Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 124 I 241



124 I 241

30. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. August 1998 i.S. R.
SA c. D. AG. und Handelsgericht des Kantons Bern (Staatsrechtliche
Beschwerde) Regeste

    Kostenvorschusspflicht der beklagten Partei im Bernischen Zivilprozess
(Art. 57 ZPO/BE; Art. 4 BV).

    Die in Art. 57 Abs. 1 und 2 ZPO/BE normierte Regelung, auch von der
beklagten Partei und unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 286
ZPO/BE einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen,
verstösst nicht gegen Art. 4 BV (E. 4).

Sachverhalt

    A.- Die Beschwerdeführerin ist beklagte Partei in einem von der
Beschwerdegegnerin vor dem Handelsgericht des Kantons Bern anhängig
gemachten Zivilprozess. Mit Verfügung vom 9. März 1998 forderte der
Instruktionsrichter beide Parteien zur Zahlung eines Kostenvorschusses von
je Fr. 30'000.-- auf. Auf Antrag der Beschwerdeführerin beschränkte er mit
Verfügung vom 7. Mai 1998 das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit
des Handelsgerichts. Gleichzeitig wies er deren Begehren auf Erlass
des einverlangten Kostenvorschusses ab und setzte zu dessen Leistung
eine neue Frist bis 29. Mai 1998, unter Androhung der Säumnisfolgen von
Art. 286 ZPO/BE.

    Die Beschwerdeführerin führt staatsrechtliche Beschwerde
wegen Verletzung von Art. 4 BV mit dem Antrag, die Verfügung des
Instruktionsrichters vom 7. Mai 1998 aufzuheben.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung ihres
bundesverfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör,
dass sie sich als beklagte Partei den Säumnisfolgen gemäss Art. 286
ZPO/BE ausgesetzt sieht, wenn sie den ihr auferlegten Kostenvorschuss
nicht bezahlt. Ihrer Auffassung nach verstösst die Berner Praxis,
die Geltendmachung grundlegender Verteidigungsrechte von der Leistung
eines Kostenvorschusses abhängig zu machen, gegen die aus Art. 4 BV
fliessenden Minimalgarantien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Das
staatliche Interesse an der vorgängigen Sicherstellung der Gerichtskosten
könne ohne weiteres dadurch befriedigt werden, dass der die staatliche
Dienstleistung in Anspruch nehmende Kläger für die mutmasslichen Kosten
vollumfänglich vorschusspflichtig erklärt werde.

    Der aus Art. 4 BV abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör gibt
dem Betroffenen als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht das Recht,
sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides
zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten
zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest
zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde,
die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu
prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel
abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache
oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache
Beweis zu erbringen (BGE 122 II 464 E. 4a; 119 Ia 136 E. 2c und 2d;
118 Ia 17 E. 1c, je mit Hinweisen; vgl. auch KOLLER, Der Gehörsanspruch
im erstinstanzlichen Zivilprozess, ZSR 105 [1986] S. 229 f., 231). Der
Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die
kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Unabhängig davon greifen
die unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung
des rechtlichen Gehörs Platz. Da die Beschwerdeführerin explizit die
"Berner Praxis" der ihr als beklagten Partei (mit)auferlegten Pflicht
zur Bevorschussung von Gerichtsgebühren als verfassungswidrig rügt,
ist einzig - und mit freier Kognition - zu prüfen, ob die unmittelbar
aus Art. 4 BV folgenden Regeln missachtet wurden (BGE 121 I 230 E. 2b;
120 Ia 220 E. 3a, je mit Hinweisen).

Erwägung 3

    3.- Gemäss Art. 57 Abs. 1 und 2 ZPO/BE haben die Parteien den
Kostenaufwand für ihre Rechtsverfolgung oder Verteidigung selbst zu
tragen und dem Gericht entsprechende Vorschüsse zu leisten. Mit Ausnahme
bestimmter Verfahrensarten (Aussöhnungsversuch, Summarium, Gesuche um
vorsorgliche Beweisführung etc.) werden Gerichtskostenvorschüsse von beiden
Parteien bezogen (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS, Die Zivilprozessordnung für
den Kanton Bern, N. 2b zu Art. 57 ZPO/BE). Bezahlt die beklagte Partei
trotz zweimaliger Aufforderung den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht,
nimmt das Verfahren seinen Fortgang und entscheidet der Richter nur
aufgrund der Anträge der klagenden Partei, wobei die bisherigen Anbringen
der säumigen Partei berücksichtigt werden (Art. 283 ZPO/BE). Steht
jedoch deren Vorschusssäumnis vor Erstattung der Klageantwort fest,
bleibt diese unbeachtlich und wird der Gegenpartei auch nicht zugestellt
(LEUCH/MARBACH/KELLERHALS, aaO, N. 2c zu Art. 286 ZPO/BE). Im weiteren
Verlauf des Verfahrens kann die säumige Partei zwar an Verhandlungen
teilnehmen, daselbst aber ihre Parteirechte nur wahrnehmen, wenn sie
den Vorschuss nachträglich noch bezahlt (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS, aaO,
N. 2 zu Art. 284 ZPO/BE). Zu Noven des Klägers wird sie nicht angehört
(LEUCH/MARBACH/KELLERHALS, aaO, N. 5 zu Art. 93 ZPO/BE). Trotz Säumnis der
beklagten Partei gelten die tatsächlichen Behauptungen des Klägers nicht
als anerkannt oder unbestritten, weshalb sie auch nicht ohne weiteres
als wahr angenommen werden dürfen, sondern zum Beweis verstellt werden,
wenn dies der Richter für notwendig erachtet (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS,
aaO, N. 4 zu Art. 283 ZPO/BE und N. 1a zu Art. 283a-283b ZPO/BE). Die
bisherigen Anbringen der säumigen Partei können - soweit sie vor
festgestellter Vorschusssäumnis erstattet wurden - ebenfalls, nach
Ermessen des Richters, zum Beweis verstellt werden (Art. 283a ZPO/BE;
LEUCH/MARBACH/KELLERHALS, aaO, N. 1b zu Art. 283a-283b ZPO/BE). Gilt
für ein Verfahren kraft Bundesrechts der Untersuchungsgrundsatz oder die
Verhandlungsmaxime nur beschränkt, hat das Sachgericht ungeachtet der
Säumnis einer Partei den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und alle
notwendigen Beweise abzunehmen (Art. 89 ZPO/BE; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS,
aaO, N. 1c zu Art. 283a-283b).

    Wie das Handelsgericht in seiner Vernehmlassung ausführt, kann
die säumige Partei in der Klage oder Klageantwort Urkunden vorlegen
und Beweisanträge stellen, jederzeit die Akten einsehen und der
Hauptverhandlung mit Beweisabnahme beiwohnen. Wenn also, wie vorliegend
mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. März 1998 geschehen,
gleichzeitig Frist zur Erstattung der Klageantwort und Zahlung eines
Vorschusses angesetzt wird, sich die beklagte Partei jedoch darauf
beschränkt, innerhalb der Vorschussfrist ihre Rechtsantwort zu erstatten,
sind ihre Vorbringen und die verurkundeten Beweise im weiteren Verfahren
dennoch zu berücksichtigen. Tritt die Vorschusssäumnis vor Erstattung
der Klageantwort ein, bleiben die Vorbringen der beklagten Partei
unbeachtlich. Ob diese Vorschussregelung vor der Verfassung standhält,
ist nachfolgend zu prüfen.

Erwägung 4

    4.- a) Gerichtsgebühren sind Kausalabgaben, die ihren Grund in
der Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung haben und deshalb auch
von den Kosten der staatlichen Dienstleistung abhängen; sie haben
den Anforderungen an das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu
genügen (BGE 120 Ia 171 E. 2). Dass es im Interesse ordnungsgemässer
Justizverwaltung zulässig ist, für die mutmasslichen Prozesskosten einen
Vorschuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in
Anspruch nimmt, entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und
widerspricht auch nicht Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 109 II 195 E. 3;
GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 405 f.; VOGEL,
Grundriss des Zivilprozessrechts, 5. Aufl., S. 279 f.; JEAN DARBELLAY,
Le droit d'être entendu, ZSR 1964 II, S. 421 f., 506; FROWEIN/PEUKERT,
EMRK-Kommentar, 2. Aufl., N. 53 f., 63 und 65 zu Art. 6 EMRK; Entscheid
der Europäischen Kommission für Menschenrechte Nr. 23855/94 vom 17. Mai
1995 i.S. M. c. Schweiz mit Verweisen). Nach den meisten Prozessordnungen
sind die Gerichtsgebühren oder anfallende Barauslagen von den Parteien
vorzuschiessen, soweit nicht kraft Bundesrechts Kostenlosigkeit des
Verfahrens gilt oder Verfassungs- oder Prozessrecht einen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung verleihen.

    b) Die Vorschussregelung in den Kantonen ist unterschiedlich:
Ähnlich der Berner Praxis erklären etwa die Prozessordnungen der
Kantone Waadt (Art. 90 ZPO/VD), Freiburg, (Art. 109 ZPO/FR), Jura
(Art. 56 ZPO/JU) und Wallis (Art. 304 ZPO/VS) ebenfalls den Beklagten
für vorschusspflichtig. Andere Kantone verpflichten den Beklagten nur
unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherstellung der Prozesskosten
(vgl. Art. 120 ZPO/SH; § 77 Abs. 2 ZPO/TG; Art. 84 ZPO/OW). In den
meisten Kantonen wird ein Kostenvorschuss nur vom Kläger oder Widerkläger
erhoben, doch bleibt grundsätzlich jede Partei für die von ihr beantragten
Prozesshandlungen (insbesondere Beweiserhebungen) vorschusspflichtig
(z.B. §§ 89 und 112 ZPO/NW; §§ 67 und 72 ZPO/SZ; § 36 ZPO/ZG; §§ 101 und
102 ZPO/AG; EICHENBERGER, Zivilrechtspflegegesetz des Kantons Aargau,
N. 1 zu § 101 ZPO/AG; § 123 ZPO/LU; STUDER/RÜEGG/EIHOLZER, Der Luzerner
Zivilprozess, N. 1 zu § 123 ZPO/LU; Art. 27 ZPO/GL; Art. 113 ZPO/UR;
Art. 147 ZPO/TI und Art. 9 della Legge sulla tariffa giudiziaria;
Art. 140 ZPO/NE; Art. 59, 215, 248 et al. ZPO/GE; MERMOUD, Loi de
Procédure civile genevoise annotée, N. 1 zu Art. 72 ZPO/GE; § 94 Abs. 3
ZPO/SO; §§ 44 und 58 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO/BS; §§ 69 und 100 ZPO/BL; vgl.
STAEHELIN/SUTTER, Zivilprozessrecht, S. 190; Art. 274 ZPG/SG; PETER
SCHÖNENBERGER, Prozesskosten, in: Yvo Hangartner (Hrsg.), Das st. gallische
Zivilprozessgesetz, St. Gallen 1991, S. 193 f., 209; Art. 78 ZPO/AR; MAX
EHRENZELLER, Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., Herisau
1988, N. 1 f. zu Art. 79 ZPO/AR; Art. 88 und 89 ZPO/AI; vgl. auch
FRANK/STÄULI/MESSMER, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung,
N. 2 zu § 83 ZPO/ZH).

    c) Das Bundesgericht hat in einer älteren Entscheidung die
Waadtländer Regelung, wonach auch die beklagte Partei zur Leistung eines
Gerichtskostenvorschusses verpflichtet werden kann, für verfassungskonform
erklärt (JdT 1937, S. 59; POUDRET/WURZBURGER/HALDY, Code de procédure
civile du canton de Vaud, 2. Aufl., N. 1 zu Art. 90 ZPO/VD). Ebenso hielt
es in einem Urteil vom 12. Juni 1972 die gleichlautende Freiburger Praxis
als mit Art. 4 BV vereinbar (Entscheid des Bundesgerichts Nr. P 482/72 vom
12. Juni 1972). Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht nicht, dass die
beklagte Partei im Falle ihres Unterliegens in die Prozesskosten verfällt
wird, sondern wendet sich nur dagegen, dass von ihr Gerichtsgebühren
vorschussweise erhoben werden. Tatsächlich beansprucht auch die beklagte
Partei staatlichen Rechtsschutz, wenn sie die Abweisung von in ihren
Augen ungerechtfertigten Ansprüchen verlangt oder im Rahmen negativer
Feststellungsklagen oder Aberkennungsklagen eigene Forderungen gegen die
Klagepartei mit staatlicher Hilfe durchsetzen will. Wohl unterscheidet
sich ihre Stellung von derjenigen der Klagepartei dadurch, dass ihr die
Herrschaft über die Einleitung des Verfahrens abgeht. Von der materiellen
Berechtigung in der Sache hängt diese Dispositionsbefugnis jedoch nicht
ab. Welche Partei mit materiell begründeten Ansprüchen oder materiell
unbegründeter Abwehr ausgewiesener Ansprüche den Prozess verursacht - und
die entsprechenden Kostenfolgen zu tragen hat - ergibt sich erst mit dem
Endentscheid. Oftmals vermag erst die Durchführung eines Beweisverfahrens
die auch zwischen den Parteien bestehenden Unsicherheiten über die
Berechtigung des Klageanspruchs zu beseitigen. Soweit die beklagte
Partei den Vorschuss zu leisten vermag - oder zufolge Prozessarmut
davon befreit ist - wird ihr durch die Verpflichtung zur Sicherstellung
der Gerichtsgebühr der Zugang zum Recht ebenso wenig verwehrt wie der
Klagepartei. Dass sie in diesem Fall ein allfälliges Insolvenzrisiko
der Gegenpartei trägt, liegt in ihrem Streit mit dem Kläger begründet;
ihr Rechtsschutzanspruch wird dadurch aber nicht verletzt.

    Die Stellung der beklagten Partei ist im Übrigen mit derjenigen
eines Rechtsmittelklägers vergleichbar, der sich nicht nur gegen
behauptete private Ansprüche, sondern gegen ein - ansonsten regelmässig
in Rechtskraft erwachsendes - Urteil zu seinen Lasten wehrt. Dass die
Überprüfung auch hier von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig
gemacht wird, entspricht ständiger Praxis (vgl. BGE 117 Ib 220 E. 2). Eine
übermässige Erschwerung des Zugangs zum Recht (vgl. FROWEIN/PEUKERT,
aaO, N. 67 f. zu Art. 6 EMRK) ist darin grundsätzlich ebenso wenig zu
sehen, wie eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Entsprechend ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, auch von der beklagten Partei die
anteilsmässige Sicherstellung oder Bevorschussung von Gerichtskosten zu
verlangen (kritisch: GUIDO FISCHER, Die Kostenverteilung im aargauischen
Zivilprozessrecht, Diss. Basel 1984, S. 21).

    d) Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie als juristische Person
nicht in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege kommen könne, falls
sie den einverlangten Vorschuss nicht zu leisten vermöchte.

    Vermögen natürliche Personen sowie Kollektiv- oder
Kommanditgesellschaften im Rahmen der gegen sie in Klage gesetzten
Ansprüche einen einverlangten Kostenvorschuss nicht zu bezahlen, werden
sie gegebenenfalls durch den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege davon befreit (BGE 116 II 651 E. 2;
Alfred Bühler, Die neuere Rechtsprechung im Bereich der unentgeltlichen
Rechtspflege, SJZ 94 [1998], S. 225 f., 228). Ob auch juristischen
Personen unter bestimmten Voraussetzungen die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen ist, hat das Bundesgericht bisher offen gelassen (BGE 119
Ia 337 E. 4; ALFRED BÜHLER, aaO, S. 228 und 229). Indes behauptet die
Beschwerdeführerin selbst nicht, prozessarm zu sein, weshalb sie sich
auch insoweit nicht über eine verfassungswidrig erschwerte Wahrnehmung
ihres Gehöranspruchs beklagen kann.