Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 124 III 222



124 III 222

42. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Februar 1998 i.S.
Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung gegen Zürich
Versicherungs-Gesellschaft (Berufung/Anschlussberufung) Regeste

    Voraussetzungen und Umfang des Regresses der AHV auf den
Haftpflichtversicherer für eine Witwenrente, wenn der tödlich verunfallte
Versorger seine berufliche Aktivität im Pensionsalter mutmasslich
fortgesetzt hätte (Art. 48ter AHVG).

    Zeitliche und funktionale Kongruenz der Witwenrente im Verhältnis zur
haftpflichtrechtlichen Ersatzpflicht für Versorgerschaden (E. 3a und 3b).

    Kapitalisierung, insb. anwendbare Barwerttafel (E. 3c).

    Keine Vorteilsanrechnung für "eingesparte" Alters- und Zusatzrenten
(E. 3d).

    Berücksichtigung des Teuerungsausgleichs auf der Witwenrente, wenn die
Periode für welche Regress genommen wird, am Urteilstag abgeschlossen ist
(E. 4).

Sachverhalt

    Am 25. Juli 1985 kam Giorgio W. (geb. 13. Dezember 1926) bei einem
Verkehrsunfall ums Leben. Er war verheiratet mit Rosalba W. (geb. 20.
September 1933). Giorgio W. ging einer selbständigen Erwerbstätigkeit
nach. Er kam für seine nicht erwerbstätige Ehefrau vollumfänglich
auf. Der Verursacher des Unfalls, dessen Haftungsquote einhundert
Prozent betrug, war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (Beklagte)
versichert. Rosalba W. erhob gegen den Haftpflichtversicherer keine
Ansprüche aus Versorgerschaden, sondern begnügte sich mit einer Witwenrente
der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (Klägerin). Bis
zu deren Ablösung durch die AHV-Altersrente bezahlte die Klägerin Rosalba
W. unter diesem Titel nach eigenen Angaben insgesamt Fr. 135'642.--. Nach
Ansicht der Beklagten betrugen die Rentenleistungen Fr. 134'058.--.

    Mit Klage vom 5. April 1994 belangte die Klägerin die Beklagte
in Wahrung ihrer Regressansprüche gemäss Art. 48ter AHVG (SR 831.10)
vor Bezirksgericht Zürich auf Zahlung von Fr. 55'575.-- nebst 5% Zins
seit 1. Januar 1994. In teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete
das Bezirksgericht die Beklagte mit Urteil vom 27. Dezember 1995, der
Klägerin Fr. 49'199.-- nebst 5% Zins seit 1. Mai 1993 zu bezahlen. Auf
Berufung beider Parteien schützte das Obergericht (I. Zivilkammer) des
Kantons Zürich die Klage am 2. April 1997 im Umfang von Fr. 7'655.--
nebst 5% Zins seit 4. April 1995.

    Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Klägerin, das Urteil
des Obergerichts aufzuheben, die Klage vollumfänglich gutzuheissen
und die Beklagte zu verpflichten, ihr zusätzlich zur lite pendente
erbrachten Zahlung von Fr. 2'263.-- noch Fr. 53'312.-- nebst 5% Zins
seit 1. Januar 1994 zu bezahlen. Die Beklagte erhebt Anschlussberufung
mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil teilweise aufzuheben und die
Klage abzuweisen. Im übrigen schliessen beide Parteien auf Abweisung des
gegnerischen Rechtsmittels.

    Das Bundesgericht heisst die Berufung gut und weist die
Anschlussberufung ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                   Aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die Parteien haben sich darauf geeinigt, den Rechtsstreit
auf die Frage zu beschränken, inwieweit die Klägerin für die
Rosalba W. ausgerichtete Witwenrente auf die Beklagte Regress nehmen
kann. Gleichzeitig unterstellen sie, dass die Summe der Rentenleistungen
kleiner ist als der Versorgerschaden. Die Subrogation der Klägerin nach
Art. 48ter AHVG ist daher im Grundsatz unbestritten. Zu entscheiden
bleibt, in welchem Umfang die Witwenrente und der auf ihr gewährte
Teuerungsausgleich im Regress zuzulassen sind. Insbesondere sind die
Parteien uneins, mit welchem Faktor die Rente zu kapitalisieren ist.

Erwägung 2

    2.- Nach Auffassung der Klägerin schuldet die Beklagte Ersatz für
sämtliche bis zur gesetzlichen Ablösung der Witwen- durch die Altersrente
erbrachten Sozialversicherungsleistungen. Ferner geht sie davon aus,
Giorgio W. hätte seine berufliche Aktivität im AHV-Alter fortgesetzt. Sie
verlangt deshalb den Barwert der Rente bis zum 62. Altersjahr der
Begünstigten, berechnet nach Tafel 26a (temporäre Verbindungsrente
für aktive Versorger bzw. bis Alter 62 der weiblichen Versorgten)
von STAUFFER/SCHAETZLE (Barwerttafeln, 4. Auflage). Die Beklagte hält
indessen Tafel 26b (temporäre Verbindungsrente bis Alter 65 des aktiven
Versorgers bzw. bis Alter 62 der weiblichen Versorgten) für anwendbar,
weil die Leistungen der Klägerin lediglich bis zum mutmasslichen Eintritt
des Versorgers ins AHV-Alter geschuldet seien, d.h. bis zum Zeitpunkt,
an dem die Klägerin ohnehin verpflichtet gewesen wäre, Giorgio W. eine
Alters- sowie eine Zusatzrente für seine dannzumal noch nicht 62 Jahre
alte Ehefrau auszurichten. Überdies findet sie, die Klägerin habe sich
anrechnen zu lassen, dass sie wegen des Unfalltods Giorgio W.s anstatt
dieser Altersrenten nur die verhältnismässig niedrigere Witwenrente habe
ausrichten müssen.

    Auch die Vorinstanz kapitalisiert mit Tafel 26b, wobei sich ihre
Erwägungen im wesentlichen mit der Betrachtungsweise der Beklagten
decken. Sie begründet ihren Standpunkt ausserdem mit BGE 113 II 323,
wo zur Berechnung des Versorgerschadens einer Witwe die anzurechnende
SUVA-Rente mit Tafel 26a, die AHV-Rente aber mit Tafel 26b kapitalisiert
worden ist. Sie hielt dafür, bei der Ermittlung der Regressforderung sei
nach der gleichen Methode vorzugehen.

Erwägung 3

    3.- Gegenüber einem Dritten, der für den Tod eines Versicherten haftet,
tritt gemäss Art. 48ter AHVG die Alters- und Hinterlassenenversicherung
im Zeitpunkt des Ereignisses bis zur Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen
in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen ein. Diese
Bestimmung wurde mit der 9. AHV-Revision eingeführt. Der Gesetzgeber
wollte durch den Ersatz des Kumulations- durch das Subrogationsprinzip
die als stossend empfundenen Überentschädigungen beim Zusammentreffen von
AHV/IV-Renten mit Haftpflichtansprüchen vermeiden. Ausserdem sollte -
nicht zuletzt mit Rücksicht auf die angespannte Finanzlage der AHV/IV
- die Sozialversicherung entlastet werden (BBl III 1976, S. 34). Das
durch Beiträge der AHV/IV-Versicherten und durch staatliche Subventionen
geäufnete Vermögen des Sozialversicherungsträgers sollte sinnvoll und
nicht für die Ausrichtung von Leistungen verwendet werden, die über die
Deckung des Schadens hinausreichen (MAURER, Kumulation und Subrogation
in der Versicherung, ZBJV 113/1977 S. 267).

    Mit der Subrogation entsteht kein neuer, selbständiger
Anspruch des Sozialversicherers. Er übernimmt durch Legalzession den
Haftpflichtanspruch des Geschädigten mit allen damit verbundenen Vor-
und Nachteilen (BGE 112 II 87 E. 2c S. 94; SCHAER, Grundzüge des
Zusammenwirkens von Schadenausgleichssystemen, Rz. 674 und 778). Die
Subrogation setzt aber voraus, dass der Sozialversicherer mit seinen
Leistungen einen entsprechenden Schaden ausgleicht. Daher tritt er nur
insoweit in den Haftpflichtanspruch ein, als er Leistungen erbracht
hat, welche mit der Schuld des Haftpflichtigen in zeitlicher und
funktionaler Hinsicht übereinstimmen (Kongruenzgrundsatz; vgl. MAURER,
Bundessozialversicherungsrecht, S. 410 f.). In diesem Rahmen gehen
alle akzessorischen Vorzugs- und Nebenrechte des Haftpflichtanspruchs
des Geschädigten, welche nicht mit dessen Person verbunden sind,
uneingeschränkt auf den Sozialversicherer über (Art. 170 Abs. 1 OR;
BGE 119 II 289 E. 5 S. 293 ff.). Die Rechtsposition des Haftpflichtigen
bleibt durch die Subrogation grundsätzlich unberührt. Er hat lediglich
einen Teil seiner Schuld dem Sozialversicherer statt dem Geschädigten
gegenüber zu begleichen (BBl III 1976, S. 33). Dabei soll er weder besser
noch schlechter gestellt werden. So kann der Sozialversicherer nur im
Rahmen der Haftungsquote des Schädigers zurückgreifen und muss sich das
Selbstverschulden des Geschädigten sowie alle weiteren Herabsetzungsgründe
anrechnen lassen (ALFRED KELLER, Haftpflicht im Privatrecht, Band II,
2. Auflage, S. 217 f.; vgl. auch BGE 112 II 167, erläuternd 117 II
609 E. 4 S. 614 ff., wonach die Privilegierung von Familienangehörigen
jedenfalls dem regressierenden Sozialversicherer entgegengehalten werden
kann). Zeitlich erfolgt die Subrogation mit dem schädigenden Ereignis,
obschon in diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, welche Leistungen der
Sozialversicherer erbringen muss (MAURER, Bundessozialversicherungsrecht,
S. 410 f.).

    a) Zunächst ist zu prüfen, ob die Zeitspanne, für welche die
Witwenrente ausgerichtet wurde, mit jener übereinstimmt, für die ein
Versorgerschaden geltend gemacht werden kann. Nach BGE 123 III 115 (E. 6c
S. 118) ist für die Dauer der Erwerbstätigkeit, die der Kapitalisierung
zugrunde zu legen ist, auf die konkreten Umstände abzustellen. Aus
dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass Giorgio W. im Zeitpunkt
des schädigenden Ereignisses selbständig erwerbend und 59 Jahre alt
war. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge setzen kurz vor der Pensionierung selbständig Erwerbstätige ihre
berufliche Aktivität mehrheitlich im AHV-Alter fort. Damit ist hier
im Gegensatz zum erwähnten Bundesgerichtsentscheid anzunehmen, Giorgio
W. hätte auch im AHV-Alter zumindest für die Dauer von vier Jahren einen
Verdienst aus Arbeit erzielt und seiner Ehefrau daraus Versorgerleistungen
erbracht. Rosalba W. wäre somit bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter in
den Genuss von Unterhaltsleistungen aus Erwerbseinkommen ihres Ehemanns
gelangt. Die zeitliche Kongruenz ist damit gegeben.

    b) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind Versorgerschaden
und Witwenrente auch funktional kongruent (Art. 48quinquies Abs. 2
lit. a AHVG). Ein Regress wäre nur ausgeschlossen, wenn der Anspruch
auf Ersatz des Versorgerschadens mit dem Eintritt des Versorgers ins
AHV-Alter erloschen wäre. Dann würde die Witwenrente nicht mehr den
vom Schädiger verursachten Versorgerschaden ersetzen, sondern sie träte
an die Stelle eines gesetzlichen Anspruchs des Versicherten, den der
Sozialversicherer aus einem haftungsunabhängigen Grunde zu erfüllen
hätte (SCHAER, aaO, Rz. 1268; STAUFFER/SCHAETZLE, aaO, Rz. 324). Anders
verhält es sich indessen, wenn anzunehmen ist, die hinterbliebene Person
hätte auch nach ihrem Eintritt ins AHV-Alter Versorgungsleistungen aus
selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erhalten, oder wenn ihr
anderweitig ein Direktschaden verbleibt: etwa beim Verlust hypothetischer
Naturalleistungen, die der Versorger nach seiner Pensionierung erbracht
hätte und die einen Haushaltschaden zu begründen vermögen. Nicht kongruent
sind jedoch durch das schädigende Ereignis bewirkte Rentenveränderungen
eines bereits erworbenen Rentenanspruchs (STEPHAN WEBER, Schadenersatz
für den Verlust von Altersrenten, in: ALFRED KOLLER, Haftpflicht- und
Versicherungsrechtstagung 1993, S. 223 f.). Das von der Beklagten für
ihren Standpunkt ins Feld geführte Argument, der Sozialversicherer wäre im
vorliegenden Fall zu einem bestimmten Zeitpunkt ohnehin gehalten gewesen,
eine Alters- und Zusatzrente auszurichten, erweist sich damit hinsichtlich
der Kongruenz als sachfremd.

    c) Demzufolge ist die Regressforderung bis Alter 62 der Witwe zu
berechnen und nach Tafel 26a zu kapitalisieren (STAUFFER/SCHAETZLE, aaO,
Rz. 324 und 870).

    d) Die vorstehenden Erwägungen führen zum Schluss, dass sich der
Sozialversicherer nicht anrechnen lassen muss, was er wegen des Unfalls
an AHV-Altersrenten eingespart hat. Mit der Subrogation tritt er in die
Rechtsposition des Versicherten ein, weshalb allfällige Reflexwirkungen
zu seinen Gunsten, die auf seiner unmittelbaren Rechtsbeziehung zum
Versicherten und nicht auf Subrogation beruhen, unbeachtlich sind. Den
gegenteiligen Standpunkt, demzufolge der Haftpflichtige jenen Teil des
Versorgerschadens, den der Sozialversicherer vorab deckt, endgültig
auf diesen abwälzen könnte (dazu GERHARD STOESSEL, Das Regressrecht
der AHV/IV gegen den Haftpflichtigen, Diss. Zürich 1982, S. 83 f.),
stützen weder Wortlaut noch Sinn und Zweck von Art. 48ter AHVG, mit
dem eine Entlastung des Haftpflichtigen im Verhältnis zum geschädigten
Versicherten gerade nicht beabsichtigt ist.

    Eine Vorteilsanrechnung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass
die Witwen- und die Altersrente vom selben Sozialversicherungsträger
ausgerichtet werden. Zwar wurde in BGE 56 II 267 (E. 4 S. 272 f.) und
109 II 69 (E. 3 S. 70 ff.) für Bestand oder Umfang des Regressrechts
auf den wirtschaftlichen Schaden oder Nutzen der öffentlich-rechtlichen
Versicherungskasse abgestellt, doch lassen sich diese Entscheide nicht auf
den Regress nach AHVG übertragen (vgl. auch die Kritik von OFTINGER/STARK,
Schweizerisches Haftpflichtrecht, AT I, 5. Aufl., Rz. 276 Fn. 354 S. 634;
Rz. 305, insb. Fn. 369, S. 643 f.; ebenfalls kritisch SCHAER, aaO,
Rz. 1124). Aus BGE 112 II 89 (E. 2c S. 94) geht hinreichend deutlich
hervor, dass der Haftpflichtige nur solche Vorteile in Anrechnung
bringen kann, die bereits den Direktanspruch geschmälert haben. Mit dem
alleinigen Abstellen auf die Identität des Sozialversicherungsträgers wird
dieser entscheidende Gesichtspunkt von KELLER (aaO, S. 217) zu Unrecht
vernachlässigt. Entsprechendes gilt für BREHM (Berner Kommentar, N. 82
zu Art. 45 OR), der den Regress auf den Zweck der Verhinderung einer
finanziellen Mehrbelastung des Sozialversicherers reduziert.

Erwägung 4

    4.- a) Die Vorinstanz hat den Teuerungsausgleich, der Rosalba W. in
Nachachtung von Art. 33ter AHVG auf der Witwenrente gewährt wurde, zum
Regress zugelassen. Sie hat unter Hinweis auf BGE 113 II 323 erwogen,
die konkrete Berechnung der Teuerung zwischen Unfall- und Urteilstag sei
im vorliegenden Fall angebracht, weil bekannt sei, welche Leistungen
die Klägerin erbracht habe und wie die Renten der Teuerung und der
Reallohn-Entwicklung seit 1985 angepasst worden seien. Unter diesen
Umständen würde es künstlich anmuten, vom schädigenden Ereignis ausgehend
auf statistischer Wahrscheinlichkeit beruhende Annahmen zu treffen und
die Teuerung gestützt darauf zu berechnen.

    b) Die Beklagte teilt diese Auffassung nicht. Sie rügt in ihrer
Anschlussberufung, die Vorinstanz hätte die Teuerung nicht berücksichtigen
dürfen und die erstmals ausbezahlte Witwenrente kapitalisieren müssen. Es
widerspreche ständiger Rechtsprechung, die nach dem Unfall eingetretene
Teuerung zu berücksichtigen, da sie bereits durch die Kapitalisierung nach
den Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle, die mit einem Zinssatz von 3,5%
rechneten, ausgeglichen werde. Eine Änderung dieses Zinssatzes dränge
sich angesichts der verhältnismässig kurzen Zeitspanne zwischen Unfall-
und Urteilstag nicht auf. Die wirkliche Teuerung dürfe schon deshalb nicht
berücksichtigt werden, weil keine Anhaltspunkte vorlägen, dass sich der
Reallohn Giorgio W.s während dieser Periode erhöht hätte. Sodann will
sie für den Fall, dass dennoch der Jahresdurchschnitt der tatsächlich
ausbezahlten Renten kapitalisiert würde, den Barwert auf die statistische
Wahrscheinlichkeit gekürzt wissen, dass die Witwe im jeweiligen Jahr noch
gelebt hätte oder der Versorger noch aktiv gewesen wäre.

    c) Das Bundesgericht berechnet den Versorgerschaden zwar grundsätzlich
abstrakt auf den Todestag, berücksichtigt aber in konstanter Rechtsprechung
durchaus auch Tatsachen, die sich nach dem Tod des Versorgers ereignet
haben (BGE 119 II 361 E. 5b S. 366 mit Hinweisen). In BGE 113 II 323
(E. 3a S. 333) wurde hervorgehoben, dass in Fällen, wo das Urteil
erst Jahre nach dem Unfall erlassen wird, eine konkrete Berechnung der
Teuerung sachgerechter ist. Im Regelfall stellt der Zeitraum zwischen
Unfall- und Urteilstag nur einen Bruchteil der Spanne dar, für welche
Ersatz beansprucht wird. Am Urteilstag ist die reale Teuerung somit nur
für diesen verhältnismässig kurzen Zeitraum bekannt, während der Richter
über die künftige Teuerung auf Schätzungen angewiesen ist. Im Gegensatz
dazu verstrich hier die gesamte Periode, für welche Regress genommen
wird, im Verlauf des kantonalen Verfahrens, was eine konkrete Berechnung
ermöglichte. Inwiefern dieses Vorgehen bundesrechtlich zu beanstanden
sein soll, ist weder substanziert dargetan noch ersichtlich. In der
neueren Lehre wird im übrigen darauf hingewiesen, dass bei abstrakter
Berechnung mit einem Korrekturzins von 5% auf den Todestag, wie sie bisher
mehrheitlich praktiziert wurde, entgegen früheren Annahmen die Teuerung
kaum ausgeglichen wird (Denger/Schluep, Berücksichtigung der aufgelaufenen
Teuerung beim Ersatz von Versorgungsschäden, ZBJV 131/1995 S. 503 ff.).

    Offen bleiben kann, ob die Rügen, welche die Beklagte in diesem
Zusammenhang noch vorbringt, den Begründungsanforderungen genügen
(Art. 55 Abs. 1 lit. c OG); sie sind jedenfalls unbegründet. Dem
Einwand der Beklagten, das Einkommen des Versorgers hätte sich in der
fraglichen Zeitspanne nicht erhöht, ist entgegenzuhalten, dass die von
der AHV gestützt auf Art. 33ter AHVG gewährten Anpassungen an die Lohn-
und Preisentwicklung auf statistischen Daten beruhen. Weshalb sich das
Einkommen Giorgio W.s anders hätte entwickeln sollen, zeigt die Beklagte
nicht auf. Ebensowenig ist die Berichtigung des Barwerts der Witwenrente
um die Mortalität der Versorgten und die Aktivität des Versorgers
angezeigt. Sowohl Barwerttafel 26a als auch 26b tragen diesen Faktoren
bereits Rechnung (STAUFFER/SCHAETZLE, aaO, Rz. 1229 und 1231 S. 347).