Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 V 159



123 V 159

28. Auszug aus dem Urteil vom 22. August 1997 i.S. B. gegen Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt und Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich Regeste

    Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG: Parteientschädigung. Die
Parteientschädigung ist aufgrund der Anträge der beschwerdeführenden
Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids
- und somit ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei - zu verlegen
(Änderung der Rechtsprechung).

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- b) Gemäss Art. 159 Abs. 2 erste Satzhälfte OG hat die unterliegende
Partei in der Regel der obsiegenden alle durch den Rechtsstreit
verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Gegenpartei trägt
im Falle des Unterliegens somit grundsätzlich das Kostenrisiko, auch
wenn sie den vorinstanzlichen Entscheid nicht zu vertreten hat. Nimmt
sie indessen am bundesgerichtlichen Verfahren nicht teil - indem sie
beispielsweise auf eine Vernehmlassung verzichtet - oder beantragt sie
vernehmlassungsweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
so wurden ihr nach der Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts weder
Gerichtskosten auferlegt (BGE 120 V 57 f. Erw. 7 und 270 Erw. 3), noch
wurde sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung verhalten. In Änderung
dieser Rechtsprechung hat das Eidg. Versicherungsgericht in einem kürzlich
ergangenen Urteil entschieden, dass die Gerichtskosten nach Art. 156 OG
aufgrund der Anträge der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis
der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides - und somit ohne Rücksicht
auf die Anträge der Gegenpartei - zu verlegen sind (BGE 123 V 156 ff.
Erw. 3). Verzichtet die Gegenpartei auf eine Vernehmlassung, verliert
sie dadurch ihre Parteistellung nicht und trägt bis zum Abschluss des
Verfahrens das Prozess- und Kostenrisiko. Dies hat grundsätzlich auch
mit Bezug auf die Bestimmung des Art. 159 Abs. 2 OG zu gelten.

    Da der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren vollumfänglich
obsiegt, hat ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt als
unterliegende Partei für das Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht
eine Parteientschädigung zu bezahlen.