Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 I 145



123 I 145

14. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
9. April 1997 i.S. S. gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes des
Kantons St. Gallen (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 4 BV; Anspruch des Geschädigten auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren gegen die Aufhebung der
Strafuntersuchung.

    Voraussetzungen für einen direkt aus Art. 4 BV ableitbaren Anspruch
(E. 2b). Die blosse Tatsache, dass der (angeblich) Geschädigte sich
bei der Abfassung seiner Laienbeschwerde juristisch beraten liess,
lässt seinen Anspruch nicht dahinfallen (E. 3a). In Berücksichtigung der
persönlichen Verhältnisse des Geschädigten und der mangelnden Komplexität
des Straffalles wird die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung hier
jedoch verneint (E. 3b-e).

Sachverhalt

    Am 10. Mai 1995 erhob S. gegen den Verwaltungsratspräsidenten und
den Direktor der Bank X. sowie gegen eine weitere Person Strafklage
wegen Betruges, Wucher, ungetreuer Geschäftsführung und Verletzung des
Bankgeheimnisses. Die eingeleitete Strafuntersuchung wurde vom Kantonalen
Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte mit Verfügung vom 20. März
1996 aufgehoben. Gegen die Aufhebungsverfügung erhob S. am 3. April 1996
Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. In Ziffer 7
seines Rechtsbegehrens beantragte er die unentgeltliche Beschwerdeführung
sowie eine unentgeltliche anwaltschaftliche Vertretung. Mit Eingabe
an die Anklagekammer vom 22. August 1996 erneuerte er sein Gesuch. Am
23. September 1996 teilte der Präsident der Anklagekammer S. mit, dass
das kantonale Justiz- und Polizeidepartement (JPD/SG) zur Beurteilung des
Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege zuständig sei. Mit Schreiben
vom 5. Oktober 1996 stellte S. ein weiteres Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung, welches mit Verfügung des JPD/SG
vom 3. Dezember 1996 abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde
hiess der Präsident des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen mit
Entscheid vom 16. Januar 1997 teilweise gut. Soweit die unentgeltliche
Prozessführung (im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer) verweigert
worden war, hob der Verwaltungsgerichtspräsident die Verfügung des JPD/SG
auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurück. Soweit hingegen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgelehnt
worden war, bestätigte er die Verfügung des JPD/SG und wies die Beschwerde
ab. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten gelangte
S. mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses weist
die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer rügt, die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren gegen die
Aufhebung der Strafuntersuchung verletze seine direkt aus Art. 4 BV
ableitbaren prozessualen Grundrechte.

    b) aa) Die wirksame Wahrung von Rechten soll nach heutiger
rechtsstaatlicher Auffassung nicht davon abhängen, ob eine
Partei vermögend ist oder nicht. Unter gewissen Voraussetzungen
garantiert der von Lehre und Praxis direkt aus Art. 4 BV abgeleitete
Verfassungsanspruch auf unentgeltliche Rechtspflege dem Bedürftigen
daher die zur Rechtsverfolgung (in nicht zum vornherein aussichtslosen
Prozessen) notwendigen Mittel. In der unentgeltlichen Rechtspflege sind
in der Regel sowohl die unentgeltliche Prozessführung als auch (soweit
notwendig) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung eingeschlossen. In
gewissen Grenzen hat das Bundesgericht den verfassungsmässigen Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege sowohl im Straf- und Zivilprozess als auch
für das Verwaltungsverfahren anerkannt (BGE 122 I 8 E. 2c S. 9 f., 49 ff.;
121 I 60 E. 2a/bb S. 62; 120 Ia 43 ff.; 119 Ia 264 ff.; 117 Ia 277 ff.,
je mit Hinweisen).

    bb) Auch bei der Beurteilung eines unmittelbar auf Art. 4 BV gestützten
Anspruches des Geschädigten auf unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess
verlangt das Bundesgericht grundsätzlich das Erfülltsein von drei
kumulativen Voraussetzungen, nämlich der Bedürftigkeit des Gesuchstellers,
der Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtspflege (insbesondere der
anwaltlichen Verbeiständung) sowie der Nichtaussichtslosigkeit der
verfolgten Rechtsansprüche (vgl. zur grossteils unveröffentlichten Praxis:
MARC FORSTER, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in
der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93 [1992] 457 ff.,
S. 465 ff.). Was die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung angeht,
stellt das Strafuntersuchungsverfahren in der Regel eher bescheidene
juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von
Geschädigten. Es geht im wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz-
und Genugtuungsansprüche (relativ formlos) anzumelden sowie an Verhören
von Angeschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und eventuell
Ergänzungsfragen zu stellen. Ein durchschnittlicher Bürger sollte in der
Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung
selbst wahrzunehmen (BGE 116 Ia 459 S. 461). Analoges gilt grundsätzlich
auch für das Rekursverfahren gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung.

    cc) In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Bundesgericht
insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder
die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung des Geschädigten
sowie die Schwere und Komplexität des Falles (vgl. ZBl 1992 S. 465
ff.; ZBJV 1995 S. 244 f.). Das Bundesgericht hat einen direkt aus
Art. 4 BV fliessenden Anspruch eines Geschädigten auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in der Strafuntersuchung namentlich bei minderjährigen
Opfern von Sexualverbrechen in Strafprozessen gegen ihre Väter oder bei
erwachsenen aber psychisch stark beeinträchtigten Vergewaltigungsopfern
bejaht, sofern die Geschädigten nicht amtlich verbeiständet bzw. nicht
ausreichend juristisch beraten sind (BGE 116 Ia 459, S. 460 f.;
unveröffentlichte Urteile vom 10. Januar 1992 i.S. D. G., E. 3,
sowie vom 14. Oktober 1991 i.S. Ö. M., E. 3). Bei der Frage nach der
Notwendigkeit der Verbeiständung eines bedürftigen Geschädigten muss
im übrigen ein sachgerechter Ausgleich zwischen dessen schutzwürdigen
Rechtsverfolgungsinteressen und den (teilweise gegenläufigen)
Interessen der Allgemeinheit an einem raschen und nicht übermässig teuren
Funktionieren der Strafjustiz gesucht werden (vgl. FORSTER, aaO, S. 465).
Die Tatsache, dass im Strafverfahren die Offizialmaxime gilt, schliesst die
Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung indessen nicht zum vornherein aus
(BGE 115 Ia 103 S. 105).

Erwägung 3

    3.- a) Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird
im angefochtenen Entscheid damit begründet, dass die Beschwerdeschrift an
die Anklagekammer "von einer rechtskundigen Person verfasst" worden sei,
wie der Eingabe "unschwer" entnommen werden könne. Der Beschwerdeführer
habe dazu geäussert, dass ihm ein ehemaliger Nachbar behilflich
gewesen sei. Ob es sich bei dieser Person um einen Rechtsanwalt
handelte oder nicht, sei "nicht ausschlaggebend". Jedenfalls
müsse diese "Hilfsperson" als rechtskundig angesehen werden. Die
Anklagekammer habe dem Beschwerdeführer ausserdem "den Abschluss des
Schriftenwechsels" im kantonalen Beschwerdeverfahren mitgeteilt, weshalb
sich die Rechtsverbeiständung "nicht weiter auswirken" könne. Bei dieser
Sachlage sei die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
zu verneinen.

    aa) Diese Begründung vermag nicht in jeder Hinsicht zu überzeugen.
Unbestrittenermassen liess sich der Beschwerdeführer im Verfahren
gegen die Aufhebung der Strafuntersuchung nicht förmlich vertreten. Die
Beschwerdeschrift an die Anklagekammer wurde von ihm im eigenen Namen
aufgesetzt und unterzeichnet. Gemäss den vorliegenden Akten war er
dabei weder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt noch durch
eine rechtskundige Amts- oder Privatperson rechtsgeschäftlich oder
gesetzlich vertreten. Dass ihm ein ehemaliger Nachbar, der vermutlich
rechtskundig sei, bei der Abfassung der Beschwerdeschrift geholfen
habe, ändert an diesem Umstand nichts. Aus Gefälligkeit abgegebene
juristische Ratschläge vermögen eine ordnungsgemässe Verbeiständung durch
einen Rechtsanwalt oder durch einen anderen juristisch ausgebildeten
Beistand nicht ohne weiteres zu ersetzen. Dies schon deshalb nicht,
weil den blossen Ratgeber aus Gefälligkeit nicht dieselben vertraglichen,
standesrechtlichen und gesetzlichen Sorgfaltspflichten treffen wie einen
bevollmächtigten Anwalt oder einen amtlichen Beistand. Der Rechtsuchende,
der sich bei der Abfassung von Laieneingaben besondere Mühe gibt und
sich dabei allenfalls auch juristisch beraten lässt, verliert dadurch
nicht automatisch seinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Anders zu entscheiden hiesse,
den umsichtigen Laien rechtlich benachteiligen. Nach der Praxis
des Bundesgerichtes fehlt es an der Notwendigkeit einer anwaltlichen
Verbeiständung des (angeblich) Geschädigten im Strafverfahren regelmässig
dann, wenn eine rechtskundige amtliche Verbeiständung (etwa durch einen
juristisch versierten Amtsvormund) besteht (BGE 116 Ia 460 f.; nicht
amtlich publizierte Urteile des Bundesgerichtes vom 10. Januar 1992
i.S. D. G., E. 3, und vom 14. Oktober 1991 i.S. Ö. M., E. 3; vgl. ZBl
1992 S. 466 ff.). Eine solche Verbeiständung ist hier nicht gegeben.
Auch der Umstand, dass die Anklagekammer dem Beschwerdeführer den
Abschluss des Schriftenwechsels mitgeteilt hat, lässt die Notwendigkeit
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht ohne weiteres dahinfallen.

    bb) Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die allgemeinen
Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung eines
(angeblich) Geschädigten im Strafverfahren erfüllt sind. Gestützt auf
Art. 4 BV besteht ein grundrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung, sofern der Beschwerdeführer bedürftig,
die Verbeiständung sachlich geboten und das von ihm angestrebte
Verfahrensziel nicht zum vornherein aussichtslos ist (vgl. E. 2b/bb). Im
angefochtenen Entscheid wird die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
nicht verneint. Ebensowenig wird erwogen, das von ihm angestrebte
Verfahrensziel erscheine zum vornherein aussichtslos. In Abrede gestellt
wird jedoch die sachliche Notwendigkeit der juristischen Verbeiständung.

    b) Nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes sollte ein
durchschnittlicher Bürger (auch als juristischer Laie) in der Lage
sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung
selbst wahrzunehmen. Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich
unter gewissen Umständen aufdrängen, falls der Geschädigte in
seinem Geisteszustand beeinträchtigt (s. BGE 116 Ia 460 f.) oder
minderjährig ist (s. unveröffentlichte Urteile vom 10. Januar 1992
i.S. D. G. sowie vom 14. Oktober 1991 i.S. Ö. M.) oder sofern er nur
über geringe Kenntnisse der Verfahrenssprache verfügt und sich zudem
in einer schwierigen psychischen Situation befindet, was insbesondere
bei schweren Beziehungsdelikten der Fall sein kann (vgl. dazu ZBl 1992
S. 465 ff.). So wurde ein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung etwa bei einer Frau bejaht, die der deutschen Sprache
unkundig und von ihrem Ehemann mit dem Messer schwer verletzt worden war
(unveröffentlichtes Urteil vom 29. April 1992 i.S. G. S., E. 2e). Das
Bundesgericht berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob der
Geschädigte seine Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche adhäsionsweise
vor Strafgericht (oder in einem separaten Zivilprozess) geltend machen
und dafür gesondert ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen kann
(BGE 116 Ia 460).

    Der Beschwerdeführer ist weder minderjährig noch sprachunkundig, noch
macht er geltend, er sei krank oder psychisch angeschlagen. Ebensowenig
geht es beim fraglichen Strafverfahren um die Aufklärung eines
Beziehungsdeliktes, dessen Charakter oder besondere Schwere eine
Verbeiständung als sachlich geboten erscheinen liesse.

    c) Zu berücksichtigen ist sodann, dass es sich im vorliegenden
Fall nicht um ein besonders komplexes und aufwendiges Strafverfahren
handelt. Den rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien
liegt zwar ein eher kompliziertes zivilrechtliches Vertragsverhältnis
zugrunde. Deshalb wurde der Fall einem Spezialisten, nämlich dem
Kantonalen Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte zur Untersuchung
übertragen. Dies allein bedeutet aber noch nicht, dass das eingeleitete
Strafverfahren automatisch als besonders aufwendig und komplex anzusehen
wäre. Im wesentlichen beschränkten sich die strafrechtlichen Vorwürfe
darauf, dass die Angeschuldigten den Beschwerdeführer durch Verschweigen
wesentlicher bzw. Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu veranlasst
hätten, eine fremde Schuld (nämlich der Firma Y.) grundpfandrechtlich
zu sichern, was einen Vermögensschaden beim Beschwerdeführer verursacht
habe. Am 16. Juni 1995 nahm der Kantonale Untersuchungsrichter erste
Abklärungen vor. Am 2. November 1995 wurde die Strafuntersuchung förmlich
eröffnet. Bereits zwei Monate später, nämlich am 16. Januar 1996
erfolgte die Mitteilung an die Parteien, dass die Strafuntersuchung
mangels strafbarer Tatbestände eingestellt werde. Am 20. März 1996, somit
knapp fünf Monate nach der Eröffnung der Strafuntersuchung, wurde das
Strafverfahren in allen Punkten eingestellt. Der vorliegende Straffall
kann nicht als besonders aufwendig und komplex angesehen werden.

    d) Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäss
der Aufhebungsverfügung des Kantonalen Untersuchungsrichters für
Wirtschaftsdelikte vom 20. März 1996 die Eröffnung der Strafuntersuchung
und deren Umfang nicht zuletzt auf unwahre Angaben des Beschwerdeführers
zurückzuführen seien, weshalb diesem die Hälfte der Untersuchungskosten
und der Parteientschädigungen an die Angeschuldigten auferlegt wurde. (...)

    e) In Würdigung sämtlicher Umstände ist es dem Beschwerdeführer
zuzumuten, seine Interessen in der Strafuntersuchung (bzw. im
Beschwerdeverfahren gegen die Aufhebung der Strafuntersuchung) selbst
wahrzunehmen. Hinzu kommt, dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass
der Beschwerdeführer zur gerichtlichen Geltendmachung seiner allfälligen
Zivilansprüche neuerlich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
stellen könnte. Sei dies (im Falle der Gutheissung seiner hängigen
kantonalen Beschwerde) adhäsionsweise im strafgerichtlichen Verfahren,
sei es in einem separaten Zivilverfahren. Gegenteiliges geht jedenfalls
aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Wenigstens hilfsweise kann
schliesslich auch noch die (unbestrittene) Tatsache Berücksichtigung
finden, dass der Beschwerdeführer offenbar auf eine gewisse informelle
juristische Beratung zurückgreifen konnte.

    Bei dieser Sachlage erscheint die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im vorliegenden konkreten Fall - aus verfassungsrechtlicher Sicht -
nicht als sachlich geboten, weshalb ein direkt auf Art. 4 BV gestützter
Anspruch zu verneinen ist. Ob ein solcher Anspruch auch noch an der
zusätzlichen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit des angestrebten
Verfahrenszieles scheitern würde, braucht unter den gegebenen Umständen
nicht geprüft zu werden.