Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 IV 88



123 IV 88

14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. März 1997
i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gegen B.
(Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 18 Abs. 3 StGB; grobe Verletzung von
Verkehrsregeln durch eine Fahrradfahrerin.

    Eine erhöhte abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer
im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG begründet eine Radfahrerin, die nach
08.00 Uhr bei nassen Witterungsverhältnissen auf eine unübersichtliche
Dorfkreuzung zufährt, diese trotz Anhaltemöglichkeit mit geringer
Geschwindigkeit bei Gelb überquert, und dabei mit einer korrekt fahrenden
Automobilistin zusammenstösst (E. 3).

    Wer sich derart verhält, mag er auch die Möglichkeit der Schaffung
einer Gefahr nicht bedacht haben, handelt rücksichtslos und damit grob
fahrlässig (E. 4c).

Sachverhalt

    A.- Am 14. September 1995 um 08.10 Uhr fuhr B. mit ihrem Fahrrad
in Therwil auf der Reinacherstrasse auf die Gemeinde-Verzweigung zu.
Als sie sich ungefähr fünf Meter vor der Ampel befand, schaltete die
Lichtsignalanlage von Grün auf Gelb. Ihre Anhaltestrecke auf der feuchten
Fahrbahn betrug zwischen 4,468 und 5,1 m. Dennoch fuhr sie mit auf 10
bis 10,8 km/h beschleunigter Geschwindigkeit weiter und missachtete
das Gelblicht. Beim Linksabbiegen stiess sie auf der Kreuzung mit einem
Personenwagen zusammen, dessen Lenkerin korrekt nach dem Wechsel des für
sie geltenden Lichtsignals in die Grünphase langsam angefahren war.

    B.- Mit Strafbefehl vom 16. April 1996 verurteilte die
Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft B. wegen grober Verletzung
von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 600.--.

    Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft hiess eine Einsprache
von B. am 5. Juli 1996 teilweise gut und verurteilte sie wegen einfacher
Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 150.--.

    Mit Urteil vom 15. Oktober 1996 wies das Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft eine gegen die rechtliche Qualifikation als einfache
Verletzung von Verkehrsregeln gerichtete Appellation der Staatsanwaltschaft
ab.

    C.- Die Staatsanwaltschaft führt eidgenössische Nichtigkeits-beschwerde
mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil kostenfällig aufzuheben,
und es sei die Sache zur Verurteilung der Angeschuldigten wegen grober
Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG (SR 741.01) an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 1997 beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut

Auszug aus den Erwägungen:

                   aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdegegnerin habe auf
einer Kreuzung ein Lichtsignal, das von Grün auf Gelb umgeschaltet
hatte, missachtet, obschon sie ohne weiteres während der Gelbphase vor
dem Lichtsignal hätte anhalten können. Damit habe sie Art. 68 Abs. 4
lit. a SSV (SR 741.21) verletzt, wonach das auf das grüne Licht folgende
gelbe Licht für die Fahrzeuge, die noch vor der Verzweigung anhalten
könnten, "Halt" bedeute. Art. 68 Abs. 4 lit. a SSV sei eine grundlegende,
uneingeschränkt Geltung beanspruchende Verkehrsregel, deren Missachtung die
Verkehrssicherheit schwer gefährde und hier sogar zu einem Verkehrsunfall
mit Sachschaden geführt habe. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb eine
wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. Ob sie
das Lichtsignal bei Rot oder noch bei Gelb überfahren habe, sei hierfür
nicht massgeblich und könne deshalb offengelassen werden. Demgegenüber
verneint das Obergericht das Tatbestandsmerkmal des Hervorrufens einer
ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer, weil die Autofahrerin
trotz der Kollision mit der Radfahrerin in keiner Weise wirklich
konkret gefährdet worden sei. Ebensowenig gebe es Hinweise dafür,
dass für andere Velofahrer oder Fussgänger eine erhebliche abstrakte
Gefahr geschaffen worden sei. Ferner sei auch der subjektive Tatbestand
des Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht erfüllt, da der Beschwerdegegnerin kein
rücksichtsloses, grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne. Als
sie den Wechsel der Ampel von Grün auf Gelb bemerkt habe, habe sie nämlich
beschleunigt. Zweifelsohne sei sie der Meinung gewesen, die Kreuzung ohne
weiteres passieren zu können, weshalb sie die Möglichkeit der Schaffung
einer Gefahr nicht in Erwägung gezogen habe.

    b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin
habe durch die Missachtung des Gelblichtes andere Verkehrsteilnehmer
erheblich gefährdet, und diese Gefahr habe sich im Zusammenstoss
der Angeschuldigten mit der Autofahrerin verwirklicht. Der objektive
Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG sei damit erfüllt. In subjektiver
Hinsicht habe die Beschwerdegegnerin grobfahrlässig gehandelt. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung handle rücksichtslos und grobfahrlässig
im Sinne der genannten Bestimmung, wer trotz ausreichender Möglichkeit,
während der Gelbphase anzuhalten, mit unverminderter Geschwindigkeit
weiterfahre, selbst wenn er hoffe, noch vor dem Umschalten auf Rot an
der Ampel vorbeizukommen.

Erwägung 2

    2.- a) Die einfache Verkehrsregelverletzung wird als Übertretung mit
Haft oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Wer dagegen durch grobe
Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Gefängnis oder mit Busse
bestraft (Art. 90 Ziff. 2 SVG).

    Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine
wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und
die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat. Subjektiv
erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen
oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe
Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGE 118 IV 285 E. 3 und 4 mit Hinweisen).

    b) Gelbes Licht bedeutet, wenn es auf das grüne Licht folgt: "Halt"
für Fahrzeuge, die noch vor der Verzweigung anhalten können (Art. 68 Abs. 4
lit. a SSV). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin
diese für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr wichtige
Bestimmung verletzt hat: Sie hielt mit ihrem Fahrrad nicht an, als die
Ampel an der Gemeinde-Verzweigung von Grün auf Gelb schaltete, obwohl es
ihr möglich gewesen wäre, rechtzeitig anzuhalten. Streitig ist hingegen
zum einen, ob die Beschwerdegegnerin durch ihr Fahrverhalten eine konkrete
oder erhöhte abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer schuf,
und zum anderen, ob das Verhalten der Beschwerdegegnerin als grobfahrlässig
einzustufen ist.

Erwägung 3

    3.- a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG
bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob
eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr
geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern
von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht (BGE 118 IV 285
E. 3a; 114 IV 63, S. 66, je mit Hinweisen). Wesentliches Kriterium für die
Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90
Ziff. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit
der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des
Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn aufgrung besonderer Umstände -
Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse - der Eintritt einer konkreten
Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Die erhöhte abstrakte
Gefahr setzt damit eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung
oder Verletzung voraus (BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine erhöhte abstrakte
Gefahr ist beispielsweise schon dann zu bejahen, wenn ein Fahrzeuglenker
bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen in einer verkehrsarmen Zeit das
Rotlicht übersieht (BGE 118 IV 285 E. 3b). Den objektiven Tatbestand von
Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt auch, wer bei Rotlicht eine Kreuzung befährt,
ohne die Gewissheit zu haben, dass sie verkehrsfrei ist (BGE 118 IV 84
E. 2b).

    b) Das Bundesgericht hat sich bisher nicht dazu geäussert, ob diese
Praxis, welche im Zusammenhang mit Motorfahrzeuglenkern entwickelt wurde,
auch auf Radfahrer zu übertragen ist. Missachtet ein Radfahrer ein
Gelb- oder Rotlicht, gefährdet er damit zunächst sich selbst in hohem
Mass. Darüber hinaus kann aber sein Fehlverhalten je nach Umständen
zu ähnlich schwerwiegenden Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer
führen, wie dies bei Motorfahrzeuglenkern möglich ist. Dabei ist
gleichermassen an die direkten und an die indirekten Unfallgefahren
zu denken, die eine Missachtung eines Lichtsignals in Gang setzen
kann. So ist solches Fehlverhalten grundsätzlich geeignet, andere
Verkehrsteilnehmer zu gefahrträchtigen (Fehl-)Reaktionen wie brüskes
Bremsen, unvermitteltes Ausweichen usw. zu veranlassen, und dadurch
eine einzelne Gefährdungssituation oder unter Umständen gar eine ganze
Gefahrenkette auszulösen. Aus diesen Gründen besteht kein Anlass, gegenüber
Radfahrern von den durch das Bundesgericht entwickelten Grundsätzen zum
objektiven Tatbestandsmerkmal der erhöhten abstrakten Gefährdung im Sinne
von Art. 90 Ziff. 2 SVG abzuweichen.

    c) Im hier zu beurteilenden Fall fuhr die Beschwerdegegnerin auf eine
durch mehrere Rotlichter für die Fahrzeuge wie die Fussgänger gesicherte
und entsprechend unübersichtliche Kreuzung zu. Diese war zusätzlich durch
eine Verkehrsinsel und durch die gesonderten Fahrbahnen für den abbiegenden
Verkehr erschwert überschaubar. Aufgrund der Lage der Kreuzung inmitten
eines Dorfes sowie der Tageszeit musste zum Unfallzeitpunkt mit einer
nicht geringen Verkehrsdichte gerechnet werden. Die Fahrbahn war überdies
feucht. Nicht zuletzt wirkte sich auch die geringe Fahrgeschwindigkeit
der Radfahrerin gefahrerhöhend aus. Diese Umstände legten den Eintritt
einer durch das Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin hervorgerufenen
konkreten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer, namentlich der am
Unfall beteiligten Automobilistin, objektiv nahe. Tatsächlich ereignete
sich denn auch eine Kollision mit Sachschaden. Eine schlechtere Reaktion
der Automobilistin oder ein anderer Unfallgegner, beispielsweise ein
Motorrad, hätten jedoch weit schwerwiegendere Folgen nach sich ziehen
können. Ein Automobilist oder ein Motorradfahrer kann sich genauso wie
ein anderer Radfahrer, der mit einem das Gelblichtsignal missachtenden
Velofahrer mitten auf der Kreuzung zusammenstösst, Verletzungen beiziehen,
namentlich als Folge eines brüsken Brems- oder Ausweichmanövers. Damit ist
gesagt, dass die Vorinstanz vorliegend zu Unrecht eine erhöhte abstrakte
Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer verneint hat.

Erwägung 4

    4.- a) Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG verlangt
ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe
Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen
Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe
Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also
unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme
grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 118 IV 285 E. 4,
S. 290; 106 IV 49/50 mit Hinweisen). Dem Fahrzeugführer ist es verwehrt,
darüber zu spekulieren, ob er die Kreuzung noch vor dem Umschalten
auf Rot erreichen oder sogar durchfahren könne. In der Gelbphase ist
nur derjenige berechtigt weiterzufahren, der nicht mehr oder einzig
mit einer brüsken Bremsung noch vor der Kreuzung anhalten kann. Wer
trotz ausreichender Möglichkeit, während der Gelbphase anzuhalten, mit
unverminderter Geschwindigkeit weiterfährt, der handelt rücksichtslos
und grobfahrlässig im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG, auch wenn er hofft,
noch vor dem Umschalten auf Rot an der Ampel vorbeizukommen. Denn er muss
sich bewusst sein, dass er sich noch während der Rotphase auf der Kreuzung
befinden wird, was stets mit einem erheblichen Risiko für das Leben und die
Gesundheit seiner Mitmenschen verbunden ist (BGE 118 IV 84 E. 2b, S. 87).

    b) Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
(Art. 277bis Abs. 1 BStP) nahm die Beschwerdegegnerin ungefähr
fünf Meter vor dem Lichtsignal wahr, dass die Ampel von Grün auf Gelb
schaltete. Obschon sie aufgrund der Anhaltestrecke von zwischen 4,468 und
5,1 m problemlos vor dem Haltebalken hätte halten können, erhöhte sie ihre
Geschwindigkeit auf rund 10 km/h, um die Kreuzung noch vor dem Umschalten
auf Rot zu überqueren. Dabei nahm sie irrtümlich an, die Kreuzung ohne
weiteres passieren zu können. Die Möglichkeit der Schaffung einer Gefahr
zog sie nicht in Erwägung. Aus den kantonalen Akten geht weiter hervor,
dass sich die Beschwerdegegnerin auf dem Weg zur Arbeit verspätet hatte,
und sie deshalb vor der Ampel keinen Halt einschalten mochte.

    c) Das Beachten von Lichtsignalen, insbesondere des Gelblichtes, gehört
zu den elementarsten Pflichten, die ein Fahrzeuglenker zu befolgen hat. Ein
Gelblicht, das bei einer Anhaltemöglichkeit vor der Ampel unbedingt
"Halt" gebietet, zählt ferner zu den auffälligsten, die Sicherheit im
Strassenverkehr gewährleistenden Verkehrszeichen überhaupt (SCHAFFHAUSER,
Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band II: Die
Administrativmassnahmen, Bern 1995, S. 169 ff., insbesondere 171). Der
Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Situation falsch einschätzte,
ist für sich allein nicht ausreichend, um in ihrem Fehlverhalten lediglich
eine leichte Fahrlässigkeit zu erblicken, sofern die objektiven Merkmale
der groben Fahrlässigkeit gegeben sind. Eine Vielzahl von Fällen
unbewusster Fahrlässigkeit, namentlich bei Verkehrsregelverstössen,
beruht gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen
Zeitspanne unaufmerksam ist bzw. die Situation und seine Fähigkeiten
falsch einschätzt. Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte
Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative
nicht bedacht hat, ist typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und
schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit grober
Fahrlässigkeit nicht von vorneherein aus. Vielmehr müssten weitere, in der
Person der handelnden Person liegende besondere Umstände hinzukommen, die
den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht
erscheinen liessen. Solche Umstände liegen hier indessen nicht vor. Das
Überqueren einer Kreuzung birgt hohe Gefahren, vor allem wenn sie für
den Verkehrsteilnehmer, der noch rechtzeitig anhalten kann, durch gelbes
Ampellicht gesperrt ist. Ein durchschnittlich sorgfältiger Radfahrer hat
mit einem Mindestmass an Konzentration an die Kreuzung heranzufahren,
um Verkehrssignale wahrnehmen und gegebenenfalls rechtzeitig und
angemessen auf einen Phasenwechsel einer Ampel reagieren zu können. Wer
wie hier aus Zeitgründen trotz ausreichender Möglichkeit, während der
Gelbphase anzuhalten, auf rund 10 km/h beschleunigt, um die Durchfahrt zu
erzwingen, gefährdet die anderen Verkehrsteilnehmer erheblich und handelt
verantwortungslos. Gerade die geringe Fahrgeschwindigkeit der Radfahrerin
hätte ihr bewusst machen müssen, dass sie sich noch während der Rotphase
auf der Kreuzung befinden würde, was stets mit einem erheblichen Risiko
für das Leben und die Gesundheit der Mitmenschen verbunden ist (BGE 118
IV 84, S. 87).

    d) Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem
sie ein grobfahrlässiges Verhalten der Beschwerdegegnerin verneinte.

Erwägung 5

    5.- (Kostenfolgen).