Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 124 II 165



124 II 165

21. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 16. März 1998 i.S. Werner Maag gegen Baugesellschaft Gutveina,
Capaul Bau AG, H.P. Stüssy + G. Bavier AG und Anton Huonder-Brunner
sowie Gemeinde Flims und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Qualitativer Waldbegriff (Bestockung von weniger als 800 m2,
spitzwinklige Einbuchtung in das Waldareal). Begriff des Waldbaumes
(Strobe, Rosskastanie). Begriff des Niederwaldes. Art. 2, 22 WaG,
Art. 1 WaV, Art. 2 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG), Art. 25 Abs. 2
der Vollziehungsverordnung dazu (KWaV).

    Hat eine Bestockung von weniger als 800 m2 Waldqualität, ist sie als
Wald auszuscheiden, selbst wenn das kantonale Recht die Mindestfläche
dafür auf 800 m2 ansetzt (E. 2).

    Eine spitzwinklige Einbuchtung in den Wald ist nach den insoweit mit
dem qualitativen Waldbegriff des Bundesrechts übereinstimmenden Bündner
Richtlinien zum Waldareal zu zählen (E. 6).

    Begriff des Waldbaumes im Sinne von Art. 2 Abs. 1 WaG. Anwendung auf
Strobe und Rosskastanie (E. 7, 8).

    Beurteilung der konkreten Bestockung (E. 9, 10).

    Begriff des Niederwaldes im Sinne von Art. 25 Abs. 2 KWaV und Ziff. 4.4
der Bündner Richtlinien. Vereinbarkeit mit dem Kahlschlagverbot von
Art. 22 WaG (E. 11).

Sachverhalt

    A.- Werner Maag ist Eigentümer der mit einem Wohnhaus überbauten
Parzelle Nr. 2049 sowie Miteigentümer der angrenzenden, unüberbauten
Parzelle Nr. 2050 im Gebiet "Gutveina" in Flims Waldhaus. Im Jahre 1985
wurde auf den anstossenden Parzellen Nrn. 2050, 2057 und 2062 eine Fläche
von 608 m2 als Niederwald ausgeschieden. Im Zuge der Erschliessung des
Baugebietes Gutveina durch eine private Quartierstrasse wurde 1995 ein
Waldfeststellungsverfahren eingeleitet. Mit Verfügung vom 25. Juni 1996
schied das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden
(BVFD) gemäss Plan 1:500 vom 15. November 1995 (im folgenden: Plan 95)
die bereits 1985 als Wald festgestellte Fläche und zusätzlich eine kleine
Waldzunge von 143 m2 auf der Parzelle Nr. 2050, insgesamt 751 m2, als
Niederwald "mit besonderer Funktion" aus.

    Gegen diese Verfügung rekurrierten Werner Maag sowie drei weitere von
der Waldfeststellung betroffene Eigentümer bzw. Miteigentümer - nämlich
die Baugesellschaft Gutveina (Nr. 2057), die Capaul Bau AG zusammen
mit den Architekturbüros H.P. Stüssy und G. Bavier AG (Nr. 2050) und
Anton Huonder-Brunner (Nr. 2062) - beim Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden. Werner Maag beantragte im wesentlichen, die Verfügung des BVFD
sei insoweit aufzuheben, als sie Bestockungen auf den Parzellen Nrn. 2050,
2057 und 2062 ausserhalb des angefochtenen Waldfeststellungsplanes nicht
als Wald ausscheide. Ausserdem seien die Bestockungen insgesamt, eventuell
mindestens jene auf Parzelle Nr. 2050, als Hochwald auszuscheiden. Die
anderen drei Rekurrenten beantragten im wesentlichen, es sei festzustellen,
dass es sich bei der als Wald ausgeschiedenen Fläche - eventuell mit
Ausnahme von zwei kleinen Teilflächen auf den Parzellen Nrn. 2050 und
2062 - nicht um Wald handle.

    Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies mit Urteil vom
15. Oktober 1996 alle Rekurse ab.

    B.- Mit Eingabe vom 27. Januar 1997 erhebt Werner Maag gegen dieses
Urteil Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV
(rechtliches Gehör) und der Waldgesetzgebung des Bundes mit folgenden
Anträgen:

    "1. Die Waldfeststellungsverfügung vom 25. Juni 1996
   (Departementsverfügung Nr. 005/96) und der Entscheid des

    Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 15. Oktober 1996 seien
   aufzuheben, soweit festgestellt wird, die Bestockung auf den
   Grundstücken

    GB Flims Nrn. 2050, 2057 und 2062 ausserhalb des Waldfeststellungsplans
vom

    15. Oktober 1995 sei nicht als Wald i.S.v. Art. 2 WaG zu qualifizieren.

    2.1 Es sei festzustellen, dass die gesamte Bestockung auf den

    Grundstükken GB Flims Nrn. 2050, 2057 und 2062 Wald i.S.v. Art. 2
WaG sei.

    2.2 Eventuell sei die Waldfeststellung "Gutveina" im Sinne
nachfolgender

    Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    2.3 Es sei festzustellen, dass die Bestockung auf den Grundstücken GB

    Flims Nrn. 2050, 2057 und 2062 Hochwald i.S.v. Art. 22 KWaG sei."

    C.- Im Vernehmlassungsverfahren beantragt das Verwaltungsgericht
unter Hinweis auf sein Urteil, die Beschwerde sei abzuweisen. Den gleichen
Antrag stellen die Gemeinde Flims und das BVFD sowie die Capaul Bau AG,
die Architekturbüros H.P. Stüssy und G. Bavier AG, die Baugesellschaft
Gutveina und Anton Huonder-Brunner.

    D.- Das BUWAL führt in seiner Vernehmlassung aus, die Besichtigung
der Bestockung durch den eidg. Forstinspektor vom 21. Mai 1997 habe
ergeben, dass der Waldfeststellungsplan vom 15. November 1995 bestätigt
werden könne. Insbesondere sei der Wald auf der Parzelle Nr. 2050
korrekt abgegrenzt; die beiden darauf stockenden Rosskastanien seien
keine Waldbäume, und die sie umgebenden Büsche (Hasel, Holunder, Weide)
seien entweder noch keine 20 Jahre alt oder wiesen keinen Wuchszusammenhang
zur als Wald ausgeschiedenen Bestockung auf. Nicht vollumfänglich gefolgt
werden könne der angefochtenen Waldfeststellung aber insofern, als der
östliche Teil der Bestockung, namentlich auf der Parzelle Nr. 2050,
Baumarten aufweise, welche als Kernwüchse bezeichnet werden könnten (zwei
Fichten und zwei Kirschbäume); es falle schwer, diesen Teil als Niederwald
einzustufen, er könnte ohne weiteres als Hochwald bezeichnet werden.

    E.- Im zweiten Schriftenwechsel hält das BVFD daran fest, dass die
ganze ausgeschiedene Bestockung als Niederwald anzusehen sei, da die
einzelnen Kernwüchse für sich allein keine Waldfläche bilden würden. Die
Capaul Bau AG, die Architekturbüros H.P. Stüssy und G. Bavier AG sowie
die Baugesellschaft Gutveina widersetzen sich einer Aufteilung der als
Wald ausgeschiedenen Fläche in Nieder- und Hochwald ebenfalls.

    Werner Maag reicht mit seiner Stellungnahme ein Gutachten von
Dipl.Forsting.ETH Georg Willi vom 8. August 1997 ein. Dieses kommt zum
Schluss, von der als Wald ausgeschiedenen Fläche könne höchstens der
Grauerlen-Bestand südwestlich des im Zentrum liegenden Findlings als
Niederwald angesehen werden, nicht aber die übrigen, mit Kernwüchsen
bestockten Teile auf der Kuppe sowie im Norden und im Osten. Die Waldgrenze
sei zudem zu eng gezogen: im Osten, Süden und Norden hätten weitere
Flächen Waldqualität.

    F.- Am 17. November 1997 führte eine Delegation des Bundesgerichts
einen Augenschein durch. Mit der Zustellung des Augenscheinsprotokoll
wurden das BVFD und das BUWAL zur Stellungnahme zur Frage aufgefordert,
"nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob ein Baum als Waldbaum im
Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0)
anerkannt werden kann und weshalb das für die hier zur Diskussion stehenden
Stroben und Rosskastanien nicht zutreffen soll".

    Die Baugesellschaft Gutveina, die Capaul AG und die Architekturbüros
H.P. Stüssy und G. Bavier AG erhoben keine Einwände und Bemerkungen
zum Protokoll des Augenscheins. Das BVFD und das BUWAL kommen in ihren
Stellungnahmen übereinstimmend zum Schluss, dass Stroben und Rosskastanien
an diesem Standort nicht als Waldbäume im Sinn von Art. 2 Abs. 1 WaG
gelten könnten. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Bemerkungen
zum Augenscheinsprotokoll ein.

    G.- Die Baugesellschaft Gutveina, die Capaul AG und die
Architekturbüros H.P. Stüssy und G. Bavier AG verzichteten auf
weitere Vernehmlassung zur Stellungnahme des BVFD und des BUWAL. Der
Beschwerdeführer kritisiert in seiner Stellungnahme namentlich die
Auffassung von BVFD und BUWAL, die Strobe und die Rosskastanie seien
nicht als Waldbäume anzuerkennen.

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut

Auszug aus den Erwägungen:

                   aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Umstritten ist in diesem Verfahren in erster Linie, ob die
Waldgrenzen im Plan 95 weit genug gezogen wurden, oder ob nicht weitere
angrenzende Flächen in die Waldfeststellung hätten miteinbezogen
werden müssen. In zweiter Linie dreht sich der Streit um die Frage,
ob die gesamte ausgeschiedene Waldfläche als Niederwald im Sinne von
Art. 25 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Waldgesetz vom
2. Dezember 1994 (KWaV) eingestuft werden kann, oder ob es sich dabei
nicht wenigstens teilweise um Hochwald handelt.

    a) Gemäss Art. 3 WaG soll die Waldfläche der Schweiz nicht vermindert
werden. Das Waldgesetz soll den Wald in seiner Fläche und seiner
räumlichen Verteilung erhalten sowie als naturnahe Lebensgemeinschaft
schützen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b WaG) und überdies dafür sorgen, dass
er seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion
(Waldfunktionen) erfüllen kann (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG). Art. 2 WaG
umschreibt den Begriff des Waldes. Als Wald gilt jede Fläche, die mit
Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen ausüben
kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht
massgebend (Abs. 1). Auch als Wald gelten u.a. Weidwälder, bestockte Weiden
(Wytweiden) und Selven (Abs. 2). Nicht als Wald gelten u.a. isolierte
Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Garten-, Grün- und Parkanlagen sowie
Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt
worden sind (Abs. 3).

    Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone
bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine
einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine
andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 WaG). Diesen Rahmen
legte der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wald (WaV;
SR 921.01) wie folgt fest:

    a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200-800 m2;

    b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10-12 m;

    c) Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10-20 Jahre.

    Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder
Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend,
bzw. gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter
als Wald (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV).

    b) Der Kanton Graubünden hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 WaG und
Art. 66 WaV die notwendigen Ausführungsvorschriften erlassen. In Art. 2
Abs. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 25. Juni 1995 (in Kraft seit dem
1. Januar 1996, KWaG) legte er fest, dass Bestockungen nur dann als Wald
gelten, wenn sie mindestens 800 m2 gross, 12 m breit und 20 Jahre alt
sind. Der Beschwerdeführer macht, unter Berufung auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts, geltend, es sei bundesrechtswidrig, den vom Bundesrat in
Art. 1 Abs. 1 WaV gewährten Spielraum undifferenziert voll auszuschöpfen.

    c) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllen Bestokkungen
ab einer Fläche von etwa 500 m2 regelmässig Waldfunktionen (BGE 122 II 72
E. 3; 118 Ib 614 E. 4a). Schöpft ein Kanton - wie der Kanton Graubünden in
Art. 2 Abs. 2 KWaG - den ihm von Art. 1 Abs. 1 WaV vorgegebenen Spielraum
schematisch und undifferenziert für Bestockungen der unterschiedlichsten
Art und Lage im ganzen Kantonsgebiet aus, indem er den Höchstwert von 800
m2 als in allen Fällen massgeblich erklärt, widerspricht dies dem Sinn und
Zweck der quantitativen Kriterien für die Waldfeststellung und damit dem
qualitativen Waldbegriff; es muss daher das in der bundesgerichtlichen
Praxis entwickelte Mindestkriterium Platz greifen (BGE 122 II 72
E. 3b/bb). Insofern trifft der Einwand des Beschwerdeführers zu. Davon
ging indessen auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid aus,
indem es die Waldqualität nicht mangels Erfüllung des Mindestkriteriums
von 800 m2 Fläche gemäss Art. 2 Abs. 2 KWaG verneinte.

Erwägung 6

    6.- Der östliche Teil der Fläche A besteht aus einer spitzwinkligen
(etwa 45o weiten) Einbuchtung in das Waldareal, wobei der südliche Schenkel
rund 9 m, der nördliche, leicht geknickte Schenkel insgesamt rund 14 m
lang ist. Sie ist mit jungen Erlen überwachsen.

    a) Nach den Richtlinien für die Waldfeststellung im Kanton Graubünden
(im folgenden: Richtlinien) gehört eine Einbuchtung "in der Regel" dann
nicht zum Waldareal, wenn "ihre Fläche grösser ist als diejenige, die
ein standortgemässer ausgewachsener Baum beanspruchen würde" (S. 4). Der
Bedeutung eines abgestuften, intakten Waldsaums für den Schutz des inneren
Waldbestandes (H. TROMP, Der Rechtsbegriff des Waldes, in: Spezielle
Probleme im öffentlichen Forstrecht, Beiheft zu den Zeitschriften
des Schweizerischen Forstvereins Nr. 39, 1966, S. 52) trägt auch das
Bundesrecht Rechnung, indem es für die Bestimmung der Waldgrenzen den
Einschluss eines "zweckmässigen Waldsaumes" ausdrücklich vorsieht (Art. 1
Abs. 1 lit. a und b WaV). Es ist daher sachgerecht und vom qualitativen
Waldbegriff des Bundesrechts her auch erforderlich, schmale unbestockte
Einschnitte in den Waldsaum zum Waldareal zu zählen, weil sonst die
Ausbildung eines intakten, vollwertigen Waldsaums nicht gewährleistet ist.

    b) Es ist offensichtlich, dass eine so spitze Einbuchtung, wie sie
hier zur Diskussion steht, leicht von einem standortgerechten Einzelbaum
ausgefüllt werden kann; das zeigt schon ein Blick auf die im Plan 95
mit ihrem Kronenumfang eingezeichneten Bäume (z.B. Buche, Birke, Fichte,
Pappel, Hasel). Es widerspricht somit sowohl den Richtlinien als auch
dem bundesrechtlichen Waldbegriff, diese Einbuchtung vom Waldareal
auszunehmen. Die Rüge ist daher begründet, die Einbuchtung ist als Wald
auszuscheiden, und zwar gleichgültig darum, ob die darin bestehende
Bestockung, für sich allein betrachtet, Waldqualität aufweist oder nicht.

    Was die Abgrenzung der Einbuchtung betrifft, so drängt sich auf, die
beiden Endpunkte der die Einbuchtung bildenden Schenkel - der südliche
liegt auf der Parzelle Nr. 2062, praktisch auf der Grenze zur Parzelle
Nr. 2057, der nördliche auf der Parzelle Nr. 2057, etwa 2,5 m von der
Grenze zur Parzelle Nr. 2050 entfernt - mit einer geraden Linie zu
verbinden. Es ist Sache der zuständigen Forstbehörde, die neue Waldgrenze
im Bereich der Einbuchtung in diesem Sinne genau festzulegen.

Erwägung 7

    7.- Bei der Beurteilung der Flächen C und D stellt sich die Frage,
ob die dort stockenden Stroben und Rosskastanien als Waldbäume im Sinne
von Art. 2 Abs. 1 WaG anzuerkennen sind.

    a) Das BUWAL führt dazu aus, Flims liege auf einer Höhe von ca. 1100
m.ü.M. im Bereich der nördlichen Zwischenalpen. Das ozeanisch bis
kontinental geprägte Klima lasse in dieser Region je nach Höhenlage
und geologischer Herkunft des Oberbodens folgende Waldgesellschaften
zu: auf 450-1200 m.ü.M. colline Eichen-Föhrenwälder, auf 500-1400
m.ü.M. submontane, untermontane und obermontane Tannen-Buchenwälder
sowie auf 700-600 m.ü.M. hochmontane Tannen-Fichtenwälder. In diesen
Waldgesellschaften träten die folgenden Baumarten als Pionierbaumarten oder
Vorbau auf: Birke, Vogelbeere, Erle, Kirsche, Weide, Hasel als Waldstrauch;
seltener die Pappel und in höheren Lagen die Lärche. Als bestandesbildende
Hauptbaumarten könnten in dieser Region die Trauben- und Flaumeiche, die
Waldföhre, die Buche, die Tanne und die Fichte gelten. Nur diese Bäume
erlaubten eine standortgerechte, naturnahe Waldbestockung. Sowohl die
Strobe als auch die Rosskastanie seien vor 200-300 Jahren importierte
Baumarten, die nicht zu den Bestandesgliedern autochtoner Wälder der
schweizerischen Alpen und Voralpen gehörten. Die Rosskastanie sei
ausschliesslich ein Garten- und Parkbaum. Vertreter der Gattung Pinus
(Kiefern) würden zwar in der Forstlichen Pflanzenschutzverordnung (vom
30. November 1992, SR 921.541, Anhang 1) zu den Waldbäumen gezählt; in
dieser Höhenlage und an diesem Standort könne die Strobe jedoch nicht
als echter Waldbaum angesehen werden.

    b) Für das BVFD zählt das Bergsturzgebiet von Flims zum
Hauptverbreitungsgebiet der Fichte; für die vorwiegend natürliche
Verjüngung würden ausschliesslich einheimische Arten (hauptsächlich Fichte,
Tanne, Waldföhre, Buche) verwendet. Anbauversuche mit ausländischen
Baumarten seien nie vorgenommen worden. Strobe und Rosskastanie gehörten
in der Region Flims nicht zu den im Wald vorkommenden Arten. Die im
16. Jahrhundert nach Westeuropa eingeführte Rosskastanie werde hier in
Pärken, Friedhöfen, öffentlichen Grünanlagen und Gartenwirtschaften
gepflanzt; forstlich habe sie nie eine Rolle gespielt. Die 1705 in
Westeuropa eingeführte Strobe sei im Mittelland forstwirtschaftlich
angepflanzt worden. Wegen ihrer Anfälligkeit auf die ab 1854 auftretende,
verheerende Blasenrostkrankheit spiele sie heute als Risikobaum forstlich
keine grosse Rolle mehr.

    c) Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass Art. 2 Abs. 1 WaG nicht
zu entnehmen sei, dass nur "einheimische" Bäume als Waldbäume anerkannt
werden könnten. Das Bundesgericht bezeichne zwar einheimische Baum- und
Straucharten als typische Waldelemente; es habe aber ebenso festgehalten,
dass einzelne fremdländische Bestandesglieder die Waldqualität einer
Bestockung nicht beeinträchtigen würden. Der Begriff des "einheimischen"
Waldbaums sei ohnehin relativ. Es sei schon fraglich, ob man Bäume,
die schon seit rund 300 Jahren in der Schweiz verbreitet seien, noch als
"fremdländisch" bezeichnen könne. Zudem seien die meisten dieser sogenannt
"fremdländischen" Bäume vor den Eiszeiten bei uns verbreitet gewesen. Der
Waldbegriff dürfe auch nicht statisch aufgefasst werden. Im Wald fänden,
ausgelöst von verschiedensten Ursachen (Siedlungseinflüsse, extensive
Waldbewirtschaftung, Klimaveränderung, erhöhter Stickstoffeintrag),
natürliche Entwicklungsprozesse statt, welche die Waldvegetation
signifikant veränderten. So hätten sich z.B. im Tessin eingeführte
Zierpflanzen im Wald etabliert, und auch in ungestörten Laubwäldern
nördlich der Alpen würden bisher nicht oder kaum beobachtete Arten
auftreten.

Erwägung 8

    8.- Die Forstorgane anerkennen die Rosskastanie und die Strobe
hauptsächlich aus zwei Gründen nicht als Waldbäume: sie seien nicht
"einheimisch" und in Flims im Sinne eines naturnahen Waldbaus nicht
standortgerecht; die Rosskastanie sei überdies ein reiner Parkbaum.

    a) Anders als die Jagd- und die Fischereigesetzgebungen, die
ausdrücklich den Schutz der "einheimischen" Tierarten bezwecken (Art. 1
Abs. 1 lit. a des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986, SR 922.0, JSG; Art. 1
Abs. 1 lit. a des Fischereigesetzes 21. Juni 1991, BGF, SR 923.0) und
das Aussetzen fremder Arten einer Bewilligung unterwerfen oder teilweise
generell untersagen (Art. 6 JSG, Art. 8 der Jagdverordnung vom 29. Februar
1988, SR 922.01, JSV; Art. 6 BGF, Art. 6 ff. der Fischereiverordnung vom
24. November 1993, SR 923.01, VBGF), kennt das WaG eine entsprechende
Beschränkung auf einheimische Pflanzenarten nicht. Art. 2 Abs. 1 WaG
umschreibt den Wald als mit Waldbäumen und Waldsträuchern bestockte
Fläche, die Waldfunktionen erfüllen kann. Im Anhang 1 zur Forstlichen
Pflanzenschutzverordnung werden die Gattungen, deren Vertreter zu den
Waldbäumen zu zählen sind, aufgeführt. Darunter finden sich verschiedene
Arten, die nicht einheimisch sind - d.h. in der Schweiz nicht natürlich
vorkommen -, wie etwa die Douglasie (Pseudotsuga) oder die Robinie
(Robinia), welche im 17. bzw. 18. Jahrhundert aus Nordamerika in Europa
eingeführt wurden (GEORG ZAUNER, GU Kompass Nadelbäume, München 1988,
S. 10; ders., GU Kompass Laubbäume, München 1989, S. 54). Die Strobe
und die Rosskastanie - erstere wurde im 17. Jahrhundert aus Nordamerika
(ZAUNER, Nadelbäume, S. 50), letztere im 16. Jahrhundert aus der Türkei
(ZAUNER, Laubbäume, S. 56) eingeführt - können somit nicht schon deswegen
als "Exoten" vom Waldbegriff ausgeschlossen werden, weil sie - vor 200
bis 300 Jahren - vom Menschen in die Schweiz eingeführt wurden.

    b) Die Strobe gehört zu den Kiefern (Pinus), deren Vertreter im
Anhang 1 zur Forstlichen Pflanzenschutzverordnung zu den Waldbäumen,
die Waldfunktionen erfüllen können (Art. 2), gezählt werden. Im Anhang
1 der Verordnung über forstliches Vermehrungsgut vom 29. November 1994
(SR 921.552.1) wird die Strobe (Pinus strobus) ausdrücklich unter
den "Waldbäumen, deren Vermehrungsgut dieser Verordnung unterliegt",
aufgeführt. Die Strobe wird somit von der Waldgesetzgebung grundsätzlich
als Waldbaum anerkannt. Die Forstbehörden von Bund und Kanton halten
indessen dafür, die Strobe sei in Flims nicht im Sinne eines naturnahen
Waldbaus standortgerecht. Nach ihrer unbestrittenen Darstellung kommt
sie in dieser Region im Wald nicht vor; es seien nie Versuche unternommen
worden, sie in dieser Gegend forstlich zu nutzen. Es besteht kein Anlass,
diese Ausführungen der zuständigen Fachorgane anzuzweifeln. Indessen
fragt sich, ob nur Waldbäume, die im Sinne eines naturnahen Waldbaus
standortgerecht sind, als Waldbäume im Sinne von Art. 2 Abs. 1 WaG
anerkannt werden können.

    c) Art. 1 Abs. 1 lit. b WaG schreibt als Gesetzeszweck den "Schutz
des Waldes als naturnahe Lebensgemeinschaft" vor. Die Forstbehörden
handeln somit durchaus im Sinn des von der Waldgesetzgebung vorgegebenen
naturnahen Waldbaus, wenn sie auf eine standortgerechte Zusammensetzung
des Waldes hinarbeiten und darauf verzichten, aus nicht-forstlichen
(z.B. wirtschaftlichen) Überlegungen Versuche mit standortfremden oder gar
aussereuropäischen Baumarten durchzuführen. Es ist daher nur folgerichtig,
wenn sie eine in Flims standortfremde Baumart wie die Strobe nicht als
Waldbaum anerkennen.

    Diese moderne Auffassung des naturnahen Waldbaus ist jedoch erst wenige
Jahrzehnte alt und damit, gemessen am Lebensrythmus des Waldes, jung. Als
Hinterlassenschaft des überkommenen, einseitig auf die kurzfristige
Holzproduktion ausgerichteten Waldbaus gibt es in der Schweiz daher noch
an vielen Orten "Kunstwälder" mit standortfremden Gliedern, etwa reine,
gleichförmige Fichtenbestände im Mittelland. Solche Kunstwälder können die
Waldfunktionen (z.B. Schutz- und Wohlfahrtsfunktion) nur in beschränktem
Mass ausüben und sind - aus heutiger Sicht - unerwünscht (zum Ganzen HANS
LEIBUNDGUT, Der Wald in der Kulturlandschaft, Zürich 1984, S. 141 ff.). Das
Waldgesetz schützt den Wald indessen unabhängig davon, ob er krank ist oder
sich sonstwie - z.B. durch verfehlte waldbauliche Massnahmen - in einem
schlechten Zustand befindet (BGE 122 II 72 E. 2d). Solche minderwertigen
Kunstwälder sollen nicht aus dem Waldareal und damit aus dem Schutz
der Waldgesetzgebung entlassen, sondern vielmehr in einen möglichst
naturnahen Zustand zurückgeführt werden, sodass sie ihre Waldfunktionen
wieder voll erfüllen können (Art. 1 Abs. 1 lit. a und c WaG). Auch solche
aus standortfremden Waldbäumen zusammengesetzte Bestockungen fallen somit
unter den Waldbegriff von Art. 2 Abs. 1 WaG. Es geht daher nicht an, die
Strobe im vorliegenden Fall nicht als Waldbaum anzuerkennen, nur weil
sie in Flims nicht standortgerecht und ihre Verbreitung in den Wäldern
dieser Region dementsprechend unerwünscht ist.

    d) Die Rosskastanie (aesculus hippocastanum) sehen die Forstbehörden
als reinen Parkbaum an. Für diese Auffassung spricht, dass sie weder
im Anhang 1 zur Forstlichen Pflanzenschutzverordnung noch im Anhang 1
der Verordnung über forstliches Vermehrungsgut als Waldbaum aufgeführt
wird. Die erste Aufzählung ist allerdings, zumindest nach dem Wortlaut
("Zu den Waldbäumen werden Vertreter folgender Gattungen gezählt:"), nicht
abschliessend, und das Fehlen der Rosskastanie in der zweiten besagt nur,
dass ihr Vermehrungsgut von der Verordnung nicht erfasst wird. Und dass
sie - wie die Strobe - grundsätzlich geeignet ist, Waldfunktionen zu
erfüllen, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden und ist im Grunde auch
nicht umstritten. In Österreich ist sie denn auch als Waldbaum anerkannt
(Anhang zum Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt
wird, BGBl. Nr. 440/1975).

    Die Unterscheidung zwischen Park- und Waldbaum beruht indessen weniger
auf botanischen Kriterien. Entscheidend für die Ungleichbehandlung von
Strobe und Rosskastanie ist vielmehr, dass letztere in der Schweiz - wohl
aus wirtschaftlichen Gründen, ihr Holz hat keinen besonderen Wert (ZAUNER,
Laubbäume, S. 56) - nie forstlich angepflanzt wurde und daher im Wald
höchstens vereinzelt vorkommt. Bestrebungen, die Rosskastanie im Wald neu
anzusiedeln, bestehen nicht, ganz abgesehen davon, dass es ohnehin fraglich
wäre, ob ein solches Unterfangen mit den vom WaG festgelegten Grundsätzen
des naturnahen Waldbaus vereinbar wäre. Kommt die Rosskastanie aber im
Wald kaum vor und ist ihre Neuansiedlung unerwünscht, so rechtfertigt es
sich, sie weiterhin als Parkbaum zu behandeln und nicht neu als Waldbaum
im Sinne von Art. 2 Abs. 1 WaG anzuerkennen.

    e) Damit ist nicht gesagt, dass die als Waldbäume anerkannten
Arten in den beiden zitierten Anhängen ein für allemal festgelegt
sind. Wie der Beschwerdeführer mit Recht darlegt, ist es keineswegs
ausgeschlossen, dass sich, z.B. infolge einer Klimaveränderung oder
anderer Einflüsse, langfristig auch ohne menschliches Zutun im Wald
neue Baumarten (z.B. verwilderte Gartenpflanzen) durchsetzen und heute
verbreitete Baumarten verdrängen werden, und dass man einer solchen
Entwicklung zu gegebener Zeit mit einer Anerkennung neuer Arten Rechnung
tragen müsste. Es wird jedoch von keiner Seite geltend gemacht, dass die
Rosskastanie daran ist, sich im Schweizer Wald durchzusetzen; insofern kann
der Beschwerdeführer aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Erwägung 9

    9.- Die Fläche C wurde insbesondere deshalb nicht als Wald
ausgeschieden, weil nach Auffassung der Forstbehörden von Bund und
Kanton kein Wuchszusammenhang mit der auf der Parzelle Nr. 2050 neu
ausgeschiedenen Waldzunge bestehe und die Bestockung, isoliert betrachtet,
die Waldkriterien nicht erfülle.

    a) Die unbestritten über 20 Jahre alten Bäume stocken entlang der
Südgrenze der Parzelle Nr. 2050; dieser Teil der Bestockung hat die
Form eines Rechteckes, dessen eine Längsseite von der Südgrenze, die
beiden Schmalseiten von der Ost- und der Westgrenze der Parzelle gebildet
werden. Zwischen der nördlichen Längsseite dieses Rechtecks und der neu
als Wald ausgeschiedenen Waldzunge liegt ein durchschnittlich etwa 10 m
breiter Korridor, welcher auf dem Plan 95 als "Unterwuchs" bezeichnet
und mit - teilweise gerodeten bzw. auf den Stock gesetzten - Haseln,
Erlen und Weiden bestockt ist.

    b) Am Augenschein hat sich gezeigt, dass sich die Waldzunge schon
rein optisch vom nicht als Wald ausgeschiedenen einwachsenden Jungwuchs
abhebt; die Grenzziehung zwischen ihr und dem Korridor lässt sich
nachvollziehen. Der (teilweise) gerodete Jungwuchs wurde von deutlich
unter 20 Jahre alten - für die Beurteilung des Alters massgebend ist
der 25. August 1996, an welchem die hier umstrittene Waldfeststellung
verfügt wurde - Erlen und Haseln dominiert; dass sich auch vereinzelte
ältere Exemplare darunter befunden haben könnten, ist zwar wahrscheinlich,
ändert aber nichts daran, dass der Bestand grossmehrheitlich das für eine
Waldausscheidung erforderliche Minimalalter noch nicht erreichte. Die
Vertreter der kantonalen Forstbehörden weisen in diesem Zusammenhang
mit Recht darauf hin, dass die Anforderungen an die Grundeigentümer,
einwachsenden Jungwald zu roden, angesichts der rasch wachsenden und sich
stark ausbreitenden Erlen und Haseln nicht überspannt werden dürfen. Das
Verwaltungsgericht hat daher weder die Richtlinien noch Bundesrecht
verletzt, indem es diese Fläche (Korridor) nicht ins Waldareal einbezog.

    c) Der Wuchszusammenhang zwischen der als Wald ausgeschiedenen
Waldzunge und der oben in E. 9a beschriebenen rechteckigen Bestockung im
Südteil der Parzelle Nr. 2050 ist durch den Korridor deutlich unterbrochen;
letztere ist folglich isoliert zu betrachten. Die über 20-jährigen
Waldbäume stocken auf der rund 500 m2 grossen Fläche einzeln oder in
kleinen Gruppen. Der Augenschein hat bestätigt, dass der Beschirmungsgrad
dieser Bäume 0,5 nicht erreicht, jedenfalls dann, wenn man die beiden
Rosskastanien, die nach dem Gesagten nicht als Waldbäume gelten können
(oben E. 8e), ausser Acht lässt. Der Beschwerdeführer wendet zwar ein,
das Vorhandensein einzelner "Exoten" tue nach der Rechtsprechung dem
Waldcharakter einer Bestockung keinen Abbruch. Das trifft indessen nur
für Bestockungen zu, die auch ohne Einbezug der "Exoten" die Waldkriterien
erfüllen (BGE 113 Ib 357 E. 3b), was hier gerade nicht der Fall ist: mit
einem Beschirmungsgrad von unter 0,5 ist die Bestockung von vornherein
zuwenig dicht, um Waldqualität zu erreichen.

Erwägung 10

    10.- Auf der Fläche D stocken nach Auffassung der Forstbehörden
ausser einer Birke und einer Buche nahe beim Haus des Beschwerdeführers
keine weiteren Waldbäume, welche das gesetzliche Mindestalter aufweisen,
um für die Waldfeststellung berücksichtigt zu werden. Nach dem Gesagten
(vorn in E. 8 a-c) haben jedoch auch die drei über 20-jährigen Stroben
als Waldbäume zu gelten. Das ändert indessen nichts daran, dass die
immerhin gut 250 m2 grosse Fläche nicht von den wenigen das Minimalalter
erreichenden Bäumen, sondern weitgehend vom die Waldkriterien nicht
erfüllendem Jungwuchs dominiert wird. Das dieser in der Vegetationsperiode,
wie der Beschwerdeführer darlegt, ein "undurchdringliches Dickicht"
bildet, hilft nicht darüber hinweg, dass er das für eine Anerkennung
als Wald erforderliche Alter nicht erreicht. Der Ausläufer gegen das
Haus des Beschwerdeführers hin ist zudem bloss rund 5 m breit, sodass
nicht einmal zwei ausgewachsene Einzelbäume nebeneinander Platz finden;
einer solch schmalen Bestockung kann keine Waldqualität zukommen, nur
schon weil sich darin z.B. offenkundig kein Waldinnenklima entwickeln
kann. Die im angefochtenen Entscheid festgestellte Waldgrenze ist somit
auch in dieser Richtung nicht zu beanstanden.

Erwägung 11

    11.- a) Der Beschwerdeführer beanstandet die Qualifikation des Waldes
als Niederwald. Nach Ziff. 4.4 der Richtlinien gelte eine Bestockung als
Niederwald, wenn sie überwiegend aus Stockausschlägen entstanden sei
und/oder aus Baumarten geringer Wuchshöhe bestehe. Die vorliegend als
Wald ausgeschiedene Fläche bestehe überwiegend aus Kernwüchsen, und die
darin stockenden zahlreichen Fichten, Föhren, Pappeln etc. hätten zudem
grosse Endhöhen erreicht. Sie stelle daher eindeutig Hochwald dar.

    Unter dem Gesichtspunkt des Bundesrechts sei die Einstufung als
Niederwald deshalb problematisch, weil Niederwald flächenmässig auf den
Stock gesetzt werden dürfe, was auf ein Unterlaufen des Kahlschlagverbotes
nach Art. 22 Abs. 1 WaG hinauslaufe. Der Bestockung komme zudem eine
besondere Wohlfahrtsfunktion im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG zu;
diese Funktion könne sie nicht ausüben, wenn sie flächendeckend auf den
Stock gesetzt werde. Die Einstufung als Niederwald, der kantonalrechtlich
ein solches Vorgehen zulasse, sei daher auch bundesrechtswidrig.

    b) Die beim Augenschein anwesenden Forstfachleute haben
übereinstimmend ausgeführt, mit dem Begriff Niederwald sei einerseits eine
Bewirtschaftungsform gemeint, bei welcher eine Bestockung alle 10-20 Jahre
auf den Stock gesetzt werde. Anderseits seien damit Baumarten gemeint,
die in der Regel 12 bis 15 m Höhe nicht übersteigen sollten. Besteht eine
Bestockung aus verschiedenen Baumarten, die teilweise dem Hoch-, teilweise
dem Niederwald zuzurechnen sind, so bestimmt nach Ziff. 4.4 der Richtlinien
die dominierende Wuchsart, welche der beiden Waldformen vorliegt.

    c) Die Unterscheidung des Waldes in Nieder- und Hochwald wird vom
kantonalen Recht vorgenommen, das Bundesrecht kennt sie nicht. Es ist
somit grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Einstufung der Bestockung als
Niederwald vor dem Willkürverbot standhält. Frei zu prüfen ist dagegen,
ob damit, wie der Beschwerdeführer behauptet, das Kahlschlagverbot von
Art. 22 WaG unterlaufen wird (oben E. 1a und b).

    d) Es ist sachlich vertretbar, ein bloss rund 750 m2 grosses
Kleinstgehölz wie das vorliegende für die Beurteilung, ob es sich um
Nieder- oder Hochwald handelt, als Einheit zu behandeln; eine Unterteilung
wäre wegen der unterschiedlichen Waldabstände (5 bzw. 10 m, Art. 26 KWaV)
nicht praktikabel.

    Es ist weiter vertretbar, als dominierende Baumart der Bestockung die
Erle anzunehmen; im südlichen Teil der liegenden Acht kommen praktisch nur
Erlen vor. Diese sind unbestrittenermassen geradezu prädestiniert dafür,
zur Gewinnung von Nutzholz regelmässig auf den Stock gesetzt zu werden. Das
Gehölz lässt sich somit willkürfrei als Niederwald qualifizieren. Ob die
Erlen, wie der Beschwerdeführer behauptet, und wie nach dem Augenschein
nicht von vornherein auszuschliessen ist, teilweise - namentlich im Bereich
der engsten Stelle der liegenden Acht - eine Höhe von über 15 m erreichen,
ist nicht entscheidend: die Bewirtschaftung als Niederwald erlaubt ja
gerade, sie jederzeit flächendeckend auf den Stock zu setzen, sodass
sie, ungeachtet des bloss 5 m betragenden Waldabstandes, die Wohnhygiene
allfälliger Bauprojekte in der Nähe des Waldrandes nicht beeinträchtigen.

    Da die Qualifikation gemäss Ziff. 4.4 der Richtlinien nach der
dominierenden Baumart vorzunehmen ist, schadet das Vorkommen einzelner
Bäume, die aus Kernwüchsen entstanden sind und die über 15 m hoch werden
können, der Einstufung des Gehölzes als Niederwald grundsätzlich nicht. Es
versteht sich allerdings von selbst, dass auch in einem Niederwald nur
Baumarten flächendekkend auf den Stock gesetzt werden dürfen, die sich
dafür eignen, wie Erle und Hasel. Die darin vorkommenden Kernwüchse dürfen
nicht in gleicher Weise gerodet werden, ein solches Vorgehen liefe, wie
der Beschwerdeführer mit Recht einwendet, auf eine unzulässige Umgehung des
Kahlschlagverbotes von Art. 22 WaG hinaus. Da aber nichts entgegensteht,
diese Kernwüchse auch in einem Niederwald in einer ihnen angepassten Form
zu bewirtschaften, verstösst die Qualifikation des ganzen Gehölzes als
Niederwald nicht gegen Art. 22 WaG. Die Rüge ist unbegründet.