Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 124 II 1



124 II 1

1. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 22.
Dezember 1997 i.S. B. gegen Fremdenpolizei des Kantons Bern und Haftgericht
III Bern-Mittelland (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Art. 13b Abs. 2 ANAG und Art. 13c Abs. 4 ANAG;
Entlassungsgesuch eines Ausschaffungshäftlings im Hungerstreik.

    Haftprüfungssystem im Zwangsmassnahmengesetz (E. 1).

    Sperrfrist für ein Haftentlassungsgesuch im Anschluss an die
richterliche Bewilligung der Haftverlängerung (E. 2b); Vereinbarkeit mit
Art. 5 Ziff. 4 EMRK (E. 2c).

    Voraussetzungen, unter denen die Sperrfrist von Art. 13c Abs. 4
letzter Satz ANAG nicht gilt (E. 3a).

    Ausnahmesituation verneint in einem Fall, in dem sich der Betroffene
seit der letzten Haftgenehmigung im Hungerstreik befindet (E. 3b).

Sachverhalt

    Der nach eigenen Angaben aus dem Sudan stammende B. reiste am 1. Mai
1996 illegal in die Schweiz ein und ersuchte hier tags darauf um Asyl.
Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte dieses Gesuch am 11. September 1996
ab, wies B. weg und forderte ihn auf, das Land bis zum 31. Oktober 1996
zu verlassen. Die Schweizerische Asylrekurskommission bestätigte diesen
Entscheid auf Beschwerde hin am 6. November 1996. Wegen gesundheitlicher
Probleme von B. wurde der Wegweisungsvollzug bis zum 28. Februar 1997
sistiert. Am 17. April 1997 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das Gesuch
um einen weiteren Aufschub aus medizinischen Gründen ab, da die Behandlung
im Sudan fortgesetzt werden könne, wo die nötigen Medikamente erhältlich
seien. Am 24. April 1997 forderte die Fremdenpolizei des Kantons Bern
B. auf, sich bei ihr bis spätestens 5. Mai 1997 zu melden, ansonsten
allenfalls Zwangsmassnahmen ergriffen werden müssten. Dieser und einer
weiteren Aufforderung kam B. nicht nach; vielmehr verliess er am 21. Mai
1997 den ihm zugewiesenen Aufenthaltsort und tauchte unter.

    Am 7. August 1997 wurde B. in Genf angehalten und noch gleichentags
von der Fremdenpolizei des Kantons Bern in Ausschaffungshaft genommen. Das
Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte und bestätigte diese am 8. August
1997. Am 30. Oktober 1997 beantragte B. über seinen Rechtsvertreter,
aus der Haft entlassen zu werden; am 28. Oktober 1997 hatte die
Fremdenpolizei ihrerseits um eine "Verlängerung der Ausschaffungshaft
bis zu einem durch das Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt" ersucht. Am
6. November 1997 verlängerte der Haftrichter die Ausschaffungshaft um
drei Monate. Gleichzeitig wies er das Haftentlassungsgesuch ab. B. trat
hierauf in den Hungerstreik, was seinen Rechtsvertreter veranlasste, am
26. November 1997 an die Fremdenpolizei und den Haftrichter zu gelangen. Am
2. Dezember 1997 teilte ihm die Fremdenpolizei mit, dass sie sich durch
einen Hungerstreik nicht "erpressen" lasse. B. werde intensiv ärztlich
betreut; es bestehe keine akute Lebensgefahr. Am 5. Dezember 1997 reichte
B. beim Haftrichter ein formelles Haftentlassungsgesuch ein, auf das
dieser, weil verfrüht, mit Entscheid vom 9. Dezember 1997 nicht eintrat.

    B. hat hiergegen am 10. Dezember 1997 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eingereicht. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die
Fremdenpolizei des Kantons Bern anzuweisen, ihn umgehend aus der Haft zu
entlassen. Eventuell sei die Vorinstanz zu verpflichten, auf das Gesuch
einzutreten. Das Bundesgericht weist die Beschwerde insofern ab

Auszug aus den Erwägungen:

                   aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft
nehmen bzw. in dieser belassen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [AS 1995 146
ff.]) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher,
nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger, Weg- oder Ausweisungsentscheid
(vgl. BGE 121 II 59 E. 2a S. 61) vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen
fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich ist. Zudem muss einer
der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen. Die Haft
dauert grundsätzlich maximal drei Monate. Mit Zustimmung der kantonalen
richterlichen Behörde kann sie gestützt auf eine mündliche Verhandlung
(vgl. BGE 121 II 110 ff.) um höchstens sechs Monate verlängert werden,
falls dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse
entgegenstehen (vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG). Die Rechtmässigkeit und die
Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden gestützt auf
eine mündliche Verhandlung durch eine richterliche Instanz zu prüfen
(Art. 13c Abs. 2 ANAG). Frühstens einen Monat nach der Haftprüfung kann
ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden, worüber die richterliche Behörde
- wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung - innert acht Arbeitstagen
zu entscheiden hat (BGE 121 II 110 E. 1c S. 112); ein weiteres Gesuch
um Haftentlassung ist bei der Ausschaffungshaft erst nach zwei Monaten
möglich (Art. 13c Abs. 4 ANAG).

Erwägung 2

    2.- a) Der Haftrichter hat vorliegend am 6. November 1997 der
Haftverlängerung um drei Monate zugestimmt, das Haftentlassungsgesuch
des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 1997 abgewiesen und ausdrücklich
festgestellt, dass ein neues Entlassungsgesuch gestützt auf Art. 13c Abs. 4
ANAG erst nach zwei Monaten eingereicht werden könne. Dieser Entscheid
ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ob unter diesen Umständen der
gestützt hierauf ergangene Nichteintretensentscheid vom 9. Dezember 1997
heute separat angefochten werden kann oder nicht vielmehr bereits der
Haftverlängerungsentscheid als solcher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
hätte beanstandet werden müssen, kann dahingestellt bleiben. Der
angefochtene Entscheid verletzt nämlich so oder anders kein Bundesrecht.

    b) Der Beschwerdeführer hat am 30. Oktober 1997 ein
Haftentlassungsgesuch gestellt. Das entsprechende Verfahren fiel
zeitlich mit der Verhandlung über die Haftverlängerung zusammen. Obwohl
von Anfang an anwaltlich vertreten, zog er sein Entlassungsgesuch
nicht zurück. Der Haftrichter musste deshalb sowohl über den
Verlängerungsantrag der Fremdenpolizei als auch über das formelle
Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers befinden. Dieses kann nicht
nachträglich, wie der Beschwerdeführer dies tut, in eine Stellungnahme
zum Verlängerungsantrag umgedeutet werden. Bei Einreichung des Gesuchs
hatte der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Haftverlängerung
noch gar keine Kenntnis; seine Eingabe bezweckte unter ausdrücklicher
Bezugnahme auf Art. 13c Abs. 4 ANAG die Einleitung eines eigenständigen
richterlichen Haftprüfungsverfahrens. Über den Sinn dieses Vorgehens
hatte der Haftrichter nicht zu befinden, nachdem der Beschwerdeführer
durch einen in Haftsachen erfahrenen Anwalt vertreten war, der die
Verfahrensabläufe kannte. Der Haftrichter durfte deshalb bereits aus
diesem Grund davon ausgehen, das zweite Haftentlassungsgesuch sei gemäss
Art. 13c Abs. 4 (letzter Satz) ANAG verfrüht. Es braucht unter diesen
Umständen nicht weiter geklärt zu werden, ob ein Entlassungsgesuch nach
der obligatorischen Verhandlung über die Haftverlängerung (Art. 13b
Abs. 2 ANAG) nicht generell immer erst nach einer Sperrfrist von zwei
Monaten möglich ist, da der Betroffene bereits bei dieser Gelegenheit -
zumindest sinngemäss - seinerseits um eine Haftentlassung nachsucht.

    c) Nichts anderes ergibt sich aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK (so auch NICOLAS
WISARD, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en droit
d'asile, Basel u. Frankfurt 1997, S. 326): Danach besteht ein Anspruch
auf Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft lediglich "in angemessenen
Abständen", soweit das innerstaatliche Recht nicht - wie hier - selber ein
regelmässiges, periodisches Haftprüfungsverfahren vorsieht (vgl. MARK
E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK), Zürich 1993, Rz. 365; FROWEIN/PEUKERT, Europäische
Menschenrechtskonvention, Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Rzn. 136 ff. zu
Art. 5). Bei der Bestimmung des zeitlichen Rhythmus der Haftprüfung
ist der Art der Festhaltung und ihrem Zweck sowie den Verhältnissen des
Einzelfalls bzw. den Besonderheiten der anwendbaren Prozessvorschriften
Rechnung zu tragen (BGE 123 I 31 E. 4 S. 37 ff.). Die Ausschaffungshaft
dient allein der Sicherung der Wegweisung und kann deshalb entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers weder bezüglich ihres Zwecks noch bezüglich
der konkreten Ausgestaltung der Haftbedingungen mit der Untersuchungshaft
verglichen werden (vgl. BGE 123 I 221 E. 4a; 122 I 275 E. 3b S. 277,
222 E. 2 S. 225 ff.), bei der nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4
EMRK eine Haftprüfung in "kurzen" Zeitabständen erforderlich sein kann
(FROWEIN/PEUKERT, aaO, Rz. 136 FN 315 zu Art. 5; vgl. BGE 123 I 31 E. 4 S.
37 ff.). Ist der Vollzug der Ausschaffung möglich, was weitgehend vom
Ausländer selber abhängt, fällt die Haft dahin (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b
S. 277). Eine Entlassung durch die Administrativbehörde kann jederzeit
erfolgen. Die Fremdenpolizei hat dementsprechend die Rechtmässigkeit
und die Verhältnismässigkeit der Haft ihrerseits fortlaufend zu prüfen
und dabei insbesondere zu berücksichtigen, ob allenfalls einer der in
Art. 13c Abs. 5 ANAG genannten Haftbeendigungsgründe eingetreten ist. Ihre
jeweilige Beurteilung kann im Rahmen der vom Gesetz vorgesehenen,
regelmässigen obligatorischen und fakultativen Haftkontrollverfahren
(zumindest) alle zwei Monate richterlich überprüft werden. In diesem
Sinne ist auch BGE 121 II 110 ff. zu verstehen, wenn das Bundesgericht
dort festhält, "dass eine vollständige Haftprüfung und damit auch eine
mündliche Verhandlung (zumindest) alle zwei Monate ermöglicht werden
sollte" (S. 112/113). Eine intensivere richterliche Haftprüfung ergibt
sich nicht aus den haftrechtlichen Verfahrensbestimmungen als solchen,
sondern allenfalls aus zeitlichen Beschränkungen der Haftgenehmigung durch
den Richter im Einzelfall, die zusätzliche Verhandlungen erforderlich
machen können.

Erwägung 3

    3.- a) Das Bundesgericht hat nun in gewissen Fällen aber Ausnahmen
von den in Art. 13c Abs. 4 ANAG vorgesehenen Sperrfristen anerkannt.
Insbesondere hat es festgestellt, dass dem kantonalen Haftrichter "kaum"
verwehrt sein dürfte, ein Haftentlassungsgesuch an die Hand zu nehmen,
wenn ein offensichtlicher Haftbeendigungsgrund eingetreten und die
Fremdenpolizei dennoch untätig geblieben ist (nicht veröffentlichte
Urteile vom 29. September 1995 i.S. G., E. 2, und vom 23. August 1995
i.S. S., E. 2c/cc; ANDREAS ZÜND, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
Verfahrensfragen und Rechtsschutz, in AJP 7/95 S. 854 ff., S. 863
f.). Dogmatisch knüpfte es hierfür an den aus Art. 4 BV abgeleiteten
Anspruch auf Wiedererwägung einer Verfügung an. Danach besteht eine
behördliche Pflicht, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten, "wenn
die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben,
oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft
macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon
damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war
oder keine Veranlassung bestand" (BGE 113 Ia 146 E. 3a S. 152). Mit Blick
auf die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Zwangsmassnahmengesetz,
die den Anspruch auf regelmässige und wiederholte Haftprüfung bzw. die
jeweiligen Voraussetzungen und Modalitäten hierzu ausdrücklich und
eingehend spezialgesetzlich regeln, ist hierauf jedoch nur ausnahmsweise
zurückzugreifen, nämlich bloss dann, wenn sich die Haft aufgrund neuer
Umstände augenfällig als rechtswidrig erweist (vgl. BGE 121 II 59
ff. betreffend Prüfung der Wegweisung durch den Haftrichter). Es geht
nicht an, dass der inhaftierte Ausländer in diesem Fall schutzlos bleibt
und allenfalls lediglich aufsichtsrechtlich gegen die Fremdenpolizei
vorgehen kann (vgl. ZÜND, aaO, S. 863).

    b) Im vorliegenden Fall bestanden keine besonderen Umstände,
welche die Vorinstanz in Abweichung von Art. 13c Abs. 4 ANAG hätten
veranlassen müssen, auf das Haftentlassungsgesuch einzutreten: Der
Haftrichter hat die Ausschaffungshaft am 6. November 1997 umfassend
geprüft und um drei Monate verlängert. Der Beschwerdeführer hat diesen
Entscheid nicht angefochten. Seine Hinweise im vorliegenden Verfahren, es
habe gar nie ein Haftgrund bestanden und die Haftbedingungen entsprächen
nicht den gesetzlichen Bestimmungen, gehen somit an der Sache vorbei. Der
Beschwerdeführer hätte die entsprechenden Einwände bereits im Rechtsmittel-
bzw. im Haftverlängerungsverfahren vorbringen können und müssen.

    Die Tatsache, dass inzwischen verschiedene Personen bestätigt haben
sollen, der Beschwerdeführer stamme entgegen der Vermutung des Bundesamts
für Flüchtlinge nicht aus Ägypten, sondern tatsächlich aus dem Sudan,
lässt die Haft ebenfalls nicht nachträglich als offensichtlich rechtswidrig
erscheinen. Die entsprechenden Abklärungen der kantonalen Behörden und des
Bundesamts für Flüchtlinge laufen zurzeit noch. Die vom Beschwerdeführer
beigebrachten Erklärungen, deren Zustandekommen im übrigen unklar ist,
können allenfalls bei den weiteren Abklärungen und der Papierbeschaffung
auf der sudanesischen Botschaft von Nutzen sein; sie führen indessen
nicht zur Haftentlassung. Ob die Fremdenpolizei das Beschleunigungsgebot
verletzt und die Papierbeschaffung nicht mit dem nötigen Nachdruck weiter
verfolgt hat, wird im Rahmen des zulässigen Haftentlassungsverfahrens zu
prüfen sein; auch insofern vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun,
dass die Behörden in klar und ohne weiteres erkennbarer Weise rechtswidrig
gehandelt hätten.

    Einzig wirklich neuer Aspekt ist somit der vom Beschwerdeführer seit
der letzten richterlichen Haftgenehmigung verfolgte Hungerstreik. Auch
dieser liess seine Haftbelassung mit Blick auf Art. 13c Abs. 5 ANAG
jedoch nicht als zum vornherein derart rechtswidrig erscheinen,
dass der Haftrichter in Abweichung von den üblichen Regeln, auf das
Haftentlassungsgesuch hätte eintreten müssen: Der Beschwerdeführer hat
den entsprechenden neuen Umstand, der den Zweck der Ausschaffungshaft
nicht - wie etwa die freiwillige Beibringung der nötigen Reisepapiere -
als solchen entfallen lässt, selber zu verantworten. Seine medizinische
Versorgung ist unbestrittenermassen sichergestellt. Dass er sich durch den
Hungerstreik allenfalls körperlich schädigt, lässt die Haftbelassung -
soweit in deren Rahmen alle gebotenen und erforderlichen medizinischen
Vorkehrungen getroffen wurden - nicht zum vornherein als rechtswidrig
erscheinen. Ein Hungerstreik bildet grundsätzlich keinen Grund, die
Ausschaffungshaft zu beenden. Die Fremdenpolizei bzw. der Haftrichter
haben sich lediglich im Rahmen der ordentlichen Haftprüfungen zu
vergewissern, ob und wieweit aufgrund allfällig eingetretener körperlicher
Beeinträchtigungen des Betroffenen eine Ausschaffung (auch bei Vorliegen
allfälliger Reisepapiere) mittel- und längerfristig aus gesundheitlichen
- d.h. tatsächlichen Gründen im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG -
nicht möglich sein könnte (vgl. BGE 122 II 148 E. 3; ALAIN WURZBURGER,
La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des
étrangers, in RDAF 53/1997 I S. 269 ff. insbesondere S. 330 f.).