Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 124 III 112



124 III 112

22. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Februar 1998
i.S. A. gegen Erbengemeinschaft B. (Berufung) Regeste

    Wechselbürgschaft; Rückgriff des Ehrenzahlers oder Nachindossataren.

    Eine Ehrenzahlung kann auch auf einer dem Wechsel angehefteten Allonge
quittiert werden (Art. 1061 Abs. 1 OR, E. 1).

    Rückgriffsansprüche (Art. 1062 Abs. 1 OR) erwirbt der Ehrenzahler nur
bei vorgängiger Protestaufnahme (Art. 1058 OR); wird der Wechsel erst
nach erfolgter Ehrenzahlung protestiert und dann indossiert (Art. 1010
Abs. 1 OR), kann der Nachindossatar ebenfalls gegen den Wechselbürgen
regressieren (Art. 1022 Abs. 1 OR). Die Konversion einer allenfalls
ungültigen Ehrenzahlung in ein Nachindossament ist grundsätzlich möglich
(E. 2).

    Wird eine Wechselprolongation dem Wechselbürgen nicht angezeigt oder
die Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung verpasst, schadet
dies den Rückgriffsberechtigten bei einem Eigenwechsel nicht, da der
Aussteller (Art. 1099 Abs. 1 OR) und somit auch der für ihn einstehende
Wechselbürge (Art. 1022 Abs. 1 OR) ohne vorherigen Protest haften (E. 3).

Sachverhalt

    Am 6. Dezember 1990 stellte F. einen Eigenwechsel aus, mit welchem
er sich verpflichtete, am 6. Mai 1991 an die Order Bank X. in Herisau den
Betrag von Fr. 15'000'000.-- zu bezahlen. A. unterzeichnete diesen Wechsel
als Wechselbürge. Nach handschriftlicher Abänderung der Orderklausel auf
"G. AG" und Übergabe des von der G. AG blanko indossierten Wechsels
an die Bank X., protestierte diese nach ausgebliebener Zahlung den per
13. Mai 1991 prolongierten Wechsel am 15. Mai 1991. Zwecks Vermeidung
einer Regressnahme von der Bank X. auf die G. AG traten B. sel. und D. im
Sinne von Art. 1058 OR als Ehrenzahler in die Wechselverpflichtung ein
und überwiesen die gesamte Forderungssumme an die Bank X.

    Im gegen den Wechselbürgen eingeleiteten Betreibungsverfahren
erteilte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Meilen am 29. Oktober
1991 für Fr. 15 Mio. provisorische Rechtsöffnung. In der Folge machte
A. eine Aberkennungsklage anhängig, welche das Bezirksgericht Meilen
mit Urteil vom 15. September 1994 abwies. Gleich entschied auf Berufung
hin das Obergericht (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich mit Urteil vom
30. November 1995.

    Eine vom Kläger gegen das obergerichtliche Urteil eingelegte
Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit
Beschluss vom 2. Juni 1997 ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen
erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil
vom heutigen Tag abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

    Der Kläger hat das Urteil des Obergerichts auch mit eidgenössischer
Berufung angefochten, die das Bundesgericht abweist.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die Vorinstanz hat die Gültigkeit der auf einer Allonge zum
Wechsel ausgestellten Quittung über die Ehrenzahlung bejaht. Der Kläger
rügt eine Verletzung von Art. 1061 Abs. 1 OR; seiner Auffassung nach
sind die strengen Formvorschriften des Wechselrechts eng auszulegen. Wenn
Art. 1003 Abs. 1 und Art. 1021 Abs. 1 OR es ausdrücklich zuliessen, ein
Indossament bzw. eine Bürgschaftserklärung auf eine Allonge zu setzen,
hingegen Art. 1061 OR bestimme, dass die Ehrenzahlung auf dem Wechsel
selbst quittiert werden müsse, so komme dieser im Gesetz explizit
vorgenommenen Differenzierung materielle Bedeutung zu. Auch für die
Annahmeerklärung bestimme Art. 1015 Abs. 1 OR, dass sie nur auf den Wechsel
selbst gesetzt werden dürfe; ebenso verlange Art. 1029 OR die Quittierung
für die vollständige oder teilweise Zahlung auf dem Wechsel. Sodann
habe das Bundesgericht in BGE 102 II 273 f. ähnliche Überlegungen
bezüglich einer checkrechtlichen Erklärung im Sinne von Art. 1128
Ziff. 2 OR angestellt. Diesen Ausführungen halten die Beschwerdegegner
entgegen, dass die Quittung einer Ehrenzahlung bestimmten inhaltlichen
Erfordernissen zu genügen habe; bei längerem Umlauf eines Wechsels könne
sie aus Platzgründen gar nicht mehr auf dem Wechsel selbst angebracht
werden, weshalb es genügen müsse, sie auf einer Allonge auszustellen.

    a) Der Ehreneintritt - beim Eigenwechsel nur in der Form der
Ehrenzahlung möglich - bezweckt, einen drohenden Rückgriff mangels
Zahlung abzuwenden. Er soll dem Begünstigten die hohen Kosten
aus einem Rücklauf des Wechsels durch alle Indossanten ersparen
und Kreditschädigungen vermeiden, die für den Notadressanten oder
Honoraten als Rückgriffsschuldner entstehen können (MEISTER, in:
Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, N. 1 der Vorbemerkungen zu
Art. 1054-1062 OR und N. 2 und 3 zu Art. 1058 OR; MEIER-HAYOZ/VON DER
CRONE, Wertpapierrecht, Bern 1985 S. 211 und 221). Vorliegend traten
B. sel. und D. als Ehrenzahler in die Wechselverpflichtung der G. AG ein,
um eine Regressnahme der Bank X. auf die G. AG als Garantieindossantin
zu verhindern.

    b) Gemäss Art. 1061 Abs. 1 OR ist über die Ehrenzahlung auf dem Wechsel
eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt
wird. Fraglich ist, ob - wie vorliegend geschehen - die Ehrenzahlung
auch auf einer Allonge quittiert werden kann. Gemäss ausdrücklicher
gesetzlicher Vorschrift können Indossamente (Art. 1003 Abs. 1 OR) oder
Bürgschaftserklärungen (Art. 1021 Abs. 1 OR) auch auf ein mit dem Wechsel
verbundenes Blatt (Anhang oder Allonge) gesetzt werden. Demgegenüber
bestimmt Art. 1015 Abs. 1 OR für die Annahmeerklärung, dass sie auf den
Wechsel gesetzt werden muss; ob sie auch auf der Allonge stehen kann,
ist umstritten (bejahend: MEIER-HAYOZ/VON DER CRONE, aaO, Rz. 103 S. 165;
ERNST JACOBI, Wechsel- und Scheckrecht, Berlin 1955, S. 524; MARTIN
STRANZ, Kommentar zum Wechselgesetz, Berlin 1952, N. 1 zu Art. 25 WG;
verneinend: PERGOLIS, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht,
N. 2 zu Art. 1015 OR; JÄGGI/DRUEY/VON GREYERZ, Wertpapierrecht, Basel
1985, S. 169; PETER BÜLOW, Wechselgesetz, Scheckgesetz, Allgemeine
Geschäftsbedingungen, 2. Aufl., Heidelberg 1995, N. 3 zu Art. 25 WG;
BAUMBACH/HEFERMEHL, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 19. Aufl., N. 1 zu
Art. 25 WG; PIMMER, Wechselgesetz und Scheckgesetz, Wien 1992, N. 2
zu Art. 25 WG; QUASSOWSKI/ALBRECHT, Deutsches Wechselgesetz, Berlin
1934, N. 6 zu Art. 25 WG; JOSEF HUPKA, Das einheitliche Wechselrecht
der Genfer Verträge, Wien 1934, S. 66). Während die die Zulässigkeit
einer Annahmeerklärung auf der Allonge bejahenden Autoren vorab damit
argumentieren, dass der Anhang Bestandteil des Wechsels bildet, gesteht
die Gegenmeinung diesem keine (vollwertige) Urkundenqualität zu. Des
weiteren erwähne auch das Gesetz selber - im Unterschied zu Art. 1003
Abs. 1 und 1021 Abs. 1 OR - den Anhang nicht.

    Bezüglich der Zulässigkeit, die Ehrenerklärung auf einer Allonge zu
quittieren, äussern sich diejenigen Autoren, welche der Annahmeerklärung
auf einer Allonge die Gültigkeit absprechen wollen, durchaus weniger
dezidiert; so wird etwa für das deutsche Recht hervorgehoben, dass mit der
neuen Regelung in Art. 62 Abs. 1 WG (Art. 1061 Abs. 1 OR) altrechtliche
Formerfordernisse (öffentliche Beurkundung der Ehrenzahlung und der
Interventionserklärung im Protest oder in einem Anhang zu diesem)
zugunsten einer privaten Bestätigung auf dem Wechsel fallengelassen
worden seien (HUPKA, aaO, S. 194 und 195; QUASSOWSKI/ALBRECHT, aaO,
N. 2 zu Art. 62 WG). Entsprechend lässt die deutsche Regelung auch
die Quittung auf dem mit dem Wechsel verbundenen Protest zu (STRANZ,
aaO, N. 3 zu Art. 62 WG; QUASSOWSKI/ALBRECHT, aaO, N. 2 zu Art. 62
WG). Entscheidend ist denn auch, dass in der Quittung selbst die Natur
der Zahlung als Ehrenzahlung klar zum Ausdruck kommt, dient sie doch
damit sowohl der Legitimation des Ehrenzahlers bei Geltendmachung
der ihm zukommenden Ansprüche (Art. 63 WG bzw. Art. 1062 OR), wie
auch dazu, offenkundig zu machen, welche Rückgriffsschuldner durch
Ehrenzahlung befreit sind. Entsprechend von untergeordneter Bedeutung
ist auch, wo auf dem Wechsel quittiert wird (BAUMBACH/HEFERMEHL, aaO,
N. 1 zu Art. 62 WG). Damit ist nicht ausgeschlossen, die Quittung auf
der Rückseite des Wechsels oder einer Allonge anzubringen, zumal das
Gesetz z.B. Rückseite und Allonge regelmässig gleichbehandelt und damit
auch nicht zwingend zwischen dem Wechsel als eigentlicher Urkunde und dem
Anhang unterscheidet (vgl. Art. 1003 Abs. 1 bzw. Art. 13 Abs. 1 WG und Art.
81 WG bzw. die Regelung in Art. 1037 OR; STRANZ, aaO, N. 4 zu Art. 25 WG).
Zudem können auch praktische Gründe (lange Indossamentenkette, Mehrzahl
von Wechselbürgschaften etc.) dazu führen, die Quittung auf einem neuen,
dem Wechsel anzuheftenden Blatt anzubringen (vgl. JACOBI, aaO, S. 524).

    Im übrigen genügt es auch bei der Ehrenannahme, die
Interventionserklärung auf einem Anhang zu vermerken, obwohl das Gesetz
diese Möglichkeit nicht ausdrücklich erwähnt (Art. 1056 OR; BÜLOW,
aaO, N. 1 zu Art. 57 WG; BAUMBACH/HEFERMEHL, aaO, N. 1 zu Art. 57 WG;
STRANZ, aaO, N. 2 zu Art. 57 WG). Gründe des Verkehrsschutzes, die der
Quittierung der Ehrenzahlung auf einer Allonge entgegenstehen könnten,
sind nicht ersichtlich, weshalb auch diese Form der Quittung zuzulassen ist
(gl.M. MEISTER, aaO, N. 2 zu Art. 1061 OR). Unbehelflich ist demgegenüber
der Hinweis des Klägers auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu
Art. 1128 OR, welche den (checkrechtlichen) Nichteinlösungsvermerk
auf einer Allonge zum Check nicht genügen lässt (BGE 102 II 270
E. 1b). Wie die Beklagten zu Recht ausführen, kennt das Checkrecht - im
Gegensatz zum Wechselrecht - verschiedene Formen, innerhalb welcher die
Zahlungsverweigerung festgestellt werden kann, ohne dass diese Erklärungen
zwingend auf der Checkurkunde selbst angebracht werden müssten (Art. 1128
Ziff. 1-3 OR; BAUER, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, N. 11
f., 20 zu Art. 1128 OR). Eine analoge Anwendung der zu Art. 1128 OR
entwickelten Praxis auf die Quittierung einer Ehrenzahlung drängt sich
keineswegs auf.

    c) Dass die dem Wechsel angeheftete Quittung inhaltliche Mängel
aufgewiesen hätte (vgl. hierzu MEISTER, a.a.O, N. 2 zu Art. 1061 OR;
BAUMBACH/HEFERMEHL, aaO, N. 1 zu Art. 62 WG), hat die Vorinstanz nicht
festgestellt und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Demzufolge
ist von einer rechtsgenüglichen Quittierung der Ehrenzahlung auszugehen
und ist die Berufung des Klägers in diesem Punkt unbegründet.

Erwägung 2

    2.- Die Vorinstanz hat die Ehrenzahlung gestützt auf die zu den
kantonalen Akten gegebene Belastungsanzeige der Bank X. auf den 17. Mai
1991 datiert und den Einwand des Klägers verworfen, die Zahlung sei am
13. Mai 1991 und somit vor der Protestaufnahme vom 15. Mai 1991 erfolgt,
weshalb keine gültige Ehrenzahlung vorliegen könne.

    a) Die Frage, wann eine Ehrenzahlung als erfolgt zu gelten habe,
beschlägt Bundesrecht. Entscheidend ist dabei derjenige Zeitpunkt,
in welchem der Gläubiger über das Geld verfügen kann. Ist bargeldloser
Zahlungsverkehr vereinbart, tritt die Erfüllungswirkung ein, wenn der
geschuldete Geldbetrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben ist (BGE
119 II 232 E. 2; WEBER, Berner Kommentar, N. 123 zu Art. 74 OR; LEU, in:
Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2. Aufl., N. 6 zu Art. 74 OR;
SCHRANER, Zürcher Kommentar, N. 79 zu Art. 74 OR; CHRISTIAN THALMANN,
Die Rechtzeitigkeit von Überweisungen des Gläubigers, in: SZW 1990,
S. 257 f., 258).

    Vorliegend quittierte die Bank X. den Ehrenzahlern B. sel. und
D. mit Schreiben vom 17. Mai 1991, deren Konto mit Fr. 15'052'723.35
"Val. 13.05.1991" belastet zu haben. Diese Summe umfasste die Wechselschuld
im Nominalbetrag von Fr. 15 Mio., zuzüglich Verzugszinsen zwischen
6. Mai bis 13. Mai 1991 sowie Gebühren und Kosten. Der Begriff "Valuta"
bezeichnet dabei die Wertstellung von Gutschriften und Belastungen und
legt Beginn und Ende des Zinsenlaufes fest (Albisetti et al., Handbuch des
Geld-, Bank- und Börsenwesens der Schweiz, 4. Aufl., S. 653). Entgegen
der Auffassung des Klägers indiziert das Valutadatum nicht zwingend den
Zeitpunkt, in welchem die dem Konto der Ehrenzahler belastete Wechselsumme
der Bank gutgeschrieben wurde. Es ist durchaus möglich, dass - wie
die Vorinstanz ausführt - die Valutierung auf das Fälligkeitsdatum
des Wechsels zurückbezogen wurde, um etwa die Verzugszinsen tief zu
halten. Wie die Beklagten im übrigen zu Recht ausführen, wurde am 15. Mai
1991 auf Ersuchen der Bank X. die Protesturkunde wegen nicht erfolgter
Zahlung durch den Wechselnotar der Gemeinde Herisau aufgenommen, was
wohl eine Ehrenzahlung nach Protestaufnahme indiziert, jedoch - entgegen
ihrer Auffassung - keine diesbezügliche Beweisvermutung im Sinne von
Art. 9 ZGB begründet. Insgesamt fehlen aber Feststellungen darüber, wann
genau die Wechselsumme inkl. Zins der Bank X. gutgeschrieben wurde. Da
der Ehrenzahler die wechselrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 1062 OR
nur bei vorgängiger Protestaufnahme erwirbt (MEISTER, aaO, N. 6 zu
Art. 1058 OR), wäre der genaue Zeitpunkt der Buchungen - Belastung des
Kontos der Ehrenzahler sowie Gutschrift zugunsten der Bank X. - für
den Fall einer allfälligen Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen
Alternativbegründung zur Regresshaftung des Klägers noch abzuklären und die
Streitsache zur Vervollständigung des Tatbestandes gemäss Art. 64 Abs. 1
OG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall einer tatsächlich nach
Protestaufnahme geleisteten Ehrenzahlung wäre auch deren Rechtzeitigkeit
im Sinne von Art. 1058 Abs. 3 OR durch die Vorinstanz noch abzuklären.

    b) Für den Fall einer vor Protestaufnahme erfolgten Ehrenzahlung
hat die Vorinstanz alternativ erwogen, dass diese als Zahlung eines
aufgrund eines indossamenten- oder zessionsrechtlich berechtigten
Wechselinhabers qualifiziert werden könne. Auch diesfalls - so die
Vorinstanz - würde den Beklagten das Recht zum Regress auf den Kläger
zustehen. Hiegegen wendet dieser mit Berufung ein, dass gemäss den
verbindlichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz B. sel. und D. als
Ehrenzahler aufgetreten seien und eine formungültige Ehrenzahlung nicht
als Nachindossament uminterpretiert werden könne, zumal den Beklagten
auf diese Weise weitergehende Regressrechte eingeräumt würden, als dies
aufgrund von Art. 1062 OR der Fall wäre.

    aa) Der Ehrenzahler subrogiert gemäss Art. 1062 Abs. 1 OR in die
Rechtsposition des befriedigten Wechselinhabers, wobei der nach Art. 1061
Abs. 1 OR auf den Wechsel zu setzende Zahlungsvermerk insofern Bedeutung
besitzt, als der Kreis der dem Ehrenzahler haftenden Rückgriffsschuldner
über die Person des Honoraten bestimmt wird (MEISTER, aaO, N. 2 zu
Art. 1062 OR). Dem Ehrenzahler haften ausser dem Aussteller der Honorat
und dessen Vormänner sowie ein etwaiger Wechselbürge des Honoraten
(Art. 1022 Abs. 1 OR), nicht aber dessen Nachmänner, welche durch die
Ehrenzahlung aus dem Wechsel nicht mehr belangt werden können (MEISTER,
aaO, N. 4 zu Art. 1062 OR). Wie der Kläger zu Recht ausführt, wäre die
von der Bank X. erstellte und dem Wechsel angeheftete Belastungsanzeige
vom 17. Mai 1991 als Nachindossament im Sinne von Art. 1010 Abs. 1 OR zu
qualifizieren, wurde der Wechsel doch vor der streitigen Indossierung am
15. Mai 1991 protestiert. Ein derartiges Nachindossament entfaltet einzig
zessionsrechtliche Wirkungen, so dass insbesondere die Regresshaftung
von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (JÄGGI/DRUEY/VON GREYERZ, aaO,
S. 185; GRÜNINGER/HUNZIKER/NOTTER, in: Kommentar zum Schweizerischen
Privatrecht, N. 4 zu Art. 1010 OR). Es gehen nicht die Rechte, so wie
sie sich aus dem Wechsel ergeben, auf den Nachindossatar über, sondern
nur die Rechte in der Gestalt, wie sie dem Nachindossanten zustanden
(QUASSOWSKI/ALBRECHT, aaO, N. 5 zu Art. 20 WG). Somit erwirbt der
Nachindossatar alle Rechte des Nachindossanten gegen den Aussteller und
diejenigen Indossanten, die vor Protest und vor Ablauf der Protestfrist
indossiert haben (BAUMBACH/HEFERMEHL, aaO, N. 4 zu Art. 20 WG; BÜLOW,
aaO, N. 3 zu Art. 20 WG; QUASSOWSKI/ALBRECHT, a.a.O, N. 6 zu Art. 20
WG). Entsprechend haftet dem Zessionar neben dem Aussteller grundsätzlich
auch der diesem haftende Wechselbürge (Art. 1022 Abs. 1 OR). Eine
Beschränkung der Übertragungswirkung für die durch das Nachindossament
übertragenen Rechte, wie dies zessionsrechtlich für die mit der Forderung
akzessorisch verbundenen Nebenrechte möglich ist (GIRSBERGER, in: Kommentar
zum Schweizerischen Privatrecht, 2. Aufl., N. 1 und 8 zu Art. 170 OR),
ist demgegenüber beim Nachindossament ausgeschlossen (Art. 1004 Abs. 1
OR). Abgesehen davon hat die Vorinstanz den Willen der Bank X. als
Nachindossantin zur Übertragung sämtlicher wechselrechtlichen Rechte auf
B. sel. und D. als Nachindossataren bejaht; diese Beweiswürdigung ist im
vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr in Frage zu stellen.

    bb) Müsste vorliegend die Gültigkeit der Ehrenzahlung durch
B. sel. und D. verneint werden, könnten diese mittels Nachindossament in
die Rechtsposition der Bank X. eingetreten sein und insoweit auf den Kläger
als Avalisten regressieren. Eine derartige Konversion eines formungültigen,
nichtigen Rechtsgeschäfts in ein gesetzkonformes ist grundsätzlich
möglich. An Stelle des nichtigen Rechtsgeschäfts wird das andere als
zustande gekommen betrachtet, wenn anzunehmen ist, dass es bei Kenntnis
der Nichtigkeit des beabsichtigten Geschäfts gewollt wäre (von Tuhr/Peter,
Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, 3. Aufl.,
S. 229; Schwenzer, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2. Aufl.,
N. 25 und 26 zu Art. 11 OR). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
muss das Ersatzgeschäft inhaltlich im formungültigen Geschäft enthalten
sein. Es darf sodann nicht weiter reichen, als das von den Parteien
beabsichtigte Geschäft und keiner der Parteien strengere Verpflichtungen
auferlegen. Schliesslich muss es einen ähnlichen Zweck und Erfolg anstreben
wie das nichtige (BGE 103 II 176 E. 4 S. 185 und 186; SCHWENZER, aaO,
N. 26 zu Art. 11 OR). Die Frage nach dem hypothetischen Parteiwillen
bei erkannter Nichtigkeit ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht
frei prüft (BGE 103 II 176 E. 4 S. 185). Abzustellen ist auf den Zweck,
den die Parteien mit dem nichtigen Vertrag verfolgten. Es steht fest,
dass B. sel. und D. mit der Zahlung der Wechselsumme (inkl. Verzugszinsen)
eine Regressnahme durch die Bank X. auf die G. AG als Garantieindossantin
verhindern und gleichzeitig in die Rechtsposition der Bank X. eintreten
wollten, um sich letztlich am Wechselaussteller und den ihm haftenden
Bürgen schadlos halten zu können. In diesem Verständnis belastete die
Bank X. auch das Konto von B. sel. und D. mit der Wechselsumme inkl. Zins
und Kosten und übernahmen diese gemäss Belastungsanzeige auch sämtliche
wechselrechtlichen Regressansprüche. Entgegen der Auffassung des Klägers
ist nicht ersichtlich, weshalb B. sel. und D. durch das Nachindossament
mehr Rechte zustehen sollten, als in deren Eigenschaft als Ehrenzahler. In
beiden Fällen steht ihnen der Regress auf den Wechselaussteller und den
ihm haftenden Avalisten zu, womit auch die Identität des wirtschaftlichen
Erfolgs von ungültigem und gesetzeskonformem Rechtsgeschäft zu bejahen ist.

Erwägung 3

    3.- Nach Auffassung des Klägers haben die Beklagten ihm gegenüber
auch deshalb keine Regressrechte aus dem Wechsel erworben, weil dieser
nicht am ursprünglichen Fälligkeitstag protestiert worden sei. Soweit die
Vorinstanz davon ausgegangen sei, er habe die Prolongation genehmigt, bzw.
ihm vorwerfe, er habe diese Genehmigung verspätet bestritten, verletze
sie die Regeln über die Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB. Als
offensichtliches Versehen zu werten sei sodann die Feststellung, er
habe nicht einmal behauptet, den Wechsel vor Prolongation avaliert
zu haben. Mangels Genehmigung der Prolongation hafte er nur gemäss
ursprünglichem Wechseltext, welcher den 6. Mai 1991 als Fälligkeitsdatum
bestimme. Entsprechend hätte der Wechsel spätestens am 8. Mai 1991
protestiert werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei, weshalb auch
jegliche Regressrechte der Beklagten aus Aval entfielen.

    a) Ob die Vorinstanz bei ihrer Feststellung, der Kläger habe den
Wechsel erst nach dessen Prolongation avaliert, einem offensichtlichen
Versehen unterlegen sei, kann offengelassen werden. Immerhin wurde zur
Frage des genauen Zeitpunkts der Wechselprolongation kein Beweisverfahren
durchgeführt, und steht aufgrund der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz
einzig fest, dass der Wechsel am 6. Dezember 1991 [recte: 1990] avaliert
und am 13. Dezember neu an die Order "G. AG" ausgestellt wurde. Wann
genau die neue Verfallklausel auf den Wechsel gesetzt wurde, ist aufgrund
der Akten nicht eruierbar. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund kann nicht
gesagt werden, die angefochtene Feststellung beruhe auf einem schlichten
Versehen. Indes braucht der Zeitpunkt der Wechselprolongation auch nicht
beweismässig erstellt zu werden. Wie die Beklagten zu Recht ausführen,
haftet der Wechselbürge gemäss Art. 1022 Abs. 1 OR in gleicher Weise wie
derjenige, für den er sich verbürgt hat. Handelt es sich bei diesem um den
Annehmer des Wechsels, so haftet dieser ohne Protest (BGE 91 II 108 E. 2a
S. 110; BAUMBACH/HEFERMEHL, aaO, N. 1 zu Art. 32 WG; BAUER, aaO, N. 7
zu Art. 1050 OR; Netzle, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht,
N. 2 zu Art. 1022 OR). Da der Aussteller eines Eigenwechsels in gleicher
Weise haftet wie der Annehmer eines gezogenen Wechsels (Art. 1099 Abs.
1 OR), entfällt die Obliegenheit zum Wechselprotest somit auch gegenüber
dem Hauptschuldner und seinem Wechselbürgen, weshalb eine allfällige
Fristversäumnis (Art. 1050 Abs. 1 OR) die Rückgriffsrechte gegenüber dem
Wechselbürgen nicht verwirken lässt (BGE 91 II 108 E. 2a).

    b) Vor diesem Hintergrund spielt der genaue Zeitpunkt der Kenntnisnahme
des Klägers von der Wechselprolongation keine Rolle. Musste ihm gegenüber
der Wechsel nicht protestiert werden, brauchte ihm auch die Änderung
der Verfallzeit nicht speziell angezeigt zu werden (vgl. Bernasconi,
in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, N. 7 zu Art. 1068
OR). Ausweislich der Akten und gestützt auf seine eigenen Aussagen
steht fest, dass er spätestens im Rechtsöffnungsverfahren von der
Wechselprolongation erfahren, hiegegen jedoch erst in der kantonalen
Berufungsreplik - und somit prozessrechtlich verspätet - protestiert
hat. Wenn die Vorinstanz dieses Verhalten als (konkludente) Genehmigung
der Wechselprolongation qualifiziert, ist dies bundesrechtlich nicht
zu beanstanden (BERNASCONI, aaO, N. 10 zu Art. 1068 OR). Die Frage
der Genehmigung einer Wechselprolongation spielt denn vorliegend auch
nur bei der Verzugszinsberechnung eine Rolle; liegt eine einfache
Prolongation im Sinne eines pactum de non petendo in tempus vor, wird
der Wechsel ungeachtet der Prolongation am wechselmässigen Verfalltag
zur Zahlung fällig, und sind alsdann gemäss Art. 1045 Abs. 1 Ziff. 2 OR
Verzugszinsen zu 6% geschuldet (Eduard Naegeli, Die Wechselprolongation,
Zürich/St. Gallen 1956, S. 56 und 92). Wird umgekehrt der Verfalltag des
Wechsels hinausgeschoben, liegt mithin eine qualifizierte Prolongation vor,
entfällt die gesetzliche Zinspflicht des Prolongatars und Hauptschuldners
(NAEGELI, aaO, S. 154). Vorliegend hat die Vorinstanz den fraglichen
Vermerk auf der Vorderseite des Wechsels "prolongiert per 13. Mai 1991"
unangefochten als qualifizierte Prolongation gewertet, was bundesrechtlich
nicht zu beanstanden ist (vgl. MEIER-HAYOZ/VON DER CRONE, aaO, S. 197
Rz. 38). Auch der öffentlich beurkundete Protest erwähnt den 13.
Mai 1991 als Verfallzeit des Wechsels. Anhaltspunkte dafür, dass für die
Prolongation eine Entschädigung - z.B. in Form einer ab ursprünglicher
Verfallzeit laufenden Verzinsung der Wechselsumme - geschuldet sein
sollte, sind nicht dargetan oder ersichtlich. Damit ist der Kläger als
Regressschuldner sowohl nach Art. 1045 Abs. 1 Ziff. 2 OR (bei gültiger
Ehrenzahlung) wie auch nach Art. 1046 OR (beim Einlösungsrückgriff) seit
dem 13. Mai 1991 verzugszinspflichtig (vgl. BAUER, aaO, N. 3 und 11 zu
Art. 1046 OR). Das angefochtene Urteil ist somit in diesem Punkt nicht
zu beanstanden. Bezüglich der von der Vorinstanz den Beklagten gestützt
auf Art. 1046 Ziff. 4 OR zugesprochenen Provision von Fr. 30'000.--
rügt der Kläger nicht substantiiert eine Bundesrechtsverletzung (Art. 55
Abs. 1 lit. c OG), weshalb das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt
zu bestätigen ist.

    c) Ist von einer gültigen Konversion der Ehrenzahlung in ein
Nachindossament mit zessionsrechtlicher Wirkung im Sinne von Art. 1010
Abs. 1 OR auszugehen, sind B. sel. bzw. seine Rechtsnachfolger und D. in
die Rechtsposition der Bank X. eingetreten und steht ihnen damit auch
das Regressrecht gegenüber dem Kläger zu. Entsprechend entfällt die
Notwendigkeit einer Rückweisung der Streitsache zwecks Abklärung des
genauen Zeitpunkts der Ehrenzahlung.