Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 124 II 361



124 II 361

35. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 23. Juni 1998
i.S. H. gegen Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG und Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 4
ANAG und Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 8 EMRK sowie Art. 9, 10 und 12 der
UNO-Kinderrechtekonvention; Verweigerung des Nachzugs der Kinder eines
Ausländers aus einer früheren Beziehung.

    Bestätigung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie zur Bindung des Bundesgerichts an
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als richterlichen Behörde
(E. 1 und 2).

    Bestätigung der Rechtsprechung, wonach ein Nachzugsrecht bei
Kindern getrennt lebender ausländischer Eltern voraussetzt, dass
zum in der Schweiz lebenden Elternteil die vorrangige familiäre
Beziehung besteht. Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit der
UNO-Kinderrechtekonvention. Bedeutung des Anspruches der Kinder gemäss
diesem Übereinkommen, sich in allen sie berührenden Angelegenheiten frei
zu äussern bzw. angehört zu werden (E. 3 und 4).

Sachverhalt

    Der am 10. Oktober 1957 geborene pakistanische Staatsangehörige
H. war in Pakistan verheiratet und ist Vater der Kinder I., geb. 1981, A.,
geb. 1982, und R., geb. 1989. Am 11. Januar 1991 reiste er in die Schweiz
ein und stellte hier ein Asylgesuch. Am 18. Februar 1991 wurde seine Ehe
in Pakistan geschieden. Nach Abweisung des Asylgesuchs wurde H. am 9.
Januar 1992 aus der Schweiz ausgeschafft. Am 1. Juni 1992 reiste er erneut
in die Schweiz ein und heiratete hier am 5. Juni 1992 die Schweizerin
J. In der Folge erteilte ihm die Fremdenpolizei des Kantons Zürich die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der schweizerischen Ehefrau. Am
9. Juli 1995 stellte H. ein Gesuch um Einreisebewilligung für zwei seiner
aus erster Ehe stammenden Kinder, nämlich für I. und A. Im Verlauf des
Verfahrens wurde das Gesuch auch auf das dritte Kind ausgeweitet, mit
Eingabe an die Fremdenpolizei vom 20. April 1996 aber wieder auf die
beiden älteren Kinder beschränkt.

    Am 5. Juni 1996 wies die Fremdenpolizei das Gesuch ab. Dagegen erhob H.
Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Am 29. Mai 1997 erteilte
die Fremdenpolizei H. die Niederlassungsbewilligung. Am 17. September
1997 wies der Regierungsrat den Rekurs gegen die Verweigerung der
Einreisebewilligung für die beiden älteren Kinder ab. H. erhob dagegen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 28. Januar 1998 ab, soweit es
darauf eintrat. Zur Begründung hielt es im wesentlichen fest, auf
die Beschwerde könne insoweit nicht eingetreten werden, als damit die
Aufenthaltsbewilligung für den Sohn R. beantragt werde, da dieses Begehren
nicht Gegenstand des Rekursentscheides des Regierungsrates gewesen
sei. Im übrigen bestehe zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung
der beantragten Bewilligungen, doch scheitere dieser in der Sache daran,
dass die Kinder weiterhin in Pakistan ihren Lebensmittelpunkt hätten,
bzw. nicht ersichtlich sei, weshalb die beiden älteren Kinder dem Vater
näher stehen sollten als der Mutter.

    Gegen dieses Urteil reichte H. am 8. April 1998
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Er stellt die
folgenden Anträge:

    "1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und den Kindern des

    Beschwerdeführers I., geb. 1981, A., geb. 1982, sowie R., geb. 1989, im

    Rahmen des Familiennachzuges Einreise und Aufenthalt zwecks Verbleib
beim

    Beschwerdeführer zu bewilligen.

    2. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks mündlicher Anhörung der

    Kinder bzw. von deren Vater und Neubeurteilung an die Vorinstanz
bzw. die
   erstentscheidende Instanz zurückzuweisen.

    3. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens (einschliesslich des
   kantonalen Beschwerdeverfahrens) auf die Amts- bzw. Staatskasse
   zu nehmen.

    Ferner sei der Beschwerdeführer für die ihm im Beschwerdeverfahren
   (einschliesslich dem kantonalen Verfahren) entstandenen Anwaltskosten
   angemessen zu entschädigen."

    Zur Begründung beruft sich H. auf Art. 17 Abs. 2 dritter Satz des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG; SR 142.20), auf Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101) sowie auf Art. 10 und 12
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(UNO-Kinderrechtekonvention; BBl 1994 V 62 ff. und BBl 1996 V 1014;
SR 0.107).

    Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesamt für
Ausländerfragen (für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement)
schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die
Staatskanzlei des Kantons Zürich beantragt für den Regierungsrat die
Abweisung der Beschwerde.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab

Auszug aus den Erwägungen:

                 aus den folgenden Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus gegen die Erteilung oder Verweigerung
von fremdenpolizeilichen Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen
Anspruch einräumt.

    Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland,
nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und
Niederlassung. Der Ausländer hat damit grundsätzlich keinen Anspruch
auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, und die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht
auf eine Norm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann,
die ihm einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 122 II
1 E. 1a, 289 E. 1a, 385 E. 1a; 120 Ib 257 E. 1a; je mit Hinweisen).

    b) Gemäss Art. 17 Abs. 2 dritter Satz ANAG haben ledige Kinder
unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung
ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammen wohnen. Ferner garantiert
Art. 8 EMRK den Schutz des Familienlebens. Gestützt darauf ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde des um die fremdenpolizeiliche Bewilligung
ersuchenden Ausländers oder seiner hier anwesenden nahen Verwandten
zulässig, wenn diese über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (insbesondere
Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz verfügen und die familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 109 Ib 183; 122 II
1 E. 1e, 289 E. 1c, 385 E. 1c; 120 Ib 1 E. 1d, 6 E. 1, 16 E. 3a und 257
E. 1c, mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer hat die Niederlassungsbewilligung. Seine
Beziehung zu seinen Kindern ist intakt und wird im Rahmen des Möglichen,
und soweit dies vernünftigerweise verlangt werden kann, gelebt. Auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird daher eingetreten, soweit es um die
Erteilung der Einreisebewilligung an die beiden älteren Kinder geht.

    c) Nicht eingetreten werden kann indessen, soweit der Beschwerdeführer
auch eine Einreisebewilligung für seinen jüngsten Sohn beantragt. Im
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die
zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer
Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den
beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es
an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung,
wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 122 V 34 E. 2a; 119 Ib
33 E. 1b; 110 V 48 E. 3b mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist auf die Frage
des Nachzuges des jüngsten Sohnes ausdrücklich nicht eingetreten. Da sie
somit nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet, kann sie
auch nicht vor Bundesgericht zum Streitgegenstand erhoben werden. Ein
Ausnahmefall (vgl. dazu BGE 122 V 34 E. 2a) liegt nicht vor.

    Der Beschwerdeführer macht im übrigen nicht geltend, und es ist
auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht gegen Bundesrecht
verstossen hat, indem es insoweit auf die bei ihm erhobene Beschwerde
nicht eintrat. Der Beschwerdeführer hat seinerzeit am 20. April 1996 selber
über seinen damaligen Rechtsvertreter um Beschränkung des Verfahrens auf
die beiden älteren Kinder ersucht. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht erläutert er dazu, diese Beschränkung hänge mit den
(jedenfalls im damaligen Zeitpunkt) engen Wohnraumverhältnissen zusammen,
wie schon damals ausgeführt worden sei. Nachdem das Verfahren damit im
Einverständnis mit dem Beschwerdeführer bis vor dem Regierungsrat auf den
Nachzug der beiden älteren Kinder beschränkt war, durfte die Vorinstanz,
ohne Bundesrecht zu verletzen, entscheiden, der Streitgegenstand gehe
nicht über diese Frage hinaus.

Erwägung 2

    2.- a) Im Fremdenpolizeirecht stellt das Bundesgericht nur dann auf
die aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände ab, wenn nicht
eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat. Diesfalls
gilt die Regelung von Art. 105 Abs. 2 OG (BGE 122 II 1 E. 1b mit
Hinweisen, 385 E. 2), wonach das Bundesgericht an die Feststellung des
Sachverhalts gebunden ist, wenn die richterliche Vorinstanz diesen
nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen erhoben hat. Da im vorliegenden Fall
der angefochtene Entscheid durch ein Gericht erging, gelangt Art. 105
Abs. 2 OG zur Anwendung.

    b) Für die Feststellung des Sachverhalts gilt im  Verwaltungsverfahren
grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert
durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), welche
namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch
eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend
macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen,
welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne
ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben
können. Im vorliegenden Zusammenhang trifft das insbesondere auf die vom
Beschwerdeführer angerufenen Umstände - namentlich persönlicher Art -
in seiner Heimat zu; solche Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss von
den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erhöhtem Aufwand
abklären (BGE 122 II 385 E. 4c/cc).

Erwägung 3

    3.- a) Art. 17 Abs. 2 dritter Satz ANAG verschafft nicht ein
vorbehaltloses Recht auf Nachzug der Kinder. Zusätzliche Anforderungen
müssen sich freilich aus dem Gesetz ergeben (vgl. BGE 119 Ib 81
E. 2). Ähnliches gilt für Art. 8 EMRK. Der Familienschutz, wie er in
dieser Bestimmung gewährleistet wird, kann zwar unter Umständen einer
Entfernungsmassnahme wie einer Ausweisung - und damit einer zwangsweisen
Trennung von Angehörigen - entgegenstehen, wenn dadurch die Fortführung
des Familienlebens verunmöglicht oder stark beeinträchtigt wird. Art. 8
EMRK vermittelt jedoch nicht ein absolutes Recht auf Einreise und
Aufenthaltsbewilligung von Familienmitgliedern (BGE 122 II 289 E. 3b),
namentlich wenn ein Ausländer selbst die Entscheidung getroffen hat, von
seiner Familie getrennt in einem anderen Land zu leben (BGE 122 II 385 E.
4b; 119 Ib 81 E. 4a; 118 Ib 153 E. 2b).

    Auch wenn Art. 17 Abs. 2 dritter Satz ANAG sowie 8 EMRK unter anderem
die familiäre Beziehung getrennt lebender Eltern zu ihren Kindern schützen,
räumen die Bestimmungen grundsätzlich nicht demjenigen Elternteil ein Recht
auf Nachzug eines Kindes ein, der freiwillig ins Ausland verreist ist,
der ein weniger enges Verhältnis zum Kind hat als der andere Elternteil
oder sonstige Verwandte, die für das Kind sorgen, und der seine bisherigen
Beziehungen zum Kinde weiterhin pflegen kann. In solchen Fällen gibt es
keinen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug des Kindes durch den in der
Schweiz lebenden Elternteil. Ein entsprechendes Recht setzt vielmehr
voraus, dass das Kind zum hier ansässigen Elternteil die vorrangige
familiäre Beziehung unterhält und sich der Nachzug als notwendig
erweist. Dabei kommt es zwar nicht nur auf die bisherigen Verhältnisse
an, sondern es können auch nachträglich eingetretene oder künftige
Umstände wesentlich werden. In der Regel ist dafür aber zunächst der
privatrechtliche Weg zu beschreiten, d.h. es ist die rechtlich verbindliche
Zuteilung des Sorgerechts anzustreben. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen klare Anhaltspunkte für neue familiäre Abhängigkeiten oder für eine
wesentliche Verlagerung der Beziehungsintensitäten bestehen, wie etwa beim
Hinschied desjenigen Elternteils, der das Kind bisher betreut hat (BGE 122
II 385 E. 4b; 118 Ib 153 E. 2b). Die Verweigerung einer Bewilligung lässt
sich somit jedenfalls dann nicht beanstanden, wenn die Familientrennung von
den Betroffenen ursprünglich selbst freiwillig herbeigeführt worden ist,
für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden familiären
Interessen bestehen bzw. sich ein Wechsel nicht als zwingend erweist und
die Fortführung und Pflege der bisherigen familiären Beziehungen nicht
behördlich verhindert wird (BGE 122 II 385 E. 4b; 119 Ib 81 E. 4a und b;
118 Ib 153 E. 2c und d; ALAIN WURZBURGER, La jurisprudence récente du
Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in RDAF 53/1997,
S. 280 ff.; kritisch: MARC SPESCHA, Abwehrmentalität und Defizite in der
ausländerrechtlichen Bewilligungspraxis, in AJP 1997, S. 481 f.).

    b) An dieser Rechtslage ändert auch die UNO-Kinderrechtekonvention
nichts. Trotz grundsätzlichem Inkrafttreten am 26. März 1997 wurde
dieses Übereinkommen bisher noch nicht formell in der Amtlichen Sammlung
der Eidgenössischen Gesetze publiziert. Das allein schliesst zwar nicht
aus, dass sich der Beschwerdeführer darauf berufen kann (vgl. BGE 124
III 90 E. 3a). Aus Art. 9 und 10 des Abkommens vermögen aber weder
ein Kind noch dessen Eltern einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch
auf Familienzusammenführung abzuleiten. Das Recht der Staaten, ihre
Einwanderungsgesetze selbst auszugestalten, wird durch diese Bestimmungen
nicht beeinträchtigt (BBl 1994 V 33 f.). Im übrigen hat die Schweiz gerade
im Hinblick auf die Gesetzgebung über die Familienzusammenführung einen
Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 der UNO-Kinderrechtekonvention angebracht
(BBl 1994 V 36 und 77; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom
6. März 1998 i.S. Herrera, E. 1b/bb; PETER HÄNNI/EVA MARIA BELSER, Die
Rechte der Kinder, in AJP 1998, S. 150).

    Der Beschwerdeführer trägt vor, die nationale Gesetzgebung sei
wenigstens in dem Sinne im Lichte der UNO-Kinderrechtekonvention
auszulegen und anzuwenden, dass Anträge auf Familienzusammenführung im
Rahmen der Gesetzgebung wohlwollend, human und beschleunigt zu bearbeiten
seien. Wieweit der Auffassung des Beschwerdeführers zu folgen ist,
kann indessen offenbleiben. Zwar lässt sich entgegen der Ansicht des
Bundesamts für Ausländerfragen nicht mit dem allgemeinen Verweis darauf,
im Jahr 1997 seien 46% der neu eingereisten Ausländer im Rahmen der
Bestimmungen über den Familiennachzug zugelassen worden, nachweisen,
dass das fragliche Gesuch auch im vorliegenden Fall wohlwollend, human
und beschleunigt behandelt worden ist. Der Beschwerdeführer vermag aber
nicht zu belegen, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb in seinem
Fall gegen ein entsprechendes Prinzip verstossen worden sein soll, denn
auch ein solcher Rechtsgrundsatz könnte eine Bewilligungsverweigerung
nicht von vornherein ausschliessen. Entscheidend sind vielmehr die
gesamten Umstände des Einzelfalles, die im Rahmen der Anwendung der
einschlägigen Rechtsnormen angemessen und fallbezogen abgewogen werden
müssen (vgl. PHILIP GRANT, L'art. 8 CEDH, les étrangers et les voies de
recours au Tribunal fédéral: entre innovation et cul-de-sac, in AJP 1998,
S. 275; WURZBURGER, aaO, S. 280).

    c) Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf Art. 12 der
UNO-Kinderrechtekonvention, wonach die Vertragsstaaten dem Kind, das
fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zusichern,
diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten bzw. Gerichts-
oder Verwaltungsverfahren unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine
geeignete Stelle frei zu äussern und angehört zu werden. Dieses Recht gilt
grundsätzlich auch in fremdenpolizeilichen Verfahren (MARIE-FRANÇOISE
LÜCKER-BABEL, La garantie des droits des mineurs migrants par les
conventions internationales et la législation interne suisse, in
Zeitschrift für Vormundschaftswesen 53/1998, S. 61).

    Art. 12 der UNO-Kinderrechtekonvention ist unmittelbar anwendbar
(BGE 124 III 90 E. 3a), und der Beschwerdeführer kann sich somit
darauf berufen. Grundsätzlich wären die Kinder bei der vorliegenden
Ausgangslage zwar eher bereits im zivilrechtlichen Verfahren über die
Zuteilung des Sorgerechts anzuhören gewesen, wobei freilich offenbleiben
kann, ob dies stattgefunden hat und ob die UNO-Kinderrechtekonvention von
Pakistan ratifiziert worden ist. So oder so schliesst dies die allfällige
Notwendigkeit einer Anhörung im schweizerischen fremdenpolizeilichen
Verfahren nicht von vornherein aus. Indessen ist das Kind auch nach der
Kinderrechtekonvention nicht zwingend persönlich (mündlich), sondern
lediglich in angemessener Weise anzuhören. Die Anhörung kann je nach
der zu behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalles
auch schriftlich oder über einen Vertreter vorgenommen werden (vgl. den
Wortlaut von Art. 12 der UNO-Kinderrechtekonvention; vgl. auch BGE 124 III
90 E. 3b und c; BEA VERSCHRAEGEN, Die Kinderrechtekonvention, Wien 1996,
S. 84 f.). Im vorliegenden Fall hat sich die älteste Tochter in zwei
Briefen, die dem Verwaltungsgericht vorlagen, geäussert. Zudem kann im
Sinne des Antrags des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er
selber den Standpunkt der Kinder vertritt und diese somit einen Wechsel
in die Schweiz grundsätzlich ebenfalls befürworten. Die Anforderungen
von Art. 12 der UNO-Kinderrechtekonvention erweisen sich damit als erfüllt.

Erwägung 4

    4.- a) Der Beschwerdeführer hat im Jahre 1991 seine Heimat
freiwillig verlassen und dabei seine Kinder bei der Mutter in Pakistan
zurückgelassen. Seit dem Jahr 1992 ist er mit einer Schweizerbürgerin
verheiratet. Obwohl er von diesem Zeitpunkt an den Nachzug seiner Kinder
hätte beantragen können, hat er damit bis 1995 zugewartet. Er begründet
dies damit, die Beziehungsverhältnisse hätten sich erst nachträglich
verändert. Sinngemäss macht er geltend, die Beziehung der Kinder habe
sich in jüngerer Zeit von der Mutter weg zu ihm hin entwickelt, was unter
anderem aus den Briefen der ältesten Tochter hervorgehe. Weiter habe
sein Übertritt zum Christentum im mehrheitlich muslimischen Umfeld der
Kinder zu belastenden Diskriminierungen geführt. Die Mutter habe daher
beim zuständigen örtlichen Familiengericht die Übertragung der Obhuts-
und Erziehungspflichten an den Vater beantragt, was vom Gericht auch
so angeordnet worden sei. Damit sei eine wesentliche Verlagerung der
Beziehungsintensitäten nachgewiesen.

    Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil festgestellt, aus dem
Schreiben der ältesten Tochter ergebe sich nicht, dass die familiären
Verhältnisse in der Heimat ein Herausreissen der Kinder aus ihrer
gewohnten Umgebung und ein Überführen in einen völlig anderen Kulturkreis
geböten. Wenn ein örtliches Familiengericht in Pakistan die Obhuts-
und Erziehungspflichten der Mutter entzogen und dem Beschwerdeführer
übertragen habe, sei damit die vorrangige Beziehung der Kinder zum
Vater nicht erstellt. Offenbar hege die Mutter den Wunsch, sich wieder zu
verheiraten, wobei der künftige Ehemann nicht bereit sei, die Kinder in die
Ehe zu nehmen. Die Mutter sei aber weiterhin die wichtigste Bezugsperson
für die Kinder. Die älteste Tochter besuche sodann eine Internatsschule und
lebe damit nicht regelmässig im Haushalt der Mutter. Schliesslich seien
den Kindern die Lebensverhältnisse in der Schweiz völlig fremd.

    b) Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass diese
Sachverhaltsfeststellung unvollständig, offensichtlich unrichtig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ergangen ist (Art. 105
Abs. 2 OG). Im Gegenteil geht er selber im wesentlichen von den gleichen
tatsächlichen Grundlagen wie die Vorinstanz aus. Wohl trifft zu, dass die
beabsichtigte Wiederverheiratung der Mutter zu einer gewissen Entfremdung
von den Kindern führen kann, vor allem weil der künftige Stiefvater diese
abzulehnen scheint. Damit ist aber genausowenig wie durch die briefliche
Darstellung der familiären Schwierigkeiten bzw. durch den schriftlichen
Hilfeappell der ältesten Tochter widerlegt, dass die Mutter weiterhin die
wichtigste Bezugsperson der Kinder bleibt. Sodann ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz auch dem Urteil des Familiengerichts, mit dem die
Obhuts- und Erziehungsregelung geändert wurde, keine entscheidende
Bedeutung zumisst. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Zweifel,
ob das Urteil im wohlverstandenen Kindesinteresse ergangen ist, sind
nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer trägt zwar vor, die familiären
Verhältnisse seien auf privatrechtlichem Weg rechtsverbindlich angepasst
worden. Weder widerlegt er aber die Zweifel der Vorinstanz, noch weist
er nach, das Nötige dafür unternommen zu haben, dass das Urteil in der
Schweiz anzuerkennen wäre. Namentlich legt er keine Beglaubigung der
schweizerischen Vertretung in Pakistan vor (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht,
IPRG; SR 291).

    Für die Frage des Eintretens auf ein Gesuch um Familiennachzug gemäss
Art. 17 Abs. 2 dritter Satz ANAG bzw. auf ein Rechtsmittel gegen einen
entsprechenden ablehnenden Entscheid ist grundsätzlich - im Unterschied
zu dem auf Art. 8 EMRK gestützten Nachzugsfall - auf das Alter der Kinder
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen (BGE 120 1b 257 E. 1f
S. 262 f.; 118 Ib 153 E. 1b). Bei der Prüfung der materiellen Rechtslage
durfte das Verwaltungsgericht indessen ohne Verletzung von Bundesrecht
berücksichtigen, dass die beiden Kinder, welche der Beschwerdeführer
nachziehen will, inzwischen ein Alter erreicht haben, in dem sie nicht mehr
ständig einer persönlichen Betreuung bedürfen. Dabei ist nicht ersichtlich,
dass die notwendige altersgerechte Betreuung durch die Eltern in der Heimat
ausgeschlossen wäre. Schliesslich macht der Beschwerdeführer nicht geltend,
seine persönlichen Beziehungen zu den Kindern, wie sie bisher bestanden
haben, würden behördlich verhindert.

    c) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der von der Vorinstanz
geforderte Beweisgrad führe zu einer gesetzwidrigen Überdehnung der
Beweisanforderungen, da faktisch der aus Art. 17 Abs. 2 ANAG folgende
Rechtsanspruch bei Kindern von Scheidungsfamilien vereitelt werde. Wohl
trifft zu, dass die Rechtsprechung in solchen Fällen hohe Anforderungen an
die Beweislage stellt. Das hängt indessen damit zusammen, dass Art. 17
Abs. 2 dritter Satz ANAG an sich auf intakte Familienverhältnisse
zugeschnitten ist, d.h. das Zusammenleben der Gesamtfamilie ermöglichen
soll (BGE 118 Ib 153 E. 2b; vgl. auch WURZBURGER, aaO S. 281). Bei
Scheidungskindern ist das Erreichen dieses Gesetzeszwecks von vornherein
unmöglich, und es rechtfertigt sich daher, grundsätzlich auf die
Familienverhältnisse abzustellen, wie sie sich unmittelbar nach der
Scheidung ergeben. Als Ausnahme lässt die Rechtsprechung die nachträgliche
Änderung der Beziehungsintensitäten als Grund für einen fremdenpolizeilich
abgesicherten Nachzug von Scheidungskindern zwar zu, dass dafür aber
hohe Beweisanforderungen verlangt werden, erscheint durchaus als
folgerichtig. Dies gilt um so mehr, als regelmässig solche Tatsachen
abzuklären und wesentlich sind, die von den Behörden nicht ohne weiteres
nachgeprüft werden können (vgl. dazu E. 2b). Wenn jedoch nachvollziehbare
Anhaltspunkte für die Änderung der Familienverhältnisse bestehen und sich
diese auch belegen lassen, wird der nachträgliche Nachzug von Scheidungs-
oder Trennungskindern nicht vereitelt (so etwa ein unveröffentlichtes
Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 1997 i.S. Sadiku).

    d) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass im vorliegenden
Fall die Familientrennung von den Betroffenen selbst freiwillig
herbeigeführt worden ist. Weder erscheint sodann der nachträgliche
Wechsel der Betreuungspflicht von der Mutter zum Beschwerdeführer als
zwingend, noch kann als nachgewiesen gelten, dass die privatrechtlichen
Betreuungsverhältnisse in auch für die Schweiz rechtsgültiger Weise
geändert haben. Schliesslich wird die Fortführung und Pflege der bisherigen
familiären Beziehungen nicht behördlich verhindert. Damit hält die
Verweigerung der Einreisebewilligung für die beiden älteren Kinder des
Beschwerdeführers vor Art. 17 Abs. 2 dritter Satz ANAG, vor Art. 8 EMRK
sowie der UNO-Kinderrechtekonvention stand. Unter diesen Umständen kann
offenbleiben, welche rechtliche Bedeutung der Tatsache zukommt, dass sich
das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Nachzugsgesuch lediglich
auf zwei von drei Kindern bezieht (vgl. dazu die kritischen Bemerkungen
zur Praxis bei SPESCHA, aaO, S. 482).