Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 124 I 176



124 I 176

22. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 15. Mai 1998 i.S. Ludwig A. Minelli gegen Gemeindesteueramt Maur,
Finanzdirektion und Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche
Beschwerde) Regeste

    Persönliche Freiheit, Datenschutz; Steuerausweis.

    § 83 des zürcherischen Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 ist eine
genügende gesetzliche Grundlage für die Abgabe eines Steuerausweises an
Dritte; Vorliegen eines hinreichenden öffentlichen Interesses (E. 5).

    Es besteht kein Anspruch, dass der Steuerpflichtige vor der Abgabe
eines Steuerausweises angehört wird (E. 6).

Sachverhalt

    Ludwig A. Minelli verlangte mit Schreiben vom 16. April 1996
vom Gemeindesteueramt Maur die Sperrung seiner Steuerdaten, wodurch
die Herausgabe von Steuerausweisen über ihn unzulässig werde. Das
Gemeindesteueramt Maur beschied am 17. April 1996, nach § 83 des kantonalen
Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (StG) seien die Gemeinden ermächtigt,
gegen Gebühr Ausweise über Einkommen und Vermögen gemäss letzter
rechtskräftiger Einschätzung oder aufgrund der letzten Steuererklärung
auszustellen; das Gesuch müsse deshalb abgewiesen werden.

    Ludwig A. Minelli erhob dagegen Rekurs an die Finanzdirektion des
Kantons Zürich. Diese behandelte den Rekurs als Aufsichtsbeschwerde im
Sinne von § 70 des Steuergesetzes und wies diese ab. Mit Beschwerde an
den Regierungsrat des Kantons Zürich beantragte Ludwig A. Minelli, die
Verfügung der Finanzdirektion aufzuheben, sein Gesuch um Sperrung der
Steuerdaten gutzuheissen und das Gemeindesteueramt Maur anzuweisen, bis
zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde ohne seine Stellungnahme
keine Steuerausweise über ihn abzugeben; zum Verfahren stellte er unter
anderem den Antrag, der Regierungsrat habe auf die Entscheidung dieser
Sache zu verzichten und sie dem Verwaltungsgericht zur Erledigung zu
überweisen, da es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit im Sinne
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handle.

    Der Regierungsrat trat mit Entscheid vom 5. Februar 1997 auf die
Eingabe ein, behandelte sie als Beschwerde im Sinne von § 70 Abs. 2 des
Steuergesetzes und wies sie ab.

    Ludwig A. Minelli erhob am 3. März 1997 staatsrechtliche Beschwerde mit
dem Antrag, den Beschluss des Regierungsrates aufzuheben, den Regierungsrat
anzuweisen, sein Gesuch um Sperrung der Steuerdaten gutzuheissen, und im
Sinne einer provisorischen Massnahme das Gemeindesteueramt Maur anzuweisen,
bis zur rechtskräftigen Erledigung keine Steuerausweise über ihn abzugeben,
ohne ihm vorher Gelegenheit zu geben, zu entsprechenden Gesuchen Dritter
Stellung zu nehmen und allenfalls einen Entscheid darüber erwirken
zu können.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 5

    5.- Die Frage, ob die allgemeine Zugänglichkeit der im Steuerausweis
enthaltenen Daten überhaupt in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit
bzw. von Art. 8 EMRK fällt, kann offenbleiben; selbst wenn dies der
Fall wäre, vermag die Beschwerde - wie sich aus dem folgenden ergibt -
nicht durchzudringen.

    a) Die persönliche Freiheit ist nicht unbeschränkt.  Einschränkungen
sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im
öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt
des Grundrechts nicht beeinträchtigen (BGE 124 I 85 E. 3; 123 I 221 E. I/4
S. 226; 122 I 360 E. 5b/aa S. 363; 120 Ia 147 E. 2b S. 150). Desgleichen
sind Eingriffe in das Privatleben nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig,
wenn sie gesetzlich vorgesehen sind und eine Massnahme darstellen, die
in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die
öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die
Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen,
zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig sind.

    b) Vorliegend besteht eine gesetzliche Grundlage in § 83 des
zürcherischen Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (StG). Diese Bestimmung
lautet:
       "§ 83  Steuerausweise Die Gemeindesteuerämter stellen gegen Gebühr
       Ausweise über Einkommen
   und

    Vermögen oder Ertrag und Kapital gemäss letzter rechtskräftiger

    Einschätzung oder aufgrund der letzten Steuererklärung
aus. Ausnahmsweise

    können auch Ausweise über frühere Einschätzungen ausgestellt werden."

    Das Bundesgericht prüft die Auslegung kantonalen Rechts im
Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde frei, sofern ein schwerer
Grundrechtseingriff vorliegt, im übrigen nur auf Willkür hin (WALTER
KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. Bern 1994,
S. 177 ff.). Ob vorliegend überhaupt ein schwerer Grundrechtseingriff
besteht, kann offenbleiben, da - wie sich aus dem folgenden ergibt - §
83 des Steuergesetzes auch bei freier Prüfung eine genügende gesetzliche
Grundlage für die öffentliche Bekanntgabe des Steuerausweises darstellt.

    c) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Wortlaut von § 83
StG für sich genommen die Abgabe von Steuerausweisen erlaubt. Er bringt
indessen vor, diese Bestimmung verstosse gegen das jüngere kantonale
Datenschutzgesetz vom 6. Juni 1993 (kDSG), insbesondere gegen dessen
§§ 4 und 5. Durch diese Bestimmungen werde der Anwendungsbereich von §
83 StG wesentlich eingeschränkt.

    aa) Nach § 4 Abs. 1 kDSG dürfen Personendaten bearbeitet werden,
wenn eine gesetzliche Grundlage besteht. Gemäss Abs. 4 dürfen Daten nur
zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde,
der aus den Umständen ersichtlich ist oder der gesetzlich vorgesehen
ist. § 5 kDSG enthält sodann einschränkendere Vorschriften für besonders
schützenswerte Daten.

    bb) § 83 StG stellt gerade eine solche in § 4 kDSG verlangte
gesetzliche Grundlage dar. Wenn ein jüngeres Gesetz andere Gesetze
vorbehält oder darauf verweist, kann insoweit die lex-posterior-Regel
keine Anwendung finden. Diese kommt dann zum Zuge, wenn sich zwei
Gesetze widersprechen. Vorliegend gibt es gar keinen Widerspruch, da
das Datenschutzgesetz ausdrücklich festhält, dass eine Datenbearbeitung
zulässig sei, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht. Dass nur solche
Gesetze, die ihrerseits jünger sind als das Datenschutzgesetz, eine
gesetzliche Grundlage im Sinne von § 4 kDSG darstellen könnten, ergibt sich
weder aus dem Wortlaut noch aus dem vernünftigen Sinn dieser Bestimmung.

    cc) Die Behauptung des Beschwerdeführers, Angaben über das steuerbare
Einkommen und Vermögen gehörten zu den besonders schützenswerten
Personendaten im Sinne von § 5 kDSG, findet im Gesetz keine Stütze. Das
Gesetz umschreibt in § 2 lit. d die besonders schützenswerten Personendaten
als Daten, bei denen wegen ihrer Bedeutung, der Art ihrer Bearbeitung
oder ihrer Verknüpfung mit anderen Daten eine besondere Gefahr einer
Persönlichkeitsverletzung besteht; diese Legaldefinition wird mit einer
nicht abschliessenden Aufzählung illustriert. Die Daten, welche gemäss
§ 83 StG im Steuerausweis enthalten sind, und überhaupt Daten über
finanzielle Verhältnisse, sind darin nicht erwähnt. Gleiches gilt
für das eidgenössische Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992 (DSG;
SR 235.1): dieses enthält in Art. 3 lit. c eine abschliessende Liste
der besonders schützenswerten Daten, wobei Daten über Einkommens- und
Vermögensverhältnisse gerade nicht dazu gehören (Belser, in: Maurer/Vogt,
Kommentar zum Datenschutzgesetz, Basel 1995, Rz. 10 zu Art. 3). Auch die
Datenschutzkonvention des Europarates vom 28. Januar 1981, welche in Art. 6
"besondere Arten von Daten" umschreibt, die eines qualifizierten Schutzes
bedürfen, rechnet Angaben zu den finanziellen Verhältnissen nicht dazu
(vgl. FERDINAND HENKE, Die Datenschutzkonvention des Europarates,
Diss. Trier 1985/86, S. 115 ff.). Es ist nicht ersichtlich und wird
vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, inwiefern durch die
öffentliche Bekanntgabe von Informationen über das steuerbare Einkommen und
Vermögen eine besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung geschaffen
werden soll. Dass diese Daten auch von Medien publik gemacht werden
können, stellt an sich jedenfalls noch keine solche Gefahr dar. Wenn
bestimmte Medien solche Daten falsch, unvollständig oder in verzerrender
Weise darstellen und dadurch Persönlichkeitsrechte bedroht oder verletzt
sind, können sich die Betroffenen gegen das Medienunternehmen wenden. Das
ist aber kein Grund, die Daten als solche als besonders schützenswerte
Personendaten zu betrachten, müssten doch sonst sämtliche Informationen
so qualifiziert werden, da eine persönlichkeitsverletzende Verwendung
nie ausgeschlossen werden kann. Unter diesen Umständen können die im
Steuerausweis enthaltenen Angaben (Höhe des steuerbaren Einkommens und
Vermögens) nicht als besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des
zürcherischen Datenschutzgesetzes betrachtet werden.

    dd) Im übrigen könnten gemäss § 5 lit. a kDSG auch besonders
schützenswerte Personendaten bearbeitet werden, wenn sich die Zulässigkeit
aus einer gesetzlichen Grundlage "klar" ergibt. § 83 StG kann ohne weiteres
als "klar" in diesem Sinne betrachtet werden.

    ee) Nach Ansicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten verstösst
die allgemeine Zugänglichkeit des Steuerregisters gegen § 8 kDSG, da
als genügende gesetzliche Grundlage nur solche Gesetze betrachtet werden
könnten, die ihrerseits datenschutzkonform seien, namentlich den in den
lit. a-c von § 8 kDSG enthaltenen Wertungen nicht widersprechen. Nach dem
klaren Wortlaut von § 8 kDSG sind jedoch die in den lit. a-c enthaltenen
Voraussetzungen für eine Datenbekanntgabe alternativ zum Bestehen einer
gesetzlichen Grundlage. Sie kommen dort zum Tragen, wo im Einzelfall
über die Zulässigkeit einer Datenbekanntgabe zu entscheiden ist, ohne
dass eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht, nicht aber dort,
wo ein Gesetz in allgemeiner Weise die Bekanntgabe vorschreibt. Dass -
wie der Datenschutzbeauftragte annimmt - das Datenschutzgesetz selber
inhaltliche Anforderungen an die Ausgestaltung anderer, spezieller Gesetze
enthalten würde, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus allgemeinen
Grundsätzen. Im Gegenteil wäre es im Widerspruch zur grundsätzlichen
Gleichrangigkeit von Normen der nämlichen Erlassstufe, wenn die Gültigkeit
eines bestimmten Gesetzes davon abhängig gemacht würde, dass es den in
einem anderen Gesetz enthaltenen Wertungen entspricht. Auch das sehr
vage Gebot der Einheit der Rechtsordnung vermag nicht darüber hinweg zu
täuschen, dass es divergierende Anliegen und Interessen gibt, welche durch
den Gesetzgeber in den jeweils einschlägigen Spezialgesetzen zu regeln
sind. Ein Gesetz, welches uneingeschränkt eine Behörde zur Bekanntgabe
bestimmter Informationen verpflichtet, stellt eine Rechtsgrundlage dar,
welche auch im datenschutzrechtlichen Sinne die Bekanntgabe zulässt
(vgl. BGE 124 III 170 E. 3 S. 171).

    ff) § 83 StG stellt somit eine gesetzliche Grundlage im Sinne
von § 4 und § 11 Abs. 2 lit. a kDSG dar. Namentlich ist das kantonale
Steuergesetz nicht nur einseitig im Lichte der persönlichen Freiheit
bzw. des Datenschutzes auszulegen, sondern ebensosehr im Lichte der
ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Informationsfreiheit. Das
Bundesgericht hat in BGE 107 Ia 234 E. 4 S. 237 ff. entschieden, dass die
Verweigerung der Einsicht in das von Gesetzes wegen öffentlich zugängliche
Steuerregister willkürlich sei und die Informationsfreiheit verletze. Es
ist kein Grund ersichtlich, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der
Beschwerdeführer kann auch nichts aus dem datenschutzrechtlichen Grundsatz
ableiten, dass Daten nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der
bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich ist
oder gesetzlich vorgesehen ist (§ 4 Abs. 4 kDSG), da die Abgabe von
Steuerausweisen gesetzlich vorgesehen ist.

    d) Es besteht zudem ein hinreichendes öffentliches Interesse an einer
allgemeinen Zugänglichkeit des Steuerregisters.

    aa) Dafür spricht zum einen das Interesse aktueller oder potentieller
Gläubiger des Steuerpflichtigen, welche ein berechtigtes Interesse
daran haben, sich über dessen finanzielle Leistungsfähigkeit zu
orientieren. Wenn dagegen vorgebracht wird, der Betroffene würde nur sich
selber schaden, wenn er einem potentiellen Kreditgeber eine Einsicht in
seine Vermögensverhältnisse verweigert (so RAINER J. SCHWEIZER, Allgemeine
Zugänglichkeit der Steuerdaten verfassungskonform? Plädoyer 6/1995,
S. 13), wird übersehen, dass es auch Personen gibt, die ohne ihr Dazutun
(zum Beispiel als ausservertraglich Geschädigte) bereits Gläubiger des
Steuerpflichtigen geworden sind und ein schutzwürdiges Interesse daran
haben können, auch ohne dessen Einwilligung sein steuerbares Einkommen und
Vermögen zu kennen, um abschätzen zu können, ob ein rechtliches Vorgehen
sinnvoll ist oder nicht.

    bb) Es kann aber auch angenommen werden, dass es im öffentlichen
Interesse liegt, wenn in einer demokratischen Gesellschaft eine gewisse
Transparenz über die Steuerverhältnisse geschaffen wird, jedenfalls
solange damit nicht übermässig in persönliche Verhältnisse eines
Steuerpflichtigen eingegriffen wird (BERTIL COTTIER, La publicité
des documents administratifs, Genève 1982, S. 214). Dass auch andere
politische Wertungen möglich sind, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit
dieser Konzeption.

    cc) Schliesslich ist die Öffentlichkeit der Steuerregister auch
ein Element schweizerischer Steuerkultur (so auch SCHWEIZER, aaO,
S. 13). Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat im Falle Lundvall
entschieden, dass das in Schweden geltende Prinzip der Öffentlichkeit
von Verwaltungsakten eine genügende Rechtfertigung sei, um auch die
Publikation von Steuerrückstandsregistern zu rechtfertigen (Entscheid
der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 11. Dezember 1985,
DR 45 121, Ziff. 5). Der Steuerzahler tritt nicht nur als Privatperson
auf, sondern er trägt in einem bestimmten Ausmass an die Finanzierung
des Gemeinwesens bei und erfüllt in diesem Sinne eine Aufgabe, die in
einem engen Zusammenhang mit dem Politischen und Öffentlichen steht. Es
kann daher durchaus als öffentliches Interesse betrachtet werden, zu
wissen, wer wieviel an den Staatshaushalt beiträgt. Die Öffentlichkeit
des Steuerregisters bezweckt zudem, die Steuerhinterziehung zu bekämpfen,
indem Dritte die Steuerbehörden darauf hinweisen können, wenn jemand, der
ein tiefes Einkommen und Vermögen versteuert, in Wirklichkeit finanziell
bedeutend besser gestellt ist. Dass solche Hinweise angeblich selten
vorkommen, lässt nicht ohne weiteres auf die Untauglichkeit dieses
Mittels schliessen, ist doch auch eine gewisse präventive Wirkung
denkbar. Jedenfalls kann das private Interesse eines Steuerpflichtigen
daran, dass Zahlen über sein Einkommen und Vermögen nicht bekanntgegeben
werden, nicht als überwiegend gewertet werden. Im Unterschied zu dem in BGE
107 Ia 52 als unzulässig beurteilten Verlustscheinregister sind aus dem
zürcherischen Steuerausweis allfällige Schulden oder Zahlungsrückstände
nicht ersichtlich. Auch wenn ein Steuerpflichtiger massiv überschuldet
ist, beträgt sein steuerbares Einkommen und Vermögen nicht weniger als
0 Franken. Die persönlichen oder beruflichen Nachteile, die bei einer
öffentlichen Bekanntgabe von Verlustscheinen oder sonstigen Schulden
eintreten können, sind bei einer solchen Information kaum zu erwarten.

    dd) Der Beschwerdeführer bringt vor, es könne nicht im öffentlichen
Interesse liegen, unwahre Angaben bekannt zu machen; die Angaben im
Steuerregister entsprächen nicht der Wahrheit. Wohl stimmt das im
Steuerausweis angegebene steuerbare nicht mit dem effektiven Einkommen
und Vermögen überein. Es ist jedoch jedermann bekannt, was für steuerliche
Abzüge gemacht werden können, so dass die Tragweite der im Steuerausweis
angegebenen Daten richtig eingeschätzt werden kann. Soweit es darum geht
zu wissen, wer wieviel an den Staatshaushalt beiträgt, sind zudem die
Angaben im Steuerausweis die massgeblichen Informationen.

Erwägung 6

    6.- Der Regierungsrat führt im angefochtenen Entscheid aus, schon
heute könne bei der Abgabe von Steuerausweisen den Interessen des
Persönlichkeitsschutzes Rechnung getragen werden. Der Beschwerdeführer
rügt, das sei nicht der Fall, da kein Verfahren vorgesehen sei, innerhalb
dessen eine Güterabwägung stattfinde. Der Steuerpflichtige, über den ein
Dritter einen Steuerausweis verlange, erfahre davon nichts.

    a) Wenn das Gesetz ein Register als öffentlich oder bestimmte
Informationen als allgemein zugänglich erklärt, so ist damit für alle
Beteiligten klar, dass jeder Dritte jederzeit die entsprechenden
Informationen zur Kenntnis nehmen kann. Es gibt alsdann keinen
verfassungsrechtlichen Anspruch, dass zusätzlich jedermann, der
im Register verzeichnet ist, darüber informiert wird, wenn jemand
Einblick in das Register verlangt hat. So besteht zum Beispiel kein
Anspruch des Grundeigentümers, des Handelsunternehmens oder des Inhabers
einer Datensammlung, darüber orientiert zu werden, wenn jemand in die
allgemein öffentlichen Daten des Grundbuchs (Art. 970 Abs. 1 ZGB), des
Handelsregisters (Art. 930 OR) oder des Registers der Datensammlungen
(Art. 11 DSG) Einsicht genommen hat, obwohl auch dort persönliche Daten
enthalten sind. Ein solcher Anspruch würde auf ein generelles Recht
eines jeden hinauslaufen, jederzeit zu wissen, wer was über ihn weiss. Ein
solches "Recht" wäre jedenfalls in dieser allgemeinen Form kaum praktikabel
und könnte im Ergebnis jegliche Kommunikation zum Erliegen bringen (ANJA
BREITFELD, Berufsfreiheit und Eigentumsgarantie als Schranke des Rechts
auf informationelle Selbstbestimmung, Berlin 1992, S. 107 f.; PETER
MÜLLER, Datenschutz im Polizei- und Sicherheitsbereich, in: Rainer J.
Schweizer [Hrsg.], Das neue Datenschutzgesetz des Bundes, Zürich 1993,
S. 159-178, 165; KLAUS VOGELGESANG, Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung? Diss. Göttingen 1986, S. 142 f. und 147).

    b) Indem der Gesetzgeber die allgemeine Öffentlichkeit des
Steuerausweises festlegt, hat er die Abwägung zwischen dem Einsichts-
und dem Geheimhaltungsinteresse in abstrakter Weise und allgemeingültig
vorgenommen (vgl. zu einer ähnlichen Situation im Bereich des
Bankgeheimnisses BGE 123 IV 157 E. 5b S. 165). Ein besonderes Verfahren,
in welchem - wie dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebt - im Einzelfall
eine Güterabwägung erfolgt, würde sich höchstens rechtfertigen, wenn
das Gesetz die Auskunftserteilung nur unter bestimmten Voraussetzungen
erlaubt. Es kann offenbleiben, ob in einem solchen Fall ein Anspruch des
Betroffenen bestünde, sich zu Auskunftsbegehren zu äussern bzw. dazu,
ob die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind
(verneinend COTTIER, aaO, S. 216). Angehört werden muss der Betroffene
selbstverständlich dann, wenn das Gesetz die Auskunftserteilung von
seinem Einverständnis abhängig macht. Hingegen kann von vornherein kein
schutzwürdiges Interesse an der Durchführung eines Verfahrens bestehen,
wenn der gesetzliche Informationsanspruch unbedingt gegeben ist und auch
gegen den Willen des Betroffenen geltend gemacht werden kann. Die Auskunft
kann so oder so nicht verweigert werden, auch wenn der Betroffene sich
dagegen stellt. Es handelt sich in solchen Fällen um einen unmittelbar
gesetzlichen Anspruch, der nicht erst im Einzelfall durch Verfügung
begründet wird. Deshalb kann auch kein verfassungsrechtlicher Anspruch
darauf bestehen, ein besonderes Verfahren durchzuführen, in dessen Verlauf
erst über die Auskunftserteilung entschieden würde (vgl. BGE 124 III 170
E. 5a S. 174).

    c) Nach § 11 Abs. 1 kDSG kann die betroffene Person die
Bekanntgabe ihrer Daten sperren lassen, doch ist gemäss Abs. 2 lit. a
die Bekanntgabe trotz dieser Sperrung zulässig, wenn das öffentliche
Organ hiezu gesetzlich verpflichtet ist. § 83 StG stellt eine solche
gesetzliche Verpflichtung dar. Der Steuerpflichtige hat demnach auch
aufgrund des Datenschutzgesetzes keinen Anspruch darauf, die Bekanntgabe
seiner Steuerdaten zu sperren; vielmehr können und müssen die Daten auch
gegen seinen Willen bekanntgegeben werden. Es handelt sich daher um ein
unmittelbar gesetzliches und unbedingtes Auskunftsrecht. Als solches kann
es nicht durch die rechtsanwendende Behörde erschwert oder eingeschränkt
werden (BGE 107 Ia 234 E. 5 S. 238; ISABELLE HÄNER, Öffentlichkeit und
Verwaltung, Diss. Zürich 1990, S. 257; ZUPPINGER/SCHÄRRER/FESSLER/REICH,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, 2. Aufl. Bern
1983, N. 5 zu § 83; RICHNER/FREI/WEBER/BRÜTSCH, Zürcher Steuergesetz,
Kurzkommentar, Zürich 1994, N. 2 zu § 83). Ein Anspruch auf die
Durchführung eines besonderen Verfahrens und auf Anhörung des betroffenen
Steuerpflichtigen besteht daher nicht. Wie es sich in dieser Beziehung
unter der Herrschaft des neuen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (vgl.
§ 122) verhalten wird, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.