Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 V 142



123 V 142

25. Urteil vom 9. Juli 1997 i.S. S. gegen Arbeitslosenkasse des Kantons
Luzern und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Regeste

    Art. 13 Abs. 3 AVIG (in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen
Fassung); Art. 12 Abs. 1 AVIV; Art. 30 BVG (gültig gewesen bis 31.
Dezember 1994). Eine versicherte Person, die eine Barauszahlung der
Freizügigkeitsleistung anbegehrt und erhält, kann nicht als "vor Erreichung
des Rentenalters der AHV pensioniert" (Art. 13 Abs. 3 AVIG in Verbindung
mit Art. 12 Abs. 1 AVIV) gelten.

Sachverhalt

    A.- S. (geb. 1939) war ab 1. Januar 1977 als Stanzerin bei der
Firma C. AG tätig und bei deren Pensionskasse berufsvorsorgerechtlich
versichert. Am 25. August 1994 kündigte sie das Arbeitsverhältnis auf
Ende November 1994. Gestützt auf eine mit dem 28. November 1994 datierte
"ausdrückliche und unwiderrufliche" Erklärung, die Erwerbstätigkeit
endgültig aufgegeben zu haben, zahlte die Pensionskasse C. das
Freizügigkeitskapital von Fr. 107'322.50 in bar aus.

    In der Folge stellte S. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab
1. Dezember 1994. In der Arbeitgeberbescheinigung (vom 19. Dezember
1994) wurde als Kündigungsgrund die "Aufgabe der Erwerbstätigkeit
(zwecks Bezug der PK-Gelder)" angegeben. Im Fragebogen zur Auflösung
des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer (vom 5. Januar 1995)
nannte S. als Kündigungsgrund, dass sie eine Wohnung kaufen und hiefür
das ganze Vorsorgekapital der Pensionskasse verwenden wolle, was nach
dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Freizügigkeitsgesetz nur noch
teilweise möglich wäre; ferner erklärte sie sich dazu bereit, wieder bei
der Firma C. AG zu arbeiten, allerdings ohne Rückzahlung des Kapitals. Mit
Verfügung vom 8. Februar 1995 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons
Luzern den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung
der Beitragszeit ab.

    B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die hiegegen
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. September 1995 ab.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S., der kantonale
Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Dezember 1994
Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.

    Die Arbeitslosenkasse und das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und
Arbeit (BIGA) tragen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
ab 1. Dezember 1994 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Diese Frage
beurteilt sich aufgrund der bei Verwirklichung des relevanten Sachverhaltes
im Dezember 1994 geltenden Rechtssätze, somit nach den Bestimmungen des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und der dazugehörigen Verordnung
(AVIV) in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung (vgl.
BGE 122 V 35 f. Erw. 1).

Erwägung 2

    2.- Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass der Versicherte die
Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat
erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während
mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt
hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt
zwei Jahre vor dem Tag, an welchem der Versicherte erstmals sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2
AVIG).

    Nach Art. 13 Abs. 3 AVIG (in der bis Ende 1995 gültig
gewesenen Fassung) kann der Bundesrat zur Verhinderung eines
ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Pensionskassenleistungen
und Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Beitragszeiten
abweichend ordnen für Personen, die vor Erreichung des Rentenalters der
AHV pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein
wollen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat unter dem
Marginale "Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter" Art. 12
AVIV erlassen. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung wird Versicherten,
die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind,
nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet,
die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Absatz 1 gilt nicht,
wenn der Versicherte: a. aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund
von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig
pensioniert wurde und b. Altersleistungen bezieht, die weniger als 80%
seines letzten versicherten Verdienstes ausmachen (Abs. 2).

    Art. 13 Abs. 3 AVIG in der seit dem 1. Januar 1996 in Kraft
stehenden Neufassung bestimmt, dass der Bundesrat zur Verhinderung
eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Altersleistungen der
beruflichen Vorsorge und Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 Buchstabe a oder
b die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend
regeln kann, die vor Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG
pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen.

Erwägung 3

    3.- a) Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts hat
die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit der C. AG auf
Ende November 1994 gekündigt, um die vorzeitige Auszahlung ihres
Vorsorgekapitals zu erwirken. Damit habe sie als pensioniert zu
gelten. Wenn die Beschwerdeführerin demgegenüber einwende, sie sei
nach wie vor zur Arbeitsaufnahme gewillt und fähig und habe nicht
gekündigt, um sich im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung aus dem
Erwerbsleben zurückzuziehen, so werde der Begriff der Pensionierung
verkannt. Denn eine solche bedinge nicht notwendigerweise die Aufgabe
der Erwerbstätigkeit oder gar den Eintritt in das AHV-Rentenalter. Der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin als pensioniert zu betrachten sei,
schliesse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Grundsatz nicht
aus. Jedoch bestehe für Personen, die vor Erreichen des Rentenalters der
AHV pensioniert werden, aber weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen,
hinsichtlich der Anrechnung von Beitragszeiten eine Sonderregelung, indem
nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet
werde, die die versicherte Person (während mindestens 6 Monaten) nach
der Pensionierung ausgeübt habe (Art. 12 Abs. 1 AVIV). Daran fehle es
der seit ihrer Kündigung arbeitslosen Beschwerdeführerin. Da diese ihre
Pensionierung einerseits selber zu verantworten habe und anderseits
Altersleistungen beziehe, die mehr als 80% ihres letzten versicherten
Verdienstes ausmachten, sei der Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 2
AVIV nicht erfüllt. Die Verwaltung habe deshalb den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung zu Recht wegen Nichterfüllens der Beitragszeit
verneint.

    b) Die Beschwerdeführerin bringt im wesentlichen vor, ihr Ehemann
sei krankheitshalber auf den 1. Januar 1995 vorzeitig pensioniert
worden. Ab diesem Zeitpunkt wäre es ihr nicht mehr möglich gewesen,
die Barauszahlung des gesamten Freizügigkeitsguthabens zu verlangen,
welches für die Finanzierung eines Wohnungskaufs benötigt werde. Sie habe
deshalb das Arbeitsverhältnis auf Ende November 1994 auflösen müssen. Die
Kündigung sei nicht im Wunsch nach vorzeitiger Pensionierung begründet,
sondern habe sich umständehalber aufgedrängt. Das ausbezahlte Kapital sei
noch immer bei der Bank deponiert und nicht zweckentfremdet worden. Eine
allfällige Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit werde durch den Vorgang
der Barauszahlung nicht beeinflusst, da keine Verpflichtung bestehe, den
ganzen Betrag der Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des
neuen Arbeitgebers zu überweisen. Es sei unverhältnismässig, wenn die Kasse
den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels beitragspflichtiger
Beschäftigung verneine, nachdem die Beitragspflicht von 1977 bis 1994
erfüllt worden sei. Wohl bestreite sie nicht, ihre Arbeitslosigkeit
selber verschuldet zu haben. Dieses Verhalten sei jedoch nur mit einer
vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung und nicht mit
einer Verweigerung jeglicher Leistung zu ahnden. So hätten beispielsweise
im Vorfeld der EWR-Abstimmung zahlreiche Ausländer ihre Stelle in der
Schweiz gekündigt, um durch Ausreise in ihre Heimat die Barauszahlung
ihres Freizügigkeitsguthabens zu erwirken. Meist noch innerhalb von sechs
Monaten seien die betreffenden Personen in die Schweiz zurückgekehrt und
hätten nach erfolgter Einstellung in der Anspruchsberechtigung wieder
Arbeitslosenentschädigung bezogen.

    c) Das BIGA erachtet die Rechtsauffassung des kantonalen Gerichts als
zutreffend. Die Beschwerdeführerin erfülle keine der beiden alternativen
Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV; denn sie sei weder aus
wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen
der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden. Abgesehen davon
fehlte es laut Vorinstanz auch an der kumulativen Voraussetzung von lit.
b des Art. 12 Abs. 2 AVIV.

Erwägung 4

    4.- a) Laut der bundesrätlichen Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung
vom 2. Juli 1980 bietet Art. 12 Abs. 3 des Entwurfs - der vollumfänglich
dem Gesetz gewordenen Art. 13 Abs. 3 AVIG entspricht - die Rechtsgrundlage
dafür, auf dem Verordnungsweg für vorzeitig Pensionierte strengere
Anforderungen an die vorgängige Beitragspflicht stellen zu können. Es
soll damit verhindert werden, dass diese unmittelbar im Anschluss an
ihre Pensionierung zusätzlich zur Pension noch Arbeitslosenentschädigung
beziehen können, ohne dass sie ihre weitere Vermittlungsfähigkeit und vor
allem Vermittlungswilligkeit unter Beweis stellen (BBl 1980 III S. 563). In
der vorberatenden Kommission befürwortete Nationalrat Allenspach den
Grundsatz, dass der gleichzeitige Bezug von Pensionskassenleistungen und
Arbeitslosenentschädigung aus sozialpolitischen Gründen zu verhindern
sei; ein entsprechender Antrag, das Problem des Doppelbezuges mit einer
Überversicherungsbestimmung zu lösen, wurde jedoch abgelehnt (Protokolle
der nationalrätlichen Kommissionssitzungen vom 27./28. Oktober 1980,
S. 20 und vom 24./25. November 1980, S. 21 f.).

    b) Nach dem Wortlaut und der in den Materialien dokumentierten
Entstehungsgeschichte will die gesetzliche Bestimmung des Art. 13
Abs. 3 AVIG den gleichzeitigen Bezug von Pensionskassenleistungen und
Arbeitslosenentschädigung nicht schlechthin verhindern. Die abweichende
Regelung der Anrechnung von Beitragszeiten soll nur der Verhinderung
eines "ungerechtfertigten" Bezuges der beiden Leistungen dienen
(GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, N. 41
zu Art. 13). Dementsprechend hat der Verordnungsgeber eine Anrechnung
der vor der Pensionierung ausgeübten Beschäftigung als Beitragszeit -
und damit einen möglichen gleichzeitigen Doppelbezug von Ersatzeinkommen
(Erwerbsersatz) aus zwei verschiedenen Quellen - als nicht ungerechtfertigt
erachtet, wenn der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund
von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig
pensioniert wurde und (kumulativ) Altersleistungen bezieht, die weniger
als 80% seines letzten versicherten Verdienstes ausmachen (Art. 12 Abs. 2
lit. a und b AVIV) (vgl. GERHARDS, aaO, N. 46 und N. 47 zu Art. 13;
zum Begriff der "Ungerechtfertigtheit" auch N. 42).

    c) Dem kantonalen Gericht und dem BIGA ist darin beizupflichten, dass
sich die Beschwerdeführerin weder auf wirtschaftliche Gründe noch auf
zwingende Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge (Art. 12 Abs. 2
lit. a AVIV) berufen kann. Insbesondere ist im Umstand, dass sie sich
die Auszahlung der Pensionskassengelder in Form einer Kapitalleistung
sichern wollte, um damit den Kauf einer Liegenschaft zu finanzieren,
kein wirtschaftlicher Grund im Rechtssinne zu erblicken, worauf das BIGA
in seiner Vernehmlassung zutreffend hinweist. Es bedarf deshalb keiner
Prüfung, ob auch lit. b von Art. 12 Abs. 2 AVIV erfüllt ist. Damit steht
als Zwischenergebnis fest, dass der Tatbestand von Art. 12 Abs. 2 AVIV,
welcher wie erwähnt bei vorzeitiger Pensionierung eine Anrechnung der
vor der Pensionierung ausgeübten Beschäftigung als Beitragszeit und damit
einen möglichen gleichzeitigen Doppelbezug von Pensionskassenleistungen
und Arbeitslosenentschädigung rechtfertigt, nicht gegeben ist.

Erwägung 5

    5.- Hingegen stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt
als "vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert" (Art. 13 Abs. 3
AVIG; Art. 12 AVIV) gelten kann, was die Vorinstanz ausdrücklich bejaht
hat und wovon das BIGA stillschweigend ausgeht.

    a) Im Bereich der ersten Säule (Art. 21 Abs. 1 AHVG in der bis
31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) wie in der obligatorischen
beruflichen Vorsorge (Art. 13 Abs. 1 BVG) besteht ein Anspruch auf
Altersleistungen für Männer, die das 65. Altersjahr, und Frauen, die
das 62. Altersjahr vollendet haben. Ein vorzeitiger Altersrücktritt
ist dann gegeben, wenn er vor Erreichen des gesetzlichen Schlussalters
erfolgt (BRÜHWILER, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz,
Bern 1989, S. 504 Rz. 64 f.); dabei ist unerheblich, ob reglementarische,
statutarische oder wirtschaftliche Gründe Anlass dazu gaben. Pensionierung
bedeutet namentlich Bezug einer förmlichen Altersleistung aus einer
obligatorischen beruflichen Vorsorgeeinrichtung unter - in der Regel -
gleichzeitigem Austritt aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis (GERHARDS,
aaO, N. 35, 38 und 42 zur Art. 13). Dementsprechend ist in der ab
1. Januar 1996 geltenden Neufassung des Art. 13 Abs. 3 AVIG im Unterschied
zum alten Text nicht mehr nur von "Pensionskassenleistungen", sondern
präziser von "Altersleistungen der beruflichen Vorsorge" ("prestazioni
di vecchiaia della previdenza professionale"; abweichend allerdings die
französische Wendung: "prestations de la prévoyance professionnelle")
die Rede. Als vorzeitige Pensionierung gilt in erster Linie der
vorzeitige Altersrücktritt gemäss Art. 13 Abs. 2 BVG; danach können im
Obligatoriumsbereich die Pensionskassen vorsehen, dass der Anspruch auf
Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. Wer
dagegen eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung nach Art. 30 BVG
(gültig gewesen bis 31. Dezember 1994) anbegehrt und erhält, kann nicht
als vorzeitig pensioniert betrachtet werden, da es an den entsprechenden
Merkmalen des Eintritts des Versicherungsfalles und der dadurch ausgelösten
Altersrente bzw. Kapitalabfindung fehlt. Daran ändert nichts, dass die
Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung gegen Ende einer beruflichen
Laufbahn in Wert und Wirkung der Kapitalabfindung der Altersleistung
sehr nahe kommt (dazu BGE 117 V 306 Erw. 1b; Botschaft des Bundesrates
an die Bundesversammlung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976
I 241).

    b) Gemäss dem vorliegend anwendbaren Reglement der Pensionskasse
C. (vom 1. Januar 1991) beginnt der Anspruch auf eine Altersrente
grundsätzlich mit dem Erreichen des Rentenalters, d.h. am Monatsersten,
der auf die Vollendung des 65. Altersjahres für männliche, bzw. des
62. Altersjahres für weibliche Versicherte folgt (Art. 6 Ziff. 1). Hat
eine versicherte Person das 60. (Männer) bzw. das 57. Altersjahr (Frauen)
vollendet, kann sie sich im Einvernehmen mit der Gesellschaft vorzeitig
altershalber pensionieren lassen; dieser vorzeitige Altersrücktritt hat
unter Umständen Rentenkürzungen zur Folge. Bei Vorliegen wichtiger Gründe
kann der Stiftungsrat die Altersgrenze tiefer ansetzen (Art. 6 Ziff. 4 des
Reglements). Überdies kann die Gesellschaft einen Versicherten bereits vor
Erreichen des Rentenalters pensionieren (Art. 6 Ziff. 5 des Reglements).

    Die 1939 geborene Beschwerdeführerin hatte bei der auf Ende November
1994 erfolgten Kündigung des Arbeitsverhältnisses die reglementarischen
Voraussetzungen für den Anspruch auf (vorzeitige) Altersleistungen nicht
erfüllt. Hingegen entstand der Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung,
welche laut Reglement u.a. ausgerichtet wird, wenn das Arbeitsverhältnis
- wie vorliegend - durch die versicherte Person vor Eintritt eines
Versicherungsfalles aufgelöst wird (Art. 16 Ziff. 1). Das Ausscheiden
aus der C. AG ist deshalb nicht als vorzeitige Pensionierung zu
behandeln. Diese Betrachtungsweise steht auch im Einklang mit BGE
120 V 306, wo das Eidg. Versicherungsgericht umgekehrt erwogen hat,
es bestehe kein Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen mehr, wenn die
Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolge, in dem bereits ein
reglementarischer Anspruch auf Altersleistungen im Sinne einer vorzeitigen
Pensionierung entstanden sei.

Erwägung 6

    6.- Nach dem Gesagten fällt die gänzliche Verweigerung der
Arbeitslosentaggelder unter Hinweis auf die mangelnde Erfüllung
der Beitragszeit nach der "Pensionierung" - wie sie von der
Verwaltung verfügt und vorinstanzlich bestätigt wurde - ausser
Betracht. Ebensowenig ginge es an, die Beschwerdeführerin für die durch
unzutreffende Angaben erwirkte Barauszahlung von Freizügigkeitsleistungen
arbeitslosenversicherungsrechtlich zu sanktionieren. Dagegen sieht das
Gesetz bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit die vorübergehende
Einstellung in der Anspruchsberechtigung vor. Bezüglich allfälliger
Konsequenzen im Rahmen der beruflichen Vorsorge sei vermerkt, dass sich
die Beschwerdeführerin am 28. November 1994 ausdrücklich dazu verpflichtet
hatte, die bar ausbezahlten Freizügigkeitsleistungen zugunsten einer
Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitssparkontos zurückzuzahlen,
falls sich später herausstellen sollte, dass die in der Erklärung gemachten
Angaben unrichtig waren.

Erwägung 7

    7.- Die Sache ist somit an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie
nach Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG)
sowie allenfalls des Einstellungstatbestandes der selbstverschuldeten
Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AVIG) über den Anspruch
auf Arbeitslosentaggelder ab 1. Dezember 1994 neu befinde.