Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 124 III 363



124 III 363

64. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Juli 1998
i.S. Bank X. AG gegen A. B. C. + D. sowie J.P. (Berufung) Regeste

    Voraussetzungen der Haftung einer Anwaltssozietät für die falsche
Auskunft eines ihrer Mitglieder (Art. 41 OR und Art. 568 OR).

    Offeriert eine Anwaltssozietät ihre Dienstleistungen als einheitliches
Unternehmen und tritt sie mit einheitlichem Briefkopf und einheitlicher
Zahlstelle nach aussen auf, muss sie sich u.U. beim erweckten Rechtsschein
der gesellschaftlichen Verbindung behaften lassen (E. 2b).

    Für Pflichtverletzungen eines ihrer Mitglieder haftet die als einfache
Gesellschaft oder Kollektivgesellschaft auftretende Anwaltssozietät nur
dann kollektiv, wenn das anspruchsbegründende Mandat ihr als Gesamtmandat
und nicht einem bestimmten Gesellschafter als Einzelmandat erteilt wird
(E. 2d).

    Haftung für falsche Auskunft (E. 5).

Sachverhalt

    Die Bank Y. (UK) Ltd. gewährte mit Vertrag vom 4. Juni 1990 der
wirtschaftlich von E. beherrschten T. Holdings Ltd. (ab 11. Juni 1991
"T. Ltd.") einen Kredit von £ 1'500'000.--. Als Sicherheit diente das in
einem liechtensteinischen Trust verwaltete Vermögen von E., welches der
Bank verpfändet wurde. Treuhänderin des Trust war die O. AG, Protektor
desselben der in Basel praktizierende Advokat Dr. J.P.

    Per 2. Januar 1991 übernahm die Bank Z. AG in Zürich von der
Bank Y. (International) AG das gesamte Aktienkapital der Bank
Y. (UK) Ltd. und veranlasste deren Firmenänderung in Bank W. (UK)
Ltd. Der Übernehmerin wurde ein nachgeführtes Vermögensverzeichnis des
verpfändeten Trust ausgehändigt und dessen Richtigkeit durch Dr. J.P. am
27. Februar 1991 bestätigt. Die Bank verzichtete daraufhin auf das ihr im
Übernahmevertrag eingeräumte Recht, bezüglich gewisser Kreditpositionen
der Bank Y. Vorbehalte anzubringen und gewährte der T. Ltd. am 15. Mai
1991 einen weiteren Kredit über £ 1'000'000.-- sowie E. persönlich einen
solchen über £ 1'500'000.--. Letzterer diente der Ablösung des am 4. Juni
1990 der T. Ltd. gewährten Kredits. Beide über den Trust gesicherten
Kredite blieben in der Folge notleidend und der Versuch der Bank, auf das
verpfändete Trustvermögen zu greifen, erfolglos. Wie sich herausstellte,
entsprach das von Dr. J.P. als korrekt bezeichnete Vermögensverzeichnis
in keiner Weise der Wahrheit.

    Die Bank X. AG (Rechtsnachfolgerin der Bank Z. AG) belangte
das Advokatur- und Notariatsbüro "A., B., C., J.P. & D." als
Kollektivgesellschaft sowie Dr. J.P. vor Zivilgericht Basel-Stadt auf
Zahlung von insgesamt £ 1'860'472.60 nebst Zins. Das Zivilgericht hiess
mit Urteil vom 6. Oktober 1995 die Klage teilweise gut und verpflichtete
den Zweitbeklagten zur Zahlung von £ 1'000'000.-- nebst Zins. Auf die
Klage gegen die Erstbeklagten trat es nicht ein. Das Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt korrigierte den erstinstanzlichen Zinsspruch und
wies im übrigen die von den Parteien erhobenen Appellationen ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    II.2.- a) Die Kollektivgesellschaft bedarf zu ihrer Entstehung eines
Gesellschaftsvertrages, dessen Abschluss grundsätzlich formfrei erfolgen
kann. Betreibt sie eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete
wirtschaftliche Tätigkeit, bedarf sie als kaufmännische Gesellschaft zu
ihrer Konstituierung keines Eintrages im Handelsregister (Art. 553 OR,
Art. 52 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411]). Ob
und in welcher Rechtsform auf Anwaltsseite eine Gesellschaft besteht, ist
zunächst eine Frage der individuellen Rechtsgestaltung. Ist sie empirisch
nicht klar zu beantworten, greifen die normativen Regeln zur Auslegung von
Willenserklärungen Platz (vgl. BGE 121 III 118 E. 4b). Dabei wirkt auch
im Gesellschaftsrecht das Prinzip des Vertrauensschutzes, namentlich des
Rechtsscheins, wonach rechtsgeschäftliche Bindung nicht einen bestimmt
gearteten inneren Willen voraussetzt, sondern auch aus einem Verhalten
folgen kann, aus dem die Gegenseite in guten Treuen auf das Vorhandensein
eines bestimmten Willens schliessen durfte (BGE 123 III 16 E. 4b in
fine). Daraus und aus der Formfreiheit der Gesellschaftsverträge ergibt
sich, dass eine einfache Gesellschaft - und als deren Sonderform auch
die Kollektivgesellschaft - konkludent entstehen und sich namentlich aus
dem Verhalten der Partner ergeben kann, ohne dass ihnen diese Rechtsfolge
bewusst sein muss (vgl. BGE 116 II 707 E. 1b; 73 I 311 E. 2; BAUDENBACHER,
in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, N. 17 zu Art. 552 OR; RETO
T. RUOSS, Anwaltliche Sorgfalt und die Folgen anwaltlicher Unsorgfalt
in einer Sozietät, in: "winterthur" (Hrsg.), Die Sorgfalt des Anwalts in
der Praxis, Bern 1997, S. 77 f., 86).

    b) Die Erstbeklagten bezeichneten sich selbst als einfache Gesellschaft
(Bürogemeinschaft), deren Zweck sich in der gemeinsamen Bestreitung der
Infrastrukturkosten erschöpfe. Betreibt eine solche Anwaltsgemeinschaft
unter einer gemeinsamen Firma ein kaufmännisches Unternehmen, ist sie zur
Eintragung als Kollektivgesellschaft in das Handelsregister verpflichtet
(Art. 552 OR). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt dabei
auch bei der Ausübung der sog. "freien Berufe" eine kaufmännische
Betriebsführung vor, wenn das Streben nach Wirtschaftlichkeit gegenüber
der persönlichen Beziehung zum Klienten in den Vordergrund tritt,
indem etwa im Hinblick auf eine möglichst hohe Rentabilität Planung
betrieben, Organisationsbelangen besondere Aufmerksamkeit geschenkt,
einer optimalen Finanzierung Sorge getragen, wirksame Werbung betrieben
wird etc. (Entscheid des Bundesgerichts vom 26. November 1993, in:
ASA 64 144; BGE 100 Ib 345 E. 1, je mit Hinweisen). Dass zum heutigen
Zeitpunkt zumindest jede grössere Anwaltskanzlei nach kaufmännischen
Grundsätzen organisiert ist und einer geordneten Buchführung bedarf, kann
mit dem Appellationsgericht ohne weiteres bejaht werden. Insoweit ist eine
Anwaltskanzlei im Sinne von Art. 53 lit. C HRegV als eintragungspflichtiges
Gewerbe zu qualifizieren (gl.M. NOBEL, Rechtsformen der Zusammenarbeit von
Anwälten, in: Schweizerisches Anwaltsrecht, Bern 1998, S. 362; vgl. auch
ROLF WATTER/THOMAS VON PLANTA, Register- und firmenrechtliche Probleme
bei Personengesellschaften, in: Jahrbuch für das Handelsregister 1993,
S. 73 f.). Decken dabei die Tätigkeitsschwerpunkte einzelner Anwälte oder
ganzer Anwaltssozietäten Gebiete ab, die nach Art. 53 lit. A HRegV zu den
eintragungspflichtigen Handelsgewerben gehören, so ist deren Eintragung
im Handelsregister - sofern jährliche Roheinnahmen von Fr. 100'000.--
erzielt werden (Art. 54 HRegV) - geboten (RUOSS, aaO, S. 87; vgl. auch
BAUDENBACHER, aaO, N. 35 zu Art. 552 OR; PATRY, in: SPR VIII/1, S. 83).

    Vielfach tritt auch die persönliche Beziehung zwischen Anwalt und
Klient und damit eines der für Sonderbehandlung freier Berufe typischen
Elemente in den Hintergrund: Komplexer werdende Streit- und Beratungsfälle,
die zunehmende Regelungsdichte, die Internationalisierung des Rechts und
der Sachverhalte, das gestiegene Bedürfnis der Klienten nach juristischer
Begleitung und Absicherung verschiedenster Geschäftsvorhaben motivieren den
Zusammenschluss von Spezialisten zwecks Angebots ganzheitlicher Lösungen
(Michael Pfeifer, Der Rechtsanwalt in der heutigen Gesellschaft, in:
ZSR 115 (1996) II S. 253 f., 293 und 294). Das Verhältnis zwischen Anwalt
und Klient wird dergestalt entpersonalisiert, anstelle des individuellen
Vertrauensanwalts tritt - mindestens in komplexeren Sachverhalten -
regelmässig ein Team von Anwälten, in welchem der jeweilige Spezialist für
einen Teilaspekt des Problems die Lösung generiert. Weicht die individuelle
Anwaltspraxis mit ihrem ursprünglichen "Kerngeschäft" (Rechtsberatung,
Erarbeiten von Rechtsgutachten, Prozessführung u.ä.) der kollektiven
Berufsausübung unter gleichzeitiger Ausdehnung des Tätigkeitsfeldes
(Treuhand, Bankgeschäft und Vermögensverwaltung, Unternehmensberatung
inkl. mergers & acquisitions etc.), wird man sich der Auffassung nicht
verschliessen können, gemeinsam, namentlich mit einheitlichem Briefkopf und
einheitlicher Zahlstelle auftretende Anwälte dürften vertrauenstheoretisch
als gesellschaftlich - nicht nur bezüglich der Bestreitung der gemeinsamen
Unkosten - verbunden aufgefasst werden (gl.M.: RUOSS, aaO, S. 86 f.;
CHRISTINE HEHLI, Haftung des Anwalts für fehlerhafte Dienstleistung im
schweizerischen und US-amerikanischen Recht, Diss. Basel 1996, S. 177 f.;
HERBERT BRUNNER, Die Anwaltsgemeinschaft, Diss. Basel 1987, S. 133 f.;
differenzierend: NOBEL, Der Anwalt im Spannungsfeld zwischen Beratung
und Organschaft, in: "winterthur" (Hrsg.), Die Sorgfalt des Anwalts in
der Praxis, Bern 1997, S. 45 f., 55 f.; PFEIFER, aaO, S. 321 f.; ERWIN
STEIGER, Haftung des in Gemeinschaften tätigen Anwaltes, in: SAV/FSA
142/1993 S. 16 f.; a.M. SIMONIUS, Solidarische Haftung der Mitglieder
einer Bürogemeinschaft, in: SAV/FSA 144/1993, S. 29 f.).

    Im Zusammenhang mit der Abgrenzung der einfachen von der
Kollektivgesellschaft hat das Bundesgericht in einer steuerrechtlichen
Entscheidung (StE 1997, A. 24.32 Nr. 3; vgl. auch StE 1995, A. 24.32
Nr. 1 und StE 1996, A. 24.32 Nr. 2) zwar den übereinstimmenden Willen
der Gesellschafter für massgeblich erklärt, doch wird sich eine
Anwaltssozietät, die nach aussen kollektivgesellschaftlich auftritt,
zivilrechtlich auch auf diesen Rechtsschein behaften lassen müssen
(vgl. auch NOBEL, Rechtsformen, op.cit., S. 362).

    c) Weiteres wesentliches Element für das Vorliegen einer
Kollektivgesellschaft und Abgrenzungskriterium zur einfachen Gesellschaft
ist ihr Auftreten unter gemeinsamer Firma, deren Bildung sich nach Art. 947
Abs. 1 OR bestimmt. So muss, sofern nicht alle Gesellschafter namentlich
aufgeführt werden, der Familienname wenigstens eines der Gesellschafters
mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz in der Firma
enthalten sein. Wird entgegen diesen Vorschriften eine unzulässige Firma
geführt, ändert dies am Bestand einer Kollektivgesellschaft nichts, sofern
die Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis nach aussen bekannt geben
und damit nicht lediglich eine stille Gesellschaft vorliegt (RUOSS, aaO,
S. 88; BAUDENBACHER, aaO, N. 37 zu Art. 552 OR).

    d) Unabhängig davon, ob die Anwaltskanzlei als am Markt einheitlich
auftretendes Unternehmen anzusehen ist, haftet sie für Pflichtverletzungen
eines ihrer Mitglieder nur dann kollektiv, wenn das anspruchsbegründende
Mandat den einfachen Gesellschaftern oder der Kollektivgesellschaft als
Gesamtmandat und nicht einem bestimmten Gesellschafter als Einzelmandat
erteilt wurde. Die Abgrenzung kann namentlich deshalb schwierig sein,
weil zur Prozessführung regelmässig nur der Einzelanwalt befugt ist und
die Vollmacht häufig nur auf einen einzigen Namen lautet. Indessen
sind Auftrag und Vollmacht zu unterscheiden und ist zu fragen,
wer Vertragspartner und nicht wer Bevollmächtigter ist. Wendet sich
der Mandant dabei an eine Anwaltssozietät und überlässt er ihr, den
für das betreffende Mandat spezialisierten Anwalt (oder eine ganze
Gruppe von Anwälten) zu bezeichnen, kann regelmässig von einem Antrag
zum Vertragsschluss mit allen in der betreffenden Kanzlei verbundenen
Anwälten oder mit der Kollektivgesellschaft ausgegangen werden. Es liegt
dann an der Anwaltssozietät, den Auftrag lediglich durch ein dafür
zusammengestelltes Anwaltskollektiv, dessen Mitglieder untereinander
eine Gelegenheitsgesellschaft zu dessen Erfüllung bilden, abschliessen zu
lassen und mittels entsprechender Gestaltung der Vollmachtsurkunde auch
die Haftungsfrage im voraus zu klären (vgl. STEIGER, aaO, S. 19; NOBEL,
in: "winterthur", op.cit., S. 55). Ein Einzelmandat kann demgegenüber
etwa dann angenommen werden, wenn der betreffende Anwalt dem Mandanten im
Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege beigegeben wird, zwischen den
beiden ein besonderes Freundschafts- und Vertrauensverhältnis besteht,
oder ein Anwalt seiner besonderen Fachkenntnisse wegen gleichsam als
Experte persönlich beauftragt wird. Schliesslich folgt aus dem Zweck
der Sozietät, anwaltliche Dienstleistungen zu erbringen, dass bei einem
Auftrag zu nicht spezifisch anwaltlicher Tätigkeit (Mäkelei, Mediation,
Wirtschaftsberatung etc.) im allgemeinen von einem Einzelmandat auszugehen
ist, es sei denn, die Sozietät biete Dienstleistungen auch ausserhalb
des typischen Anwaltsbereiches an.

Erwägung 5

    II.5.- a) Eine tatsächliche Willensübereinstimmung zum Abschluss eines
(formlosen) Auskunftsvertrages hat die Vorinstanz nicht festgestellt,
weshalb ein Vertragsschluss nur dann bejaht werden kann, wenn die Klägerin
nach dem Vertrauensgrundsatz in ihrem Verständnis der Willensäusserungen
des Zweitbeklagten zu schützen und damit letzterer auf seinen Äusserungen
in deren objektiven Sinn zu behaften ist (BGE 123 III 35 E. 2b S. 39 und
40). Ob der Zweitbeklagte ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem die
Klägerin in guten Treuen auf das Vorliegen eines solchen Willens schliessen
durfte, prüft das Bundesgericht frei. Massgebend sind dabei die Umstände,
welche den Parteien im fraglichen Zeitraum bekannt oder erkennbar waren. An
Feststellungen der letzten kantonalen Instanz hinsichtlich äusserer
Tatsachen und des inneren Willens der Parteien ist das Bundesgericht
wiederum gebunden (BGE 116 II 695 E. 2b; 121 III 414 E. 2a).

    Das Bundesgericht hat bisher eine Auskunft, die weder in Ausübung eines
Gewerbes noch sonst gegen Entgelt erteilt wird, nicht als Erfüllung einer
vertraglich übernommenen Pflicht, sondern als ausservertragliches Handeln
gewertet. Es hat auch bei Bankauskünften, die ein Kunde unabhängig von
einem bestimmten Geschäft erbittet und erhält, nicht anders entschieden
(BGE 112 II 350 E. 1; 111 II 473 E. 2, je mit Hinweisen). Auch die
herrschende Lehre nimmt konkludent abgeschlossene Vertragsverhältnisse auf
Auskunftser-teilung nur mit Zurückhaltung an; die Mehrzahl der Autoren
prüft jedoch das Vorliegen einer vertraglichen Raterteilung aufgrund
mehrerer, direkt aus der Vertrauenstheorie abgeleiteter Kriterien (KRAMER,
Allgemeine Einleitung in das schweizerische OR, N. 68; FELLMANN, Berner
Kommentar, N. 212 zu Art. 394 OR; MORITZ KUHN, Die Haftung aus falscher
Auskunft und falscher Raterteilung, in: SJZ 82 (1986) S. 345 f., 348;
CHRISTIAN MEIER-SCHATZ, Über die privatrechtliche Haftung für Rat und
Anlagerat, in: Mélanges Piotet, Bern 1990, S. 151 f., 159; URS KAISER,
Die zivilrechtliche Haftung für Rat, Auskunft, Empfehlung und Gutachten,
Diss. Bern 1987, S. 37 f.).

    b) Aus den Feststellungen des Appellationsgerichts geht hervor,
dass die Klägerin die Bestätigung von E. verlangt und auf dessen
Veranlassung bzw. derjenigen der O. AG vom Zweitbeklagten erhalten
hat. Dieser unterhielt bis zur Zustellung der nachgesuchten Bestätigung
keinerlei Kontakte mit der Klägerin. Anhaltspunkte dafür, dass der
Zweitbeklagte sich im Sinne von Art. 112 OR gegenüber E. verpflichtet
hätte, der Klägerin die gewünschte Bestätigung auszustellen und
dieser jenem gegenüber gestützt auf Art. 112 Abs. 2 OR ein originärer
Schadenersatzanspruch wegen mangelhafter Vertragserfüllung zustehen sollte,
hat die Vorinstanz nicht gefunden. Ihre Feststellungen lassen weder einen
tatsächlichen noch objektiv zu interpretierenden Rechtsbindungswillen
des Zweitbeklagten erkennen, zumal die von ihm erteilte Auskunft auf
keinem besonderen wirtschaftlichen Interesse gründete und auch nicht
gesondert entschädigt wurde. Ebensowenig kann nach den Feststellungen
der Vorinstanz gesagt werden, dass die Erteilung derartiger Auskünfte zu
seinem typischen Dienstleistungsangebot gehörte (vgl. KUHN, aaO, passim;
MEIER-SCHATZ, aaO, S. 159).

    Es erscheint nach den Feststellungen des Appellationsgerichts
sachgerecht, die Haftung für die falsche Auskunft i.c. deliktsrechtlich
(BGE 121 III 350 E. 6c) zu erfassen oder den Grundsätzen der
Vertrauenshaftung bzw. culpa in contrahendo zu unterstellen (HANS PETER
WALTER, Vertrauenshaftung im Umfeld des Vertrages, in: ZBJV 132 [1996]
S. 273 f., 292; KRAMER, aaO, N. 147 und 151). Im einen wie im anderen
Falle richten sich Bemessung von Schaden und Schadenersatz nach dem
Erhaltungsinteresse des Gläubigers. Fällt somit eine vertragsrechtliche
Haftung des Zweitbeklagten für ein Erfüllungsinteresse ausser Betracht,
erweist sich auch die Berufung der Klägerin in diesem Punkt als
unbegründet.