Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 124 IV 94



124 IV 94

17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. April
1998 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen gegen
O. (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 268 ff. BStP; Nichtigkeitsbeschwerde, rechtliches Interesse an
der Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

    Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig, wenn sich bei ihrer
Gutheissung am kantonalen Entscheid im Ergebnis nichts ändern würde.

Sachverhalt

    O. wurde unter anderem angeklagt, von Anfang 1994 bis November
1996 regelmässig Heroin und unregelmässig Kokain in einer nicht mehr
bestimmbaren Gesamtmenge konsumiert zu haben.

    Am 30. Januar 1998 sprach das Obergericht des Kantons Schaffhausen O.
zweitinstanzlich schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a
des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen
Stoffe (BetmG; SR 812.121) sowie der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG und bestrafte
sie mit 12 Monaten Gefängnis (unbedingt). Das Verfahren wegen mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für die Zeit bis zum 30. Januar
1996 stellte das Obergericht zufolge Verjährung ein.

    Die Staatsanwaltschaft führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, soweit das
Verfahren wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
eingestellt worden ist; die Sache sei an das Obergericht zurückzuweisen
zur Verurteilung wegen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG durch Konsum
von Heroin und Kokain in der Zeit von Anfang 1994 bis November 1996.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der
Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist und
ein rechtliches Interesse an dessen Aufhebung hat (BGE 119 IV 44 E. 1a;
101 IV 324 E. 1, je mit Hinweisen).

    b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht
einen Teil des angeklagten Konsums von Heroin und Kokain als verjährt
erachtet. Die Konsumhandlungen stellten eine verjährungsrechtliche
Einheit dar, bei der für sämtliche Einzelhandlungen die Verjährung
erst mit dem letzten Teilakt zu laufen beginne. Da die vollumfängliche
Schuldigsprechung in diesem Anklagepunkt im Gesamtzusammenhang auf das
Strafmass keinen Einfluss habe, stellt die Beschwerdeführerin in bezug auf
die ausgefällte Sanktion jedoch ausdrücklich keinen Antrag auf Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids. Die Beschwerdeführerin bemerkt, es gehe
ihr einzig darum, für die aufgeworfene verjährungsrechtliche Frage einen
höchstrichterlichen Grundsatzentscheid zu erhalten.

    c) Nach Art. 277bis Abs. 1 BStP darf der Kassationshof nicht über
die Anträge des Beschwerdeführers hinausgehen. Der Kassationshof darf
hier somit den angefochtenen Entscheid in bezug auf die Sanktion nicht
aufheben, da die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf einen entsprechenden
Antrag verzichtet hat. Auch bei Gutheissung der Beschwerde bliebe
es daher bei der Strafe von 12 Monaten Gefängnis unter anderem wegen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Der
bundesgerichtliche Entscheid hätte im Ergebnis keine Auswirkungen.
Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdeführerin kein schützenswertes
Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin geht es
- wie sie selber einräumt - lediglich um die abstrakte Beantwortung einer
Rechtsfrage. Dazu kann das Bundesgericht jedoch nicht angerufen werden.

    Auf die Beschwerde wird deshalb nicht eingetreten.

Erwägung 2

    2.- (Kostenfolgen).