Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 IV 218



123 IV 218

34. Urteil des Kassationshofes vom 5. November 1997 i.S. M. gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 36 Abs. 4 SVG; Art. 1 Abs. 8 VRV und Art. 15 Abs. 3 VRV;
Vortrittsrecht, Trottoirüberfahrt, örtliche Situation.

    Wer über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, hat
keinen Vortritt (E. 3a).

    Die Trottoireigenschaft einer Aufpflästerung muss optisch unmittelbar
erkennbar sein (E. 3b).

    Beurteilung des Vortritts aufgrund der örtlichen Situation
(Durchgangsstrasse, Aufpflästerung, Trottoir, Wohnstrasse, Sackgasse,
verkehrsberuhigte Zone) (E. 3a und 3c).

Sachverhalt

    M. wird vorgeworfen, sie sei am 12. August 1995 um 10 Uhr 50 in
Zürich 9 aus der Grundstrasse über ein Trottoir in die Freihofstrasse
hinausgefahren und habe dabei einem (von ihr aus gesehen von links
kommenden) auf der Freihofstrasse in Richtung Badenerstrasse verkehrenden
Fahrzeug den Vortritt nicht gewährt, so dass es zu einer Kollision
gekommen sei.

    Der Polizeirichter der Stadt Zürich büsste sie deswegen sowie
wegen Nichtmitführens des Fahrzeugausweises am 29. August 1995 mit
Fr. 100.--. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte die Einsprecherin
am 6. November 1996 gleichfalls wegen Verletzung von Art. 90
Ziff. 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG; SR 741.01)
i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die
Strassenverkehrsregeln (VRV; SR 741.11) (sowie wegen Nichtmitführens
des Fahrzeugausweises) zu Fr. 100.-- Busse. Das Obergericht des Kantons
Zürich wies ihre Nichtigkeitsbeschwerde am 16. Juni 1997 ab, und zwar in
Anwendung von Art. 36 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 SVG sowie Art. 1 Abs. 8
Satz 2 VRV und insbesondere gestützt auf Art. 15 Abs. 3 VRV.

    M. erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Obergerichts aufzuheben und sie (von der Widerhandlung gegen Art. 90
Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 15 Abs. 3 VRV)
freizusprechen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- (Eintretensfrage)

Erwägung 2

    2.- Die Grundstrasse mündet im rechten Winkel in die Freihofstrasse
ein und ist als Sackgasse und Wohnstrasse signalisiert. Sie ist in den
Jahren 1990/91 zur Wohnstrasse umgebaut worden, wobei die Einmündung in
die Freihofstrasse baulich verengt und die Fahrbahn (von der damaligen
Trottoirkante der Freihofstrasse an gemessen) auf einer Länge von rund
8 m auf die Höhe des längs der Freihofstrasse laufenden 2,5 m breiten
Trottoirs angehoben ("aufgepflästert") wurde. Der damaligen Trottoirkante
wurde eine 2 m breite Trottoirnase in die Freihofstrasse angebaut. Wer
aus der Grundstrasse in die Freihofstrasse hineinfahren will, muss nun
über eine 60 cm lange und 8 cm hohe Rampe hinauf über die 10 m lange
Aufpflästerung fahren und anschliessend über eine durch schräggestellte
Randsteine gebildete 5 cm tiefe Rampe direkt in die Freihofstrasse
einbiegen. Beide Rampen sind weiss markiert.

    Die Vorinstanz führt aus, das Strassenverkehrsrecht definiere den
Begriff des Trottoirs im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VRV nicht. Immerhin
ergebe sich aus Art. 43 Abs. 2 SVG, dass es grundsätzlich den
Fussgängern vorbehalten sei und diese dort gegenüber den übrigen
Verkehrsteilnehmern den Vortritt hätten. Baulich handle es sich
erfahrungsgemäss um einen von der Fahrbahn abgetrennten und erhöhten
Weg. Aufpflästerungen dienten in der Regel nicht den Fussgängern,
sondern der Verkehrsberuhigung. Den Verkehrsteilnehmern sei die
Zwecksetzung nicht immer leicht erkennbar. Sie orientierten sich an
der äusseren Erscheinung einer derartigen Aufpflästerung. Das müsse das
entscheidende Kriterium sein, um zu beurteilen, ob eine Aufpflästerung
einem Trottoir gleichzusetzen sei. Ausgehend davon erscheine es richtig,
eine Aufpflästerung immer dann als Trottoir im Sinne von Art. 15 Abs. 3
VRV zu behandeln, wenn sie von ihrer äusseren Erscheinung her von einem
Trottoir nicht zu unterscheiden sei. Erforderlich sei jedenfalls, dass
die Aufpflästerung gegenüber der Fahrbahn erhöht sei. Für die von der
Grundstrasse herkommende Fahrerin sei klar ersichtlich gewesen, dass sie
sich nach der Rampenüberfahrt auf Trottoirniveau befunden habe, und sie
habe auch den Trottoirverlauf bei der Freihofstrasse erkennen können. Es
sei nicht von Bedeutung, dass die Aufpflästerung bei der unmittelbaren
Einfahrt in die Grundstrasse leicht abgesenkt sei; dies sei zuweilen
auch bei Trottoirs der Fall, wie beispielsweise bei der Zufahrt zu
Parkplätzen oder Garagen. Die Aufpflästerung in der Grundstrasse sei
daher einem Trottoir gleichzusetzen. Die Beschwerdeführerin sei somit
vortrittsbelastet gewesen.

Erwägung 3

    3.- Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug
den Vortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG). Nicht als Verzweigung gilt das
Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garagen-, Parkplatz-, Fabrik-
oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn

    (Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV). Wer daher aus Fabrik-, Hof- oder
Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und
dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt,
muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren (Art. 15 Abs. 3
VRV in der Fassung gemäss Ziff. I der Änderung vom 25. Januar 1989,
in Kraft seit dem 1. Mai 1989 [AS 1989 410, 413]). Das Gesetz enthält
demnach Ausnahmen von der Regel des Rechtsvortritts.

    a) Die Rechtsprechung stellt für die Beurteilung der tatsächlichen
Situationen im Sinne von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV zusätzlich auf
die Bedeutung des Verkehrswegs ab, die dieser für den allgemeinen
Verkehr hat, insbesondere im Vergleich mit der Strasse, mit der er
zusammentrifft. Entsprechend sind Strässchen, die nur bestimmten Personen
offenstehen oder als Stichstrassen bzw. Sackgassen wenige Häuser bedienen,
nicht vortrittsberechtigt (BGE 117 IV 498 E. 4a; 112 IV 88). Art. 1
Abs. 8 Satz 2 VRV liegt der Gedanke zugrunde, dass der Verkehr auf
Durchgangsstrassen weder innerorts noch ausserorts durch Abzweigungen
behindert werden soll, die für den Motorfahrzeugverkehr praktisch keine
oder bloss geringfügige Bedeutung haben. Doch greifen Ausnahmen von der
Vortrittsregel nur Platz bei Verzweigungen von Fahrbahnen, bei denen der
einen Fahrbahn gegenüber der andern im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung verkehrsmässig eine eindeutig untergeordnete
Bedeutung zukommt. Dem entspricht, dass die Ausnahmebestimmung von
Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV im Interesse möglichst klarer Verkehrs- und
Vortrittsrechtsverhältnisse einschränkend auszulegen ist und im Zweifel
stets die normale Ordnung gilt (BGE 117 IV 498 E. 5b). Diese Praxis
gilt ebenfalls für die in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV
erlassene Ausnahmeregelung von Art. 15 Abs. 3 VRV.

    Der neue Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 VRV stellt jetzt klar, dass
derjenige, der über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse
hinausfährt, den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren
muss. Demnach ist die frühere Rechtsprechung überholt, wonach das
Vortrittsrecht "durch besondere bauliche Anordnung der Strasse (hier
durchgehendes Trottoir bei einer Kreuzung) nicht aufgehoben oder
beschränkt" werde (BGE 81 IV 293 zu Art. 27 Abs. 1 MFG; BS 7, 535)
bzw. dass für sich allein die Tatsache eines niveaugleichen Trottoirs in
der Einmündungszone die Vortrittsordnung nicht zu beeinflussen vermöge
(BGE 101 IV 414 E. 2c).

    b) Die Vorinstanz entscheidet die Sache gestützt auf Art. 15 Abs. 3
VRV. Die fragliche Verkehrsfläche, eine sogenannte Aufpflästerung, wird
durch ein 2,5 m breites Trottoir der Freihofstrasse natürlicherweise
durchquert. Die Aufpflästerung erscheint annähernd niveaugleich mit
dem über sie hinwegführenden Trottoir der Freihofstrasse, während sie
gegenüber den Fahrbahnen der Grund- und Freihofstrasse erhöht und durch
weiss markierte Auframpungen in der Längsrichtung abgegrenzt wird. Das
ist ohne weiteres erkennbar. Die Aufpflästerung besitzt daher eine
Trottoirfunktion und entspricht aufgrund ihrer äusseren Erscheinungsform
einem Trottoir (Bürgersteig, Gehsteig, Fussweg). Diese Einschätzung lässt
sich durch das Ausmass der Aufpflästerung nicht in Frage stellen, weil der
örtlichen Situation folgend Aufpflästerungen aus strassenbaulichen Gründen
im Verhältnis zur Trottoirbreite weiter und nicht dekkungsgleich gebaut
sein müssen. Die Trottoireigenschaft nichtsignalisierter Aufpflästerungen
muss allerdings den Verkehrsteilnehmern vom äusseren Eindruck her (optisch)
unmittelbar erkennbar sein. Das ist hier der Fall. Der Entscheid der
Vorinstanz, diese Aufpflästerung einem Trottoir im Sinne von Art. 15
Abs. 3 VRV gleichzusetzen, überzeugt daher.

    c) Die Beschwerdeführerin macht nun in einer geänderten
Betrachtungsweise geltend, dem sich nähernden Fahrzeugführer auf der
Freihofstrasse sei aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes klar, dass von
rechts eine Strasse einmünde, und zwar aufgrund des Signals "Wohnstrasse",
der trichterförmigen Gestaltung der Einmündung und der beiden daran
beidseits gepflanzten Bäume, der fehlenden Wartelinie (Markierung 6.13)
und der hier um 2 m verengten Freihofstrasse. Das spreche keinesfalls
eindeutig für ein Vortrittsrecht der Freihofstrasse. Deshalb verneine die
Vorinstanz den Rechtsvortritt der Grundstrasse zu Unrecht. Die letzten 2
m der Aufpflästerung seien nämlich nicht mehr als Trottoir, sondern als
trichterförmige Einmündung erkennbar. Zumindest liege ein Zweifelsfall
vor, so dass die Rechtsvortrittsregel anzuwenden sei. Eine Ausnahme
wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Örtlichkeit eindeutig gegen die
Vortrittsregel spreche.

    Die Einwendungen überzeugen nicht. Soweit die Beschwerdeführerin
eine Verengung der Freihofstrasse geltend macht, bezieht sie sich
auf die an die damalige Trottoirkante der Freihofstrasse angebaute 2
m breite Trottoirnase. Auf diesem gewonnenen Raum finden sich jetzt
Parkplätze. Es lässt sich aber aufgrund der Akten und der Situationsfotos
keine Einschränkung des Verkehrsflusses der Freihofstrasse durch bauliche
Massnahmen feststellen; das macht die Beschwerdeführerin im übrigen
auch nicht geltend. Vielmehr wird die Richtigkeit der vorinstanzlichen
Argumentation zusätzlich dadurch gestützt, dass die Ausfahrt aus einer
Sackgasse (Signal 4.09), somit aus einer nicht durchgehend befahrbaren
Strasse (Art. 46 Abs. 3 SSV [SR 741.21]), und insbesondere aus einer
Wohnstrasse erfolgt. Die Einfahrt in die Grundstrasse ist beidseitig
mit dem Signal "Wohnstrasse" (Signal 3.11) signalisiert. Gemäss Art. 43
SSV kennzeichnet dieses Signal besonders hergerichtete Verkehrsflächen,
die in erster Linie für Fussgänger bestimmt sind und in denen besondere
Verkehrsregeln gelten; so beträgt die Höchstgeschwindigkeit 20 km/h,
Fussgänger haben Vortritt und dürfen die ganze Verkehrsfläche benützen,
wobei Spiel und Sport gestattet sind. Eine Wohnstrasse lässt sich daher
nicht einer üblichen Nebenstrasse gleichsetzen, in der Fahrzeuge im
Prinzip vortrittsberechtigt sind und höhere Geschwindigkeiten gefahren
werden dürfen.

    Die Beschwerdeführerin durfte somit die Grundstrasse lediglich
mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h, gegebenenfalls nur im
Schrittempo, ohne Vortrittsrecht sowie nur "besonders vorsichtig" befahren
(Art. 43 SSV; Art. 41a VRV). Sie war, sobald sie das Trottoir benützte,
gegenüber den Fussgängern weiterhin "zu besonderer Vorsicht verpflichtet"
und musste ihnen den Vortritt lassen (Art. 41 Abs. 2 VRV). Demgegenüber
galt in der vergleichsweise als (Quartier-) Durchgangsstrasse (BGE 112
IV 88 E. 2c; oben E. 2a) zu betrachtenden Freihofstrasse die generelle
Höchstgeschwindigkeit innerorts mit grundsätzlichem Vortrittsrecht der
Fahrzeugführer. Der ortsfremde Fahrzeugführer auf der Freihofstrasse konnte
feststellen, dass wohl eine Strasse von rechts einmündet, dass diese
aber durch ein durchgehendes Trottoir überquert wird und dass es sich
um eine Sackgasse und zudem um eine Wohnstrasse handelt. Weiter konnte
er aufgrund der weiss markierten Auframpung auf eine verkehrsberuhigte
Zone schliessen. Für ihn war damit erkennbar, dass es sich bei der
Grundstrasse nur um eine der Anschliessung an den Verkehr dienende
gemeinsame Zufahrt zu einer Häusergruppe handelte, und er durfte darauf
vertrauen, dass er auf der durchgehenden Freihofstrasse gegenüber der über
eine Bordsteineinmündung geführten Grundstrasse vortrittsberechtigt war.

    Aus dem im zu beurteilenden Fall massgeblichen Gesichtswinkel der
Fahrzeugführerin in der Grundstrasse war dieser Sachverhalt augenscheinlich
und damit objektiv, klar und eindeutig erkennbar. Dies würde auch für
ortsfremde Fahrzeugführer der Fall sein. Entgegen der Beschwerdeführerin
gab somit das äussere Erscheinungsbild einem Fahrzeugführer auf der
Freihofstrasse Anlass, sich als vortrittsberechtigt einzuschätzen,
während sich für die Fahrzeugführerin auf der Grundstrasse klar das
Gegenteil zeigte. Die Aufpflästerung schliesst nämlich 5 cm überhöht über
einen schräggestellten Randstein an die Freihofstrasse an. Der Einwand
der Beschwerdeführerin, die letzten 2 m der Aufpflästerung seien nicht
mehr als Trottoir, sondern als trichterförmige Einmündung erkennbar,
bietet klarerweise keine Handhabe zu einer andern Beurteilung der
Vortrittsfrage. Die erwähnten Kriterien wie durchgehendes Trottoir,
Sackgasse, Wohnstrasse, markierte Auframpung, verkehrsberuhigte
Zone und Durchgangsstrasse gelten bis an die Schnittlinie der beiden
Strassen. Allerdings ist die Einmündung der Grundstrasse weder durch eine
Wartelinie noch durch ein Stopsignal markiert; deren Funktion übernehmen
jedoch die baulichen Massnahmen. Dass schliesslich die beiden an der
Einmündung der Grundstrasse gepflanzten Bäume, die neben den parkierten
Fahrzeugen die Sicht zusätzlich einschränken, für einen Vortritt der
Beschwerdeführerin sprechen würden, ist nicht einzusehen. Die hier
zu beurteilende Ausfahrt lässt sich zwanglos unter Art. 15 Abs. 3 VRV
einordnen.

    d) Das Signal "Wohnstrasse" (Signal 3.11) ist identisch mit dem
deutschen Zeichen 325 "Verkehrsberuhigter Bereich". Es kann daher
rechtsvergleichend auf § 10 der deutschen Strassenverkehrsordnung (StVO)
hingewiesen werden. Danach hat keine Vorfahrt, wer aus einem Grundstück,
einem Fussgängerbereich oder einem verkehrsberuhigten Bereich auf die
Strasse oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn
einfahren will. Die Teilnehmer des fliessenden Verkehrs, auch Fussgänger,
haben Vortritt (JAGUSCH/HENTSCHEL, Strassenverkehrsrecht, 34. Auflage,
München 1997, § 10 StVO N. 6a, § 42 N. 35).

    e) Die Prüfung der Sache unter den Gesichtspunkten der
Beschwerdeführerin führt somit zum gleichen Ergebnis wie die
vorinstanzliche Beurteilung. Die Beschwerdeführerin wollte ihr Fahrzeug
in den Verkehr einfügen und durfte dabei andere Strassenbenützer nicht
behindern; diese haben Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Sie verletzte nach
dem Sachverhalt ihre Pflicht, sich mit grösster Vorsicht in die Fahrbahn
hineinzutasten (BGE 83 IV 32 E. 1). Der Schuldspruch verletzt daher kein
Bundesrecht. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägung 4

    4.- (Kostenfolgen)