Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 124 V 22



124 V 22

5. Urteil vom 27. Januar 1998 i.S. Wincare Versicherungen gegen Klinik
B. AG und Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Regeste

    Art. 89 Abs. 1 und 4 KVG; Art. 58 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1
EMRK; Art. 97 ff. OG; Art. 5 und 45 VwVG. Zusammenfassung der
Eintretensvoraussetzungen bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen
Zwischenverfügungen über den Ausstand oder die Ablehnung von Mitgliedern
eines kantonalen Schiedsgerichts nach KVG.

    Art. 89 Abs. 1 und 4 KVG. Ob kantonale Schiedsgerichte nach Art. 89
KVG auch mit nicht im Kanton wohnhaften Schiedsrichtern besetzt werden
können, bestimmt sich mangels einer bundesrechtlichen Regelung nach
kantonalem Recht.

Sachverhalt

    A.- Am 20. Juni 1995 kündigte der Kantonalverband Thurgauischer
Krankenkassen (KTK) die Vereinbarung mit der Klinik B. AG vom 1.
April 1993 "über die stationäre und ambulante Behandlung von
Krankenkassen-Mitgliedern sowie die Leistungen der Krankenkassen" auf
den 31. Dezember 1995. Auf Antrag der Klinik verlängerte der Regierungsrat
des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 26. März 1996 den Tarifvertrag um ein
Jahr bis zum 31. Dezember 1996. Die hiegegen erhobene Verwaltungsbeschwerde
des Kassenverbandes wies der Bundesrat am 23. September 1996 ab.

    Unter Hinweis auf einen (weiteren) Entscheid des Bundesrates vom 30.
September 1996, womit dieser die vom thurgauischen Regierungsrat am 19.
Dezember 1995 beschlossene Erhöhung des Taxpunktwertes für ambulante
Behandlungen in den kantonalen Krankenanstalten von Fr. 4.65 bzw. Fr. 4.76
auf Fr. 4.95 ab 1. Januar 1996 bestätigte, stellte die Klinik B. im
Februar 1997 verschiedenen Krankenversicherern, unter anderem der Wincare
Versicherungen mit Hauptsitz in Winterthur (im folgenden: Wincare),
eine entsprechende Nachbelastung in Rechnung. Da sich die Wincare -
auf Empfehlung des KTK - weigerte, für 1996 aufgrund eines höheren
Taxpunktwertes Nachzahlungen zu leisten, erhob die Klinik B. AG am 29. Mai
1997 Klage beim kantonalen Versicherungsgericht als Schiedsgericht im
Sinne von Art. 89 KVG mit den Rechtsbegehren:

    "Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von

    Fr. 10'836.60 nebst 5% Zins seit 24.03.1997 zu bezahlen;
   unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

    Im weitern benannte die Klinik B. Dr. iur. G., Rechtsanwalt, "als
von ihr delegierten Vertreter in das Schiedsgericht".

    B.- Nachdem die Wincare ihrerseits Frau Dr. iur. H. als ihre
Vertreterin für das schiedsgerichtliche Verfahren vorgeschlagen
hatte, beantragte sie mit Eingabe vom 20. Juni 1997 die Ablehnung des
Dr. G. als "Vertreter der Klägerin im Schiedsgericht". Dieser biete
als Präsident der Interessengemeinschaft Thurgauer Privatkliniken,
deren Mitglied die Klinik B. AG sei, und gleichzeitiger Präsident des
Verwaltungsrates der P. AG, einer Privatklinik mit Sitz im Kanton Thurgau,
"nicht die für Schiedsrichter nötige Gewähr für eine unabhängige und
unparteiische Beurteilung der Streitsache". In ihrer Stellungnahme vom
4. Juli 1997 wies die Klinik die Vorbehalte gegen Dr. G. als ihren
Vertreter im Schiedsgericht als "haltlos und unbegründet" zurück.
Nach Eingang der Klageantwort wies das thurgauische Verwaltungsgericht
als Versicherungsgericht das Rekusationsbegehren ab (Entscheid vom
20. August 1997).

    C.- Die Wincare führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den
Rechtsbegehren, der "Entscheid des KVG-Schiedsgerichts des Kantons Thurgau
vom 20. August 1997 sei aufzuheben und der von der Beschwerdebeklagten
1 ernannte Schiedsrichter, Herr Dr. G., Rechtsanwalt, abzulehnen".

    Das kantonale Versicherungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, desgleichen die Klinik
B. AG. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen
lassen.

Auszug aus den Erwägungen:

      Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Gemäss Art. 89 KVG entscheidet ein Schiedsgericht Streitigkeiten
zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Abs. 1). Zuständig ist das
Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, oder
desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers
liegt (Abs. 2). Der Kanton bezeichnet ein Schiedsgericht. Es setzt sich
zusammen aus einer neutralen Person, die den Vorsitz innehat, und aus je
einer Vertretung der Versicherer und der betroffenen Leistungserbringer
in gleicher Zahl. Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem
kantonalen Versicherungsgericht übertragen; dieses wird durch je einen
Vertreter oder eine Vertreterin der Beteiligten ergänzt (Abs. 4). In
diesem Sinne hat der Kanton Thurgau Zuständigkeit und Zusammensetzung
des kantonalen Schiedsgerichts gemäss Art. 89 KVG geregelt (vgl. § 69a
Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des thurgauischen Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 [VRG; Thurgauer
Rechtsbuch I, Nr. 170.1]).

Erwägung 2

    2.- a) Das Eidg. Versicherungsgericht beurteilt letztinstanzlich
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
VwVG auf dem Gebiete der Sozialversicherung (Art. 128 in Verbindung
mit Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG). Zu diesen auf bundesrechtlicher
Grundlage beruhenden Verfügungen gehören nach Art. 5 Abs. 2 und
Art. 45 VwVG unter anderem die in Streitigkeiten nach Art. 89
Abs. 1 KVG erlassenen Zwischenentscheide über die Ablehnung eines
Ausstandsbegehrens (vgl. Art. 45 Abs. 2 lit. b VwVG; RKUV 1997 KV Nr. 14
S. 312 Erw. II/2a). Solche Verfügungen sind selbständig anfechtbar, wenn
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45
Abs. 1 VwVG; BGE 120 Ib 97 Erw. 1c, 97 V 248) und gegen den Endentscheid
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidg. Versicherungsgericht geführt
werden kann (Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG;
BGE 119 V 487 Erw. 2a, 117 V 187 Erw. 1a, 116 V 133 Erw. 1; Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 140 ff.).

    b) In dem vor dem kantonalen Schiedsgericht gemäss Art. 89
KVG hängigen Klageverfahren geht es in der Hauptsache um die
"Nachforderung für Leistungsvergütungen im Jahre 1996" im Rahmen
des Tarifvertrages vom 1. April 1993 aufgrund eines höheren als des
ursprünglich verrechneten Taxpunktwertes. Auch wenn das Begehren
alle in jenem Jahr von der Beschwerdegegnerin erbrachten und von der
Beschwerdeführerin übernommenen Leistungen betrifft, es sich streng
genommen nicht um die Anwendung eines Tarifes im Einzelfall handelt,
liegt eine Streitigkeit zwischen Versicherern und Leistungserbringern im
Sinne von Art. 89 Abs. 1 KVG vor, zu deren Beurteilung die kantonalen
Schiedsgerichte zuständig sind (vgl. BGE 116 V 126 Erw. 2a, 112 V 310
Erw. 3b, 111 V 346 Erw. 1b; vgl. auch BGE 119 V 326 Erw. 5 und BGE 123
V 280). Da im weitern Zwischenverfügungen über den Ausstand oder die
Ablehnung von Mitgliedern eines kantonalen Schiedsgerichts nach KVG einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG
bewirken können (RKUV 1997 KV Nr. 14 S. 312 Erw. II/2c mit Hinweisen),
gegen den Endentscheid der Vorinstanz Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Eidg. Versicherungsgericht geführt werden kann (Art. 91 KVG) und auch
die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist Eintreten gegeben.

Erwägung 3

    3.- Der vorliegende Rechtsstreit hat nicht die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen (vgl. BGE 122 V 136 Erw. 1)
zum Gegenstand. Das Eidg. Versicherungsgericht hat daher nur zu prüfen,
ob der angefochtene Entscheid auf einer Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
beruht (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 OG). Dabei ist es an
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden, wenn diese
den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat
(Art. 132 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 103 V 149 Erw. 1;
RKUV 1984 Nr. K 573 S. 76 Erw. 3). Schliesslich darf das Gericht weder
zugunsten noch zuungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen
(Art. 132 in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 OG).

Erwägung 4

    4.- Gegen die Mitwirkung von Dr. G. im kantonalen Schiedsgericht
gemäss Art. 89 KVG wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im
wesentlichen vorgebracht, dieser "sitze" als Vertreter der P. AG in der
Interessengemeinschaft Thurgauischer Privatkliniken. Als Mitglied dieses
Gremiums sei er beauftragt, die Interessen der kantonalen Privatspitäler
und damit auch diejenigen der Beschwerdegegnerin zu wahren. Die Gefahr
der Voreingenommenheit sei daher offenkundig. Ferner sei Dr. G. als
Präsident des Verwaltungsrates der P. AG sinngemäss in gleicher Weise wie
diese Privatklinik vom Verfahrensausgang betroffen, und zwar in einem
Masse, welches seine Befangenheit begründe, zumal der Entscheid in der
Hauptsache einen Einfluss auf die Frage habe, ob Nachforderungsbegehren
(anderer kantonaler Privatkliniken) gestellt werden. Anders verhielte
es sich nur, wenn der von der Klägerin und jetzigen Beschwerdegegnerin
bezeichnete Vertreter im schiedsgerichtlichen Verfahren Vertreter einer
Privatspitalvereinigung eines anderen Kantons wäre.

Erwägung 5

    5.- Die Vorbringen des beschwerdeführenden Versicherers sind
nicht geeignet, eine Verletzung des aus Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK fliessenden und grundsätzlich auch im Verfahren vor den
kantonalen Schiedsgerichten gemäss Art. 89 KVG zu beachtenden Anspruchs
der Prozessparteien darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen,
unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder
Umstände entschieden wird, darzutun. Namentlich vermag die Tatsache
allein, dass Dr. G. Präsident des Verwaltungsrates einer ebenfalls im
Kanton Thurgau gelegenen Privatklinik ist, bei objektiver Betrachtung
nicht den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit
zu begründen (vgl. BGE 120 V 365 Erw. 3a, 119 Ia 226 Erw. 3, 115 V 260
Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 1997 KV Nr. 14 S. 309).

    a) Die neben dem Vorsitzenden tätigen bzw. das Versicherungsgericht
ergänzenden Schiedsrichter erscheinen aufgrund ihrer Verbundenheit mit den
Versicherern und Leistungserbringern erfahrungsgemäss bald als kaum ganz
unabhängig. Dies bedeutet indessen, wie das Eidg. Versicherungsgericht
bereits unter dem alten Recht feststellte, nicht schon Parteilichkeit im
Sinne einer unzulässigen einseitigen Parteinahme. Es liegt in der Natur
der Sache, dass sie gegensätzliche Standpunkte einnehmen können, auch wenn
sie unparteiisch handeln. Sodann besteht die der paritätischen Mitwirkung
zugedachte Aufgabe nicht in einer einseitigen Interessenwahrnehmung
für eine Prozesspartei. Vielmehr hat der Gesetzgeber den in Art. 89
Abs. 1 KVG angeführten interessierten Kreisen die Möglichkeit einräumen
wollen, Leute ihres Vertrauens in die Schiedsgerichte zu entsenden,
um die notwendige Sachkunde zu vermitteln und die branchenspezifischen
Gesichtspunkte zur Kenntnis zu bringen, so dass die für oder gegen die
Parteien sprechenden Umstände voll zur Geltung kommen und sorgfältig
gewürdigt werden können (RKUV 1997 KV Nr. 14 S. 313 f. Erw. II/5 mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts zu
Art. 25 Abs. 1 und 4 KUVG).

    b) Im Lichte dieser vom Gesetzgeber gewollten schiedsgerichtlichen
Ordnung könnte dem hier zur Diskussion stehenden Ausstandsbegehren nur
dann Erfolg beschieden sein, wenn die Interessengemeinschaft Thurgauischer
Privatkliniken massgeblich auf Betreiben von Dr. G. gebildet worden wäre,
er innerhalb dieses Gremiums, welchem offenbar keine Rechtspersönlichkeit
zukommt, eine organähnliche Stellung einnähme und die Wahrung der
Interessen einzelner Kliniken in (durch die zuständigen Gerichte zu
beurteilenden) Tarifstreitigkeiten zu deren Zielsetzungen gehörte. Solche
über das Präsidium des Verwaltungsrates der P. AG hinausgehende
Aktivitäten werden indessen nicht geltend gemacht. Ebenfalls finden
sich keine Hinweise in den Akten, dass diese Privatklinik oder deren
Rechtsträger an der Beschwerdegegnerin (massgeblich) beteiligt ist oder
Dr. G. selber in dieser oder einer anderen Form mit der am Recht stehenden
Privatklinik in Beziehung steht. Im übrigen hält der angefochtene Entscheid
zu Recht fest, dass allein die "Gefahr" allfälliger Nachforderungsbegehren
seitens der P. AG nicht genügt, um objektiv Misstrauen hinsichtlich der
Unvoreingenommenheit des Dr. G. zu begründen, zumal die Rechtsbeziehungen
zwischen diesen (juristischen) Personen auf einer anderen vertraglichen
Grundlage als der hier massgebenden Tarifvereinbarung vom 1. April 1993
beruhen und daher "völlig offen" ist, ob dem Entscheid in der Hauptsache
"überhaupt präjudizieller Charakter" zukommt. Die vorinstanzliche Ablehnung
des ihn betreffenden Ausstandsbegehrens ist daher von Bundesrechts wegen
nicht zu beanstanden.

Erwägung 6

    6.- Dr. G., wie auch die von der Beschwerdeführerin als Beklagten
in das Schiedsgericht vorgeschlagene Frau Dr. H., haben beide im Kanton
St. Gallen, somit ausserhalb des Kantons Thurgau Wohnsitz. Es stellt sich
die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob diese Tatsache einer Mitwirkung
als Schiedsrichter im vorinstanzlich hängigen Verfahren entgegensteht.

    Das Eidg. Versicherungsgericht hat im schon mehrmals erwähnten Urteil
Klinik A. vom 31. Juli 1997 (RKUV 1997 KV Nr. 14 S. 309) offengelassen, ob
ein kantonales Schiedsgericht nach Art. 89 KVG auch mit ausserkantonalen
Schiedsrichtern besetzt werden kann (S. 318 Erw. 9). Die Regelung dieser
Frage, mit welcher sich das Gericht, soweit ersichtlich, auch unter
altem Recht nie zu befassen hatte, ist mangels einer bundesrechtlichen
Vorschrift Sache der Kantone. Dabei handelt es sich um selbständiges
kantonales Verfahrensrecht, dessen Verletzung grundsätzlich nicht
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden kann (BGE 123 II 361
Erw. 1a/aa, 122 II 243 Erw. 2a, 112 V 110 ff. Erw. 2c mit zahlreichen
Hinweisen auf die Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts; Gygi, aaO, S. 93
f.). Soweit die Rüge der Verletzung von Bundesrecht zulässig ist, kommen
als Beschwerdegrund praktisch nur der verfassungsmässige und gesetzliche
Anspruch der Prozessparteien auf Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der
Schiedsrichter sowie das Willkürverbot nach Art. 4 Abs. 1 BV in Betracht
(vgl. BGE 114 V 205 Erw. 1a, 111 V 54 Erw. 4c, 110 V 136 Erw. 6).

    Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist die Bestellung der nicht
im Kanton wohnhaften Dr. G. und Dr. H. in das Schiedsgericht nach Art. 89
KVG des Kantons Thurgau von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden.

Erwägung 7

    7.- (Kosten und Parteientschädigung)