Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 124 II 517



124 II 517

49. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 27. Mai 1998 i.S. W. und Mitbeteiligte gegen Regierung sowie
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste

    Art. 11 Abs. 2 USG, Lärmschutz; Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen
bei einer Umfahrungsstrasse.

    Die Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass
alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen ergriffen wurden
(E. 4b).

    Der Verzicht auf die Prüfung der Frage, ob eine Strassenbrücke zwecks
vorsorglicher Lärmbegrenzung zu überdecken sei, ist unter den konkreten
Umständen nicht zu beanstanden (E. 5c u. 5d).

Sachverhalt

    A.- Im Gebiet Prausura/Gutveina in der Gemeinde Flims befindet
sich eine Gebäudegruppe mit mehreren (Ferien-)Wohnhäusern, die etwa
150 m vom steil abfallenden Stennatobel entfernt liegen. Anfangs
der achtziger Jahre wurde das Gebiet von der Bauzone B in das übrige
Gemeindegebiet (üG) umgezont. Am 9. August 1994 wurde für das Gebiet die
Lärm-Empfindlichkeitsstufe III einzelfallweise festgesetzt.

    Im Jahre 1994 wurde das Hauptstrassenprojekt "Umfahrung Flims"
öffentlich aufgelegt. Danach soll Flims-Dorf ab den Vallorca-Kurven (im
Bereich Flims-Ost) mit dem 2922 m langen Flimserstein-Tunnel nördlich
umfahren werden. Daran soll die Überquerung des Stennatobel mittels einer
69 m langen Brücke über die Flem anschliessen und hierauf die Strasse
zur Umfahrung von Flims-Waldhaus durch den 479 m langen Prau Pultè-Tunnel
bis ins Gebiet Staderas (Flims-West) führen.

    Im April 1996 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden
das Projekt der Umfahrung Flims und wies sämtliche 39 Einsprachen
ab. Sie ordnete in Ergänzung des aufgelegten Projekts an, bei
den Tunnelportalen müssten schallabsorbierende Elemente angebracht
werden und die Brückenbrüstungen seien mit lärmschluckenden Materialien
einzukleiden. Verschiedene Eigentümer von Häusern, die zur Gebäudegruppe im
Gebiet Prausura/Gutveina gehören, rekurrierten gegen die Projektgenehmigung
beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches das Rechtsmittel
am 18. April 1997 abwies.

    W. und sechs Mitbeteiligte führen gemeinsam
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 18. April 1997. Sie beantragen, das angefochtene Urteil sei
aufzuheben und die Regierung des Kantons Graubünden anzuweisen, die
Projektvarianten "offene Konstruktion Flembrücke" (genehmigtes Projekt)
und "überdachte Konstruktion Flembrücke" (von den Beschwerdeführern
befürwortete Lösung) weiterzuverfolgen, bis ein verbindlicher Planungs-
und Baukostenvergleich möglich sei. Weiter stellen sie Antrag auf
Feststellung der wirtschaftlichen Tragbarkeit der Variante "überdachte
Konstruktion Flembrücke" im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01), weshalb die
Regierung anzuweisen sei, die Sache neu zu beurteilen.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab

Auszug aus den Erwägungen:

                   aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Umstritten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der in
Anwendung von Art. 97 und 98 lit. g OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
angefochten werden kann. Ausschlussgründe gemäss Art. 99 ff. OG liegen
keine vor.

    W.  und die sechs Mitbeteiligten sind Nachbarn der projektierten
Flembrücke und im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen
unterlegen. Sie sind daher zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
befugt (Art. 103 lit. a OG) und können nach Art. 104 lit. a OG rügen,
der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich
Bundesverfassungsrecht; BGE 122 II 274 E. 1b/cc S. 279; 118 Ib 11 E. 1a
mit Hinweis). Da eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat,
kann die Sachverhaltsfeststellung nur insoweit beanstandet werden, als
diese offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen zustandegekommen ist (Art. 104 lit. b
und Art. 105 Abs. 2 OG).

Erwägung 3

    3.- a) Die umstrittene Umfahrungsstrasse stellt eine neue
ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der
Lärmschutz-Verordnung des Bundes vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41)
dar. Sie wird gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei den
Liegenschaften der Beschwerdeführer nicht zu einer Überschreitung der
Planungswerte der massgeblichen Empfindlichkeitsstufe III nach Anhang 3
LSV führen. Zur Emissionsbegrenzung im Rahmen der Vorsorge gemäss Art. 11
Abs. 2 USG hat bereits die Regierung in ihrem Entscheid vom 16./18. April
1996 das Anbringen schallabsorbierender Elemente bei den Tunnelportalen
sowie das Einkleiden der Brückenbrüstung mit lärmschluckenden Materialien
angeordnet.

    Vor diesem Hintergrund lehnte das Verwaltungsgericht das
Begehren der Beschwerdeführer ab, die Flembrücke im Sinne einer
weiteren emissionsbegrenzenden Massnahme überdecken und damit einen
durchgehenden Tunnel von fast 3,5 km Länge entstehen zu lassen. Die
Vorinstanz begründete dies einerseits damit, dass eine solche
Überdeckung nach einer überzeugenden Kostenanalyse des kantonalen
Tiefbauamts bedeutende Mehrkosten in der Höhe von etwa 3,5 Mio. Franken
verursache. Die durch ein Privatgutachten der Beschwerdeführer gestützte
Annahme von Minderaufwendungen im Umfang von ca. Fr. 16'000.-- hielt
das Verwaltungsgericht für unrealistisch, da sie auf unvollständigen
Angaben beruhe. Andrerseits lehnte das Verwaltungsgericht die verlangte
Projektänderung auch deshalb ab, weil die Überdeckung der Flembrücke eine
massgebliche Änderung im Lüftungssystem des beträchtlich verlängerten
Tunnels zur Folge habe und sich die Konzentration der Schadstoffe im
Bereich der Tunnelportale Vallorca (Flims-Ost) und Staderas (Flims-West)
zulasten Dritter erhöhe.

    b) Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz eine ungenügende
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Ob die von ihnen
geforderte Überdeckung der Flembrücke im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG
wirtschaftlich tragbar sei, könne erst beurteilt werden, wenn für beide
Varianten (Auflageprojekt und ununterbrochener Tunnel) "bezüglich der
Konstruktion der Belüftung, der Fluchtstollen, des Strassenbelags, der
Beleuchtung, des Stromverbrauchs, des Strassenunterhalts usw." konkret
berechnete Offerten vorlägen. Zudem beruhe das Auflageprojekt in Bezug
auf das Lüftungs- und Sicherheitskonzept (Fluchtstollen) auf heute
überholten Grundlagen; insbesondere seien neuere Erkenntnisse im Bereich
der Tunnellüftung nicht berücksichtigt worden.

Erwägung 4

    4.- a) Das Umweltschutzgesetz bezweckt den Schutz der Umwelt gegen
schädliche oder lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG) wie beispielsweise
Lärm (Art. 7 Abs. 1 USG). Das Bundesrecht bestimmt die materiellen
Voraussetzungen, unter welchen Emissionsbegrenzungen angeordnet werden
dürfen, und umschreibt die der Immissionsreduktion dienenden Massnahmen.
Es ordnet zum Zwecke der Vorsorge an, dass Einwirkungen, die schädlich
oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen sind (Art. 1 Abs. 2
USG; sog. Vorsorgeprinzip). Einwirkungen werden primär an der Quelle,
d.h. am Emissionsort, beschränkt (Art. 11 Abs. 1 USG). Dabei sind
zunächst ebenfalls im Sinne der Vorsorge unabhängig von der bestehenden
Umweltbelastung die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). In
einem zweiten Schritt sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen,
wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter
Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig
werden (Art. 11 Abs. 3 USG). In einem weiteren Schritt ist schliesslich bei
bestimmten Anlagen allenfalls zu prüfen, ob immissionsseitige Massnahmen
zu ergreifen sind (Art. 25 Abs. 3 USG; vgl. zum Ganzen BGE 121 II 378
E. 11a-c S. 400 ff.; 119 Ib 380 E. 3 S. 386 ff.; 118 Ib 206 E. 11d S. 224;
117 Ib 28 E. 6a S. 34).

    Dem Vorsorgeprinzip liegt der Gedanke der Prävention zugrunde. Es
bezweckt unter anderem, unüberschaubare Risiken mit nachteiligen
Folgen für die Umwelt zu vermeiden (vgl. HERIBERT RAUSCH, Kommentar
USG, N. 18 zu Art. 1). Aus dem Vorsorgeprinzip lässt sich jedoch nicht
ableiten, von einer Anlage Betroffene hätten überhaupt keine Belastungen
hinzunehmen. Zwar zielt Art. 11 Abs. 1 USG, nach welchem Einwirkungen
durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen sind, darauf ab, bestimmte
Emissionen gar nicht erst entstehen zu lassen. Soweit dies jedoch nicht
möglich ist, dienen die gestützt auf das Vorsorgeprinzip zu ergreifenden
Massnahmen dazu, Mensch und Umwelt gegen die Einwirkung abzuschirmen. Das
Vorsorgeprinzip hat somit hinsichtlich der Einwirkungen nicht zwingend
eliminierenden Charakter, doch leistet es jedenfalls einen Beitrag zu
deren Begrenzung (vgl. PETER SALADIN, Schweizerisches Umweltschutzrecht -
eine Übersicht, in: recht 1989 S. 5 f.; ANDRE SCHRADE/THEODOR LORETAN,
Kommentar zum USG, N. 16, 16a, 17a zu Art. 11). Art. 11 Abs. 2 USG weist
zudem einen engen Bezug zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit auf, ohne
mit diesem deckungsgleich zu sein (vgl. E. 5a hiernach; ALEXANDER ZÜRCHER,
Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach dem Umweltschutzgesetz, Zürich
1996, S. 241 ff.; SCHRADE/LORETAN, aaO N. 35 zu Art. 11).

    b) Im vorliegenden Fall geht es in erster Linie um den Lärmschutz. Mit
der Lärmschutz-Verordnung soll die Bevölkerung vor schädlichem und
lästigem Lärm geschützt werden (Art. 1 Abs. 1 LSV; BGE 123 II 325
E. 4 S. 327). Gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV sind die Lärmemissionen einer
neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde
so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich
sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und dass die von der Anlage
allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten
(lit. b). Anders als im Bereich der Luftreinhaltung, wo der Bundesrat
durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten auf dem Verordnungsweg
das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für zahlreiche
Schadstoffe und Anlagetypen festgeschrieben hat (Art. 3 und 4 LRV [SR
814.318.142.1] sowie deren Anhänge 1-4; vgl. URP 1994 S. 177), gelten
im Bereich des Lärmschutzes nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 LSV
und in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Art. 11 Abs. 2 und
Art. 23 USG die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und
der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ (SCHRADE/LORETAN, aaO
N. 34b und 47 zu Art. 11). Die unter den Immissionsgrenzwerten liegenden
Planungswerte stellen keine Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 12 USG
dar und legen daher nicht das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzung
gemäss Art. 11 Abs. 2 USG fest, sondern konkretisieren als zusätzliche
Belastungsgrenzwerte, d.h. Begrenzung der Immissionen, den vorsorglichen
und vorbeugenden Immissionsschutz im Sinne des Planungsgrundsatzes gemäss
Art. 3 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni
1979 (CHRISTOPH ZÄCH, Kommentar USG, N. 12 f. zu Art. 23; vgl. auch BGE
117 Ib 308 E. 3a S. 312). Ihre Einhaltung belegt nicht ohne weiteres,
dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss
Art. 11 Abs. 2 USG getroffen worden sind. Ein Vorhaben vermag somit vor
der Umweltschutzgesetzgebung nicht schon deswegen zu bestehen, weil es
die einschlägigen Belastungsgrenzwerte einhält. Vielmehr ist im Einzelfall
anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV genannten
Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge weiter-gehende Beschränkungen
erfordert. Dabei ist namentlich sicherzustellen, dass auch bloss unnötige
Emissionen vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 1996
in URP 1997 S. 35 E. 3b mit Hinweisen; KLAUS A. VALLENDER/RETO MORELL,
Umweltrecht, Bern 1997, S. 133 Rz. 30 und S. 247 Rz. 26; CHRISTOPH ZÄCH,
aaO N. 13 zu Art. 23).

Erwägung 5

    5.- Die Regierung hat für das aufgelegte Projekt im Interesse der
Vorsorge zusätzliche emissionsbegrenzende Massnahmen ergriffen, indem
sie das Anbringen schallabsorbierender Elemente bei den Tunnelportalen
sowie das Einkleiden der Brückenbrüstung mit lärmschluckenden Materialien
angeordnet hat. Das Verwaltungsgericht hat diese Anordnungen mit dem
angefochtenen Urteil bestätigt. Die Beschwerdeführer verlangen, es seien
gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG weitere Vorkehrungen zur vorsorglichen
Emissionsbegrenzung zu ergreifen, indem die Flembrücke überdeckt und
damit eine durchgehende Tunnelumfahrung des Siedlungsgebiets von Vallorca
(Flims-Ost) bis Staderas (Flims-West) geschaffen werde.

    a) Es ist zutreffend, dass nach Art. 11 Abs. 2 USG bzw. Art. 7 Abs. 1
LSV bei einer neuen Anlage unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung
grundsätzlich so lange Handlungsbedarf für emissionsbegrenzende Massnahmen
besteht, als solche technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich
tragbar sind (s. vorne E. 4; vgl. BGE 115 Ib 456 E. 5a S. 465).

    Im vorliegenden Fall ist nicht umstritten, dass es technisch
und betrieblich möglich wäre, die Umfahrungsstrasse im Bereich des
vorgesehenen Flemübergangs zu überdecken und damit einen weiteren Beitrag
zur Lärmverminderung zu leisten. Es steht einzig zur Diskussion, ob eine
entsprechende Änderung des Projekts wirtschaftlich tragbar wäre. Bei
öffentlichen Anlagen, die wie hier nicht nach betriebswirtschaftlichen
Gesichtspunkten betrieben werden können, ist die Frage der wirtschaftlichen
Tragbarkeit nach den Kriterien des Verhältnismässigkeitsprinzips
zu beantworten (SCHRADE/LORETAN, aaO N. 35a zu Art. 11). Danach ist
gemessen am umweltrechtlich relevanten Gefährdungspotential der Anlage zu
prüfen, ob sämtliche zur Verfügung stehende und für den Anlage-Ersteller
betrieblich sowie finanziell zumutbare bauliche und technische Mittel
ausgeschöpft worden sind, um die Emissionen zu reduzieren (vgl. BGE 121 II
378 E. 11c/bb S. 402; 119 Ib 380 E. 3e S. 388; 118 Ib 206 E. 11d S. 224;
SCHRADE/LORETAN, aaO N. 35 zu Art. 11; ZÜRCHER, aaO S. 259 ff.). Ist wie
hier ein Vorhaben zu beurteilen, welches die massgebenden Planungswerte
einhält, erweisen sich weitergehende Emissionsbeschränkungen unter
Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes meist nur dann als im
Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG "wirtschaftlich tragbar", wenn mit relativ
geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen
erreicht werden kann (vgl. SCHRADE/LORETAN, aaO N. 34b zu Art. 11).

    b) Die Beschwerdeführer beanstanden, das Auflageprojekt lasse
neuere Erkenntnisse im Bereich der Tunnellüftung, welche Änderungen
der Lüftungsanlage und auch des Sicherheitskonzepts erforderten,
ausser Acht. Die Kosten der offenen Variante seien somit nicht genau
bekannt. Weiter behaupten die Beschwerdeführer, Preisvergleiche zwischen
dem Auflageprojekt und der von ihnen bevorzugten Variante (durchgehende
Tunnellösung) liessen letztere (mutmasslich) als insgesamt preisgünstiger
und daher für die Bauherrschaft als wirtschaftlich zumutbar erscheinen.

    c) Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid mit
eingehender und mittels Gutachten belegter Begründung ausgeführt, dass
eine geschlossene Brückenkonstruktion zahlreiche Projektänderungen mit
Mehrkosten von rund 3.5 Mio. Franken zur Folge hätte. Es könne somit nicht
mehr von einem relativ geringen Aufwand für die zusätzliche Lärmreduktion,
die mit der Überdeckung der Flembrücke erreicht werden könnte, gesprochen
werden. Die Beschwerdeführer haben im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren wie auch vor Bundesgericht bestritten, dass erheblicher
Mehraufwand betrieben werden müsste, und berufen sich auf ein Gutachten
der Ingenieur-Unternehmung AG Bern (IUB), nach welchem bei überdeckter
Brücke mit Minderaufwendungen im Umfang von ca. Fr. 16'000.-- gerechnet
werden könne. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts soll dieses
Gutachten jedoch ausser Acht gelassen haben, dass zusätzlich erforderliche
Fluchtwege und ein neues Lüftungskonzept erheblichen Mehraufwand und auch
Mehrkosten in Millionenhöhe verursachen würden.

    Das Verwaltungsgericht durfte nach den Akten in antizipierter
Beweiswürdigung davon ausgehen, dass bei der von den Beschwerdeführern
bevorzugten Überdeckung der Flembrücke mit zusätzlichen Änderungen in
Bezug auf die Verkehrssicherheit, die Tunnelbelüftung und die Fluchtwege
zu rechnen gewesen wäre, weil ein durchgehender Tunnel mit einer Länge
von rund 3.5 km entstanden wäre, welcher sicherheitstechnisch und
auch belüftungs- und energiemässig zu verschiedenen Änderungen Anlass
gegeben hätte. Solche Projektänderungen hätten nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts zu neuen Planungsarbeiten mit dem damit verbundenen
Aufwand geführt. Allenfalls hätte das überarbeitete Projekt gar neu
aufgelegt und genehmigt werden müssen, was erhebliche Verzögerungen bei
der Realisierung der Umfahrung Flims mit sich gebracht hätte.

    Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass das
Verwaltungsgericht in antizipierter Beweiswürdigung auf die
nachvollziehbaren Berechnungen des Ingenieurbüros Amberg abstellte und
eine Weiterverfolgung der Überdeckung der Flembrücke gemäss der von
den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Variante als unverhältnismässig
ablehnte. Der entsprechende zusätzliche Aufwand wäre nur zu rechtfertigen
gewesen, wenn zu erwarten gewesen wäre, dass er in einem vernünftigen
Verhältnis zum umweltrechtlichen Nutzen stünde, welcher mit einer
Realisierung des Alternativprojekts erreicht werden könnte. Unter
Berücksichtigung des Umstands, dass bereits das umstrittene Projekt
die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe III unterschreitet, durfte
das Verwaltungsgericht indessen die wirtschaftliche Tragbarkeit von
derart weitreichenden Projektänderungen verneinen. Im Übrigen hat
die Vorinstanz auch beachtet, dass mit der weitgehend unterirdischen
Linienführung sowie mit der Anordnung, die Tunnelportale seien
zusätzlich mit schallabsorbierenden Elementen auszukleiden und die
Brückenbrüstungen mit lärmschluckenden Materialien zu verstärken, bereits
gewichtige vorsorgliche Massnahmen zur Lärmverminderung ergriffen wurden,
welche dem Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG
entsprechen. Angesichts dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass es
das Verwaltungsgericht unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
ablehnte, ein Alternativprojekt mit überdeckter Flembrücke ausarbeiten
zu lassen.

    d) Die Überdeckung der Flembrücke kann aus einem weiteren Grund nicht
als umweltrechtlich erforderliche Massnahme zur Emissionsbegrenzung
bezeichnet werden, welche im Rahmen der Vorsorge zu ergreifen
wäre. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf ein von der
Bauherrschaft eingereichtes Gutachten des Ingenieurbüros Amberg vom 12.
Februar 1997 ausgeführt, dass die durch die Überdeckung der Flembrücke
erforderliche Änderung des Lüftungssystems zur Folge hätte, dass die
Schadstoffkonzentration insgesamt nicht verringert, sondern bloss an
die verbleibenden Tunnelportale verlagert und damit zu Lasten Dritter
erhöht würde. Diese Sachverhaltsfeststellung, die den Ausführungen des
Ingenieurbüros Amberg entspricht, ist für das Bundesgericht verbindlich,
zumal die Beschwerdeführer nichts vorbringen, was gegen die Richtigkeit
dieser Feststellung spräche (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG und E. 1a
hievor). Auch aus der Studie der Elektrowatt Engineering AG (EWE) ergibt
sich diesbezüglich nichts anderes.

    Es ist somit davon auszugehen, dass durch die von den
Beschwerdeführern verlangte Überdeckung der Flembrücke zwar die
Lärmbelastung ihrer Grundstücke noch gesenkt werden könnte, gleichzeitig
hingegen die Schadstoffkonzentration an den verbleibenden Tunnelportalen
zu Lasten Dritter erhöht würde. Einwirkungen sind nach Art. 8 USG
sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu
beurteilen (vgl. BGE 118 Ib 76 E. 2b). Freilich kann nicht gesagt
werden, vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG seien
immer dann unzulässig, wenn sie sich für Dritte nachteilig auswirken
würden. Grundsätzlich entspricht ein Projekt dem Vorsorgegrundsatz dann
am besten, wenn es insgesamt zu einer möglichst geringen Umweltbelastung
führt, wobei das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist. Im
Bau- oder Plangenehmigungsverfahren können Opponenten einer Anlage
gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG und das Verhältnismässigkeitsprinzip
zwecks vorsorgeweiser Emissionsbegrenzung denn auch unter Umständen
projektbezogene Verbesserungen, in der Regel aber nicht eigentliche
Projektvarianten durchsetzen, jedenfalls nicht solche, die mit erheblichen
neuen Auswirkungen für Dritte verbunden sind. Bei der Vorsorge im Rahmen
von Art. 11 Abs. 2 USG dürfte sich mit anderen Worten grundsätzlich
lediglich eine umweltrechtliche Optimierung des aufgelegten Projekts,
nicht aber eine alternative Neuplanung mit neuen Auswirkungen für Dritte
als verhältnismässig erweisen. Es würde Sinn und Zweck von Art. 11 Abs. 2
USG widersprechen, wenn die vorsorglichen Massnahmen zu einer unerwünschten
Verfahrensausuferung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht führten. Eine
solche könnte entstehen, wenn den jeweils Neubetroffenen in den neu
eröffneten Verfahren allenfalls gleiche oder ähnliche Projektänderungen
zugestanden werden müssten. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann der
angefochtene Entscheid nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden.