Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 124 IV 114



124 IV 114

21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. April 1998
i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. gegen H.
(Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Fahrlässige Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238 Abs. 2 StGB);
erhebliche Gefährdung von Leib und Leben oder von fremdem Eigentum.

    Eine Schnellbremsung und ein Zusammenstoss einer Eisenbahn mit einem
Motorfahrzeug begründen nicht ohne weiteres eine erhebliche Gefährdung
im Sinne dieser Bestimmung. Massgebend sind die tatsächlichen Umstände
des konkreten Einzelfalls.

Sachverhalt

    A.- Am 11. August 1995, um ca. 16.35 Uhr, kam es auf dem unbewachten,
mit einem einfachen Andreaskreuz versehenen Bahnübergang "Ebni" in Teufen
zu einem Zusammenstoss zwischen einer aus Richtung Bühler herannahenden
Zugskomposition der Appenzeller Bahnen und dem von H. gelenkten
Personenwagen. H. wollte in die Hauptstrasse einbiegen und hatte dabei
das Vortrittsrecht sowohl der Bahn als auch der auf der Hauptstrasse
verkehrenden Fahrzeuge zu beachten. Bei seinem Einbiegemanöver hielt er
im Lichtraumprofil der Bahn unmittelbar vor dem Geleise an. Sein Fahrzeug
wurde daher im vorderen Bereich von der Eisenbahn erfasst, obschon der
Zugführer nach Abgabe eines Pfeifsignals eine Schnellbremsung eingeleitet
hatte, und es wurde infolge der Kollision zur Seite geschoben, so dass es
nach einer Strecke von ca. 13 Metern neben dem Geleise zum Stehen kam. Der
Zug kam rund 30 Meter nach der Kollisionsstelle zum Stillstand. Personen
wurden nicht verletzt. Am Zug entstanden Lackschäden im Schadensbetrag von
ca. Fr. 1'500.--; der fünfjährige Personenwagen von H. erlitt Totalschaden
(Fr. 8'000.--). Der Zug konnte seine Fahrt nach 13 Minuten fortsetzen.

    B.- Das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden sprach H. am
29. Mai 1997 der fahrlässigen Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238
Abs. 2 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von 500 Franken,
bedingt vorzeitig löschbar bei einer Probezeit von einem Jahr.

    Das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden sprach H. auf dessen
Appellation hin am 24. November 1997 von Schuld und Strafe frei.

    C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. führt
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des
Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung von H. wegen
fahrlässiger Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238 Abs. 2 StGB) an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab

Auszug aus den Erwägungen:

                   aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Wer vorsätzlich den Eisenbahnverkehr hindert, stört oder gefährdet
und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum
in Gefahr bringt, namentlich die Gefahr eines Zusammenstosses oder
einer Entgleisung herbeiführt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis
bestraft (Art. 238 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter fahrlässig und werden
dadurch Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich
gefährdet, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse (Art. 238 Abs. 2
StGB). Die Straftat der Störung des Eisenbahnverkehrs ist ein konkretes
Gefährdungsdelikt. Die bei solchen Delikten vorausgesetzte Gefahr ist
gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit
oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht
(BGE 123 IV 128 E. 2a S. 130 mit Hinweisen). Art. 238 Abs. 2 StGB setzt
zudem, im Unterschied zu Art. 238 Abs. 1 StGB, eine erhebliche Gefahr
voraus. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Eintritt des schädigenden
Ereignisses wahrscheinlicher, die Gefahr dringlicher sein muss als bei
der vorsätzlichen Störung des Eisenbahnverkehrs gemäss Art. 238 Abs. 1
StGB. Erheblich gefährdet im Sinne von Art. 238 Abs. 2 StGB sind Leib
und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum dann, wenn der Schaden,
welcher im Falle der Verwirklichung der Gefahr eintreten würde, erheblich
wäre (BGE 72 IV 23 E. 1 S. 26 f.), d.h. nicht mehr als klein oder leicht
bezeichnet werden kann, wobei im Fall eines möglichen Personenschadens die
konkrete Gefahr einer einfachen Körperverletzung genügt (BGE 87 IV 87 E. 1
S. 89). Mit dem Erfordernis der erheblichen Gefährdung bei der Straftat
der fahrlässigen Störung des Eisenbahnverkehrs sollte nach dem Willen
des historischen Gesetzgebers vermieden werden, dass das Bahnpersonal
schon in Bagatellfällen einer Strafverfolgung ausgesetzt wird (siehe dazu
BGE 116 IV 44 E. 2b S. 46 ff.). Obwohl somit der historische Gesetzgeber
gerade das Bahnpersonal im Auge hatte, muss das den Anwendungsbereich von
Art. 238 Abs. 2 StGB einschränkende Erfordernis der erheblichen Gefährdung
auch in den Fällen erfüllt sein, in denen Dritte, etwa Automobilisten auf
Bahnübergängen, den Eisenbahnverkehr stören; denn der Wortlaut von Art. 238
Abs. 2 StGB lässt insofern keine Differenzierung zu, und eine solche
drängt sich auch nach Sinn und Zweck der Bestimmung nicht geradezu auf.

Erwägung 2

    2.- Im vorliegenden Fall kam es infolge des Fehlverhaltens des
Beschwerdegegners, der seinen Personenwagen im Lichtraumprofil der
Bahn angehalten hatte, zur Kollision. Der dabei an der Zugskomposition
entstandene Sachschaden im Betrag von ca. Fr. 1'500.-- ist gering, und
die Gefahr, die sich damit an fremdem Eigentum verwirklicht hat, war daher
keine erhebliche im Sinne von Art. 238 Abs. 2 StGB. Die Beschwerdeführerin
vertritt denn auch mit Recht selber nicht die Auffassung, dass der
Beschwerdegegner schon in Anbetracht dieses Sachschadens wegen fahrlässiger
Störung des Eisenbahnverkehrs zu verurteilen sei.

    Dass der Beschwerdegegner durch sein Verhalten sich selbst und die
beiden übrigen Insassen seines Personenwagens allenfalls einer erheblichen
Gefahr für Leib und Leben aussetzte und dass sein Fahrzeug total beschädigt
wurde, ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 238 Abs. 2 StGB unerheblich,
da die Fahrzeuginsassen und das Fahrzeug selbst in der gegebenen Lage nicht
unter den Schutzbereich dieser Bestimmung fallen (siehe dazu BGE 78 IV 101
E. 2 S. 103 ff.). Die Beschwerdeführerin macht denn auch mit Recht selber
nicht geltend, dass der Beschwerdegegner etwa schon wegen einer Gefährdung
seiner beiden Passagiere gemäss Art. 238 Abs. 2 StGB zu verurteilen sei.

Erwägung 3

    3.- a) Die Vorinstanz hält unter Hinweis auf BGE 116 IV 44 E.
1 zunächst fest, dass eine Kollision mit einer in Bewegung befindlichen
Eisenbahn immer auch eine Gefährdung des Eisenbahnverkehrs darstelle,
da in aller Regel Sachschaden entstehe und allenfalls durch eine
Schnellbremsung Passagiere verletzt werden können. Daraus ergebe sich
indessen, wie das Bundesgericht im zitierten Entscheid erkannt habe,
nicht ohne weiteres auch eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben
oder fremdem Eigentum. Die Vorinstanz kommt abweichend von der ersten
Instanz zum Schluss, dass die Schnellbremsung, welche der Zugführer
infolge des Fehlverhaltens des Beschwerdegegners habe einleiten müssen,
keine erhebliche Gefährdung im Sinne von Art. 238 Abs. 2 StGB geschaffen
habe. Zur Begründung hält sie zunächst fest, in der Untersuchung seien
keine konkreten Hinweise namhaft gemacht worden, wonach etwa stehende
Bahnpassagiere oder allenfalls Passagiere, welche sich bereits zum
Aussteigen bereit gemacht hätten, durch den Vorfall in unmittelbare Gefahr
geraten seien. Sodann weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Experte
aus den Daten des Restwegschreibers des Triebwagens eine (mittlere)
Bremsverzögerung von 0,93 m/sec2 errechnet habe. Die bei einer solchen
Bremsverzögerung auf die Zugspassagiere wirkenden Kräfte vermögen nach
der Auffassung der Vorinstanz keine erhebliche Gefährdung von Leib und
Leben, mithin nicht die naheliegende Möglichkeit einer Verletzung, zu
begründen. In einem andern, parallel durchgeführten Strafverfahren habe
der dort herbeigezogene Experte eine Verzögerung von 0,7 m/sec2 für das
Anhalten eines Zuges aufgrund einer Auskunft des zuständigen Bundesamtes
als zumutbar bezeichnet. Der Experte habe zudem auf eigene Auswertungen
in bezug auf Busse der städtischen Verkehrsbetriebe verwiesen, wobei sich
bei normalen Halten vor Haltestellen bei Geschwindigkeiten bis zu 20 km/h
Verzögerungswerte von 0,4 bis 0,8 m/sec2 und bei Geschwindigkeiten bis
zu 50 km/h Verzögerungswerte von bis zu 1,5 m/sec2 ergeben hätten. Auch
wenn im vorliegenden Fall in der letzten Phase des Abbremsens noch
ein, allerdings nicht aktenmässig nachgewiesener Ruck unmittelbar vor
dem Stillstand aufgetreten sein könnte, war nach der Auffassung der
Vorinstanz der Bereich des Zumutbaren noch nicht überschritten. Denn in
der letzten Phase des Bremsens sei ein allenfalls stehender Zugspassagier
auf den Schlussruck gefasst. Das Überraschungsmoment sei in diesem Fall
jedenfalls kleiner als etwa beim plötzlichen Auftreten von Schwingungen
beim Überfahren von Weichen. Eine Verzögerung von nicht einmal 1 m/sec2
entspreche etwa dem Fall, in dem ein langsam gehender Mensch innert
einer Sekunde stillstehe. Demnach sei eine erhebliche Gefährdung im
Sinne von Art. 238 Abs. 2 StGB zu verneinen und der Beschwerdegegner aus
diesem Grunde vom Vorwurf der fahrlässigen Störung des Eisenbahnverkehrs
freizusprechen.

    b) Die Beschwerdeführerin wendet ein, massgebend für die Beantwortung
der Frage nach dem Ausmass der konkreten Gefährdung seien nicht allein
die mittlere Bremsverzögerung, sondern vor allem auch die Extremwerte,
"wie sie eben bei einer derart massiven Kollision und der notwendigen
Schnellbremsung entstehen". Der Fahrtenschreiber vermöge durchaus zu
belegen, "dass bei derartigen Kollisionen höhere Verzögerungswerte
auftreten, welche eine erhebliche Gefährdung für die Bahnpassagiere
bedeuten können". Eine Gefährdung der Passagiere habe vor allem auch
deshalb bestanden, "weil mit dem Bremsvorgang und der heftigen Kollision
eine ruckartige Bewegung erfolgte, also beispielsweise die Puffer
ineinandergeschoben wurden, sich wieder lösten und einen (zusätzlichen)
Umkehrschub bewirkten". Es könne wohl kaum angenommen werden, dass
Zugspassagiere mit derartigen Überraschungen rechnen müssen. Bei
einer derart heftigen Kollision kurz vor der Bahnhofseinfahrt liege
angesichts der vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten Verzögerungswerte
immer eine erhebliche Gefährdung der Bahnbenützer vor. Entscheidend sei,
dass "bei Zusammenwirken von Schnellbremsung und heftiger Kollision für
kurze Momente Verzögerungswerte und unberechenbare Bewegungen auftreten,
welche die Sicherheit der Passagiere erheblich gefährden, beispielsweise
durch Stürze, herunterfallende Gepäckstücke, Schläge oder gar durch eine
Entgleisung des Zuges". Bei einer derartigen Kollision bestehe immer auch
die Gefahr einer Entgleisung des Zuges. Es sei lediglich glücklichen
Umständen zu verdanken, dass der Personenwagen beiseitegeschoben
worden sei. Der hier zu beurteilende Fall sei durchaus mit dem in BGE
87 IV 87 ff. beurteilten vergleichbar, dessen Erwägungen auch hier
gültig seien. Indem die Vorinstanz diese Fakten nicht beachtet und eine
erhebliche Gefährdung im Sinne von Art. 238 Abs. 2 StGB verneint habe,
habe sie Bundesrecht verletzt.

    c) Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin nicht
darzulegen, dass und inwiefern die Vorinstanz von einem unzutreffenden
Begriff der erheblichen Gefährdung im Sinne von Art. 238 Abs. 2 StGB
ausgegangen sei respektive in Anbetracht der festgestellten Tatsachen
eine erhebliche Gefährdung zu Unrecht verneint habe. Zwar wird im Falle
einer sogenannten Schnellbremsung und insbesondere bei einem tatsächlich
erfolgten Zusammenstoss eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 238
Abs. 1 StGB in aller Regel zu bejahen sein (siehe BGE 116 IV 44 E. 1 S. 45;
REHBERG, Strafrecht IV, 2. Aufl. 1996, S. 84; TRECHSEL, Kurzkommentar,
2. Aufl. 1997, Art. 238 N. 7). Art. 238 Abs. 2 StGB setzt aber eine
erhebliche Gefährdung voraus. Eine Schnellbremsung und auch eine Kollision
begründen, wie BGE 116 IV 44 E. 1 S. 45 ebenfalls klarstellt, nicht eo
ipso eine erhebliche Gefährdung im Sinne dieser Bestimmung. Massgebend
sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (REHBERG, op.cit., S. 85,
mit Hinweis auf die technischen Fortschritte; vgl. auch bereits BGE 93
I 75 E. 2 S. 79 ff.).

    Die Antwort auf die Frage, ob nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Verletzung
der geschützten Rechtsgüter im erforderlichen Ausmass bestanden
habe, beruht zwar weitgehend auf Mutmassungen. Dabei ist aber von den
festgestellten tatsächlichen Ereignissen auszugehen und dürfen nicht auch
darüber abweichende Spekulationen angestellt werden. Dies verkennt die
Beschwerdeführerin, wenn sie beispielsweise stets von einer "heftigen"
Kollision ausgeht und annimmt, dass "mit dem Bremsvorgang und der
heftigen Kollision eine ruckartige Bewegung erfolgte, also beispielsweise
die Puffer ineinandergeschoben wurden, sich wieder lösten und einen
(zusätzlichen) Umkehrschub bewirkten". Damit geht die Beschwerdeführerin in
unzulässiger Weise von einem Sachverhalt aus, der im angefochtenen Urteil
nicht festgestellt worden ist. Die Kollision war zwar aus der Sicht des
Beschwerdegegners heftig, da sein Personenwagen von der Zugskomposition
weggeschoben und dabei total beschädigt wurde, wobei die Fahrzeuginsassen
aber unverletzt blieben. Dies bedeutet indessen nicht eo ipso, dass
der Zusammenstoss auch aus der massgeblichen Sicht der Zugspassagiere
"heftig" gewesen sei und sich Rucke sowie Umkehrschübe ereignet hätten,
wodurch die Passagiere erheblich gefährdet worden seien.

    Eine Schnellbremsung und eine Kollision können im allein massgebenden
konkreten Einzelfall für die durch Art. 238 StGB geschützten Beteiligten
auch glimpflich verlaufen. Ein solcher glimpflicher Verlauf beruht nicht
notwendigerweise auf einem vom gewöhnlichen Lauf der Dinge abweichenden und
daher nicht massgeblichen glücklichen Zufall. Er kann im Gegenteil, je nach
den konkreten Umständen des Einzelfalls, gerade auch dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge entsprechen, so dass mithin eine allfällige erhebliche Schädigung
eines Zugspassagiers auf einem vom gewöhnlichen Lauf der Dinge abweichenden
und daher nicht massgeblichen unglücklichen Zufall beruht. Auch das
Unwahrscheinliche kann sich gelegentlich verwirklichen. Wohl ist es
im Prinzip bei jeder Schnellbremsung bzw. Kollision denkbar, dass
beispielsweise ein nicht auf einem Platz sitzender Zugspassagier das
Gleichgewicht verliert und derart unglücklich zu Fall kommt, dass er sich
mehr als nur unerhebliche Prellungen und Schürfungen zuzieht. Dass dies
stets denkbar ist, bedeutet aber nicht, dass es auch dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge entspreche. Die Beschwerdeführerin geht letztlich im Grunde davon
aus, dass eine Schnellbremsung respektive eine Kollision grundsätzlich
eine erhebliche Gefährdung im Sinne von Art. 238 Abs. 2 StGB schaffe,
und sie versucht dies mit Spekulationen über mögliche Geschehensabläufe
zu begründen, die sich in Tat und Wahrheit im konkreten Fall so nicht
ereignet haben.

    Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz nicht
allein von der vom Experten errechneten durchschnittlichen Bremsverzögerung
von 0,93 m/sec2 ausgegangen. Sie hat vielmehr auch höhere Verzögerungswerte
und einen allfälligen, aktenmässig jedoch nicht nachgewiesenen Ruck
kurz vor dem Stillstand mit in Betracht gezogen und dargelegt, weshalb
die in diesem Fall auf die Passagiere wirkenden Kräfte keine erhebliche
Gefährdung begründeten.

    d) Aufgrund der im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen
durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht eine erhebliche
Gefährdung im Sinne von Art. 238 Abs. 2 StGB verneinen. Dass im Rahmen
der Strafuntersuchung allenfalls Tatsachen betreffend den Verlauf der
Schnellbremsung und die Kollision hätten ermittelt werden können, bei
deren Berücksichtigung eine erhebliche Gefährdung anzunehmen gewesen wäre,
ist unerheblich. Massgebend ist allein die festgestellte Sachlage.

Erwägung 4

    4.- (Kostenfolgen)