Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 V 5



123 V 5

2. Urteil vom 17. April 1997 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen F.
und Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden Regeste

    Art. 5 Abs. 2 AHVG: Massgebender Lohn. Im Gegensatz zum Lohnersatz
gemäss Art. 337c Abs. 1 OR fallen die "Entschädigungen" nach Art.
336a und 337c Abs. 3 OR nicht darunter.

Sachverhalt

    A.- Die Eheleute F. wurden vom Kantonsgericht Nidwalden mit Entscheid
vom 9. Juni 1994 solidarisch verpflichtet, ihrer ehemaligen Angestellten
S. wegen missbräuchlicher Kündigung gestützt auf Art. 336a OR eine
Entschädigung von Fr. 10'000.--, samt Zins seit dem 1. April 1994, zu
bezahlen. Mit rechtskräftigem Entscheid vom 3. November 1994 wies das
Obergericht des Kantons Nidwalden die dagegen erhobenen Rechtsmittel ab.

    Mit Verfügung vom 17. Mai 1995 verhielt die AHV-Ausgleichskasse des
Schweizerischen Konditor-Confiseurmeister-Verbandes F. dazu, auf der gemäss
Gerichtsurteil geleisteten Zahlung paritätische Sozialversicherungsbeiträge
(AHV/IV/EO und ALV) von Fr. 1266.85 (mit Verwaltungskosten) zu entrichten.

    B.- In Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden die Kassenverfügung mit der
Begründung auf, es handle sich bei der Entschädigung nach Art. 336a OR
nicht um massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung (Entscheid vom
2. Oktober 1995).

    C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) beantragt
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides.

    Die Ausgleichskasse unterstützt sinngemäss diesen Antrag unter Hinweis
darauf, dass ihr Vorgehen in Einklang mit der Praxis des BSV und anderer
Kassen stehe. F. lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge
erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes
Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich
sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem
Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis
fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet
werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares
Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung
oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird,
soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der
Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 122 V 179 Erw. 3a, 298 Erw. 3a, 116
V 179 Erw. 2, 115 V 419 Erw. 5a mit Hinweisen; AHI 1997 S. 22 f. Erw. 2a).

Erwägung 2

    2.- a) Gemäss Art. 336a OR hat die Partei, die das Arbeitsverhältnis
missbräuchlich kündigt, der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten
(Abs. 1). Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände
festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des
Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus
einem anderen Rechtstitel bleiben vorbehalten (Abs. 2). - Entlässt der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser
nach Art. 337c OR Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn
das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch
Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre (Abs. 1). Nach
Abs. 3 dieser Bestimmung kann der Richter den Arbeitgeber verpflichten,
dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem
Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung
darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen.

    Die in Art. 336a und 337c Abs. 3 OR geregelten "Entschädigungen"
stimmen in ihrer Rechtsnatur überein (BGE 120 II 245 Erw. 3b und 247 unten
Erw. 3e, vgl. ferner BGE 121 III 66 Erw. 2a, 116 II 301 Erw. 5a). Es
handelt sich dabei - ungeachtet des Gesetzeswortlauts - nicht um
Schadenersatz (vgl. Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR und 337c Abs. 1 OR),
sondern um Strafzahlungen für das durch die missbräuchliche Kündigung
oder die ungerechtfertigte Entlassung zugefügte Unrecht (BGE 120 II 214
Erw. 9b, 119 II 160 Erw. 2b, 118 II 167 Erw. 4b/dd, 116 II 301 Erw. 5a;
vgl. sodann den Randtitel von Art. 336a OR: "Sanktionen"). Neben diesem
auf Prävention angelegten pönalen Charakter soll damit auch die seelische
Unbill desjenigen angemessen abgegolten werden (BGE 118 II 167 Erw.
4b/dd), der durch die missbräuchliche oder ungerechtfertigte Auflösung
des Arbeitsverhältnisses in seiner Persönlichkeit verletzt wurde (BGE
116 II 301 Erw. 5a mit Hinweisen auf die Materialien). Insofern hat das
Bundesgericht in bezug auf Art. 337c Abs. 3 OR erkannt, dass der Grund des
Entschädigungsanspruchs in der Verletzung absoluter Persönlichkeitsrechte
liegt (BGE 121 III 68 Erw. 3c; SJ 1995 S. 805 Erw. 4a).

    b) Soweit sich das Schrifttum zur Rechtsnatur der "Entschädigungen"
gemäss Art. 336a OR und 337c Abs. 3 OR äussert, besteht Uneinigkeit
lediglich hinsichtlich des Genugtuungscharakters, der von einigen
Autoren aus verschiedenen Gründen verworfen wird (BRUNNER/BÜHLER/WAEBER,
Commentaire du contrat de travail, 2. Aufl., N. 2 zu Art. 336a und N. 9 zu
Art. 337c OR; ENGEL, Contrats de droit suisse, S. 343 und 354; REHBINDER,
Berner Kommentar, N. 1 zu Art. 336a und N. 8 zu Art. 337c OR; STAEHELIN,
Zürcher Kommentar, N. 3 zu Art. 336a und N. 14 zu Art. 337c OR). Bis
auf diese an sich unbedeutende Differenz nimmt die Lehre einmütig
an, dass die in Rede stehenden "Entschädigungen" als Vertragsstrafe
(Pönale), Rechtsverletzungsbusse oder als "Entschädigung sui generis"
keinen Lohn darstellten; dementsprechend - so wird umgehend gefolgert -
seien darauf keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet (BRÜHWILER,
Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., N. 1 zu Art. 336a und N. 10
zu Art. 337c OR; BRUNNER/BÜHLER/WAEBER, N. 2 in fine zu Art. 336a OR, in
der 1. Aufl. ihres hievor zit. Kommentars; ENGEL, aaO, S. 343; GEISER,
Der neue Kündigungsschutz im Arbeitsrecht, BJM 1994 S. 193; REHBINDER,
aaO, N. 2 zu Art. 336a, N. 9 und 12 zu Art. 337c OR; STAEHELIN, aaO,
N. 4 zu Art. 336a OR; STREIFF/VON KAENEL, Arbeitsvertrag, 5. Aufl.,
N. 2 zu Art. 336a, N. 8 und N. 17 zu Art. 337c OR; TERCIER, Les contrats
spéciaux, 2. Aufl., Rz. 2861; VISCHER, Der Arbeitsvertrag, 2. Aufl.,
S. 172 Fn. 72, S. 184). Dem ist die arbeitsgerichtliche Praxis bei der
Entschädigungsbemessung gefolgt (vgl. JAR 1992 S. 238, 248, 276).

    Einige der genannten Autoren verweisen darauf, dass "Entschädigungen"
im Sinne von Art. 336a und 337c Abs. 3 OR wegen ihres fehlenden
Lohncharakters weder vom Verrechnungsverbot gemäss Art. 323b Abs. 2 OR
noch vom Pfändungsschutz nach Art. 93 SchKG erfasst würden; aus demselben
Grund würden sie auch von der Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 AVIG
nicht gedeckt. Hingegen genössen sie - da es sich um eine Forderung aus
dem Arbeitsverhältnis handle - das Konkursprivileg erster Klasse gemäss
Art. 219 SchKG (statt vieler: BRÜHWILER, aaO, N. 1 zu Art. 336a und N. 10
zu Art. 337c OR; STREIFF/VON KAENEL, aaO, N. 2 zu Art. 336a OR; VISCHER,
aaO, S. 172 Fn. 72; in diesem Sinne bereits die bundesrätliche Botschaft
zur Volksinitiative "betreffend Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht"
... vom 9. Mai 1984, BBl 1984 II 601).

Erwägung 3

    3.- a) Die hier streitige Frage der Beitragspflicht auf
"Entschädigungen" gemäss Art. 336a (und Art. 337c Abs. 3) OR ist vom
Eidg. Versicherungsgericht bis heute noch nie beurteilt worden. Die
Vorinstanz hat ihren Entscheid, die vom Beschwerdegegner ausgerichtete
"Entschädigung" nach Art. 336a OR vom massgebenden Lohn gemäss Art. 5
Abs. 1 und 2 AHVG auszunehmen, denn auch ausschliesslich mit den zuvor
erwähnten Lehrmeinungen begründet. Damit hat sie im Ergebnis allein
die (zivilrechtliche) Rechtsnatur der fraglichen "Entschädigung" als
ausschlaggebend erachtet, ohne sich mit der Frage zu befassen, ob ein die
Beitragspflicht rechtfertigender wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis besteht. In dieser Hinsicht vermag die Begründung des
kantonalen Gerichtsentscheides im Lichte der Rechtsprechung zum Begriff
des massgebenden Lohnes (vgl. Erw. 1) nicht zu überzeugen.

    b) Das BSV verweist in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde hierauf
sowie auf den Widerspruch, der sich daraus ergebe, dass die herrschende
Lehre die Beitragspflicht - anders als bei Art. 336a und 337c Abs. 3 OR -
auf der Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 1 OR bejahe, obwohl es sich
dabei ebenfalls nicht um eine Lohnforderung handle (vgl. statt vieler:
BRÜHWILER, aaO, N. 5 zu Art. 337c OR mit Hinweisen; ENGEL, aaO, S. 354 f.).

    Ein solcher Widerspruch liegt freilich nur dann vor, wenn das Problem
auf die begriffliche Ebene reduziert wird (THOMAS KOLLER, Ordentliche,
fristlose und missbräuchliche Kündigung des Arbeitsvertrages, AJP 10/95
S. 1266). Denn bei Art. 337c Abs. 1 OR (vgl. Erw. 2a) geht es zwar nicht um
Lohn, jedoch um Schadenersatz für den durch die ungerechtfertigte fristlose
Kündigung entstandenen Lohnausfall (BGE 120 II 245 Erw. 3b, 117 II 271
Erw. 3b; vgl. ferner BGE 121 III 67 unten Erw. 2b). Aufgrund dieses
Lohnersatzcharakters besteht im Vergleich zu den Strafzahlungen gemäss
Art. 336a und 337c Abs. 3 OR (vgl. Erw. 2) ein sachlicher Unterschied,
der sich auch in beitragsrechtlicher Sicht auswirken könnte. Wie es sich
damit verhält, bleibt im folgenden zu prüfen.

Erwägung 4

    4.- a) Die "Entschädigungen" gemäss Art. 336a und 337c Abs. 3 OR
lassen sich weder einem der in Art. 6 Abs. 2 und Art. 6bis AHVV geordneten
Ausnahmetatbestände zuordnen, noch werden sie vom Katalog in Art. 7 AHVV
erfasst. Hieraus oder ganz allgemein aus der Systematik der Art. 6 ff. AHVV
irgendwelche Rückschlüsse für die hier vorzunehmende Beurteilung zu ziehen,
geht indes aufgrund der mitunter rein definitorischen Festlegung der
(nicht) zu berücksichtigenden Einkommen nicht an. Damit ist die Antwort
auf die hier zu beurteilende Frage allein im Gesetz und in der dazu
ergangenen Rechtsprechung zu suchen.

    b) Nachdem das Eidg. Versicherungsgericht die für den Verzicht auf die
Ausübung einer Tätigkeit ausgerichtete Entschädigung bereits mit EVGE 1950
S. 50 als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen (Art. 9 AHVG) qualifiziert
hatte, stellte seine Rechtsprechung zum Begriff des massgebenden Lohnes
gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG klar, dass davon nicht nur jedes vom Arbeitgeber
erhaltene Entgelt für tatsächlich geleistete Dienste, sondern auch ein
vom Arbeitgeber bezogener Ersatz für Lohnausfall umfasst wird (EVGE 1953
S. 270; vgl. ferner EVGE 1956 S. 160). Ausgehend hievon erkannte es in EVGE
1958 S. 108 ff., dass auch eine bei vorzeitiger Entlassung vergleichsweise
vereinbarte Vergütung unter Art. 5 Abs. 2 AHVG fällt. Dabei verwies das
Gericht fallbezogen ausdrücklich auf den Lohnausfallentschädigungscharakter
der betreffenden Zahlung sowie in allgemeiner Hinsicht darauf, dass den
gesetzlichen Bestimmungen über die Beitragspflicht der umfassende Begriff
des Erwerbseinkommens zugrunde liegt.

    Diese von der Verwaltungspraxis (vgl. Rz. 2083 f. der Wegleitung
des BSV über den massgebenden Lohn [WML], gültig ab 1. Januar 1996)
rezipierte Rechtsprechung wurde in der Folge verschiedentlich bestätigt
(ZAK 1959 S. 431 Erw. 2, 1961 S. 33 Erw. 2a und ZAK 1968 S. 400). Unter
Bezugnahme hierauf erkannte das Eidg. Versicherungsgericht in Abkehr von
seiner früheren Sichtweise (EVGE 1950 S. 206), dass Konkursdividenden
auf Forderungen des Arbeitnehmers, die diesem wegen konkursbedingter
vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustehen, massgebenden
Lohn darstellen (BGE 102 V 156). Zum gleichen Ergebnis gelangte es
schliesslich sowohl im Falle einer "Barauszahlung aus Freistellung"
an einen ehemaligen Direktor (AHI 1994 S. 262 ff.) als auch bezüglich
der Entschädigung eines Arbeitnehmers für den Verlust der noch nicht
angetretenen Stelle (AHI 1997 S. 22 f.).

Erwägung 5

    5.- Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass Entgelte des Arbeitgebers
bei vollständiger oder teilweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses
dann massgebenden Lohn darstellen, wenn sie wenigstens mittelbar einen
Lohn- oder lohnähnlichen Charakter aufweisen und damit der Abgeltung
entsprechender (Ersatz-)Forderungen dienen. Diese mit dem Wortlaut des
Art. 5 Abs. 2 AHVG ("Entgelt für geleistete Arbeit"; "rémunération pour
un travail"; "retribuzioni del lavoro") zu vereinbarende Begründung der
Beitragspflicht vermag auch den Fall der Entschädigung für die Einhaltung
eines Konkurrenzverbotes zu erfassen, mit der die dadurch bedingte
Verdiensteinbusse ausgeglichen und die über das Arbeitsverhältnis hinaus
andauernde Erfüllung der Treuepflicht abgegolten werden soll (ZAK 1956
S. 82 f.; bestätigt im unveröffentlichten Urteil H. vom 21. Januar 1997).

    Mit Blick hierauf kann die vom Schrifttum postulierte Zuordnung
der Schadenersatzforderung gemäss Art. 337c Abs. 1 OR zum massgebenden
Lohn (Erw. 3b) nicht zweifelhaft sein, fügt sie sich doch aufgrund
des offenkundigen Lohnersatzcharakters der betreffenden Entschädigung
nahtlos in die bisherige Rechtsprechung ein. Anders verhält es sich
indes mit den hier zu beurteilenden "Entschädigungen" gemäss Art. 336a
und 337c Abs. 3 OR. Diese mögen zwar ihren Ursprung gleichermassen in
einem (aufgelösten) Arbeitsverhältnis finden und insofern auch damit
zusammenhängen. Dieser Zusammenhang reicht hingegen zur Begründung der
Beitragspflicht nicht aus. Denn die fraglichen "Entschädigungen" dienen
wie gezeigt ausschliesslich der Strafe und Prävention sowie allenfalls
der Genugtuung (vgl. Erw. 2); dieser durch Entstehung, Wortlaut und
Systematik des Gesetzes bekundete Gehalt tritt in Art. 336a OR besonders
augenfällig zutage, indem diese Entschädigungspflicht (im Gegensatz zu
Art. 337c OR) paritätisch ausgestaltet ist und somit auch den Arbeitnehmer
treffen könnte. Unter diesen Umständen besteht zur Arbeitsleistung -
ob erbracht oder widerrechtlich vorenthalten - und damit zur Entlöhnung
oder ihrer ersatzweisen Abgeltung kein auch nur mittelbarer rechtlicher
oder wirtschaftlicher Bezug. Daran ändert nichts, dass die Bemessung der
"Entschädigung" durch den Lohn begrenzt wird (Art. 336a Abs. 2 und 3,
Art. 337c Abs. 3 OR). Ebensowenig steht dem das für die "Entschädigungen"
gemäss Art. 336a und 337c Abs. 3 OR einhellig anerkannte Konkursprivileg
(vgl. Erw. 2b) erster Klasse entgegen. Dieses Privileg umfasst sämtliche
Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, mithin auch solche, die - wie etwa
Spesenentschädigungen (Art. 9 AHVV) - keinen massgebenden Lohn im Sinne
von Art. 5 Abs. 2 AHVG darstellen.

Erwägung 6

    6.- Nach dem Gesagten hält der angefochtene Gerichtsentscheid vor
Bundesrecht stand.

Erwägung 7

    7.- (Kosten und Parteientschädigung)