Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 124 IV 211



124 IV 211

36. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. August 1998 i.S. S.
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste

    Art. 326quater StGB; unwahre Auskunft durch eine
Personalvorsorgeeinrichtung.Der Anwendungsbereich von
Art. 326quater StGB erstreckt sich sowohl auf die nicht registrierten
Personalvorsorgeeinrichtungen als auch auf die registrierten, sofern
diese mehr als die gesetzlichen obligatorischen Mindestleistungen gewähren
(E. 2a).

    Eine registrierte Personalvorsorgestiftung untersteht auch für den
Bereich der überobligatorischen Vorsorge den Aufsichtsregeln der Art. 61,
62 und 64 BVG (E. 2b).Die kantonalen Aufsichtsbehörden über registrierte
Personalvorsorgekassen sind bundesrechtlich befugt, von deren Organen
namentlich die Einreichung fälliger Jahresrechnungen zu verlangen und im
Unterlassungsfall repressive Massnahmen zu ergreifen (E. 2c-f).

    Wer als Organ einer Personalvorsorgestiftung trotz mehrfacher Mahnung
und letzter Fristansetzung seiner Pflicht zur Einreichung der fälligen
Jahresrechnung nicht nachkommt und es unterlässt, eine Kontrollstelle
einzusetzen und mit den notwendigen Informationen zu beliefern,
damit diese der Behörde einen Bericht innerhalb der gesetzlichen Frist
abliefern kann, erfüllt den Straftatbestand der unwahren Auskunft durch
eine Personalvorsorgeeinrichtung (E. 2g).

Sachverhalt

    A.- S. war in den Jahren 1994 bis 1996 Stiftungsratspräsident der
Personalvorsorgestiftung der I. AG. Das Amt für berufliche Vorsorge
des Kantons Aargau mahnte sie am 27. Juli 1995 zur Einreichung der
Stiftungsrechnung für das Jahr 1994. Als dies unterblieb, forderte das
Amt am 31. Oktober 1995 Stiftungsrat und Revisionsstelle zur Einreichung
der Jahresrechnung auf. Als auch darauf keine Reaktion erfolgte, setzte
das Amt mit Schreiben vom 11. Januar 1996 eine letzte Frist bis zum
16. Februar 1996 an, unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. Mit
Schreiben vom 11. Januar 1996 teilte S. namens der I. AG dem Amt für
berufliche Vorsorge des Kantons Aargau mit, die K. AG sei gebeten worden,
die Rechnung für das Jahr 1994 zu erstellen und sie dem Amt zuzusenden. Mit
Antwortschreiben vom 12. Januar 1996 teilte die K. AG dem Amt mit, sie
habe das Kontrollstellenmandat bereits am 13.9.1995 niedergelegt, weshalb
sie auch keine Unterlagen für die Jahresrechnung 1994 erhalten habe. Am
23. Februar 1996 stellte das Amt für berufliche Vorsorge den Stiftungsrat
der Personalvorsorgestiftung der I. AG vorsorglich in seinem Amt ein und
ernannte einen interimistischen Stiftungsrat.

    B.- Das Bezirksgericht Aarau verurteilte S. am 20. August 1997 wegen
unwahrer Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung (Art. 326quater
StGB) sowie weiterer Delikte zu drei Monaten Gefängnis und zu einer Busse
von 100 Franken. Vom Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung
(Art. 292 StGB) sprach es ihn frei.Auf Berufung des Verurteilten hin
bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 10. März 1998 das
angefochtene Urteil im Schuld- und Strafpunkt, gewährte S. für die
Freiheitsstrafe aber den bedingten Strafvollzug.

    C.- S. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag,
das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde abaus folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Zum Tatbestand der unwahren Auskunft durch eine
Personalvorsorgeeinrichtung (Art. 326quater StGB) führt die Vorinstanz
aus, die Personalvorsorgestiftung der I. AG sei eine Vorsorgeeinrichtung
im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40),
auf welche die Art. 89bis ZGB und 61 f. BVG Anwendung fänden. Gemäss
Art. 61 BVG habe jeder Kanton eine Behörde zu bezeichnen, welche die
Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtige. §
1 der kantonalen Verordnung über die berufliche Vorsorge bezeichne
als Aufsichtsorgan das Amt für berufliche Vorsorge. Gemäss § 3 dieser
Verordnung hätten die Vorsorgeeinrichtungen der kantonalen Aufsichtsbehörde
spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres unaufgefordert
den jährlichen Bericht mit den notwendigen Unterlagen zur Kontrolle
einzureichen. Der Beschwerdeführer sei als Organ der Stiftung zur
Einreichung der Jahresrechnung verpflichtet gewesen. Diese Pflicht
habe er nach Mandatsniederlegung der Kontrollstelle am 13. September
1995 nicht delegieren können. Indem er seinen Pflichten trotz Mahnungen
und letzter Fristansetzung durch das Amt für berufliche Vorsorge nicht
nachgekommen sei, habe er den Tatbestand des Art. 326quater StGB objektiv
und subjektiv erfüllt.

    b) Der Beschwerdeführer bestreitet eine Auskunftspflicht  gegenüber
dem Amt für berufliche Vorsorge. Weder Art. 89 ZGB noch die Art. 61
und 62 BVG würden eine Auskunftspflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden
vorsehen. Im BVG fänden sich solche Vorschriften in Art. 71 Abs. 1 BVG
beziehungsweise in den Art. 47 ff. BVV 2. Diesen Bestimmungen sei die
Personalvorsorgestiftung der I. AG als überobligatorische Vorsorgestiftung
jedoch nicht unterstanden. Daraus ergebe sich, dass § 3 der kantonalen
Verordnung über die berufliche Vorsorge, wonach die Vorsorgeeinrichtungen
innert 6 Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres die Jahresrechnung
zur Kontrolle einzureichen haben, über den Kompetenzinhalt des Art. 89bis
Abs. 6 ZGB bzw. des Art. 61 BVG hinausgehe. Die Mahnungen des Amts für
berufliche Vorsorge seien somit rechtswidrig gewesen. Damit entfalle
bereits der objektive Tatbestand des Art. 326quater StGB.

Erwägung 2

    2.- a) Gemäss Art. 326quater StGB wird mit Haft oder mit Busse
bestraft, wer als Organ einer Personalvorsorgeeinrichtung gesetzlich
verpflichtet ist, Begünstigten oder Aufsichtsbehörden Auskunft zu erteilen
und keine oder eine unwahre Auskunft erteilt. Der Anwendungsbereich dieser
Vorschrift beschränkt sich auf Vorsorgeeinrichtungen, die nicht dem BVG
unterstehen. Erfasst werden einerseits Einrichtungen, die nicht registriert
und aus diesem Grunde von der Anwendung der obligatorischen Vorsorge im
Sinne dieses Gesetzes ausgeschlossen sind (vgl. Art. 89bis Abs. 6 ZGB),
andererseits auch solche, die zwar gemäss Art. 48 BVG registriert sind,
die jedoch mehr als die gesetzlichen obligatorischen Mindestleistungen
gewähren. Für die registrierten Einrichtungen, die ausschliesslich
obligatorische Leistungen erbringen, enthalten die Art. 75 und 77 BVG
die entsprechenden Strafvorschriften (Botschaft über die Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 24.
April 1991, BBl 1991 II 1088).

    Die Personalvorsorgestiftung der I. AG war unbestrittenermassen eine
«umhüllende Kasse», die sowohl obligatorische als auch überobligatorische
Leistungen erbrachte und registriert war. Auf deren Organe finden deshalb
nicht die Strafbestimmungen des BVG, sondern Art. 326quater StGB Anwendung.

    b) Die Organisation der beruflichen Vorsorge, besonders in ihrem
obligatorischen Bereich, untersteht grundsätzlich öffentlich-rechtlicher
Aufsicht. Die Aufsichtsbestimmungen des BVG (Art. 61, 62 und 64) gelten
für alle registrierten Vorsorgeeinrichtungen in der Rechtsform der
Stiftung (Art. 80 ff. ZGB), Genossenschaft (Art. 828 ff. OR) und der
Einrichtung des öffentlichen Rechts (z.B. Anstalt). Bei den registrierten
Vorsorgeeinrichtungen gelten die Aufsichtsregeln von Art. 61, 62 und 64
BVG auch für den Bereich einer allfälligen überobligatorischen Vorsorge
(Art. 49 Abs. 2 BVG; GERHARDS, Grundriss Zweite Säule, Bern 1990,
S. 127). Die Personalvorsorgestiftung der I. AG unterstand somit den
Aufsichtsregeln der Art. 61, 62 und 64 BVG.

    c) aa) Nach Art. 61 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton eine
Behörde, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Gebiet
beaufsichtigt. In seiner Verordnung über die berufliche Vorsorge vom
19. Dezember 1983 (SAR 833.311; nachfolgend VO) hat der Regierungsrat des
Kantons Aargau die Aufsicht über Personalvorsorgeeinrichtungen, die von
Bundesrechts wegen der kantonalen Aufsicht unterliegen, dem kantonalen
Amt für berufliche Vorsorge übertragen (§ 1 und 2 Abs. 2 VO).
   bb) Art. 62 Abs. 1 BVG lautet wie folgt:

    "Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtung die
   gesetzlichen Vorschriften einhält, indem sie insbesonderea. die
   Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen

    Vorschriften prüft;

    b. von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert,
   namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;c. Einsicht in die Berichte der

    Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;

    d. die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft."

    Die Aufsichtsbehörde übernimmt bei Stiftungen zudem auch die Aufgaben
nach den Artikeln 84 Abs. 2, 85 und 86 des ZGB (Art. 62 Abs. 2 BVG).

    cc) Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die beruflicheAlters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR831.441.1) muss
die Kontrollstelle die jährliche Prüfung der Geschäftsführung, des
Rechnungswesens und der Vermögensanlage nach den hiefür erlassenen
Weisungen durchführen. Sie übermittelt der Aufsichtsbehörde ein Doppel
des Kontrollberichts.

    d) In Konkretisierung des bundesrechtlich umschriebenen Umfangs der
Aufsicht über Personalvorsorgeeinrichtungen sieht § 3 der kantonalen
Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 19. Dezember 1983 vor, dass
die Vorsorgeeinrichtungen der kantonalen Aufsichtsbehörde spätestens sechs
Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres unaufgefordert den jährlichen
Bericht mit den notwendigen Unterlagen zur Kontrolle einzureichen
haben. Der Beschwerdeführer wendet vorab ein, diese Vorschrift gehe über
den bundesrechtlichen «Kompetenzrahmen» hinaus. Damit erweise sich
die Aufforderung des Amtes für berufliche Vorsorge des Kantons Aargau
als widerrechtlich. Zur Diskussion steht hier demnach die Frage, ob die
Aufsichtsbehörde im vorliegenden Fall von Bundesrechts wegen berechtigt
war, von den Organen der Personalvorsorgestiftung der I. AG die Rechnung
für das Jahr 1994 zu verlangen. Dies ist aus den nachfolgenden Gründen
zu bejahen.

    e) Nach Art. 84 Abs. 2 ZGB hat die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen,
dass das Stiftungsvermögen nur zu den in der Stiftungsurkunde genannten
und gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet wird. Diese zum materiellen
öffentlichen bzw. Verwaltungsrecht zählende Blankettnorm enthält keine
Angaben darüber, mit welchen Mitteln die Aufsichtsbehörde ihre Aufgabe zu
erfüllen hat. Weder die Rechte und Pflichten der Aufsichtsbehörden noch
die entsprechenden Pflichten und Rechte der Stiftungsorgane haben eine
ausdrückliche Regelung erfahren. Die Aufsichtsbehörden haben deshalb
die ihnen eine beträchtliche Ermessensfreiheit einräumende Norm nach
pflichtgemässem Ermessen unter Beachtung der allgemeinen Rechtsgrundsätze
des Verwaltungsrechtes anzuwenden (RIEMER, Berner Kommentar 1981, Art. 184
N. 36 f.).

    Nach der Rechtsprechung schliesst Art. 84 Abs. 2 ZGB für
die Aufsichtsbehörden die Befugnis ein, darüber zu wachen, dass
das Stiftungsvermögen nach Massgabe der Stiftungsurkunde sowie im
Interesse der Destinatäre erhalten bleibt und nicht spekulativ oder
allzu risikoreich angelegt oder seinem Zweck entfremdet wird. In diesem
Rahmen ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, den Stiftungsorganen bindende
Weisungen zu erteilen und bei deren Nichtbeachtung Sanktionen zu ergreifen
(BGE 101 Ib 231 E. 2 S. 235 f.). Verschiedene Kantone haben zu Art. 84
Abs. 2 ZGB Ausführungsbestimmungen erlassen, welche den Stiftungsorganen
beispielsweise vorschreiben, der Stiftungsaufsicht auf deren Aufforderung
hin Unterlagen über das Stiftungsvermögen einzureichen, damit der Bestand
und die Güte der Forderungen der Destinatäre gegenüber dem Arbeitgeber
bzw. Stifter geprüft werden kann (BGE 106 II 265 E. 2 S. 267).

    f) aa) Für registrierte Vorsorgestiftungen gilt die materielle
Staatsaufsicht nach BVG (Art. 89bis Abs. 6 ZGB i.V.m. Art. 62 BVG), das
auf den zum ZGB entwickelten Aufsichtsgrundsätzen, wie sie oben (E. 2e)
dargelegt wurden, aufbaut (CHRISTINA RUGGLI, Die behördliche Aufsicht
über Vorsorgeeinrichtungen, Diss. Basel 1992, S. 62 f.). Zentrale
Aufsichtsaufgabe ist die Überwachung der zweckgemässen Verwendung des
Stiftungsvermögens. Die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen ist
gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG inhaltlich als Rechtsaufsicht konzipiert. Die
Stiftungsorgane haben der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht,
die Bilanz und die Betriebsrechnung (Einnahmen- und Ausgabenrechnung)
einzureichen (CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 6. Aufl. Bern 1995,
S. 410). Obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben, ergibt sich diese Pflicht
notwendigerweise aus der materiellen Staatsaufsicht, da ansonsten weder
eine jährliche Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der
Vermögenslage durch die Kontrollstelle (Art. 36 Abs. 1 BVV 2) noch eine
ordnungsgemässe Beaufsichtigung möglich wäre (RUGGLI, op.cit., S. 65).

    bb) Bei Personalvorsorgestiftungen ist anerkannt, dass die Aufsicht
sowohl repressiv als auch präventiv ausgeübt werden kann. Im Gegensatz
zum ZGB sieht das BVG in Art. 62 Abs. 1 lit. a-c ausdrücklich präventive
Aufsichtsmittel vor (RUGGLI, op.cit., S. 62 f.). Die Aufzählung ist nicht
abschliessend. Im Schrifttum wird als ein präventives Aufsichtsmittel
unter anderen die Prüfung von Kontrollstellen- und Expertenberichten
sowie von Jahresrechnungen genannt. Zur repressiven Aufsicht gehören
insbesondere das Ergreifen von Massnahmen (Art. 62 Abs. 1 lit. d) wie
die Mahnung pflichtvergessener Organe oder das Erteilen von Verweisen,
Weisungen oder Auflagen, gegebenenfalls unter Androhung einer Ordnungsbusse
nach Art. 292 StGB (RUGGLI, op.cit., S. 111).

    g) Aus dem oben (E. 2 f.) Ausgeführten ergibt sich, dass die
Aufsichtsbehörden über registrierte Personalvorsorgestiftungen gestützt
auf Art. 62 Abs. 1 und 2 BVG befugt sind, von deren Organen insbesondere
die Einreichung von Jahresrechnungen zu verlangen und im Unterlassungsfall
repressive Massnahmen zu ergreifen.

    aa) Das Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Aargau forderte die
Personalvorsorgestiftung der I. AG bzw. den Beschwerdeführer als deren
oberstes Organ erstmals am 27. Juli zur Einreichung der Stiftungsrechnung
für das Jahr 1994 auf. Am 31. Oktober 1995 erfolgte die erste Mahnung. Mit
Schreiben vom 11. Januar 1996 mahnte das Amt die Personalvorsorgestiftung
der I. AG ein weiteres Mal und verband ihre Aufforderung - unter
Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall - mit einer
letzten Fristansetzung bis zum 16. Februar 1996, an welche sich der
Beschwerdeführer nicht hielt. Damit bediente sich das Amt solcher
Aufsichtsmittel, die ihr gemäss Art. 62 BVG zustanden. Dass das Amt in
Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vorgegangen sei, macht der
Beschwerdeführer nicht geltend und ist im übrigen auch nicht ersichtlich.

    bb) Der Beschwerdeführer ist als Organ der überobligatorischen
Personalvorsorgestiftung der I. AG, trotz mehrfacher Mahnung durch
die zuständige Aufsichtsbehörde, seiner gesetzlichen Verpflichtung
nicht nachgekommen, die behördlich erbetene Auskunft (Einreichung der
fälligen Jahresrechnung pro 1994) zu erteilen bzw. eine Kontrollstelle
einzusetzen und mit den notwendigen Informationen zu beliefern, damit
diese der Aufsichtsbehörde einen Bericht innerhalb der gesetzlichen Frist
abliefern konnte (vgl. dazu oben E. 2c/cc). Die Vorinstanz hat ihn somit
zu Recht der unwahren Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung
gemäss Art. 326quater StGB schuldig gesprochen.