Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 V 88



123 V 88

15. Urteil vom 30. Juni 1997 i.S. Betriebliche Altersvorsorge Wirte
gegen W. und Verwaltungsgericht des Kantons Bern Regeste

    Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 24 Abs. 2 BVV 2

    - Bei der Überentschädigungsberechnung in der beruflichen Vorsorge
sind nur effektiv erzielte, nicht auch zumutbarerweise erzielbare
Erwerbseinkommen Teilinvalider anzurechnen.

    - Die Überentschädigungsberechnung hat in der Weise zu erfolgen,
dass von dem bei völliger Erwerbsunfähigkeit mutmasslich entgangenen
Verdienst ausgegangen wird und hierauf die bei teilweiser Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit noch erzielten Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden.

Sachverhalt

    A.- W. (geb. 1949) trat am 16. Januar 1990 eine Stelle als Buffetdame
im Restaurant X zu einem Bruttolohn von Fr. 3'500.-- im Monat an.
Auf den 3. Februar 1990 kündigte sie die Stelle. Am 16. Februar 1990 (und
damit innerhalb der Nachdeckungsfrist von Art. 10 Abs. 3 BVG) erlitt sie
einen Unfall.

    Mit Verfügung vom 14. Oktober 1993 sprach ihr die Ausgleichskasse
des Kantons Bern aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50% mit Wirkung
ab 1. Februar 1991 eine halbe einfache Invalidenrente zu, welche sie für
die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 1991 auf Fr. 600.-- und für
die Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 1992 auf Fr. 675.-- im Monat
festsetzte. In der Folge kam die Invalidenversicherung (IV) für eine
berufliche Umschulung auf und zahlte vom 1. März 1992 bis 31. Januar
1993 ein Taggeld aus. Mit Wirkung ab 1. Februar 1993 richtete sie erneut
eine halbe einfache Invalidenrente von nunmehr Fr. 752.-- im Monat aus.

    Von der obligatorischen Unfallversicherung bezog W. Taggelder
aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 17. Februar 1990 bis
31. März 1992, von 50% vom 17. Februar bis 31. Oktober 1993 und von 25%
vom 1. November bis 31. Dezember 1993. Mit Verfügung vom 17. Mai 1994
sprach ihr die Solida, Unfallversicherung Schweizerischer Krankenkassen AG,
ab 1. Januar 1994 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 744.-- aufgrund
eines Invaliditätsgrades von 25% zu.

    Ab dem 17. Februar 1993 bis Ende Juni 1994 bezog W.
Arbeitslosenentschädigungen von Fr. 40.80 im Tag. Am 4. Juli 1994 nahm
sie eine Teilzeitbeschäftigung im Reinigungsdienst Y auf.

    Die Betriebliche Altersvorsorge Wirte (im folgenden BAV Wirte), bei
welcher W. berufsvorsorgerechtlich versichert war, sprach ihr ab 1. Januar
1993 eine "Komplementär-Rente" von Fr. 79.-- im Monat zu. Dabei berief
sie sich auf Art. 34 BVG und Art. 24 BVV 2, wonach die anrechenbaren
Einkünfte eines Bezügers von Sozialversicherungsleistungen 90% des
mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen dürfen. Die
Berechnung der Überentschädigung nahm sie in der Weise vor, dass sie
von einem monatlichen Bruttolohn bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit von
Fr. 3'500.-- und einem entgangenen Verdienst von Fr. 1'750.-- (= 50%)
ausging und von 90% dieses Verdienstes (Fr. 1'575.--) die Renten der IV
von Fr. 752.-- und der obligatorischen Unfallversicherung von Fr. 744.--
in Abzug brachte.

    B.- Die am 21. November 1994 eingereichte Klage, mit welcher
W. beantragen liess, es sei ihr eine ungekürzte halbe Rente mit Wirkung ab
1. Februar 1991 zuzusprechen, wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern
für die Zeit von Februar 1991 bis Oktober 1994 dahingehend gutgeheissen,
dass die BAV Wirte verpflichtet wurde, der Klägerin ab 1. Februar 1991
eine halbe Invalidenrente von monatlich Fr. 380.-- auszurichten unter
gleichzeitiger Feststellung, dass der Anspruch bis zum 31. Dezember 1991
zufolge Überversicherung entfallen ist und die seit 1. Februar 1991 nach
Gesetz und Reglement vorzunehmenden Erhöhungen der Rente vorbehalten
bleiben (Entscheid vom 13. September 1995).

    C.- Die BAV Wirte erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei
festzustellen, dass der Beschwerdegegnerin ab 1. Februar 1991 kein Anspruch
auf Invalidenleistungen zustehe.

    Vertreten durch den Schweizerischen Invaliden-Verband lässt sich W. in
dem Sinne vernehmen, dass der vorinstanzliche Entscheid in Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dahin zu ändern sei, dass bei der
Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes auch die Teuerung zu
berücksichtigen sei.

    Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) äussert sich zur Sache,
enthält sich jedoch eines Antrages.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin
nach Art. 23 ff. BVG und Art. 9 des Reglementes der BAV Wirte in der ab
1. Januar 1985 gültigen und auf den 1. Januar 1989 geänderten Fassung
Anspruch auf eine Invalidenleistung hat. Unbestritten ist nunmehr auch,
dass der Rentenbeginn auf den 1. Februar 1991 festzusetzen ist. Die
Parteien stimmen schliesslich darin überein, dass sich die Rente bei
einem Ansatz von 40% des versicherten Lohnes von Fr. 22'800.-- und einem
Invaliditätsgrad von 50% auf Fr. 380.-- im Monat beläuft. Streitig und im
folgenden zu prüfen ist, inwieweit die Leistung zufolge Überentschädigung
entfällt.

Erwägung 2

    2.- a) Nach Art. 34 Abs. 2 BVG erlässt der Bundesrat Vorschriften
zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner
Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Die Bestimmung
hält des weitern u.a. fest, dass beim Zusammentreffen von Leistungen nach
diesem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung
vom 19. Juni 1992 grundsätzlich die Leistungen der Unfallversicherung
oder der Militärversicherung vorgehen.

    Unter dem Titel "Ungerechtfertigte Vorteile" hat der Bundesrat in
Art. 24 BVV 2 nähere Vorschriften zur Überentschädigung in der beruflichen
Vorsorge erlassen. Nach Abs. 1 der Bestimmung kann die Vorsorgeeinrichtung
die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen
mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen
Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten gemäss Abs. 2
Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten
Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden,
wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in-
und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen,
mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen
Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin
erzielte Erwerbseinkommen angerechnet.

    b) Das Reglement der am Recht stehenden Vorsorgeeinrichtung
enthält in Art. 12 Bestimmungen über das "Verhältnis zu anderen
Versicherungen". Nach Abs. 1 dieser Vorschrift gehen die Leistungen
der AHV/IV, der Unfallversicherung und der Militärversicherung
vor. Gemäss Abs. 2 entfällt ein Anspruch aus der Basisversicherung
der Vorsorgeeinrichtung, wenn die Leistungen der Unfallversicherung
oder der Krankentaggeldversicherung 80% des entgangenen Verdienstes
erreichen. Abs. 3 bestimmt, dass die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen
herabsetzt, soweit die Leistungen aus der Basisversicherung zusammen mit
Leistungen von anderer Seite 90% des entgangenen Verdienstes übersteigen.

    Abs. 2 der Reglementsbestimmung stützt sich auf die Art. 25 Abs. 1
und 24 Abs. 2 BVV 2 in der bis Ende 1992 gültig gewesenen Fassung der
Verordnung und kann unter der Herrschaft des am 1. Januar 1993 in Kraft
getretenen Rechts (Verordnungsänderung vom 28. Oktober 1992, AS 1992 2234)
nicht mehr Anwendung finden. Im übrigen stimmen die reglementarischen
Vorschriften mit der Verordnungsregelung überein. Zu prüfen ist daher nur,
ob die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistung aufgrund der am 1. Januar
1993 in Kraft getretenen koordinationsrechtlichen Bestimmungen der BVV
2 zu Recht auf Fr. 79.-- festgesetzt hat.

Erwägung 3

    3.- Streitig ist zunächst der mutmasslich entgangene Verdienst,
welcher der Ermittlung der Überentschädigung zugrundezulegen ist.

    a) Die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung ist bei der
Überentschädigungsberechnung von der Hälfte von 90% des Bruttolohnes bei
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Sie begründet dies damit, dass
im Falle der Teilinvalidität eine Aufteilung der beruflichen Vorsorge in
einen invaliden und einen validen Teil vorzunehmen sei. Für den invaliden
Teil gehöre die Beschwerdegegnerin weiterhin zum Versichertenbestand
der Vorsorgeeinrichtung; dagegen sei die Vorsorgeeinrichtung für den
validen Teil nicht mehr zuständig, weshalb dieser Teil nicht in den
massgebenden Verdienst einbezogen werden dürfe. Die Vorsorgeeinrichtung
habe lediglich den Ausfall im Rahmen des entgangenen Verdienstes zu
ersetzen. Es gehe daher nicht an, die Überentschädigungsberechnung auf
dem vollen Verdienst vorzunehmen, da der BVG-Versicherer diesfalls auch
Ausfälle für den aktiven Teil zu übernehmen hätte, wenn die versicherte
Person ihre Restarbeitsfähigkeit nicht oder nicht genügend verwerte.

    Die Vorsorgeeinrichtung beruft sich sinngemäss auf Art. 15 BVV 2,
wonach das Altersguthaben in zwei gleiche Teile aufzuteilen ist, wenn dem
Versicherten eine halbe Invalidenrente zugesprochen wird. Die eine Hälfte
wird als Alterskonto invalider Versicherter nach Art. 14 BVV 2 behandelt,
während die andere Hälfte dem Altersguthaben eines voll erwerbstätigen
Versicherten gleichgestellt und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nach den Art. 29 und 30 BVG (nunmehr Art. 3-5 FZG; Änderung der BVV 2
vom 9. Dezember 1996, AS 1996 3452) behandelt wird. Gegenstand dieser
Regelung bilden das Altersguthaben und die Austrittsleistung im Falle
der Teilinvalidität. Es lässt sich hieraus allenfalls schliessen, dass
dem Teilinvaliden nur dasjenige Erwerbseinkommen ersetzt werden soll,
das zufolge der Teilinvalidität entfällt. Es kann daraus jedoch nicht
abgeleitet werden, dass im Rahmen der Überentschädigungsberechnung nur
von der Hälfte des Valideneinkommens auszugehen ist. Die gegenteilige
Auffassung der Vorsorgeeinrichtung widerspricht der gesetzlichen
Regelung, welche zwischen der Festsetzung des berufsvorsorgerechtlichen
Leistungsanspruchs als solchem und der Frage der Überentschädigung sowie
der Leistungskoordination mit anderen Versicherungen unterscheidet. Sie
hätte zur Folge, dass Art. 24 Abs. 2 letzter Satz BVV 2 überflüssig wäre,
weil kein Raum für die Anrechnung eines (effektiven oder hypothetischen)
Einkommens mehr bliebe. Dies kann aber nicht Sinn der gesetzlichen
Ordnung sein.

    Die Überentschädigungsberechnung hat demnach in der Weise zu erfolgen,
dass von dem bei völliger Erwerbsunfähigkeit mutmasslich entgangenen
Verdienst ausgegangen wird und hierauf die bei teilweiser Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit noch erzielten (bzw. noch erzielbaren; vgl. dazu Erw. 4
hienach) Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden. Dem entspricht sowohl
die Regelung der Überentschädigungsberechnung in der obligatorischen
Unfallversicherung (Art. 40 UVG und Art. 51 Abs. 3 UVV; BGE 117 V 400;
MAURER, Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 538 Fn. 1398a) als
auch diejenige in der Militärversicherung (Art. 72 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 77 MVG und Art. 32 Abs. 1 lit. c MVV; SCHLAURI, Beiträge zum
Koordinationsrecht der Sozialversicherungen, St. Gallen 1995, S. 86).

    b) Der Beschwerdeführerin kann auch insoweit nicht gefolgt
werden, als sie daran festhält, dass der mutmasslich entgangene
Verdienst dem AHV-Lohn im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses
entspricht. Massgebend ist nach der gesetzlichen Regelung nicht der vor
Eintritt der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit effektiv erzielte Verdienst,
sondern das hypothetische Einkommen, welches der Versicherte erzielen
würde, wenn er nicht invalid geworden wäre (BGE 122 V 154 Erw. 3c mit
Hinweisen). Entscheidend ist das Einkommen, welches der Versicherte ohne
die Invalidität im Zeitpunkt erzielen könnte, da sich die Kürzungsfrage
stellt (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 28. Mai 1996).

    Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den mutmasslich entgangenen
Verdienst in Anlehnung an das von der IV angenommene Valideneinkommen auf
Fr. 45'500.-- (13 x Fr. 3'500.--) festgesetzt. Die Beschwerdeführerin
hält dem entgegen, im angegebenen Monatslohn von Fr. 3'500.-- sei der
13. Monatslohn bereits enthalten, so dass der entgangene Verdienst einem
Jahreslohn von Fr. 42'000.-- (12 x Fr. 3'500.--) entspreche. Sie beruft
sich auf die Angaben der Arbeitgeberin im Fragebogen zuhanden der IV
vom 11. April 1991, welchem sich diesbezüglich jedoch nichts Konkretes
entnehmen lässt. Wie es sich hinsichtlich des streitigen 13. Monatslohnes
verhält, kann indessen offenbleiben. Weil der mutmasslich entgangene
Verdienst mit dem berufsvorsorgerechtlich versicherten Verdienst
nicht identisch ist und bei der Überentschädigungsberechnung auf
das hypothetische Einkommen ohne Invalidität im Zeitpunkt, da sich
die Kürzungsfrage stellt, abzustellen ist, besteht diesbezüglich ein
gewisser Ermessensspielraum. Dieses Ermessen hat die Vorinstanz in nicht
zu beanstandender Weise ausgeübt, wenn sie den mutmasslich entgangenen
Jahresverdienst auf Fr. 45'500.-- festgesetzt hat, zumal dieser Wert auch
dem von der IV-Stelle im Rahmen der Invaliditätsbemessung ermittelten
Valideneinkommen entspricht.

    Anderseits besteht kein Anlass, den mutmasslich entgangenen Verdienst
für die Folgezeit höher anzusetzen, wie es die Beschwerdegegnerin
verlangt. Denn es besteht kein hinreichender Grund zur Annahme, dass
sich die Verhältnisse bezüglich des mutmasslich entgangenen Verdienstes
in der Zeit vom 1. Februar 1991 bis 31. Oktober 1994 im Sinne von
Art. 24 Abs. 5 BVV 2 wesentlich geändert hätten (vgl. BGE 122 V 154
Erw. 3c). Im übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die
Renten nach Massgabe der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen
der Teuerung angepasst werden (Art. 36 BVG; Verordnung über die Anpassung
der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung
vom 16. September 1987, SR 831.426.3).

Erwägung 4

    4.- Zu prüfen ist des weitern, ob bei Teilinvalidität im Rahmen
der Überentschädigungsberechnung lediglich effektiv erzielte oder - wie
die Beschwerdeführerin geltend macht - auch zumutbarerweise erzielbare
Erwerbseinkommen anzurechnen sind.

    a) Gemäss Art. 24 Abs. 2 letzter Satz BVV 2 wird bei Bezügern
von Invalidenleistungen "das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen
angerechnet". Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung sind nur effektiv
erzielte, nicht jedoch auch zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen
anzurechnen. Dies im Gegensatz zur Regelung in der Militärversicherung,
wo nach Art. 32 Abs. 1 lit. c MVV Erwerbseinkünfte anrechenbar sind, die
der teilweise erwerbsfähige Bezüger einer Rente der Militärversicherung
und der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung "erzielt oder
zumutbarerweise noch erzielen könnte".

    Aus den Materialien ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 letzter Satz BVV 2 nicht dem Willen des
Verordnungsgebers entspricht. In den Erläuterungen zum gleichlautenden
Art. 19 Abs. 2 des Verordnungsentwurfs vom 2. August 1983 (S. 38) führt das
BSV aus: "Ist der Invalide erwerbstätig, so wird ihm sein Erwerbseinkommen
angerechnet.". Es wird damit klarerweise davon ausgegangen,
dass nur effektiv erzielte, nicht aber zumutbarerweise erzielbare
Erwerbseinkommen anzurechnen sind, worauf der Bundesrat auch im Rahmen der
Verordnungsänderung vom 28. Oktober 1992 nicht zurückgekommen ist. Dass
die geltende Regelung gesetzwidrig ist, wird von der Beschwerdeführerin
zu Recht nicht geltend gemacht. Fraglich und im folgenden zu prüfen
ist lediglich, ob sich die Anrechenbarkeit zumutbarerweise erzielbarer
Erwerbseinkommen aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt.

    b) Unter Berufung auf ein generelles Überentschädigungsverbot wird in
der Literatur die Auffassung vertreten, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 2
BVV 2 auch ein zumutbarerweise erzielbares, im konkreten Fall aber nicht
realisiertes Resterwerbseinkommen zu berücksichtigen ist (so MOSER, Die
Zweite Säule und ihre Tragfähigkeit, Basel 1993, S. 256; SCHLAURI, aaO,
S. 65 ff.; PETER, Die Koordination von Invalidenrenten, Diss. Freiburg
1996, S. 348 ff.). Ein allgemeines Überentschädigungsverbot in dem Sinne,
dass die Versicherungsleistungen insgesamt den eingetretenen Schaden nicht
übersteigen dürfen, besteht nach der Rechtsprechung jedoch nicht. Der
Ausschluss von Überentschädigungen sowie anderer als ungerechtfertigt
erachteter Leistungskumulationen bedarf vielmehr einer entsprechenden
gesetzlichen Grundlage (BGE 113 V 148 Erw. 7c mit Hinweisen). Eine solche
Grundlage besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich insofern, als
der Bundesrat nach Art. 34 Abs. 2 BVG Vorschriften zu erlassen hat "zur
Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner
Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen". Das Gesetz
hat es damit dem Verordnungsgeber überlassen, näher zu konkretisieren,
was im Rahmen der beruflichen Vorsorge als ungerechtfertigter Vorteil zu
betrachten ist, welchem Auftrag der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 24
BVV 2 nachgekommen ist. Nach dieser Bestimmung sind aber nur effektiv
erzielte, nicht dagegen zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen
anrechenbar.

    Von einem allgemeinen Rechtsgrundsatz kann auch insofern nicht
gesprochen werden, als es an einem einheitlichen Überentschädigungsbegriff
fehlt und die einzelnen Sozialversicherungszweige unterschiedliche
Kürzungsgrenzen und Anrechnungsvorschriften kennen (vgl. hiezu SCHLAURI,
aaO, S. 62 ff.). Unterschiedliche Regelungen bestehen auch hinsichtlich
der Bedeutung einer Resterwerbsfähigkeit bei Teilinvaliden. Während in
der Militärversicherung zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen
Teilinvalider angerechnet werden (Art. 32 Abs. 1 lit. c MVV), ist
dies in der obligatorischen Unfallversicherung nach Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis nicht der Fall (BGE 117 V 394 ff.; Empfehlung Nr. 3/92
der ad hoc-Kommission Schaden UVG vom 25. Juni 1992/29. Juni 1994). Der
Entwurf vom 27. September 1990 zu einem Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sieht diesbezüglich keine
Regelung vor, sondern delegiert die Frage an den Verordnungsgeber
(Art. 76 E-ATSG). Auch unter dem Gesichtspunkt einer harmonisierenden
Auslegung des Sozialversicherungsrechts besteht daher kein Anlass,
über den klaren Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 letzter Satz BVV 2 hinaus
nicht nur effektiv erzielte, sondern auch zumutbarerweise erzielbare
Erwerbseinkommen anzurechnen. Dies um so weniger, als anlässlich der auf
den 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Verordnungsänderung vom 28. Oktober
1992 von einer diesbezüglichen Ergänzung der Bestimmung abgesehen wurde,
wogegen in der Militärversicherung mit der auf den gleichen Zeitpunkt in
Kraft getretenen Verordnungsänderung gleichen Datums (AS 1992 2100) eine
entsprechende Erweiterung eingeführt wurde (Art. 9a Abs. 2 lit. c alt MVV).

    c) Mehrere Autoren begründen die Anrechenbarkeit eines zumutbarerweise
erzielbaren Einkommens des weitern mit der Schadenminderungspflicht des
Versicherten (PETER, aaO, S. 348; SCHLAURI, aaO, S.67; ferner SCHAER,
Grundzüge des Zusammenwirkens von Schadenausgleichssystemen, Basel 1984,
S. 266 Rz. 782). Mit Bezug auf die obligatorische Unfallversicherung und
die altrechtliche Krankenversicherung hat das Eidg. Versicherungsgericht
hiezu festgestellt, dass die Schadenminderungspflicht als allgemeiner
Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung
regelmässig und zwingend zu berücksichtigen ist, nicht aber zusätzlich
bei der Ermittlung der Überentschädigung, weil dies in den meisten
Fällen auf eine ungerechtfertigte doppelte Berücksichtigung des aus
einer verbleibenden Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit erzielbaren Einkommens
hinausliefe. Zudem käme damit ein sachfremdes und weitgehend unbestimmbares
Element in die Überversicherungsberechnung, welche einen rein rechnerischen
Vorgang darstellt (BGE 117 V 394 ff.; RKUV 1994 Nr. K 953 S. 303 ff.).

    Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für den
Bereich der beruflichen Vorsorge. Zwar kann es dem Grundsatz der
Schadenminderungspflicht zuwiderlaufen, wenn die Folgen einer Verletzung
dieser Pflicht über eine Mehrzahl von Versicherern mehr oder weniger
beseitigt werden (vgl. zur Leistungskürzung wegen Selbstverschuldens:
BGE 122 V 306 ff.). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass auch
die Schadenminderungspflicht keinen einheitlichen Begriffsinhalt
aufweist und ihr je nach Rechtsgebiet eine unterschiedliche Tragweite
zukommt (vgl. zur IV: LOCHER, Die Schadenminderungspflicht im IVG
vom 19. Juni 1959, in: Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 407
ff.; MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen
Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 131 ff.). Bei der Konkretisierung
der Schadenminderungspflicht steht dem Gesetz- und Verordnungsgeber
deshalb ein weiter Ermessensspielraum zu. Gegen dieses Ermessen
verstösst es nicht, wenn - wie in der beruflichen Vorsorge gemäss BVG -
der Schadenminderungspflicht eine unterschiedliche Bedeutung beigemessen
wird, je nachdem ob es um den Leistungsanspruch als solchen oder um die
Frage der Überentschädigung beim Zusammentreffen mit Leistungen anderer
Versicherer geht. Es besteht daher auch unter dem Gesichtspunkt der
Schadenminderungspflicht kein Anlass, vom klaren Wortlaut von Art. 24
Abs. 2 letzter Satz BVV 2 abzugehen und nicht realisierte, zumutbarerweise
aber erzielbare Erwerbseinkommen in die Überentschädigungsberechnung
einzubeziehen.

Erwägung 5

    5.- Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
als unbegründet. Gemäss der im übrigen unbestrittenen Berechnung der
Vorinstanz hat die Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdegegnerin ab 1. Februar
1991 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 380.-- auszurichten, unter
Vorbehalt der gesetzlichen und reglementarischen Rentenerhöhungen für die
Folgezeit, wobei der Anspruch für das Jahr 1991 zufolge Überversicherung
entfällt.