Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 124 IV 286



124 IV 286

48. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. Oktober 1998 i.S.
R.F. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste

    Art. 1 Abs. 3 lit. d und Abs. 4, Art. 19 BetmG; Art. 1 StGB; Handel
mit "Ecstasy"; "nulla poena sine lege".

    Ecstasy wird vom Betäubungsmittelgesetz erfasst. Die Bestrafung des
Handels mit diesem Stoff verletzt den Grundsatz "nulla poena sine lege"
nicht (E. 1).

    Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG; Bandenmässigkeit.

    Mindestansätze einer Organisation beim Drogenhandel. Bandenmässigkeit
auch im Lichte von BGE 124 IV 86 bejaht (E. 2).

    Art. 63 StGB; Strafzumessung.

    Strafe von 2 1/2 Jahren Zuchthaus für den Handel mit grossen Mengen
Ecstasy. Angesichts der Umstände keine Ermessensüberschreitung der
kantonalen Behörde (E. 4).

Sachverhalt

    R.F. und seine Ehefrau H.F. haben zwischen September 1994 und März 1995
etwa 10 Reisen nach Amsterdam organisiert, anlässlich derer insgesamt ca.
21'500 bis 22'000 Ecstasy-Pillen eingekauft wurden. Die ersten beiden
Reisen unternahmen die Eheleute F. zusammen mit ihrem Sohn bzw. Stiefsohn
K. Die nächsten zwei Reisen unternahm H.F. allein. Ab Dezember 1994
beauftragten die Eheleute F. den G. mit der Übernahme der Pillen in
Amsterdam und dem Transport der Ware in die Schweiz. Die Ecstasy-Pillen
verkaufte das Ehepaar F. zwischen Oktober 1994 und April 1995 an Z. und B.
sowie ab Februar 1995 an H.

    Am 17./18. Juni 1996 verurteilte das Bezirksgericht Baden R.F. wegen
banden- und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
zu 3 1/4 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 32
Tagen, und zu Fr. 3'000.-- Busse.

    In Abweisung der dagegen erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft und
in teilweiser Gutheissung der Berufung von R.F. erkannte das Obergericht
des Kantons Aargau am 23. Oktober 1997 auf 2 1/2 Jahre Zuchthaus.

    R.F. erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag,
das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an dieses zurückzuweisen.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Auffassung der
Vorinstanz sei Ecstasy nicht vom Betäubungsmittelgesetz erfasst.

    a) Das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951
wurde durch das Bundesgesetz vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996,
geändert und dabei gleichzeitig der Titel neu gefasst: Bundesgesetz über
die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121). Auch
die Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe
(BetmV; frühere Bezeichnung: Verordnung über die Betäubungsmittel; SR
812.121.1) wurde am 29. Mai 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 respektive 1.
Januar 1997 (Art. 76 BetmV), geändert. Die Verordnung des Bundesamtes
für Gesundheit (BAG) über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe
(Betäubungsmittelverordnung BAG, BetmV-BAG; früher: Verordnung des BAG
über die Betäubungsmittel und andere Stoffe und Präparate; SR 812.121.2)
wurde am 12. Dezember 1996 mit Inkrafttreten am 1. Februar 1997 geändert.

    Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten liegen vor
dem Inkrafttreten der Änderung dieser Erlasse. Diese Änderungen
haben jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend und vom Beschwerdeführer
unangefochten bemerkt, keinen Einfluss auf die Frage, ob Ecstasy ein
Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes darstellt. Abgesehen von der
erwähnten Neufassung des Titels des Gesetzes und der Verordnungen führte
die Revision etwa zur Ergänzung der Liste der psychotropen Stoffe
durch die Aufnahme von Barbituraten und Benzodiazepinen in Art. 1
Abs. 3 BetmG (vgl. Botschaft über den Beitritt der Schweiz zu zwei
internationalen Betäubungsmittel-Übereinkommen sowie über die Änderung
des Betäubungsmittelgesetzes vom 22. Juni 1994, BBl 1994 III, S. 1273 ff.,
1290 f.).

    b) Strafbar nach Art. 19 BetmG sind zahlreiche Verhaltensweisen wie
das Herstellen, Lagern, Befördern, Einführen, Verkaufen, Vermitteln oder
Kaufen von Betäubungsmitteln.

    Der Begriff des Betäubungsmittels wird in Art. 1 BetmG
umschrieben. Nach Absatz 1 sind Betäubungsmittel abhängigkeitserzeugende
Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain, Cannabis. In Absatz
2 zählt das Gesetz auf, welche Stoffe insbesondere zu den Betäubungsmitteln
im Sinne von Abs. 1 gehören, nämlich (a) die Rohmaterialien Opium, unter
gewissen Voraussetzungen Mohnstroh, Kokablatt und Hanfkraut; (b) Wirkstoffe
(nämlich Phenantren-Alkaloide des Opiums sowie ihre Derivate und Salze, die
zur Abhängigkeit führen; Ekgonin sowie seine Derivate und Salze, die zur
Abhängigkeit führen; das Harz der Drüsenhaare des Hanfkrautes); (c) weitere
Stoffe, die eine ähnliche Wirkung haben wie die Stoffe der Gruppen a oder
b; (d) Präparate, die Stoffe der vorangegangenen Gruppen enthalten. Gemäss
Absatz 3 werden den Betäubungsmitteln abhängigkeitserzeugende psychotrope
Stoffe gleichgestellt. Darunter fallen: (a) Halluzinogene wie Lysergid
und Mescalin; (b) zentrale Stimulantien vom Wirkungstyp des Amphetamins;
(c) zentral dämpfende Stoffe vom Wirkungstyp der Barbiturate und
Benzodiazepine; (d) weitere Stoffe, die eine den Stoffen der Gruppe a-c
dieses Absatzes ähnliche Wirkung haben; (e) Präparate, die Stoffe der
Gruppe a-d dieses Absatzes enthalten.

    Nach Art. 1 Abs. 4 BetmG erstellt das Bundesamt für Gesundheit das
Verzeichnis der Stoffe und Präparate im Sinne der Absätze 2 und 3. Dies
hat es in der erwähnten BetmV-BAG getan.

    c) Ecstasy wird vollsynthetisch aus Methamphetamin
(3,4-Methylendioxymethamphetamin MDMA) hergestellt (AMBROS UCHTENHAGEN,
in: Arthur Kreuzer [Hrsg.], Handbuch des Betäubungsmittelstrafrechts,
München 1998, § 1 N. 66). Als Ecstasy werden auch die verwandten Stoffe
MDA und MDEA oder MDE bezeichnet. Diese weisen eine vergleichbare Wirkung
auf (vgl. ULRICH WEDER, Die Designer-Drogen aus rechtlicher Sicht, unter
besonderer Berücksichtigung des Amphetaminderivats MDMA ("Ecstasy"), ZStrR
115/1997, S. 435 mit Hinweisen). MDMA und MDA wurden im Jahre 1986 in den
Anhang 2 aBetmV-BAG aufgenommen, MDEA und MDE per 1. Juni 1990. Ecstasy
befindet sich also im Verzeichnis der Stoffe und Präparate gemäss Art. 1
Abs. 4 BetmG.

    d) Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei mit Art. 1 StGB nicht
zu vereinbaren, dass ein bestimmter Stoff durch eine Verordnung des BAG
den Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes unterstellt werde;
der Gesetzgeber müsse erklären, was strafbar sei.

    Der Grundsatz "nulla poena sine lege" gilt als verletzt, wenn jemand
wegen einer Handlung verurteilt wird, die im Gesetz nicht als strafbar
bezeichnet wird oder die auch bei weitestgehender Auslegung nicht unter
eine Strafnorm subsumiert werden kann. Der Bundesgesetzgeber hat dieses
Prinzip in Art. 1 StGB übernommen.

    e) Wie dargelegt sind gemäss Art. 1 Abs. 3 BetmG den Betäubungsmitteln
gleichgestellt abhängigkeitserzeugende psychotrope Stoffe, namentlich:
Halluzinogene wie Lysergid und Mescalin (lit. a), zentrale Stimulantien
vom Wirkungstyp des Amphetamins (lit. b) und weitere Stoffe, die eine
diesen Stoffen ähnliche Wirkung haben (lit. d).

    In der Fachinformation des BAG zu Ecstasy vom 9. Oktober 1997 wird
ausgeführt, die Wirkung von MDMA sei einerseits jener eines Stimulans und
anderseits jener eines Halluzinogens ähnlich, jedoch nicht so ausgeprägt,
dass es ausschliesslich der einen oder anderen Gruppe zugeordnet werden
könnte; der Begriff "Entaktogen" (innere [en] Rührungen [tact] verursachend
[gen]) stehe für diese neue Klasse von psychotropen Stoffen. Die Wirkung
setze nach ca. 30-60 Minuten ein und bestehe zunächst in Effekten wie
Herzjagen, Pupillenerweiterung und Blutdrucksteigerung. Weiter würden
Appetitlosigkeit, Verspannungen im Kieferbereich und unwillkürliche,
rhythmische Bewegungen beschrieben. Bei verringerter Schmerzempfindlichkeit
nehme das Berührungsempfinden zu. Dann träten die psychischen Effekte
in den Vordergrund. Es komme zu einem ausgeprägten Gefühl innerer
Ruhe und Entspannung. Ängste und dadurch bedingte Erinnerungs- und
Wahrnehmungshemmungen nähmen ab. Die Kommunikationsfähigkeit werde
deutlich verbessert, neurotische Abwehrmechanismen würden verringert und
das Gegenüber könne wertfreier und realistischer wahrgenommen werden. Die
psychische Wirkung halte für etwa 3-4 Stunden an, häufig begleitet von
starkem Schwitzen und Harndrang, in deren Folge es zur Dehydratation
kommen könne. Die psychischen Effekte seien in der Regel noch mehrere
Tage wirksam. Das während der Substanzeinnahme Erlebte bleibe präsent. Das
Suchtpotential von MDMA sei als vergleichsweise gering einzustufen. Eine
körperliche Abhängigkeit (Entzugserscheinungen) sei nicht bekannt, hingegen
könne eine psychische Abhängigkeit vom Halluzinogen-Typ auftreten, was
jedoch stark von der Häufigkeit des Konsums abhängig sei. Der Missbrauch
von MDMA sei selbstlimitierend, weil mit der Erhöhung der Dosierung und
der Konsumfrequenz keine Steigerung der gewünschten psychotropen Effekte
erreicht werde, jedoch die Nebenwirkungen zunähmen.

    Im Gutachten des Pharmazeutischen Instituts der Universität Bern vom 4.
Februar 1994 wird dargelegt, obwohl MDMA strukturell mit den stimulierenden
und halluzinogenen Amphetaminen eng verwandt sei, sei die Substanz durch
ein stark abweichendes pharmakologisches Profil gekennzeichnet. MDMA sei
von seinem Wirkbild her weder ein Halluzinogen (wie z.B. LSD) noch ein
Zentrales-Nervensystem-Stimulans (wie z.B. Amphetamin). So habe MDMA im
Vergleich mit Amphetamin nur etwa 10% der ZNS-Wirkung. MDMA werde heute
deshalb den Entaktogenen, einer neuen Klasse von psychotropen Stoffen mit
therapeutischem Potential, zugeordnet. Anhand der bisher vorliegenden Daten
könne das Abhängigkeitspotential von MDMA als gering eingestuft werden.

    Auch im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität
Lausanne vom 23. Juni 1994 wird auf die entaktogenen Eigenschaften von MDMA
hingewiesen. Eine gewisse Missbrauchsgefahr beim Menschen sei anzunehmen.
Die erste Erfahrung mit Ecstasy werde im Allgemeinen als die genussreichste
empfunden. Nach dem Konsum von 4-5 Dosen über einen Zeitraum von ungefähr
einem Monat träten dysphorische Symptome auf. Die Einnahme von Ecstasy
scheine unangenehm zu werden und der Konsum höre auf. Für eine kleine
Minderheit gehe er allerdings weiter.

    Nach dem Gutachten des Gerichtschemischen Laboratoriums Basel vom 29.
September 1994 ist bei MDMA eine physische Abhängigkeit nicht gegeben. Eine
psychische Abhängigkeit sei dagegen möglich.

    In den Empfehlungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität
Bern zur Beurteilung von MDA, MDMA und MDEA als "schwerer Drogenfall"
vom Februar 1997 wird dargelegt, diese Substanzen seien strukturell mit
den ZNS-stimulierenden (Amphetamin und vor allem Methamphetamin) und den
halluzinogenen (Mescalin) Amphetaminabkömmlingen verwandt. Sie würden
den Entaktogenen zugeordnet. Es müsse zumindest mit einem mittelstarken
psychischen Abhängigkeitspotential gerechnet werden.

    Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich
vom 8. November 1997 wird ausgeführt, die Spanne der psychischen Wirkungen
von MDMA umfasse charakteristischerweise amphetaminartige stimulierende
Effekte auf die Psyche sowie psychedelische (bewusstseinserweiternde)
Wirkungen. Bei Ecstasy träten bei mässiger Dosierung in der Regel keine
Halluzinationen auf. Zur Feststellung, ob Ecstasy zu einer pharmakologisch
bedingten Abhängigkeit führe, seien Versuche an subhumanen Primaten mit
einem klassischen Selbstverabreichungsmodell durchgeführt worden. Daraus
lasse sich schliessen, dass solche Verbindungen prinzipiell zur
Abhängigkeit führen können. Dieser Schluss lasse sich auch noch aus
einer anderen Überlegung ziehen: Ecstasy erzeuge - wie übrigens die
Amphetamine, Kokain, Alkohol, Nikotin und Heroin auch - eine Erhöhung
des Dopaminspiegels in dem im Gehirn lokalisierten Belohnungssystem. Auch
dieser Befund deute darauf hin, dass dem Ecstasy ein Abhängigkeitspotential
zukomme. Die erste Erfahrung mit Ecstasy werde im Allgemeinen als eine
der genussreichsten empfunden. Auch daher könne angenommen werden, dass
Verbindungen vom Ecstasy-Typ zu einer Abhängigkeit führen können. Aus den
dargelegten Erkenntnissen lasse sich folgern, dass Ecstasy und analoge
Verbindungen auch den Menschen zu Missbrauch verleiten und zur Abhängigkeit
führen können. Dies sei auch in der Tat der Fall.

    f) Aufgrund dieser Stellungnahmen kann Folgendes gesagt werden: Ecstasy
(MDMA, MDA, MDEA, MDE) ist ein psychotroper Stoff, dem ein psychisches
Abhängigkeitspotential zukommt. Ecstasy ist zwar einer eigenen Klasse
von Stoffen, den Entaktogenen, zuzuordnen, weist in seiner Wirkung
aber Ähnlichkeiten auf mit einem zentralen Stimulans und mit einem
Halluzinogen. Ecstasy wird somit jedenfalls nach Art. 1 Abs. 3 lit. d
BetmG vom Betäubungsmittelgesetz erfasst. Wenn das BAG in Anwendung von
Art. 1 Abs. 4 BetmG Ecstasy in das Verzeichnis der verbotenen Stoffe
aufgenommen hat, so hat es damit Art. 1 Abs. 3 lit. d BetmG lediglich
konkretisiert. Der Umfang des strafbaren Verhaltens ergibt sich aus dem
Gesetz. Die Bestrafung des Beschwerdeführers verletzt deshalb Art. 1
StGB nicht.

    g) Es entspricht im Übrigen internationalem Standard, Ecstasy zu den
verbotenen Betäubungsmitteln zu rechnen (vgl. UCHTENHAGEN, aaO, § 1 N.
68; HARALD HANS KÖRNER, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 4. Aufl.,
München 1994, S. 1561 N. 348).

    h) Unbegründet ist der Einwand, die gesetzliche Strafnorm sei nicht
hinreichend bestimmt. Das Verzeichnis des BAG hat ja gerade die Aufgabe,
Klarheit über die im Einzelnen verbotenen Stoffe zu verschaffen. Ein
allfälliger Irrtum darüber, was unter die verbotenen Betäubungsmittel
fällt, wäre nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 1 StGB zu prüfen,
sondern unter dem Gesichtspunkt des Verbotsirrtums (Art. 20 StGB).

    i) Unbehelflich ist auch das Vorbringen, das vom Bundesrat nach
Art. 3a BetmG zu bezeichnende nationale Referenzlabor habe zur Frage der
Betäubungsmittelqualität von Ecstasy bisher noch nie Stellung genommen.
Denn zum einen ist Art. 3a BetmG erst mit Wirkung auf den 1. Juli 1996 in
das Gesetz eingefügt worden; die Bestimmung hätte also zum Zeitpunkt, wo
das BAG Ecstasy in das Verzeichnis der verbotenen Stoffe aufgenommen hat,
gar nicht berücksichtigt werden können. Zum andern schreibt das Gesetz
nicht vor, dass das Bundesamt erst nach einem Bericht des nationalen
Referenzlabors einen Stoff in das Verzeichnis aufnehmen darf.

    k) Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht
Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG angenommen.

    a) Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei
oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten
Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im
Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es
macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind;
entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte
Wille, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch
unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken, und dieser Zusammenschluss (auch
nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch
stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von
weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. In einem nicht publizierten
Entscheid vom 25. April 1997 hat sich das Bundesgericht gefragt, ob für den
Begriff der Bande weniger auf die Zahl der Beteiligten und stattdessen mehr
auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter
abgestellt werden sollte. Bei dieser Betrachtungsweise würde der Umstand,
dass sich "nur" zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten
zusammengefunden haben, eine bandenmässige Tatbegehung nicht ausschliessen,
wenn nur gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen-
oder Arbeitsteilung) und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges
Ausmass erreichten, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest
verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses
allenfalls nur kurzlebig war. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit
derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig
unbeständiger Zusammenhalt besteht, läge keine Bande vor. Im beurteilten
Fall hatte die Vorinstanz auch bei einer derartigen Umschreibung des
Bandenbegriffs zutreffend eine bandenmässige Tatbegehung bejaht.

    Für die Bejahung des Vorsatzes ist wesentlich, ob der Täter die
Tatsachen kannte und wollte, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss
auf bandenmässige Tatbegehung zieht. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen,
wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von
Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 86 E. 2b mit Hinweisen).

    b) Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
(Art. 277bis Abs. 1 BStP) haben der Beschwerdeführer und H.F. auf Anregung
ihres Sohnes bzw. Stiefsohnes K. beschlossen, in den Ecstasy-Handel
einzusteigen, und in der Folge zunächst mit diesem zusammen die Reisen nach
Amsterdam geplant und durchgeführt. K. verfügte über die erforderlichen
Kontakte zur Techno-Szene und organisierte die Abnahme der Pillen durch Z.,
der für die Verteilung besorgt war. K. knüpfte auch die nötigen Kontakte
für den Bezug des Stoffes in Amsterdam. Die ersten beiden Reisen haben
die Eheleute F. gemeinsam mit K. durchgeführt. H.F. wurde in der Folge
zur eigentlichen Drehscheibe des Handels. Sie war, unterstützt von ihrem
Mann, für den Einkauf der Pillen in Amsterdam und für deren Absatz an B.,
Z. und H. in der Schweiz besorgt. Der Beschwerdeführer war an der Planung
beteiligt und nahm an den ersten beiden Reisen nach Amsterdam teil. Im
Weiteren hat er auch, zusammen mit seiner Frau, die Aufgabe der Weitergabe
der Tabletten an die Abnehmer übernommen. Ausserdem hat er im Dezember
1994 seinen Arbeitskollegen G. angeheuert, die ihm unangenehme Aufgabe
des Transportes und des Schmuggels der Ecstasy-Pillen in die Schweiz
gegen Entlöhnung zu übernehmen. Der Beschwerdeführer war beteiligt an der
Planung des Ecstasy-Handels, an der Organisation des Handels, am Einkauf,
Transport und Schmuggel des Stoffes - sei es, dass er die Durchführung
selbst übernommen hat, sei es, dass er G. damit beauftragt hat - sowie am
Absatz des importierten Stoffes. Der Beschwerdeführer, H.F., K., G. und
Z. haben in verschiedener Beteiligung mitgewirkt, über ein halbes Jahr
den Handel mit Ecstasy zu betreiben.

    Aufgrund dieser Feststellungen waren hier Mindestansätze einer
Organisation gegeben. Die Intensität des Zusammenwirkens hat ein
derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade
fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann. Die Annahme der
Bandenmässigkeit verletzt deshalb auch im Lichte der neueren Rechtsprechung
Bundesrecht nicht.

    c) Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, eine
Bundesrechtsverletzung darzutun. Er geht von einem Sachverhalt aus,
den die Vorinstanz nicht festgestellt hat, und richtet sich gegen die
tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid. Das ist im
Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig (Art. 277bis Abs. 1
und Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Die Vorinstanz stellt insbesondere
nicht fest, der Beschwerdeführer habe nur unwesentliche Teilelemente zum
strafrechtlich relevanten Verhalten beigesteuert, und er habe nur den
Beistand geleistet, der in einer Ehegemeinschaft üblich sei.

    Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch, soweit der
Beschwerdeführer die fehlende Substantiierung der Anklageschrift
rügt. Insoweit geht es um eine Frage des kantonalen Prozessrechts und
nicht des Bundesrechts. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb nicht
gegeben (Art. 269 BStP).

Erwägung 3

    3.- Der schwere Fall nach Art. 19 Ziff 1 in fine BetmG ist somit
bereits gestützt auf Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG gegeben. Ob zusätzlich
Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG anzunehmen
sei, kann offen bleiben. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht
geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikationsgrund
vorliege (BGE 122 IV 265 E. 2c mit Hinweis).

Erwägung 4

    4.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafzumessung verletze
Bundesrecht. Die ihm auferlegte Strafe sei unhaltbar hart.

    a) Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu;
er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Dem Sachrichter steht bei der
Gewichtung der im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden Komponenten ein
erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in dieses
auf Nichtigkeitsbeschwerde hin, mit der ausschliesslich eine Verletzung von
Bundesrecht geltend gemacht werden kann (Art. 269 BStP), nur ein, wenn der
kantonale Richter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten
hat, wenn er von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen
ist oder wenn er wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in
Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (vgl.
BGE 123 IV 150 E. 2a mit Hinweisen).

    b) Der Beschwerdeführer hat mit 21'500 bis 22'000 Ecstasy-Pillen und
damit mit einer grossen Drogenmenge gehandelt. Das ist straferhöhend
zu gewichten. Das Handelsvolumen wurde erzielt in einem Zeitraum von
nur einigen Monaten (September/Oktober 1994 bis April 1995). Der Umsatz
betrug Fr. 193'500.--, der Nettogewinn Fr. 21'500.--. Auch das durfte
die Vorinstanz straferhöhend berücksichtigen, ohne dass sie sich hätte
dazu äussern müssen, ob - was im Lichte der Rechtsprechung (BGE 117 IV
63) allerdings auf der Hand liegt - hier Gewerbsmässigkeit im Sinne von
Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG gegeben sei. Der Beschwerdeführer wollte
zwar mit harten Drogen (Heroin/Kokain) nichts zu tun haben. Er wusste
aber nicht, ob den Ecstasy-Pillen allenfalls andere gefährliche Substanzen
beigemengt sein könnten. Er nahm in Kauf, mit verschnittenen Tabletten zu
handeln und so eine Gefährdung der Konsumenten zu bewirken. Aufgrund der
von der Vorinstanz festgestellten Umstände ist es nicht zu beanstanden,
wenn sie das Tatverschulden des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau
als gleichwertig einstuft. Der Beschwerdeführer konsumierte selber kein
Ecstasy und handelte aus rein finanziellen Motiven. Zwar hatte er wegen
eines Unfalls eine Erwerbseinbusse erlitten. Nach dem Unfall verfügten
die Eheleute F. aber immer noch über monatliche Nettoeinkünfte von
rund Fr. 6'000.--. K. war zudem wirtschaftlich selbständig und musste
nicht mehr unterhalten werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt,
lässt sich mit Einkünften von Fr. 6'000.-- monatlich der Unterhalt zweier
Erwachsener bestreiten. Die Schulden des Ehepaars F. waren nicht so hoch,
dass es keine Möglichkeit gegeben hätte, sie anders als mit dem Gewinn
aus Drogenhandel zu tilgen. Bei dieser Sachlage verletzt es Bundesrecht
nicht, wenn die Vorinstanz das Tatmotiv straferhöhend berücksichtigt hat.

    Bei der Täterkomponente sind der unbescholtene Leumund und die
Vorstrafenlosigkeit zu Gunsten des Beschwerdeführers zu gewichten. Auch
war er nach anfänglichem Leugnen weitgehend geständig.

    Die Vorinstanz beurteilt das Verschulden als schwer. Sie gewichtet den
Umstand, dass aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse der Nachweis
nicht erbracht sei, dass Ecstasy eine schwer gesundheitsgefährdende Droge
sei, in stärkerem Masse als das Bezirksgericht. Die von diesem verhängte
Strafe von 3 1/4 Jahren Zuchthaus erachtet die Vorinstanz angesichts der
Tatsache, dass Ecstasy näher bei den weichen als bei den harten Drogen
anzusiedeln sei, als zu hoch. Angemessen sei eine Zuchthausstrafe von 2
1/2 Jahren.

    c) Die Strafzumessung lässt keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Die
Vorinstanz hat die wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt, keine
unhaltbar harte Strafe ausgesprochen und ihr Ermessen nicht überschritten.