Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 IV 175



123 IV 175

27. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. September 1997
i.S. D. gegen Statthalteramt des Bezirkes Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste

    Merkmale der Lotterie und des lotterieähnlichen Wettbewerbs (Art. 1,
38 und 56 Abs. 2 LG; Art. 43 Ziff. 2 LV).

    Fall eines von einer Zeitung veranstalteten Wettbewerbs, bei dem die
Teilnehmer die Lösung über eine 156er-Telefonnummer übermitteln mussten.

    Einsatz: Die im Vergleich zu den normalen Telefongebühren höhere Gebühr
für die Benützung einer 156er-Telefonnummer (Telekiosk), über welche der
Wettbewerbsteilnehmer die Lösung zu übermitteln hat, ist jedenfalls im
Umfang des darin enthaltenen Anbieteranteils ein Einsatz. Unerheblich
ist, ob der Einsatz dem Veranstalter des Wettbewerbs oder einem Dritten
zufliesst (E. 2a).

    Gewinn: Darunter fallen nicht nur Waren und Geld, sondern
vermögensrechtliche Vorteile jeder Art, z.B. auch Gratisreisen (E. 2b).

    Planmässigkeit: Sie ist unter anderem gegeben, wenn der Veranstalter
sein Spielrisiko durch vorgängige Festlegung der in Aussicht gestellten
Gewinne ausschliesst. Unerheblich ist, ob die ausgesetzten Gewinne vom
Veranstalter oder von Dritten finanziert werden (E. 2c).

    Zufall: Bedeutung dieses Merkmals für die Abgrenzung zwischen Lotterie
und lotterieähnlichem Wettbewerb (E. 2d).

Sachverhalt

    D. kündigte als verantwortliche Leiterin des Verlages X. in einer
Zeitung unter der Überschrift "Fliegen Sie zu 007" einen Wettbewerb
an, gemäss dessen Spielregeln unter 16 angeführten Namen diejenigen
fünf Darsteller ausgewählt werden mussten, welche bereits einmal "James
Bond" verkörpert hatten. Die Lösungen konnten bis zum Teilnahmeschluss
am 15. November 1995 mit einer entsprechenden Zahlenkombination unter
Benützung einer 156er-Telefonnummer für Fr. -.86/Min. eingetippt werden,
wobei alle richtigen Antworten an einer Verlosung von insgesamt 21
Preisen teilnahmen.

    Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich verurteilte
D. am 30. Januar 1997 wegen (vorsätzlicher) Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG;
SR 935.51) in Anwendung von dessen Art. 38 i.V.m. Art. 1 und 4 zu einer
Busse von 500 Franken.

    Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von D. dagegen erhobene
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde am 22. Mai 1997 ab.

    D. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag,
der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu ihrer
Freisprechung von Schuld und Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Das Bundesgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen

Auszug aus den Erwägungen:

                    aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Gemäss Art. 38 Abs. 1 LG wird bestraft, wer eine durch dieses
Gesetz verbotene Lotterie ausgibt oder durchführt. Lotterien sind nach
Art. 1 Abs. 1 LG grundsätzlich verboten. Vorbehalten bleiben sogenannte
Tombolas, die ausschliesslich dem kantonalen Recht unterstehen und von ihm
zugelassen, beschränkt oder untersagt werden können (Art. 2 LG), sowie
die gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienenden Lotterien und die
Prämienanleihen, soweit deren Ausgabe und Durchführung erlaubt sind (Art. 3
LG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 LG gilt als Lotterie jede Veranstaltung, bei der
gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts
ein vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über
dessen Erwerbung, Grösse oder Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von
Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel
entschieden wird. Art. 4 LG untersagt die Ausgabe und die Durchführung
einer durch dieses Gesetz verbotenen Lotterie. Die Durchführung der
Lotterie umfasst die dem Lotteriezweck dienenden Handlungen, wie die
Ankündigung und Bekanntmachung einer Lotterie, die Ausgabe der Lose, die
Empfehlung, das Feilbieten, die Vermittlung und den Verkauf von Losen,
Coupons oder Ziehungslisten, die Losziehung, die Ausrichtung der Gewinne,
die Verwendung des Ertrages. Werden Widerhandlungen gegen Art. 38-42 LG im
Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder Gesellschaft begangen, so
sind gemäss Art. 45 LG die handelnden Organe oder Gesellschafter strafbar.

    Der bundesrätliche Entwurf eines Lotteriegesetzes (BBl 1918 IV 356 ff.)
verzichtete auf eine Definition des Lotteriebegriffs, weil sie sich erstens
in der Expertenkommission als schwierig erwiesen hatte und weil zweitens
"gerade eine Legaldefinition unter Umständen die Umgehung des Gesetzes
erleichtern könnte, indem man Unternehmungen, die unbestreitbar die
Zwecke und Gefahren der Lotterie in sich schliessen, mit äusserlichen
Merkmalen ausstatten würde, die ihre Subsumtion unter den gesetzlichen
Lotteriebegriff ausschliessen oder doch sehr zweifelhaft machen würden"
(Botschaft des Bundesrates, BBl 1918 IV 333 ff., 343). In den Verhandlungen
der eidgenössischen Räte wurde dann aber doch eine Legaldefinition
eingefügt. Um die damit verbundenen Gefahren auszuschalten, wurde der
Bundesrat im Gesetz ermächtigt, auf dem Verordnungsweg lotterieähnliche
Unternehmungen den Lotterien gleichzustellen (siehe Sten.Bull. StR 1921
S. 37, 100, Voten des Berichterstatters Andermatt; Sten.Bull. NR
1922 S. 861, 882, Voten des Berichterstatters Mächler). Gemäss
Art. 56 Abs. 2 LG ist der Bundesrat befugt, auf dem Verordnungsweg
lotterieähnliche Unternehmungen den in diesem Gesetz über die Lotterien
enthaltenen Bestimmungen zu unterwerfen. Nach Art. 43 Ziff. 2 der
Vollziehungsverordnung zum Lotteriegesetz (LV; SR 935.511) sind den
Lotterien gleichgestellt Preisausschreiben und Wettbewerbe jeder Art,
an denen nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines
Rechtsgeschäftes teilgenommen werden kann und bei denen der Erwerb oder
die Höhe der ausgesetzten Gewinne wesentlich vom Zufall oder von Umständen
abhängig ist, die der Teilnehmer nicht kennt.

    a) Die Legaldefinition der Lotterie in Art. 1 Abs. 2 LG enthält vier
Merkmale, nämlich (1.) den Einsatz des Teilnehmers oder den Abschluss
eines Rechtsgeschäfts, (2.) die Aussicht auf einen Gewinn, (3.) die
Planmässigkeit und (4.) das aleatorische Moment (BGE 103 IV 213 E. 4a
S. 218; 85 I 168 E. 5 S. 176 f. mit weiteren Hinweisen). Auch die den
Lotterien gleichgestellten Wettbewerbe im Sinne von Art. 43 Ziff. 2
LV setzen einen Einsatz und die Aussicht auf einen Gewinn sowie die
Planmässigkeit (siehe zu letzterem BGE 99 IV 25 E. 5b S. 33 ff.) voraus;
hingegen genügt es, dass der Erwerb oder die Höhe der ausgesetzten
Gewinne "wesentlich" vom Zufall oder von Umständen abhängig ist, "die
der Teilnehmer nicht kennt".

    b) Die Beschwerdeführerin macht wie bereits im kantonalen Verfahren
geltend, die von ihr angekündigte Veranstaltung erfülle keines der vier
Merkmale einer Lotterie.

Erwägung 2

    2.- a) Einsatz im Sinne der Lotteriegesetzgebung ist der Vermögenswert,
den der Einleger als Gegenleistung für die Teilnahme an der Verlosung
der in Aussicht gestellten Gewinne erbringen muss. Unerheblich ist, ob
die Einsätze letztlich dem Veranstalter oder einem Dritten zufliessen und
ob aus der Veranstaltung ein Gewinn resultiert. Auch ganz kleine Beträge
von einigen Rappen stellen einen Einsatz dar. Der Einsatz kann in einer
anderen Leistung von Vermögenswert verborgen sein (siehe zum Ganzen
CHRISTIAN KLEIN, Die Ausnützung des Spieltriebes durch Veranstaltungen
der Wirtschaftswerbung und ihre Zulässigkeit nach schweizerischem Recht,
Diss. Zürich 1970, S. 90 ff.; WILLY STAEHELIN, Das Bundesgesetz betreffend
die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten als Strafgesetz, Diss. Zürich
1941, S. 36 ff.; WERNER MEILI, Untersuchungen über die Entwicklung und die
volkswirtschaftliche Bedeutung der Lotterien in der Schweiz und im Ausland,
Diss. Zürich 1946, S. 18 ff.; LUCAS DAVID, Schweizerisches Werberecht,
1977, S. 202 ff.).

    aa) Die Wettbewerbs-Lösung konnte nur über eine 156er-Telefonnummer
(sogenannter Telekiosk) übermittelt werden. Die Höhe der dem Benützer einer
156er-Nummer von der Telecom PTT belasteten Gebühr hängt von der vierten
Ziffer der Telefonnummer ab; ist dies, wie im vorliegenden Fall, eine 4,
so beträgt die Gebühr Fr. -.86/Min. Diese Gebühr ist unstreitig höher als
die normale Telefongebühr, was dem durchschnittlichen Telefonbenützer
unbestrittenermassen bekannt ist. Sie enthält u.a. einen sogenannten
"Anbieteranteil", den die Telecom PTT dem Abonnenten überweist, der über
die fragliche 156er-Nummer etwas "anbietet". Jedenfalls dieser in der
Telefongebühr enthaltene Anbieteranteil ist ein Einsatz im Sinne der
Lotteriegesetzgebung.
   bb) Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, ist unbegründet.

    Wohl sind die Kosten der Übermittlung der Wettbewerbs-Lösung,
d.h. die "Transportkosten", als solche kein Einsatz im Sinne der
Lotteriegesetzgebung; denn nicht "gegen" diese Leistung werden
den Teilnehmern die Gewinne in Aussicht gestellt. Kein Einsatz ist
somit das gewöhnliche Briefporto bei postalischer Einsendung der
Wettbewerbs-Lösung (siehe LUCAS DAVID, op.cit., S. 203; CHRISTIAN
KLEIN, op.cit., S. 92). Kein Einsatz ist folgerichtig auch die normale
Telefongebühr bei telefonischer Übermittlung der Wettbewerbs-Lösung.
Die im Vergleich zur normalen Telefongebühr unstreitig höhere Gebühr
für die Benützung einer 156er-Nummer unterscheidet sich aber wegen des
darin enthaltenen Anbieteranteils wesentlich von der normalen Gebühr; im
Umfang dieses Anbieteranteils dient die Gebühr nicht der Finanzierung des
"Transports" der Wettbewerbs-Lösung. Unerheblich ist, dass die Übermittlung
der Wettbewerbs-Lösung über die 156er-Telefonnummer nach der Darstellung
in der Beschwerde für die Teilnehmer gesamthaft betrachtet jedenfalls nicht
teurer und insbesondere auch einfacher ist als die schriftliche Einsendung
per Post. Das bedeutet bloss, dass der Wettbewerbs-Teilnehmer die Gebühr
für die obligatorische Benützung der 156er-Telefonnummer allenfalls
nicht als eine unnötige finanzielle Belastung empfindet. Dies ist aber
lotterierechtlich unerheblich. Entscheidend ist allein, dass die Gebühr
für die Benützung der 156er-Telefonnummer im Unterschied zur normalen
Telefongebühr sowie zum Briefporto unter anderem einen Anbieteranteil
enthält. Ohne Bedeutung ist, ob der Wettbewerbs-Teilnehmer weiss, dass
die Telecom PTT einen Teil der ihm belasteten Gebühr von 86 Rp./Min. -
nämlich rund 43,65 Rp./Min. - als Anbieteranteil dem Abonnenten der
fraglichen Telefonnummer überweist. Auch der in einer andern Leistung
verborgene und daher für den Teilnehmer nicht als solcher erkennbare
Einsatz ist lotterierechtlich relevant. Subjektiv ist im vorliegenden
Fall bloss, aber immerhin, das Bewusstsein des Teilnehmers erforderlich,
dass er allein über die vom Veranstalter angegebene 156er-Telefonnummer
und somit nur durch Zahlung der im Vergleich zu den normalen Gebühren
höheren Gebühr von 86 Rp./Min. am Wettbewerb und damit an der Verlosung
der ausgesetzten Gewinne teilnehmen kann.

    Ob in einem Fall der vorliegenden Art entsprechend den Ausführungen
im erstinstanzlichen Urteil "die Gefahr des unüberlegten Mitspielens"
besonders gross ist, weil der (erst mit der Telefonrechnung zu zahlende)
Einsatz kreditiert wird und der Teilnehmer nicht einmal genau weiss,
was ihn die Teilnahme kostet, kann dahingestellt bleiben. Die Gefahr
des unüberlegten Mitspielens ist nach den zutreffenden Ausführungen
im angefochtenen Entscheid kein wesentliches Merkmal der Lotterie. Die
Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen die fragliche Gefahr
bestritten wird, gehen somit an der Sache vorbei.

    Wohl sind die Lotterien gerade auch aus sozialen Gründen verboten
und kann unter diesem Gesichtspunkt ein Einsatz von einigen Rappen nicht
ins Gewicht fallen. Das Gesetz verlangt aber weder für den Begriff der
Lotterie noch für die Strafbarkeit der Durchführung einer Lotterie gewisse
Mindesteinsätze.

    Im übrigen sei der Vollständigkeit halber folgendes festgehalten:
Das Telefonat dauerte 1-2 Minuten, wenn der Wettbewerbs-Teilnehmer
die Namen der gesuchten fünf "James Bond"-Darsteller durch Wählen
bzw. Tippen der diesen beigeordneten zweistelligen Zahlen, also einer
insgesamt zehnstelligen Zahl, auf der Wählscheibe bzw. Tastatur seines
Telefonapparates angab. Wenn die Eingabe des Teilnehmers "nicht richtig
verstanden" wurde, erhielt er die Gelegenheit, die seines Erachtens
fünf richtigen Namen offen anzugeben. Es darf angenommen werden, dass
im letztgenannten Fall das Telefonat 3 Minuten oder gar länger dauern
konnte, zumal der Teilnehmer noch seinen eigenen Namen samt Adresse
angeben musste. Ein Gespräch von 3 Minuten Länge kostet aber insgesamt
Fr. 2.58. Das ist mehr als das Doppelte des Briefportos, was nach einer
Bemerkung in der Nichtigkeitsbeschwerde Mindestvoraussetzung für die
Annahme eines relevanten Einsatzes sein soll.

    b) Als 1. Preis winkte eine Flugreise nach London samt Übernachtung
in einem Erstklasshotel und Tickets für die Filmpremiere von "Golden Eye"
für zwei Personen, als 2.-6. Preis das Probefahren eines BMW Z3 roadster
während eines Wochenendes; der 7.-16. Preis bestand in einer CD und
der 17.-21. Preis in einem Mehrzweckwerkzeug. Alle diese in Aussicht
gestellten Gewinne sind offensichtlich "vermögensrechtliche Vorteile"
im Sinne von Art. 1 Abs. 2 LG.

    Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass nur nutz- bzw. verwertbare
Vermögensgegenstände lotterierechtlich relevante Gewinne seien,
ist unbegründet. Zwar sprechen die in der Nichtigkeitsbeschwerde
zitierten Autoren in diesem Zusammenhang von Vermögensgegenständen (so
CHRISTIAN KLEIN, op.cit., S. 78 f.) bzw. von Waren oder Geld (so WILLY
STAEHELIN, op.cit., S. 44 unten). Sollten diese Autoren damit tatsächlich
anderweitige vermögensrechtliche Vorteile, wie etwa üblicherweise nur gegen
Entgelt erbrachte Dienstleistungen, als lotterierechtlich unerhebliche
Gewinne betrachten, könnte ihnen nicht gefolgt werden. Andere Autoren
erwähnen denn auch als Beispiele für vermögensrechtliche Vorteile
u.a. Gratisreisen (so LUCAS DAVID, op.cit., S. 204; ANNE-CATHERINE
IMHOFF-SCHEIER, La validité des jeux-concours publicitaires envoyés par
correspondance, ZSR 104/1985 I S. 25 ff., 38 f.). Eine Beschränkung der
relevanten Gewinne auf nutz- oder verwertbare Gegenstände bzw. auf Waren
und Geld unter Ausschluss etwa von Dienstleistungen findet im Wortlaut
von Art. 1 Abs. 2 LG - "ein vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn", "un
avantage matériel consistant en un lot", "un lucro sotto forma di premio"
- keine Stütze. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche
Beschränkung aus Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben könnte. Im übrigen
ist in Art. 43 Ziff. 2 LV betreffend die den Lotterien gleichgestellten
Preisausschreiben und Wettbewerbe schlicht von "Gewinnen" die Rede.

    c) Das Merkmal der Planmässigkeit ist u.a. und jedenfalls dann gegeben,
wenn der Veranstalter Art und Umfang der in Aussicht gestellten Gewinne
von vornherein festlegt und damit sein eigenes Spielrisiko ausschliesst,
sich also nicht dem Zufall unterwirft (siehe BGE 99 IV 25 E. 5 S. 31 ff.,
33, mit Hinweisen; LUCAS DAVID, op.cit., S. 204). Diese Voraussetzung
ist hier erfüllt. Der Veranstalter hat 21 genau bezeichnete Preise in
Aussicht gestellt.

    Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, ist unbegründet. Es ist
unerheblich, dass die vom Veranstalter in Aussicht gestellten Gewinne
nicht von ihm selbst finanziert, sondern von Dritten gestiftet worden
sind. Der Begriff der Lotterie setzt nicht voraus, dass der Veranstalter
die Preise auch selber finanziert. Daher ist es unerheblich, dass der
Veranstalter schon deshalb keinen Verlust erleiden konnte, weil Dritte
die in Aussicht gestellten Preise stifteten. Ohne Bedeutung ist auch,
wem die von den Teilnehmern geleisteten Einsätze zufliessen und ob aus
der Veranstaltung ein Reingewinn resultiert. Unerheblich ist ferner, dass
die Veranstaltung für den Veranstalter angeblich "ökonomisch in jedem Fall
indifferent" war und es für ihn daher nichts zu berechnen gegeben habe und
deshalb auch kein Plan habe erstellt werden müssen. Die Planmässigkeit
betrifft nicht unmittelbar die Frage von Einnahmen und Ausgaben bzw. von
Gewinn und Verlust, sondern die Frage des Spielrisikos, des Zufalls. Auf
welche Weise das Spielrisiko ausgeschlossen werden kann, hängt wesentlich
auch von der Art der Veranstaltung ab; bei einer wöchentlich veranstalteten
Zahlenlotterie beispielsweise sind dazu andere Massnahmen erforderlich als
bei einem Wettbewerb. Die Planmässigkeit besteht im hier zu beurteilenden
Fall eines Wettbewerbs, bei dem die Teilnehmer, deren Zahl ungewiss
ist, eine bestimmte Frage beantworten müssen, schlicht darin, dass durch
vorgängige Festlegung der Gewinne das Spielrisiko für denjenigen, welcher
dessen Folgen zu tragen hätte, ausgeschlossen wird.

    d) Auch die vierte Voraussetzung, das aleatorische Moment, ist
vorliegend erfüllt. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, ist
zum einen unbegründet und geht zum anderen an der Sache vorbei.

    Zwar setzt die richtige Beantwortung der gestellten Wettbewerbsfrage
ein Wissen bzw. eine gewisse geistige Anstrengung voraus und ist die
Richtigkeit der übermittelten Lösung insoweit von wesentlicher Bedeutung,
als der Teilnehmer ohne richtige Lösung von vornherein keinen Gewinn
erwerben kann. Andererseits hat aber ein Teilnehmer mit der Übermittlung
der richtigen Lösung noch nichts gewonnen. Da bei Wettbewerben der
vorliegenden Art erfahrungsgemäss mehr richtige Lösungen eingehen als
Preise - hier: 21 - ausgesetzt sind, entscheidet über die Erwerbung eines
Gewinns letztlich der Zufall. Selbst wenn (zufälligerweise) die Zahl
der eingegangenen richtigen Lösungen die (von vornherein festgelegte)
Zahl der ausgesetzten, unterschiedlichen Preise nicht übersteigen sollte,
entscheidet jedenfalls über die Grösse oder Beschaffenheit des Gewinns
des einzelnen Teilnehmers der Zufall, was genügt (siehe dazu BGE 62 I 46
E. 1c S. 50).

    Allerdings wurde in dem in der Nichtigkeitsbeschwerde zitierten BGE 55
I 53 ff. u.a. erkannt, die Voraussetzung des Zufalls im Sinne des Gesetzes
fehle, wenn im Unternehmen bei der Entscheidung über den Gewinnanfall
Faktoren mitwirkten, "welche in der teilweisen Betätigung des Einlegers
oder Unternehmers oder eines Dritten liegen"; denn dann entscheide nicht
mehr, wie bei der Los- oder Nummernziehung, "etwas Unberechenbares, etwas
ausserhalb jeder menschlichen Einwirkung stehendes, über den Gewinnanfall,
sondern die menschliche Betätigung in Verbindung mit Unberechenbarem und
Unbekanntem" (S. 64). Wie es sich damit im einzelnen verhält, kann hier
dahingestellt bleiben. Denn ein Wettbewerb wird gemäss Art. 43 Ziff. 2
LV u.a. schon dann als lotterieähnliche Unternehmung (s. Art. 56 Abs. 2
LG) den Lotterien gleichgestellt, wenn der Erwerb oder die Höhe der
ausgesetzten Gewinne "wesentlich vom Zufall... abhängig ist". Art. 43
LV in dieser Fassung wurde erst durch Bundesratsbeschluss vom 10. Mai
1938, in Kraft seit 1. Juli 1938, eingefügt, bestand also zur Zeit der
Ausfällung des vorstehend wiedergegebenen Bundesgerichtsentscheides
vom 11. Februar 1929 noch nicht. Bei Wettbewerben aller Art, bei denen
eine Frage beantwortet oder ein Lösung gefunden werden muss und unter
den richtigen Einsendungen das Los über Erwerb oder Höhe des Gewinns
entscheidet, mag es zweifelhaft sein, ob der Zufall allein massgebend
sei. Auch aus diesem Grunde ist der Bundesrat gemäss Art. 56 Abs. 2
LG befugt, "lotterieähnliche Unternehmungen" den im Lotteriegesetz
enthaltenen Bestimmungen zu unterwerfen, und werden in Art. 43 Ziff. 2
LV Wettbewerbe den Lotterien gleichgestellt, wenn u.a. Erwerb oder Höhe
des Gewinns immerhin "wesentlich" vom Zufall abhängt. Gerade in bezug auf
die Bedeutung des Zufallsmoments unterscheidet sich die lotterieähnliche
Unternehmung von der Lotterie (s. dazu WILLY STAEHELIN, op.cit., S. 68 ff.;
WERNER MEILI, op.cit., S. 57 f.).

    Beim hier zu beurteilenden Wettbewerb hingen der Erwerb und die Höhe
der Gewinne angesichts der Art der gestellten Aufgabe, der Zahl der zu
erwartenden richtigen Lösungen und der ausgesetzten Gewinne jedenfalls
zumindest im Sinne von Art. 43 Ziff. 2 LV wesentlich vom Zufall ab.

    e) Damit sind alle Merkmale eines einer Lotterie im Sinne von Art. 1
Abs. 2 LG gleichgestellten Wettbewerbs gemäss Art. 43 Ziff. 2 LV erfüllt.