Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 V 280



123 V 280

50. Urteil vom 13. November 1997 i.S. Ärztegesellschaft Baselland
gegen Verband Basellandschaftlicher Krankenkassen und Schiedsgericht in
Krankenversicherungsstreitigkeiten (KVG 89) des Kantons Basel-Landschaft
Regeste

    Art. 43 Abs. 4 KVG; Art. 89 und 91 KVG; Art. 46 Abs. 4 und Art. 53 KVG:
Anwendung tarifvertraglicher Indexklauseln; Prüfungszuständigkeit. Für die
Prüfung der Auswirkungen der zwischen einer kantonalen Ärztegesellschaft
und dem kantonalen Krankenkassenverband vereinbarten tarifvertraglichen
Indexklausel, welche die Höhe des Taxpunktwertes bestimmt, ist nicht das
kantonale Schiedsgericht nach Art. 89 KVG sachlich zuständig (Änderung
der Rechtsprechung gemäss BGE 119 V 326 Erw. 5 im Lichte des KVG).

Sachverhalt

    A.- Am 12. Dezember 1972 genehmigte der Regierungsrat des
Kantons Basel-Landschaft mit Wirkung ab 1. Januar 1973 den von der
Ärztegesellschaft Baselland und dem Verband Basellandschaftlicher
Krankenkassen am 18. November 1971 abgeschlossenen "Kollektivvertrag
Ärzte/Krankenkassen" und den dazugehörigen "Vertragstarif
Ärzte/Krankenkassen" (SGS BL 921.11 und 12). Das Tarifvertragswerk
regelt unter anderem die Honorierung der Vertragsärzte für die
ärztliche Behandlung der im Kanton wohnenden Patienten zu Lasten der
dem Krankenkassenverband angehörenden Krankenkassen nach Massgabe
des vereinbarten Punktetarifs (Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des
Kollektivvertrages). Dazu halten Ziff. 2 und 3 des Vertragstarifs
folgendes fest:

    "Ein Punktwert von 75 Rp. entspricht dem Stande 110 des Landesindex der

    Konsumentenpreise.

    Sofern der Landesindex der Konsumentenpreise um 7,33 Indexpunkte
   gestiegen oder gefallen ist, tritt automatisch ab nachfolgendem
   Kalendermonat auf dem

    Punktwert ein Zuschlag oder Abbau von 5 Rp. ein. (Beispiel: Index
August

    132.0, Punktwert September 90 Rp.). Bei Änderungen des Punktwertes
dürfen
   die laufenden Behandlungen auf den Stichtag abgerechnet werden."

    Nachdem auf den 14. Dezember 1991 der (erste) Dringliche
Bundesbeschluss über befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung
in der Krankenversicherung in Kraft getreten und der Taxpunktwert
auf den 1. Januar 1992 aufgrund des Indexstandes Oktober 1991 von
Fr. 1.70 auf Fr. 1.80 erhöht worden war, trafen die Ärztegesellschaft
und der Krankenkassenverband am 16. Juni 1992 eine Zusatzvereinbarung
zu Ziff. 2 und 3 des Vertragstarifs. Danach wird der Taxpunktwert
alljährlich per 1. Januar automatisch entsprechend der Entwicklung
des Landesindexes der Konsumentenpreise (Basis Dezember 1982 = 100)
der Teuerung angepasst. Massgebend ist jeweils der November-Index des
Vorjahres. Basis der Indexierung bildet ein Taxpunktwert von Fr. 1.60,
entsprechend einem Indexstand von 115,5 Punkten. Diese Vereinbarung ist
vom Regierungsrat nicht genehmigt worden.

    B.- Mit Schreiben vom 29. November 1995 wies die Ärztegesellschaft
den Krankenkassenverband darauf hin, dass mit dem Inkrafttreten des
neuen KVG auf den 1. Januar 1996 der mit dem Dringlichkeitsrecht
angeordnete Tarifstopp wegfalle. Gemäss geltender tarifvertraglicher
Vereinbarung würde sich aktuell (anhand des Oktober-Indexstandes von
142,4 Punkten) ein Taxpunktwert von Fr. 1.95 (= 142.4 x Fr. 1.60/115,5)
ergeben. Da sich der Krankenkassenverband in der Folge selbst mit einer
auf Fr. 1.90 (ab 1. April 1996) reduzierten Erhöhung des Taxpunktwertes
nicht einverstanden erklärte, erhob die Ärztegesellschaft am 29. März
1996 beim Schiedsgericht nach KVG des Kantons Basel-Landschaft Klage mit
dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflichten,
die ihm angeschlossenen Mitglieder zur Vergütung eines Taxpunktwertes
von Fr. 1.95 ab 1. Januar 1996 anzuhalten.

    Der Krankenkassenverband bestritt in seiner Eingabe vom 7. Mai
1996 unter anderem die sachliche Zuständigkeit das Schiedsgerichts zur
Beurteilung der anhängig gemachten Tarifstreitigkeit. Die vertragliche
Anpassung des Indexes stelle eine Änderung des Tarifvertrages dar und
bedürfe daher (zunächst) der Genehmigung des Regierungsrates, welcher
zwingend vorgängig den Preisüberwacher anzuhören habe. Anschliessend könne
gegebenenfalls Verwaltungsbeschwerde beim Bundesrat erhoben werden. In
den weiteren Rechtsschriften hielten die Parteien an ihren Anträgen
und im wesentlichen an deren Begründung fest, wobei der Rechtsvertreter
der Klägerin in seiner ergänzenden Klagebegründung vom 3. Juli 1996 die
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichtes "aufgrund des
einschlägigen Präjudizfalles BGE 119 V 317 ff." bejahte.

    Das kantonale Schiedsgericht nach KVG trat auf die Klage ein und wies
sie mit Entscheid vom 6. September 1996 ab.

    C.- Die Ärztegesellschaft Baselland lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit den folgenden Rechtsbegehren:

    "1. Das Urteil des Schiedsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom

    6.9.1996 (...) sei aufzuheben.

    2.1 Es sei in Gutheissung der Klage vom 29. März 1996 festzustellen,
dass
   der Taxpunktwert (...) ab 1.1.1996 Fr. 1.95 beträgt.

    2.2 Eventualiter sei festzustellen, dass der erwähnte Taxpunktwert ab

    1.1.1996 Fr. 1.90 beträgt.

    2.3 Dementsprechend sei der Beklagte zu verpflichten, die ihm
   angeschlossenen Verbandsmitglieder zur Vergütung eines Taxpunktwertes
   von

    Fr. 1.95, eventuell Fr. 1.90, rückwirkend ab 1.1.1996 anzuhalten.

    3. (Partei- und Prozesskosten)"

    Krankenkassenverband und Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV) beantragen je Aufhebung des schiedsrichterlichen Entscheides
mangels sachlicher Zuständigkeit, eventualiter Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

    D.- Nach Abschluss des Schriftenwechsels hat der Rechtsvertreter
des Krankenkassenverbandes unter Hinweis auf eine beim Bundesrat
eingereichte Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Basel-Landschaft vom 22. April 1997, womit dieser unter anderem das
Begehren auf Festsetzung des Taxpunktwertes auf Fr. 1.80 abgewiesen hatte,
um Durchführung eines Meinungsaustausches mit dem Bundesrat über die Frage
der Sachzuständigkeit zur Beurteilung der streitigen Taxpunktwerterhöhung
ersucht (Eingabe vom 11. Juni 1997). Die Ärztegesellschaft hat sich
in ihrer Antwort vom 2. Juli 1997 ablehnend zu diesem Verfahrensantrag
geäussert und ihrerseits die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels,
eventuell die Anordnung einer mündlichen Hauptverhandlung beantragt.

    Mit Schreiben vom 27. Juli 1997 hat sich das Bundesamt für Justiz
als Instruktionsbehörde im hängigen Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor
dem Bundesrat zur Frage eines Meinungsaustausches geäussert.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidg.  Versicherungsgericht
von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens
(BGE 120 V 29 Erw. 1, 111 V 346 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Dies gilt
auch hinsichtlich des Verfahrens vor den kantonalen Schiedsgerichten
nach Art. 89 KVG (vgl. BGE 119 V 324 Erw. 3 zu Art. 25 Abs. 1 KUVG). Hat
die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte,
und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren
von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene
Entscheid aufzuheben ist (BGE 120 V 29 Erw. 1, 119 V 312 Erw. 1b, 324
f. Erw. 3). Dem steht die allfällige sachliche Unzuständigkeit des
Eidg. Versicherungsgerichts nicht entgegen (vgl. BGE 107 V 46 oben;
ferner BGE 96 V 126).

Erwägung 2

    2.- Im vorliegenden Fall ist vorab streitig, ob das kantonale
Schiedsgericht nach Art. 89 KVG zur Beurteilung der Klage der
Ärztegesellschaft gegen den Krankenkassenverband betreffend die
Erhöhung des Taxpunktwertes von Fr. 1.80 auf Fr. 1.95 ab 1. Januar
1996 gestützt auf die Indexklausel in Ziff. 3 des vom Regierungsrat am
12. Dezember 1972 genehmigten Vertragstarifes vom 18. November 1971 und
die Zusatzvereinbarung vom 16. Juni 1992 sachlich zuständig war. Während
Vorinstanz und Beschwerdeführerin diese Frage unter Hinweis auf BGE 119 V
317 bejahen, sind Beschwerdegegner und Bundesamt für Sozialversicherung der
Auffassung, dass nach neuem Recht die Kantonsregierung und zweitinstanzlich
der Bundesrat aufgrund von Art. 46 Abs. 4 und Art. 53 KVG zur Beurteilung
von Tarifstreitigkeiten wie der vorliegenden zuständig sind. In gleichem
Sinne habe sich auch der Bundesrat im Entscheid vom 15. Januar 1997 in
Sachen Ärztegesellschaft Schaffhausen und noch unter altem Recht in dem
auch in BGE 119 V 327 Erw. 5 erwähnten Entscheid vom 12. Mai 1993 in
Sachen Aargauischer Krankenkassenverband geäussert.

Erwägung 3

    3.- Im erwähnten BGE 119 V 317 hatte das Eidg.  Versicherungsgericht
zu prüfen, ob das Schiedsgericht nach Art. 25 KUVG des Kantons
Schaffhausen sachlich zuständig war zur Prüfung der Frage, ob der
Dringliche Bundesbeschluss vom 13. Dezember 1991 über befristete
Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der Krankenversicherung auf
den Schaffhauser Tarifvertrag anwendbar war mit der Folge, dass der in
Art. 6 des Tarifes vorgesehene automatische hälftige Teuerungsausgleich
bei einer Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise um 5% nicht
zum Zuge kam. Das Gericht hat diese Frage bejaht, "da es vorliegend um
eine Tarifvertragsstreitigkeit nach Art. 16 und Art. 22 Abs. 1 KUVG geht,
welche unter die Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Art. 25 KUVG fällt. Anders
verhielte es sich nur, wenn eine genehmigungspflichtige Abänderung
eines Tarifvertrages zur Debatte stünde, welche nach Art. 22 Abs. 3 und
Art. 22quinquies KUVG in die Zuständigkeit der Kantonsregierungen und
des Bundesrates fallen würde. Von einer solchen genehmigungspflichtigen
Abänderung des Tarifvertrages (...) kann nicht die Rede sein. Dass der
Bundesrat anscheinend die gegenteilige Auffassung vertreten hat (vgl. den
erwähnten, vom BSV auszugsweise zu den Akten gegebenen Beschwerdeentscheid
vom 12. Mai 1993), ist für das Eidg. Versicherungsgericht nicht
verbindlich. Was der Krankenkassenverband bestreitet, ist vielmehr
die Rechtsfolge, welche sich aus der früher vereinbarten, längst
genehmigten Indexklausel des Tarifvertrages ergibt. Nur (geänderte)
tarifvertragliche Bestimmungen unterliegen jedoch der Genehmigungspflicht,
nicht die aus Vertragsbestimmungen sich ergebenden Rechtsfolgen - eine
Selbstverständlichkeit, von welcher der beschwerdeführende Kassenverband
während Jahren selber ausging, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend
einwendet" (Erw. 5).

    Im Lichte dieser Rechtsprechung stellt sich die Frage, ob
Streitigkeiten über die Anwendung einer noch unter altem Recht vereinbarten
und regierungsrätlich genehmigten tarifvertraglichen Indexklausel, welche
die Höhe des Taxpunktwertes bestimmt, in den Zuständigkeitsbereich der
Schiedsgerichte nach Art. 89 KVG fallen.

Erwägung 4

    4.- Gemäss Art. 104 Abs. 1 Satz 1 KVG werden mit dem Inkrafttreten
des Gesetzes bestehende Tarifverträge nicht aufgehoben. Diese
sind laut Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 12. April 1995 über die
Inkraftsetzung und Einführung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über
die Krankenversicherung, erlassen durch den Bundesrat gestützt auf Satz 2
der genannten Übergangsbestimmung, bis zum 31. Dezember 1997 an das neue
Recht anzupassen.

    Im Rahmen dieser Übergangsregelung beurteilen sich tarifvertragliche
Streitigkeiten materiell nach altem Recht (vgl. Art. 102 Abs. 2 Satz 2
KVG), wobei gemäss Art. 8 Abs. 3 der genannten Verordnung Tariferhöhungen
auch ohne Anpassung der übrigen Bestimmungen an das neue Recht möglich
sind. Zuständigkeit und Verfahren richten sich hingegen nach neuem
Recht (vgl. BGE 111 V 47 Erw. 4 und RKUV 1997 Nr. K 14 S. 311 Erw. 1a,
je mit Hinweisen).

Erwägung 5

    5.- Nach Art. 89 KVG entscheidet ein Schiedsgericht Streitigkeiten
zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Abs. 1). Zuständig ist das
Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, oder
desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers
liegt (Art. 2). Gegen Entscheide der Schiedsgerichte kann laut Art. 91
KVG Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidg. Versicherungsgericht geführt
werden.

    Gesetz (KVG) und Verordnung (KVV) umschreiben nicht näher, was unter
Streitigkeiten im Sinne von Art. 89 KVG zu verstehen ist. Rechtsprechung
und Lehre zum altrechtlichen Art. 25 Abs. 1 KUVG gehen von einer weiten
Begriffsumschreibung aus (BGE 111 V 346 Erw. 1b mit Hinweisen). Danach
setzt die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts voraus, dass die
Streitigkeit Rechtsbeziehungen zum Gegenstand hat, die sich aus dem
KUVG ergeben oder die aufgrund des KUVG eingegangen worden sind (BGE
116 V 126 Erw. 2a, 112 V 311 Erw. 3b mit Hinweisen). So verhält es sich
unter anderem, wenn die Auseinandersetzung einen Tarifvertrag im Sinne
von Art. 22 Abs. 1 KUVG betrifft, nach welcher Bestimmung die Taxen für
die Leistungen der Ärzte in Verträgen zwischen den Kassen und den Ärzten
festgesetzt werden, es sei denn, es gehe um eine genehmigungspflichtige
Abänderung eines solchen Vertrages, welche nach Art. 22 Abs. 3 und
Art. 22quater Abs. 5 KUVG in die Zuständigkeit der Kantonsregierungen
und letztinstanzlich des Bundesrates (Art. 22quinquies KUVG) fallen würde
(BGE 119 V 326 f. Erw. 5).

Erwägung 6

    6.- Gemäss Art. 43 Abs. 4 Satz 1 KVG werden Tarife (als eine Grundlage
für die Berechnung der Vergütung von Leistungen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung) in Verträgen zwischen Versicherern und
Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz
bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Der Tarifvertrag
bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn
er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat (Art. 46 Abs. 4
Satz 1 KVG). Gegen den Genehmigungsbeschluss der Kantonsregierung kann
Beschwerde an den Bundesrat erhoben werden (Art. 53 Abs. 1 KVG).

    a) Die Regelung der Genehmigung von Tarifvereinbarungen
zwischen Leistungserbringern und Versicherern durch die zuständigen
Verwaltungsbehörden gemäss KVG entspricht im wesentlichen der
altrechtlichen Ordnung gemäss Art. 22, 22quater und 22quinquies KUVG. Wie
diese geht sie aus von der Freiheit der Tarifpartner, im gesetzlichen
Rahmen die Tarifordnung weitgehend selber festzulegen (Botschaft vom
6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung, BBl 1992 I
93 ff., 179; Amtl.Bull. 1992 S 1310, 1993 N 1726 f.; MAURER, Das neue
Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 83). Dessen ungeachtet hat die
Gesetzesnovelle vom 18. März 1994 neben Änderungen bloss formeller Natur
(Terminologie, Systematik) inhaltlich zu einer Neuausgestaltung des
Tarifvertragswesens geführt. Dies kommt vorab darin zum Ausdruck, dass
der Gesetzgeber in Art. 43 Abs. 6 KVG ausdrücklich die Hauptzielsetzung
der Tarifierung formuliert hat, nämlich eine qualitativ hochstehende
und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen
Kosten (BBl 1992 I 174). Wie bei der Umschreibung der obligatorisch
krankenpflegeversicherten Leistungen (Art. 32 Abs. 1 KVG) und im
Rahmen der Leistungserbringung (Art. 56 Abs. 1 KVG) gilt somit auch
im Tarifbereich der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Dementsprechend
hat die Genehmigungsbehörde einen Tarifvertrag nicht mehr bloss auf
seine Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Billigkeit zu prüfen,
wie dies noch unter altem Recht der Fall war (vgl. Art. 22 Abs. 3,
Art. 22quater Abs. 5 KUVG); vielmehr hat sie und hat im Beschwerdefall
der Bundesrat auch danach zu fragen, ob die Vereinbarung mit dem Gebot
der Wirtschaftlichkeit im Einklang steht (BBl 1992 I 188). "Sie darf und
soll dabei durchaus einen strengen Massstab anlegen, geht es doch darum
(...), dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung zu
möglichst günstigen Kosten erreicht wird." (BBl 1992 I 180).

    b) Die in der Botschaft zum Revisionsentwurf vorgezeichnete
verstärkte Kontrolle im Tarifbereich durch die zuständigen Behörden
ist in den parlamentarischen Beratungen unbestritten geblieben
(Amtl.Bull. 1992 S 1310, 1993 N 1726 f.) und hat neben den bereits
erwähnten Gesetzesbestimmungen insbesondere auch in der dem Bundesrat
in Art. 43 Abs. 6 KVG eingeräumten Kompetenz, Grundsätze für eine
wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für
die Anpassung der Tarife aufzustellen, seinen Niederschlag gefunden
(Amtl.Bull. S 1992 310 f., 1993 N 1726 und 1859). Ebenfalls auf eine
möglichst kostengünstige Leistungserbringung, insbesondere im ambulanten
ärztlichen Bereich, zielt Art. 43 Abs. 5 KVG, wonach Einzelleistungstarife
auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten, einheitlichen Tarifstruktur
beruhen müssen (BBl 1992 I 173 f.; Amtl.Bull. 1992 S 1284). Im weitern
wird schon in der Botschaft (BBl 1992 I 180 und 182) die Anwendung des
Preisüberwachungsgesetzes (PüG; Art. 14) auf Tarife, die nach dem KVG
festgesetzt werden, entsprechend der früheren Praxis (vgl. die Hinweise
in Erw. II/3 des in RKUV 1997 S. 122 wiedergegebenen Entscheides
des Bundesrates vom 15. Januar 1997 i.S. Kantonale Ärztegesellschaft
Schaffhausen gegen Regierungsrat des Kantons Schaffhausen [RKUV
1997 Nr. KV 5 S. 136]) bestätigt. Die Genehmigungsbehörde hat
somit den Preisüberwacher anzuhören, bevor sie ihren Entscheid fällt
(MAURER, aaO, S. 84 unten; Amtl.Bull. 1992 S 1317). Sie führt seine
Stellungnahme im Entscheid an. Folgt sie ihr nicht, begründet sie dies
(Art. 14 Abs. 2 PüG). Damit "sollte es möglich sein, bei Bedarf auf
ein massvolles Tarifgebaren der Tarifpartner hinzuwirken" (BBl 1992 I
180), dies nicht zuletzt auch im Interesse der an der Ausgestaltung der
Tarifordnung nicht (direkt) beteiligten Versicherten und Prämienzahler
(Amtl.Bull. 1993 N 1727, 1993 S 1075, 1994 S 91 f.). Mit dem Einbezug
des Preisüberwachers in das Genehmigungsverfahren wird sichergestellt,
dass bei der Prüfung des Tarifvertrages auf seine Übereinstimmung mit
dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit (Art. 46 Abs. 4 KVG) auch
"allfällige übergeordnete öffentliche Interessen" berücksichtigt werden
(Art. 14 Abs. 3 PüG), insbesondere die sozialpolitischen Rahmenbedingungen
für die Festsetzung oder Anpassung von Tarifen (vgl. Erw. II/9 und 10
des bundesrätlichen Entscheides vom 15. Januar 1997 [RKUV 1997 Nr. KV 5
S. 140 f.]).

    c) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass nach dem
klaren Willen des Gesetzgebers die Tarifgestaltung nach wie vor in erster
Linie Sache der Leistungserbringer und der Versicherer ist, dass aber
unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit alle kostenrelevanten
Bestandteile eines Tarifvertrages, bei Einzelleistungstarifierung somit
Tarifstruktur und Taxpunktwert, einer verstärkten Kontrolle durch die
zuständigen Behörden unterliegen sollen. Dieser Zielsetzung widerspräche,
das Instrument der Genehmigung lediglich beim (erstmaligen) Abschluss eines
Tarifvertrages, jedoch nicht bei einer späteren Änderung der Vereinbarung
einzusetzen, dies jedenfalls wenn und soweit die Änderung unter dem
Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit als wesentlich
bezeichnet werden muss. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob es sich um
eine bloss formelle, nicht das Ergebnis konkreter Verhandlungen bildende
Vertragsanpassung handelt, wie dies etwa bei der (automatischen) Erhöhung
des Taxpunktwertes aufgrund einer Indexklausel der Fall ist. Vielmehr
ist entscheidend, ob nach Sinn und Zweck der Tarifordnung des KVG eine
Genehmigung erforderlich ist bzw. ob mit dem Verzicht auf eine Genehmigung
diese Ordnung grundsätzlich in Frage gestellt würde. Ausgehend von dieser
Fragestellung hat der Bundesrat im schon erwähnten, noch unter altem Recht
gefällten Entscheid vom 12. Mai 1993 eine Erhöhung des Taxpunktwertes
gestützt auf eine Indexklausel als eine materielle genehmigungsbedürftige
Vertragsänderung qualifiziert.

    d) Wenn das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 119 V 327 Erw. 5
die Anpassung des Taxpunktwertes an einen Index nicht als eine
genehmigungspflichtige Vertragsänderung qualifizierte, sondern lediglich
als "Rechtsfolge, welche sich aus der früher vereinbarten, längst
genehmigten Indexklausel des Tarifvertrages ergibt", kann an dieser
Betrachtungsweise im Lichte der neuen Tarifordnung des KVG nicht mehr
festgehalten werden. Die Genehmigung einer Indexklausel kann nicht als
vorgezogene Genehmigung für alle gestützt darauf erfolgenden zukünftigen
Erhöhungen des Taxpunktwertes gelten. Eine von der zuständigen Behörde
(einmal) genehmigte Indexierung des Taxpunktwertes besagt einzig,
dass der Einzelleistungstarif dem Teuerungsausgleich untersteht. Die
effektive Anpassung im Sinne einer Anwendung der tarifvertraglichen
Indexklausel jedoch ist, wie die Änderung des Taxpunktwertes als solche,
genehmigungsbedürftig und hat unter den Aspekten der Wirtschaftlichkeit
und Billigkeit zu erfolgen. Nur so kann entsprechend der Zielsetzung des
KVG ("Sicherstellung hoher Qualität und Wirtschaftlichkeit" [BBl 1992
I 174 unten]) verstärkt auf das Tarifgeschehen eingewirkt und auf die
Kostenentwicklung Einfluss genommen werden.

    e) Fallen nach dem Gesagten Streitigkeiten über die Anwendung einer
tarifvertraglichen Indexklausel, welche die Höhe des Taxpunktwertes
bestimmt, nicht in den Zuständigkeitsbereich der Schiedsgerichte
nach Art. 89 KVG, hätte die Vorinstanz mit dieser Feststellung auf
Nichteintreten erkennen müssen (vgl. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., S. 110 oben) und nicht das Begehren der Klägerin und jetzigen
Beschwerdeführerin auf Erhöhung des Taxpunktwertes materiell behandeln
und abweisen dürfen. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben. Im
übrigen ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten
(Art. 129 Abs. 1 lit. b OG).

Erwägung 7

    7.- Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung eines
Meinungsaustausches mit dem Bundesrat über die Frage der sachlichen
Zuständigkeit zur Beurteilung der Auswirkungen der tarifvertraglichen
Indexklausel auf die Höhe des Taxpunktwertes beantragt. Diesem Begehren
ist nicht stattzugeben, nachdem das instruierende Bundesamt für Justiz im
Schreiben vom 27. Juli 1997 sinngemäss und in Übereinstimmung mit der vom
Bundesrat schon im Entscheid vom 12. Mai 1993 vertretenen Rechtsauffassung
erklärt hat, dass, sollte das Eidg. Versicherungsgericht im Lichte des KVG
an der Rechtsprechung gemäss BGE 119 V 326 Erw. 5 nicht mehr festhalten,
der Bundesrat für die Prüfung dieser Tarifstreitigkeit im Rahmen des
hängigen Verwaltungsbeschwerdeverfahrens zuständig ist (vgl. BGE 108 Ib
543 f. Erw. 2a/aa). Im weitern besteht kein Anlass für einen zweiten
Schriftenwechsel (BGE 119 V 323 Erw. 1) oder eine - erst nach Abschluss
des Schriftenwechsels von der Beschwerdegegnerin beantragte - mündliche
Hauptverhandlung (vgl. BGE 122 V 55 f. Erw. 3a und b/bb).

Erwägung 8

    8.- (Kostenfolge)

Erwägung 9

    9.- (Parteientschädigung)