Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 V 45



123 V 45

10. Auszug aus dem Urteil vom 9. April 1997 i.S. B. gegen Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt und Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich Regeste

    Art. 15 UVG, Art. 24 Abs. 2 und 4 UVV. Bei der erstmaligen
Rentenfestsetzung nach mehreren invalidisierenden Unfällen und einem
Rentenbeginn später als fünf Jahre nach dem ersten Unfall bestimmt sich
der massgebende versicherte Jahresverdienst nach Art. 24 Abs. 2 UVV.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    Streitig und zu prüfen ist, welcher Jahresverdienst der
Rentenberechnung zugrunde zu legen ist.

Erwägung 1

    1.- a) Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem
versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst
gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene
Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor
dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 erlässt der Bundesrat
Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich
bei: (a) langdauernder Taggeldberechtigung; (b) Berufskrankheiten; (c)
Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten;
(d) Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.

    b) Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 24
UVV unter dem Titel "Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen"
ergänzende Vorschriften erlassen. Die Absätze 2 und 4 dieser Bestimmung
lauten wie folgt:

    "2 Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem

    Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der

    Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem

    Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem

    Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn.

    ...

    4 Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten

    Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die
neue Rente
   der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten
   Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten
   wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten
   Unfall bezogene

    Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend."

Erwägung 2

    2.- a) Der Beschwerdeführer hat zwei Unfälle erlitten, den
ersten am 26. Mai 1987 und den zweiten am 5. Juni 1990. Für beide
Unfälle hat die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die
gesetzlichen Leistungen erbracht und bis Ende Oktober 1992 ein Taggeld
ausgerichtet. Mit Wirkung ab 1. November 1992 hat sie dem Beschwerdeführer
eine als Komplementärrente zur Auszahlung gelangende Invalidenrente
zugesprochen, welche sie aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100% und
einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 63'987.-- festgesetzt hat. Bei
der Ermittlung des versicherten Jahresverdienstes ist sie in analoger
Anwendung von Art. 24 Abs. 4 UVV vom mutmasslichen Lohn ausgegangen,
welchen der Versicherte in der Zeit vom 5. Juni 1989 bis 4. Juni 1990 vor
dem zweiten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein Unfall eingetreten
wäre. Sie begründet dies im wesentlichen damit, dass allein Art. 24
Abs. 4 UVV die Folgen mehrerer Unfälle für den Jahresverdienst bei der
Invalidenrente regle, wogegen Abs. 2 der Bestimmung ausschliesslich den
Sachverhalt eines einzigen Unfalls bei langdauernder Taggeldberechtigung
zum Gegenstand habe.

    Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, auf die
Festsetzung des für die Rentenberechnung massgebenden Jahresverdienstes
sei Art. 24 Abs. 2 UVV anwendbar mit der Folge, dass auf den (höheren)
mutmasslichen Verdienst in der Lohnperiode vom 1. November 1991 bis
31. Oktober 1992 abzustellen sei. Er beruft sich auf den Wortlaut von
Art. 15 Abs. 3 lit. a UVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 UVV und macht
geltend, die Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 2 UVV ergebe sich auch aus
Sinn und Zweck von Art. 15 UVG, indem die in Abs. 3 dieser Bestimmung
vorgesehenen Sonderregeln darauf gerichtet seien, Versicherte vor
unbilligen Nachteilen zu schützen, welche sich aus der Grundregel von
Abs. 1 ergäben.

    b) Im angefochtenen Entscheid vom 15. März 1994 ist die Vorinstanz
der Auffassung der SUVA gefolgt, wonach Art. 24 Abs. 4 UVV die einzige
Bestimmung ist, die sich mit der Rentenfestsetzung nach mehreren Unfällen
befasst. Allerdings gehe der Wortlaut der Verordnung davon aus, dass der
erneut Verunfallte bereits eine Invalidenrente beziehe. Wenn aber schon
bei Rentenbezügern frühere Unfalldaten ausser Betracht gelassen würden,
rechtfertige es sich um so mehr, bei Taggeldbezügern analog vorzugehen.
Einerseits sei nicht einzusehen, weshalb die beiden Versichertenkategorien
unterschiedlich behandelt werden sollten; anderseits sei in Fällen,
in denen keine Rente festgesetzt worden sei, ungewiss, ob es ohne neuen
Unfall überhaupt je dazu gekommen wäre. Dies dürfte wahrscheinlich auch
der Grund sein, weshalb der Verordnungsgeber diesen Fall gar nicht als
regelungswürdig erachtet habe, da er die bloss hypothetische Anwartschaft
auf eine spätere Rente für unbeachtlich gehalten habe.

    Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Anwendung von
Art. 24 Abs. 4 UVV gesetzwidrig sei, weil Art. 15 Abs. 3 UVG hiezu keine
gesetzliche Grundlage enthalte, ändere hieran nichts. Die Delegationsnorm
von Art. 15 Abs. 3 UVG sei klarerweise nicht abschliessend formuliert,
indem die mit dem Wort "namentlich" eingeleitete Aufzählung der Sonderfälle
als beispielhaft zu verstehen sei.

    c) Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ist der Meinung,
dass keine der angeführten Begründungen zu überzeugen vermag. Mit den
Parteien sei davon auszugehen, dass die UVV den vorliegenden Tatbestand
als Gesamtereignis nicht erfasse. Hingegen setze er sich aus zwei
Sachverhalten zusammen, die beide je eine Regelung in der Verordnung
erfahren hätten. Aus den Materialien zur UVV gehe freilich nicht hervor,
dass der Verordnungsgeber die vorliegende Situation nicht habe regeln
wollen. Auszugehen sei vom Legalitätsprinzip, welches verlange, dass
gegebene rechtliche Normen anzuwenden seien. Eine willkürfreie Anwendung
der Rechtsnormen erfordere im vorliegenden Fall die Berücksichtigung beider
Vorschriften. Konkret bedeute dies, dass derjenige Teil der Rente, welchen
der Beschwerdeführer aufgrund des ersten Unfalls zugute habe, anhand der
Regel des Art. 24 Abs. 2 UVV (Rentenbeginn mehr als fünf Jahre nach dem
Unfall) zu berechnen sei. Für den anderen Teil der Rente, welcher aufgrund
der Erwerbsunfähigkeit zufolge des zweiten Unfalls zu leisten sei, sei der
nach der Regel von Art. 24 Abs. 4 UVV ermittelte Lohn massgebend. Diese
Berechnung möge auf den ersten Blick als kompliziert erscheinen. Es
sei jedoch darauf hinzuweisen, dass auch in andern Fällen festgestellt
werden müsse, welcher Anteil einer Beeinträchtigung auf welche Ursache
zurückzuführen sei (so beispielsweise, wenn gleichzeitig ein versichertes
und ein nicht versichertes Ereignis vorlägen). Zudem dürfte es sich beim
vorliegenden Fall um einen nicht alltäglichen Sachverhalt handeln, der
kaum häufig bearbeitet werden müsse.

Erwägung 3

    3.- a) Parteien, Vorinstanz und BSV ist darin beizupflichten, dass
der vorliegende Sachverhalt einer erstmaligen Rentenfestsetzung nach
mehreren invalidisierenden Unfällen und einem Taggeldbezug von mehr als
fünf Jahren (bzw. einem Rentenbeginn später als fünf Jahre nach dem ersten
invalidisierenden Unfall) in Gesetz und Verordnung nicht ausdrücklich
geregelt ist:

    Art. 24 Abs. 2 UVV regelt den Fall des Rentenbeginns mehr als
fünf Jahre nach dem Unfall. Die Verordnung sieht vor, dass in solchen
Fällen der Lohn massgebend ist, welchen der Versicherte ohne den Unfall
oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte,
sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der
Berufskrankheit erzielte Lohn. Wie der versicherte Lohn festzusetzen ist,
wenn vor dem Rentenbeginn ein oder mehrere weitere versicherte Unfälle
eingetreten sind, lässt sich der Bestimmung nicht entnehmen.

    Art. 24 Abs. 4 UVV regelt demgegenüber den Fall des Rentenbezügers,
welcher einen weiteren Unfall erleidet, der zu einer höheren Invalidität
führt. Massgebend für die Berechnung der neuen Rente ist diesfalls der
Lohn, welchen der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen
hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre, es sei
denn dieser Lohn sei kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall
bezogene Lohn. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung bezieht sich
die Vorschrift allein auf Fälle, wo eine laufende Rente aufgrund eines
invalidisierenden weiteren Unfalls neu festzusetzen ist, nicht dagegen
auf den Fall der erstmaligen Rentenfestsetzung.

    Der vorliegende Fall entspricht weder dem Sonderfall von Art. 24 Abs. 2
UVV, weil der Rentenanspruch mehr als fünf Jahre nach dem versicherten
(ersten) Unfall entstanden ist, in der Folge jedoch ein weiterer, für den
Rentenanspruch relevanter Unfall eingetreten ist, noch dem Sonderfall
von Art. 24 Abs. 4 UVV, weil der Beschwerdeführer zwar einen zweiten
versicherten Unfall erlitten hat, vor Eintritt dieses Unfalles jedoch
noch keine Rente der obligatorischen Unfallversicherung bezogen hatte.

    b) Der Umstand, dass der vorliegende Fall Tatbestandselemente
beider Sonderregelungen aufweist, ohne jedoch einer der beiden
Verordnungsbestimmungen voll zu entsprechen, lässt eine Berücksichtigung
beider Vorschriften, wie sie das BSV vorschlägt, als naheliegend
erscheinen. Dieser Lösung stehen indessen grundsätzliche Erwägungen
entgegen.

    Das Rentensystem der obligatorischen Unfallversicherung beruht auf
dem Grundsatz der Gesamtbeurteilung mehrerer versicherter Unfälle und
ihrer Folgen. Daraus folgt zum einen, dass mehrere versicherte Schäden zu
vereinen und durch eine Rente für die Gesamtinvalidität zu entschädigen
sind, welche nicht einfach der Summe der aus den einzelnen Unfällen
resultierenden Invaliditätsgrade entspricht (BGE 98 V 171 Erw. 4a;
vgl. zum neuen Recht OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen
Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 138 f.). Zum andern
ergibt sich daraus, dass der Festsetzung der Gesamtrente einheitliche
Berechnungsgrundlagen zugrunde zu legen sind. Auf diesem Grundsatz
beruhen sowohl Art. 15 UVG und Art. 22 UVV als auch die Bestimmungen
von Art. 23 und 24 UVV, welche den massgebenden Lohn für Taggelder und
Renten in Sonderfällen regeln. Insbesondere lässt auch Art. 24 Abs. 4
UVV darauf schliessen, dass eine Gesamtbetrachtung mit einheitlichen
Berechnungsgrundlagen zu erfolgen hat (vgl. OMLIN, aaO, S. 138). Wenn
aber der Verordnungsgeber einheitliche Berechnungsgrundlagen für den Fall
der revisionsweisen Neufestsetzung einer laufenden Rente vorgesehen hat,
ist nicht einzusehen, weshalb dies nicht auch dann zu gelten hat, wenn
erstmals über den Rentenanspruch aufgrund mehrerer versicherter Unfälle zu
entscheiden ist. Der Vorschlag des BSV, welcher darauf hinauslaufen würde,
dass bei der (erstmaligen) Rentenfestsetzung im Anschluss an mehrere
Unfälle zwar eine einheitliche Invaliditätsbemessung, jedoch eine für
den einzelnen Unfall separate Festsetzung des versicherten Verdienstes
zu erfolgen hätte, ist daher als systemwidrig abzulehnen (vgl. in diesem
Zusammenhang auch BGE 118 V 293 ff., wo das Eidg. Versicherungsgericht es
bei der revisionsweisen Neufestsetzung einer altrechtlichen Invalidenrente
zufolge Rückfalls abgelehnt hat, dem auf den Rückfall entfallenden
Rententeil einen aktuellen Jahresverdienst zugrunde zu legen).

    c) Entfällt eine kombinierte Berechnungsweise, wie sie das BSV
vorschlägt, bleibt zu prüfen, ob auf den vorliegenden Fall Art. 24 Abs. 2
UVV oder Art. 24 Abs. 4 UVV sinngemäss anzuwenden ist und ob demzufolge
auf den mutmasslichen Jahresverdienst vor Beginn des Rentenanspruchs
(1. November 1992) oder auf denjenigen vor dem zweiten Unfall (5. Juni
1990) abzustellen ist.

    Im Hinblick darauf, dass sich die in Art. 24 Abs. 2 und 4
UVV geregelten Sachverhalte überschneiden, könnte eine sachgerechte
Abgrenzung allenfalls darin erblickt werden, dass darauf abgestellt
wird, welcher Unfall an der Gesamtinvalidität überwiegt. Eine solche
Lösung vermöchte indessen nicht zu befriedigen, weil der Versicherte
dadurch gerade dann schlechter gestellt würde, wenn der spätere Unfall
überwiegt. Die Abgrenzung kann daher nur darin bestehen, dass einer der
beiden Regelungen der Vorrang eingeräumt wird. Dabei ist von Sinn und
Zweck der beiden Bestimmungen auszugehen.

    Tatbeständliche Grundlage der Sonderregelung von Art. 24 Abs. 4 UVV
bildet der Umstand des Bezuges einer Invalidenrente mit der Folge, dass in
der Regel ein reduzierter Lohn verdient wird. Um die Rente nicht (gemäss
Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV) auf dem wegen Invalidität
reduzierten Lohn zu bemessen, wurde mit Art. 24 Abs. 4 UVV eine Sondernorm
geschaffen, dergemäss auf den hypothetischen Lohn abgestellt wird, welchen
der Versicherte im Jahr vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn er
früher keinen versicherten Unfall erlitten hätte, es sei denn, der so
ermittelte Lohn sei niedriger als der vor dem ersten versicherten Unfall
bezogene Lohn (MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 334;
ferner RKUV 1991 Nr. U 123 S. 151 f. Erw. 3a). Als Ausführungsvorschrift
zu Art. 15 Abs. 3 lit. a UVG ("langdauernde Taggeldberechtigung") hat
Art. 24 Abs. 2 UVV seine Grundlage demgegenüber darin, dass sich die
Rentenfestsetzung insbesondere wegen einer langen Heilungsdauer verzögert
(MAURER, aaO, S. 331). Die Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22
Abs. 4 UVV, wonach für die Rentenberechnung der vor dem Unfall bezogene
Lohn massgebend ist, kann bei steigenden Löhnen zu unbilligen Ergebnissen
führen. Die Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV trägt diesem Umstand dadurch
Rechnung, dass auf den Lohn abzustellen ist, welchen der Versicherte ohne
den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn erzielt hätte, sofern er höher
ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn.

    Aufgrund dieser Zweckbestimmungen erweist es sich als sachgerecht,
wenn im vorliegenden Fall die Regelung von Art. 24 Abs. 2 und nicht
diejenige von Abs. 4 zur Anwendung gebracht wird. Sie ist für
den Versicherten im allgemeinen günstiger als die für den Fall der
revisionsweisen Neufestsetzung der Renten geltende Regelung, indem bei
der Festsetzung des versicherten Verdienstes auf den Rentenbeginn und
nicht auf den Unfallzeitpunkt abgestellt wird. Weshalb diese Begünstigung
nicht auch dann Platz greifen sollte, wenn während der langdauernden
Taggeldberechtigung ein weiterer, den Invaliditätsgrad möglicherweise nur
in geringem Masse erhöhender Unfall eintritt, ist nicht ersichtlich. Es
besteht daher kein Grund, Art. 24 Abs. 4 UVV über den klaren Wortlaut
der Bestimmung hinaus auch auf Fälle anzuwenden, wo es nicht um die
revisionsweise Neufestsetzung einer Rente, sondern um die erstmalige
Rentenzusprechung geht. Der Einwand der SUVA, wenn schon bei Rentenbezügern
frühere Unfälle ausser Betracht gelassen würden, habe dies um so mehr bei
Taggeldbezügern zu gelten, lässt unbeachtet, dass Art. 24 Abs. 2 UVV nur
unter qualifizierten Voraussetzungen, nämlich dann zur Anwendung gelangt,
wenn die Rentenfestsetzung mehr als fünf Jahre nach dem (ersten) Unfall
erfolgt; in allen übrigen Fällen sind Renten- und Taggeldbezüger bei der
Rentenberechnung insofern gleichgestellt, als auf den effektiven oder
hypothetischen Lohn im Zeitpunkt des (ersten oder weiteren versicherten)
Unfalls und nicht auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns abgestellt wird. Wenn
die SUVA geltend macht, es bestehe kein sachlicher Grund dafür, den Bezüger
einer Invalidenrente, der einen weiteren invalidisierenden Unfall erleide,
bei der Ermittlung des versicherten Jahresverdienstes schlechter zu stellen
als den Versicherten, der nach mehreren invalidisierenden Unfällen eine
einmalige Gesamtrente erhalte, so ist dem entgegenzuhalten, dass es unter
dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit ebensowenig zu befriedigen vermag,
wenn ein einmal Verunfallter, dessen Rente wegen langer Heilungsdauer
nach Art. 24 Abs. 2 UVV festgesetzt wird, besser gestellt ist als ein
wiederholt Verunfallter, dessen Rente ebenfalls noch nicht festgesetzt
werden konnte. Auch wenn die Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht unter
allen Umständen in gleicher Weise zu überzeugen vermag, führt sie insgesamt
doch zu befriedigenderen Ergebnissen, weshalb ihr der Vorzug zu geben ist.