Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 123 II 481



123 II 481

50. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 17. September 1997 i.S. M. gegen Kanton Zürich und Eidgenössische
Schätzungskommission, Kreis 10 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 44 LFG und Art. 5 EntG in Verbindung mit Art. 667 Abs. 1 ZGB sowie
Art. 679 ZGB und 684 ZGB; Entschädigungsbegehren für die Auswirkungen der
Flughafenplanung (Lärm- und Sicherheitszone) sowie für die Immissionen
aus dem Flugbetrieb.

    Tatsächliche und rechtliche Situation der Objekt des
Entschädigungsbegehrens bildenden Grundstücke infolge der Flughafenplanung
und des Flugbetriebs (E. 5).

    Der Einbezug der noch nicht überbauten, der Gewerbezone zugewiesenen
Grundstücke in die Lärmzone B hat zu keiner materiellen Enteignung geführt
(E. 6).

    Entschädigung für formelle Enteignung?

    Kein Entschädigungsanspruch für eine Unterdrückung nachbarlicher
Abwehrrechte gemäss Art. 679 und 684 ZGB, da zwar die Voraussetzungen der
Unvorhersehbarkeit (E. 7b) und der Spezialität (E. 7c) der Lärmimmissionen
aus dem Flugverkehr gegeben sind, es jedoch an der Schwere des Schadens
fehlt (E. 7d). Durch den Überflug der Grundstücke in einer Höhe von rund
600 m wird nicht in schützenswerte Interessen des Grundeigentümers an der
Freihaltung des Luftraumes im Sinne von Art. 667 Abs. 1 ZGB eingegriffen
(E. 8).

    Die durch die Flughafenplanung bedingte faktische Bausperre von drei
bis vier Jahren vermag keinen Entschädigungsanspruch zu begründen (E. 9).

    Auch bei Gesamtbetrachtung aller Einwirkungen kann dem
Entschädigungsbegehren nicht stattgegeben werden, da die fraglichen
Grundstücke überbaubar bleiben und einer wirtschaftlich vernünftigen
Nutzung zugeführt werden können (E. 10).

Sachverhalt

    M. erwarb in den Jahren 1957 und 1959 drei benachbarte, insgesamt
rund 25'500 m2 umfassende Grundstücke im Sandrain, im Ortsteil Oberhasli
der Gemeinde Niederhasli. Die damals wie heute noch landwirtschaftlich
bewirtschafteten Parzellen sind - abgesehen von einer seit längerer
Zeit leerstehenden Lagerhalle - unüberbaut. Sie liegen ungefähr in der
Abflugachse der Westpiste des Flughafens Zürich-Kloten, rund 3 km vom
Pistenende entfernt.

    Durch den Zonenplan der Gemeinde Niederhasli vom 17. November 1966
wurden die Grundstücke von M. der Wohnzone W 2 zugeteilt und behielten
diese Nutzungsmöglichkeit bis in die achtziger Jahre. Im Zusammenhang
mit der Sicherheits- und der Lärmzonenplanung für den Flughafen
Zürich-Kloten unterzog die Gemeinde Niederhasli auch die Ortsplanung
einer Überprüfung. Nach dem revidierten Zonenplan vom 27. Juli 1984
gehören die Grundstücke von M. nunmehr zur Gewerbezone in landschaftlich
empfindlichem Gebiet.

    Mit Beschluss vom 10. Juni 1980 leitete der Gemeinderat  Niederhasli
im übrigen das amtliche Quartierplanverfahren "Rietwiese" ein, das
den grösseren Teil der Grundstücke von M. miteinbezog. M. focht diesen
Beschluss erfolglos an. Der Quartierplan "Rietwiese" wurde am 24. Mai
1988 von der Gemeinde festgesetzt, musste aber auf Rekurse hin erneut
überarbeitet werden. Am 25. September 1990 entschied der Gemeinderat
Niederhasli, die amtlichen Quartierplanverfahren "Rietwiese" und "Frohsinn"
zusammenzulegen. Das vereinigte Quartierplanverfahren, das alle drei hier
interessierenden Grundstücke erfasst, ist noch nicht abgeschlossen.

    Die für den Flughafen Zürich erarbeiteten Sicherheitszonenpläne wurden
im Jahre 1978 öffentlich aufgelegt. Diese wiesen das Gebiet der Gemeinde
Niederhasli der Zone I zu, in welcher die Errichtung oder Erweiterung von
Bauten oder anderen festen Objekten, welche die in den Plänen angegebenen
Begrenzungskoten überragen, untersagt ist. Auf den Grundstücken von
M. wurde damit eine Maximalhöhe von Bauten und Anlagen von 21 bis 38
Metern festgesetzt. Die Sicherheitszonenpläne sind nach Abweisung der
gegen sie erhobenen Einsprachen mit der Veröffentlichung im Amtsblatt
des Kantons Zürich vom 30. September 1983 verbindlich geworden.

    Die Lärmzonenpläne für den Flughafen Zürich wurden in den betroffenen
Gemeinden erstmals im Jahre 1978 zusammen mit den Sicherheitszonenplänen
aufgelegt. Da sich jedoch in der Folge der Zürcher Kantonsrat
gegen eine Verlängerung der Flughafenpisten aussprach, mussten die
Lärmzonenpläne vollständig überarbeitet werden. Die neuen Pläne wurden am
1. September 1982 publiziert. M. erhob gegen die Zuweisung des Gebietes
Sandrain zur Lärmzone B Einsprache und verlangte die Umteilung in die
Lärmzone C. Dieses Begehren wurde vom Eidgenössischen Verkehrs- und
Energiewirtschaftsdepartement am 16. September 1985 abgewiesen. Die
Lärmzonenpläne erlangten am 28. August 1987 Rechtskraft.

    M. wandte sich erstmals am 8. Juli 1983 - also nach Abweisung
seiner gegen den Sicherheitszonenplan gerichteten Einsprache -
an den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis
10, und stellte gestützt auf Art. 42 Abs. 1 lit. a und Art. 44 des
Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) ein
Gesuch um Durchführung eines Schätzungsverfahrens wegen materieller
Enteignung. Nach Vornahme eines Augenscheines und Durchführung
einer Schätzungsverhandlung wies die Schätzungskommission das
Entschädigungsbegehren am 26. November 1984 ab. Die von M. gegen diesen
Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht
mit Urteil vom 29. Mai 1986 (E.6/1985) ebenfalls ab. Es führte hiezu aus,
dass der Sicherheitszonenplan allein mit keiner materiellen Enteignung
verbunden sei, da er die Nutzungsmöglichkeiten, die dem Grundeigentümer
gemäss kommunalem Zonenplan zustünden, nicht beschränke. Es bleibe dem
Beschwerdeführer jedoch unbenommen, im Anschluss an das Verbindlichwerden
des Lärmzonenplanes ein Gesuch um Entschädigung für die durch die
Flughafenplanung verursachten Eingriffe in ihrer Gesamtheit zu stellen.

    Nach Abweisung der Einsprache gegen den überarbeiteten Lärmzonenplan
gelangte M. erneut an die Eidgenössische Schätzungskommission und
ersuchte um Entschädigung für die Eigentumsbeschränkungen, die er durch
den Lärmzonenplan in Verbindung mit dem Sicherheitszonenplan sowie durch
weitere auf die Flughafenplanung zurückzuführende kantonale und kommunale
Massnahmen erlitten habe. Der Kanton Zürich erklärte sich mit der Eröffnung
eines Verfahrens einverstanden, stellte jedoch den Antrag, das Verfahren zu
sistieren bzw. auf das Entschädigungsbegehren zur Zeit nicht einzutreten,
weil der Lärmzonenplan noch nicht verbindlich sei. Neben dem an die
Eidgenössische Schätzungskommission gerichteten Begehren um Durchführung
des Schätzungsverfahrens verlangte M. vom Gemeinderat Niederhasli, dass
ein kantonalrechtliches Verfahren zur Festsetzung der Enteignungs- und
Heimschlagsentschädigung infolge Umzonung seiner Grundstücke eingeleitet
werde. Dieses Gesuch um Verfahrenseröffnung wurde auf die Weigerung des
Gemeinderates hin schliesslich vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
gutgeheissen. Das kantonalrechtliche Schätzungsverfahren wurde in der Folge
eingeleitet, von der Schätzungskommission des I. Kreises jedoch am 30. Juni
1995 bis zum Abschluss des bundesrechtlichen Entschädigungsverfahrens
eingestellt.

    Im bundesrechtlichen Verfahren wies die Eidgenössische
Schätzungskommission, Kreis 10, das am 7. März 1986 angemeldete
Entschädigungsbegehren von M. mit Urteil vom 26. Oktober 1990 ab. Gegen
diesen Entscheid hat M. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, welche
nach Durchführung eines Augenscheins und Beizug eines Berichts der
Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) abgewiesen
worden ist.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 5

    5.- Die hier interessierenden Grundstücke können nach Erlass der
Sicherheits- und Lärmzonenpläne für den Flughafen Zürich von Bundesrechts
wegen nur noch mit Gebäuden mit einer Maximalhöhe von 21 bis 38 Metern
überbaut werden, wobei - neben Flughafen- und militärischen Anlagen -
einzig Industrie- und Gewerbebauten, Geschäfts- und Bürohäuser mit
Schallschutz sowie Abwartswohnungen mit Schallschutz zugelassen werden
können (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über die Luftfahrt vom
14. November 1973 [LFV; SR 748.01] in der Fassung vom 5. März 1984 [AS
1984 S. 318]; heute ersetzt durch Art. 42 Abs. 1 der Verordnung über die
Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. November 1994 [VIL; SR 748.131.1]). Bei
der Revision der kommunalen Nutzungsplanung, die unbestrittenermassen durch
die Flughafenplanung beeinflusst wurde, sind die Parzellen als "Gewerbezone
in landschaftlich empfindlichem Gebiet" ausgeschieden worden. In dieser
gelten eine Baumassenziffer (m3/m2) von maximal 4 sowie eine Überbauungs-
ziffer von maximal 60% und darf die Bauhöhe 13,5 m nicht überschreiten. In
Zonen mit landschaftlich empfindlicher Lage ist eine Freiflächenziffer
von 5% einzuhalten. Allgemein sind in den Industrie- und Gewerbezonen nur
mässig störende Betriebe zulässig (Art. 16 der Bau- und Zonenordnung der
Gemeinde Niederhasli, festgesetzt durch Gemeindeversammlungsbeschlüsse vom
29. August 1983 und 30. Oktober 1985, genehmigt durch den Regierungsrat
des Kantons Zürich am 27. Juli 1984 und 1. Oktober 1986). Die fraglichen
Grundstücke liegen im übrigen im Abflugkorridor der sog. Westpiste und
werden von den Flugzeugen in einer Höhe von 500 bis 700 m oder höher
überflogen; die Höhe von 500 m wird selten unterschritten, jene von 700 m
von moderneren Flugzeugen relativ häufig überschritten. Der für das Gebiet
"Sandrain" ermittelte, auf den Verkehrsdaten von 1994 basierende Lärmpegel,
der nicht wesentlich von jenem der achtziger Jahre abweichen dürfte,
erreicht einen NNI-Wert von 51.6 bzw. einen Leq-Wert von 70.1 dB(A).

    Zu prüfen ist hier, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der tatsächlichen
und rechtlichen Situation der Grundstücke, in der sich diese infolge der
Flughafenplanung und des Flugbetriebs befinden, ein Entschädigungsanspruch
aus materieller oder formeller Enteignung zusteht. Rechtskräftig
beurteilt wurde bereits, dass der Sicherheitszonenplan für sich allein
für die Parzellen im "Sandrain" zu keiner materiellen Enteignung geführt
hat. Weiter wurde im bundesgerichtlichen Entscheid vom 29. Mai 1986
(E.6/1985) auch festgestellt, die Tatsache, dass der Luftraum für den
Überflug beansprucht werde, begründe keinen Entschädigungsanspruch, sofern
der Eigentümer der überflogenen Grundstücke keinen Schaden erleide; ein
solcher sei aber vom Beschwerdeführer nicht namhaft gemacht worden. Auf
diese Frage darf nochmals kurz eingegangen werden, nachdem im Urteil
Tranchet und Mitbet. vom 24. Juni 1996 (BGE 122 II 349) die Voraussetzungen
für die Zuerkennung einer Entschädigung für Überflug präzisiert worden
sind. Zu untersuchen ist schliesslich auch, ob der Beschwerdeführer
durch den Planungsablauf derart in der Nutzung der Grundstücke behindert
worden sei, dass er eine Entschädigung für Bausperre beanspruchen
könne. Dagegen sprengt die Frage, ob die Zuweisung der Parzellen im
"Sandrain" zu einer Gewerbezone "in landschaftlich empfindlichem Gebiet"
statt zu einer anderen Zone ohne Wohnbauten entschädigungspflichtig sei,
den Rahmen des Streitgegenstandes, da sie nicht im Zusammenhang mit der
Flughafenplanung steht.

Erwägung 6

    6.- Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der Einbezug der
Grundstücke in die Lärmzone B, in welcher Wohnbauten verboten sind,
und die Umteilung des Bodens von der Wohnzone in die Gewerbezone, mit
welcher die Gemeinde der Lärmzonenplanung vorweg Rechnung getragen hat,
zu einer materiellen Enteignung geführt haben.

    a) Eine materielle Enteignung liegt vor, wenn dem Eigentümer
der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache
untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer
wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum
fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so
wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne
Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit
unzumutbar erschiene und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre,
wenn hiefür keine Entschädigung geleistet würde. In beiden Fällen ist die
Möglichkeit einer künftigen besseren Nutzung der Sache indessen nur zu
berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse
sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen. Unter
besserer Nutzung eines Grundstücks ist in der Regel die Möglichkeit seiner
Überbauung zu verstehen (BGE 121 II 417 E. 4a; 119 Ib 124 E. 2b).

    b) Vom Entzug einer wesentlichen aus dem Eigentum fliessenden Befugnis
im Sinne des Tatbestandes der materiellen Enteignung kann angesichts
der 1969 geschaffenen verfassungsmässigen Ordnung des Bodenrechts
(Art. 22ter und 22quater BV) zum vornherein nur gesprochen werden, wenn
im Zeitpunkt der Planungsmassnahme, die einer Enteignung gleichkommen
soll, eine raumplanerische Grundordnung galt, welche die Berechtigung
zum Bauen auf dem fraglichen Grundstück einschloss. Dies trifft zu,
wenn die Gemeinde über einen Nutzungsplan im Sinne des Bundesgesetzes
über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)
verfügte, der die Bauzonen in zweckmässiger Weise rechtsverbindlich von
den Nichtbauzonen trennt und jenes Land in die Bauzonen einbezieht,
das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder
voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art.
15 und 19 RPG; Art. 5 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4.
Oktober 1974 [WEG, SR 843]). Genügt eine altrechtliche, vor Inkrafttreten
des Raumplanungsgesetzes erlassene Ortsplanung diesen Anforderungen nicht,
so wird erst bei Erlass einer den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen
Bestimmungen entsprechenden raumplanerischen Grundordnung Bauland im heute
geltenden Sinne ausgeschieden. Wird zu diesem Zeitpunkt ein Grundstück
nicht den Bauzonen zugeteilt, so liegt gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung und Terminologie nicht eine Auszonung, sondern eine
Nichteinzonung vor, und zwar auch dann, wenn die fragliche Fläche nach
der früheren Ordnung überbaut werden konnte. Eine solche Nichteinzonung
löst grundsätzlich keine Entschädigungspflicht aus (vgl. zum Ganzen BGE
122 II 326 E. 4; 119 Ib 124 E. 2, je mit zahlreichen Hinweisen).

    In BGE 122 II 326 E. 5c hat das Bundesgericht noch weiter gehend
festgehalten, dass Nutzungsbeschränkungen, die sich im Zuge des Wechsels
von einer Bau- und Zonenordnung aus der Zeit vor Inkrafttreten des
Raumplanungsgesetzes zu einer auf diesem Gesetz beruhenden Ordnung
ergeben, entschädigungsrechtlich generell nicht als Auszonungen
gelten. Vielmehr sei in solchen Fällen die Entschädigungsfrage nach
den für eine Nichteinzonung - bzw. allenfalls für eine Neueinzonung
- geltenden Grundsätzen zu beurteilen, weil erst nach Inkrafttreten
des RPG im dort vorgesehenen bundesrechtlichen Verfahren im Lichte der
verfassungsrechtlichen Prinzipien über die Zugehörigkeit eines Grundstücks
zur Bauzone habe entschieden werden können. Wollte man es anders
halten, so hiesse dies, den Planungsbehörden die erstmalige Umsetzung
der verfassungsrechtlichen und raumplanungsgesetzlichen Prinzipien zu
verunmöglichen oder über Gebühr zu erschweren. Es bestünde nämlich die
Gefahr, dass sich die Planungsbehörden dabei allenfalls von entschädigungs-
statt von raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkten leiten liessen. Würden
dagegen die Beschränkungen bisheriger - "vorraumplanungsrechtlicher"
- Nutzungsmöglichkeiten durchwegs als Nichteinzonungsfälle betrachtet,
so öffne dies den Weg zu sachgerechten Lösungen.

    c) Es ist höchst fraglich, ob es sich beim Zonenplan der Gemeinde
Niederhasli vom 17. November 1966/13. Juli 1967, durch den die fraglichen
Grundstücke der Wohnzone 2 zugewiesen wurden, um einen Nutzungsplan
handelte, der den im Raumplanungsgesetz umschriebenen Grundsätzen
materiell entsprach. Insbesondere erscheinen die damals ausgeschiedenen
Bauzonen als zu gross, um vor den Anforderungen von Art. 15 und 19
RPG standhalten zu können. Die Frage nach der Bundesrechtskonformität
des Zonenplans 1966 kann jedoch offenbleiben, da nach dem Gesagten
generell bei allen Neufestsetzungen der kommunalen Zonenordnung, die
erstmals unter der Herrschaft des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes
vorgenommen worden sind, die Änderungen von altrechtlich zulässigen
Nutzungen entschädigungsmässig als Nicht- oder Neueinzonungen zu betrachten
sind. Die Grundstücke des Beschwerdeführers sind somit durch den Zonenplan
der Gemeinde Niederhasli von 1984 nicht um- oder abgezont, sondern im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erstmals einer Bauzone,
nämlich der Gewerbezone, zugewiesen worden. Aus dieser Neuzuteilung
lässt sich offensichtlich kein Entschädigungsanspruch ableiten. Sowenig
ein Grundeigentümer Anspruch darauf hat, dass sein Grundstück stets in
einer bestimmten Bauzone verbleibe (vgl. BGE 122 Ia 249 E. 3e S. 300,
mit Hinweisen auf weitere Urteile), sowenig hat er ein Recht darauf,
dass seine Parzelle in eine bestimmte Bauzone einbezogen werde.

    d) Selbst wenn im übrigen von der Neuordnung des Bodenrechts
abgesehen und davon ausgegangen würde, dass die fraglichen Grundstücke
von der Wohnzone in die Gewerbezone umgeteilt worden wären, wäre
in dieser Umzonung keine materielle Enteignung zu erblicken, da es
an der hiefür erforderlichen Intensität des Eingriffs mangelt. Ein
Entschädigungsanspruch besteht wie dargelegt nur dann, wenn eine
wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis aufgehoben wird,
also etwa, wenn eine Überbauungsmög- lichkeit vollkommen entzogen
wird. Dagegen gelten nach ständiger Rechtsprechung selbst massive
Nutzungsbeschränkungen regelmässig nicht als besonders schwerer und
daher gemäss Art. 22ter BV entschädigungspflichtiger Eingriff, falls
auf den fraglichen Liegenschaften noch eine wirtschaftlich sinnvolle
und gute Nutzung möglich bleibt. Die Eigentumsgarantie als Wertgarantie
gewährleistet nicht, dass eine Baulandparzelle dauernd bestmöglich
ausgenutzt werden kann; mit Änderungen im zulässigen Nutzungsmass und in
der Art der baulichen Nutzung muss der Eigentümer grundsätzlich rechnen,
solange er vom Grundstück noch einen bestimmungsgemässen Gebrauch machen
kann (vgl. BGE 114 Ib 112 E. 6b S. 121; 111 Ib 257 E. 4a S. 263, je mit
Hinweisen; Entscheid vom 23. Mai 1995 i.S. P. gegen Gemeinde Männedorf
E. 5, publ. in ZBl 98/1997 E. 185; Entscheid vom 21. November 1984
i.S. M. gegen Landschaft Davos E. 4 ff., publ. in ZBl 86/1985 S. 211). Ein
solcher wirtschaftlich sinnvoller Gebrauch kann aber von den umstrittenen
Grundstücken nach deren Zuweisung zu einer Gewerbezone mit den in Erwägung
5 geschilderten Ausnutzungsmöglichkeiten durchaus noch gemacht werden.

    e) Aus dem Gesagten ergibt sich schliesslich, dass hier auch
keine Entschädigung unter dem Titel "Sonderopfer" zuerkannt werden
kann. Abgesehen davon, dass sich neben dem Beschwerdeführer zahlreiche
weitere Grundeigentümer wegen der Flughafenplanung in einer ähnlichen oder
noch ungünstigeren Lage befinden, fehlte es auch in dieser Hinsicht an
der für einen Entschädigungsanspruch vorausgesetzten Schwere des Eingriffs.

Erwägung 7

    7.- Muss mithin ein Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung
für die lärmzonen- und raumplanerische Behandlung der Grundstücke
verneint werden, so schliesst das nicht aus, dass dem Grundeigentümer
für übermässige Einwirkungen aus dem Betrieb des Flughafens Zürich
eine Entschädigung für formelle Enteignung zustehen könnte. Wie das
Bundesgericht in BGE 110 Ib 368 entwickelt und in BGE 121 II 317
bestätigt hat, stehen die Bestimmungen von Art. 42 bis 44 LFG und das
ausführende Verordnungsrecht der Anwendung des Bundesgesetzes über die
Enteignung nicht im Wege. Da der Bundesrat bei der Festsetzung der durch
die Lärmzonen bewirkten Eigentumsbeschränkungen nur von der Kompetenz
Gebrauch gemacht hat, zukünftige Nutzungen oder Nutzungserweiterungen
zu verbieten, die bisherige Nutzung bestehender Gebäude aber nicht
eingeschränkt hat, kommen die Grundsätze der formellen Enteignung vor
allem dort zum Zuge, wo bereits überbaute Grundstücke durch Immissionen
beeinträchtigt werden. Auch für unüberbaute Grundstücke kann das formelle
Enteignungsrecht jedenfalls solange eine Rolle spielen, als die in der
Umweltschutzgesetzgebung für die Planung und Baubeschränkung massgebenden
Grenzwerte nicht mit jenen übereinstimmen, die in der Luftfahrtgesetzgebung
für die Nutzungsbeschränkungen festgelegt worden sind.

    a) Das Bundesgericht hat in steter Rechtsprechung darauf hingewiesen,
dass nach ausdrücklicher Bestimmung von Art. 5 EntG neben den anderen
dinglichen Rechten an Grundstücken auch die aus dem Grundeigentum
hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der Enteignung bilden können. Als
solches gilt insbesondere das in Art. 679 und 684 ZGB umschriebene Recht
des Grundeigentümers, übermässige von benachbarten Grundstücken ausgehende
Immissionen abzuwehren. Gehen indes diese Einwirkungen von einem Werk aus,
das im öffentlichen Interesse liegt und für welches dem Werkeigentümer
oder Konzessionär das Enteignungsrecht zusteht, und können die Immissionen
nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Kostenaufwand vermieden
werden, so müssen die Abwehransprüche des Grundeigentümers dem vorrangigen
öffentlichen Interesse am Unternehmen weichen. Dem Nachbarn verbleibt
anstelle der privatrechtlichen Unterlassungsklage einzig die Möglichkeit,
für die Unterdrückung seines Abwehrrechts gestützt auf Art. 5 EntG
Entschädigung zu fordern (vgl. etwa BGE 121 II 318 E. 4; 116 Ib 11 E. 2;
106 Ib 241 E. 3, je mit zahlreichen Hinweisen). Als Nachbar gilt hiebei
nicht nur der unmittelbare Anstösser, sondern jeder, der als Eigentümer
eines Grundstücks von der Einwirkung betroffen wird. Die Immission muss
nicht in jedem Falle von einer Benutzungshandlung ausgehen, die sich
innerhalb der grundbuchlichen Grenzen des Ausgangsgrundstücks abspielt; es
genügt, dass sie als Folge einer bestimmten Benutzung oder Bewirtschaftung
der Ausgangsparzelle erscheint, auch wenn die Störungsquelle ausserhalb
des Grundstücks liegt. Deshalb gilt nach bundesgerichtlicher Praxis der
Lärm startender und landender Flugzeuge, auch soweit er nicht auf oder
über dem Flugplatz entsteht, als Einwirkung des Flugplatzes (BGE 120 II
15 E. 2a mit Verweisungen).

    Weiter ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den  -vorab
vom Schienen- und Strassenverkehr ausgehenden - Lärmimmissionen ausgeführt
worden, dass diese nur dann als übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB zu
betrachten sind und den Enteigner ersatzpflichtig werden lassen, wenn sie
für den Grundeigentümer nicht voraussehbar waren, ihn in spezieller Weise
treffen und einen schweren Schaden verursachen (vgl. die Zusammenfassung
in BGE 121 II 318 E. 4d). Die Frage, ob diese Voraussetzungen auch für
die Einwirkungen aus dem Flugverkehr zu gelten hätten, ist in BGE 110 Ib
368 E. 3b noch offen gelassen, in BGE 121 II 318 E. 5b nach eingehender
Prüfung bejaht worden. Nach den dort angestellten Erwägungen, auf die
hier generell verwiesen werden kann, steht dem Beschwerdeführer nur
dann ein Entschädigungsanspruch für die Grundstücke im "Sandrain" zu,
wenn die drei genannten Bedingungen kumulativ erfüllt sind.

    b) Was die Unvorhersehbarkeit der Fluglärm-Immissionen anbelangt,
so kann diese entgegen den Erwägungen der Schätzungskommission im
angefochtenen Entscheid als gegeben betrachtet werden. Wie in BGE 121
II 317 E. 6 b/aa S. 334 ff. im einzelnen dargelegt worden ist, hat
der Flugverkehr auf den Flughäfen Genf und Zürich zehn bis fünfzehn
Jahre nach Beendigung des zweiten Weltkrieges rasanten Aufschwung
erfahren. In den gleichen Zeitraum fallen die ersten Anstrengungen
und Massnahmen von Behörden und Anwohner zur Bekämpfung des mit dem
Flugverkehr verbundenen Lärms. Das Bundesgericht hat aufgrund der
damaligen Entwicklungen geschlossen, dass sich in jener Zeit jedermann -
und nicht bloss die Flughafen-Anwohner - über die hohe Fluglärmbelastung
rund um die Landesflughäfen klar werden musste. Demzufolge hat es die
Schwelle für die Vorher- bzw. Unvorhersehbarkeit der Fluglärmimmissionen
im Raume der Flughäfen Genf und Zürich auf den 1. Januar 1961 gelegt. Da
der Beschwerdeführer die Grundstücke in Oberhasli 1957 und 1959, also
noch vor dem massgeblichen Zeitpunkt, erworben hat, ist hier von der
Unvorhersehbarkeit der Fluglärmimmissionen auszugehen.

    c) Die Voraussetzung der Spezialität ist insbesondere dann
gegeben, wenn die Lärmimmissionen eine Intensität erreichen, die das
Mass des Üblichen und Zumutbaren übersteigt. Dies ist nach neuerer
Rechtsprechung regelmässig anzunehmen, wenn die in der eidgenössischen
Umweltschutzgesetzgebung festgelegten Immissionsgrenzwerte
überschritten werden (BGE 119 Ib 348 E. 5b S. 356). Nun sind zwar die
Lärm-Belastungsgrenzwerte für die Landesflughäfen noch nicht bestimmt
und die Vorarbeiten für die Schaffung eines entsprechenden Anhangs zur
Lärmschutz-Verordnung immer noch im Gang (vgl. Botschaft des Bundesrates
vom 20. November 1991 über eine Änderung des Luftfahrtgesetzes, BBl 1992
I 607, 630). Das hat das Bundesgericht jedoch nicht daran gehindert,
in BGE 121 II 317 gestützt auf erste Resultate der Expertenkommission
lückenfüllend davon auszugehen, dass für die Belastungsgrenzwerte auf
das Lärmmass Leq in dB(A) und nicht auf die bisher für die Lärmzonen
verwendeten NNI-Werte abzustellen sei. Weiter ist geschlossen worden, dass
eine Pegelkorrektur, wie sie zur Ermittlung der Belastungsgrenzwerte für
Lärm von Regionalflughäfen und Flugfeldern je nach den Flugbewegungszahlen
vorzunehmen ist (vgl. Anhang 5 zur Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember
1986 [LSV; SR 814.41]), für die Landesflughäfen angesichts der
Flugdichte nicht notwendig sei oder sich jedenfalls in kleinem Rahmen
halte. Schliesslich ist festgestellt worden, dass die Fluglärmbelastung
in den Wohngebieten um den Flughafen Genf 65 dB(A) bis 70 dB(A) erreiche
und somit den Immissionsgrenzwert für die Empfindlichkeitsstufe II von
60 dB(A) übersteige, der gemäss den Anhängen zur Lärmschutz-Verordnung
für die verschiedenen Lärmarten üblicherweise gelte. Die Spezialität der
Lärmeinwirkungen auf die fraglichen Grundstücke um den Flughafen Genf
ist demnach bejaht worden.

    Wird im vorliegenden Fall in gleicher Weise argumentiert, so kann
darauf abgestellt werden, dass die Lärmbelastung auf den fraglichen
Grundstücken, ausgedrückt als Mittelungspegel Leq, nach den Angaben
der EMPA rund 70 dB(A) erreicht. Die in der Gewerbezone liegenden
Parzellen im "Sandrain" sind der Empfindlichkeitsstufe III zuzuordnen
(in welcher mässig störende Betriebe zugelassen sind; vgl. Art. 43 Abs. 1
lit. c LSV). Für diese sehen sämtliche Belastungsgrenzwert-Tabellen der
Lärmschutz-Verordnung (Anhänge 3 bis 8) für die verschiedenen Lärmarten
einen Immissionsgrenzwert (Tag) von 65 dB(A) vor. Daraus ergibt sich,
dass die Lärmeinwirkungen auf den betreffenden Grundstücken eine Intensität
erreichen, die als speziell bezeichnet werden muss.

    d) Die Voraussetzung der Schwere bezieht sich schliesslich auf
den durch die Immissionen entstehenden Schaden. Sie findet nach der
Rechtsprechung ihre Rechtfertigung im Grundsatz, dass eine Entschädigung
nicht für jeden beliebigen staatlichen Eingriff und damit auch nicht
für jede beliebige Beeinträchtigung durch den öffentlichen Verkehr
geschuldet wird. Der Schaden muss somit eine gewisse Höhe oder einen
gewissen Prozentsatz des Gesamtwertes einer Liegenschaft erreichen, um
Anlass zu einer Ersatzleistung zu geben (vgl. BGE 110 Ib 340 E. 2 und 11).

    Im vorliegenden Fall fällt in Betracht, dass die den Immissionen
ausgesetzten Grundstücke - abgesehen von einer älteren Lagerhalle -
noch unüberbaut und, gerade wegen der Lärmbelastung, der Gewerbezone
zugewiesen worden sind. In einer solchen im Zuge der Flughafenplanung
vorgenommenen Änderung der Nutzungsordnung hat das Bundesgericht in den
Genfer Entschädigungsverfahren eine Art "Realleistung" im Sinne von
Art. 18 Abs. 2 EntG erblickt; durch diese werde ein Schadenseintritt
verhindert bzw. der Schaden derart vermindert, dass kein Grund mehr
für eine zusätzliche Geldleistung besteht (BGE 122 II 340 E. 2, 349
nicht publ. E. 2). Desgleichen kann für die Grundstücke in Oberhasli
festgestellt werden, dass sie nach ihrer Zuweisung zur Gewerbezone trotz
der Lärmbelastung noch einer vollen Nutzung zugeführt werden können. In
einer Gewerbezone, wie sie hier in der kommunalen Zonenordnung vorgesehen
ist, spielen die Aussenlärmbeeinträchtigungen nur eine geringe Rolle:
Die gewerbliche Tätigkeit spielt sich meist in Gebäuden ab, die -
sofern überhaupt notwendig - relativ leicht gegen Lärm zu isolieren
sind. Die Aussenflächen werden kaum genutzt und dienen jedenfalls nicht
zu längerem Aufenthalt. Zudem befinden sich die Gewerbetreibenden
ohnehin nur während der Arbeitsstunden in dieser Zone. Es ist daher
hier gleich wie in den zitierten Genfer Fällen das Vorliegen eines
schweren Schadens zu verneinen. Demzufolge steht dem Beschwerdeführer
kein Entschädigungsanspruch für die Unterdrückung seines Abwehranspruches
gegen Lärmimmissionen zu.

Erwägung 8

    8.- Der Beschwerdeführer brachte schon im bundesgerichtlichen
Verfahren E.6/1985 vor, der Sicherheitszonenplan beschränke nicht nur
die Überbauungsmöglichkeiten, sondern beeinträchtige ganz generell den
Anspruch auf die Nutzung des Luftraumes, der sich aus Art. 667 Abs. 1
ZGB ergebe. Die Eigentümer der in den An- und Abflugschneisen gelegenen
Grundstücke hätten deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dafür
entschädigt zu werden, dass der grundsätzlich ihnen gehörende Luftraum
für den Flugbetrieb in Anspruch genommen werde. Das Bundesgericht hat
in E. 4 seines Entscheides vom 29. Mai 1986 zu bedenken gegeben, dass
im Enteignungsverfahren - sei es im Rahmen einer formellen oder einer
materiellen Enteignung - nur der durch den Eingriff tatsächlich entstehende
Schaden zu vergüten sei. Führe der Entzug oder die Einschränkung eines
Rechtes zu keiner Vermögensverminderung, so sei auch keine Entschädigung
geschuldet. Es sei aber nicht ersichtlich und werde auch nicht dargelegt,
welcher Gebrauch des Luftraumes über den Grundstücken des Beschwerdeführers
durch den Sicherheitszonenplan vereitelt worden und welcher Schaden
dadurch entstanden sei.

    Das Bundesgericht hat sich in den Genfer Fällen mit der Frage des
Überflugs und eines sich hieraus ergebenden enteignungsrechtlichen
Entschädigungsanspruchs erneut befasst. Es hat zunächst in BGE 121
II 317 E. 5b S. 332 darauf hingewiesen, dass Grundstücke, die beim
Abflug oder bei der Landung in nur geringer Höhe überflogen werden,
neben Lärmimmissionen auch physischen Einwirkungen ausgesetzt seien,
die sogar zu Gebäudeschäden führen können (Luft-Turbulenzen, von den
Triebwerken herabfallende Eisbrokken). Gegen solche Beeinträchtigungen -
so ist in BGE 122 II 349 E. 4 weiter ausgeführt worden - kann sich der
Grundeigentümer gestützt auf Art. 667 Abs. 1 ZGB zur Wehr setzen, soweit
dieses Recht nicht durch öffentlichrechtliche Vorschriften, insbesondere
der Luftfahrtgesetzgebung, eingeschränkt wird (vgl. Entscheid vom 12. Mai
1995 i.S. J. E. 5, publ. in ZBl 97/1996 S. 416).

    Nach Art. 667 Abs. 1 ZGB erstreckt sich das Eigentum an Grund und
Boden nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit
für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Wie gross diese
räumliche Ausdehnung ist, kann nicht in allgemeiner Weise umschrieben
werden, sondern bestimmt sich von Fall zu Fall nach den konkreten Umständen
und dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers, diesen Raum selbst zu
beherrschen und das Eindringen anderer abzuwehren. Das Bundesgericht hat es
denn auch stets abgelehnt, gestützt auf die zivilrechtliche Norm generell
eine Mindestflughöhe festzulegen (BGE 104 II 86; 103 II 96). Immerhin
ist in BGE 122 II 349 (E. 4a/bb S. 345) bestätigt worden, dass sich
das Interesse des Grundeigentümers am Luftraum nicht auf die Möglichkeit
beschränkt, diesen baulich auszunutzen, sondern auch das Recht umfasst,
ihn freizuhalten; insofern vermag die im Sicherheitszonenplan festgesetzte
maximal zulässige Gebäudehöhe nichts über die vertikale Ausdehnung
des Grundeigentums auszusagen. Das Bundesgericht hat deshalb in den
Genfer Flughafen-Fällen für zwei in unmittelbarer Nähe des Pistenendes
liegende Parzellen, die regelmässig in einer Höhe von nur 75 m bzw.
rund 100 m durch Grossraumflugzeuge überflogen werden, einen Eingriff
in das Grundeigentum bejaht. Den Eigentümern dieser Liegenschaften,
die zu Wohnzwecken bestimmt sind und nicht anders genutzt werden können,
ist dementsprechend eine enteignungsrechtliche Entschädigung zuerkannt
worden (BGE 122 II 350; nicht publ. Entscheid vom 24. Juni 1996
i.S. Erbengemeinschaft S.).

    Die hier zu beurteilende Situation ist mit jener in den Genfer Fällen
nicht vergleichbar. Die Grundstücke im "Sandrain" liegen rund 3 km vom
Pistenende entfernt und werden wie dargelegt in einer Höhe von rund 600 m
(Mittelwert) überflogen. Dass bei einer solchen Überflugshöhe physische
Einwirkungen entstünden, ist nicht anzunehmen. Auch psychisch wirken
Überflüge in dieser Entfernung erfahrungsgemäss zwar noch beeindruckend,
aber nicht bedrohlich. Im übrigen sollen die Parzellen ja Gewerbe-
und nicht Wohnzwekken dienen. Unter diesen Umständen kann nicht
gesagt werden, dass durch den Flugverkehr in schützenswerte Interessen
des Beschwerdeführers an der Freihaltung des Luftraumes eingegriffen
werde. Sein Entschädigungsbegehren für Überflug müsste daher, falls es
im Urteil vom 29. Mai 1986 noch nicht in allen Belangen abschliessend
beurteilt worden wäre, auch im Lichte der neueren Rechtsprechung abgewiesen
werden.

Erwägung 9

    9.- Nach den weiteren Darlegungen des Beschwerdeführers hat sich die
Flughafenplanung allein schon deshalb enteignungsgleich ausgewirkt,
weil sie ihn während dreissig Jahren an der Realisierung seiner
Überbauungswünsche gehindert habe. Er habe seit Beginn der sechziger Jahre
vergeblich versucht, Bauprojekte auf seinen Liegenschaften in Niederhasli
zu verwirklichen: Zuerst seien die von ihm in Aussicht genommenen Tanklager
und Industriebauten unter Hinweis auf die Vorwirkungen der Flughafenplanung
verhindert worden. Anschliessend hätten sich im Hinblick auf den
Lärmzonenplan auch keine neue Wohnbauten mehr realisieren lassen. Noch
heute warte er auf eine bauliche Nutzung. Nach der Rechtsprechung (BGE 109
Ib 23) führe aber eine Bauverhinderung, die zehn Jahre oder länger daure,
zu einem Sonderopfer und damit zu einem Entschädigungsanspruch.

    Entgegen dieser Darstellung kann jedoch bei genauer Betrachtung des
Planungs- und Zeitablaufes keine längere Periode ausgemacht werden, in
welcher der Beschwerdeführer tatsächlich wegen der Flughafenplanung an
der Überbauung der fraglichen Grundstücke gehindert gewesen wäre: Der
Beschwerdeführer hat nach deren Kauf in den Jahren 1957 und 1959 zwar
1962 Pläne für ein "prov. Bürogebäude mit Kantine" erstellen lassen,
welche bei den Akten liegen, aber offenbar nie - weder vorher noch nachher
- ein Baugesuch für Industrieanlagen eingereicht. Aus welchen Gründen
seine Parzellen im Jahre 1966 zum Wohngebiet geschlagen wurden, ist nicht
bekannt, doch kann ausgeschlossen werden, dass dies im Hinblick auf die
erst im Jahre 1977 erarbeiteten Sicherheits- und Lärmzonenpläne geschah
(vgl. Geschäftsbericht des Regierungsrates des Kantons Zürich 1978,
S. 242). Die Änderung der kommunalen Ortsplanung von 1984, im Rahmen
welcher die Grundstücke der Gewerbezone zugeteilt wurden, stand dagegen
unbestrittenermassen im Zusammenhang mit der Lärmzonenplanung. Doch war
bereits mit Beschluss vom 10. Juni 1980 das amtliche Quartierplanverfahren
"Rietwiese" eingeleitet worden, das 1990 mit dem Quartierplanverfahren
"Frohsinn" zusammengelegt worden und heute noch nicht abgeschlossen
ist. Vor Abschluss des Quartierplanverfahrens, das sich nicht auf die
Flughafenplanung zurückführen lässt, gelten aber die in das Verfahren
einbezogenen Grundstücke nicht als überbaubar, da erst der - rechtskräftige
- Quartierplan die der planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende
Nutzung ermöglicht (§ 123 des zürcherischen Gesetzes über die Raumplanung
und das öffentliche Baurecht vom 7. September 1975). Als Zeitraum,
in welchem dem Beschwerdeführer wegen der laufenden Flughafenplanung
vermutlich keine Baubewilligung erteilt worden wäre, fällt somit einzig
die Periode zwischen der Erarbeitung des Sicherheitszonen- und des ersten
Lärmzonenplanes im Jahre 1977 und dem Beschluss über die Einleitung
des Quartierplanverfahrens vom 10. Juni 1980 in Betracht. Eine solche,
drei bis vier Jahre dauernde faktische Bausperre vermag nach den eigenen
Ausführungen des Beschwerdeführers und ständiger Rechtsprechung keinen
Entschädigungsanspruch zu begründen (vgl. BGE 120 Ia 209 E. 6c; 112 Ib
496 E. 3a S. 507; 109 Ib 20 E. 4a, 268 E. 4, je mit Hinweisen).

Erwägung 10

    10.- Dem Beschwerdeführer ist schon im bundesgerichtlichen Entscheid
vom 29. Mai 1986 darin zugestimmt worden, dass die einzelnen durch die
Flughafenplanung verursachten Eingriffe nicht isoliert betrachtet werden
dürften, sondern in ihrer Gesamtwirkung gewürdigt werden müssten. Eine
solche Gesamtbetrachtung, wie sie in den bisher angestellten Erwägungen
bereits angestrebt worden ist, könnte aber nur zur Bejahung eines
Entschädigungsanspruchs führen, wenn sich als Gesamtergebnis der
Sicherheits- und Lärmzonenplanung zeigte, dass dem Beschwerdeführer der
bisherige Gebrauch der Grundstücke oder eine ohne weiteres realisierbare
bessere Nutzungsmöglichkeit - das heisst die Möglichkeit zur Überbauung
- endgültig oder während langer Zeit entzogen worden wäre (vgl. oben
E. 6a und d). Nun ist hier der bisherige Gebrauch des Bodens in
keiner Weise eingeschränkt worden, und kann es sich nur fragen, ob die
Möglichkeit zukünftiger baulicher Nutzung vorübergehend oder endgültig
ausgeschlossen oder in schwerer Weise beeinträchtigt worden sei. Dass
der Beschwerdeführer nur relativ kurze Zeit durch die Flughafenplanung
in allfälligen Bauabsichten gestört wurde, ist soeben dargelegt worden
(E. 9); nach Einleitung des Quartierplanverfahrens stand dieses einer
sofortigen Überbauung der Grundstükke entgegen. Eine Entschädigung für eine
vorübergehende Bausperre fällt daher aufgrund der Luftfahrtgesetzgebung
ausser Betracht. Ebenfalls ist bereits festgehalten worden, dass die
fraglichen Parzellen als Gewerbeland überbaubar bleiben, dass eine solche
Nutzung wirtschaftlich als sinnvoll erscheint und dass in der Zuweisung von
Boden zu einer Gewerbezone jedenfalls kein schwerer Eingriff in wesentliche
Grundeigentümer-Befugnisse erblickt werden kann. Die Grundstücke können
denn auch praktisch gleich wie jeder andere Boden genutzt werden, der
einer Gewerbezone zugewiesen worden ist; der Umstand, dass die Bauten gegen
Schall zu schützen sind (Art. 42 Abs. 1 VIL), dürfte sich - wenn überhaupt
- nicht wesentlich wertvermindernd auswirken. Dass heute in der Region -
wie der Beschwerdeführer darlegt - Gewerbeboden nicht gefragt und kaum
verkäuflich ist, ist in erster Linie auf die wirtschaftliche Lage und
möglicherweise auch darauf zurückzuführen, dass im fraglichen Gebiet (zu)
viel Boden eingezont worden ist. Beides kann nicht dem Flughafenhalter
angelastet werden. Das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers muss
daher auch bei nochmaliger abschliessender Gesamtbetrachtung abgewiesen
werden.