Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 V 98



123 V 98

16. Auszug aus dem Urteil vom 21. Mai 1997 i.S. E. gegen Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Bern Regeste

    Art. 6 UVG: adäquater Kausalzusammenhang.

    - Bestätigung der Praxis, wonach in Fällen, in welchen die zum
typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden
Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur
vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den
Hintergrund treten, die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt einer
psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen ist.

    - Bestätigung der Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei
psychischen Unfallfolgen; keine Anpassung an die abweichende Anwendung
des Grundsatzes der adäquaten Kausalität im Haftpflichtrecht.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers nach UVG vorausgesetzten
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und nachfolgend
einsetzenden psychischen Gesundheitsstörungen, welche die Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen (BGE 115 V 135 ff. Erw. 4 ff.),
zutreffend dargelegt. ... Zu ergänzen ist, dass in Fällen, in welchen
die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS
gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich
zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den
Hintergrund treten, die Beurteilung praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt
einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen ist (Urteile
F. vom 6. Januar 1995, auszugsweise publiziert in RKUV 1995 Nr. U 221
S. 117, und R. vom 9. September 1994, auszugsweise publiziert in RKUV
1995 Nr. U 221 S. 115; unveröffentlichtes Urteil N. vom 12. April 1991).

    b) Aufgrund der medizinischen Unterlagen kann als erstellt gelten,
dass es sich beim psychischen Gesundheitsschaden der Versicherten um eine
natürliche Folge des Unfallereignisses vom 2. September 1992 handelt. Die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)und die Vorinstanz haben
indessen die Adäquanz des Kausalzusammenhangs verneint, wobei sie die
Beurteilung nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE
115 V 133) und nicht anhand der Kriterien, wie sie für Schleudertraumen
der HWS entwickelt wurden (BGE 117 V 359, insbesondere S. 367 Erw. 6a),
vorgenommen haben. Dies erweist sich bei der gegebenen Aktenlage als
sachgerecht. Denn es ist offensichtlich, dass das in den ersten Monaten
nach dem Unfall durch die Schleuderverletzung geprägte Beschwerdebild
in der Folge in eine psychische Überlagerung umgeschlagen hat, welche
schliesslich eindeutige Dominanz aufwies.

    c) Was die Beschwerdeführerin gegen die Anwendung der massgeblichen
Kriterien auf den vorliegenden Fall und deren Gesamtwürdigung durch das
kantonale Gericht vorbringt, vermag nicht durchzudringen. Der Unfall ist
klarerweise dem mittleren Bereich zuzuordnen, ohne dass ein Grenzfall
zu den schweren Unfällen anzunehmen wäre. Keines der unfallbezogenen
Kriterien ist in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Auch sind die
nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien weder in gehäufter noch
in auffallender Weise gegeben. Dem Unfallereignis vom 2. September 1992
kommt somit für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
keine rechtlich massgebende Bedeutung zu. ... Die Vorinstanz hat den
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der anhaltenden,
psychisch bedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu Recht verneint.

Erwägung 3

    3.- a) Die Beschwerdeführerin postuliert eine Änderung der
Rechtsprechung, indem sie zunächst vorbringt, dass gemäss Art. 36 Abs. 2
UVG Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nicht, Invalidenrenten und
Integritätsentschädigungen jedoch angemessen gekürzt werden, wenn
die Gesundheitsschädigung nur teilweise die Folge eines Unfalles
ist. Insbesondere würden Gesundheitsschädigungen, die vor dem
Unfall zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben,
nicht berücksichtigt. Trotz dieses klaren gesetzgeberischen Willens
halte das Eidg. Versicherungsgericht bezüglich Haftungsvoraussetzung
des Unfallversicherers am bisherigen Grundsatz fest, dass dem Unfall
im Sinne der adäquaten Kausalität eine massgebende Bedeutung an der
Entstehung der Erwerbsunfähigkeit zukommen müsse. Dies treffe dann zu,
wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweise oder mit anderen Worten
ernsthaft ins Gewicht falle (BGE 117 V 366 Erw. 6a). Anderseits und zu
Recht habe das Eidg. Versicherungsgericht Regeln aufgestellt, die in
eine haftungserweiternde Richtung weisen: Für die Frage, ob ein Unfall
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung
geeignet sei, eine psychische Gesundheitsstörung herbeizuführen, sei auf
eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen. Hiezu gehörten auch
jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung anfälliger sind und
einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde. Nach der in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäusserten Auffassung sollten hier nicht
nur die Veranlagung, sondern auch die besonderen Umstände des Betroffenen
(soziales Umfeld, wirtschaftliche Situation usw.) einbezogen werden.

    Anderseits wiederum würden praxisgemäss klar fassbare physische
Befunde nach einem Unfall diesem zugeordnet, selbst wenn es sich um
eine singuläre bzw. aussergewöhnliche Unfallfolge handle. Die adäquate
Kausalität decke sich in diesen Fällen weitgehend mit der natürlichen. Im
Sinne der Rechtsgleichheit müsse die Diskrepanz in der Behandlung der
Versicherten, je nachdem, ob eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach
einem Unfall auf organisch nachweisbare Ausfälle zurückzuführen sei oder
nicht, überwunden werden (BGE 117 V 364 Erw. 5d).

    Die heutige Praxis vermöge nach wie vor nicht zu befriedigen. Das
gesetzgeberische Instrumentarium, Art. 36 UVG einerseits sowie der
allgemein gültige und anerkannte Adäquanzbegriff anderseits, müssten
genügen. In diesem Zusammenhang werde auf einen neuesten Entscheid des
Bundesgerichts in Sachen J. vom 13. Dezember 1994 (vgl. Pra 1995 Nr. 172
S. 551 f. Erw. 1d) verwiesen, wo wörtlich ausgeführt wurde:

    "Sodann entspricht es entgegen der Ansicht der Beklagten durchaus der
   allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Auffahrkollision, die jedenfalls
   nicht als bloss geringfügig bezeichnet werden kann, bei den Insassen der
   darin verwickelten Fahrzeuge zu Gesundheitsschädigungen von der Art, wie
   sie die Klägerin erlitten hat, führen kann. Schliesslich begrenzt die

    Adäquanz die Haftung des Unfallverantwortlichen ohnehin bloss für

    Folgeschäden wegen aussergewöhnlicher Umstände, die als vom Unfall
derart
   weit entfernt scheinen, dass sie dem Unfallverantwortlichen
   vernünftigerweise nicht mehr zugerechnet werden können, nicht aber
   für unmittelbar durch den Unfall verursachte Schädigungen, wie der

    Appellationshof vorliegend für das Bundesgericht verbindlich
festgestellt
   hat (Erw. 1c)."

    Dies, nachdem das Bundesgericht festgehalten hatte, dass "sich die
Adäquanz nicht nach herrschenden medizinischen Lehrmeinungen, sondern
allein nach rechtlichen Gesichtspunkten beurteilt". Diese Praxis müsse
dahingehend geändert werden, dass beim klaren (medizinischen) Nachweis der
natürlichen Kausalität die Adäquanz gar nicht mehr geprüft werden müsse,
sondern als erstellt gelte. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei
ja per definitionem unfallkausal und man verstricke sich in unüberwindbare
Widersprüche, wenn man die natürliche Unfallkausalität bejahe, jedoch
die Adäquanz verneine.

    b) In BGE 122 V 417 Erw. 2c hat das Eidg. Versicherungsgericht die in
jenem Fall vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern vertretene Auffassung,
bei klarem medizinischem Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs könne
auf die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs verzichtet und dieser
als erstellt betrachtet werden, verworfen. Es hat dargelegt, dass mit der
Theorie des adäquaten Kausalzusammenhanges, die im Sozialversicherungsrecht
mit EVGE 1960 S. 158 Einzug gehalten hat (MEYER-BLASER, Kausalitätsfragen
auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, in SZS 1994 S. 82), dem
rechtlich bestehenden Bedürfnis nach Eingrenzung und Auswahl von Tatsachen
aus der natürlichen Kausalkette Rechnung getragen wird (MEYER-BLASER,
aaO; MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 460; LAURI,
Kausalzusammenhang und Adäquanz im schweizerischen Haftpflicht- und
Versicherungsrecht, Diss. Bern 1976, S. 12; SCARTAZZINI, Les rapports de
causalité dans le droit suisse de la sécurité sociale, Diss. Genf 1991,
S. 18 f.). Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts besteht kein
Anlass, bei medizinisch zwar angenommenem, jedoch nicht (hinreichend)
organisch nachweisbarem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem
Unfall mit Schleudertrauma der HWS und andauernden Beschwerden, welche die
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränken, von einer Prüfung der Adäquanz
abzusehen, welche grundsätzlich bei sämtlichen Gesundheitsschädigungen, die
aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche
Unfallfolgen gelten können, Platz zu greifen hat (BGE 121 V 49 Erw. 3a
mit Hinweisen; MAURER, aaO, S. 460; MEYER-BLASER, aaO, S. 82). Von einer
Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs entbindet auch nicht die
Tatsache, dass sich bei organisch nachweisbar behandlungsbedürftigem
Befund die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend
mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 118 V 291 f. Erw. 3a, 117
V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen). Auch bei Verletzungen der HWS geht
es, wie bei allen anderen Verletzungen, darum, im Einzelfall unter
Wertung von Indizien, die für oder gegen die - rechtliche - Zuordnung
bestimmter Funktionsausfälle zum Unfall sprechen, im Rahmen einer
Gesamtwürdigung zu einer versicherungsmässig vernünftigen und gerechten
Abgrenzung haftungsbegründender und haftungsausschliessender Unfälle
zu gelangen, wobei der jeweilige Stand der medizinischen Wissenschaft
eine untergeordnete Rolle spielt (BGE 117 V 366 oben). Der Voraussetzung
des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt mit andern Worten die Funktion
einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 117 V 382 Erw. 4a; 115 V 142 Erw. 7 in
fine). Der Verzicht auf die Adäquanz als Wertungselement (vgl. MAURER,
aaO, S. 463; MEYER-BLASER, aaO, S. 103) führte zu einer ungerechtfertigten
Bevorzugung der Versicherten, die an den Folgen eines Schleudertraumas
der HWS leiden, gegenüber Versicherten mit anderen Verletzungsfolgen,
wie die SUVA zutreffend bemerkt.

    c) Die weiteren Argumente, die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
für eine Änderung der Rechtsprechung angeführt werden, vermögen nicht
zu überzeugen. Was namentlich das "gesetzgeberische Instrumentarium"
des Art. 36 UVG und den allgemein anerkannten Adäquanzbegriff anbelangt,
ist darauf hinzuweisen, dass schon DUC, Les névroses et la LAA, in SZS 1983
S. 260 und SZS 1988 S. 225 ff., unter Berufung auf Art. 36 Abs. 2 UVG, die
Auffassung vertreten hat, für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
werde ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischer
Störung nicht mehr vorausgesetzt, weshalb auch Begehrungsneurosen zu
entschädigen seien, sofern der Versicherte nicht schon vor dem Unfall aus
psychischen Gründen in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt gewesen
sei. Das Eidg. Versicherungsgericht ist dieser Ansicht, die Sinn und
Zweck des Art. 36 Abs. 2 UVG nicht gerecht wird, nicht gefolgt, weil
die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ein Wesensmerkmal der sozialen
Unfallversicherung darstellt. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vertretene Ansicht übersieht, dass sich die Frage der Kürzung nach Art. 36
Abs. 2 UVG erst stellt, wenn überhaupt ein leistungsbegründender adäquater
Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und einer Gesundheitsschädigung
zu bejahen ist. Die Leistungskürzung setzt mithin das Bestehen eines
adäquaten Kausalzusammenhangs voraus (BGE 121 V 333 f. Erw. 3c, 115 V
415 Erw. 12c/bb; MURER, Neurosen und Kausalzusammenhang in der sozialen
Unfallversicherung, 2. Teil, in SZS 1989 S. 21).

    d) Sodann kann die Beschwerdeführerin auch aus dem vorstehend zitierten
Urteil des Bundesgerichts in Sachen J. vom 13. Dezember 1994 nichts zu
ihren Gunsten ableiten.

    Wohl trifft es zu, dass der Begriff der adäquaten Kausalität in
allen Rechtsgebieten, insbesondere auch im Sozialversicherungsrecht,
identisch ist (vgl. BGE 119 Ib 342 Erw. 3c und 345 Erw. 5b). Als adäquate
Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung
an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen
herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis
allgemein als begünstigt erscheint (BGE 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49
Erw. 3a, 119 V 406 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 IV 15
Erw. 3, 119 Ib 343 Erw. 3c).

    Hingegen unterscheiden sich die gesetzlichen
Haftungsvoraussetzungen. Dies führt mit Rücksicht auf die Besonderheiten
des jeweiligen Rechtsgebietes, z.B. des Zivil- und des Strafrechts,
notwendigerweise dazu, dass der Grundsatz der adäquaten Kausalität
unterschiedlich angewendet wird (vgl. BGE 115 II 444 Erw. 4a),
und hat namentlich auch zur Folge, dass im Recht der sozialen
Unfallversicherung der Adäquanz als Wertungselement im Hinblick
auf eine versicherungsmässig vernünftige und gerechte Abgrenzung
haftungsbegründender und haftungsausschliessender Unfälle (BGE 122 V 417
Erw. 2c mit Hinweisen) andere Beurteilungskriterien und Massstäbe zugrunde
gelegt werden als im Haftpflichtrecht (vgl. BGE 115 V 414 f. Erw. 12b
mit Hinweisen). Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang, dass die
zivilrechtliche Praxis selbst bei weitgehender Preisgabe der steuernden
oder begrenzenden Funktion des Adäquanzbegriffs, wie sie im zitierten
Urteil J. des Bundesgerichts vom 13. Dezember 1994 zum Ausdruck kommt,
im Gegensatz zum Sozialversicherungsrecht nach Art. 43 f. OR immer die
Möglichkeit zu einem differenzierten Schadensausgleich hat, wenn die
Haftungsvoraussetzungen im Grundsatz bejaht werden. Demgegenüber ist mit
dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 das bisherige Kürzungskorrektiv
des Art. 91 KUVG durch den neuen Art. 36 UVG stark eingeschränkt worden
(MEYER-BLASER, aaO, S. 97).

    In einem neusten Urteil S. vom 4. Februar 1997 (BGE 123 III 110)
hat das Bundesgericht ebenfalls an der unterschiedlichen Abgrenzung
adäquater Unfallfolgen von inadäquaten im Haftpflicht- und im
Sozialversicherungsrecht festgehalten. Es hat insbesondere dargelegt, dass
die auf einer wertenden Betrachtung beruhende Beurteilung der Adäquanz
unter Berücksichtigung des anwendbaren Normenkomplexes zu erfolgen
hat, wobei die rechtspolitische Zielsetzung der beiden Rechtsgebiete
berücksichtigt werden muss.

    e) Ebensowenig kann der Meinung der Beschwerdeführerin gefolgt
werden, in die Adäquanzbeurteilung seien auch das soziale Umfeld,
die wirtschaftliche Situation und weitere besondere Gegebenheiten des
Betroffenen miteinzubeziehen.

    Ein solches Vorgehen liefe einer objektivierten Betrachtungsweise, wie
sie bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges Platz zu greifen
hat (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6), zuwider, und es drohte die Gefahr, dass
die Adäquanz ihre haftungsbegrenzende Funktion (BGE 122 V 417 Erw. 2c
mit Hinweisen) verlöre.

    f) Für den Fall, dass an der bisherigen Praxis, deren Ursprung
zweifelsfrei der Gedanke der Haftungsbeschränkung sei, festgehalten werde,
vertritt die Beschwerdeführerin sodann den Standpunkt, es sei immer dann,
wenn der "spezielle Adäquanzbegriff" ("Schleudertrauma"/"psychogene
Beschwerden") zur Debatte stehe, eine Umkehr der Beweislast
vorzunehmen. Dieser Vorschlag ist abwegig. Eine Beweislastumkehr könnte
lediglich im Zusammenhang mit dem Nachweis der natürlichen Kausalkette
als einer Tatfrage, nicht aber bei einer Rechtsfrage, wie sie die Adäquanz
darstellt, diskutiert werden.