Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 124 II 85



124 II 85

12. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 11.
Dezember 1997 i.S. X. AG gegen A. und Mitbeteiligte, Politische Gemeinde
Balgach, Regierungsrat sowie Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 2 WaG; Wald in Industriezone, Begriff der "Grünanlage".

    Qualitative Kriterien für die Beurteilung der Waldqualität (E. 3c, d).

    Gesichtspunkte, nach welchen zu entscheiden ist, ob eine Bestockung
eine Grünanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 3 WaG darstellt (E. 4d, e).

Sachverhalt

    Die X. AG ist Eigentümerin von Grundstücken in der Industriezone
von Heerbrugg (Politische Gemeinde Balgach). In ihrem östlichen Bereich
befindet sich eine Bestockung. Im Rahmen der Festlegung der Waldgrenzen in
Bauzonen stellte das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen
fest, die Bestockung habe Waldqualität. Die X. AG erhob gegen diese
Verfügung Einsprache und beantragte, es sei festzustellen, dass es sich bei
der Bestockung nicht um Wald im Rechtssinn handle. Zur Begründung führte
sie an, die Bestockung erfülle keine Waldfunktionen. Sie sei seit jeher
Bestandteil des Industriegeländes gewesen. Dazu komme, dass es sich um
die letzte Baulandreserve für eine Betriebserweiterung handle. Aufgrund
der einzuhaltenden Waldabstände würde die Überbaubarkeit ihres freien
Areals stark eingeschränkt, wenn nicht gar verunmöglicht.

    Mit Verfügung vom 20. Februar 1995 bestätigte das
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen indessen die
Waldqualität der Bestockung.

    Gegen diesen Entscheid erhob die X. AG Rekurs beim Regierungsrat des
Kantons St. Gallen mit dem Antrag auf Feststellung, dass die fragliche
Bestockung nicht zum Waldareal gehöre. Mit Entscheid vom 27. Februar 1996
hiess der Regierungsrat den Rekurs gut. Er erwog, es seien zwar sowohl die
quantitativen als auch die qualitativen Voraussetzungen für die Annahme von
Wald erfüllt. Die Rekurrentin mache aber sinngemäss geltend, die Bestockung
stelle eine Grünanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) dar. Eine solche
Grünanlage liege immer dann vor, wenn willentlich auf einer Landreserve
Waldbäume und -sträucher angepflanzt oder aufwachsen gelassen würden und
die Bestockung nicht älter als 50 Jahre sei, was hier zutreffe.

    Gegen diesen Regierungsratsentscheid reichten der
St. Gallisch-Appenzellische Naturschutzbund, das Bundesamt für Umwelt,
Wald und Landschaft (BUWAL) sowie einige Nachbarn Beschwerden beim
Verwaltungsgericht ein. Dieses hob das regierungsrätliche Erkenntnis mit
Entscheid vom 30. Mai 1997 auf. Es befand gestützt auf einen Augenschein,
die fragliche Bestockung gehöre sowohl unter dem quantitativen Blickwinkel
als auch unter qualitativen Gesichtspunkten zum Waldareal und könne nicht
als Grünanlage bezeichnet werden.

    Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die X. AG am 18. August
1997 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 WaG gilt jede Fläche als Wald, die mit
Waldbäumen oder -sträuchern bestockt ist und Waldfunktionen (namentlich
Schutz-, Nutz- oder Wohlfahrtsfunktionen) erfüllen kann. Entstehung,
Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. Zum
Waldareal gehören auch Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und
Selven, unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstücks und
Aufforstungsflächen (Art. 2 Abs. 2 WaG). Nicht als Wald gelten isolierte
Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen,
Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt
worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung
und in deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG). Innerhalb
eines vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone im übrigen
bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine ins
Baugebiet einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche
eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt eine Bestockung in besonderem
Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien
freilich nicht massgebend (Art. 2 Abs. 4 WaG).

    b) Unbestritten ist, dass die Bestockung mit einer Fläche von
rund 4'000 m2 die quantitativen Waldkriterien gemäss Art. 2 Abs. 4
WaG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 30. November 1992 über den
Wald (Waldverordnung, WaV; SR 921.01) und Art. 1 der kantonalen
Vollzugsverordnung zum Forstgesetz (sGS 651.11) erfüllt und mit einem
Alter von über 15 Jahren auch genügend alt ist, um als Wald zu gelten. Zu
überprüfen sind daher nur qualitative Kriterien.

    c) Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Bestockung
hauptsächlich aus Weiden besteht. Die Weide gehört laut Anhang I der
forstlichen Pflanzenschutzverordnung vom 30. November 1992 (SR 921.541)
zu den Waldbäumen. Sie ist für die Region des Rheintals typisch und
standortgemäss. Die weiteren Bäume und Sträucher auf der bestockten Fläche
(namentlich Erlen, Eschen, Rottannen und Birken sowie Brombeerstauden)
sind ebenfalls den Forstpflanzen zuzurechnen bzw. im Wald heimisch. Die
Beschwerdeführerin hält zwar dafür, der Waldboden sei mit Fremdkörpern
durchsetzt und könne daher wichtige Waldfunktionen nicht übernehmen. Dass
überwachsene Fremdkörper wie Ziegel vorhanden sind, haben auch das
Verwaltungsgericht und der Regierungsrat festgestellt. Die Vorinstanzen
sind aber übereinstimmend zur Auffassung gelangt, dieser Umstand wirke
sich auf die Waldfunktionen nicht aus und verdiene kaum Beachtung. Für das
BUWAL steht ebenfalls im Vordergrund, dass die Bodenvegetation durchaus
waldtypisch ist. Das Bundesgericht hatte bereits früher Gelegenheit,
auf die beschränkte Tragweite besonderer Bodenverhältnisse hinzuweisen
(vgl. in ZBl 94/1993 S. 177 publizierte E. 4d von BGE 118 Ib 433). Auch
im vorliegenden Fall kann nicht gesagt werden, die Zusammensetzung des
Untergrunds schliesse die Waldqualifikation der Bestockung aus.

    d) aa) Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Bestockung könne
keine Wohlfahrtsfunktionen übernehmen, da sie unter anderem über
keinen genügenden Kronenschluss verfüge. Die grosse Distanz von 200
m zwischen der Bestockung und den nächsten Bäumen schliesse zudem
jeglichen Vernetzungswert aus. Zu Unrecht und ohne nähere Begründung
habe die Vorinstanz der Bestokkung eine Erholungsfunktion und auch eine
optisch-ästhetische Funktion zugesprochen.

    bb) Ein Wald erfüllt Wohlfahrtsfunktionen, wenn er durch seine
Lage, seinen Aufbau, seine Bestockung und Gestaltung dem Menschen als
Erholungsraum dient, aber auch wenn er durch seine Form die Landschaft
prägt, ferner wenn er vor schädlichen Umwelteinflüssen wie Lärm oder
Immissionen schützt, Wasservorräte quantitativ und qualitativ sichert
und wildlebenden Tieren und einheimischen Pflanzen einen unersetzlichen
Lebensraum schafft (vgl. Botschaft des Bundesrates zum WaG, BBl
1988 III 187 f.; STEFAN JAISSLE, Der dynamische Waldbegriff und die
Raumplanung, Zürich 1994, S. 5; HANS-PETER JENNI, Vor lauter Bäumen
den Wald noch sehen: Ein Wegweiser durch die neue Waldgesetzgebung,
Schriftenreihe Umwelt Nr. 210 des BUWAL, 1993, S. 29). Insbesondere
gehören zu den Wohlfahrtsfunktionen auch der Landschaftsschutz, d.h. die
optisch-ästhetische Funktion einer Bestockung und ihre biologische
Bedeutung als Lebensraum für Flora und Fauna (BGE 114 Ib 224 E. 9a/ac
S. 232 f. mit Hinweisen).

    cc) Die bei den Akten liegenden Aufnahmen lassen keine Zweifel
daran, dass die Bestockung einen optisch-ästhetischen Wert hat. Die
Beschwerdeführerin selber weist - im Zusammenhang mit ihrer Argumentation
betreffend die Qualifikation als Grünanlage - auf diesen Umstand hin. Auch
eine gewisse Erholungsfunktion kann dem Baumbestand nicht abgesprochen
werden (vgl. nachfolgend E. 4e). Das Verwaltungsgericht hat im übrigen mit
einleuchtender Begründung und in Übereinstimmung mit dem Regierungsrat
und der kantonalen Fachinstanz dargelegt, dass der erforderliche
Wuchszusammenhang gegeben ist. Wohl hat ein Sturzwind zu Beginn der
neunziger Jahre eine noch heute sichtbare Lücke geschaffen und ist die
Bestockung im Bereich der früheren Geleisanlage nicht so dicht wie auf der
übrigen Fläche. Für die Annahme von Wald muss der Kronenschluss aber beim
hier zu beurteilenden Flächenmass nicht lückenlos sein (vgl. auch Art. 2
Abs. 2 lit. b und c WaG, wonach selbst unbestockte Flächen zum Waldareal
gehören können). Unwidersprochen geblieben ist zudem die Feststellung des
Regierungsrats, das Wäldchen biete einen wertvollen Lebensraum für Vögel,
Kleinsäuger und Insekten. Mit Blick auf die Distanzen zu den umliegenden
Bestockungen erfüllt es für die Vogelwelt auch Vernetzungsfunktionen. Vor
diesem Hintergrund besteht kein Zweifel, dass die umstrittene Bestockung
Wohlfahrtsfunktionen erfüllt. Für die Annahme von Wald genügt, dass eine
Bestockung geeignet ist, eine oder einzelne der Aufgaben des Waldareals zu
übernehmen (vgl. Art. 2 Abs. 1 WaG; HANS-PETER JENNI, aaO, S. 31; STEFAN
JAISSLE, aaO, S. 68 f.). Nicht erforderlich ist daher, dass der Baumbestand
auch Schutz vor Naturereignissen bietet oder der Holzerzeugung dienen kann.

    e) Bei der Waldfeststellung ist einzig auf die tatsächlichen
Verhältnisse (Wuchs, Dichte, Alter, Ausmasse und Funktion der Bestockung),
den bundesrechtlichen Waldbegriff und die allenfalls nach Art. 2
Abs. 4 WaG durch kantonales Ausführungsrecht bestimmten Waldkriterien
abzustellen (vgl. BGE 122 II 274 E. 2b und 3a S. 279 f.). Eine Abwägung
mit den berührten privaten und anderen öffentlichen Interessen ist nicht
vorzunehmen (vgl. BGE 118 Ib 433; PETER M. KELLER, Rechtliche Aspekte
der neuen Waldgesetzgebung, in AJP 1993 S. 144 ff., S. 146 mit weiteren
Hinweisen). Was die Beschwerdeführerin und die Politische Gemeinde Balgach
unter dem Gesichtswinkel der raschen Verfügbarkeit der Landreserve und
der Standortsicherung vorbringen, muss deshalb unbeachtlich bleiben.

    f) Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin mit ihren
Einwänden gegen die Waldqualifikation gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 WaG nicht
durchdringen kann. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die
grundlegenden Voraussetzungen zur Annahme von Wald erfüllt sind. Zu prüfen
bleibt, ob die Bestockung den Anforderungen an eine Grünanlage im Sinne
von Art. 2 Abs. 3 WaG entspricht und aus diesem Grund nicht als Wald gilt.

Erwägung 4

    4.- a) In Art. 2 Abs. 3 WaG wird der Waldbegriff gegen besondere
Erscheinungsformen von Bestockungen abgegrenzt. Dazu gehören Bestockungen
zur Tarnung von Gebäuden, temporäre Bestockungen auf Deponien, Begrünung
von Industrielandreserven, Begrünung zur Gliederung und Gestaltung
von Siedlungsraum und dergleichen, die unter dem Begriff Grünanlagen
zusammengefasst werden (Botschaft des Bundesrates zum Waldgesetz, BBl
1988 III 190).

    b) In einem unveröffentlichten Urteil vom 6. Dezember 1994 betreffend
die Einwohnergemeinde Risch hat sich das Bundesgericht erstmals zum Begriff
der Grünanlage geäussert. Es war damals eine Bestockung auf einer Fläche
von ca. 720 m2 an einer Dammböschung zu beurteilen. Das Bundesgericht
hielt im erwähnten Entscheid (E. 9c) fest, unter einer Grünanlage sei
eine Fläche zu verstehen, die zwar nicht gerade ein Garten oder Park
sei, aber zu benachbarten Bauten oder Verkehrsanlagen gehöre und unter
Verwendung einheimischer Waldbäume oder -sträucher entsprechend gestaltet
sei. Mit Blick auf die objektiv erkennbare Art der Bestockung, namentlich
angesichts ihres Alters von über 15 Jahren und ihrer Entwicklung könne im
zu beurteilenden Fall nicht von einer Grünanlage gesprochen werden. Es
würde den Rahmen von Art. 2 Abs. 3 WaG sprengen, wenn man auf die
generelle Umschreibung des Begriffs in der bundesrätlichen Botschaft
abstellte und zum Beispiel sämtliche Bestockungen, die zur Gliederung
von Siedlungsraum angelegt worden seien, vom Waldbegriff ausnähme. Bei
derartiger Betrachtungsweise würden mit einem Schlag viele Flächen,
die heute nach dem dynamischen Waldbegriff als Wald einzustufen seien
und gerade in der Nähe von Siedlungen wichtige Waldfunktionen erfüllten,
dem Schutz des Waldgesetzes entzogen.

    c) aa) Nach Auffassung der Beschwerdeführerin kommt dem Text
in der Botschaft zum Waldgesetz entscheidende Bedeutung zu, zumal
die bundesrätliche Vorlage zu Art. 2 Abs. 3 WaG keinen Anlass zu
Diskussionen im Parlament gegeben habe und unverändert beschlossen worden
sei. Der Gesetzgeber habe sich damit den Ausführungen in der Botschaft
angeschlossen. Nur die deutsche Fassung spreche von einer "Anlage". Die
französische ("espaces verts") und die italienische Fassung ("spazi
verdi") stellten klar, dass Grünräume gemeint seien im Unterschied zu
den Anlagen bei Gärten und Pärken. Erforderlich sei bei Grünanlagen somit
nur der Wille, die Begrünung zuzulassen. Künstliche Elemente seien nicht
vorausgesetzt, ebensowenig ein Bezug zu Bauten. Dass an die Gestaltung
einer Grünanlage keine besonderen Anforderungen gestellt werden dürften,
bestätigten auch systematische und teleologische Aspekte. Der Zusatz
"Anlage" erweise sich beim Begriff der Grünanlage als überflüssig,
weil der Gesetzgeber neben den Garten- und Parkanlagen noch etwas
Drittes aus dem Waldbegriff habe ausklammern wollen. Die beabsichtigten
Erleichterungen für sinnvolle und ökologisch wertvolle Begrünungen im
Baugebiet nach erfolgter Waldfeststellung würden wieder aufgehoben, wenn
man den Begriff der Grünanlage eng auslege. Die vom Verwaltungsgericht
herangezogenen Kriterien, wonach die Begrünung einer Industrielandreserve
zur Verschönerung (z.B. zum Kaschieren) dienen und einen engen Bezug
zur Umgebung aufweisen müsse, fänden keine Stütze im Gesetz und in den
Materialien. Im übrigen erfülle die Bestockung durchaus auch ästhetische
Zwecke und Gliederungsfunktionen, letzteres gerade, weil sie isoliert
stehe. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der Gemeinde Balgach das
Erstellen eines Ententeiches gestattet habe, zeige zudem, dass sie die
Bestockung nicht nur geduldet, sondern auch willentlich gestaltet habe.

    bb) Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen ist wie die
Beschwerdeführerin der Meinung, der Gesetzgeber habe dem Begriffsteil
"Anlage" keine besondere, eigenständige Bedeutung zumessen wollen. Vielmehr
sollte eine strenge Qualifikationspraxis ausgeschlossen werden. Eine
Bestockung auf einer Industrielandreserve erfülle den Zweck einer
Grünanlage schon mit der willentlichen Begrünung. Als solche genüge
ein bewusstes Aufwachsenlassen von Pflanzen, da es keinen Sinn mache,
natürlichen Pflanzenwuchs durch zugekaufte Pflanzen zu ersetzen.

    cc) Das Verwaltungsgericht hat sich ebenfalls dagegen ausgesprochen,
aus der Verwendung des Begriffsteils "Anlage" in der deutschsprachigen
Fassung auf besondere Gestaltungsanforderungen zu schliessen. Dass
damit auch viele Gehölze ausserhalb der Bauzone aus dem Schutz des
Waldgesetzes entlassen würden, sei nicht zu befürchten, weil Bestockungen
zur Tarnung von Gebäuden und Industrielandreserven selten ausserhalb
der Bauzone lägen. Eine weitgefasste Umschreibung des Begriffs führe zu
einer vermehrten Begrünung von Baulandflächen, weil die Grundeigentümer
nach erfolgter Waldfeststellung nicht mehr damit rechnen müssten, solche
Bestände würden als Wald qualifiziert. Indessen sei nicht jede Begrünung
auf einer Industrielandreserve eine Grünanlage. Eine derartige Anlage
setze eine willentliche Durchgrünung des Siedlungsraums voraus. Wohl
seien an ihre gärtnerische Gestaltung keine besonderen Anforderungen zu
stellen. Sie müsse aber zur Verschönerung der Landschaft beitragen und
einen engen Bezug zur Umgebung aufweisen, d.h. eine Gliederungsfunktion
ausüben. An diesem engen räumlichen Bezug fehle es vorliegend, weshalb
die streitige Bestockung nicht als Grünanlage zu qualifizieren sei.

    d) Entsprechend der bisherigen, bewährten Praxis sind bei der
Prüfung, ob eine Bestockung Wald ist, wie bereits erwähnt, der im
Zeitpunkt des Entscheids tatsächliche Wuchs und dessen Funktion
massgebend; ausnahmsweise ist trotz ganzen oder teilweisen Fehlens
einer Bestockung Wald anzunehmen, wenn Flächen ohne Bewilligung gerodet
worden sind. Welche Ursache die Bewaldung hat, ist nicht entscheidend;
das gesetzliche Gebot der Walderhaltung besteht unabhängig vom Willen
des Eigentümers, nicht Wald schaffen zu wollen. Auch früher unbewaldete
Flächen werden (vorbehältlich Art. 13 WaG) zu geschütztem Waldareal,
wenn sich dort Waldbäume oder -sträucher ansiedeln und der Eigentümer
nicht alles zur Verhinderung der Bewaldung vorgekehrt hat, was unter
den gegebenen Umständen vernünftigerweise von ihm erwartet werden konnte
(BGE 120 Ib 339 E. 4a S. 342 unten; 113 Ib 357 E. 3 S. 361 f.).

    aa) In Art. 2 Abs. 2 und 3 WaG zählt der Bundesgesetzgeber bestimmte
Erscheinungsformen von Bestockungen auf, die unter den rechtlichen
Waldbegriff fallen (Abs. 2) bzw. von diesem ausgenommen werden
(Abs. 3) (so schon H. TROMP, Der Rechtsbegriff des Waldes, Beiheft
zu den Zeitschriften des Forstvereins No. 39, 1966, S. 45, 53 ff.,
auf dessen Aufsatz der heute noch geltende Waldbegriff im wesentlichen
zurückgeht). Die Aufzählung von bestimmten Baumbeständen mit speziellen
Funktionen in Abs. 3 dient der Abgrenzung des Waldbegriffs, wovon auch
die Botschaft zum WaG ausgeht (vorne E. 4a; so auch STEFAN JAISSLE, aaO,
S. 74 f.). Zu diesen besonderen Bestockungsformen gehören u.a. Garten -,
Grün- und Parkanlagen. Der Begriffsteil "Anlage" macht deutlich, dass
es sich um einen eigens angelegten Bestand handeln muss. Das Anlegen
einer Bestockung schliesst stets willentliches, gestalterisches Handeln
oder zumindest das willentliche Dulden einer aufkommenden Bestockung
zu bestimmten Zwecken und mit einem gewissen Bezug zur Umgebung mit ein
(vgl. zum Element des willentlichen Vorgehens die Botschaft zum WaG, BBl
1988 III 190). Solche Baumbestände bezwecken demnach die Verschönerung
des gestalteten Raums oder dienen zur Erholung (s. auch HANS-PETER JENNI,
aaO, S. 34). Diese besondere Gestaltung wurde in der bisherigen Praxis
schon für die Garten- und Parkanlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 FPolV
verlangt (BGE 113 Ib 353 E. 4, 357 E. 3 mit Hinweisen). Je nach der Art
des Baumbestandes, der gestalterischen Elemente und der Zweckbestimmung
überwiegen der Gartencharakter, der Parkcharakter oder die Merkmale
einer Grünanlage. Die Übergänge zwischen den einzelnen Anlagetypen sind
fliessend, und die Begriffe lassen sich nicht klar voneinander abgrenzen;
sie überschneiden sich.

    bb) Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanzen meinen zwar, auf den
Begriffsteil "Anlage" dürfe bei der Gesetzesauslegung kein Gewicht gelegt
werden, weil er nur in der deutschen Fassung vorkomme. Es trifft zu,
dass die französische und die italienische Fassung von "espaces verts",
bzw. "spazi verdi", d.h. von Grünräumen, sprechen. Das hat jedoch keine
weitere Bedeutung, denn die romanischen Fassungen verwenden auch für die
Garten- und Parkanlagen den Begriffsteil Anlage nicht, sondern umschreiben
diese Bestockungen als "jardins et parcs" bzw. "giardini e parchi". Deren
Anlagencharakter ist jedoch unbestritten. In allen drei Fassungen werden
die drei Anlagentypen zudem zu einer Einheit zusammengefasst ("Garten-,
Grün- und Parkanlagen", "les jardins, les parcs et les espaces verts",
"i giardini, i parchi e gli spazi verdi"). Entscheidend kann deshalb
nicht sein, ob auch die romanischen Fassungen Begrünungen ausdrücklich als
Anlagen bezeichnen. Massgebend ist vielmehr, dass drei Erscheinungsformen
von Bestockungen zusammengenommen werden und damit zum Ausdruck gebracht
wird, dass sie gemeinsame Merkmale aufweisen. Sie haben insbesondere, was
in der deutschen Fassung klar ausgedrückt wird, allesamt Anlagencharakter.

    cc) Gewiss sind nicht bei allen Anlagentypen die gleichen Anforderungen
an die einzelnen Merkmale zu stellen. Diese müssen aber stets objektiv
erkennbar sein, wenn von einer Anlage gesprochen werden soll (vgl. auch
HANS-PETER JENNI, aaO, S. 34). Das Willensmoment kann bei Grünanlagen
bereits als erfüllt betrachtet werden, wenn der Grundeigentümer natürlich
aufkommenden Waldwuchs bewusst duldet, d.h. in seine Arealplanung
einbezieht. Es wäre in der Tat sinnlos, wenn man ein gezieltes Anpflanzen
voraussetzen und den Grundeigentümer damit zwingen wollte, den natürlichen
Pflanzenwuchs zu beseitigen und durch künstlichen zu ersetzen. Auch in
gestalterischer Hinsicht müssen Grünanlagen keine hohen Anforderungen
erfüllen.

    Im bereits erwähnten unveröffentlichten Urteil vom 6. Dezember 1994
betreffend die Einwohnergemeinde Risch hat das Bundesgericht ausgeführt,
dass auch eine Grünanlage gestalterische Vorstellungen und deren Umsetzung
voraussetzt und dass es sich dabei um andere Gestaltungselemente handeln
muss als bei Garten- und Parkanlagen. Ein bestimmtes Begrünungskonzept
und die nötigen Eingriffe zu seiner Verwirklichung sind jedoch
unabdingbar. Ist auf einer Baulandreserve bloss die Landpflege
vernachlässigt und dadurch das Einwachsen von Waldbäumen ermöglicht
worden, so ist damit noch keine Grünanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 3
WaG entstanden. Der Grünanlagencharakter einer Bestockung muss sich auch
in den vorgenommenen Massnahmen zeigen (pflegerische oder begrenzende
Eingriffe, ergänzende Pflanzungen, gegebenenfalls Schutzmassnahmen,
Abstimmen auf die Umgebung usw.). Der Natur freien Lauf lassen
bedeutet nicht, "eine Fläche willentlich zur Durchgrünung bestocken"
(vgl. BBl 1988 III 190) und entspricht daher auch nicht der Umschreibung
in der bundesrätlichen Botschaft. Die Gestaltung der Grünanlage muss im
weiteren einen Bezug zur Umgebung aufweisen, indem sie das Gebiet gezielt
aufwertet (z.B. die Landschaft gliedert oder nachteilig in Erscheinung
tretende Bauten, Anlagen oder Landschaftsteile verdeckt). Sie muss somit
einer planerischen Vorstellung entsprechen und Verschönerungszwecken,
allenfalls Erholungszwecken dienen. Die Anforderungen sind auch in
dieser Hinsicht nicht sehr hoch anzusetzen, und gerade Begrünungen
von Industrielandreserven brauchen keinen besonderen ästhetischen
Ansprüchen zu genügen. Dennoch muss ein gezieltes Gestalten mit Bezug
zur Umgebung vorausgesetzt werden und auch feststellbar sein. Andernfalls
könnten längst zu Wald gewordene Bestockungen in Bauzonen kurzerhand zu
Grünanlagen erklärt und nach Belieben beseitigt werden, was den Zielen
der Waldgesetzgebung zuwiderlaufen würde.

    Die Beschwerdeführerin vertritt zwar unter Hinweis auf
die bundesrätliche Botschaft (BBl 1988 III 190) die Meinung, auf
Industrielandreserven seien alle Bestockungen, die der Grundeigentümer habe
aufkommen lassen, als Grünanlagen zu qualifizieren. Sie übersieht aber,
dass der Begriff der Grünanlagen für alle Zonen gilt und nicht völlig
unterschiedlich verstanden werden kann, je nachdem, ob es sich um Anlagen
auf Industrieland, in den übrigen Bauzonen oder ausserhalb des Baugebiets
handelt. Denkbar sind bloss Nuancierungen, die auf die verschiedenen
Zonenzwecke Rücksicht nehmen. Im weiteren macht auch das in der Botschaft
erwähnte Beispiel der Begrünung von Industrielandreserven deutlich,
dass ein aktives Handeln bzw. bewusstes Dulden einer Bestockung im Sinne
eines Gestaltens vorausgesetzt wird und ein rein passives Verhalten ohne
objektiv erkennbare Gestaltungsabsicht (blosses Überwachsenlassen) zur
Annahme einer Grünanlage nicht genügt. Hätte der Gesetzgeber den Begriff
der Grünanlage so weit verstehen wollen wie die Beschwerdeführerin,
so würden ausser den seit unvordenklicher Zeit bestehenden Bestockungen
sämtliche Waldbestände in Bauzonen darunter fallen, weil sie alle einst
mit Duldung des Eigentümers entstanden sind. Die in Art. 13 WaG vorgesehene
Abgrenzung von Wald und Bauzonen würde damit weitgehend obsolet; sie würde
sich auf Bestockungen beschränken, deren Entstehen nicht dokumentiert
und niemandem mehr in Erinnerung ist. Es deutet aber nichts darauf hin,
dass der Gesetzgeber einen derart weitgehenden Einbruch in den dynamischen
Waldbegriff beabsichtigte. Der Begriff der Grünanlage muss deshalb auf
Bestockungen beschränkt bleiben, die kontrolliert und mit bestimmtem
gestalterischem Zweck entstanden sind. Ferner muss eine Grünanlage eine
bestimmte, objektiv erkennbare Funktion erfüllen. Die bundesrätliche
Botschaft erwähnt als solche mögliche Funktionen von Grünanlagen
"Bestockungen zur Tarnung von Gebäuden, temporäre Bestockungen auf
Deponien, Begrünung von Industrielandreserven, Begrünung zur Gliederung
und Gestaltung von Siedlungsraum und dergleichen", wobei sich bereits
aus der Botschaft ergibt, dass es sich dabei nicht um eine abschliessende
Aufzählung handelt.

    dd) Dass eine solche Auslegung des Begriffs "Grünanlage" Auswirkungen
auf die Begrünung des Siedlungsraums nach Vornahme der Waldabgrenzung
gemäss Art. 13 WaG haben soll, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet,
trifft nicht zu. Laut Abs. 2 dieser Vorschrift gehören in Bauzonen
alle Bestockungen ausserhalb der festgestellten Waldgrenzen nicht zum
Waldareal. Die Grundeigentümer müssen deshalb bei neuem Waldwuchs (nach
erfolgter Waldabgrenzung) nicht mehr auf die Einhaltung der Merkmale eines
Anlagentyps achten, wenn sie vermeiden wollen, dass die neu entstandene
Bestockung als Wald bezeichnet wird.

    ee) Es ergibt sich somit, dass sowohl der Wortlaut von Art. 2
Abs. 3 WaG als auch dessen Entstehungsgeschichte, die systematischen
Gesichtspunkte sowie der Normzweck die von der Beschwerdeführerin
vertretene Auslegung des Begriffs der Grünanlage ausschliessen. Im
folgenden bleibt zu prüfen, ob die umstrittene Bestokkung die vorne
(in E. 4d/aa und cc) umschriebenen Kriterien einer Grünanlage erfüllt.

    e) Den Akten des vorliegenden Verfahrens lässt sich entnehmen,
dass die interessierende Bestockung natürlich entstanden ist und die
Beschwerdeführerin nichts zu ihrer Förderung unternommen hat. Sie
hat das Aufkommen von Wald ohne Gestaltungsabsicht geschehen lassen:
Es sind keinerlei planerische Vorstellungen im Hinblick auf bestimmte
Gestaltungszwecke dokumentiert und auch keine Massnahmen zur Umsetzung
eines gestalterischen Konzepts ersichtlich. Die Beschwerdeführerin
weist zwar darauf hin, dass sie im Mai 1989 mit der Politischen Gemeinde
Balgach eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Gemeinde am Rand des
Baumbestandes einen Ententeich errichten durfte. Diese Vereinbarung ist
jedoch auf Initiative der Gemeinde zustandegekommen. Die Beschwerdeführerin
hat damit keine eigenen Gestaltungsvorstellungen verwirklicht. Das
Verwaltungsgericht hat im weiteren ausgeführt, dass die Bestokkung
relativ isoliert steht und weder wesentliche Gliederungsfunktionen noch
Kaschierungsfunktionen erfüllt, insbesondere keinen engen räumlichen Bezug
zu den umliegenden Gebäuden aufweist. Was die Beschwerdeführerin dagegen
vorbringt, vermag die Feststellungen und Schlüsse des Verwaltungsgerichts
nicht als falsch oder unvollständig erscheinen zu lassen. Wohl zeigen
die bei den Akten liegenden Fotografien auf, dass es sich um einen
schönen Baumbestand handelt und die Bestockung insofern durchaus
Verschönerungsfunktionen - und für die beim Ententeich spazierenden
Personen auch Erholungsfunktionen - erfüllt. Die Lage des Gehölzes und
seine Ausdehnung sind aber zufällig; es weist kaum Bezüge zur näheren
Umgebung auf. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Bestockung daher
nicht als Grünanlage gemäss Art. 2 Abs. 3 WaG bezeichnet, sondern die
Waldqualität bejaht.