Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 124 III 286



124 III 286

51. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 22.
Juli 1998 i.S. B. (Beschwerde) Regeste

    Art. 193 SchKG; Art. 593 Abs. 1 ZGB.

    Einem Erben, der die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen
oder die amtliche Liquidation verlangt hat, können die Kosten des
Konkursverfahrens nicht auferlegt werden, wenn in der Folge - wegen
Überschuldung der Erbschaft - die Erbschaftsbehörde das Konkursgericht
benachrichtigt und dieses die konkursamtliche Liquidation anordnet.

Sachverhalt

    A.- Nach dem Tode von G. am 27. Januar 1997 schlugen die Erben
die Erbschaft aus, mit Ausnahme der Erbin B. Diese verlangte am 25.
Februar 1997 die Aufnahme eines öffentlichen Inventars.

    Wegen Überschuldung des Nachlasses ersuchte das Bezirksamt Gaster
am 18. November 1997 um Liquidation des Nachlasses durch das Konkursamt
des Kantons St. Gallen. Das Bezirksgerichtspräsidium Gaster ordnete
diese am 26. November 1997 an, stellte aber am 26. Februar 1998 das
Konkursverfahren mangels Aktiven wieder ein.

    B.- Mit Verfügung vom 7. April 1998 auferlegte das Konkursamt der
Erbin B. die Kosten des Konkursverfahrens von Fr. 1'779.60.

    Darüber beschwerte sich B. beim Kantonsgericht St. Gallen als
kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Ihre
Beschwerde wurde indessen mit Entscheid vom 25. Juni 1998 abgewiesen.

    Demgegenüber hiess die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts die Beschwerde gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Das Kantonsgericht St. Gallen hat die Verfügung des Konkursamtes
des Kantons St. Gallen vom 7. April 1998, womit der Beschwerdeführerin
die Kosten des Konkursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'779.60 auferlegt
wurden, geschützt. Dabei hat es jedoch offenbar verkannt, dass die
Beschwerdeführerin nicht die konkursamtliche Liquidation verlangt,
sondern die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen hat.

    a) Die Kosten des Konkursverfahrens können Erben auferlegt werden,
wenn sie selber nach Massgabe von Art. 193 Abs. 3 SchKG die konkursamtliche
Liquidation verlangen. Indessen ist die Kostenauflage unzulässig, wenn
ein Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar annimmt oder die
amtliche Liquidation verlangt (Art. 593 Abs. 1 ZGB) und in der Folge
die Erbschaftsbehörde das Konkursgericht benachrichtigt und dieses
die konkursamtliche Liquidation anordnet (Art. 193 Abs. 1 und 2 SchKG,
Art. 597 ZGB; siehe AMONN/GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 6. Auflage Bern 1997, § 38, N. 42 im Gegensatz zu N. 41).

    b) Nach den für die erkennende Kammer verbindlichen Feststellungen
der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81
OG) hat die Beschwerdeführerin die Erbschaft unter öffentlichem Inventar
angenommen. Wegen Überschuldung der Erbschaft hat das Bezirksamt Gaster
als Erbschaftsbehörde am 18. November 1997 den Antrag auf konkursamtliche
Liquidation gestellt. Deren Kosten konnten nach dem oben Gesagten nicht
der Beschwerdeführerin auferlegt werden; und daran vermögen auch die
Überlegungen der kantonalen Aufsichtsbehörde nichts zu ändern:

    Wenn sie im angefochtenen Entscheid zwar richtigerweise davon ausgeht,
dass sich das konkursamtliche Liquidationsverfahren nach Art. 194 SchKG
und nach den allgemeinen Vorschriften des Konkursrechtes richtet (MARTIN
KARRER, in: Honsell/Vogt/Geiser, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht,
N. 10 zu Art. 597 ZGB), so beruft sich anderseits die Beschwerdeführerin
zu Recht auf ebendiese Stelle in der Literatur, wo - unter Hinweis auf
Art. 262 SchKG - auch gesagt wird, dass sämtliche Kosten aus Eröffnung und
Durchführung des Konkursverfahrens zu Lasten der Masse gingen und dass
die Erben nicht belastet werden könnten, wenn die Masse ungenügend sei
(vgl. auch BGE 71 III 164, S. 170).

    Gestützt auf Art. 169 SchKG (in Verbindung mit Art. 194 SchKG) kann die
Beschwerdeführerin deshalb nicht belangt werden, weil nicht sie, sondern
die Erbschaftsbehörde die konkursamtliche Liquidation beantragt hat.