Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 IV 113



123 IV 113

18. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Juni 1997
i.S. C. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen
und Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen gegen
C. (Nichtigkeitsbeschwerden) Regeste

    Art. 21 Abs. 1 StGB, 139 Ziff. 2 StGB, 144 Abs. 1 und 172ter
StGB sowie 68 Ziff. 1 StGB; versuchter und vollendeter gewerbsmässiger
Diebstahl und mehrfache Sachbeschädigung (Einbruchdiebstahl), geringfügige
Vermögensdelikte, geringer Schaden, Konkurrenz.

    Der Versuch geht im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (E. 2c
und d; Bestätigung der Rechtsprechung).

    Die Grenze des geringen Schadens im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB
beträgt Fr. 300.-- (E. 3d).

    Art. 172ter Abs. 1 StGB gilt für Bagatelldelinquenz (E. 3d und f),
nicht bei Sachbeschädigungen des gewerbsmässigen Einbruchdiebstahls
(E. 3g).

    Bei Einbruchdiebstahl stehen Sachbeschädigung und Diebstahl gemäss
Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB in echter Konkurrenz (E. 3h; Bestätigung
der Rechtsprechung).

    Art. 100 StGB und 100bis StGB; Einweisung in eine
Arbeitserziehungsanstalt, Erziehbarkeit zur Arbeit.

    Die Arbeitserziehung soll eine Fehlentwicklung junger Erwachsener
berichtigen und künftigen Straftaten vorbeugen. Im Vordergrund steht
die berufliche Ausbildung. Die Massnahme erfordert ein Mindestmass an
Kooperationsbereitschaft (E. 4c).

Sachverhalt

    A.- C. wurde vorgeworfen, von Dezember 1994 bis Mai 1995 mit
Unterbrüchen bis zu 0,1 g Heroin pro Tag und bis 31. Juli 1995 bis zu 10
g Haschisch pro Woche geraucht zu haben. Weiter habe er vom Januar bis
zum 31. Juli 1995 sechsundzwanzig versuchte bzw. vollendete Diebstähle
begangen.

    B.- Das Kantonsgericht Schaffhausen sprach ihn deshalb am 8. Mai 1996
schuldig des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Diebstahlversuchs, der
mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und wies ihn in eine
Arbeitserziehungsanstalt ein. Es widerrief eine bedingte dreizehnmonatige
Gefängnisstrafe aus dem Jahre 1994 und schob deren Vollzug zugunsten der
Massnahme auf.

    Das Obergericht des Kantons Schaffhausen fand am 10. September 1996
die Berufung des Verurteilten unbegründet und jene der Staatsanwaltschaft
des Kantons Schaffhausen teilweise begründet. Es sprach ihn schuldig
des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Diebstahlversuchs, der
mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und bestätigte
im übrigen das Urteil des Kantonsgerichts.

    C.- C. und die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen erheben
Nichtigkeitsbeschwerden:

    - C. beantragt, er sei in allen Punkten freizusprechen; im Falle der
Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls sei er des Diebstahlversuchs
freizusprechen; anstelle der Arbeitserziehungsmassnahme sei er mit
Gefängnis zu bestrafen; es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung zuzuerkennen.

    - Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Obergerichts
insoweit aufzuheben, als es C. u.a. neben gewerbsmässigen Diebstahls
auch noch des mehrfachen Diebstahlversuchs und ferner in Anwendung von
Art. 144 Abs. 1 teils i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB der mehrfachen
Sachbeschädigung schuldig erklärt habe; und es sei die Sache zur
Verurteilung u.a. wegen gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139
Ziff. 2 teils i.V.m. Art. 21 Abs. 1 StGB und mehrfacher Sachbeschädigung
im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB an das Obergericht zurückzuweisen.

    D.- In seiner Vernehmlassung nimmt C. (mit der Staatsanwaltschaft) an,
dass gewerbsmässiger Diebstahl auch den Diebstahlversuch einschliesst;
beim Sachschaden sei von mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher
geringer Sachbeschädigung auszugehen. Die Staatsanwaltschaft reicht keine
Vernehmlassung ein. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verzichtet
auf Gegenbemerkungen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- (Eintretensfrage)

Erwägung 2

    2.- a) Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe in
siebeneinhalb Monaten 23 Diebstähle und 6 Versuche dazu begangen und
dabei etwa Fr. 3'400.-- erbeutet. In der ersten Phase habe er zumeist
Waschkücheneinbrüche begangen und etwa Fr. 820.-- erbeutet. In der zweiten,
vom Mai bis zu seiner Verhaftung Ende Juli dauernden Phase, habe er sich
auf lukrativere Einbrüche in Restaurants und Geschäften konzentriert. Die
Erzielung eines Einkommens sei mitbestimmendes Motiv gewesen, wenngleich
auch ein Nervenkitzel mitgespielt habe; seine legalen Einkünfte hätten ihm
für seinen Lebenswandel nicht gereicht. Er sei deshalb des gewerbsmässigen
Diebstahls und zusätzlich des mehrfachen Diebstahlversuchs schuldig;
eine andere Betrachtungsweise würde die Anwendbarkeit von Art. 21 Abs. 1
StGB beim gewerbsmässigen Betrug ausschliessen. Schliesslich wäre der
privilegierte Tatbestand von Art. 172ter StGB auch bei Verneinung einer
Gewerbsmässigkeit auszuschliessen, da die Taten nicht auf einen geringen
Vermögenswert gerichtet gewesen seien.

    b) Der Beschwerdeführer wendet ein, gemäss Art. 139 Ziff. 2
StGB handle nur noch gewerbsmässig, wer es auf relativ regelmässige
deliktische Einnahmen abgesehen habe, die einen wesentlichen Beitrag
an die Lebenshaltungskosten liefern sollten. Bei ihm sei das nie der
Fall gewesen. Er habe durchgehend seinen Arbeitsplatz versehen und
dort ein monatliches Einkommen von rund Fr. 3'500.-- erzielt. Bei
Fr. 3'400.-- Beute in einer über sechsmonatigen Deliktsserie könne
nicht von einem erheblichen Beitrag an die Lebenshaltungskosten
gesprochen werden, denn diese "Nebeneinnahmen" hätten nur etwa Fr. 500.--
monatlich betragen. Dieser Beitrag sei auch nicht in seinen allgemeinen
Lebensunterhalt geflossen, sondern habe in erster Linie der Finanzierung
des Betäubungsmittelkonsums gedient, was die Vorinstanz nicht gewürdigt
habe. Subjektiv sei es ihm um Nervenkitzel gegangen. Wer Waschmaschinen
und Getränkeautomaten aufbreche, könne es unmöglich auf grosse Beute
abgesehen haben.

    c) Nach der Rechtsprechung (BGE 116 IV 319) liegt im Begriff
des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der
Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der
Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet,
aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums
sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er
die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Diese
abstrakte Umschreibung kann nur Richtlinienfunktion haben. Eine quasi
"nebenberufliche" deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist,
dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden
muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte
zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung
seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale
Gefährlichkeit gegeben. Es ist nach wie vor notwendig, dass der Täter die
Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein
Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen
werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände
fallenden Taten bereit gewesen (BGE 119 IV 129 E. 3a).

    Die zu beurteilende Diebstahlserie ist nach dieser Umschreibung als
gewerbsmässig zu qualifizieren. Daran kann die ordentliche Erwerbstätigkeit
nichts ändern. Wesentlich ist, dass sich der Beschwerdeführer darauf
eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige
Einnahmen zu erzielen (die einen namhaften Beitrag an seine
Lebenshaltungskosten darstellten). Dagegen sind für die Qualifikation
weder die durchschnittliche Erfolgsquote noch deren Relation zum
ordentlichen Erwerbseinkommen massgebend noch auch ein Nervenkitzel
oder entwicklungsdefizitäre Persönlichkeitsstörungsanteile. Nicht
von Belang ist daher auch, dass die deliktischen Einnahmen der
Finanzierung des Drogenkonsums gedient haben sollen (vgl. BGE 116 IV
319 E. 4d). Schliesslich kommt, anders als noch beim altrechtlichen
Betrugstatbestand (Art. 148 Abs. 2 aStGB; BGE 116 IV 319 E. 3b), der
Auslegung der Straftatbestände nach der angedrohten Mindeststrafe beim
gewerbsmässigen Diebstahl angesichts der Mindeststrafdrohung von 3 Monaten
Gefängnis (Art. 139 Ziff. 2 StGB) nur noch untergeordnete Bedeutung zu.

    d) Der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft rügen zu Recht
den zusätzlichen Schuldspruch des mehrfachen Diebstahlversuchs als
bundesrechtswidrig. Begeht der Täter vollendete und versuchte gleichartige
Delikte und handelt er dabei gewerbsmässig, geht der Versuch im vollendeten
gewerbsmässigen (Kollektiv-) Delikt auf (BGE 105 IV 157 E. 2; 107 IV 172
E. 4). Das ist vorliegend der Fall.

    e) Art. 172ter Abs. 1 StGB gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl im
Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB (Art. 172ter Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz
wendet diese Bestimmung hier im Ergebnis zu Recht nicht an.

    f) Zusammenfassend spricht die Vorinstanz den Beschwerdeführer
zu Recht des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig. Dagegen ist ihr
Entscheid insoweit aufzuheben, als sie ihn zusätzlich des mehrfachen
Diebstahlversuchs schuldig spricht.

Erwägung 3

    3.- a) Die Vorinstanz führt mit Verweisung auf die Erstinstanz aus, der
Beschwerdeführer habe stehlen wollen, die Sachbeschädigungen seien nicht
das eigentliche Handlungsziel gewesen; er habe sie aber vorausgesehen und
in Kauf genommen, denn um zu stehlen, habe er beschädigen müssen. Damit
habe er vorsätzlich gehandelt. Sein Vorsatz sei aber nicht auf grössere
als die angerichteten Schäden gerichtet gewesen. Auf die geringen Schäden
sei Art. 172ter StGB anzuwenden. Nach der Rechtsprechung (BGE 121 IV 261)
betrage der Grenzwert Fr. 300.--, so dass die entsprechenden Delikte gemäss
Art. 172ter Abs. 1 StGB und die restlichen beiden gemäss Art. 144 Abs. 1
StGB zu beurteilen seien. Der Beschwerdeführer anerkannte Zivilforderungen
im Umfang von Fr. 9'090,80 (Mehrbeträge und nicht anerkannte Forderungen
wurden auf den Zivilweg verwiesen).

    b) Die Staatsanwaltschaft führt zunächst aus, der Klarheit
halber hätte der Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung auf
mehrfache Sachbeschädigung und mehrfache geringfügige Sachbeschädigung
lauten müssen, sonst müssten diese Übertretungen erst in einer
Urteilsanalyse herausgeschält werden. Dieser Ansicht ist grundsätzlich
zuzustimmen. Art. 172ter StGB enthält im Schuld- und Strafpunkt
privilegierende Merkmale und bildet insoweit einen selbständigen
Tatbestand. Weil der angefochtene Entscheid ohnehin aufgehoben wird,
kann im übrigen zur Abfassung des Urteilsdispositivs auf BGE 107 IV 172
E. 4 verwiesen werden.

    c) Die Staatsanwaltschaft wendet sich sodann gegen die Privilegierung
der Sachbeschädigungen mit Deliktsbeträgen unter Fr. 300.--. Der
Beschwerdeführer habe etwa in der Nacht vom 7. auf den 8. März 1995
mit sechs Einbrüchen einen Sachschaden von Fr. 1'200.-- verursacht. Die
im einzelnen als geringfügig einzustufenden Schäden der im Laufe eines
Tages begangenen Taten müssten zusammengezählt werden. Die Einzeltaten
seien nicht zu privilegieren, weil sie in ihrer Häufung eine eminente
kriminelle Energie belegten. Wer einbreche oder sich auch nur einschleiche,
um zu stehlen, was er erlangen könne, handle mit einem derart erheblichen
Verschulden, dass für alle in Frage kommenden konkurrierenden Tatbestände
eine Privilegierung nach Art. 172ter Abs. 1 StGB abzulehnen sei, weil
ihnen, im Gesamtzusammenhang betrachtet, wiederum der Bagatellcharakter
abgehe.

    d) Art. 172ter Abs. 1 StGB gilt für Taten, die sich nur auf einen
geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richten. Die
Bestimmung führt unter Vorbehalt von Abs. 2 zu einer Privilegierung der
geringfügigen Vermögensdelikte des Zweitens Titels des Besonderen Teils
des Strafgesetzbuchs (Strafbare Handlungen gegen das Vermögen). Damit
werden Bagatellverstösse im gesamten Vermögensstrafrecht zu
Übertretungen und nur noch auf Antrag verfolgt. Der Gesetzgeber
wollte die Strafverfolgungsbehörden von der Bagatellkriminalität
entlasten und damit Kräfte für die eigentliche Aufgabe der Bekämpfung
der Schwerkriminalität freimachen. Die Bestimmung soll einerseits den
privaten Ausgleich zwischen Täter und Opfer fördern und es anderseits
den Gerichten ermöglichen, den unterschiedlichsten Sachverhalten gerecht
zu werden und die Bagatellkriminalität einzelfallgerecht zu beurteilen
(ausführlich BGE 121 IV 261). In diesem Entscheid setzte das Bundesgericht
die Grenze für den geringen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter Abs. 1
StGB bei Fr. 300.-- fest; wie es sich mit dem "geringen Schaden" verhält,
liess es dagegen offen (BGE 121 IV 261 E. 2).

    Der Gesetzgeber konkretisierte auch den Begriff des geringen Schadens
im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB nicht. Ausgangspunkt für diesen
Grenzwert bilden ebenfalls die Erwägungen des genannten Entscheids, auf
die im übrigen zu verweisen ist. Danach ist bei Sachen mit einem Marktwert
beziehungsweise einem objektiv bestimmbaren Wert allein dieser entscheidend
(BGE 116 IV 190 E. 2b/aa) und der Grenzwert objektiv, einheitlich und
ziffernmässig festzulegen, und zwar - wie bereits im Grundsatzentscheid
ausgeführt - letztlich nach Recht und Billigkeit (BGE 121 IV 261 E. 2c
und d). Es fehlt an entscheidenden Gesichtspunkten für einen abweichenden
Grenzwert beim geringen Schaden, so dass dieser ebenfalls bei Fr. 300.--
festzusetzen ist.

    e) Sind mehrere gleichartige oder verschiedene Vermögensdelikte unter
den Gesichtspunkten von Art. 172ter StGB gleichzeitig zu beurteilen,
fragt sich für die Anwendbarkeit der Bestimmung, welche Delikte örtlich,
zeitlich oder betragsmässig zusammenzufassen oder zu trennen sind und
wie es sich verhält, wenn einzelne Deliktsbeträge über und andere unter
dem Grenzwert stehen (vgl. PETER ALBRECHT, Bemerkungen zum Tatbestand
der geringfügigen Vermögensdelikte gemäss Art. 172ter StGB, Festschrift
Gauthier, Bern 1996, S. 152 f.; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht,
Besonderer Teil I, 5. Auflage, Bern 1995, § 25 N. 16). Auf solche Fragen
ist hier nicht weiter einzugehen. Zu beurteilen sind mit gewerbsmässigem
Einbruchdiebstahl verbundene Sachbeschädigungen.

    f) Entscheidend für die Privilegierung ist zunächst, dass sich die Tat
auf ein geringfügiges Vermögensdelikt gerichtet hat (Art. 172ter Abs. 1
StGB), somit ein subjektives Kriterium, nämlich die Absicht des Täters
und nicht der eingetretene Erfolg (BGE 122 IV 156 E. 2a). Aus dieser
subjektiven Konzeption von Art. 172ter StGB und seinem Sinn und Zweck
ergibt sich gleichzeitig, dass seine Anwendung auf Bagatelldelinquenz
gerichtete Taten einzugrenzen ist. So ist die Bestimmung etwa auch dann
nicht anwendbar, wenn zwar der erlangte Vermögenswert den objektiven
Grenzwert nicht erreicht, aber der Täter eine grössere Beute wollte
(BGE 122 IV 156 E. 2b).

    Die Vorinstanz nimmt mit der Erstinstanz für den subjektiven
Tatbestand der Sachbeschädigung Vorsatz an und führt dabei sowohl aus, der
Beschwerdeführer habe die Sachbeschädigungen in Kauf genommen wie auch,
er habe sie begehen müssen, um zu seinem Hauptziel zu gelangen. Weiter
nimmt die Vorinstanz im Gegensatz zur Beurteilung der Diebstähle
an, der Vorsatz habe sich nicht auf grössere als die angerichteten
Sachbeschädigungen gerichtet. An die dieser Annahme zugrundeliegende
tatsächliche Willensfeststellung ist das Bundesgericht gebunden, weshalb
der Einwand der Staatsanwaltschaft, es sei nicht ersichtlich, weshalb
die Vorinstanz davon ausgehe, nicht zu hören ist.

    Somit kam es dem Beschwerdeführer nicht in erster Linie auf die
Sachbeschädigungen an. Er wollte stehlen und musste dabei Beschädigungen
in Kauf nehmen (Türen, Fenster, Behältnisse aufbrechen usw.), um an das
Geld zu kommen. Die Beschädigungen waren das Zwischenziel auf dem Weg zum
angestrebten Erfolg und damit das sicher vorausgesehene, direkt gewollte,
vorbereitende Mittel des gewerbsmässigen Diebstahls. Es stellt sich
damit die Frage, ob in Fällen, in denen die Tat auf den Erwerb eines
Vermögenswerts unter Beschädigung von Sachen gerichtet ist bzw. die
Beschädigung in Kauf nimmt, nicht ohnehin Vermögenswert und Schaden mit
Folgeschäden zusammenzuzählen sind. Auch diese Frage braucht hier nicht
weiter beurteilt zu werden.

    g) Serieller Einbruchdiebstahl offenbart erhebliche kriminelle
Energie. Es lässt sich mit Sinn und Zweck von Art. 172ter Abs. 1
StGB nicht vereinbaren, Sachbeschädigungen zu privilegieren, die
solchen Einbruchserien dienen. Das Verbot in Art. 172ter Abs. 2 StGB,
gewerbsmässigen Diebstahl unter diesen Tatbestand zu subsumieren, wirkt
sich seinem Normgehalt nach auf die notwendigen Sachbeschädigungen
als Begleitdelikte des gewerbsmässigen Einbruchdiebstahls aus. Dieser
Handlungsunwert lässt sich nicht mehr unter den Begriff der Geringfügigkeit
einordnen, auch wenn einzelne Taten als geringfügige Vermögensdelikte zu
werten wären; solchem Verhalten fehlt der Bagatellcharakter. Es verhält
sich hier wie mit der Qualifikation wegen Gewerbsmässigkeit, die erfolgt,
ungeachtet der Tatsache, dass einzelne Taten für sich genommen als
geringfügig einzustufen wären. Eine solche, durch künstliche Trennung des
tatsächlichen Sachverhalts geschaffene Bagatellisierung der einen Seite
des Handlungszusammenhangs, nämlich der Privilegierung des Einbruchs als
Übertretungstatbestand, würde in einen Wertungswiderspruch führen. Der
auf gewerbsmässigen Einbruchdiebstahl gerichtete kriminelle Wille und die
Tragweite derartiger Delinquenz schliessen demnach die Geringfügigkeit des
notwendigen Begleitdelikts aus. Nach dieser gesamthaften Betrachtungsweise
sind die in Begehung gewerbsmässigen Einbruchdiebstahls verursachten
Sachbeschädigungen gemäss dem einschlägigen Art. 144 StGB abzuurteilen.

    h) Die Vorinstanz setzt sich mit der Konkurrenz von Diebstahl und
Sachbeschädigung nicht ausdrücklich auseinander. Nach BGE 72 IV 115 ist
beim Einbruchdiebstahl echte Konkurrenz (Realkonkurrenz) im Sinne von
Art. 68 Ziff. 1 StGB anzunehmen. An dieser Rechtsprechung ist jedenfalls
in den Fällen von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB festzuhalten; wie bei den
qualifizierten Tatbeständen von Art. 139 Ziff. 3 StGB zu entscheiden ist,
kann hier offenbleiben (vgl. SCHUBARTH, Kommentar zum schweizerischen
Strafrecht, 2. Band, Bern 1990, Art. 137 N. 120, Art. 145 N. 45;
STRATENWERTH, aaO, § 13 N. 108; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Kurzkommentar, Zürich 1989, Art. 137 N. 28, Art. 145 N. 12).

    i) Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid daher aufzuheben,
soweit Art. 172ter Abs. 1 StGB auf die mit dem gewerbsmässigen Diebstahl
verbundenen Sachbeschädigungen angewendet wurde. Die Vorinstanz wird den
Beschwerdeführer gemäss Art. 144 StGB wegen Sachbeschädigung in echter
Konkurrenz zu gewerbsmässigem Diebstahl schuldig zu sprechen haben.

Erwägung 4

    4.- a) Die Vorinstanz ordnet eine Einweisung des Beschwerdeführers in
eine Arbeitserziehungsanstalt an und stützt sich dafür auf ein Gutachten
des Psychiatrie-Zentrums Schaffhausen vom 23. Februar 1996. Sie führt
aus, das Gutachten charakterisiere den Beschwerdeführer als neurotische
Persönlichkeit von unreifer Struktur und mangelhafter Eigenidentität und
attestiere ihm ein ausgesprochen dissozial-delinquentes Verhalten. Es
schreibe dies einer entwicklungsphasenbedingten Ich-Schwäche zu und komme
- trotz gewisser Bedenken - zum Schluss, die Mängel seien grundsätzlich
therapierbar. Das werde für die Anordnung jeglicher Massnahme
vorausgesetzt und sei hinsichtlich einer Arbeitserziehungsmassnahme von
besonderer Bedeutung für die erforderliche günstige Prognose.

    Entgegen dem Beschwerdeführer lasse sich die Strafe zugunsten einer
ambulanten Massnahme nach Art. 43 Ziff. 2 Abs. 3 StGB nur aufschieben,
wenn eine wirklich vorhandene Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch
den sofortigen Vollzug wesentlich beeinträchtigt würde. Das habe der
Gutachter aber verneint. Somit stünden nur noch unbedingte Freiheitsstrafe
und Arbeitserziehungsmassnahme zur Verfügung. In dieser Situation sei
der Massnahme mit ihrer primär spezialpräventiven Zielrichtung der
Vorzug zu geben; die Arbeitserziehung müsse angeordnet werden, sobald
deren Voraussetzungen gegeben seien. Auch das Gutachten betrachte die
Arbeitserziehungsmassnahme als eine adäquate Sanktion, da aufgrund des
psychologischen Befunds der Versuch einer therapeutischen Intervention
in einem sicheren, psychoedukativen und pädagogischen Rahmen angezeigt
sei. Auch das Alter des dreiundzwanzigjährigen Beschwerdeführers stehe
einer Einweisung nicht entgegen.

    b) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 100bis StGB
verletzt. Sie gehe durch nichts gestützt davon aus, seine charakterliche
Fehlentwicklung lasse sich durch diese Massnahme angehen. Zentral in
der Arbeitserziehung stehe die Anleitung zur Arbeit. Das aber habe er
gerade nicht nötig. Er habe nie Müssiggang getrieben, sondern immer
gearbeitet. Es könnten ihm viele Fehler nachgesagt werden, nur nicht
eine fehlende Arbeitshaltung. Deshalb sei diese Massnahme unmöglich
der richtige Schritt. Eingewiesen würden hauptsächlich Männer im
Eintrittsalter zwischen 18 und 20 Jahren. Er passe daher auch nicht in
diese auf eine jüngere Klientel ausgerichtete Einrichtung. Die Vorinstanz
habe ausserdem Art. 100 Abs. 2 StGB missachtet: Im Gutachten fehle
jeglicher Hinweis auf seine Erziehbarkeit zur Arbeit, obwohl es sich
dabei um den Kerngedanken der Massnahme handle; die Vorinstanz habe dazu
keine Fachmeinung eingeholt und sie durch das eigene richterliche Gefühl
ersetzt. Nach dem Gutachten lägen seine Probleme anderswo. Eine Einweisung
ohne Eigenmotivation würde schliesslich eine krasse Ungleichbehandlung
gegenüber betäubungsmittelabhängigen Tätern bedeuten, wo dieser Grundsatz
gültig sei.

    c) Die Arbeitserziehung (Art. 100bis StGB) ist eine Massnahme, die
eine Fehlentwicklung von jungen Erwachsenen durch Erziehung zur Arbeit
und charakterliche Festigung berichtigen und damit künftigen Straftaten
vorbeugen will (BGE 100 IV 205 E. 4). Der Gesetzgeber liess sich vom
Gedanken leiten, dass sich der junge Erwachsene in seiner Entwicklung
zumeist noch wesentlich beeinflussen lässt, dass er also noch gebessert und
seine gesamte Persönlichkeit entwickelt werden kann. Lehrziel ist ein vom
BIGA anerkannter Berufsschulabschluss (ausführlich BGE 118 IV 351 E. 2b).

    aa) Der Einwand des Beschwerdeführers, weil er immer gearbeitet
habe, könne die Massnahme unmöglich der richtige Schritt sein, ist
nicht stichhaltig. Bei der Arbeitserziehung geniesst die berufliche
Ausbildung einen hohen Stellenwert. Der Lehrmeister vermittelt sowohl die
theoretische als auch die praktische Ausbildung, und Lehrziel bildet der
Berufsschulabschluss (BGE 118 IV 351 E. 2b). Der Beschwerdeführer besitzt
keine solche Berufsausbildung, womit indessen seine Arbeitshaltung nicht in
Frage gestellt werden soll. Eine erste handwerkliche Ausbildung und eine
zweite als Kellner scheiterten. Seither arbeitet er als Hilfsarbeiter
oder übt angelernte Tätigkeiten aus, vorwiegend im Betrieb seines
Stiefvaters. Dieser hatte ihn auch bei einem eigenen kleinen Unternehmen
finanziell unterstützt, doch scheiterte das Unternehmen. Demnach ist für
den Beschwerdeführer eine Erziehung zur Arbeit (vgl. Art. 100bis Ziff. 3
StGB) - und das bedeutet im vorliegenden Zusammenhang eine Berufsausbildung
- von vorrangiger Bedeutung.

    bb) Der Beschwerdeführer bezeichnet sich mit seinen 23 Jahren
sinngemäss als zu alt für die Massnahme, bestreitet aber die Möglichkeit
der Einweisung zu Recht nicht (vgl. Art. 100 Abs. 1 StGB). Hinzukommt,
dass er sich nach dem Gutachten infolge seiner "recht protrahierten
'Entwicklungskrise' [...] auch entwicklungsmässig nach wie vor in einem
'Übergangsalter'" befindet.

    cc) Auch Art. 100 Abs. 2 StGB ist nicht verletzt. Die Vorinstanz
kann sich bezüglich der "Erziehbarkeit zur Arbeit" auf das Gutachten
stützen. Der Gutachter führte aus, angesichts der Entwicklungssituation
des Beschwerdeführers sei der Versuch einer therapeutischen Intervention
angezeigt, dies allerdings in einem 'sicheren', durchaus auch
psychoedukativen, pädagogischen Rahmen, und er wies ausdrücklich auf die
Möglichkeit der Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt hin: Über die
etwas anachronistische Bezeichnung hinaus böten diese Institutionen in der
Regel neben einem pädagogischen Rahmen auch eine therapeutische Betreuung,
gerade innerhalb der Gleichaltrigengruppe. Diese Massnahme könnte und
müsste als Alternative zu einem Strafvollzug ernsthaft in Erwägung
gezogen werden. Den Bezug zur Arbeit, d.h. zur fehlenden Ausbildung des
Beschwerdeführers, stellt das Gutachten mit der erwähnten mangelhaften
Berufsausbildung her.

    dd) Der Beschwerdeführer macht schliesslich fehlende Eigenmotivation
geltend, ohne das näher zu begründen. Die Vorinstanz setzt sich mit diesem
Einwand nicht ausdrücklich auseinander. Es ist richtig, dass der Aspekt
der Zweckmässigkeit einer Massnahme vom Betroffenen ein Mindestmass
an Kooperationsbereitschaft erfordert. Die Arbeitserziehungsmassnahme
ist jedoch mit den vom Beschwerdeführer herangezogenen Massnahmen
im Sinne von Art. 44 StGB bei Betäubungsmittelabhängigen nur schwer
zu vergleichen, weil es in diesen Fällen um eine Suchttherapie
geht. Allerdings ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass eine Lehre
auch in der Arbeitserziehungsanstalt scheitern wird, sollte er nicht
ein Mindestmass an Motivation aufzubringen vermögen. Die Massnahme
ist denn auch abzubrechen, wenn sich herausstellt, dass sie ihren
spezialpräventiven Zweck nicht erreichen wird und somit zwecklos
geworden ist; doch kann ein vorzeitiger Abbruch nur ausnahmsweise
erfolgen (BGE 100 IV 205 E. 4). Was der Beschwerdeführer damit aber zu
gewinnen hätte, ist nicht ersichtlich. Der Vorinstanz ist aufgrund des
Gutachtens und unter den Gesichtspunkten von Art. 100bis StGB zuzustimmen,
dass sich die Arbeitserziehungsmassnahme als die angemessene Sanktion
erweist. Die Entscheidung mag in der Begründung nicht ganz überzeugen;
sie überzeugt aber im Bestreben, dem Beschwerdeführer im Rahmen des
Sanktionenrechts an Stelle der eingeschlagenen Laufbahn doch noch eine
andere Entwicklungsperspektive aufzuzeigen, indem sie ihm, statt ihn für
längere Zeit in ein Gefängnis einzuweisen, eine Berufsbildungsmöglichkeit
eröffnet.

    d) Die Einweisung des Beschwerdeführers in eine
Arbeitserziehungsanstalt verletzt daher kein Bundesrecht. Seine Beschwerde
wird in diesem Umfang ebenfalls abgewiesen.

Erwägung 5

    5.- Zusammenfassend ist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft
gutzuheissen. Diejenige des Beschwerdeführers ist in einem Punkt (oben
E. 2d) gutzuheissen und im übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten
wird.

Erwägung 6

    6.- (Kostenfolgen)