden Fällen mit der Notwendigkeit einer rechtzeitigen Überprüfung der
Verhältnisse begründet (BBl 1980 III 600 und 604). Zwar dürften bei der
Kurzarbeitsentschädigung im Unterschied zur Schlechtwetterentschädigung
die Anspruchsvoraussetzungen auch nach Ablauf der dreimonatigen Frist
in der Regel noch überprüfbar sein. Doch muss auch hier die Abklärung,
ob die Voraussetzungen für die Vergütung der Entschädigung erfüllt
sind, fristgemäss erfolgen, damit die Kontrollmöglichkeiten der Kasse
hinreichend gewährleistet bleiben. Denn es kann sich beispielsweise
später bei Missbrauchsverdacht eine Überprüfung aufdrängen, ob
tatsächlich zu den angegebenen Zeiten nicht gearbeitet worden ist, was
allenfalls eine - möglichst frühzeitige - Einsicht in die Lohnbücher
notwendig macht (vgl. BBl 1980 III 596). Deshalb betrachtet das
Eidg. Versicherungsgericht die Dreimonatsfrist zur Geltendmachung der
Kurzarbeitsentschädigung (Art. 38 Abs. 1 AVIG) denn auch - entsprechend
jener bei der Schlechtwetterentschädigung (BGE 119 V 373 Erw. 4b) -
als Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur
Folge hat.

    Wie das Eidg. Versicherungsgericht bereits in bezug auf die
Schlechtwetterentschädigung erkannt hat (Erw. 4a hievor), ist bei der
Kurzarbeitsentschädigung die erste zu nehmende Hürde bei der kantonalen
Amtsstelle nicht gewichtiger, wird doch ebenfalls nicht deren "Zustimmung"
verlangt, sondern nur, dass sie nicht durch einen "Einspruch" das Verfahren
hemmt, was darauf hinweist, dass im Normalfall keine Einwendungen der
kantonalen Amtsstelle erwartet werden. Mit der Ordnung von Art. 36 AVIG
(Voranmeldung von Kurzarbeit und Überprüfung der Voraussetzungen) wollte
der Gesetzgeber nicht ein Bewilligungsverfahren für jeden Einzelfall
einführen (BBl 1980 III 595). Liegt aber der Entscheid der kantonalen
Amtsstelle bei der Kurzarbeitsentschädigung ebensowenig im Mittelpunkt
wie bei der Schlechtwetterentschädigung, rechtfertigt es sich nicht,
die Dreimonatsfrist zur Geltendmachung des Anspruchs erst laufen zu
lassen, wenn die Amtsstelle darüber entschieden hat, dass sie gegen
die Ausrichtung der Entschädigung keinen Einspruch erhebt. Für die
gegenteilige Betrachtungsweise besteht auch bei einem Einspruch kein
Anlass. Im Beschwerdefall ist der Richter zwar verpflichtet, von Amtes
wegen - und gegebenenfalls unter Mitwirkung der kantonalen Amtsstelle -
den Sachverhalt umfassend und gründlich abzuklären (unveröffentlichtes
Urteil R. vom 15. November 1985), was indes nichts daran ändert,
dass die Arbeitslosenkasse ihrerseits selber das Vorliegen weiterer
Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen hat. Zusammengefasst beginnt
die dreimonatige Frist von Art. 38 Abs. 1 AVIG somit nach Ablauf der
jeweiligen Abrechnungsperiode zu laufen, und zwar unabhängig davon, ob
die kantonale Amtsstelle oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid
über die Auszahlung der Entschädigung gefällt hat. Der Rz. 140 des
BWA-Kreisschreibens über die Kurzarbeitsentschädigung ist daher - weil
bundesrechtswidrig - die Anwendung zu versagen.

    Nachdem vorliegend die Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung
für den Zeitraum von Januar bis März 1994 erst am 20. Juli 1995 und nicht
spätestens Ende Juni 1994 erfolgte, ist der Anspruch verwirkt. Dabei ist
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unerheblich, dass er den
Anspruch bereits im Dezember 1993 angemeldet hatte, weil klar zwischen der
Voranmeldung einerseits und der Geltendmachung des Anspruchs anderseits
zu unterscheiden ist (GERHARDS, aaO, N. 25 zu Art. 38-39).